← Retour vers "Arrêté royal relatif à l'exercice de l'homéopathie Traduction allemande "
Arrêté royal relatif à l'exercice de l'homéopathie Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de uitoefening van de homeopathie. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 26 MARS 2014. - Arrêté royal relatif à l'exercice de l'homéopathie Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 26 MAART 2014. - Koninklijk besluit betreffende de uitoefening van de homeopathie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 26 mars 2014 relatif à l'exercice de l'homéopathie | besluit van 26 maart 2014 betreffende de uitoefening van de |
(Moniteur belge du 12 mai 2014). | homeopathie (Belgisch Staatsblad van 12 mei 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Ausübung der Homöopathie | 26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Ausübung der Homöopathie |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit vorliegendem Königlichen Erlass wird bezweckt, die Ausübung der | mit vorliegendem Königlichen Erlass wird bezweckt, die Ausübung der |
Homöopathie zu reglementieren, und zwar in Ausführung des Gesetzes vom | Homöopathie zu reglementieren, und zwar in Ausführung des Gesetzes vom |
29. April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken in den | 29. April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken in den |
Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im | Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im |
Bereich der Heilhilfsberufe (nachstehend Gesetz vom 29. April 1999). | Bereich der Heilhilfsberufe (nachstehend Gesetz vom 29. April 1999). |
Im Hinblick auf diese Reglementierung hat die paritätische Kommission | Im Hinblick auf diese Reglementierung hat die paritätische Kommission |
infolge eines Entwurfs einer Stellungnahme der Homöopathiekammer die | infolge eines Entwurfs einer Stellungnahme der Homöopathiekammer die |
im Rahmen von Artikel 3 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 29. April 1999 | im Rahmen von Artikel 3 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 29. April 1999 |
erforderlichen Stellungnahmen abgegeben. | erforderlichen Stellungnahmen abgegeben. |
Es wurde darauf geachtet, das Verfahren für den Antrag auf | Es wurde darauf geachtet, das Verfahren für den Antrag auf |
Stellungnahme einzuhalten, das heißt, dass die paritätische Kommission | Stellungnahme einzuhalten, das heißt, dass die paritätische Kommission |
sich zu den von der Homöopathiekammer abgegebenen Stellungnahmen | sich zu den von der Homöopathiekammer abgegebenen Stellungnahmen |
äußert. Als die paritätische Kommission die gesetzliche Frist | äußert. Als die paritätische Kommission die gesetzliche Frist |
überschritten hatte, wurde ein Bericht über die verschiedenen | überschritten hatte, wurde ein Bericht über die verschiedenen |
geäußerten Standpunkte erstellt. | geäußerten Standpunkte erstellt. |
Vor diesem Hintergrund wurden der paritätischen Kommission auf | Vor diesem Hintergrund wurden der paritätischen Kommission auf |
Stellungnahme des Staatsrates alle Stellungnahmen der | Stellungnahme des Staatsrates alle Stellungnahmen der |
Homöopathiekammer vorgelegt. | Homöopathiekammer vorgelegt. |
1. Allgemeine Bestimmungen | 1. Allgemeine Bestimmungen |
1.1 Registrierung der Homöopathie | 1.1 Registrierung der Homöopathie |
Gemäß Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 kann der König | Gemäß Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 kann der König |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die nicht konventionellen | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die nicht konventionellen |
Praktiken registrieren, für die aufgrund von Artikel 2 eine Kammer | Praktiken registrieren, für die aufgrund von Artikel 2 eine Kammer |
eingerichtet wurde. | eingerichtet wurde. |
Durch die Angabe von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 als | Durch die Angabe von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 als |
Rechtsgrundlage für die Stellungnahme der paritätischen Kommission ist | Rechtsgrundlage für die Stellungnahme der paritätischen Kommission ist |
laut Staatsrat ein rechtliches Risiko entstanden und wurde die | laut Staatsrat ein rechtliches Risiko entstanden und wurde die |
Stellungnahme der paritätischen Kommission gemäß Artikel 3 § 2 des | Stellungnahme der paritätischen Kommission gemäß Artikel 3 § 2 des |
Gesetzes vom 29. April 1999 beantragt. | Gesetzes vom 29. April 1999 beantragt. |
Trotz geteilter Stellungnahme der paritätischen Kommission wird | Trotz geteilter Stellungnahme der paritätischen Kommission wird |
Homöopathie durch den vorliegenden Erlass dennoch registriert, da | Homöopathie durch den vorliegenden Erlass dennoch registriert, da |
Homöopathie im Gesetz vom 29. April 1999 von vornherein als nicht | Homöopathie im Gesetz vom 29. April 1999 von vornherein als nicht |
konventionelle Praktik angesehen wird. | konventionelle Praktik angesehen wird. |
Die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für Homöopathie gewährleistet | Die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für Homöopathie gewährleistet |
die Qualität der Pflegeleistung. | die Qualität der Pflegeleistung. |
1.2 Definition von "Homöopathie" und weitere Begriffsbestimmungen | 1.2 Definition von "Homöopathie" und weitere Begriffsbestimmungen |
Auf der Grundlage des vorerwähnten Artikels 3 § 2 des Gesetzes vom 29. | Auf der Grundlage des vorerwähnten Artikels 3 § 2 des Gesetzes vom 29. |
April 1999 muss die Stellungnahme der paritätischen Kommission | April 1999 muss die Stellungnahme der paritätischen Kommission |
ebenfalls eine Definition der betreffenden Praktik umfassen. | ebenfalls eine Definition der betreffenden Praktik umfassen. |
Trotz geteilter Stellungnahme der paritätischen Kommission gilt für | Trotz geteilter Stellungnahme der paritätischen Kommission gilt für |
Homöopathie die von der Homöopathiekammer empfohlene und von der | Homöopathie die von der Homöopathiekammer empfohlene und von der |
