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Vue multilingue de Arrêté Royal du 24/10/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de la loi-programme du 20 juillet 2006 Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van de programmawet van 20 juli 2006
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
24 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 24 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de dispositions de la loi-programme du 20 juillet officiële Duitse vertaling van bepalingen van de programmawet van 20
2006 juli 2006
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 1
1 à 23, 26, 27, 56 à 59, 63 et 64 de la loi-programme du 20 juillet tot 23, 26, 27, 56 tot 59, 63 en 64 van de programmawet van 20 juli
2006, établi par le Service central de traduction allemande auprès du 2006, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande des articles 1 à 23, 26, 27, 56 à 59, vertaling van de artikelen 1 tot 23, 26, 27, 56 tot 59, 63 en 64 van
63 et 64 de la loi-programme du 20 juillet 2006. de programmawet van 20 juli 2006.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 24 octobre 2006. Gegeven te Brussel, 24 oktober 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
20. JULI 2006 - Programmgesetz 20. JULI 2006 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Finanzen TITEL II - Finanzen
KAPITEL I - Reform einiger Bestimmungen in Bezug auf das KAPITEL I - Reform einiger Bestimmungen in Bezug auf das
Steuerverfahren Steuerverfahren
Abschnitt I - Einkommensteuergesetzbuch 1992 Abschnitt I - Einkommensteuergesetzbuch 1992
Art. 2 - In Artikel 318 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 2 - In Artikel 318 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
werden die Wörter « der Generaldirektor der Verwaltung, die die werden die Wörter « der Generaldirektor der Verwaltung, die die
Untersuchung durchgeführt hat, mit der gemeinsamen Zustimmung des Untersuchung durchgeführt hat, mit der gemeinsamen Zustimmung des
Generalverwalters der Steuern und des beigeordneten Generalverwalters Generalverwalters der Steuern und des beigeordneten Generalverwalters
der Steuern » durch die Wörter « der zu diesem Zweck vom Minister der der Steuern » durch die Wörter « der zu diesem Zweck vom Minister der
Finanzen bestimmte Beamte » ersetzt. Finanzen bestimmte Beamte » ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 327 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden Art. 3 - In Artikel 327 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden
zwischen den Wörtern « nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis » und den zwischen den Wörtern « nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis » und den
Wörtern « des Generalprokurators » die Wörter « des Wörtern « des Generalprokurators » die Wörter « des
Föderalprokurators, » eingefügt. Föderalprokurators, » eingefügt.
Art. 4 - Artikel 358 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 358 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 2 - In den in § 1 Nr. 1, 3 und 4 erwähnten Fällen muss die Steuer « § 2 - In den in § 1 Nr. 1, 3 und 4 erwähnten Fällen muss die Steuer
oder die Steuernachforderung festgelegt werden innerhalb zwölf Monaten oder die Steuernachforderung festgelegt werden innerhalb zwölf Monaten
ab dem Datum, an dem: ab dem Datum, an dem:
1. der in § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss festgestellt wurde, 1. der in § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss festgestellt wurde,
2. gegen die Entscheidung in dem in § 1 Nr. 3 erwähnten 2. gegen die Entscheidung in dem in § 1 Nr. 3 erwähnten
Gerichtsverfahren kein Einspruch beziehungsweise keine Beschwerde mehr Gerichtsverfahren kein Einspruch beziehungsweise keine Beschwerde mehr
möglich ist, möglich ist,
3. die Verwaltung von den in § 1 Nr. 4 erwähnten beweiskräftigen 3. die Verwaltung von den in § 1 Nr. 4 erwähnten beweiskräftigen
Angaben Kenntnis genommen hat. » Angaben Kenntnis genommen hat. »
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 3 - In dem in § 1 Nr. 2 erwähnten Fall muss die Steuer oder die « § 3 - In dem in § 1 Nr. 2 erwähnten Fall muss die Steuer oder die
Steuernachforderung innerhalb vierundzwanzig Monaten ab dem Datum, an Steuernachforderung innerhalb vierundzwanzig Monaten ab dem Datum, an
dem die belgische Verwaltung von den in § 1 Nr. 2 erwähnten dem die belgische Verwaltung von den in § 1 Nr. 2 erwähnten
Ergebnissen der Kontrolle oder Untersuchung Kenntnis genommen hat, Ergebnissen der Kontrolle oder Untersuchung Kenntnis genommen hat,
festgelegt werden. » festgelegt werden. »
Art. 5 - Artikel 4 tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat der Art. 5 - Artikel 4 tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
in Kraft. in Kraft.
Art. 6 - Ist die Veranlagungsfrist erwähnt in Artikel 358 § 2 Nr. 2 Art. 6 - Ist die Veranlagungsfrist erwähnt in Artikel 358 § 2 Nr. 2
desselben Gesetzbuches, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel desselben Gesetzbuches, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel
4 des vorliegenden Gesetzes bestand, am Datum des In-Kraft-Tretens des 4 des vorliegenden Gesetzes bestand, am Datum des In-Kraft-Tretens des
vorerwähnten Artikels nicht abgelaufen, kann die Steuer oder die vorerwähnten Artikels nicht abgelaufen, kann die Steuer oder die
Steuernachforderung innerhalb vierundzwanzig Monaten ab dem Datum, an Steuernachforderung innerhalb vierundzwanzig Monaten ab dem Datum, an
dem die belgische Verwaltung von den in Artikel 358 § 1 Nr. 2 dem die belgische Verwaltung von den in Artikel 358 § 1 Nr. 2
desselben Gesetzbuches erwähnten Ergebnissen der Kontrolle oder desselben Gesetzbuches erwähnten Ergebnissen der Kontrolle oder
Untersuchung Kenntnis genommen hat, festgelegt werden. Untersuchung Kenntnis genommen hat, festgelegt werden.
Art. 7 - In Artikel 371 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 7 - In Artikel 371 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter « innerhalb einer Frist Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter « innerhalb einer Frist
von drei Monaten » durch die Wörter « innerhalb einer Frist von sechs von drei Monaten » durch die Wörter « innerhalb einer Frist von sechs
Monaten » ersetzt. Monaten » ersetzt.
Art. 8 - Artikel 7 tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat der Art. 8 - Artikel 7 tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
in Kraft. in Kraft.
Art. 9 - Ist die Widerspruchsfrist erwähnt in Artikel 371 desselben Art. 9 - Ist die Widerspruchsfrist erwähnt in Artikel 371 desselben
Gesetzbuches, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 7 des Gesetzbuches, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 7 des
vorliegenden Gesetzes bestand, am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes bestand, am Datum des In-Kraft-Tretens des
vorerwähnten Artikels nicht abgelaufen, kann der Widerspruch innerhalb vorerwähnten Artikels nicht abgelaufen, kann der Widerspruch innerhalb
einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der Versendung des einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der Versendung des
Steuerbescheids, auf dem die Widerspruchsfrist vermerkt ist, oder des Steuerbescheids, auf dem die Widerspruchsfrist vermerkt ist, oder des
Veranlagungsbescheids oder ab dem Datum der Erhebung der Steuern auf Veranlagungsbescheids oder ab dem Datum der Erhebung der Steuern auf
andere Weise als per Heberolle eingereicht werden. andere Weise als per Heberolle eingereicht werden.
