publié le 07 février 2020
Arrêté royal relatif à l'exercice de l'homéopathie Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT
26 MARS 2014. - Arrêté royal relatif à l'exercice de l'homéopathie Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 mars 2014 relatif à l'exercice de l'homéopathie (Moniteur belge du 12 mai 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Ausübung der Homöopathie BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit vorliegendem Königlichen Erlass wird bezweckt, die Ausübung der Homöopathie zu reglementieren, und zwar in Ausführung des Gesetzes vom 29.April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe (nachstehend Gesetz vom 29. April 1999).
Im Hinblick auf diese Reglementierung hat die paritätische Kommission infolge eines Entwurfs einer Stellungnahme der Homöopathiekammer die im Rahmen von Artikel 3 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 29. April 1999 erforderlichen Stellungnahmen abgegeben.
Es wurde darauf geachtet, das Verfahren für den Antrag auf Stellungnahme einzuhalten, das heißt, dass die paritätische Kommission sich zu den von der Homöopathiekammer abgegebenen Stellungnahmen äußert. Als die paritätische Kommission die gesetzliche Frist überschritten hatte, wurde ein Bericht über die verschiedenen geäußerten Standpunkte erstellt.
Vor diesem Hintergrund wurden der paritätischen Kommission auf Stellungnahme des Staatsrates alle Stellungnahmen der Homöopathiekammer vorgelegt. 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Registrierung der Homöopathie Gemäß Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die nicht konventionellen Praktiken registrieren, für die aufgrund von Artikel 2 eine Kammer eingerichtet wurde.
Durch die Angabe von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 als Rechtsgrundlage für die Stellungnahme der paritätischen Kommission ist laut Staatsrat ein rechtliches Risiko entstanden und wurde die Stellungnahme der paritätischen Kommission gemäß Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 beantragt.
Trotz geteilter Stellungnahme der paritätischen Kommission wird Homöopathie durch den vorliegenden Erlass dennoch registriert, da Homöopathie im Gesetz vom 29. April 1999 von vornherein als nicht konventionelle Praktik angesehen wird.
Die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für Homöopathie gewährleistet die Qualität der Pflegeleistung. 1.2 Definition von "Homöopathie" und weitere Begriffsbestimmungen Auf der Grundlage des vorerwähnten Artikels 3 § 2 des Gesetzes vom 29.
April 1999 muss die Stellungnahme der paritätischen Kommission ebenfalls eine Definition der betreffenden Praktik umfassen.
Trotz geteilter Stellungnahme der paritätischen Kommission gilt für Homöopathie die von der Homöopathiekammer empfohlene und von der paritätischen Kommission vorgelegte Definition, und zwar im Hinblick auf die Rechtssicherheit.
Aus Gründen der Lesbarkeit und der Deutlichkeit des Erlasses wird die Definition jedoch auf eine kurzgefasste Umschreibung beschränkt. 2. Bedingungen für die Registrierung als Homöopath Gemäß Artikel 3 § 3 des vorerwähnten Gesetzes kann der König auf der Grundlage der von der paritätischen Kommission abgegebenen Stellungnahme durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen festlegen, unter denen Fachkräfte einer registrierten nicht konventionellen Praktik individuell registriert werden können. Diese Bedingungen können unter anderem die Anforderungen in Sachen Ausbildung und Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung, die ständige Weiterbildung, die Liste der erlaubten und/oder nicht erlaubten Handlungen und eine Bekanntmachungsregelung betreffen.
Auch diese Stellungnahmen müssen infolge eines Entwurfs einer Stellungnahme der Homöopathiekammer abgegeben werden.
Was die Grundausbildung betrifft, gab es laut Staatsrat nur eine Stellungnahme der Homöopathiekammer.
Da in der paritätischen Kommission die erforderliche Zweidrittelmehrheit in Bezug auf die Grundausbildung nicht erreicht wurde, sind die verschiedenen Standpunkte berücksichtigt worden.
Die erste Bedingung ist, dass man bereits als Arzt, Zahnarzt oder Hebamme zugelassen sein muss, was bedeutet, dass man den jeweiligen Zulassungskriterien dieser Berufe genügen muss. Dieses Kriterium beruht auf den Gesundheitspflegeberufen des KE Nr. 78, die befugt sind, im Rahmen ihrer Befugnisse Arzneimittel zu verschreiben.
Die andere Bedingung ist, dass ausschließlich ein von einer Universität oder einer Hochschule ausgestelltes Homöopathie-Diplom für die Registrierung anerkannt wird. Angesichts der aktuellen Lage, in der Universitäten oder Hochschulen noch keine derartigen Ausbildungen organisieren, muss jedoch eine Lösung gefunden werden.
Daher werden Ärzte, Zahnärzte und Hebammen, die bereits Homöopathie ausüben, ebenfalls auf die Übergangsmaßnahmen zurückgreifen können.
Die Ausbildung in Homöopathie unterscheidet sich je nachdem, ob sie sich an Ärzte, Zahnärzte oder Hebammen richtet. Daher gibt es diese Differenzierung im Königlichen Erlass.
Damit eine gewisse Qualität gewährleistet wird, muss das berufsorientierte Praktikum je nach Gesundheitspflegeberuf des Praktikanten bei einem Arzt-Homöopathen, einem Zahnarzt-Homöopathen oder einer Hebamme-Homöopathin, die gemäß vorliegendem Erlass registriert sind, absolviert werden.
Zuerst wird es möglich sein, ein Praktikum bei Homöopathen zu absolvieren, die auf der Grundlage der Übergangsmaßnahmen registriert worden sind.
Ein Verweis auf eine Registrierung auf der Grundlage von Übergangsmaßnahmen, wie sie vom Staatsrat vorgeschlagen worden ist, wäre jedoch zu restriktiv. In der Tat soll es in Zukunft (wenn die Ausbildung in Homöopathie von Universitäten oder Hochschulen organisiert wird) möglich sein, auf der Grundlage von normalen Kriterien registriert zu werden.
Im Laufe der Zeit sollte es also möglich sein, berufsorientierte Praktika bei Homöopathen zu absolvieren, die auf der Grundlage von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses und nicht ausschließlich auf der Grundlage der Übergangsmaßnahmen registriert worden sind. 3. Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Registrierung Auch was die ständige Weiterbildung betrifft, gab es laut Staatsrat nur eine Stellungnahme der Homöopathiekammer. Da in der paritätischen Kommission die erforderliche Zweidrittelmehrheit in Bezug auf die ständige Weiterbildung nicht erreicht wurde, sind die verschiedenen Standpunkte berücksichtigt worden.
Um als Homöopath registriert zu bleiben, muss man logischerweise die besondere Berufsbezeichnung eines Arztes oder Zahnarztes oder die Berufsbezeichnung einer Hebamme beziehungsweise des in Artikel 8 erwähnten Gesundheitspflegeberufs führen, da dies die erste Bedingung für die Registrierung ist und unter Berücksichtigung der aufgrund der Übergangsmaßnahmen registrierten Fachkräfte.
Homöopathen, die weder Arzt noch Zahnarzt noch Hebamme sind, müssen sich ebenfalls ständig weiterbilden. Hierfür können noch Kriterien festgelegt werden, weil diesbezüglich momentan noch kein Konzept besteht, da diese Personen keinem der drei vorerwähnten Gesundheitspflegeberufe angehören. 4. Erlaubte und/oder nicht erlaubte Handlungen Auch was die Liste der erlaubten und/oder nicht erlaubten Handlungen für Homöopathiefachkräfte betrifft, gab es laut Staatsrat nur eine Stellungnahme der Homöopathiekammer. Da in der paritätischen Kommission die erforderliche Zweidrittelmehrheit in Bezug auf dieses Thema nicht erreicht wurde, sind die verschiedenen Standpunkte berücksichtigt worden.
Infolge des Gutachtens des Staatsrates, in dem die Erstellung einer konkreten Liste mit den erlaubten und/oder nicht erlaubten Handlungen empfohlen wird, ist der Antrag auf Stellungnahme hinsichtlich einer Beschreibung einer solchen Liste der paritätischen Kommission vorgelegt worden.
Letztere hat jedoch behauptet, dass dies unmöglich ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass der KE Nr. 78 selbst keine solche Liste für die Gesundheitspflegeberufe vorsieht, sich jedoch auf eine Beschreibung der Befugnisse beschränkt.
Für Homöopathie wird dieselbe Herangehensweise beibehalten und es wird dementsprechend bekräftigt, dass Fachkräfte Homöopathie nur Rahmen ihrer gemäß dem KE Nr. 78 erteilten Befugnisse ausüben dürfen. Dies erklärt sich dadurch, dass Fachkräfte nur im Rahmen der Befugnisse des Berufs, für den sie auf der Grundlage des KE Nr. 78 zugelassen sind, Handlungen vornehmen dürfen.
Außerdem darf Homöopathie nur ergänzend zu dem im KE Nr. 78 erwähnten Gesundheitspflegeberuf ausgeübt werden.
Dies bedeutet, dass Homöopathie nur durch Personen ausgeübt werden darf, die als Arzt, Zahnarzt oder Hebamme beziehungsweise als andere im KE Nr. 78 erwähnte Fachkraft der Gesundheitspflege zugelassen sind, was mindestens ein Bachelor-Studium erfordert.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass der KE Nr. 78 darüber hinaus Gesetzeskraft hat und dass diese nicht durch einen Königlichen Erlass beeinträchtigt werden kann. 5. Bekanntmachung Durch die Angabe von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 29.April 1999 als Rechtsgrundlage für die Stellungnahme der paritätischen Kommission in Bezug auf die auf Homöopathen anwendbare Bekanntmachung ist laut Staatsrat ein rechtliches Risiko entstanden und wurde die Stellungnahme der paritätischen Kommission gemäß Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 29. April 1999 beantragt.
Angesichts der geteilten Stellungnahme der paritätischen Kommission ist beschlossen worden, im Königlichen Erlass trotzdem Regeln in Sachen Bekanntmachung festzulegen, um die Rechte des Patienten zu gewährleisten. 6. Übergangsmaßnahmen Der Staatsrat hat in seinem Gutachten keine Bemerkungen in Bezug auf die in vorliegendem Erlass enthaltenen Übergangsmaßnahmen geäußert. Unter Berücksichtigung aller Interessen sind in vorliegendem Königlichen Erlass Maßnahmen vorgeschlagen worden.
Demnach können auch Personen, die weder Arzt noch Zahnarzt noch Hebamme sind, als Homöopathen registriert werden. Im Interesse der Volksgesundheit und des Schutzes der Patienten müssen diese Personen jedoch den Übergangsmaßnahmen des Königlichen Erlasses genügen.
Sie müssen eine von der Homöopathiekammer gebilligte Ausbildung in Homöopathie absolviert haben. Selbstverständlich muss die Kammer diese Akten auf die gleiche Art und Weise behandeln und darf sie keine Ad-hoc-Beschlüsse treffen. Daher sollte die Kammer Kriterien festlegen, um ungleiche Behandlungen zu vermeiden.
Um Anspruch auf die Übergangsmaßnahmen erheben zu können, muss man am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber einer Berufsbezeichnung eines der im KE Nr. 78 bestimmten Gesundheitspflegeberufe sein, die mindestens einen Bachelor-Abschluss erfordert.
Entgegen der zusätzlichen Stellungnahme der Homöopathiekammer muss das Bachelor-Studium, das Zugang zu einem Gesundheitspflegeberuf ermöglicht, bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses abgeschlossen sein.
Die Homöopathiekammer hatte vorgeschlagen, dass eine Einschreibung für ein solches Bachelor-Studium ausreichen sollte und dass ein Zeitraum von fünf Jahren für den Abschluss dieses Studiums eingeräumt werden müsste. Dies würde jedoch bedeuten, dass sich nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses noch Personen für ein solches Studium einschreiben könnten, um auf die Übergangsmaßnahmen zurückgreifen zu können.
