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Arrêté Royal du 26 février 2014
publié le 17 juillet 2014

Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 8 février 2001 portant exécution de la loi du 24 mars 1999 organisant les relations entre les autorités publiques et les organisations syndicales du personnel des services de police. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000548
pub.
17/07/2014
prom.
26/02/2014
ELI
eli/arrete/2014/02/26/2014000548/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


26 FEVRIER 2014. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 8 février 2001 portant exécution de la loi du 24 mars 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/03/1999 pub. 08/05/1999 numac 1999000340 source ministere de l'interieur Loi organisant les relations entre les autorités publiques et les organisations syndicales du personnel des services de police fermer organisant les relations entre les autorités publiques et les organisations syndicales du personnel des services de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 février 2014 portant modification de l'arrêté royal du 8 février 2001 portant exécution de la loi du 24 mars 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/03/1999 pub. 08/05/1999 numac 1999000340 source ministere de l'interieur Loi organisant les relations entre les autorités publiques et les organisations syndicales du personnel des services de police fermer organisant les relations entre les autorités publiques et les organisations syndicales du personnel des services de police (Moniteur belge du 13 mars 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 26. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8.Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste, der Artikel 14, 15 und 16;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste;

Aufgrund der Protokolle Nr. 186/4 und 307/4 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 24. August 2006 beziehungsweise 28. November 2012;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 25.

Februar 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 2.

August 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 27. November 2013;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.971/2 des Staatsrates vom 29. Januar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "wird ein in Artikel 55 beziehungsweise 56 erwähntes zugelassenes Personalmitglied, sofern die Diensterfordernisse es zulassen, für die Zeit, die notwendig ist, um die aus seiner Zulassung hervorgehenden Vorrechte auszuüben, vom Dienst freigestellt" durch die Wörter "erhält ein in Artikel 55 beziehungsweise 56 erwähntes zugelassenes Personalmitglied, sofern die Diensterfordernisse es zulassen, für die Zeit, die notwendig ist, um die aus seiner Zulassung hervorgehenden Vorrechte auszuüben, Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "dieser Freistellung" durch die Wörter "dieses Urlaubs wegen Gewerkschaftsarbeit" ersetzt und in Absatz 3 werden die Wörter "der Freistellung" durch die Wörter "des Urlaubs wegen Gewerkschaftsarbeit" ersetzt.3. In Absatz 4 werden die Wörter "der Freistellung" durch die Wörter "des Urlaubs wegen Gewerkschaftsarbeit" ersetzt.4. In Absatz 5 werden die Wörter "die beantragte Dauer der Freistellung" durch die Wörter "die Dauer des beantragten Urlaubs wegen Gewerkschaftsarbeit" ersetzt. Art. 2 - Artikel 60 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", des Urlaubs wegen Gewerkschaftsarbeit oder der Freistellung aus gewerkschaftlichen Gründen" durch die Wörter "oder des Urlaubs wegen Gewerkschaftsarbeit" ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter ", des Urlaubs wegen Gewerkschaftsarbeit oder der Freistellung aus gewerkschaftlichen Gründen" durch die Wörter "oder des Urlaubs wegen Gewerkschaftsarbeit" ersetzt. Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Februar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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