Abschnitt II - Mehrwertsteuergesetzbuch Abschnitt II - Mehrwertsteuergesetzbuch
Art. 10 - Artikel 58 § 4 Nr. 7 letzter Absatz des Art. 10 - Artikel 58 § 4 Nr. 7 letzter Absatz des
Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
23. Dezember 1994, wird durch folgenden Absatz ersetzt: 23. Dezember 1994, wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Die Dokumente, die dieses Abzugsrecht belegen, müssen während des in « Die Dokumente, die dieses Abzugsrecht belegen, müssen während des in
Artikel 60 § 1 erwähnten Zeitraums aufbewahrt werden. » Artikel 60 § 1 erwähnten Zeitraums aufbewahrt werden. »
Art. 11 - In Artikel 62bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 11 - In Artikel 62bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 15.
März 1999, werden die Wörter « seitens des Postscheckamtes und seitens März 1999, werden die Wörter « seitens des Postscheckamtes und seitens
Bank-, Wechsel-, Kredit- und Sparinstituten nur verlangen, wenn sie Bank-, Wechsel-, Kredit- und Sparinstituten nur verlangen, wenn sie
aufgrund einer Ermächtigung des Generaldirektors dieser Verwaltung aufgrund einer Ermächtigung des Generaldirektors dieser Verwaltung
handeln, die mit der gemeinsamen Zustimmung des Generalverwalters der handeln, die mit der gemeinsamen Zustimmung des Generalverwalters der
Steuern und des beigeordneten Generalverwalters der Steuern erteilt Steuern und des beigeordneten Generalverwalters der Steuern erteilt
wird » durch die Wörter « seitens der Bank Der Post und seitens Bank-, wird » durch die Wörter « seitens der Bank Der Post und seitens Bank-,
Wechsel-, Kredit- und Sparinstituten nur verlangen, wenn sie aufgrund Wechsel-, Kredit- und Sparinstituten nur verlangen, wenn sie aufgrund
einer Ermächtigung handeln, die von dem zu diesem Zweck vom Minister einer Ermächtigung handeln, die von dem zu diesem Zweck vom Minister
der Finanzen bestimmten Beamten erteilt wird » ersetzt. der Finanzen bestimmten Beamten erteilt wird » ersetzt.
Art. 12 - Artikel 90 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 12 - Artikel 90 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 15. März 1999, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 15. März 1999, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
« Art. 90 - Bei Streitfällen über die Anwendung eines Steuergesetzes « Art. 90 - Bei Streitfällen über die Anwendung eines Steuergesetzes
kann das persönliche Erscheinen im Namen des Staates durch jeden kann das persönliche Erscheinen im Namen des Staates durch jeden
Beamten einer Steuerverwaltung erfolgen. » Beamten einer Steuerverwaltung erfolgen. »
Art. 13 - In Artikel 93quaterdecies § 1 Absatz 3 desselben Art. 13 - In Artikel 93quaterdecies § 1 Absatz 3 desselben
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden
zwischen den Wörtern « nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis » und den zwischen den Wörtern « nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis » und den
Wörtern « des Generalprokurators » die Wörter « des Wörtern « des Generalprokurators » die Wörter « des
Föderalprokurators, » eingefügt. Föderalprokurators, » eingefügt.
KAPITEL II - Haftung der Leiter KAPITEL II - Haftung der Leiter
Art. 14 - In das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel Art. 14 - In das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel
442quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: 442quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 442quater - § 1 - Verstösst eine Gesellschaft oder eine in « Art. 442quater - § 1 - Verstösst eine Gesellschaft oder eine in
Artikel 17 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen Artikel 17 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen
ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnte juristische Person Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnte juristische Person
gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung des Berufssteuervorabzugs, haften gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung des Berufssteuervorabzugs, haften
der oder die Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person, die mit der oder die Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person, die mit
der täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft oder juristischen der täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft oder juristischen
Person beauftragt sind, gesamtschuldnerisch für den Verstoss, wenn er Person beauftragt sind, gesamtschuldnerisch für den Verstoss, wenn er
auf ein Verschulden im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches auf ein Verschulden im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches
zurückzuführen ist, den sie in der Geschäftsführung der Gesellschaft zurückzuführen ist, den sie in der Geschäftsführung der Gesellschaft
oder juristischen Person begangen haben. oder juristischen Person begangen haben.
Diese gesamtschuldnerische Haftung kann auf die anderen Leiter der Diese gesamtschuldnerische Haftung kann auf die anderen Leiter der
Gesellschaft oder juristischen Person ausgeweitet werden, wenn ihnen Gesellschaft oder juristischen Person ausgeweitet werden, wenn ihnen
ein Verschulden nachgewiesen wird, das zu dem in Absatz 1 erwähnten ein Verschulden nachgewiesen wird, das zu dem in Absatz 1 erwähnten
Verstoss geführt hat. Verstoss geführt hat.
Als Leiter einer Gesellschaft oder juristischen Person im Sinne des Als Leiter einer Gesellschaft oder juristischen Person im Sinne des
vorliegenden Artikels gelten Personen, die de facto oder de jure vorliegenden Artikels gelten Personen, die de facto oder de jure
befugt sind oder gewesen sind, die Gesellschaft oder juristische befugt sind oder gewesen sind, die Gesellschaft oder juristische
Person zu verwalten, gerichtliche Mandatsträger ausgenommen. Person zu verwalten, gerichtliche Mandatsträger ausgenommen.
§ 2 - Die wiederholte Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs durch die § 2 - Die wiederholte Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs durch die
Gesellschaft oder juristische Person gilt ausser bei Beweis des Gesellschaft oder juristische Person gilt ausser bei Beweis des
Gegenteils aus einem in § 1 Absatz 1 erwähnten Verschulden Gegenteils aus einem in § 1 Absatz 1 erwähnten Verschulden
hervorzugehen. hervorzugehen.