Diesbezüglich berücksichtigt vorliegender Königlicher Erlass also nicht die Stellungnahme der Homöopathiekammer, da die Möglichkeit, sich als Homöopath registrieren zu lassen, ausschließlich Personen vorbehalten ist, die bereits Homöopathie ausüben.
So wird das Risiko vermieden, dass Personen noch während ihres Bakkalaureats beschließen, Homöopathie auszuüben, und dass im Hinblick auf die Übergangsmaßnahmen neue Einschreibungen für solche Bakkalaureate stattfinden.
Außerdem bieten Ausbildungen nichtmedizinischer Art wenig Garantien für Patienten und darüber hinaus gibt es bei nichtmedizinischen Berufen keine berufsethische Kontrolle wie bei Gesundheitspflegeberufen.
Im Übrigen haben die Übergangsmaßnahmen zum Ziel, die Situation von Berufsfachkräften, die diese Praktik bereits zum jetzigen Zeitpunkt ausüben, zu regularisieren, nicht aber neuen Berufsfachkräften, die nicht den Grundbedingungen für die Ausübung von Homöopathie genügen, dieselben Rechte zuzuerkennen.
Die Übergangsmaßnahmen gelten insbesondere als eine Abweichung von dem Grundsatz, nach dem sich zukünftig nur Ärzte, Zahnärzte und Hebammen als Homöopath registrieren lassen können.
Durch die Festlegung des Inkrafttretungsdatums als Grenze für die Teilnahme an einer Ausbildung in Homöopathie soll vermieden werden, dass Personen sich jetzt noch für eine Ausbildung in Homöopathie einschreiben, um noch registriert werden zu können.
Zudem muss eine Ausbildung von mindestens hundertfünfzig Stunden über nicht-homöopathische Pharmakologie und klinische Untersuchung der Patienten absolviert werden.
Bei dieser Ausbildung muss sichergestellt werden, dass Homöopathiefachkräfte außerdem eine ausreichende Kenntnis der nichthomöopathischen Arzneimittel erlangen.
Für das Einreichen von Registrierungsanträgen auf der Grundlage der Übergangsmaßnahmen wird noch ein Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen, um den betreffenden Personen zu ermöglichen, ihre Ausbildung abzuschließen, wobei diese Übergangsmaßnahmen letztendlich auslaufen werden.
Außerdem wird sich jeder, der ermächtigt ist, Homöopathie gemäß den durch die Übergangsregelung vorgesehenen Bedingungen auszuüben, vor Einleitung jeglicher Behandlung vergewissern müssen, dass Patienten eine von einem Arzt ausgestellte Diagnose neueren Datums vorlegen können.
Möchte ein Patient keine solche Diagnose vorlegen, muss der Homöopath ihn eine Entlastung unterschreiben lassen.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin der Volksgesundheit L. ONKELINX
26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Ausübung der Homöopathie PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 29.April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe, des Artikels 3 §§ 2 und 3;
Aufgrund der Stellungnahmen der Kammer "Homöopathie" vom 18. September 2012, 20. November 2012, 27. November 2012 und 25. Juni 2013;
Aufgrund der Stellungnahmen der paritätischen Kommission vom 27.
September 2012, 13. November 2012, 22. November 2012, 29. November 2012 und 21. November 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.
Juli 2013;
In der Erwägung, dass aufgrund von Artikel 19/1 des Gesetzes vom 5.
Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung eine Nachhaltigkeitsprüfung durchgeführt wurde;
In der Erwägung, dass hieraus hervorgeht, dass die Maßnahme keine schwerwiegenden Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung hat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.789/2 des Staatsrates vom 23. September 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen Und erlassen Wir : KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, 2.Generaldirektion: Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 3. Königlicher Erlass Nr.78: Königlicher Erlass Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, 4. Gesetz vom 29.April 1999: Gesetz vom 29. April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe, 5. Homöopathie: therapeutischer Ansatz, bei dem auf der Grundlage der individuellen Symptome eines Patienten gemäß dem Grundsatz "similia similibus curentur" beziehungsweise "Ähnliches möge durch Ähnliches geheilt werden" ein homöopathisches Arzneimittel verschrieben wird, das bei Tests mit einem dynamisierten (verdünnten und potenzierten) Grundstoff/Arzneimittel ähnliche Symptome bei einer gesunden Person verursacht hat, 6.Homöopath: Homöopathiefachkraft, die zugleich Arzt, Zahnarzt, Hebamme oder eine Fachkraft der Gesundheitspflege, wie in Artikel 8 definiert, ist, und zwar gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78, 7. Homöopathiekammer: Kammer "Homöopathie", wie erwähnt in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 29.April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe, 8. anerkannte Ausbildung: Ausbildung, die den in Artikel 4 erwähnten Bedingungen entspricht. Art. 2 - Homöopathie wird als nicht konventionelle Praktik im Sinne des Gesetzes vom 29. April 1999 registriert.
KAPITEL 2 - Bedingungen für die Registrierung als Homöopath Art. 3 - Wer als Homöopath registriert werden möchte, muss: - Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Arztes oder Zahnarztes oder der Berufsbezeichnung einer Hebamme sein und - über ein Homöopathie-Diplom des universitären oder Hochschulunterrichts verfügen, mit dem eine den Anforderungen von Artikel 4 genügende Ausbildung abgeschlossen wird.
Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 3 erwähnte Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil.
Für Ärzte umfasst der theoretische Teil mindestens vierhundert Stunden und der praktische Teil mindestens zweihundert Stunden Praktikum bei einem gemäß vorliegendem Erlass registrierten Arzt-Homöopathen.
Für Zahnärzte umfasst der theoretische Teil mindestens hundertfünfzig Stunden und der praktische Teil mindestens fünfzig Stunden Praktikum bei einem gemäß vorliegendem Erlass registrierten Zahnarzt-Homöopathen.
Für Hebammen umfasst der theoretische Teil mindestens fünfzig Stunden und der praktische Teil mindestens fünfzig Stunden Praktikum bei einer gemäß vorliegendem Erlass registrierten Hebamme-Homöopathin. § 2 - Der Mindestinhalt und die Formen der Ausbildung in Homöopathie können von Uns näher bestimmt werden.
KAPITEL 3 - Bedingungen für die Aufrechterhaltung einer Registrierung als Homöopath Art. 5 - Die Aufrechterhaltung der Wirkungen einer Registrierung unterliegt folgenden Bedingungen: 1. Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Arztes oder Zahnarztes oder der Berufsbezeichnung einer Hebamme beziehungsweise des in Artikel 8 erwähnten Gesundheitspflegeberufs sein.2. Ärzte-Homöopathen, Zahnärzte-Homöopathen oder Hebammen-Homöopathinnen nehmen an einer ständigen Weiterbildung teil, die folgende Bedingungen erfüllt: a) für Ärzte: zehn Leistungspunkte pro Jahr, wobei ein Kongresstag sechs Leistungspunkten, ein halber Kongresstag drei Leistungspunkten und eine Abendschulung zwei Leistungspunkten entspricht, b) für Zahnärzte: sechs Leistungspunkte pro Jahr, wobei ein Kongresstag sechs Leistungspunkten, ein halber Kongresstag drei Leistungspunkten und eine Abendschulung zwei Leistungspunkten entspricht, c) für Hebammen: sechs Leistungspunkte pro Jahr, wobei ein Kongresstag sechs Leistungspunkten, ein halber Kongresstag drei Leistungspunkten und eine Abendschulung zwei Leistungspunkten entspricht.d) Homöopathen, die weder Arzt noch Zahnarzt noch Hebamme sind, müssen sich gemäß den von Uns zu bestimmenden Kriterien ständig weiterbilden. Diese ständige Weiterbildung führt in jedem dieser Fälle zur Ausstellung einer Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass die Weiterbildung erfolgreich absolviert worden ist.
