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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/03/2014
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Arrêté royal relatif à l'exercice de l'homéopathie Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de uitoefening van de homeopathie. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 26 MARS 2014. - Arrêté royal relatif à l'exercice de l'homéopathie Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 26 MAART 2014. - Koninklijk besluit betreffende de uitoefening van de homeopathie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 26 mars 2014 relatif à l'exercice de l'homéopathie besluit van 26 maart 2014 betreffende de uitoefening van de
(Moniteur belge du 12 mai 2014). homeopathie (Belgisch Staatsblad van 12 mei 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Ausübung der Homöopathie 26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Ausübung der Homöopathie
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit vorliegendem Königlichen Erlass wird bezweckt, die Ausübung der mit vorliegendem Königlichen Erlass wird bezweckt, die Ausübung der
Homöopathie zu reglementieren, und zwar in Ausführung des Gesetzes vom Homöopathie zu reglementieren, und zwar in Ausführung des Gesetzes vom
29. April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken in den 29. April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken in den
Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im
Bereich der Heilhilfsberufe (nachstehend Gesetz vom 29. April 1999). Bereich der Heilhilfsberufe (nachstehend Gesetz vom 29. April 1999).
Im Hinblick auf diese Reglementierung hat die paritätische Kommission Im Hinblick auf diese Reglementierung hat die paritätische Kommission
infolge eines Entwurfs einer Stellungnahme der Homöopathiekammer die infolge eines Entwurfs einer Stellungnahme der Homöopathiekammer die
im Rahmen von Artikel 3 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 29. April 1999 im Rahmen von Artikel 3 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 29. April 1999
erforderlichen Stellungnahmen abgegeben. erforderlichen Stellungnahmen abgegeben.
Es wurde darauf geachtet, das Verfahren für den Antrag auf Es wurde darauf geachtet, das Verfahren für den Antrag auf
Stellungnahme einzuhalten, das heißt, dass die paritätische Kommission Stellungnahme einzuhalten, das heißt, dass die paritätische Kommission
sich zu den von der Homöopathiekammer abgegebenen Stellungnahmen sich zu den von der Homöopathiekammer abgegebenen Stellungnahmen
äußert. Als die paritätische Kommission die gesetzliche Frist äußert. Als die paritätische Kommission die gesetzliche Frist
überschritten hatte, wurde ein Bericht über die verschiedenen überschritten hatte, wurde ein Bericht über die verschiedenen
geäußerten Standpunkte erstellt. geäußerten Standpunkte erstellt.
Vor diesem Hintergrund wurden der paritätischen Kommission auf Vor diesem Hintergrund wurden der paritätischen Kommission auf
Stellungnahme des Staatsrates alle Stellungnahmen der Stellungnahme des Staatsrates alle Stellungnahmen der
Homöopathiekammer vorgelegt. Homöopathiekammer vorgelegt.
1. Allgemeine Bestimmungen 1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Registrierung der Homöopathie 1.1 Registrierung der Homöopathie
Gemäß Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 kann der König Gemäß Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 kann der König
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die nicht konventionellen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die nicht konventionellen
Praktiken registrieren, für die aufgrund von Artikel 2 eine Kammer Praktiken registrieren, für die aufgrund von Artikel 2 eine Kammer
eingerichtet wurde. eingerichtet wurde.
Durch die Angabe von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 als Durch die Angabe von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 als
Rechtsgrundlage für die Stellungnahme der paritätischen Kommission ist Rechtsgrundlage für die Stellungnahme der paritätischen Kommission ist
laut Staatsrat ein rechtliches Risiko entstanden und wurde die laut Staatsrat ein rechtliches Risiko entstanden und wurde die
Stellungnahme der paritätischen Kommission gemäß Artikel 3 § 2 des Stellungnahme der paritätischen Kommission gemäß Artikel 3 § 2 des
Gesetzes vom 29. April 1999 beantragt. Gesetzes vom 29. April 1999 beantragt.
Trotz geteilter Stellungnahme der paritätischen Kommission wird Trotz geteilter Stellungnahme der paritätischen Kommission wird
Homöopathie durch den vorliegenden Erlass dennoch registriert, da Homöopathie durch den vorliegenden Erlass dennoch registriert, da
Homöopathie im Gesetz vom 29. April 1999 von vornherein als nicht Homöopathie im Gesetz vom 29. April 1999 von vornherein als nicht
konventionelle Praktik angesehen wird. konventionelle Praktik angesehen wird.
Die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für Homöopathie gewährleistet Die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für Homöopathie gewährleistet
die Qualität der Pflegeleistung. die Qualität der Pflegeleistung.
1.2 Definition von "Homöopathie" und weitere Begriffsbestimmungen 1.2 Definition von "Homöopathie" und weitere Begriffsbestimmungen
Auf der Grundlage des vorerwähnten Artikels 3 § 2 des Gesetzes vom 29. Auf der Grundlage des vorerwähnten Artikels 3 § 2 des Gesetzes vom 29.
April 1999 muss die Stellungnahme der paritätischen Kommission April 1999 muss die Stellungnahme der paritätischen Kommission
ebenfalls eine Definition der betreffenden Praktik umfassen. ebenfalls eine Definition der betreffenden Praktik umfassen.
Trotz geteilter Stellungnahme der paritätischen Kommission gilt für Trotz geteilter Stellungnahme der paritätischen Kommission gilt für
Homöopathie die von der Homöopathiekammer empfohlene und von der Homöopathie die von der Homöopathiekammer empfohlene und von der
paritätischen Kommission vorgelegte Definition, und zwar im Hinblick paritätischen Kommission vorgelegte Definition, und zwar im Hinblick
auf die Rechtssicherheit. auf die Rechtssicherheit.
Aus Gründen der Lesbarkeit und der Deutlichkeit des Erlasses wird die Aus Gründen der Lesbarkeit und der Deutlichkeit des Erlasses wird die
Definition jedoch auf eine kurzgefasste Umschreibung beschränkt. Definition jedoch auf eine kurzgefasste Umschreibung beschränkt.