Als wiederholte Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Zahlung des Als wiederholte Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Zahlung des
Berufssteuervorabzugs im Sinne des vorliegenden Artikels gilt: Berufssteuervorabzugs im Sinne des vorliegenden Artikels gilt:
- für einen Schuldner, der den Vorabzug vierteljährlich schuldet, die - für einen Schuldner, der den Vorabzug vierteljährlich schuldet, die
Nichtzahlung von mindestens zwei fälligen Schulden während eines Nichtzahlung von mindestens zwei fälligen Schulden während eines
Zeitraums von einem Jahr, Zeitraums von einem Jahr,
- für einen Schuldner, der den Vorabzug monatlich schuldet, die - für einen Schuldner, der den Vorabzug monatlich schuldet, die
Nichtzahlung von mindestens drei fälligen Schulden während eines Nichtzahlung von mindestens drei fälligen Schulden während eines
Zeitraums von einem Jahr. Zeitraums von einem Jahr.
§ 3 - Es gibt keine Verschuldensvermutung im Sinne von § 2 Absatz 1, § 3 - Es gibt keine Verschuldensvermutung im Sinne von § 2 Absatz 1,
wenn die Nichtzahlung aus Zahlungsschwierigkeiten hervorgeht, die zur wenn die Nichtzahlung aus Zahlungsschwierigkeiten hervorgeht, die zur
Eröffnung eines Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs, eines Eröffnung eines Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs, eines
Konkursverfahrens oder eines Verfahrens der gerichtlichen Auflösung Konkursverfahrens oder eines Verfahrens der gerichtlichen Auflösung
geführt haben. geführt haben.
§ 4 - Die gesamtschuldnerische Haftung der Leiter der Gesellschaft § 4 - Die gesamtschuldnerische Haftung der Leiter der Gesellschaft
oder juristischen Person kann nur für die Zahlung der Schulden in oder juristischen Person kann nur für die Zahlung der Schulden in
Sachen Berufssteuervorabzug, bestehend aus Hauptsumme und Zinsen, Sachen Berufssteuervorabzug, bestehend aus Hauptsumme und Zinsen,
geltend gemacht werden. geltend gemacht werden.
§ 5 - Eine gerichtliche Klage gegen verantwortliche Leiter ist nur § 5 - Eine gerichtliche Klage gegen verantwortliche Leiter ist nur
zulässig, wenn sie nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab einer zulässig, wenn sie nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab einer
vom Einnehmer per Einschreibebrief versandten Notifizierung erhoben vom Einnehmer per Einschreibebrief versandten Notifizierung erhoben
wird, durch die die Empfänger aufgefordert werden, die notwendigen wird, durch die die Empfänger aufgefordert werden, die notwendigen
Massnahmen zu ergreifen, um den Verstoss aufzuheben oder nachzuweisen, Massnahmen zu ergreifen, um den Verstoss aufzuheben oder nachzuweisen,
dass der Verstoss nicht auf ein Verschulden ihrerseits zurückzuführen dass der Verstoss nicht auf ein Verschulden ihrerseits zurückzuführen
ist. ist.
Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht, dass der mit der Eintreibung Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht, dass der mit der Eintreibung
beauftragte Beamte in der vorerwähnten Frist Sicherungsmassnahmen beauftragte Beamte in der vorerwähnten Frist Sicherungsmassnahmen
fordern kann auf das Vermögen des oder der Leiter der Gesellschaft fordern kann auf das Vermögen des oder der Leiter der Gesellschaft
oder juristischen Person, dem/denen eine Notifizierung zugesandt oder juristischen Person, dem/denen eine Notifizierung zugesandt
worden ist. » worden ist. »
Art. 15 - In das Mehrwertsteuergesetzbuch wird ein Artikel 93undecies Art. 15 - In das Mehrwertsteuergesetzbuch wird ein Artikel 93undecies
C mit folgendem Wortlaut eingefügt: C mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 93undecies C - § 1 - Verstösst eine Gesellschaft oder eine in « Art. 93undecies C - § 1 - Verstösst eine Gesellschaft oder eine in
Artikel 17 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen Artikel 17 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen
ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnte juristische Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnte juristische
Person, die der Mehrwertsteuer unterliegt, gegen ihre Verpflichtung Person, die der Mehrwertsteuer unterliegt, gegen ihre Verpflichtung
zur Zahlung der Steuer, der Zinsen oder Nebenkosten, haften der oder zur Zahlung der Steuer, der Zinsen oder Nebenkosten, haften der oder
die Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person, die mit der die Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person, die mit der
täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft oder juristischen Person täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft oder juristischen Person
beauftragt sind, gesamtschuldnerisch für den Verstoss, wenn er auf ein beauftragt sind, gesamtschuldnerisch für den Verstoss, wenn er auf ein
Verschulden im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches Verschulden im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches
zurückzuführen ist, den sie in der Geschäftsführung der Gesellschaft zurückzuführen ist, den sie in der Geschäftsführung der Gesellschaft
oder juristischen Person begangen haben. oder juristischen Person begangen haben.
Diese gesamtschuldnerische Haftung kann auf die anderen Leiter der Diese gesamtschuldnerische Haftung kann auf die anderen Leiter der
Gesellschaft oder juristischen Person ausgeweitet werden, wenn ihnen Gesellschaft oder juristischen Person ausgeweitet werden, wenn ihnen
ein Verschulden nachgewiesen wird, das zu dem in Absatz 1 erwähnten ein Verschulden nachgewiesen wird, das zu dem in Absatz 1 erwähnten
Verstoss geführt hat. Verstoss geführt hat.
Als Leiter einer Gesellschaft oder juristischen Person im Sinne des Als Leiter einer Gesellschaft oder juristischen Person im Sinne des
vorliegenden Artikels gelten Personen, die de facto oder de jure vorliegenden Artikels gelten Personen, die de facto oder de jure
befugt sind oder gewesen sind, die Gesellschaft oder juristische befugt sind oder gewesen sind, die Gesellschaft oder juristische
Person zu verwalten, gerichtliche Mandatsträger ausgenommen. Person zu verwalten, gerichtliche Mandatsträger ausgenommen.
§ 2 - Die wiederholte Nichtzahlung der vorerwähnten Steuerschuld durch § 2 - Die wiederholte Nichtzahlung der vorerwähnten Steuerschuld durch
die Gesellschaft oder juristische Person gilt ausser bei Beweis des die Gesellschaft oder juristische Person gilt ausser bei Beweis des
Gegenteils aus einem in § 1 Absatz 1 erwähnten Verschulden Gegenteils aus einem in § 1 Absatz 1 erwähnten Verschulden
hervorzugehen. hervorzugehen.
Als wiederholte Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Zahlung der Als wiederholte Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Zahlung der
Steuerschuld im Sinne des vorliegenden Artikels gilt: Steuerschuld im Sinne des vorliegenden Artikels gilt:
- für einen Steuerpflichtigen, der zur Einreichung vierteljährlicher - für einen Steuerpflichtigen, der zur Einreichung vierteljährlicher
Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet ist, die Nichtzahlung von Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet ist, die Nichtzahlung von
mindestens zwei einforderbaren Schulden während eines Zeitraums von mindestens zwei einforderbaren Schulden während eines Zeitraums von
einem Jahr, einem Jahr,
- für einen Steuerpflichtigen, der zur Einreichung monatlicher - für einen Steuerpflichtigen, der zur Einreichung monatlicher
Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet ist, die Nichtzahlung von Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet ist, die Nichtzahlung von
mindestens drei einforderbaren Schulden während eines Zeitraums von mindestens drei einforderbaren Schulden während eines Zeitraums von
einem Jahr. einem Jahr.