Der Mindestinhalt und die Formen der Ausbildung in Homöopathie können von Uns näher bestimmt werden.
KAPITEL 4 - Erlaubte Handlungen Art. 6 - Homöopathen dürfen Homöopathie nur ergänzend zu ihrem Gesundheitspflegeberuf ausüben, und zwar innerhalb der im Königlichen Erlass Nr. 78 vorgesehenen Grenzen ihrer Befugnisse und gemäß den in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen.
KAPITEL 5 - Bekanntmachung Art. 7 - § 1 - Homöopathen, die auch die Berufsbezeichnung eines Arztes führen, benutzen in ihren Mitteilungen die Berufsbezeichnung "Arzt-Homöopath". § 2 - Homöopathen, die keine Berufsbezeichnung eines Arztes führen, erwähnen in ihren Mitteilungen vor ihrer Berufsbezeichnung "Homöopath" immer ihre Berufsbezeichnung einer Fachkraft der Gesundheitspflege gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78.
KAPITEL 6 - Übergangsmaßnahmen Art. 8 - § 1 - Mit Ausnahme von Berufsfachkräften, die die Arzneikunde ausüben, können in Abweichung von Artikel 3 auch Personen als Homöopathen registriert werden, die gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen: 1. am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber einer Berufsbezeichnung gemäß dem KE Nr.78 sein, mit der mindestens ein Bachelor-Studium abgeschlossen worden ist. 2. am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine von der Homöopathiekammer gebilligte Ausbildung in Homöopathie absolvieren beziehungsweise absolviert haben und beim Antrag auf Registrierung die Bescheinigung über das Bestehen dieser Ausbildung vorlegen, 3.beim Antrag auf Registrierung eine Bescheinigung über das Absolvieren einer Ausbildung von mindestens hundertfünfzig Stunden über nicht-homöopathische Pharmakologie und klinische Untersuchung der Patienten vorlegen, 4. spätestens fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ihren schriftlichen oder elektronischen Antrag auf Registrierung als Homöopath anhand eines von der Generaldirektion bereitgestellten Formulars beim Minister einreichen. § 2 - Jeder, der ermächtigt ist, Homöopathie gemäß den in § 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen auszuüben, muss von Patienten zudem vor Einleitung jeglicher Behandlung verlangen, eine von einem Arzt ihrer Wahl schriftlich ausgestellte Diagnose neueren Datums in Bezug auf die Beschwerden vorzulegen.
Will ein Patient kein solches Diagnosedokument vorlegen, fordert der Homöopath den Patienten auf, diesen Willen in einem Dokument, das der Patientenakte beigefügt wird, schriftlich zu bestätigen.
Art. 9 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit L. ONKELINX
ANLAGE 1 Art. N1. Liste der erlaubten Handlungen für Homöopathiefachkräfte: - Ärzte sind ermächtigt, Homöopathie auszuüben, und zwar im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78, unter Einhaltung des Kodex der ärztlichen Berufspflichten und für Indikationen, für die gemäß der Evidenzbasierten Medizin (EbM) eine Wirkung nachgewiesen ist. - Zahnärzte sind ermächtigt, Homöopathie auszuüben, und zwar im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78 (wobei sie sich auf Behandlungen im Mund der Patienten beschränken) und für Indikationen, für die gemäß der EbM eine Wirkung nachgewiesen ist. - Hebammen sind ermächtigt, Homöopathie auszuüben, und zwar im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78 und für Indikationen, für die gemäß der EbM eine Wirkung nachgewiesen ist. - Homöopathen, die weder Arzt noch Zahnarzt noch Hebamme sind, und die aufgrund der Übergangsmaßnahmen des vorliegenden Erlasses registriert sind, sind ermächtigt, Homöopathie im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78 auszuüben.
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 26. März 2014 über die Ausübung der Homöopathie beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit L. ONKELINX