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| Arrêté royal relatif au prélèvement d'échantillons tel que prévu à l'article XV.3, 7° du Code de droit économique. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende het nemen van monsters, zoals voorzien in artikel XV.3, 7° van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE |
| 25 MARS 2016. - Arrêté royal relatif au prélèvement d'échantillons tel | 25 MAART 2016. - Koninklijk besluit betreffende het nemen van |
| que prévu à l'article XV.3, 7° du Code de droit économique. - | monsters, zoals voorzien in artikel XV.3, 7° van het Wetboek van |
| Traduction allemande | economisch recht. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 25 mars 2016 relatif au prélèvement d'échantillons | besluit van 25 maart 2016 betreffende het nemen van monsters, zoals |
| tel que prévu à l'article XV.3, 7° du Code de droit économique | voorzien in artikel XV.3, 7° van het Wetboek van economisch recht |
| (Moniteur belge du 12 avril 2016). | (Belgisch Staatsblad van 12 april 2016). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 25. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass über die Entnahme von Proben wie in | 25. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass über die Entnahme von Proben wie in |
| Artikel XV.3 Nr. 7 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehen | Artikel XV.3 Nr. 7 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels XV.3 Nr. 7; | Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels XV.3 Nr. 7; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. August 1979 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. August 1979 über die |
| Entnahme von Proben im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung | Entnahme von Proben im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung |
| von Verstößen gegen das Gesetz vom 14. Juli 1971 über die | von Verstößen gegen das Gesetz vom 14. Juli 1971 über die |
| Handelspraktiken; | Handelspraktiken; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1995 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1995 über die |
| Entnahme von Proben im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung | Entnahme von Proben im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung |
| von Verstößen gegen das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit | von Verstößen gegen das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit |
| der Produkte und Dienste; | der Produkte und Dienste; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. März 2015; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. März 2015; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. |
| August 2015; | August 2015; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.773/1 des Staatsrates vom 21. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.773/1 des Staatsrates vom 21. Januar |
| 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass regelt das Verfahren zu der in Artikel | Artikel 1 - Vorliegender Erlass regelt das Verfahren zu der in Artikel |
| XV.3 Nr. 7 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Probeentnahme. | XV.3 Nr. 7 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Probeentnahme. |
| Art. 2 - Je Probeentnahme werden höchstens drei Proben entnommen. Jede | Art. 2 - Je Probeentnahme werden höchstens drei Proben entnommen. Jede |
| Probe enthält höchstens die Anzahl Stücke, die für die ordnungsgemäße | Probe enthält höchstens die Anzahl Stücke, die für die ordnungsgemäße |
| Durchführung der Untersuchung notwendig sind. Die Proben werden den in | Durchführung der Untersuchung notwendig sind. Die Proben werden den in |
| Artikel XV.2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Bediensteten | Artikel XV.2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Bediensteten |
| während der für die Durchführung der Untersuchung notwendigen Dauer | während der für die Durchführung der Untersuchung notwendigen Dauer |
| kostenlos zur Verfügung gestellt. | kostenlos zur Verfügung gestellt. |
| Art. 3 - Jede Probe wird versiegelt und mit einer einmaligen Kennung | Art. 3 - Jede Probe wird versiegelt und mit einer einmaligen Kennung |
| versehen. Kennung und Siegel werden nur für die Untersuchung der | versehen. Kennung und Siegel werden nur für die Untersuchung der |
| Proben entfernt. | Proben entfernt. |
| Art. 4 - § 1 - Über die Probeentnahme wird unverzüglich vor Ort ein | Art. 4 - § 1 - Über die Probeentnahme wird unverzüglich vor Ort ein |