§ 3 - Es gibt keine Verschuldensvermutung im Sinne von § 2 Absatz 1, § 3 - Es gibt keine Verschuldensvermutung im Sinne von § 2 Absatz 1,
wenn die Nichtzahlung aus Zahlungsschwierigkeiten hervorgeht, die zur wenn die Nichtzahlung aus Zahlungsschwierigkeiten hervorgeht, die zur
Eröffnung eines Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs, eines Eröffnung eines Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs, eines
Konkursverfahrens oder eines Verfahrens der gerichtlichen Auflösung Konkursverfahrens oder eines Verfahrens der gerichtlichen Auflösung
geführt haben. geführt haben.
§ 4 - Die gesamtschuldnerische Haftung der Leiter der Gesellschaft § 4 - Die gesamtschuldnerische Haftung der Leiter der Gesellschaft
oder juristischen Person kann nur für die Zahlung der oder juristischen Person kann nur für die Zahlung der
Mehrwertsteuerschuld, bestehend aus Hauptsumme und Nebenkosten, Mehrwertsteuerschuld, bestehend aus Hauptsumme und Nebenkosten,
geltend gemacht werden. geltend gemacht werden.
§ 5 - Eine gerichtliche Klage gegen verantwortliche Leiter ist nur § 5 - Eine gerichtliche Klage gegen verantwortliche Leiter ist nur
zulässig, wenn sie nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab einer zulässig, wenn sie nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab einer
vom Einnehmer per Einschreibebrief versandten Notifizierung erhoben vom Einnehmer per Einschreibebrief versandten Notifizierung erhoben
wird, durch die die Empfänger aufgefordert werden, die notwendigen wird, durch die die Empfänger aufgefordert werden, die notwendigen
Massnahmen zu ergreifen, um den Verstoss aufzuheben oder nachzuweisen, Massnahmen zu ergreifen, um den Verstoss aufzuheben oder nachzuweisen,
dass der Verstoss nicht auf ein Verschulden ihrerseits zurückzuführen dass der Verstoss nicht auf ein Verschulden ihrerseits zurückzuführen
ist. ist.
Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht, dass der mit der Eintreibung Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht, dass der mit der Eintreibung
beauftragte Beamte in der vorerwähnten Frist Sicherungsmassnahmen beauftragte Beamte in der vorerwähnten Frist Sicherungsmassnahmen
fordern kann auf das Vermögen des oder der Leiter der Gesellschaft fordern kann auf das Vermögen des oder der Leiter der Gesellschaft
oder juristischen Person, dem/denen eine Notifizierung zugesandt oder juristischen Person, dem/denen eine Notifizierung zugesandt
worden ist. » worden ist. »
Art. 16 - Die Artikel 14 und 15 treten am Tag der Veröffentlichung des Art. 16 - Die Artikel 14 und 15 treten am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
KAPITEL III - Eintreibung des Berufssteuervorabzugs KAPITEL III - Eintreibung des Berufssteuervorabzugs
Art. 17 - Artikel 298 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 17 - Artikel 298 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2001, wird durch folgenden abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2001, wird durch folgenden
Absatz ergänzt: Absatz ergänzt:
« Absatz 2 ist nicht auf den Berufssteuervorabzug anwendbar, der in « Absatz 2 ist nicht auf den Berufssteuervorabzug anwendbar, der in
Ermangelung der Zahlung innerhalb der in Artikel 412 erwähnten Frist Ermangelung der Zahlung innerhalb der in Artikel 412 erwähnten Frist
in die Heberolle eingetragen wurde. » in die Heberolle eingetragen wurde. »
KAPITEL IV - Mehrwertsteuer - Massnahmen zur Bekämpfung KAPITEL IV - Mehrwertsteuer - Massnahmen zur Bekämpfung
missbräuchlicher Praktiken und zur Einführung einer missbräuchlicher Praktiken und zur Einführung einer
Gesamtschuldnerschaft bei Nichtzahlung der Steuer Gesamtschuldnerschaft bei Nichtzahlung der Steuer
Art. 18 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch Art. 18 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch
das Gesetz vom 28. Dezember 1992, die Königlichen Erlasse vom 7. das Gesetz vom 28. Dezember 1992, die Königlichen Erlasse vom 7.
August 1995, 22. Dezember 1995, 28. Dezember 1999 und 30. Dezember August 1995, 22. Dezember 1995, 28. Dezember 1999 und 30. Dezember
1999, das Programmgesetz vom 2. August 2002 und das Gesetz vom 17. 1999, das Programmgesetz vom 2. August 2002 und das Gesetz vom 17.