2. Bedingungen für die Registrierung als Homöopath 2. Bedingungen für die Registrierung als Homöopath
Gemäß Artikel 3 § 3 des vorerwähnten Gesetzes kann der König auf der Gemäß Artikel 3 § 3 des vorerwähnten Gesetzes kann der König auf der
Grundlage der von der paritätischen Kommission abgegebenen Grundlage der von der paritätischen Kommission abgegebenen
Stellungnahme durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Stellungnahme durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Bedingungen festlegen, unter denen Fachkräfte einer registrierten Bedingungen festlegen, unter denen Fachkräfte einer registrierten
nicht konventionellen Praktik individuell registriert werden können. nicht konventionellen Praktik individuell registriert werden können.
Diese Bedingungen können unter anderem die Anforderungen in Sachen Diese Bedingungen können unter anderem die Anforderungen in Sachen
Ausbildung und Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung und Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der
Ausbildung, die ständige Weiterbildung, die Liste der erlaubten Ausbildung, die ständige Weiterbildung, die Liste der erlaubten
und/oder nicht erlaubten Handlungen und eine Bekanntmachungsregelung und/oder nicht erlaubten Handlungen und eine Bekanntmachungsregelung
betreffen. betreffen.
Auch diese Stellungnahmen müssen infolge eines Entwurfs einer Auch diese Stellungnahmen müssen infolge eines Entwurfs einer
Stellungnahme der Homöopathiekammer abgegeben werden. Stellungnahme der Homöopathiekammer abgegeben werden.
Was die Grundausbildung betrifft, gab es laut Staatsrat nur eine Was die Grundausbildung betrifft, gab es laut Staatsrat nur eine
Stellungnahme der Homöopathiekammer. Stellungnahme der Homöopathiekammer.
Da in der paritätischen Kommission die erforderliche Da in der paritätischen Kommission die erforderliche
Zweidrittelmehrheit in Bezug auf die Grundausbildung nicht erreicht Zweidrittelmehrheit in Bezug auf die Grundausbildung nicht erreicht
wurde, sind die verschiedenen Standpunkte berücksichtigt worden. wurde, sind die verschiedenen Standpunkte berücksichtigt worden.
Die erste Bedingung ist, dass man bereits als Arzt, Zahnarzt oder Die erste Bedingung ist, dass man bereits als Arzt, Zahnarzt oder
Hebamme zugelassen sein muss, was bedeutet, dass man den jeweiligen Hebamme zugelassen sein muss, was bedeutet, dass man den jeweiligen
Zulassungskriterien dieser Berufe genügen muss. Dieses Kriterium Zulassungskriterien dieser Berufe genügen muss. Dieses Kriterium
beruht auf den Gesundheitspflegeberufen des KE Nr. 78, die befugt beruht auf den Gesundheitspflegeberufen des KE Nr. 78, die befugt
sind, im Rahmen ihrer Befugnisse Arzneimittel zu verschreiben. sind, im Rahmen ihrer Befugnisse Arzneimittel zu verschreiben.
Die andere Bedingung ist, dass ausschließlich ein von einer Die andere Bedingung ist, dass ausschließlich ein von einer
Universität oder einer Hochschule ausgestelltes Homöopathie-Diplom für Universität oder einer Hochschule ausgestelltes Homöopathie-Diplom für
die Registrierung anerkannt wird. Angesichts der aktuellen Lage, in die Registrierung anerkannt wird. Angesichts der aktuellen Lage, in
der Universitäten oder Hochschulen noch keine derartigen Ausbildungen der Universitäten oder Hochschulen noch keine derartigen Ausbildungen
organisieren, muss jedoch eine Lösung gefunden werden. organisieren, muss jedoch eine Lösung gefunden werden.
Daher werden Ärzte, Zahnärzte und Hebammen, die bereits Homöopathie Daher werden Ärzte, Zahnärzte und Hebammen, die bereits Homöopathie
ausüben, ebenfalls auf die Übergangsmaßnahmen zurückgreifen können. ausüben, ebenfalls auf die Übergangsmaßnahmen zurückgreifen können.
Die Ausbildung in Homöopathie unterscheidet sich je nachdem, ob sie Die Ausbildung in Homöopathie unterscheidet sich je nachdem, ob sie
sich an Ärzte, Zahnärzte oder Hebammen richtet. Daher gibt es diese sich an Ärzte, Zahnärzte oder Hebammen richtet. Daher gibt es diese
Differenzierung im Königlichen Erlass. Differenzierung im Königlichen Erlass.
Damit eine gewisse Qualität gewährleistet wird, muss das Damit eine gewisse Qualität gewährleistet wird, muss das
berufsorientierte Praktikum je nach Gesundheitspflegeberuf des berufsorientierte Praktikum je nach Gesundheitspflegeberuf des
Praktikanten bei einem Arzt-Homöopathen, einem Zahnarzt-Homöopathen Praktikanten bei einem Arzt-Homöopathen, einem Zahnarzt-Homöopathen
oder einer Hebamme-Homöopathin, die gemäß vorliegendem Erlass oder einer Hebamme-Homöopathin, die gemäß vorliegendem Erlass
registriert sind, absolviert werden. registriert sind, absolviert werden.
Zuerst wird es möglich sein, ein Praktikum bei Homöopathen zu Zuerst wird es möglich sein, ein Praktikum bei Homöopathen zu
absolvieren, die auf der Grundlage der Übergangsmaßnahmen registriert absolvieren, die auf der Grundlage der Übergangsmaßnahmen registriert
worden sind. worden sind.
Ein Verweis auf eine Registrierung auf der Grundlage von Ein Verweis auf eine Registrierung auf der Grundlage von
Übergangsmaßnahmen, wie sie vom Staatsrat vorgeschlagen worden ist, Übergangsmaßnahmen, wie sie vom Staatsrat vorgeschlagen worden ist,
wäre jedoch zu restriktiv. In der Tat soll es in Zukunft (wenn die wäre jedoch zu restriktiv. In der Tat soll es in Zukunft (wenn die
Ausbildung in Homöopathie von Universitäten oder Hochschulen Ausbildung in Homöopathie von Universitäten oder Hochschulen
organisiert wird) möglich sein, auf der Grundlage von normalen organisiert wird) möglich sein, auf der Grundlage von normalen
Kriterien registriert zu werden. Kriterien registriert zu werden.
Im Laufe der Zeit sollte es also möglich sein, berufsorientierte Im Laufe der Zeit sollte es also möglich sein, berufsorientierte
Praktika bei Homöopathen zu absolvieren, die auf der Grundlage von Praktika bei Homöopathen zu absolvieren, die auf der Grundlage von
Artikel 3 des vorliegenden Erlasses und nicht ausschließlich auf der Artikel 3 des vorliegenden Erlasses und nicht ausschließlich auf der
Grundlage der Übergangsmaßnahmen registriert worden sind. Grundlage der Übergangsmaßnahmen registriert worden sind.
3. Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Registrierung 3. Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Registrierung
Auch was die ständige Weiterbildung betrifft, gab es laut Staatsrat Auch was die ständige Weiterbildung betrifft, gab es laut Staatsrat
nur eine Stellungnahme der Homöopathiekammer. nur eine Stellungnahme der Homöopathiekammer.
Da in der paritätischen Kommission die erforderliche Da in der paritätischen Kommission die erforderliche
Zweidrittelmehrheit in Bezug auf die ständige Weiterbildung nicht Zweidrittelmehrheit in Bezug auf die ständige Weiterbildung nicht
erreicht wurde, sind die verschiedenen Standpunkte berücksichtigt erreicht wurde, sind die verschiedenen Standpunkte berücksichtigt
worden. worden.
Um als Homöopath registriert zu bleiben, muss man logischerweise die Um als Homöopath registriert zu bleiben, muss man logischerweise die
besondere Berufsbezeichnung eines Arztes oder Zahnarztes oder die besondere Berufsbezeichnung eines Arztes oder Zahnarztes oder die
Berufsbezeichnung einer Hebamme beziehungsweise des in Artikel 8 Berufsbezeichnung einer Hebamme beziehungsweise des in Artikel 8
erwähnten Gesundheitspflegeberufs führen, da dies die erste Bedingung erwähnten Gesundheitspflegeberufs führen, da dies die erste Bedingung
für die Registrierung ist und unter Berücksichtigung der aufgrund der für die Registrierung ist und unter Berücksichtigung der aufgrund der
Übergangsmaßnahmen registrierten Fachkräfte. Übergangsmaßnahmen registrierten Fachkräfte.
Homöopathen, die weder Arzt noch Zahnarzt noch Hebamme sind, müssen Homöopathen, die weder Arzt noch Zahnarzt noch Hebamme sind, müssen
sich ebenfalls ständig weiterbilden. Hierfür können noch Kriterien sich ebenfalls ständig weiterbilden. Hierfür können noch Kriterien
festgelegt werden, weil diesbezüglich momentan noch kein Konzept festgelegt werden, weil diesbezüglich momentan noch kein Konzept
besteht, da diese Personen keinem der drei vorerwähnten besteht, da diese Personen keinem der drei vorerwähnten
Gesundheitspflegeberufe angehören. Gesundheitspflegeberufe angehören.
4. Erlaubte und/oder nicht erlaubte Handlungen 4. Erlaubte und/oder nicht erlaubte Handlungen
Auch was die Liste der erlaubten und/oder nicht erlaubten Handlungen Auch was die Liste der erlaubten und/oder nicht erlaubten Handlungen
für Homöopathiefachkräfte betrifft, gab es laut Staatsrat nur eine für Homöopathiefachkräfte betrifft, gab es laut Staatsrat nur eine
Stellungnahme der Homöopathiekammer. Stellungnahme der Homöopathiekammer.
Da in der paritätischen Kommission die erforderliche Da in der paritätischen Kommission die erforderliche
Zweidrittelmehrheit in Bezug auf dieses Thema nicht erreicht wurde, Zweidrittelmehrheit in Bezug auf dieses Thema nicht erreicht wurde,
sind die verschiedenen Standpunkte berücksichtigt worden. sind die verschiedenen Standpunkte berücksichtigt worden.
Infolge des Gutachtens des Staatsrates, in dem die Erstellung einer Infolge des Gutachtens des Staatsrates, in dem die Erstellung einer
konkreten Liste mit den erlaubten und/oder nicht erlaubten Handlungen konkreten Liste mit den erlaubten und/oder nicht erlaubten Handlungen
empfohlen wird, ist der Antrag auf Stellungnahme hinsichtlich einer empfohlen wird, ist der Antrag auf Stellungnahme hinsichtlich einer
Beschreibung einer solchen Liste der paritätischen Kommission Beschreibung einer solchen Liste der paritätischen Kommission
vorgelegt worden. vorgelegt worden.
Letztere hat jedoch behauptet, dass dies unmöglich ist. Letztere hat jedoch behauptet, dass dies unmöglich ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass der KE Nr. 78 selbst keine solche Es wird darauf hingewiesen, dass der KE Nr. 78 selbst keine solche
Liste für die Gesundheitspflegeberufe vorsieht, sich jedoch auf eine Liste für die Gesundheitspflegeberufe vorsieht, sich jedoch auf eine
Beschreibung der Befugnisse beschränkt. Beschreibung der Befugnisse beschränkt.
Für Homöopathie wird dieselbe Herangehensweise beibehalten und es wird Für Homöopathie wird dieselbe Herangehensweise beibehalten und es wird
dementsprechend bekräftigt, dass Fachkräfte Homöopathie nur Rahmen dementsprechend bekräftigt, dass Fachkräfte Homöopathie nur Rahmen
ihrer gemäß dem KE Nr. 78 erteilten Befugnisse ausüben dürfen. Dies ihrer gemäß dem KE Nr. 78 erteilten Befugnisse ausüben dürfen. Dies
erklärt sich dadurch, dass Fachkräfte nur im Rahmen der Befugnisse des erklärt sich dadurch, dass Fachkräfte nur im Rahmen der Befugnisse des
Berufs, für den sie auf der Grundlage des KE Nr. 78 zugelassen sind, Berufs, für den sie auf der Grundlage des KE Nr. 78 zugelassen sind,
Handlungen vornehmen dürfen. Handlungen vornehmen dürfen.
Außerdem darf Homöopathie nur ergänzend zu dem im KE Nr. 78 erwähnten Außerdem darf Homöopathie nur ergänzend zu dem im KE Nr. 78 erwähnten
Gesundheitspflegeberuf ausgeübt werden. Gesundheitspflegeberuf ausgeübt werden.