paritätischen Kommission vorgelegte Definition, und zwar im Hinblick | paritätischen Kommission vorgelegte Definition, und zwar im Hinblick |
auf die Rechtssicherheit. | auf die Rechtssicherheit. |
Aus Gründen der Lesbarkeit und der Deutlichkeit des Erlasses wird die | Aus Gründen der Lesbarkeit und der Deutlichkeit des Erlasses wird die |
Definition jedoch auf eine kurzgefasste Umschreibung beschränkt. | Definition jedoch auf eine kurzgefasste Umschreibung beschränkt. |
2. Bedingungen für die Registrierung als Homöopath | 2. Bedingungen für die Registrierung als Homöopath |
Gemäß Artikel 3 § 3 des vorerwähnten Gesetzes kann der König auf der | Gemäß Artikel 3 § 3 des vorerwähnten Gesetzes kann der König auf der |
Grundlage der von der paritätischen Kommission abgegebenen | Grundlage der von der paritätischen Kommission abgegebenen |
Stellungnahme durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Stellungnahme durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Bedingungen festlegen, unter denen Fachkräfte einer registrierten | Bedingungen festlegen, unter denen Fachkräfte einer registrierten |
nicht konventionellen Praktik individuell registriert werden können. | nicht konventionellen Praktik individuell registriert werden können. |
Diese Bedingungen können unter anderem die Anforderungen in Sachen | Diese Bedingungen können unter anderem die Anforderungen in Sachen |
Ausbildung und Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der | Ausbildung und Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der |
Ausbildung, die ständige Weiterbildung, die Liste der erlaubten | Ausbildung, die ständige Weiterbildung, die Liste der erlaubten |
und/oder nicht erlaubten Handlungen und eine Bekanntmachungsregelung | und/oder nicht erlaubten Handlungen und eine Bekanntmachungsregelung |
betreffen. | betreffen. |
Auch diese Stellungnahmen müssen infolge eines Entwurfs einer | Auch diese Stellungnahmen müssen infolge eines Entwurfs einer |
Stellungnahme der Homöopathiekammer abgegeben werden. | Stellungnahme der Homöopathiekammer abgegeben werden. |
Was die Grundausbildung betrifft, gab es laut Staatsrat nur eine | Was die Grundausbildung betrifft, gab es laut Staatsrat nur eine |
Stellungnahme der Homöopathiekammer. | Stellungnahme der Homöopathiekammer. |
Da in der paritätischen Kommission die erforderliche | Da in der paritätischen Kommission die erforderliche |
Zweidrittelmehrheit in Bezug auf die Grundausbildung nicht erreicht | Zweidrittelmehrheit in Bezug auf die Grundausbildung nicht erreicht |
wurde, sind die verschiedenen Standpunkte berücksichtigt worden. | wurde, sind die verschiedenen Standpunkte berücksichtigt worden. |
Die erste Bedingung ist, dass man bereits als Arzt, Zahnarzt oder | Die erste Bedingung ist, dass man bereits als Arzt, Zahnarzt oder |
Hebamme zugelassen sein muss, was bedeutet, dass man den jeweiligen | Hebamme zugelassen sein muss, was bedeutet, dass man den jeweiligen |
Zulassungskriterien dieser Berufe genügen muss. Dieses Kriterium | Zulassungskriterien dieser Berufe genügen muss. Dieses Kriterium |
beruht auf den Gesundheitspflegeberufen des KE Nr. 78, die befugt | beruht auf den Gesundheitspflegeberufen des KE Nr. 78, die befugt |
sind, im Rahmen ihrer Befugnisse Arzneimittel zu verschreiben. | sind, im Rahmen ihrer Befugnisse Arzneimittel zu verschreiben. |
Die andere Bedingung ist, dass ausschließlich ein von einer | Die andere Bedingung ist, dass ausschließlich ein von einer |
Universität oder einer Hochschule ausgestelltes Homöopathie-Diplom für | Universität oder einer Hochschule ausgestelltes Homöopathie-Diplom für |
die Registrierung anerkannt wird. Angesichts der aktuellen Lage, in | die Registrierung anerkannt wird. Angesichts der aktuellen Lage, in |
der Universitäten oder Hochschulen noch keine derartigen Ausbildungen | der Universitäten oder Hochschulen noch keine derartigen Ausbildungen |
organisieren, muss jedoch eine Lösung gefunden werden. | organisieren, muss jedoch eine Lösung gefunden werden. |
Daher werden Ärzte, Zahnärzte und Hebammen, die bereits Homöopathie | Daher werden Ärzte, Zahnärzte und Hebammen, die bereits Homöopathie |
ausüben, ebenfalls auf die Übergangsmaßnahmen zurückgreifen können. | ausüben, ebenfalls auf die Übergangsmaßnahmen zurückgreifen können. |
Die Ausbildung in Homöopathie unterscheidet sich je nachdem, ob sie | Die Ausbildung in Homöopathie unterscheidet sich je nachdem, ob sie |
sich an Ärzte, Zahnärzte oder Hebammen richtet. Daher gibt es diese | sich an Ärzte, Zahnärzte oder Hebammen richtet. Daher gibt es diese |
Differenzierung im Königlichen Erlass. | Differenzierung im Königlichen Erlass. |
Damit eine gewisse Qualität gewährleistet wird, muss das | Damit eine gewisse Qualität gewährleistet wird, muss das |
berufsorientierte Praktikum je nach Gesundheitspflegeberuf des | berufsorientierte Praktikum je nach Gesundheitspflegeberuf des |
Praktikanten bei einem Arzt-Homöopathen, einem Zahnarzt-Homöopathen | Praktikanten bei einem Arzt-Homöopathen, einem Zahnarzt-Homöopathen |
oder einer Hebamme-Homöopathin, die gemäß vorliegendem Erlass | oder einer Hebamme-Homöopathin, die gemäß vorliegendem Erlass |
registriert sind, absolviert werden. | registriert sind, absolviert werden. |
Zuerst wird es möglich sein, ein Praktikum bei Homöopathen zu | Zuerst wird es möglich sein, ein Praktikum bei Homöopathen zu |
absolvieren, die auf der Grundlage der Übergangsmaßnahmen registriert | absolvieren, die auf der Grundlage der Übergangsmaßnahmen registriert |
worden sind. | worden sind. |
Ein Verweis auf eine Registrierung auf der Grundlage von | Ein Verweis auf eine Registrierung auf der Grundlage von |
Übergangsmaßnahmen, wie sie vom Staatsrat vorgeschlagen worden ist, | Übergangsmaßnahmen, wie sie vom Staatsrat vorgeschlagen worden ist, |
wäre jedoch zu restriktiv. In der Tat soll es in Zukunft (wenn die | wäre jedoch zu restriktiv. In der Tat soll es in Zukunft (wenn die |
Ausbildung in Homöopathie von Universitäten oder Hochschulen | Ausbildung in Homöopathie von Universitäten oder Hochschulen |
organisiert wird) möglich sein, auf der Grundlage von normalen | organisiert wird) möglich sein, auf der Grundlage von normalen |
Kriterien registriert zu werden. | Kriterien registriert zu werden. |
Im Laufe der Zeit sollte es also möglich sein, berufsorientierte | Im Laufe der Zeit sollte es also möglich sein, berufsorientierte |
Praktika bei Homöopathen zu absolvieren, die auf der Grundlage von | Praktika bei Homöopathen zu absolvieren, die auf der Grundlage von |
Artikel 3 des vorliegenden Erlasses und nicht ausschließlich auf der | Artikel 3 des vorliegenden Erlasses und nicht ausschließlich auf der |
Grundlage der Übergangsmaßnahmen registriert worden sind. | Grundlage der Übergangsmaßnahmen registriert worden sind. |
3. Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Registrierung | 3. Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Registrierung |
Auch was die ständige Weiterbildung betrifft, gab es laut Staatsrat | Auch was die ständige Weiterbildung betrifft, gab es laut Staatsrat |
nur eine Stellungnahme der Homöopathiekammer. | nur eine Stellungnahme der Homöopathiekammer. |
Da in der paritätischen Kommission die erforderliche | Da in der paritätischen Kommission die erforderliche |
Zweidrittelmehrheit in Bezug auf die ständige Weiterbildung nicht | Zweidrittelmehrheit in Bezug auf die ständige Weiterbildung nicht |
erreicht wurde, sind die verschiedenen Standpunkte berücksichtigt | erreicht wurde, sind die verschiedenen Standpunkte berücksichtigt |
worden. | worden. |
Um als Homöopath registriert zu bleiben, muss man logischerweise die | Um als Homöopath registriert zu bleiben, muss man logischerweise die |
besondere Berufsbezeichnung eines Arztes oder Zahnarztes oder die | besondere Berufsbezeichnung eines Arztes oder Zahnarztes oder die |
Berufsbezeichnung einer Hebamme beziehungsweise des in Artikel 8 | Berufsbezeichnung einer Hebamme beziehungsweise des in Artikel 8 |
erwähnten Gesundheitspflegeberufs führen, da dies die erste Bedingung | erwähnten Gesundheitspflegeberufs führen, da dies die erste Bedingung |
für die Registrierung ist und unter Berücksichtigung der aufgrund der | für die Registrierung ist und unter Berücksichtigung der aufgrund der |
Übergangsmaßnahmen registrierten Fachkräfte. | Übergangsmaßnahmen registrierten Fachkräfte. |
Homöopathen, die weder Arzt noch Zahnarzt noch Hebamme sind, müssen | Homöopathen, die weder Arzt noch Zahnarzt noch Hebamme sind, müssen |
sich ebenfalls ständig weiterbilden. Hierfür können noch Kriterien | sich ebenfalls ständig weiterbilden. Hierfür können noch Kriterien |
festgelegt werden, weil diesbezüglich momentan noch kein Konzept | festgelegt werden, weil diesbezüglich momentan noch kein Konzept |
besteht, da diese Personen keinem der drei vorerwähnten | besteht, da diese Personen keinem der drei vorerwähnten |
Gesundheitspflegeberufe angehören. | Gesundheitspflegeberufe angehören. |
4. Erlaubte und/oder nicht erlaubte Handlungen | 4. Erlaubte und/oder nicht erlaubte Handlungen |
Auch was die Liste der erlaubten und/oder nicht erlaubten Handlungen | Auch was die Liste der erlaubten und/oder nicht erlaubten Handlungen |
für Homöopathiefachkräfte betrifft, gab es laut Staatsrat nur eine | für Homöopathiefachkräfte betrifft, gab es laut Staatsrat nur eine |
Stellungnahme der Homöopathiekammer. | Stellungnahme der Homöopathiekammer. |
Da in der paritätischen Kommission die erforderliche | Da in der paritätischen Kommission die erforderliche |
Zweidrittelmehrheit in Bezug auf dieses Thema nicht erreicht wurde, | Zweidrittelmehrheit in Bezug auf dieses Thema nicht erreicht wurde, |
sind die verschiedenen Standpunkte berücksichtigt worden. | sind die verschiedenen Standpunkte berücksichtigt worden. |
Infolge des Gutachtens des Staatsrates, in dem die Erstellung einer | Infolge des Gutachtens des Staatsrates, in dem die Erstellung einer |
konkreten Liste mit den erlaubten und/oder nicht erlaubten Handlungen | konkreten Liste mit den erlaubten und/oder nicht erlaubten Handlungen |
empfohlen wird, ist der Antrag auf Stellungnahme hinsichtlich einer | empfohlen wird, ist der Antrag auf Stellungnahme hinsichtlich einer |
Beschreibung einer solchen Liste der paritätischen Kommission | Beschreibung einer solchen Liste der paritätischen Kommission |
vorgelegt worden. | vorgelegt worden. |
Letztere hat jedoch behauptet, dass dies unmöglich ist. | Letztere hat jedoch behauptet, dass dies unmöglich ist. |
Es wird darauf hingewiesen, dass der KE Nr. 78 selbst keine solche | Es wird darauf hingewiesen, dass der KE Nr. 78 selbst keine solche |
Liste für die Gesundheitspflegeberufe vorsieht, sich jedoch auf eine | Liste für die Gesundheitspflegeberufe vorsieht, sich jedoch auf eine |
Beschreibung der Befugnisse beschränkt. | Beschreibung der Befugnisse beschränkt. |
Für Homöopathie wird dieselbe Herangehensweise beibehalten und es wird | Für Homöopathie wird dieselbe Herangehensweise beibehalten und es wird |
dementsprechend bekräftigt, dass Fachkräfte Homöopathie nur Rahmen | dementsprechend bekräftigt, dass Fachkräfte Homöopathie nur Rahmen |
ihrer gemäß dem KE Nr. 78 erteilten Befugnisse ausüben dürfen. Dies | ihrer gemäß dem KE Nr. 78 erteilten Befugnisse ausüben dürfen. Dies |
erklärt sich dadurch, dass Fachkräfte nur im Rahmen der Befugnisse des | erklärt sich dadurch, dass Fachkräfte nur im Rahmen der Befugnisse des |
Berufs, für den sie auf der Grundlage des KE Nr. 78 zugelassen sind, | Berufs, für den sie auf der Grundlage des KE Nr. 78 zugelassen sind, |
Handlungen vornehmen dürfen. | Handlungen vornehmen dürfen. |
Außerdem darf Homöopathie nur ergänzend zu dem im KE Nr. 78 erwähnten | Außerdem darf Homöopathie nur ergänzend zu dem im KE Nr. 78 erwähnten |
Gesundheitspflegeberuf ausgeübt werden. | Gesundheitspflegeberuf ausgeübt werden. |
Dies bedeutet, dass Homöopathie nur durch Personen ausgeübt werden | Dies bedeutet, dass Homöopathie nur durch Personen ausgeübt werden |
darf, die als Arzt, Zahnarzt oder Hebamme beziehungsweise als andere | darf, die als Arzt, Zahnarzt oder Hebamme beziehungsweise als andere |
im KE Nr. 78 erwähnte Fachkraft der Gesundheitspflege zugelassen sind, | im KE Nr. 78 erwähnte Fachkraft der Gesundheitspflege zugelassen sind, |
was mindestens ein Bachelor-Studium erfordert. | was mindestens ein Bachelor-Studium erfordert. |
Es muss darauf hingewiesen werden, dass der KE Nr. 78 darüber hinaus | Es muss darauf hingewiesen werden, dass der KE Nr. 78 darüber hinaus |
Gesetzeskraft hat und dass diese nicht durch einen Königlichen Erlass | Gesetzeskraft hat und dass diese nicht durch einen Königlichen Erlass |
beeinträchtigt werden kann. | beeinträchtigt werden kann. |
5. Bekanntmachung | 5. Bekanntmachung |
Durch die Angabe von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 als | Durch die Angabe von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 als |
Rechtsgrundlage für die Stellungnahme der paritätischen Kommission in | Rechtsgrundlage für die Stellungnahme der paritätischen Kommission in |
Bezug auf die auf Homöopathen anwendbare Bekanntmachung ist laut | Bezug auf die auf Homöopathen anwendbare Bekanntmachung ist laut |
Staatsrat ein rechtliches Risiko entstanden und wurde die | Staatsrat ein rechtliches Risiko entstanden und wurde die |
Stellungnahme der paritätischen Kommission gemäß Artikel 3 § 3 des | Stellungnahme der paritätischen Kommission gemäß Artikel 3 § 3 des |
Gesetzes vom 29. April 1999 beantragt. | Gesetzes vom 29. April 1999 beantragt. |
Angesichts der geteilten Stellungnahme der paritätischen Kommission | Angesichts der geteilten Stellungnahme der paritätischen Kommission |
ist beschlossen worden, im Königlichen Erlass trotzdem Regeln in | ist beschlossen worden, im Königlichen Erlass trotzdem Regeln in |
Sachen Bekanntmachung festzulegen, um die Rechte des Patienten zu | Sachen Bekanntmachung festzulegen, um die Rechte des Patienten zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
6. Übergangsmaßnahmen | 6. Übergangsmaßnahmen |
Der Staatsrat hat in seinem Gutachten keine Bemerkungen in Bezug auf | Der Staatsrat hat in seinem Gutachten keine Bemerkungen in Bezug auf |
die in vorliegendem Erlass enthaltenen Übergangsmaßnahmen geäußert. | die in vorliegendem Erlass enthaltenen Übergangsmaßnahmen geäußert. |
Unter Berücksichtigung aller Interessen sind in vorliegendem | Unter Berücksichtigung aller Interessen sind in vorliegendem |
Königlichen Erlass Maßnahmen vorgeschlagen worden. | Königlichen Erlass Maßnahmen vorgeschlagen worden. |
Demnach können auch Personen, die weder Arzt noch Zahnarzt noch | Demnach können auch Personen, die weder Arzt noch Zahnarzt noch |
Hebamme sind, als Homöopathen registriert werden. Im Interesse der | Hebamme sind, als Homöopathen registriert werden. Im Interesse der |
Volksgesundheit und des Schutzes der Patienten müssen diese Personen | Volksgesundheit und des Schutzes der Patienten müssen diese Personen |
jedoch den Übergangsmaßnahmen des Königlichen Erlasses genügen. | jedoch den Übergangsmaßnahmen des Königlichen Erlasses genügen. |
Sie müssen eine von der Homöopathiekammer gebilligte Ausbildung in | Sie müssen eine von der Homöopathiekammer gebilligte Ausbildung in |
Homöopathie absolviert haben. Selbstverständlich muss die Kammer diese | Homöopathie absolviert haben. Selbstverständlich muss die Kammer diese |
Akten auf die gleiche Art und Weise behandeln und darf sie keine | Akten auf die gleiche Art und Weise behandeln und darf sie keine |
Ad-hoc-Beschlüsse treffen. Daher sollte die Kammer Kriterien | Ad-hoc-Beschlüsse treffen. Daher sollte die Kammer Kriterien |
festlegen, um ungleiche Behandlungen zu vermeiden. | festlegen, um ungleiche Behandlungen zu vermeiden. |
Um Anspruch auf die Übergangsmaßnahmen erheben zu können, muss man am | Um Anspruch auf die Übergangsmaßnahmen erheben zu können, muss man am |
Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber einer | Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber einer |
Berufsbezeichnung eines der im KE Nr. 78 bestimmten | Berufsbezeichnung eines der im KE Nr. 78 bestimmten |
Gesundheitspflegeberufe sein, die mindestens einen Bachelor-Abschluss | Gesundheitspflegeberufe sein, die mindestens einen Bachelor-Abschluss |
erfordert. | erfordert. |
Entgegen der zusätzlichen Stellungnahme der Homöopathiekammer muss das | Entgegen der zusätzlichen Stellungnahme der Homöopathiekammer muss das |
Bachelor-Studium, das Zugang zu einem Gesundheitspflegeberuf | Bachelor-Studium, das Zugang zu einem Gesundheitspflegeberuf |
ermöglicht, bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | ermöglicht, bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Erlasses abgeschlossen sein. | Erlasses abgeschlossen sein. |
Die Homöopathiekammer hatte vorgeschlagen, dass eine Einschreibung für | Die Homöopathiekammer hatte vorgeschlagen, dass eine Einschreibung für |
ein solches Bachelor-Studium ausreichen sollte und dass ein Zeitraum | ein solches Bachelor-Studium ausreichen sollte und dass ein Zeitraum |
von fünf Jahren für den Abschluss dieses Studiums eingeräumt werden | von fünf Jahren für den Abschluss dieses Studiums eingeräumt werden |
müsste. Dies würde jedoch bedeuten, dass sich nach Inkrafttreten des | müsste. Dies würde jedoch bedeuten, dass sich nach Inkrafttreten des |
vorliegenden Erlasses noch Personen für ein solches Studium | vorliegenden Erlasses noch Personen für ein solches Studium |
einschreiben könnten, um auf die Übergangsmaßnahmen zurückgreifen zu | einschreiben könnten, um auf die Übergangsmaßnahmen zurückgreifen zu |
können. | können. |
Diesbezüglich berücksichtigt vorliegender Königlicher Erlass also | Diesbezüglich berücksichtigt vorliegender Königlicher Erlass also |
nicht die Stellungnahme der Homöopathiekammer, da die Möglichkeit, | nicht die Stellungnahme der Homöopathiekammer, da die Möglichkeit, |
sich als Homöopath registrieren zu lassen, ausschließlich Personen | sich als Homöopath registrieren zu lassen, ausschließlich Personen |
vorbehalten ist, die bereits Homöopathie ausüben. | vorbehalten ist, die bereits Homöopathie ausüben. |
So wird das Risiko vermieden, dass Personen noch während ihres | So wird das Risiko vermieden, dass Personen noch während ihres |
Bakkalaureats beschließen, Homöopathie auszuüben, und dass im Hinblick | Bakkalaureats beschließen, Homöopathie auszuüben, und dass im Hinblick |
auf die Übergangsmaßnahmen neue Einschreibungen für solche | auf die Übergangsmaßnahmen neue Einschreibungen für solche |
Bakkalaureate stattfinden. | Bakkalaureate stattfinden. |
Außerdem bieten Ausbildungen nichtmedizinischer Art wenig Garantien | Außerdem bieten Ausbildungen nichtmedizinischer Art wenig Garantien |
für Patienten und darüber hinaus gibt es bei nichtmedizinischen | für Patienten und darüber hinaus gibt es bei nichtmedizinischen |
Berufen keine berufsethische Kontrolle wie bei | Berufen keine berufsethische Kontrolle wie bei |
Gesundheitspflegeberufen. | Gesundheitspflegeberufen. |
Im Übrigen haben die Übergangsmaßnahmen zum Ziel, die Situation von | Im Übrigen haben die Übergangsmaßnahmen zum Ziel, die Situation von |
Berufsfachkräften, die diese Praktik bereits zum jetzigen Zeitpunkt | Berufsfachkräften, die diese Praktik bereits zum jetzigen Zeitpunkt |
ausüben, zu regularisieren, nicht aber neuen Berufsfachkräften, die | ausüben, zu regularisieren, nicht aber neuen Berufsfachkräften, die |
nicht den Grundbedingungen für die Ausübung von Homöopathie genügen, | nicht den Grundbedingungen für die Ausübung von Homöopathie genügen, |
dieselben Rechte zuzuerkennen. | dieselben Rechte zuzuerkennen. |
Die Übergangsmaßnahmen gelten insbesondere als eine Abweichung von dem | Die Übergangsmaßnahmen gelten insbesondere als eine Abweichung von dem |
Grundsatz, nach dem sich zukünftig nur Ärzte, Zahnärzte und Hebammen | Grundsatz, nach dem sich zukünftig nur Ärzte, Zahnärzte und Hebammen |
als Homöopath registrieren lassen können. | als Homöopath registrieren lassen können. |
Durch die Festlegung des Inkrafttretungsdatums als Grenze für die | Durch die Festlegung des Inkrafttretungsdatums als Grenze für die |
Teilnahme an einer Ausbildung in Homöopathie soll vermieden werden, | Teilnahme an einer Ausbildung in Homöopathie soll vermieden werden, |
dass Personen sich jetzt noch für eine Ausbildung in Homöopathie | dass Personen sich jetzt noch für eine Ausbildung in Homöopathie |
einschreiben, um noch registriert werden zu können. | einschreiben, um noch registriert werden zu können. |
Zudem muss eine Ausbildung von mindestens hundertfünfzig Stunden über | Zudem muss eine Ausbildung von mindestens hundertfünfzig Stunden über |
nicht-homöopathische Pharmakologie und klinische Untersuchung der | nicht-homöopathische Pharmakologie und klinische Untersuchung der |
Patienten absolviert werden. | Patienten absolviert werden. |
Bei dieser Ausbildung muss sichergestellt werden, dass | Bei dieser Ausbildung muss sichergestellt werden, dass |
Homöopathiefachkräfte außerdem eine ausreichende Kenntnis der | Homöopathiefachkräfte außerdem eine ausreichende Kenntnis der |
nichthomöopathischen Arzneimittel erlangen. | nichthomöopathischen Arzneimittel erlangen. |
Für das Einreichen von Registrierungsanträgen auf der Grundlage der | Für das Einreichen von Registrierungsanträgen auf der Grundlage der |
Übergangsmaßnahmen wird noch ein Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen, | Übergangsmaßnahmen wird noch ein Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen, |
um den betreffenden Personen zu ermöglichen, ihre Ausbildung | um den betreffenden Personen zu ermöglichen, ihre Ausbildung |
abzuschließen, wobei diese Übergangsmaßnahmen letztendlich auslaufen | abzuschließen, wobei diese Übergangsmaßnahmen letztendlich auslaufen |
werden. | werden. |
Außerdem wird sich jeder, der ermächtigt ist, Homöopathie gemäß den | Außerdem wird sich jeder, der ermächtigt ist, Homöopathie gemäß den |
durch die Übergangsregelung vorgesehenen Bedingungen auszuüben, vor | durch die Übergangsregelung vorgesehenen Bedingungen auszuüben, vor |
Einleitung jeglicher Behandlung vergewissern müssen, dass Patienten | Einleitung jeglicher Behandlung vergewissern müssen, dass Patienten |
eine von einem Arzt ausgestellte Diagnose neueren Datums vorlegen | eine von einem Arzt ausgestellte Diagnose neueren Datums vorlegen |
können. | können. |
Möchte ein Patient keine solche Diagnose vorlegen, muss der Homöopath | Möchte ein Patient keine solche Diagnose vorlegen, muss der Homöopath |
ihn eine Entlastung unterschreiben lassen. | ihn eine Entlastung unterschreiben lassen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
L. ONKELINX | L. ONKELINX |
26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Ausübung der Homöopathie | 26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Ausübung der Homöopathie |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die nicht | Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die nicht |
konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, | konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, |
Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe, des | Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe, des |
Artikels 3 §§ 2 und 3; | Artikels 3 §§ 2 und 3; |
Aufgrund der Stellungnahmen der Kammer "Homöopathie" vom 18. September | Aufgrund der Stellungnahmen der Kammer "Homöopathie" vom 18. September |
2012, 20. November 2012, 27. November 2012 und 25. Juni 2013; | 2012, 20. November 2012, 27. November 2012 und 25. Juni 2013; |
Aufgrund der Stellungnahmen der paritätischen Kommission vom 27. | Aufgrund der Stellungnahmen der paritätischen Kommission vom 27. |
September 2012, 13. November 2012, 22. November 2012, 29. November | September 2012, 13. November 2012, 22. November 2012, 29. November |