Juni 2004, wird durch einen Paragraphen 10 mit folgendem Wortlaut Juni 2004, wird durch einen Paragraphen 10 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 10 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches ist eine « § 10 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches ist eine
Praxis missbräuchlich, wenn die bewirkten Umsätze zum Erhalt eines Praxis missbräuchlich, wenn die bewirkten Umsätze zum Erhalt eines
Steuervorteils führen, dessen Bewilligung im Widerspruch zu dem im Steuervorteils führen, dessen Bewilligung im Widerspruch zu dem im
vorliegenden Gesetzbuch und in seinen Ausführungserlassen verfolgten vorliegenden Gesetzbuch und in seinen Ausführungserlassen verfolgten
Ziel steht, und diese Umsätze im Grunde die Erzielung dieses Vorteils Ziel steht, und diese Umsätze im Grunde die Erzielung dieses Vorteils
zum Ziel haben. » zum Ziel haben. »
Art. 19 - Artikel 51bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 19 - Artikel 51bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 22. Dezember 1995 und das Gesetz vom 7. März 2002, wird wie Erlass vom 22. Dezember 1995 und das Gesetz vom 7. März 2002, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In § 2 werden die Wörter « wird in dem Masse von der 1. In § 2 werden die Wörter « wird in dem Masse von der
Gesamtschuldnerschaft befreit » durch die Wörter « wird in den in § 1 Gesamtschuldnerschaft befreit » durch die Wörter « wird in den in § 1
erwähnten Fällen in dem Masse von der Gesamtschuldnerschaft befreit » erwähnten Fällen in dem Masse von der Gesamtschuldnerschaft befreit »
ersetzt. ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 4 - Steuerpflichtige haften gesamtschuldnerisch mit der Person, « § 4 - Steuerpflichtige haften gesamtschuldnerisch mit der Person,
die aufgrund von Artikel 51 §§ 1 und 2 die Steuer schuldet, für die die aufgrund von Artikel 51 §§ 1 und 2 die Steuer schuldet, für die
Zahlung der Steuer, wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie einer Umsatz Zahlung der Steuer, wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie einer Umsatz
bewirkt haben, wussten oder wissen mussten, dass die Nichtzahlung der bewirkt haben, wussten oder wissen mussten, dass die Nichtzahlung der
Steuer in der Umsatzkette mit der Absicht die Steuer zu hinterziehen Steuer in der Umsatzkette mit der Absicht die Steuer zu hinterziehen
erfolgte oder erfolgen würde. » erfolgte oder erfolgen würde. »
Art. 20 - Artikel 59 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 20 - Artikel 59 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 27. Dezember 1977, 22. Dezember 1989, 28. Dezember 1992 Gesetze vom 27. Dezember 1977, 22. Dezember 1989, 28. Dezember 1992
und 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: und 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Verstösse gegen oder missbräuchliche Praktiken in Bezug auf die « Verstösse gegen oder missbräuchliche Praktiken in Bezug auf die
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seine Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seine
Ausführungsbestimmungen und Begebenheiten, durch die das Bestehen Ausführungsbestimmungen und Begebenheiten, durch die das Bestehen
einer zu entrichtenden Steuer oder Geldbusse belegt wird einer zu entrichtenden Steuer oder Geldbusse belegt wird
beziehungsweise die zu dieser Belegung beitragen, können von der beziehungsweise die zu dieser Belegung beitragen, können von der
Verwaltung gemäss den Regeln und mit allen Mitteln des allgemeinen Verwaltung gemäss den Regeln und mit allen Mitteln des allgemeinen
Rechts - einschliesslich Zeugen und Vermutungen, Eid jedoch Rechts - einschliesslich Zeugen und Vermutungen, Eid jedoch
ausgeschlossen - und darüber hinaus durch Protokolle der Bediensteten ausgeschlossen - und darüber hinaus durch Protokolle der Bediensteten
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen nachgewiesen werden. » des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen nachgewiesen werden. »
2. Paragraph 3 wird aufgehoben. 2. Paragraph 3 wird aufgehoben.
Art. 21 - In Artikel 70 § 1bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 21 - In Artikel 70 § 1bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 27. Dezember 1977, werden die Wörter « Wer das Gesetz vom 27. Dezember 1977, werden die Wörter « Wer
unrechtmässig einen Vorsteuerabzug erhalten hat » durch die Wörter « unrechtmässig einen Vorsteuerabzug erhalten hat » durch die Wörter «
Wer die Steuer unrechtmässig oder missbräuchlich abgezogen hat » Wer die Steuer unrechtmässig oder missbräuchlich abgezogen hat »
ersetzt. ersetzt.
Art. 22 - Artikel 79 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 22 - Artikel 79 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 7. April 2005, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch vom 7. April 2005, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch
einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 2 - Bei missbräuchlichen Praktiken muss die Person, die die Steuer « § 2 - Bei missbräuchlichen Praktiken muss die Person, die die Steuer
von den betreffenden Umsätzen abgezogen hat, dem Staat die auf diese von den betreffenden Umsätzen abgezogen hat, dem Staat die auf diese
Weise als Mehrwertsteuer abgezogenen Beträge zurückzahlen. » Weise als Mehrwertsteuer abgezogenen Beträge zurückzahlen. »
KAPITEL V - Bargeldgesellschaften KAPITEL V - Bargeldgesellschaften
Art. 23 - In das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel Art. 23 - In das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel
442ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: 442ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 442ter - § 1 - Juristische Personen oder natürliche Personen, « Art. 442ter - § 1 - Juristische Personen oder natürliche Personen,
die - allein oder mit ihrem Ehepartner oder ihrem gesetzlich die - allein oder mit ihrem Ehepartner oder ihrem gesetzlich
zusammenwohnenden Partner und/oder mit ihren Verwandten in zusammenwohnenden Partner und/oder mit ihren Verwandten in
absteigender Linie, in aufsteigender Linie und in der Seitenlinie bis absteigender Linie, in aufsteigender Linie und in der Seitenlinie bis
zum zweiten Grad einschliesslich - direkt oder indirekt mindestens 33 zum zweiten Grad einschliesslich - direkt oder indirekt mindestens 33
Prozent der Aktien oder Anteile in einer inländischen Gesellschaft Prozent der Aktien oder Anteile in einer inländischen Gesellschaft
halten und diese Aktien oder Anteile oder einen Teil davon im Laufe halten und diese Aktien oder Anteile oder einen Teil davon im Laufe
eines Zeitraums von einem Jahr zu mindestens 75 Prozent übertragen, eines Zeitraums von einem Jahr zu mindestens 75 Prozent übertragen,
haften von Rechts wegen gesamtschuldnerisch für die Zahlung der von haften von Rechts wegen gesamtschuldnerisch für die Zahlung der von
der Gesellschaft geschuldeten Steuern und Nebenkosten, wenn die Aktiva der Gesellschaft geschuldeten Steuern und Nebenkosten, wenn die Aktiva
der Gesellschaft spätestens am Tag der Zahlung des Preises der Aktien der Gesellschaft spätestens am Tag der Zahlung des Preises der Aktien
oder Anteile zu mindestens 75 Prozent aus Geldanlagen, Finanzanlagen, oder Anteile zu mindestens 75 Prozent aus Geldanlagen, Finanzanlagen,
Forderungen und/oder verfügbaren Werten bestehen. Forderungen und/oder verfügbaren Werten bestehen.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte gesamtschuldnerische Haftung gilt nur für § 2 - Die in § 1 erwähnte gesamtschuldnerische Haftung gilt nur für
Steuern und Nebenkosten in Bezug auf: Steuern und Nebenkosten in Bezug auf:
- den Besteuerungszeitraum, in dem die Übertragung der Aktien oder - den Besteuerungszeitraum, in dem die Übertragung der Aktien oder
Anteile erfolgt ist, Anteile erfolgt ist,
- die drei Besteuerungszeiträume vor dem Besteuerungszeitraum, in dem - die drei Besteuerungszeiträume vor dem Besteuerungszeitraum, in dem
die Übertragung der Aktien oder Anteile erfolgt ist. die Übertragung der Aktien oder Anteile erfolgt ist.