Dies bedeutet, dass Homöopathie nur durch Personen ausgeübt werden Dies bedeutet, dass Homöopathie nur durch Personen ausgeübt werden
darf, die als Arzt, Zahnarzt oder Hebamme beziehungsweise als andere darf, die als Arzt, Zahnarzt oder Hebamme beziehungsweise als andere
im KE Nr. 78 erwähnte Fachkraft der Gesundheitspflege zugelassen sind, im KE Nr. 78 erwähnte Fachkraft der Gesundheitspflege zugelassen sind,
was mindestens ein Bachelor-Studium erfordert. was mindestens ein Bachelor-Studium erfordert.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass der KE Nr. 78 darüber hinaus Es muss darauf hingewiesen werden, dass der KE Nr. 78 darüber hinaus
Gesetzeskraft hat und dass diese nicht durch einen Königlichen Erlass Gesetzeskraft hat und dass diese nicht durch einen Königlichen Erlass
beeinträchtigt werden kann. beeinträchtigt werden kann.
5. Bekanntmachung 5. Bekanntmachung
Durch die Angabe von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 als Durch die Angabe von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 als
Rechtsgrundlage für die Stellungnahme der paritätischen Kommission in Rechtsgrundlage für die Stellungnahme der paritätischen Kommission in
Bezug auf die auf Homöopathen anwendbare Bekanntmachung ist laut Bezug auf die auf Homöopathen anwendbare Bekanntmachung ist laut
Staatsrat ein rechtliches Risiko entstanden und wurde die Staatsrat ein rechtliches Risiko entstanden und wurde die
Stellungnahme der paritätischen Kommission gemäß Artikel 3 § 3 des Stellungnahme der paritätischen Kommission gemäß Artikel 3 § 3 des
Gesetzes vom 29. April 1999 beantragt. Gesetzes vom 29. April 1999 beantragt.
Angesichts der geteilten Stellungnahme der paritätischen Kommission Angesichts der geteilten Stellungnahme der paritätischen Kommission
ist beschlossen worden, im Königlichen Erlass trotzdem Regeln in ist beschlossen worden, im Königlichen Erlass trotzdem Regeln in
Sachen Bekanntmachung festzulegen, um die Rechte des Patienten zu Sachen Bekanntmachung festzulegen, um die Rechte des Patienten zu
gewährleisten. gewährleisten.
6. Übergangsmaßnahmen 6. Übergangsmaßnahmen
Der Staatsrat hat in seinem Gutachten keine Bemerkungen in Bezug auf Der Staatsrat hat in seinem Gutachten keine Bemerkungen in Bezug auf
die in vorliegendem Erlass enthaltenen Übergangsmaßnahmen geäußert. die in vorliegendem Erlass enthaltenen Übergangsmaßnahmen geäußert.
Unter Berücksichtigung aller Interessen sind in vorliegendem Unter Berücksichtigung aller Interessen sind in vorliegendem
Königlichen Erlass Maßnahmen vorgeschlagen worden. Königlichen Erlass Maßnahmen vorgeschlagen worden.
Demnach können auch Personen, die weder Arzt noch Zahnarzt noch Demnach können auch Personen, die weder Arzt noch Zahnarzt noch
Hebamme sind, als Homöopathen registriert werden. Im Interesse der Hebamme sind, als Homöopathen registriert werden. Im Interesse der
Volksgesundheit und des Schutzes der Patienten müssen diese Personen Volksgesundheit und des Schutzes der Patienten müssen diese Personen
jedoch den Übergangsmaßnahmen des Königlichen Erlasses genügen. jedoch den Übergangsmaßnahmen des Königlichen Erlasses genügen.
Sie müssen eine von der Homöopathiekammer gebilligte Ausbildung in Sie müssen eine von der Homöopathiekammer gebilligte Ausbildung in
Homöopathie absolviert haben. Selbstverständlich muss die Kammer diese Homöopathie absolviert haben. Selbstverständlich muss die Kammer diese
Akten auf die gleiche Art und Weise behandeln und darf sie keine Akten auf die gleiche Art und Weise behandeln und darf sie keine
Ad-hoc-Beschlüsse treffen. Daher sollte die Kammer Kriterien Ad-hoc-Beschlüsse treffen. Daher sollte die Kammer Kriterien
festlegen, um ungleiche Behandlungen zu vermeiden. festlegen, um ungleiche Behandlungen zu vermeiden.
Um Anspruch auf die Übergangsmaßnahmen erheben zu können, muss man am Um Anspruch auf die Übergangsmaßnahmen erheben zu können, muss man am
Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber einer Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber einer
Berufsbezeichnung eines der im KE Nr. 78 bestimmten Berufsbezeichnung eines der im KE Nr. 78 bestimmten
Gesundheitspflegeberufe sein, die mindestens einen Bachelor-Abschluss Gesundheitspflegeberufe sein, die mindestens einen Bachelor-Abschluss
erfordert. erfordert.
Entgegen der zusätzlichen Stellungnahme der Homöopathiekammer muss das Entgegen der zusätzlichen Stellungnahme der Homöopathiekammer muss das
Bachelor-Studium, das Zugang zu einem Gesundheitspflegeberuf Bachelor-Studium, das Zugang zu einem Gesundheitspflegeberuf
ermöglicht, bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden ermöglicht, bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Erlasses abgeschlossen sein. Erlasses abgeschlossen sein.
Die Homöopathiekammer hatte vorgeschlagen, dass eine Einschreibung für Die Homöopathiekammer hatte vorgeschlagen, dass eine Einschreibung für
ein solches Bachelor-Studium ausreichen sollte und dass ein Zeitraum ein solches Bachelor-Studium ausreichen sollte und dass ein Zeitraum
von fünf Jahren für den Abschluss dieses Studiums eingeräumt werden von fünf Jahren für den Abschluss dieses Studiums eingeräumt werden
müsste. Dies würde jedoch bedeuten, dass sich nach Inkrafttreten des müsste. Dies würde jedoch bedeuten, dass sich nach Inkrafttreten des
vorliegenden Erlasses noch Personen für ein solches Studium vorliegenden Erlasses noch Personen für ein solches Studium
einschreiben könnten, um auf die Übergangsmaßnahmen zurückgreifen zu einschreiben könnten, um auf die Übergangsmaßnahmen zurückgreifen zu
können. können.
