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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/05/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 décembre 2001 introduisant l'euro dans les arrêtés relatifs à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par route, la circulation routière et l'A.D.R. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 december 2001 tot invoering van de euro in de besluiten betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg, het wegverkeer en de A.D.R.
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
26 MAI 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 26 MEI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 11 décembre 2001 introduisant Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 december 2001 tot
l'euro dans les arrêtés relatifs à la perception et à la consignation invoering van de euro in de besluiten betreffende de inning en de
d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken
matière de transport par route, la circulation routière et l'A.D.R. inzake het vervoer over de weg, het wegverkeer en de A.D.R.
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 11 décembre 2001 introduisant l'euro dans les arrêtés besluit van 11 december 2001 tot invoering van de euro in de besluiten
relatifs à la perception et à la consignation d'une somme lors de la
constatation de certaines infractions en matière de transport par betreffende de inning en de consignatie van een som bij het
route, la circulation routière et l'A.D.R., établi par le Service vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg, het
central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement wegverkeer en de A.D.R., opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
adjoint à Malmedy; vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 décembre 2001 vertaling van het koninklijk besluit van 11 december 2001 tot
introduisant l'euro dans les arrêtés relatifs à la perception et à la invoering van de euro in de besluiten betreffende de inning en de
consignation d'une somme lors de la constatation de certaines consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken
infractions en matière de transport par route, la circulation routière et l'A.D.R. inzake het vervoer over de weg, het wegverkeer en de A.D.R.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 26 mai 2002. Gegeven te Brussel, 26 mei 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR
11. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Einführung des Euro in die 11. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Einführung des Euro in die
Erlasse über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei Erlasse über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei
der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Strassenverkehr und in Sachen Strassenverkehr und Güterbeförderung im Strassenverkehr und in Sachen Strassenverkehr und
ADR ADR
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom
17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der
Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die
Einführung des Euro; Einführung des Euro;
Aufgrund der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Aufgrund der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die
Strassenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Strassenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16.
März 1999; März 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der
Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner
Ausführungserlasse, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Ausführungserlasse, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24.
Oktober 1997, durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 und durch Oktober 1997, durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 und durch
den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000; den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im
Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven
Stoffen; Stoffen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im
Strassenverkehr; Strassenverkehr;
In der Erwägung, dass das Verfahren der sofortigen Zahlungen dieselbe In der Erwägung, dass das Verfahren der sofortigen Zahlungen dieselbe
Umrechnung in Euro erforderlich macht wie für Geldstrafen im Umrechnung in Euro erforderlich macht wie für Geldstrafen im
strafrechtlichen Sinne, damit ein kohärentes Ganzes gewährleistet strafrechtlichen Sinne, damit ein kohärentes Ganzes gewährleistet
wird; wird;
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 23. und 25. Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 23. und 25.
Oktober 2001; Oktober 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8.
November 2001; November 2001;
Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 sind Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 sind
die meisten Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen die meisten Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen
Franken in Euro umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals Franken in Euro umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals
festgelegt worden ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen festgelegt worden ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen
ermöglicht, Massnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten ermöglicht, Massnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten
Übergang zur Eurozeit am 1. Januar 2002 sicherzustellen. Übergang zur Eurozeit am 1. Januar 2002 sicherzustellen.
Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte mit den Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte mit den
vorerwähnten Reihen Erlasse nicht vollständig abgeschlossen werden. vorerwähnten Reihen Erlasse nicht vollständig abgeschlossen werden.
Für bestimmte Beträge waren noch gesetzlich erforderliche Für bestimmte Beträge waren noch gesetzlich erforderliche
Stellungnahmen oder Einverständnisse notwendig. In bestimmten Fällen Stellungnahmen oder Einverständnisse notwendig. In bestimmten Fällen
sind die Rechtsvorschriften noch angepasst worden, ohne dass der sind die Rechtsvorschriften noch angepasst worden, ohne dass der
Übergang zum Euro berücksichtigt wurde. Übergang zum Euro berücksichtigt wurde.
Die Reihe Euro-Erlasse, die nun vorgelegt wird, zielt darauf ab, die Die Reihe Euro-Erlasse, die nun vorgelegt wird, zielt darauf ab, die
erste und zweite Reihe zu ergänzen. Für die Verständlichkeit werden erste und zweite Reihe zu ergänzen. Für die Verständlichkeit werden
die Bestimmungen erneut zusammen erlassen. Dies macht die die Bestimmungen erneut zusammen erlassen. Dies macht die
Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich, die einerseits Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich, die einerseits
eine haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle zulässt und eine haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle zulässt und
andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die Ausarbeitung der andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die Ausarbeitung der
Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen. Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen.
Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich
durchzuführen. Die Befugnis, die dem König zwecks Anpassung der durchzuführen. Die Befugnis, die dem König zwecks Anpassung der
Gesetze an den Euro erteilt worden ist, erlischt am 31. Dezember 2001. Gesetze an den Euro erteilt worden ist, erlischt am 31. Dezember 2001.