Hat die Gesellschaft spätestens am Tag der Übertragung der Aktien oder Hat die Gesellschaft spätestens am Tag der Übertragung der Aktien oder
Anteile einen Mehrwert auf Sachanlagen oder immaterielle Anlagen Anteile einen Mehrwert auf Sachanlagen oder immaterielle Anlagen
verwirklicht, die Gegenstand der in Artikel 47 erwähnten gestaffelten verwirklicht, die Gegenstand der in Artikel 47 erwähnten gestaffelten
Besteuerung sein können unter der Bedingung, dass der Ertrag der Besteuerung sein können unter der Bedingung, dass der Ertrag der
Veräusserung gemäss § 2 dieses Artikels wieder angelegt wird, und hat Veräusserung gemäss § 2 dieses Artikels wieder angelegt wird, und hat
sie in ihrer Steuererklärung in Bezug auf den Besteuerungszeitraum der sie in ihrer Steuererklärung in Bezug auf den Besteuerungszeitraum der
Verwirklichung des Mehrwertes ihre Absicht zur Wiederanlage bekundet Verwirklichung des Mehrwertes ihre Absicht zur Wiederanlage bekundet
und wurde die Wiederanlage nicht in der gesetzlichen Frist und wurde die Wiederanlage nicht in der gesetzlichen Frist
durchgeführt, haften die Verkäufer der Aktien oder Anteile ausserdem durchgeführt, haften die Verkäufer der Aktien oder Anteile ausserdem
gesamtschuldnerisch für die Steuern in Bezug auf vorerwähnten gesamtschuldnerisch für die Steuern in Bezug auf vorerwähnten
Mehrwert. Mehrwert.
§ 3 - Paragraph 1 ist nicht auf Übertragungen von Aktien oder Anteilen § 3 - Paragraph 1 ist nicht auf Übertragungen von Aktien oder Anteilen
einer notierten Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die der einer notierten Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die der
Kontrolle der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen Kontrolle der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen
unterliegt, anwendbar. » unterliegt, anwendbar. »
(...) (...)
KAPITEL VII - Landeskasse für Naturkatastrophen KAPITEL VII - Landeskasse für Naturkatastrophen

Art. 26.Im Jahr 2006 wird ein Betrag von 26.700.000 Euro, der aus der

Art. 26.Im Jahr 2006 wird ein Betrag von 26.700.000 Euro, der aus der

jährlichen Steuer auf die Versicherungsgeschäfte stammt, so wie sie in jährlichen Steuer auf die Versicherungsgeschäfte stammt, so wie sie in
Titel XII Artikel 173 bis 183 des Gesetzbuches der der Stempelsteuer Titel XII Artikel 173 bis 183 des Gesetzbuches der der Stempelsteuer
gleichgesetzten Steuern vorgesehen ist, zur Finanzierung der gleichgesetzten Steuern vorgesehen ist, zur Finanzierung der
Landeskasse für Naturkatastrophen verwendet. Landeskasse für Naturkatastrophen verwendet.
Dieser Betrag wird über den Bereitstellungsfonds 66.80.B zugewiesen. Dieser Betrag wird über den Bereitstellungsfonds 66.80.B zugewiesen.
Monatlich wird der Landeskasse für Naturkatastrophen ein Zwölftel des Monatlich wird der Landeskasse für Naturkatastrophen ein Zwölftel des
auf Jahresbasis vorgesehenen Betrags zugewiesen. auf Jahresbasis vorgesehenen Betrags zugewiesen.
Dieses Zwölftel wird spätestens am 20. des Monats gezahlt, im Laufe Dieses Zwölftel wird spätestens am 20. des Monats gezahlt, im Laufe
dessen die Einnahmen in Bezug auf die oben erwähnte jährliche Steuer dessen die Einnahmen in Bezug auf die oben erwähnte jährliche Steuer
auf die Versicherungsgeschäfte eingehen. auf die Versicherungsgeschäfte eingehen.
Art. 27 - Artikel 37 § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Art. 27 - Artikel 37 § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die
Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern
verursachter Schäden wird wie folgt ergänzt: verursachter Schäden wird wie folgt ergänzt:
« 4. gegebenenfalls aus einem Teil des Aufkommens der jährlichen « 4. gegebenenfalls aus einem Teil des Aufkommens der jährlichen
Steuern auf die Versicherungsgeschäfte, so wie diese Steuern in Titel Steuern auf die Versicherungsgeschäfte, so wie diese Steuern in Titel
XII Artikel 173 bis 183 des Gesetzbuches der der Stempelsteuer XII Artikel 173 bis 183 des Gesetzbuches der der Stempelsteuer
gleichgesetzten Steuern vorgesehen sind. Für das Jahr 2006 werden gleichgesetzten Steuern vorgesehen sind. Für das Jahr 2006 werden
26.700.000 Euro über den in Artikel 26 des Programmgesetzes vom 20. 26.700.000 Euro über den in Artikel 26 des Programmgesetzes vom 20.
Juli 2006 erwähnten Bereitstellungsfonds 66.80.B zugewiesen. » Juli 2006 erwähnten Bereitstellungsfonds 66.80.B zugewiesen. »
(...) (...)
TITEL III - Soziale Angelegenheiten TITEL III - Soziale Angelegenheiten
(...) (...)
KAPITEL IX - Persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der KAPITEL IX - Persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der
Geschäftsführer und Verwalter von Gesellschaften im Falle eines Geschäftsführer und Verwalter von Gesellschaften im Falle eines
Konkurses Konkurses
Art. 56 - Artikel 265 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch Art. 56 - Artikel 265 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und das Gesetz vom 4. den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und das Gesetz vom 4.
September 2002, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen September 2002, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen
Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 2 - Unbeschadet von § 1 können Geschäftsführer, ehemalige « § 2 - Unbeschadet von § 1 können Geschäftsführer, ehemalige
Geschäftsführer und alle anderen Personen, die effektiv befugt gewesen Geschäftsführer und alle anderen Personen, die effektiv befugt gewesen
sind, die Gesellschaft zu verwalten, vom Landesamt für soziale sind, die Gesellschaft zu verwalten, vom Landesamt für soziale
Sicherheit und vom Konkursverwalter persönlich und gesamtschuldnerisch Sicherheit und vom Konkursverwalter persönlich und gesamtschuldnerisch
haftbar gemacht werden für die Gesamtheit oder einen Teil der zum haftbar gemacht werden für die Gesamtheit oder einen Teil der zum
Zeitpunkt der Verkündung des Konkurses geschuldeten Sozialbeiträge, Zeitpunkt der Verkündung des Konkurses geschuldeten Sozialbeiträge,
Beitragszuschläge, Verzugszinsen und der Pauschalentschädigung erwähnt Beitragszuschläge, Verzugszinsen und der Pauschalentschädigung erwähnt
in Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur in Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer, wenn erwiesen ist, dass ein von ihnen begangener als Arbeitnehmer, wenn erwiesen ist, dass ein von ihnen begangener als
schwerwiegend anzusehender Fehler dem Konkurs zugrunde lag, oder wenn schwerwiegend anzusehender Fehler dem Konkurs zugrunde lag, oder wenn
sich die Geschäftsführer, ehemaligen Geschäftsführer und sich die Geschäftsführer, ehemaligen Geschäftsführer und
Verantwortlichen im Laufe eines Zeitraums von fünf Jahren vor Verantwortlichen im Laufe eines Zeitraums von fünf Jahren vor
Verkündung des Konkurses in der in Artikel 38 § 3octies Nr. 8 des Verkündung des Konkurses in der in Artikel 38 § 3octies Nr. 8 des
Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze
der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger beschriebenen Situation der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger beschriebenen Situation
befunden haben. befunden haben.