Diesbezüglich berücksichtigt vorliegender Königlicher Erlass also Diesbezüglich berücksichtigt vorliegender Königlicher Erlass also
nicht die Stellungnahme der Homöopathiekammer, da die Möglichkeit, nicht die Stellungnahme der Homöopathiekammer, da die Möglichkeit,
sich als Homöopath registrieren zu lassen, ausschließlich Personen sich als Homöopath registrieren zu lassen, ausschließlich Personen
vorbehalten ist, die bereits Homöopathie ausüben. vorbehalten ist, die bereits Homöopathie ausüben.
So wird das Risiko vermieden, dass Personen noch während ihres So wird das Risiko vermieden, dass Personen noch während ihres
Bakkalaureats beschließen, Homöopathie auszuüben, und dass im Hinblick Bakkalaureats beschließen, Homöopathie auszuüben, und dass im Hinblick
auf die Übergangsmaßnahmen neue Einschreibungen für solche auf die Übergangsmaßnahmen neue Einschreibungen für solche
Bakkalaureate stattfinden. Bakkalaureate stattfinden.
Außerdem bieten Ausbildungen nichtmedizinischer Art wenig Garantien Außerdem bieten Ausbildungen nichtmedizinischer Art wenig Garantien
für Patienten und darüber hinaus gibt es bei nichtmedizinischen für Patienten und darüber hinaus gibt es bei nichtmedizinischen
Berufen keine berufsethische Kontrolle wie bei Berufen keine berufsethische Kontrolle wie bei
Gesundheitspflegeberufen. Gesundheitspflegeberufen.
Im Übrigen haben die Übergangsmaßnahmen zum Ziel, die Situation von Im Übrigen haben die Übergangsmaßnahmen zum Ziel, die Situation von
Berufsfachkräften, die diese Praktik bereits zum jetzigen Zeitpunkt Berufsfachkräften, die diese Praktik bereits zum jetzigen Zeitpunkt
ausüben, zu regularisieren, nicht aber neuen Berufsfachkräften, die ausüben, zu regularisieren, nicht aber neuen Berufsfachkräften, die
nicht den Grundbedingungen für die Ausübung von Homöopathie genügen, nicht den Grundbedingungen für die Ausübung von Homöopathie genügen,
dieselben Rechte zuzuerkennen. dieselben Rechte zuzuerkennen.
Die Übergangsmaßnahmen gelten insbesondere als eine Abweichung von dem Die Übergangsmaßnahmen gelten insbesondere als eine Abweichung von dem
Grundsatz, nach dem sich zukünftig nur Ärzte, Zahnärzte und Hebammen Grundsatz, nach dem sich zukünftig nur Ärzte, Zahnärzte und Hebammen
als Homöopath registrieren lassen können. als Homöopath registrieren lassen können.
Durch die Festlegung des Inkrafttretungsdatums als Grenze für die Durch die Festlegung des Inkrafttretungsdatums als Grenze für die
Teilnahme an einer Ausbildung in Homöopathie soll vermieden werden, Teilnahme an einer Ausbildung in Homöopathie soll vermieden werden,
dass Personen sich jetzt noch für eine Ausbildung in Homöopathie dass Personen sich jetzt noch für eine Ausbildung in Homöopathie
einschreiben, um noch registriert werden zu können. einschreiben, um noch registriert werden zu können.
Zudem muss eine Ausbildung von mindestens hundertfünfzig Stunden über Zudem muss eine Ausbildung von mindestens hundertfünfzig Stunden über
nicht-homöopathische Pharmakologie und klinische Untersuchung der nicht-homöopathische Pharmakologie und klinische Untersuchung der
Patienten absolviert werden. Patienten absolviert werden.
Bei dieser Ausbildung muss sichergestellt werden, dass Bei dieser Ausbildung muss sichergestellt werden, dass
Homöopathiefachkräfte außerdem eine ausreichende Kenntnis der Homöopathiefachkräfte außerdem eine ausreichende Kenntnis der
nichthomöopathischen Arzneimittel erlangen. nichthomöopathischen Arzneimittel erlangen.
Für das Einreichen von Registrierungsanträgen auf der Grundlage der Für das Einreichen von Registrierungsanträgen auf der Grundlage der
Übergangsmaßnahmen wird noch ein Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen, Übergangsmaßnahmen wird noch ein Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen,
um den betreffenden Personen zu ermöglichen, ihre Ausbildung um den betreffenden Personen zu ermöglichen, ihre Ausbildung
abzuschließen, wobei diese Übergangsmaßnahmen letztendlich auslaufen abzuschließen, wobei diese Übergangsmaßnahmen letztendlich auslaufen
werden. werden.
Außerdem wird sich jeder, der ermächtigt ist, Homöopathie gemäß den Außerdem wird sich jeder, der ermächtigt ist, Homöopathie gemäß den
durch die Übergangsregelung vorgesehenen Bedingungen auszuüben, vor durch die Übergangsregelung vorgesehenen Bedingungen auszuüben, vor
Einleitung jeglicher Behandlung vergewissern müssen, dass Patienten Einleitung jeglicher Behandlung vergewissern müssen, dass Patienten
eine von einem Arzt ausgestellte Diagnose neueren Datums vorlegen eine von einem Arzt ausgestellte Diagnose neueren Datums vorlegen
können. können.
Möchte ein Patient keine solche Diagnose vorlegen, muss der Homöopath Möchte ein Patient keine solche Diagnose vorlegen, muss der Homöopath
ihn eine Entlastung unterschreiben lassen. ihn eine Entlastung unterschreiben lassen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
L. ONKELINX L. ONKELINX
26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Ausübung der Homöopathie 26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Ausübung der Homöopathie
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die nicht Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die nicht
konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde,
Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe, des Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe, des
Artikels 3 §§ 2 und 3; Artikels 3 §§ 2 und 3;
Aufgrund der Stellungnahmen der Kammer "Homöopathie" vom 18. September Aufgrund der Stellungnahmen der Kammer "Homöopathie" vom 18. September
2012, 20. November 2012, 27. November 2012 und 25. Juni 2013; 2012, 20. November 2012, 27. November 2012 und 25. Juni 2013;
Aufgrund der Stellungnahmen der paritätischen Kommission vom 27. Aufgrund der Stellungnahmen der paritätischen Kommission vom 27.