2012 und 21. November 2013; | 2012 und 21. November 2013; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. |
Juli 2013; | Juli 2013; |
In der Erwägung, dass aufgrund von Artikel 19/1 des Gesetzes vom 5. | In der Erwägung, dass aufgrund von Artikel 19/1 des Gesetzes vom 5. |
Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen | Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen |
Entwicklung eine Nachhaltigkeitsprüfung durchgeführt wurde; | Entwicklung eine Nachhaltigkeitsprüfung durchgeführt wurde; |
In der Erwägung, dass hieraus hervorgeht, dass die Maßnahme keine | In der Erwägung, dass hieraus hervorgeht, dass die Maßnahme keine |
schwerwiegenden Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung hat; | schwerwiegenden Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung hat; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.789/2 des Staatsrates vom 23. September | Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.789/2 des Staatsrates vom 23. September |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen Und erlassen Wir : | Haben Wir beschlossen Und erlassen Wir : |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 1. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört, | Volksgesundheit gehört, |
2. Generaldirektion: Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen | 2. Generaldirektion: Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
3. Königlicher Erlass Nr. 78: Königlicher Erlass Nr. 78 vom 10. | 3. Königlicher Erlass Nr. 78: Königlicher Erlass Nr. 78 vom 10. |
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, | November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, |
4. Gesetz vom 29. April 1999: Gesetz vom 29. April 1999 über die nicht | 4. Gesetz vom 29. April 1999: Gesetz vom 29. April 1999 über die nicht |
konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, | konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, |
Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe, | Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe, |
5. Homöopathie: therapeutischer Ansatz, bei dem auf der Grundlage der | 5. Homöopathie: therapeutischer Ansatz, bei dem auf der Grundlage der |
individuellen Symptome eines Patienten gemäß dem Grundsatz "similia | individuellen Symptome eines Patienten gemäß dem Grundsatz "similia |
similibus curentur" beziehungsweise "Ähnliches möge durch Ähnliches | similibus curentur" beziehungsweise "Ähnliches möge durch Ähnliches |
geheilt werden" ein homöopathisches Arzneimittel verschrieben wird, | geheilt werden" ein homöopathisches Arzneimittel verschrieben wird, |
das bei Tests mit einem dynamisierten (verdünnten und potenzierten) | das bei Tests mit einem dynamisierten (verdünnten und potenzierten) |
Grundstoff/Arzneimittel ähnliche Symptome bei einer gesunden Person | Grundstoff/Arzneimittel ähnliche Symptome bei einer gesunden Person |
verursacht hat, | verursacht hat, |
6. Homöopath: Homöopathiefachkraft, die zugleich Arzt, Zahnarzt, | 6. Homöopath: Homöopathiefachkraft, die zugleich Arzt, Zahnarzt, |
Hebamme oder eine Fachkraft der Gesundheitspflege, wie in Artikel 8 | Hebamme oder eine Fachkraft der Gesundheitspflege, wie in Artikel 8 |
definiert, ist, und zwar gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78, | definiert, ist, und zwar gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78, |
7. Homöopathiekammer: Kammer "Homöopathie", wie erwähnt in Artikel 2 § | 7. Homöopathiekammer: Kammer "Homöopathie", wie erwähnt in Artikel 2 § |
3 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die nicht konventionellen | 3 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die nicht konventionellen |
Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, | Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, |
Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe, | Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe, |
8. anerkannte Ausbildung: Ausbildung, die den in Artikel 4 erwähnten | 8. anerkannte Ausbildung: Ausbildung, die den in Artikel 4 erwähnten |
Bedingungen entspricht. | Bedingungen entspricht. |
Art. 2 - Homöopathie wird als nicht konventionelle Praktik im Sinne | Art. 2 - Homöopathie wird als nicht konventionelle Praktik im Sinne |
des Gesetzes vom 29. April 1999 registriert. | des Gesetzes vom 29. April 1999 registriert. |
KAPITEL 2 - Bedingungen für die Registrierung als Homöopath | KAPITEL 2 - Bedingungen für die Registrierung als Homöopath |
Art. 3 - Wer als Homöopath registriert werden möchte, muss: | Art. 3 - Wer als Homöopath registriert werden möchte, muss: |
- Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Arztes oder | - Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Arztes oder |
Zahnarztes oder der Berufsbezeichnung einer Hebamme sein und | Zahnarztes oder der Berufsbezeichnung einer Hebamme sein und |
- über ein Homöopathie-Diplom des universitären oder | - über ein Homöopathie-Diplom des universitären oder |
Hochschulunterrichts verfügen, mit dem eine den Anforderungen von | Hochschulunterrichts verfügen, mit dem eine den Anforderungen von |
Artikel 4 genügende Ausbildung abgeschlossen wird. | Artikel 4 genügende Ausbildung abgeschlossen wird. |
Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 3 erwähnte Ausbildung umfasst einen | Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 3 erwähnte Ausbildung umfasst einen |
theoretischen und einen praktischen Teil. | theoretischen und einen praktischen Teil. |
Für Ärzte umfasst der theoretische Teil mindestens vierhundert Stunden | Für Ärzte umfasst der theoretische Teil mindestens vierhundert Stunden |
und der praktische Teil mindestens zweihundert Stunden Praktikum bei | und der praktische Teil mindestens zweihundert Stunden Praktikum bei |
einem gemäß vorliegendem Erlass registrierten Arzt-Homöopathen. | einem gemäß vorliegendem Erlass registrierten Arzt-Homöopathen. |
Für Zahnärzte umfasst der theoretische Teil mindestens hundertfünfzig | Für Zahnärzte umfasst der theoretische Teil mindestens hundertfünfzig |