Das Landesamt für soziale Sicherheit oder der Konkursverwalter erheben Das Landesamt für soziale Sicherheit oder der Konkursverwalter erheben
vor dem Handelsgericht, das über den Konkurs der Gesellschaft erkennt, vor dem Handelsgericht, das über den Konkurs der Gesellschaft erkennt,
Klage in Sachen persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der in Klage in Sachen persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der in
Absatz 1 erwähnten Leiter. Absatz 1 erwähnten Leiter.
Paragraph 1 Absatz 2 ist in Bezug auf vorerwähnte Schulden nicht auf Paragraph 1 Absatz 2 ist in Bezug auf vorerwähnte Schulden nicht auf
das vorerwähnte Landesamt und den vorerwähnten Konkursverwalter das vorerwähnte Landesamt und den vorerwähnten Konkursverwalter
anwendbar. anwendbar.
Als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und Als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und
organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des
Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung und die Tatsache, dass die Gesellschaft von Terrorismusfinanzierung und die Tatsache, dass die Gesellschaft von
einem Geschäftsführer oder Verantwortlichen geleitet wird, der in einem Geschäftsführer oder Verantwortlichen geleitet wird, der in
mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder gleichartigen mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder gleichartigen
Verrichtungen verwickelt war, die zu Schulden bei einer Einrichtung Verrichtungen verwickelt war, die zu Schulden bei einer Einrichtung
zur Einziehung von Sozialbeiträgen geführt haben. Der König kann nach zur Einziehung von Sozialbeiträgen geführt haben. Der König kann nach
Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für
soziale Sicherheit Sachverhalte, Angaben oder Umstände bestimmen, die soziale Sicherheit Sachverhalte, Angaben oder Umstände bestimmen, die
im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ebenfalls im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ebenfalls
als schwerwiegend anzusehender Fehler betrachtet werden können. » als schwerwiegend anzusehender Fehler betrachtet werden können. »
Art. 57 - Artikel 409 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Art. 57 - Artikel 409 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001 und das Gesetz vom 4. September Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001 und das Gesetz vom 4. September
2002, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen 2002, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen
Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 2 - Unbeschadet von § 1 können die in § 1 erwähnten Verwalter, « § 2 - Unbeschadet von § 1 können die in § 1 erwähnten Verwalter,
ehemaligen Verwalter und anderen Personen vom Landesamt für soziale ehemaligen Verwalter und anderen Personen vom Landesamt für soziale
Sicherheit und vom Konkursverwalter persönlich und gesamtschuldnerisch Sicherheit und vom Konkursverwalter persönlich und gesamtschuldnerisch
haftbar gemacht werden für die Gesamtheit oder einen Teil der zum haftbar gemacht werden für die Gesamtheit oder einen Teil der zum
Zeitpunkt der Verkündung des Konkurses geschuldeten Sozialbeiträge, Zeitpunkt der Verkündung des Konkurses geschuldeten Sozialbeiträge,
Beitragszuschläge, Verzugszinsen und der Pauschalentschädigung erwähnt Beitragszuschläge, Verzugszinsen und der Pauschalentschädigung erwähnt
in Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur in Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer, wenn erwiesen ist, dass ein von ihnen begangener als Arbeitnehmer, wenn erwiesen ist, dass ein von ihnen begangener als
schwerwiegend anzusehender Fehler dem Konkurs zugrunde lag, oder wenn schwerwiegend anzusehender Fehler dem Konkurs zugrunde lag, oder wenn
sich diese Verwalter, ehemaligen Verwalter und anderen Personen im sich diese Verwalter, ehemaligen Verwalter und anderen Personen im
Laufe eines Zeitraums von fünf Jahren vor Verkündung des Konkurses in Laufe eines Zeitraums von fünf Jahren vor Verkündung des Konkurses in
der in Artikel 38 § 3octies Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur der in Artikel 38 § 3octies Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger beschriebenen Situation befunden haben. Lohnempfänger beschriebenen Situation befunden haben.
Das Landesamt für soziale Sicherheit oder der Konkursverwalter erheben Das Landesamt für soziale Sicherheit oder der Konkursverwalter erheben
vor dem Handelsgericht, das über den Konkurs der Gesellschaft erkennt, vor dem Handelsgericht, das über den Konkurs der Gesellschaft erkennt,
Klage in Sachen persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der in Klage in Sachen persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der in
Absatz 1 erwähnten Verwalter. Absatz 1 erwähnten Verwalter.
Paragraph 1 Absatz 2 ist in Bezug auf vorerwähnte Schulden nicht auf Paragraph 1 Absatz 2 ist in Bezug auf vorerwähnte Schulden nicht auf
das vorerwähnte Landesamt und den vorerwähnten Konkursverwalter das vorerwähnte Landesamt und den vorerwähnten Konkursverwalter
anwendbar. anwendbar.