Darüber hinaus treten die umgerechneten Beträge am 1. Januar 2002 in Darüber hinaus treten die umgerechneten Beträge am 1. Januar 2002 in
Kraft. Es ist daher unerlässlich, dass Bürger und Benutzer vor diesem Kraft. Es ist daher unerlässlich, dass Bürger und Benutzer vor diesem
Datum über die Umrechnung der Beträge und über die Regeln, über die Datum über die Umrechnung der Beträge und über die Regeln, über die
noch Zweifel bestehen, informiert werden; noch Zweifel bestehen, informiert werden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 32.588/2 vom 27. November Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 32.588/2 vom 27. November
2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens,
Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Finanzen und
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung der Übertretungen des Gesetzes über die Feststellung der Übertretungen des Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei und seiner Ausführungserlasse Strassenverkehrspolizei und seiner Ausführungserlasse
Artikel 1 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Artikel 1 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des
Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung und die Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung und die
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Übertretungen Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Übertretungen
des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner
Ausführungserlasse werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in Ausführungserlasse werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in
der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in
Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle
ersetzt. ersetzt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Art. 2 - Artikel 6 § 2 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert Art. 2 - Artikel 6 § 2 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000, wird wie folgt durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Wenn der Übertreter den Geldbetrag in Euro zahlt, kann die Zahlung "Wenn der Übertreter den Geldbetrag in Euro zahlt, kann die Zahlung
nur mit Banknoten und gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen nur mit Banknoten und gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen
erfolgen. erfolgen.
Wenn der Übertreter den Geldbetrag nicht in Euro zahlen kann, kann die Wenn der Übertreter den Geldbetrag nicht in Euro zahlen kann, kann die
Zahlung folgendermassen erfolgen: Zahlung folgendermassen erfolgen:
- mit Banknoten in einer einzigen der folgenden Währungen: Pfund - mit Banknoten in einer einzigen der folgenden Währungen: Pfund
Sterling oder US-Dollar, Sterling oder US-Dollar,
- mit vom Minister der Finanzen nach den von ihm festgelegten - mit vom Minister der Finanzen nach den von ihm festgelegten
Bedingungen zugelassenen Kreditkarten. Bedingungen zugelassenen Kreditkarten.
Im Hinblick auf die Zahlung mit Banknoten legt der Minister der Im Hinblick auf die Zahlung mit Banknoten legt der Minister der
Finanzen regelmässig für jede Summe die Beträge für nicht zur Finanzen regelmässig für jede Summe die Beträge für nicht zur
Euro-Zone gehörende Währungen fest." Euro-Zone gehörende Währungen fest."
KAPITEL II - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über KAPITEL II - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über
die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von
gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen
Art. 3 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Art. 3 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines
Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der
Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme
von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, werden die in Franken von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, werden die in Franken
ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle
angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten
Spalte derselben Tabelle ersetzt. Spalte derselben Tabelle ersetzt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Art. 4 - Artikel 4 § 3 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert Art. 4 - Artikel 4 § 3 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000, wird wie folgt durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Wenn der Übertreter den Geldbetrag in Euro zahlt, kann die Zahlung "Wenn der Übertreter den Geldbetrag in Euro zahlt, kann die Zahlung
nur mit Banknoten und gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen nur mit Banknoten und gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen
erfolgen. erfolgen.
Wenn der Übertreter den Geldbetrag nicht in Euro zahlen kann, kann die Wenn der Übertreter den Geldbetrag nicht in Euro zahlen kann, kann die
Zahlung folgendermassen erfolgen: Zahlung folgendermassen erfolgen:
- mit Banknoten in einer einzigen der folgenden Währungen: Pfund - mit Banknoten in einer einzigen der folgenden Währungen: Pfund
Sterling oder US-Dollar, Sterling oder US-Dollar,
- mit vom Minister der Finanzen nach den von ihm festgelegten - mit vom Minister der Finanzen nach den von ihm festgelegten
Bedingungen zugelassenen Kreditkarten. Bedingungen zugelassenen Kreditkarten.
Im Hinblick auf die Zahlung mit Banknoten legt der Minister der Im Hinblick auf die Zahlung mit Banknoten legt der Minister der
Finanzen regelmässig für jede Summe die Beträge für nicht zur Finanzen regelmässig für jede Summe die Beträge für nicht zur
Euro-Zone gehörende Währungen fest." Euro-Zone gehörende Währungen fest."
KAPITEL III - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 KAPITEL III - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Strassenverkehr Güterbeförderung im Strassenverkehr
Art. 5 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Art. 5 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines
Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der
Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr werden die in der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr werden die in der
zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführten Beträge durch die in zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführten Beträge durch die in
Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle
ersetzt. ersetzt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Art. 6 - Artikel 5 § 3 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt Art. 6 - Artikel 5 § 3 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Wenn der Übertreter den Geldbetrag in Euro zahlt, kann die Zahlung "Wenn der Übertreter den Geldbetrag in Euro zahlt, kann die Zahlung
nur mit Banknoten und gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen nur mit Banknoten und gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen
erfolgen. erfolgen.
Wenn der Übertreter den Geldbetrag nicht in Euro zahlen kann, kann die Wenn der Übertreter den Geldbetrag nicht in Euro zahlen kann, kann die
Zahlung folgendermassen erfolgen: Zahlung folgendermassen erfolgen:
- mit Banknoten in einer einzigen der folgenden Währungen: Pfund - mit Banknoten in einer einzigen der folgenden Währungen: Pfund
Sterling oder US-Dollar, Sterling oder US-Dollar,
- mit vom Minister der Finanzen nach den von ihm festgelegten - mit vom Minister der Finanzen nach den von ihm festgelegten
Bedingungen zugelassenen Kreditkarten. Bedingungen zugelassenen Kreditkarten.
Im Hinblick auf die Zahlung mit Banknoten legt der Minister der Im Hinblick auf die Zahlung mit Banknoten legt der Minister der
Finanzen regelmässig für jede Summe die Beträge für nicht zur Finanzen regelmässig für jede Summe die Beträge für nicht zur
Euro-Zone gehörende Währungen fest." Euro-Zone gehörende Währungen fest."
KAPITEL IV -Schlussbestimmungen KAPITEL IV -Schlussbestimmungen
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Art. 8 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens, Unser Art. 8 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens, Unser
Minister der Justiz und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für Minister der Justiz und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2001 Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mai 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 mei 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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