September 2012, 13. November 2012, 22. November 2012, 29. November September 2012, 13. November 2012, 22. November 2012, 29. November
2012 und 21. November 2013; 2012 und 21. November 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.
Juli 2013; Juli 2013;
In der Erwägung, dass aufgrund von Artikel 19/1 des Gesetzes vom 5. In der Erwägung, dass aufgrund von Artikel 19/1 des Gesetzes vom 5.
Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen
Entwicklung eine Nachhaltigkeitsprüfung durchgeführt wurde; Entwicklung eine Nachhaltigkeitsprüfung durchgeführt wurde;
In der Erwägung, dass hieraus hervorgeht, dass die Maßnahme keine In der Erwägung, dass hieraus hervorgeht, dass die Maßnahme keine
schwerwiegenden Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung hat; schwerwiegenden Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung hat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.789/2 des Staatsrates vom 23. September Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.789/2 des Staatsrates vom 23. September
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen Und erlassen Wir : Haben Wir beschlossen Und erlassen Wir :
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 1. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört, Volksgesundheit gehört,
2. Generaldirektion: Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen 2. Generaldirektion: Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt, Nahrungsmittelkette und Umwelt,
3. Königlicher Erlass Nr. 78: Königlicher Erlass Nr. 78 vom 10. 3. Königlicher Erlass Nr. 78: Königlicher Erlass Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe,
4. Gesetz vom 29. April 1999: Gesetz vom 29. April 1999 über die nicht 4. Gesetz vom 29. April 1999: Gesetz vom 29. April 1999 über die nicht
konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde,
Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe,
5. Homöopathie: therapeutischer Ansatz, bei dem auf der Grundlage der 5. Homöopathie: therapeutischer Ansatz, bei dem auf der Grundlage der
individuellen Symptome eines Patienten gemäß dem Grundsatz "similia individuellen Symptome eines Patienten gemäß dem Grundsatz "similia
similibus curentur" beziehungsweise "Ähnliches möge durch Ähnliches similibus curentur" beziehungsweise "Ähnliches möge durch Ähnliches
geheilt werden" ein homöopathisches Arzneimittel verschrieben wird, geheilt werden" ein homöopathisches Arzneimittel verschrieben wird,
das bei Tests mit einem dynamisierten (verdünnten und potenzierten) das bei Tests mit einem dynamisierten (verdünnten und potenzierten)
Grundstoff/Arzneimittel ähnliche Symptome bei einer gesunden Person Grundstoff/Arzneimittel ähnliche Symptome bei einer gesunden Person
verursacht hat, verursacht hat,
6. Homöopath: Homöopathiefachkraft, die zugleich Arzt, Zahnarzt, 6. Homöopath: Homöopathiefachkraft, die zugleich Arzt, Zahnarzt,
Hebamme oder eine Fachkraft der Gesundheitspflege, wie in Artikel 8 Hebamme oder eine Fachkraft der Gesundheitspflege, wie in Artikel 8
definiert, ist, und zwar gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78, definiert, ist, und zwar gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78,
7. Homöopathiekammer: Kammer "Homöopathie", wie erwähnt in Artikel 2 § 7. Homöopathiekammer: Kammer "Homöopathie", wie erwähnt in Artikel 2 §
3 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die nicht konventionellen 3 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die nicht konventionellen
Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik,
Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe,
8. anerkannte Ausbildung: Ausbildung, die den in Artikel 4 erwähnten 8. anerkannte Ausbildung: Ausbildung, die den in Artikel 4 erwähnten
Bedingungen entspricht. Bedingungen entspricht.
Art. 2 - Homöopathie wird als nicht konventionelle Praktik im Sinne Art. 2 - Homöopathie wird als nicht konventionelle Praktik im Sinne
des Gesetzes vom 29. April 1999 registriert. des Gesetzes vom 29. April 1999 registriert.
KAPITEL 2 - Bedingungen für die Registrierung als Homöopath KAPITEL 2 - Bedingungen für die Registrierung als Homöopath
Art. 3 - Wer als Homöopath registriert werden möchte, muss: Art. 3 - Wer als Homöopath registriert werden möchte, muss:
- Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Arztes oder - Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Arztes oder
Zahnarztes oder der Berufsbezeichnung einer Hebamme sein und Zahnarztes oder der Berufsbezeichnung einer Hebamme sein und
- über ein Homöopathie-Diplom des universitären oder - über ein Homöopathie-Diplom des universitären oder
Hochschulunterrichts verfügen, mit dem eine den Anforderungen von Hochschulunterrichts verfügen, mit dem eine den Anforderungen von
Artikel 4 genügende Ausbildung abgeschlossen wird. Artikel 4 genügende Ausbildung abgeschlossen wird.
Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 3 erwähnte Ausbildung umfasst einen Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 3 erwähnte Ausbildung umfasst einen
theoretischen und einen praktischen Teil. theoretischen und einen praktischen Teil.
Für Ärzte umfasst der theoretische Teil mindestens vierhundert Stunden Für Ärzte umfasst der theoretische Teil mindestens vierhundert Stunden
und der praktische Teil mindestens zweihundert Stunden Praktikum bei und der praktische Teil mindestens zweihundert Stunden Praktikum bei
einem gemäß vorliegendem Erlass registrierten Arzt-Homöopathen. einem gemäß vorliegendem Erlass registrierten Arzt-Homöopathen.
Für Zahnärzte umfasst der theoretische Teil mindestens hundertfünfzig Für Zahnärzte umfasst der theoretische Teil mindestens hundertfünfzig
Stunden und der praktische Teil mindestens fünfzig Stunden Praktikum Stunden und der praktische Teil mindestens fünfzig Stunden Praktikum
bei einem gemäß vorliegendem Erlass registrierten bei einem gemäß vorliegendem Erlass registrierten
Zahnarzt-Homöopathen. Zahnarzt-Homöopathen.