Als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und Als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und
organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des
Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung und die Tatsache, dass die Gesellschaft von Terrorismusfinanzierung und die Tatsache, dass die Gesellschaft von
einem Geschäftsführer oder Verantwortlichen geleitet wird, der in einem Geschäftsführer oder Verantwortlichen geleitet wird, der in
mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder gleichartigen mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder gleichartigen
Verrichtungen verwickelt war, die zu Schulden bei einer Einrichtung Verrichtungen verwickelt war, die zu Schulden bei einer Einrichtung
zur Einziehung von Sozialbeiträgen geführt haben. Der König kann nach zur Einziehung von Sozialbeiträgen geführt haben. Der König kann nach
Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für
soziale Sicherheit Sachverhalte, Angaben oder Umstände bestimmen, die soziale Sicherheit Sachverhalte, Angaben oder Umstände bestimmen, die
im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ebenfalls im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ebenfalls
als schwerwiegend anzusehender Fehler betrachtet werden können. » als schwerwiegend anzusehender Fehler betrachtet werden können. »
Art. 58 - Artikel 530 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 58 - Artikel 530 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 4. September 2002, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, Gesetz vom 4. September 2002, dessen heutiger Text § 1 bilden wird,
wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 2 - Unbeschadet von § 1 können die in § 1 erwähnten Verwalter, « § 2 - Unbeschadet von § 1 können die in § 1 erwähnten Verwalter,
ehemaligen Verwalter und anderen Personen vom Landesamt für soziale ehemaligen Verwalter und anderen Personen vom Landesamt für soziale
Sicherheit und vom Konkursverwalter persönlich und gesamtschuldnerisch Sicherheit und vom Konkursverwalter persönlich und gesamtschuldnerisch
haftbar gemacht werden für die Gesamtheit oder einen Teil der zum haftbar gemacht werden für die Gesamtheit oder einen Teil der zum
Zeitpunkt der Verkündung des Konkurses geschuldeten Sozialbeiträge, Zeitpunkt der Verkündung des Konkurses geschuldeten Sozialbeiträge,
Beitragszuschläge, Verzugszinsen und der Pauschalentschädigung erwähnt Beitragszuschläge, Verzugszinsen und der Pauschalentschädigung erwähnt
in Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur in Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer, wenn erwiesen ist, dass ein von ihnen begangener als Arbeitnehmer, wenn erwiesen ist, dass ein von ihnen begangener als
schwerwiegend anzusehender Fehler dem Konkurs zugrunde lag, oder wenn schwerwiegend anzusehender Fehler dem Konkurs zugrunde lag, oder wenn
sich die Verwalter, ehemaligen Verwalter und anderen Personen im Laufe sich die Verwalter, ehemaligen Verwalter und anderen Personen im Laufe
eines Zeitraums von fünf Jahren vor Verkündung des Konkurses in der in eines Zeitraums von fünf Jahren vor Verkündung des Konkurses in der in
Artikel 38 § 3octies Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Artikel 38 § 3octies Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger beschriebenen Situation befunden haben. Lohnempfänger beschriebenen Situation befunden haben.
Das Landesamt für soziale Sicherheit oder der Konkursverwalter erheben Das Landesamt für soziale Sicherheit oder der Konkursverwalter erheben
vor dem Handelsgericht, das über den Konkurs der Gesellschaft erkennt, vor dem Handelsgericht, das über den Konkurs der Gesellschaft erkennt,
Klage in Sachen persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der in Klage in Sachen persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der in
Absatz 1 erwähnten Verwalter. Absatz 1 erwähnten Verwalter.
Paragraph 1 Absatz 2 ist in Bezug auf vorerwähnte Schulden nicht auf Paragraph 1 Absatz 2 ist in Bezug auf vorerwähnte Schulden nicht auf
das vorerwähnte Landesamt und den vorerwähnten Konkursverwalter das vorerwähnte Landesamt und den vorerwähnten Konkursverwalter
anwendbar. anwendbar.
Als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und Als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und
organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des
Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung und die Tatsache, dass die Gesellschaft von Terrorismusfinanzierung und die Tatsache, dass die Gesellschaft von
einem Geschäftsführer oder Verantwortlichen geleitet wird, der in einem Geschäftsführer oder Verantwortlichen geleitet wird, der in
mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder gleichartigen mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder gleichartigen
Verrichtungen verwickelt war, die zu Schulden bei einer Einrichtung Verrichtungen verwickelt war, die zu Schulden bei einer Einrichtung
zur Einziehung von Sozialbeiträgen geführt haben. Der König kann nach zur Einziehung von Sozialbeiträgen geführt haben. Der König kann nach
Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für
soziale Sicherheit Sachverhalte, Angaben oder Umstände bestimmen, die soziale Sicherheit Sachverhalte, Angaben oder Umstände bestimmen, die
im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ebenfalls im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ebenfalls
als schwerwiegend anzusehender Fehler betrachtet werden können. » als schwerwiegend anzusehender Fehler betrachtet werden können. »
Art. 59 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. September 2006 in Kraft. Art. 59 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. September 2006 in Kraft.
(...) (...)
TITEL IV - Verschiedene Bestimmungen TITEL IV - Verschiedene Bestimmungen
(...) (...)
KAPITEL II - Inneres - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. KAPITEL II - Inneres - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.
März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der
Polizeidienste Polizeidienste
Art. 63 - Artikel XII.XI.38 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. März Art. 63 - Artikel XII.XI.38 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. März
2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der
Polizeidienste, bestätigt durch das Gesetz vom 26. April 2002 über die Polizeidienste, bestätigt durch das Gesetz vom 26. April 2002 über die
wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen
über die Polizeidienste, wird wie folgt abgeändert: über die Polizeidienste, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: 1. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:
« Wenn ein in Absatz 1 oder in Absatz 2 erwähntes Personalmitglied im « Wenn ein in Absatz 1 oder in Absatz 2 erwähntes Personalmitglied im
Anschluss an einen Beschluss der Gebäuderegie oder einer anderen Anschluss an einen Beschluss der Gebäuderegie oder einer anderen
Behörde, die betreffende Wohnung zu verkaufen oder sie zu anderen Behörde, die betreffende Wohnung zu verkaufen oder sie zu anderen
Zwecken zu benutzen, diese verlassen muss, wird ihm zu den gleichen Zwecken zu benutzen, diese verlassen muss, wird ihm zu den gleichen
Bedingungen eine andere Wohnung angeboten, die angesichts der Bedingungen eine andere Wohnung angeboten, die angesichts der
Haushaltszusammensetzung gross genug ist und im selben Gerichtsbezirk Haushaltszusammensetzung gross genug ist und im selben Gerichtsbezirk
oder im Gerichtsbezirk gelegen ist, in dem es tätig ist. » oder im Gerichtsbezirk gelegen ist, in dem es tätig ist. »
2. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird der erste Satz durch folgende 2. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird der erste Satz durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Der Vorteil der kostenlosen Wohnung des Personalmitglieds, das in « Der Vorteil der kostenlosen Wohnung des Personalmitglieds, das in
einen Dienstgrad eines Offiziers eingestuft oder befördert wird, einen Dienstgrad eines Offiziers eingestuft oder befördert wird,
erlischt, ausser wenn und solange dieses Personalmitglied aufgrund von erlischt, ausser wenn und solange dieses Personalmitglied aufgrund von
Artikel XII.XI.15 unter die Gehaltstabelle M7 fällt; in diesem Fall Artikel XII.XI.15 unter die Gehaltstabelle M7 fällt; in diesem Fall
erlischt der Vorteil frühestens am 1. April 2007. » erlischt der Vorteil frühestens am 1. April 2007. »
Art. 64 - Artikel 63 Nr. 2 wird mit 1. April 2001 wirksam. Art. 64 - Artikel 63 Nr. 2 wird mit 1. April 2001 wirksam.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2006 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Der Minister der Wissenschaftspolitik Der Minister der Wissenschaftspolitik
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
B. TOBBACK B. TOBBACK
Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen
B. TUYBENS B. TUYBENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 octobre 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 oktober 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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