Stunden und der praktische Teil mindestens fünfzig Stunden Praktikum | Stunden und der praktische Teil mindestens fünfzig Stunden Praktikum |
bei einem gemäß vorliegendem Erlass registrierten | bei einem gemäß vorliegendem Erlass registrierten |
Zahnarzt-Homöopathen. | Zahnarzt-Homöopathen. |
Für Hebammen umfasst der theoretische Teil mindestens fünfzig Stunden | Für Hebammen umfasst der theoretische Teil mindestens fünfzig Stunden |
und der praktische Teil mindestens fünfzig Stunden Praktikum bei einer | und der praktische Teil mindestens fünfzig Stunden Praktikum bei einer |
gemäß vorliegendem Erlass registrierten Hebamme-Homöopathin. | gemäß vorliegendem Erlass registrierten Hebamme-Homöopathin. |
§ 2 - Der Mindestinhalt und die Formen der Ausbildung in Homöopathie | § 2 - Der Mindestinhalt und die Formen der Ausbildung in Homöopathie |
können von Uns näher bestimmt werden. | können von Uns näher bestimmt werden. |
KAPITEL 3 - Bedingungen für die Aufrechterhaltung einer Registrierung | KAPITEL 3 - Bedingungen für die Aufrechterhaltung einer Registrierung |
als Homöopath | als Homöopath |
Art. 5 - Die Aufrechterhaltung der Wirkungen einer Registrierung | Art. 5 - Die Aufrechterhaltung der Wirkungen einer Registrierung |
unterliegt folgenden Bedingungen: | unterliegt folgenden Bedingungen: |
1. Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Arztes oder | 1. Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Arztes oder |
Zahnarztes oder der Berufsbezeichnung einer Hebamme beziehungsweise | Zahnarztes oder der Berufsbezeichnung einer Hebamme beziehungsweise |
des in Artikel 8 erwähnten Gesundheitspflegeberufs sein. | des in Artikel 8 erwähnten Gesundheitspflegeberufs sein. |
2. Ärzte-Homöopathen, Zahnärzte-Homöopathen oder | 2. Ärzte-Homöopathen, Zahnärzte-Homöopathen oder |
Hebammen-Homöopathinnen nehmen an einer ständigen Weiterbildung teil, | Hebammen-Homöopathinnen nehmen an einer ständigen Weiterbildung teil, |
die folgende Bedingungen erfüllt: | die folgende Bedingungen erfüllt: |
a) für Ärzte: zehn Leistungspunkte pro Jahr, wobei ein Kongresstag | a) für Ärzte: zehn Leistungspunkte pro Jahr, wobei ein Kongresstag |
sechs Leistungspunkten, ein halber Kongresstag drei Leistungspunkten | sechs Leistungspunkten, ein halber Kongresstag drei Leistungspunkten |
und eine Abendschulung zwei Leistungspunkten entspricht, | und eine Abendschulung zwei Leistungspunkten entspricht, |
b) für Zahnärzte: sechs Leistungspunkte pro Jahr, wobei ein | b) für Zahnärzte: sechs Leistungspunkte pro Jahr, wobei ein |
Kongresstag sechs Leistungspunkten, ein halber Kongresstag drei | Kongresstag sechs Leistungspunkten, ein halber Kongresstag drei |
Leistungspunkten und eine Abendschulung zwei Leistungspunkten | Leistungspunkten und eine Abendschulung zwei Leistungspunkten |
entspricht, | entspricht, |
c) für Hebammen: sechs Leistungspunkte pro Jahr, wobei ein Kongresstag | c) für Hebammen: sechs Leistungspunkte pro Jahr, wobei ein Kongresstag |
sechs Leistungspunkten, ein halber Kongresstag drei Leistungspunkten | sechs Leistungspunkten, ein halber Kongresstag drei Leistungspunkten |
und eine Abendschulung zwei Leistungspunkten entspricht. | und eine Abendschulung zwei Leistungspunkten entspricht. |
d) Homöopathen, die weder Arzt noch Zahnarzt noch Hebamme sind, müssen | d) Homöopathen, die weder Arzt noch Zahnarzt noch Hebamme sind, müssen |
sich gemäß den von Uns zu bestimmenden Kriterien ständig weiterbilden. | sich gemäß den von Uns zu bestimmenden Kriterien ständig weiterbilden. |
Diese ständige Weiterbildung führt in jedem dieser Fälle zur | Diese ständige Weiterbildung führt in jedem dieser Fälle zur |
Ausstellung einer Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass die | Ausstellung einer Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass die |
Weiterbildung erfolgreich absolviert worden ist. | Weiterbildung erfolgreich absolviert worden ist. |
Der Mindestinhalt und die Formen der Ausbildung in Homöopathie können | Der Mindestinhalt und die Formen der Ausbildung in Homöopathie können |
von Uns näher bestimmt werden. | von Uns näher bestimmt werden. |
KAPITEL 4 - Erlaubte Handlungen | KAPITEL 4 - Erlaubte Handlungen |
Art. 6 - Homöopathen dürfen Homöopathie nur ergänzend zu ihrem | Art. 6 - Homöopathen dürfen Homöopathie nur ergänzend zu ihrem |
Gesundheitspflegeberuf ausüben, und zwar innerhalb der im Königlichen | Gesundheitspflegeberuf ausüben, und zwar innerhalb der im Königlichen |
Erlass Nr. 78 vorgesehenen Grenzen ihrer Befugnisse und gemäß den in | Erlass Nr. 78 vorgesehenen Grenzen ihrer Befugnisse und gemäß den in |
Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen. | Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen. |
KAPITEL 5 - Bekanntmachung | KAPITEL 5 - Bekanntmachung |
Art. 7 - § 1 - Homöopathen, die auch die Berufsbezeichnung eines | Art. 7 - § 1 - Homöopathen, die auch die Berufsbezeichnung eines |
Arztes führen, benutzen in ihren Mitteilungen die Berufsbezeichnung | Arztes führen, benutzen in ihren Mitteilungen die Berufsbezeichnung |
"Arzt-Homöopath". | "Arzt-Homöopath". |
§ 2 - Homöopathen, die keine Berufsbezeichnung eines Arztes führen, | § 2 - Homöopathen, die keine Berufsbezeichnung eines Arztes führen, |
erwähnen in ihren Mitteilungen vor ihrer Berufsbezeichnung "Homöopath" | erwähnen in ihren Mitteilungen vor ihrer Berufsbezeichnung "Homöopath" |
immer ihre Berufsbezeichnung einer Fachkraft der Gesundheitspflege | immer ihre Berufsbezeichnung einer Fachkraft der Gesundheitspflege |
gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78. | gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78. |
KAPITEL 6 - Übergangsmaßnahmen | KAPITEL 6 - Übergangsmaßnahmen |
Art. 8 - § 1 - Mit Ausnahme von Berufsfachkräften, die die Arzneikunde | Art. 8 - § 1 - Mit Ausnahme von Berufsfachkräften, die die Arzneikunde |
ausüben, können in Abweichung von Artikel 3 auch Personen als | ausüben, können in Abweichung von Artikel 3 auch Personen als |