Für Hebammen umfasst der theoretische Teil mindestens fünfzig Stunden Für Hebammen umfasst der theoretische Teil mindestens fünfzig Stunden
und der praktische Teil mindestens fünfzig Stunden Praktikum bei einer und der praktische Teil mindestens fünfzig Stunden Praktikum bei einer
gemäß vorliegendem Erlass registrierten Hebamme-Homöopathin. gemäß vorliegendem Erlass registrierten Hebamme-Homöopathin.
§ 2 - Der Mindestinhalt und die Formen der Ausbildung in Homöopathie § 2 - Der Mindestinhalt und die Formen der Ausbildung in Homöopathie
können von Uns näher bestimmt werden. können von Uns näher bestimmt werden.
KAPITEL 3 - Bedingungen für die Aufrechterhaltung einer Registrierung KAPITEL 3 - Bedingungen für die Aufrechterhaltung einer Registrierung
als Homöopath als Homöopath
Art. 5 - Die Aufrechterhaltung der Wirkungen einer Registrierung Art. 5 - Die Aufrechterhaltung der Wirkungen einer Registrierung
unterliegt folgenden Bedingungen: unterliegt folgenden Bedingungen:
1. Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Arztes oder 1. Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Arztes oder
Zahnarztes oder der Berufsbezeichnung einer Hebamme beziehungsweise Zahnarztes oder der Berufsbezeichnung einer Hebamme beziehungsweise
des in Artikel 8 erwähnten Gesundheitspflegeberufs sein. des in Artikel 8 erwähnten Gesundheitspflegeberufs sein.
2. Ärzte-Homöopathen, Zahnärzte-Homöopathen oder 2. Ärzte-Homöopathen, Zahnärzte-Homöopathen oder
Hebammen-Homöopathinnen nehmen an einer ständigen Weiterbildung teil, Hebammen-Homöopathinnen nehmen an einer ständigen Weiterbildung teil,
die folgende Bedingungen erfüllt: die folgende Bedingungen erfüllt:
a) für Ärzte: zehn Leistungspunkte pro Jahr, wobei ein Kongresstag a) für Ärzte: zehn Leistungspunkte pro Jahr, wobei ein Kongresstag
sechs Leistungspunkten, ein halber Kongresstag drei Leistungspunkten sechs Leistungspunkten, ein halber Kongresstag drei Leistungspunkten
und eine Abendschulung zwei Leistungspunkten entspricht, und eine Abendschulung zwei Leistungspunkten entspricht,
b) für Zahnärzte: sechs Leistungspunkte pro Jahr, wobei ein b) für Zahnärzte: sechs Leistungspunkte pro Jahr, wobei ein
Kongresstag sechs Leistungspunkten, ein halber Kongresstag drei Kongresstag sechs Leistungspunkten, ein halber Kongresstag drei
Leistungspunkten und eine Abendschulung zwei Leistungspunkten Leistungspunkten und eine Abendschulung zwei Leistungspunkten
entspricht, entspricht,
c) für Hebammen: sechs Leistungspunkte pro Jahr, wobei ein Kongresstag c) für Hebammen: sechs Leistungspunkte pro Jahr, wobei ein Kongresstag
sechs Leistungspunkten, ein halber Kongresstag drei Leistungspunkten sechs Leistungspunkten, ein halber Kongresstag drei Leistungspunkten
und eine Abendschulung zwei Leistungspunkten entspricht. und eine Abendschulung zwei Leistungspunkten entspricht.
d) Homöopathen, die weder Arzt noch Zahnarzt noch Hebamme sind, müssen d) Homöopathen, die weder Arzt noch Zahnarzt noch Hebamme sind, müssen
sich gemäß den von Uns zu bestimmenden Kriterien ständig weiterbilden. sich gemäß den von Uns zu bestimmenden Kriterien ständig weiterbilden.
Diese ständige Weiterbildung führt in jedem dieser Fälle zur Diese ständige Weiterbildung führt in jedem dieser Fälle zur
Ausstellung einer Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass die Ausstellung einer Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass die
Weiterbildung erfolgreich absolviert worden ist. Weiterbildung erfolgreich absolviert worden ist.
Der Mindestinhalt und die Formen der Ausbildung in Homöopathie können Der Mindestinhalt und die Formen der Ausbildung in Homöopathie können
von Uns näher bestimmt werden. von Uns näher bestimmt werden.
KAPITEL 4 - Erlaubte Handlungen KAPITEL 4 - Erlaubte Handlungen
Art. 6 - Homöopathen dürfen Homöopathie nur ergänzend zu ihrem Art. 6 - Homöopathen dürfen Homöopathie nur ergänzend zu ihrem
Gesundheitspflegeberuf ausüben, und zwar innerhalb der im Königlichen Gesundheitspflegeberuf ausüben, und zwar innerhalb der im Königlichen
Erlass Nr. 78 vorgesehenen Grenzen ihrer Befugnisse und gemäß den in Erlass Nr. 78 vorgesehenen Grenzen ihrer Befugnisse und gemäß den in
Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen. Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen.
KAPITEL 5 - Bekanntmachung KAPITEL 5 - Bekanntmachung
Art. 7 - § 1 - Homöopathen, die auch die Berufsbezeichnung eines Art. 7 - § 1 - Homöopathen, die auch die Berufsbezeichnung eines
Arztes führen, benutzen in ihren Mitteilungen die Berufsbezeichnung Arztes führen, benutzen in ihren Mitteilungen die Berufsbezeichnung
"Arzt-Homöopath". "Arzt-Homöopath".
§ 2 - Homöopathen, die keine Berufsbezeichnung eines Arztes führen, § 2 - Homöopathen, die keine Berufsbezeichnung eines Arztes führen,
erwähnen in ihren Mitteilungen vor ihrer Berufsbezeichnung "Homöopath" erwähnen in ihren Mitteilungen vor ihrer Berufsbezeichnung "Homöopath"
immer ihre Berufsbezeichnung einer Fachkraft der Gesundheitspflege immer ihre Berufsbezeichnung einer Fachkraft der Gesundheitspflege
gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78. gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78.