| Protokoll erstellt, in dem mindestens folgende Angaben vermerkt | Protokoll erstellt, in dem mindestens folgende Angaben vermerkt |
| werden: | werden: |
| 1. Name, Vorname, Eigenschaft des Bediensteten und | 1. Name, Vorname, Eigenschaft des Bediensteten und |
| Verwaltungsanschrift, | Verwaltungsanschrift, |
| 2. Datum und Adresse der Probeentnahme. Wurden die Proben während der | 2. Datum und Adresse der Probeentnahme. Wurden die Proben während der |
| Beförderung entnommen, Identifizierung des Beförderungsmittels, | Beförderung entnommen, Identifizierung des Beförderungsmittels, |
| 3. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz der Person, bei der die | 3. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz der Person, bei der die |
| Proben entnommen worden sind, | Proben entnommen worden sind, |
| 4. Anzahl und Beschreibung der Proben und Anzahl der Stücke, die jede | 4. Anzahl und Beschreibung der Proben und Anzahl der Stücke, die jede |
| Probe umfasst, | Probe umfasst, |
| 5. einmalige Kennung der Proben und Art der Versiegelung. | 5. einmalige Kennung der Proben und Art der Versiegelung. |
| § 2 - Das Protokoll wird von dem Bediensteten, der die Proben | § 2 - Das Protokoll wird von dem Bediensteten, der die Proben |
| entnommen hat, und der Person, bei der die Proben entnommen worden | entnommen hat, und der Person, bei der die Proben entnommen worden |
| sind, oder von ihrem Vertreter unterzeichnet. Wenn sie beziehungsweise | sind, oder von ihrem Vertreter unterzeichnet. Wenn sie beziehungsweise |
| er sich weigert, zu unterzeichnen, wird dies im Protokoll vermerkt. | er sich weigert, zu unterzeichnen, wird dies im Protokoll vermerkt. |
| § 3 - Eine Abschrift des Protokolls wird der Person ausgehändigt oder | § 3 - Eine Abschrift des Protokolls wird der Person ausgehändigt oder |
| zugesendet, bei der die Proben entnommen worden sind. | zugesendet, bei der die Proben entnommen worden sind. |
| Ist Letztere nicht Eigentümerin der Proben, wird dem Eigentümer, falls | Ist Letztere nicht Eigentümerin der Proben, wird dem Eigentümer, falls |
| bekannt, binnen dreißig Tagen ab der Probeentnahme eine Abschrift des | bekannt, binnen dreißig Tagen ab der Probeentnahme eine Abschrift des |
| Protokolls übermittelt. | Protokolls übermittelt. |
| Art. 5 - Nach Untersuchung werden Proben nach Möglichkeit der Person, | Art. 5 - Nach Untersuchung werden Proben nach Möglichkeit der Person, |
| bei der die Proben entnommen worden sind, oder dem Eigentümer | bei der die Proben entnommen worden sind, oder dem Eigentümer |
| zurückgegeben, außer wenn aus der Analyse Hinweise auf einen Verstoß | zurückgegeben, außer wenn aus der Analyse Hinweise auf einen Verstoß |
| hervorgehen. Der Betreffende kann keine Entschädigung für eventuelle | hervorgehen. Der Betreffende kann keine Entschädigung für eventuelle |
| Schäden an den Proben infolge der Analyse fordern. | Schäden an den Proben infolge der Analyse fordern. |
| Wird nach Untersuchung die Sache dem Prokurator des Königs | Wird nach Untersuchung die Sache dem Prokurator des Königs |
| übermittelt, werden die Proben zur Verfügung des Gerichts gehalten. | übermittelt, werden die Proben zur Verfügung des Gerichts gehalten. |
| Art. 6 - Folgende Erlasse werden aufgehoben: | Art. 6 - Folgende Erlasse werden aufgehoben: |
| 1. der Königliche Erlass vom 13. August 1979 über die Entnahme von | 1. der Königliche Erlass vom 13. August 1979 über die Entnahme von |
| Proben im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung von Verstößen | Proben im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung von Verstößen |
| gegen das Gesetz vom 14. Juli 1971 über die Handelspraktiken, | gegen das Gesetz vom 14. Juli 1971 über die Handelspraktiken, |
| 2. der Königliche Erlass vom 2. Oktober 1995 über die Entnahme von | 2. der Königliche Erlass vom 2. Oktober 1995 über die Entnahme von |
| Proben im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung von Verstößen | Proben im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung von Verstößen |
| gegen das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte | gegen das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte |
| und Dienste, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. Dezember | und Dienste, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. Dezember |
| 2005. | 2005. |
| Art. 7 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 7 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2016 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| K. PEETERS | K. PEETERS |