Homöopathen registriert werden, die gleichzeitig folgende Bedingungen | Homöopathen registriert werden, die gleichzeitig folgende Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
1. am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber einer | 1. am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber einer |
Berufsbezeichnung gemäß dem KE Nr. 78 sein, mit der mindestens ein | Berufsbezeichnung gemäß dem KE Nr. 78 sein, mit der mindestens ein |
Bachelor-Studium abgeschlossen worden ist. | Bachelor-Studium abgeschlossen worden ist. |
2. am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine von der | 2. am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine von der |
Homöopathiekammer gebilligte Ausbildung in Homöopathie absolvieren | Homöopathiekammer gebilligte Ausbildung in Homöopathie absolvieren |
beziehungsweise absolviert haben und beim Antrag auf Registrierung die | beziehungsweise absolviert haben und beim Antrag auf Registrierung die |
Bescheinigung über das Bestehen dieser Ausbildung vorlegen, | Bescheinigung über das Bestehen dieser Ausbildung vorlegen, |
3. beim Antrag auf Registrierung eine Bescheinigung über das | 3. beim Antrag auf Registrierung eine Bescheinigung über das |
Absolvieren einer Ausbildung von mindestens hundertfünfzig Stunden | Absolvieren einer Ausbildung von mindestens hundertfünfzig Stunden |
über nicht-homöopathische Pharmakologie und klinische Untersuchung der | über nicht-homöopathische Pharmakologie und klinische Untersuchung der |
Patienten vorlegen, | Patienten vorlegen, |
4. spätestens fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens des | 4. spätestens fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses ihren schriftlichen oder elektronischen Antrag | vorliegenden Erlasses ihren schriftlichen oder elektronischen Antrag |
auf Registrierung als Homöopath anhand eines von der Generaldirektion | auf Registrierung als Homöopath anhand eines von der Generaldirektion |
bereitgestellten Formulars beim Minister einreichen. | bereitgestellten Formulars beim Minister einreichen. |
§ 2 - Jeder, der ermächtigt ist, Homöopathie gemäß den in § 1 des | § 2 - Jeder, der ermächtigt ist, Homöopathie gemäß den in § 1 des |
vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen auszuüben, muss von | vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen auszuüben, muss von |
Patienten zudem vor Einleitung jeglicher Behandlung verlangen, eine | Patienten zudem vor Einleitung jeglicher Behandlung verlangen, eine |
von einem Arzt ihrer Wahl schriftlich ausgestellte Diagnose neueren | von einem Arzt ihrer Wahl schriftlich ausgestellte Diagnose neueren |
Datums in Bezug auf die Beschwerden vorzulegen. | Datums in Bezug auf die Beschwerden vorzulegen. |
Will ein Patient kein solches Diagnosedokument vorlegen, fordert der | Will ein Patient kein solches Diagnosedokument vorlegen, fordert der |
Homöopath den Patienten auf, diesen Willen in einem Dokument, das der | Homöopath den Patienten auf, diesen Willen in einem Dokument, das der |
Patientenakte beigefügt wird, schriftlich zu bestätigen. | Patientenakte beigefügt wird, schriftlich zu bestätigen. |
Art. 9 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 9 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
L. ONKELINX | L. ONKELINX |
ANLAGE 1 | ANLAGE 1 |
Art. N1. Liste der erlaubten Handlungen für Homöopathiefachkräfte: | Art. N1. Liste der erlaubten Handlungen für Homöopathiefachkräfte: |
- Ärzte sind ermächtigt, Homöopathie auszuüben, und zwar im Rahmen | - Ärzte sind ermächtigt, Homöopathie auszuüben, und zwar im Rahmen |
ihrer Befugnisse gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78, unter Einhaltung | ihrer Befugnisse gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78, unter Einhaltung |
des Kodex der ärztlichen Berufspflichten und für Indikationen, für die | des Kodex der ärztlichen Berufspflichten und für Indikationen, für die |
gemäß der Evidenzbasierten Medizin (EbM) eine Wirkung nachgewiesen | gemäß der Evidenzbasierten Medizin (EbM) eine Wirkung nachgewiesen |
ist. | ist. |
- Zahnärzte sind ermächtigt, Homöopathie auszuüben, und zwar im Rahmen | - Zahnärzte sind ermächtigt, Homöopathie auszuüben, und zwar im Rahmen |
ihrer Befugnisse gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78 (wobei sie sich | ihrer Befugnisse gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78 (wobei sie sich |
auf Behandlungen im Mund der Patienten beschränken) und für | auf Behandlungen im Mund der Patienten beschränken) und für |
Indikationen, für die gemäß der EbM eine Wirkung nachgewiesen ist. | Indikationen, für die gemäß der EbM eine Wirkung nachgewiesen ist. |
- Hebammen sind ermächtigt, Homöopathie auszuüben, und zwar im Rahmen | - Hebammen sind ermächtigt, Homöopathie auszuüben, und zwar im Rahmen |
ihrer Befugnisse gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78 und für | ihrer Befugnisse gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78 und für |
Indikationen, für die gemäß der EbM eine Wirkung nachgewiesen ist. | Indikationen, für die gemäß der EbM eine Wirkung nachgewiesen ist. |
- Homöopathen, die weder Arzt noch Zahnarzt noch Hebamme sind, und die | - Homöopathen, die weder Arzt noch Zahnarzt noch Hebamme sind, und die |
aufgrund der Übergangsmaßnahmen des vorliegenden Erlasses registriert | aufgrund der Übergangsmaßnahmen des vorliegenden Erlasses registriert |
sind, sind ermächtigt, Homöopathie im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß | sind, sind ermächtigt, Homöopathie im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß |
dem Königlichen Erlass Nr. 78 auszuüben. | dem Königlichen Erlass Nr. 78 auszuüben. |
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 26. März 2014 über die | Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 26. März 2014 über die |
Ausübung der Homöopathie beigefügt zu werden | Ausübung der Homöopathie beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
L. ONKELINX | L. ONKELINX |