Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 26 mai 2002
publié le 12 juillet 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 décembre 2001 introduisant l'euro dans les arrêtés relatifs à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par route, la circulation routière et l'A.D.R.

source
ministere de l'interieur
numac
2002000384
pub.
12/07/2002
prom.
26/05/2002
ELI
eli/arrete/2002/05/26/2002000384/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

26 MAI 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 décembre 2001 introduisant l'euro dans les arrêtés relatifs à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par route, la circulation routière et l'A.D.R.


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 décembre 2001 introduisant l'euro dans les arrêtés relatifs à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par route, la circulation routière et l'A.D.R., établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 décembre 2001 introduisant l'euro dans les arrêtés relatifs à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par route, la circulation routière et l'A.D.R.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 26 mai 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 11. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Einführung des Euro in die Erlasse über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr und in Sachen Strassenverkehr und ADR ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und Nr.974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro;

Aufgrund der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16.

März 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner Ausführungserlasse, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24.

Oktober 1997, durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 und durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr;

In der Erwägung, dass das Verfahren der sofortigen Zahlungen dieselbe Umrechnung in Euro erforderlich macht wie für Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne, damit ein kohärentes Ganzes gewährleistet wird;

Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 23. und 25.

Oktober 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8.

November 2001;

Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 sind die meisten Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am 1. Januar 2002 sicherzustellen.

Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte mit den vorerwähnten Reihen Erlasse nicht vollständig abgeschlossen werden.

Für bestimmte Beträge waren noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse notwendig. In bestimmten Fällen sind die Rechtsvorschriften noch angepasst worden, ohne dass der Übergang zum Euro berücksichtigt wurde.

Die Reihe Euro-Erlasse, die nun vorgelegt wird, zielt darauf ab, die erste und zweite Reihe zu ergänzen. Für die Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen. Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich, die einerseits eine haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen.

Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich durchzuführen. Die Befugnis, die dem König zwecks Anpassung der Gesetze an den Euro erteilt worden ist, erlischt am 31. Dezember 2001.

Darüber hinaus treten die umgerechneten Beträge am 1. Januar 2002 in Kraft. Es ist daher unerlässlich, dass Bürger und Benutzer vor diesem Datum über die Umrechnung der Beträge und über die Regeln, über die noch Zweifel bestehen, informiert werden;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 32.588/2 vom 27. November 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens, Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner Ausführungserlasse Artikel 1 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner Ausführungserlasse werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.

Pour la consultation du tableau, voir image Art. 2 - Artikel 6 § 2 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: "Wenn der Übertreter den Geldbetrag in Euro zahlt, kann die Zahlung nur mit Banknoten und gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen erfolgen.

Wenn der Übertreter den Geldbetrag nicht in Euro zahlen kann, kann die Zahlung folgendermassen erfolgen: - mit Banknoten in einer einzigen der folgenden Währungen: Pfund Sterling oder US-Dollar, - mit vom Minister der Finanzen nach den von ihm festgelegten Bedingungen zugelassenen Kreditkarten.

Im Hinblick auf die Zahlung mit Banknoten legt der Minister der Finanzen regelmässig für jede Summe die Beträge für nicht zur Euro-Zone gehörende Währungen fest." KAPITEL II - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen Art. 3 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.

Pour la consultation du tableau, voir image Art. 4 - Artikel 4 § 3 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: "Wenn der Übertreter den Geldbetrag in Euro zahlt, kann die Zahlung nur mit Banknoten und gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen erfolgen.

Wenn der Übertreter den Geldbetrag nicht in Euro zahlen kann, kann die Zahlung folgendermassen erfolgen: - mit Banknoten in einer einzigen der folgenden Währungen: Pfund Sterling oder US-Dollar, - mit vom Minister der Finanzen nach den von ihm festgelegten Bedingungen zugelassenen Kreditkarten.

Im Hinblick auf die Zahlung mit Banknoten legt der Minister der Finanzen regelmässig für jede Summe die Beträge für nicht zur Euro-Zone gehörende Währungen fest." KAPITEL III - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr Art. 5 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr werden die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführten Beträge durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.

Pour la consultation du tableau, voir image Art. 6 - Artikel 5 § 3 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Wenn der Übertreter den Geldbetrag in Euro zahlt, kann die Zahlung nur mit Banknoten und gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen erfolgen.

Wenn der Übertreter den Geldbetrag nicht in Euro zahlen kann, kann die Zahlung folgendermassen erfolgen: - mit Banknoten in einer einzigen der folgenden Währungen: Pfund Sterling oder US-Dollar, - mit vom Minister der Finanzen nach den von ihm festgelegten Bedingungen zugelassenen Kreditkarten.

Im Hinblick auf die Zahlung mit Banknoten legt der Minister der Finanzen regelmässig für jede Summe die Beträge für nicht zur Euro-Zone gehörende Währungen fest." KAPITEL IV -Schlussbestimmungen Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Art. 8 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens, Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mai 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

^