KAPITEL 6 - Übergangsmaßnahmen KAPITEL 6 - Übergangsmaßnahmen
Art. 8 - § 1 - Mit Ausnahme von Berufsfachkräften, die die Arzneikunde Art. 8 - § 1 - Mit Ausnahme von Berufsfachkräften, die die Arzneikunde
ausüben, können in Abweichung von Artikel 3 auch Personen als ausüben, können in Abweichung von Artikel 3 auch Personen als
Homöopathen registriert werden, die gleichzeitig folgende Bedingungen Homöopathen registriert werden, die gleichzeitig folgende Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
1. am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber einer 1. am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber einer
Berufsbezeichnung gemäß dem KE Nr. 78 sein, mit der mindestens ein Berufsbezeichnung gemäß dem KE Nr. 78 sein, mit der mindestens ein
Bachelor-Studium abgeschlossen worden ist. Bachelor-Studium abgeschlossen worden ist.
2. am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine von der 2. am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine von der
Homöopathiekammer gebilligte Ausbildung in Homöopathie absolvieren Homöopathiekammer gebilligte Ausbildung in Homöopathie absolvieren
beziehungsweise absolviert haben und beim Antrag auf Registrierung die beziehungsweise absolviert haben und beim Antrag auf Registrierung die
Bescheinigung über das Bestehen dieser Ausbildung vorlegen, Bescheinigung über das Bestehen dieser Ausbildung vorlegen,
3. beim Antrag auf Registrierung eine Bescheinigung über das 3. beim Antrag auf Registrierung eine Bescheinigung über das
Absolvieren einer Ausbildung von mindestens hundertfünfzig Stunden Absolvieren einer Ausbildung von mindestens hundertfünfzig Stunden
über nicht-homöopathische Pharmakologie und klinische Untersuchung der über nicht-homöopathische Pharmakologie und klinische Untersuchung der
Patienten vorlegen, Patienten vorlegen,
4. spätestens fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens des 4. spätestens fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses ihren schriftlichen oder elektronischen Antrag vorliegenden Erlasses ihren schriftlichen oder elektronischen Antrag
auf Registrierung als Homöopath anhand eines von der Generaldirektion auf Registrierung als Homöopath anhand eines von der Generaldirektion
bereitgestellten Formulars beim Minister einreichen. bereitgestellten Formulars beim Minister einreichen.
§ 2 - Jeder, der ermächtigt ist, Homöopathie gemäß den in § 1 des § 2 - Jeder, der ermächtigt ist, Homöopathie gemäß den in § 1 des
vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen auszuüben, muss von vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen auszuüben, muss von
Patienten zudem vor Einleitung jeglicher Behandlung verlangen, eine Patienten zudem vor Einleitung jeglicher Behandlung verlangen, eine
von einem Arzt ihrer Wahl schriftlich ausgestellte Diagnose neueren von einem Arzt ihrer Wahl schriftlich ausgestellte Diagnose neueren
Datums in Bezug auf die Beschwerden vorzulegen. Datums in Bezug auf die Beschwerden vorzulegen.
Will ein Patient kein solches Diagnosedokument vorlegen, fordert der Will ein Patient kein solches Diagnosedokument vorlegen, fordert der
Homöopath den Patienten auf, diesen Willen in einem Dokument, das der Homöopath den Patienten auf, diesen Willen in einem Dokument, das der
Patientenakte beigefügt wird, schriftlich zu bestätigen. Patientenakte beigefügt wird, schriftlich zu bestätigen.
Art. 9 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 9 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
L. ONKELINX L. ONKELINX
ANLAGE 1 ANLAGE 1
Art. N1. Liste der erlaubten Handlungen für Homöopathiefachkräfte: Art. N1. Liste der erlaubten Handlungen für Homöopathiefachkräfte:
- Ärzte sind ermächtigt, Homöopathie auszuüben, und zwar im Rahmen - Ärzte sind ermächtigt, Homöopathie auszuüben, und zwar im Rahmen
ihrer Befugnisse gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78, unter Einhaltung ihrer Befugnisse gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78, unter Einhaltung
des Kodex der ärztlichen Berufspflichten und für Indikationen, für die des Kodex der ärztlichen Berufspflichten und für Indikationen, für die
gemäß der Evidenzbasierten Medizin (EbM) eine Wirkung nachgewiesen gemäß der Evidenzbasierten Medizin (EbM) eine Wirkung nachgewiesen
ist. ist.
- Zahnärzte sind ermächtigt, Homöopathie auszuüben, und zwar im Rahmen - Zahnärzte sind ermächtigt, Homöopathie auszuüben, und zwar im Rahmen
ihrer Befugnisse gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78 (wobei sie sich ihrer Befugnisse gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78 (wobei sie sich
auf Behandlungen im Mund der Patienten beschränken) und für auf Behandlungen im Mund der Patienten beschränken) und für
Indikationen, für die gemäß der EbM eine Wirkung nachgewiesen ist. Indikationen, für die gemäß der EbM eine Wirkung nachgewiesen ist.
- Hebammen sind ermächtigt, Homöopathie auszuüben, und zwar im Rahmen - Hebammen sind ermächtigt, Homöopathie auszuüben, und zwar im Rahmen
ihrer Befugnisse gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78 und für ihrer Befugnisse gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78 und für
Indikationen, für die gemäß der EbM eine Wirkung nachgewiesen ist. Indikationen, für die gemäß der EbM eine Wirkung nachgewiesen ist.
- Homöopathen, die weder Arzt noch Zahnarzt noch Hebamme sind, und die - Homöopathen, die weder Arzt noch Zahnarzt noch Hebamme sind, und die
aufgrund der Übergangsmaßnahmen des vorliegenden Erlasses registriert aufgrund der Übergangsmaßnahmen des vorliegenden Erlasses registriert
sind, sind ermächtigt, Homöopathie im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß sind, sind ermächtigt, Homöopathie im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß
dem Königlichen Erlass Nr. 78 auszuüben. dem Königlichen Erlass Nr. 78 auszuüben.
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 26. März 2014 über die Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 26. März 2014 über die
Ausübung der Homöopathie beigefügt zu werden Ausübung der Homöopathie beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
L. ONKELINX L. ONKELINX
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