publié le 22 mars 2019
Arrêté royal relatif au prélèvement d'échantillons tel que prévu à l'article XV.3, 7° du Code de droit économique. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE
25 MARS 2016. - Arrêté royal relatif au prélèvement d'échantillons tel que prévu à l'article XV.3, 7° du Code de droit économique. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 2016 relatif au prélèvement d'échantillons tel que prévu à l'article XV.3, 7° du Code de droit économique (Moniteur belge du 12 avril 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 25. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass über die Entnahme von Proben wie in Artikel XV.3 Nr. 7 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels XV.3 Nr. 7;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. August 1979 über die Entnahme von Proben im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung von Verstößen gegen das Gesetz vom 14. Juli 1971 über die Handelspraktiken;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1995 über die Entnahme von Proben im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung von Verstößen gegen das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. März 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28.
August 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.773/1 des Staatsrates vom 21. Januar 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass regelt das Verfahren zu der in Artikel XV.3 Nr. 7 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Probeentnahme.
Art. 2 - Je Probeentnahme werden höchstens drei Proben entnommen. Jede Probe enthält höchstens die Anzahl Stücke, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung notwendig sind. Die Proben werden den in Artikel XV.2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Bediensteten während der für die Durchführung der Untersuchung notwendigen Dauer kostenlos zur Verfügung gestellt.
Art. 3 - Jede Probe wird versiegelt und mit einer einmaligen Kennung versehen. Kennung und Siegel werden nur für die Untersuchung der Proben entfernt.
Art. 4 - § 1 - Über die Probeentnahme wird unverzüglich vor Ort ein Protokoll erstellt, in dem mindestens folgende Angaben vermerkt werden: 1. Name, Vorname, Eigenschaft des Bediensteten und Verwaltungsanschrift, 2.Datum und Adresse der Probeentnahme. Wurden die Proben während der Beförderung entnommen, Identifizierung des Beförderungsmittels, 3. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz der Person, bei der die Proben entnommen worden sind, 4.Anzahl und Beschreibung der Proben und Anzahl der Stücke, die jede Probe umfasst, 5. einmalige Kennung der Proben und Art der Versiegelung. § 2 - Das Protokoll wird von dem Bediensteten, der die Proben entnommen hat, und der Person, bei der die Proben entnommen worden sind, oder von ihrem Vertreter unterzeichnet. Wenn sie beziehungsweise er sich weigert, zu unterzeichnen, wird dies im Protokoll vermerkt. § 3 - Eine Abschrift des Protokolls wird der Person ausgehändigt oder zugesendet, bei der die Proben entnommen worden sind.
Ist Letztere nicht Eigentümerin der Proben, wird dem Eigentümer, falls bekannt, binnen dreißig Tagen ab der Probeentnahme eine Abschrift des Protokolls übermittelt.
Art. 5 - Nach Untersuchung werden Proben nach Möglichkeit der Person, bei der die Proben entnommen worden sind, oder dem Eigentümer zurückgegeben, außer wenn aus der Analyse Hinweise auf einen Verstoß hervorgehen. Der Betreffende kann keine Entschädigung für eventuelle Schäden an den Proben infolge der Analyse fordern.
Wird nach Untersuchung die Sache dem Prokurator des Königs übermittelt, werden die Proben zur Verfügung des Gerichts gehalten.
Art. 6 - Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 13.August 1979 über die Entnahme von Proben im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung von Verstößen gegen das Gesetz vom 14. Juli 1971 über die Handelspraktiken, 2. der Königliche Erlass vom 2.Oktober 1995 über die Entnahme von Proben im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung von Verstößen gegen das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. Dezember 2005.
Art. 7 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS