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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/02/2014
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Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 8 février 2001 portant exécution de la loi du 24 mars 1999 organisant les relations entre les autorités publiques et les organisations syndicales du personnel des services de police. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 februari 2001 tot uitvoering van de wet van 24 maart 1999 tot regeling van de betrekkingen tussen de overheid en de vakverenigingen van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling
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26 FEVRIER 2014. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal 26 FEBRUARI 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het
du 8 février 2001 portant exécution de la loi du 24 mars 1999 koninklijk besluit van 8 februari 2001 tot uitvoering van de wet van
organisant les relations entre les autorités publiques et les 24 maart 1999 tot regeling van de betrekkingen tussen de overheid en
organisations syndicales du personnel des services de police. - de vakverenigingen van het personeel van de politiediensten. - Duitse
Traduction allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 26 février 2014 portant modification de l'arrêté besluit van 26 februari 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit
royal du 8 février 2001 portant exécution de la loi du 24 mars 1999 van 8 februari 2001 tot uitvoering van de wet van 24 maart 1999 tot
organisant les relations entre les autorités publiques et les
organisations syndicales du personnel des services de police (Moniteur regeling van de betrekkingen tussen de overheid en de vakverenigingen
belge du 13 mars 2014). van het personeel van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 13
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction maart 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
26. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 26. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 8. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März Erlasses vom 8. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März
1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden
und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen
zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen
des Personals der Polizeidienste, der Artikel 14, 15 und 16; des Personals der Polizeidienste, der Artikel 14, 15 und 16;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 zur Ausführung
des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen
den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des
Personals der Polizeidienste; Personals der Polizeidienste;
Aufgrund der Protokolle Nr. 186/4 und 307/4 des Aufgrund der Protokolle Nr. 186/4 und 307/4 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 24. August 2006 Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 24. August 2006
beziehungsweise 28. November 2012; beziehungsweise 28. November 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 25. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 25.
Februar 2013; Februar 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 2. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 2.
August 2013; August 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den
Öffentlichen Dienst vom 27. November 2013; Öffentlichen Dienst vom 27. November 2013;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.971/2 des Staatsrates vom 29. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.971/2 des Staatsrates vom 29. Januar
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 Artikel 1 - Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001
zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der
Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den
Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste wird wie Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "wird ein in Artikel 55 1. In Absatz 1 werden die Wörter "wird ein in Artikel 55
beziehungsweise 56 erwähntes zugelassenes Personalmitglied, sofern die beziehungsweise 56 erwähntes zugelassenes Personalmitglied, sofern die
Diensterfordernisse es zulassen, für die Zeit, die notwendig ist, um Diensterfordernisse es zulassen, für die Zeit, die notwendig ist, um
die aus seiner Zulassung hervorgehenden Vorrechte auszuüben, vom die aus seiner Zulassung hervorgehenden Vorrechte auszuüben, vom
Dienst freigestellt" durch die Wörter "erhält ein in Artikel 55 Dienst freigestellt" durch die Wörter "erhält ein in Artikel 55
beziehungsweise 56 erwähntes zugelassenes Personalmitglied, sofern die beziehungsweise 56 erwähntes zugelassenes Personalmitglied, sofern die
Diensterfordernisse es zulassen, für die Zeit, die notwendig ist, um Diensterfordernisse es zulassen, für die Zeit, die notwendig ist, um
die aus seiner Zulassung hervorgehenden Vorrechte auszuüben, Urlaub die aus seiner Zulassung hervorgehenden Vorrechte auszuüben, Urlaub
wegen Gewerkschaftsarbeit" ersetzt. wegen Gewerkschaftsarbeit" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "dieser Freistellung" durch die 2. In Absatz 2 werden die Wörter "dieser Freistellung" durch die
Wörter "dieses Urlaubs wegen Gewerkschaftsarbeit" ersetzt und in Wörter "dieses Urlaubs wegen Gewerkschaftsarbeit" ersetzt und in
Absatz 3 werden die Wörter "der Freistellung" durch die Wörter "des Absatz 3 werden die Wörter "der Freistellung" durch die Wörter "des
Urlaubs wegen Gewerkschaftsarbeit" ersetzt. Urlaubs wegen Gewerkschaftsarbeit" ersetzt.
3. In Absatz 4 werden die Wörter "der Freistellung" durch die Wörter 3. In Absatz 4 werden die Wörter "der Freistellung" durch die Wörter
"des Urlaubs wegen Gewerkschaftsarbeit" ersetzt. "des Urlaubs wegen Gewerkschaftsarbeit" ersetzt.
4. In Absatz 5 werden die Wörter "die beantragte Dauer der 4. In Absatz 5 werden die Wörter "die beantragte Dauer der
Freistellung" durch die Wörter "die Dauer des beantragten Urlaubs Freistellung" durch die Wörter "die Dauer des beantragten Urlaubs
wegen Gewerkschaftsarbeit" ersetzt. wegen Gewerkschaftsarbeit" ersetzt.
Art. 2 - Artikel 60 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 60 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter ", des Urlaubs wegen 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", des Urlaubs wegen
Gewerkschaftsarbeit oder der Freistellung aus gewerkschaftlichen Gewerkschaftsarbeit oder der Freistellung aus gewerkschaftlichen
Gründen" durch die Wörter "oder des Urlaubs wegen Gewerkschaftsarbeit" Gründen" durch die Wörter "oder des Urlaubs wegen Gewerkschaftsarbeit"
ersetzt. ersetzt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter ", des Urlaubs wegen 2. In Absatz 3 werden die Wörter ", des Urlaubs wegen
Gewerkschaftsarbeit oder der Freistellung aus gewerkschaftlichen Gewerkschaftsarbeit oder der Freistellung aus gewerkschaftlichen
Gründen" durch die Wörter "oder des Urlaubs wegen Gewerkschaftsarbeit" Gründen" durch die Wörter "oder des Urlaubs wegen Gewerkschaftsarbeit"
ersetzt. ersetzt.
Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Februar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 26. Februar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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