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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de la loi-programme du 20 juillet 2006 | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van de programmawet van 20 juli 2006 |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
24 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 24 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de dispositions de la loi-programme du 20 juillet | officiële Duitse vertaling van bepalingen van de programmawet van 20 |
2006 | juli 2006 |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 1 |
1 à 23, 26, 27, 56 à 59, 63 et 64 de la loi-programme du 20 juillet | tot 23, 26, 27, 56 tot 59, 63 en 64 van de programmawet van 20 juli |
2006, établi par le Service central de traduction allemande auprès du | 2006, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande des articles 1 à 23, 26, 27, 56 à 59, | vertaling van de artikelen 1 tot 23, 26, 27, 56 tot 59, 63 en 64 van |
63 et 64 de la loi-programme du 20 juillet 2006. | de programmawet van 20 juli 2006. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 24 octobre 2006. | Gegeven te Brussel, 24 oktober 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
20. JULI 2006 - Programmgesetz | 20. JULI 2006 - Programmgesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL II - Finanzen | TITEL II - Finanzen |
KAPITEL I - Reform einiger Bestimmungen in Bezug auf das | KAPITEL I - Reform einiger Bestimmungen in Bezug auf das |
Steuerverfahren | Steuerverfahren |
Abschnitt I - Einkommensteuergesetzbuch 1992 | Abschnitt I - Einkommensteuergesetzbuch 1992 |
Art. 2 - In Artikel 318 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Art. 2 - In Artikel 318 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
werden die Wörter « der Generaldirektor der Verwaltung, die die | werden die Wörter « der Generaldirektor der Verwaltung, die die |
Untersuchung durchgeführt hat, mit der gemeinsamen Zustimmung des | Untersuchung durchgeführt hat, mit der gemeinsamen Zustimmung des |
Generalverwalters der Steuern und des beigeordneten Generalverwalters | Generalverwalters der Steuern und des beigeordneten Generalverwalters |
der Steuern » durch die Wörter « der zu diesem Zweck vom Minister der | der Steuern » durch die Wörter « der zu diesem Zweck vom Minister der |
Finanzen bestimmte Beamte » ersetzt. | Finanzen bestimmte Beamte » ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 327 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden | Art. 3 - In Artikel 327 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden |
zwischen den Wörtern « nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis » und den | zwischen den Wörtern « nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis » und den |
Wörtern « des Generalprokurators » die Wörter « des | Wörtern « des Generalprokurators » die Wörter « des |
Föderalprokurators, » eingefügt. | Föderalprokurators, » eingefügt. |
Art. 4 - Artikel 358 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 358 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 2 - In den in § 1 Nr. 1, 3 und 4 erwähnten Fällen muss die Steuer | « § 2 - In den in § 1 Nr. 1, 3 und 4 erwähnten Fällen muss die Steuer |
oder die Steuernachforderung festgelegt werden innerhalb zwölf Monaten | oder die Steuernachforderung festgelegt werden innerhalb zwölf Monaten |
ab dem Datum, an dem: | ab dem Datum, an dem: |
1. der in § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss festgestellt wurde, | 1. der in § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss festgestellt wurde, |
2. gegen die Entscheidung in dem in § 1 Nr. 3 erwähnten | 2. gegen die Entscheidung in dem in § 1 Nr. 3 erwähnten |
Gerichtsverfahren kein Einspruch beziehungsweise keine Beschwerde mehr | Gerichtsverfahren kein Einspruch beziehungsweise keine Beschwerde mehr |
möglich ist, | möglich ist, |
3. die Verwaltung von den in § 1 Nr. 4 erwähnten beweiskräftigen | 3. die Verwaltung von den in § 1 Nr. 4 erwähnten beweiskräftigen |
Angaben Kenntnis genommen hat. » | Angaben Kenntnis genommen hat. » |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« § 3 - In dem in § 1 Nr. 2 erwähnten Fall muss die Steuer oder die | « § 3 - In dem in § 1 Nr. 2 erwähnten Fall muss die Steuer oder die |
Steuernachforderung innerhalb vierundzwanzig Monaten ab dem Datum, an | Steuernachforderung innerhalb vierundzwanzig Monaten ab dem Datum, an |
dem die belgische Verwaltung von den in § 1 Nr. 2 erwähnten | dem die belgische Verwaltung von den in § 1 Nr. 2 erwähnten |
Ergebnissen der Kontrolle oder Untersuchung Kenntnis genommen hat, | Ergebnissen der Kontrolle oder Untersuchung Kenntnis genommen hat, |
festgelegt werden. » | festgelegt werden. » |
Art. 5 - Artikel 4 tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat der | Art. 5 - Artikel 4 tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft. | in Kraft. |
Art. 6 - Ist die Veranlagungsfrist erwähnt in Artikel 358 § 2 Nr. 2 | Art. 6 - Ist die Veranlagungsfrist erwähnt in Artikel 358 § 2 Nr. 2 |
desselben Gesetzbuches, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel | desselben Gesetzbuches, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel |
4 des vorliegenden Gesetzes bestand, am Datum des In-Kraft-Tretens des | 4 des vorliegenden Gesetzes bestand, am Datum des In-Kraft-Tretens des |
vorerwähnten Artikels nicht abgelaufen, kann die Steuer oder die | vorerwähnten Artikels nicht abgelaufen, kann die Steuer oder die |
Steuernachforderung innerhalb vierundzwanzig Monaten ab dem Datum, an | Steuernachforderung innerhalb vierundzwanzig Monaten ab dem Datum, an |
dem die belgische Verwaltung von den in Artikel 358 § 1 Nr. 2 | dem die belgische Verwaltung von den in Artikel 358 § 1 Nr. 2 |
desselben Gesetzbuches erwähnten Ergebnissen der Kontrolle oder | desselben Gesetzbuches erwähnten Ergebnissen der Kontrolle oder |
Untersuchung Kenntnis genommen hat, festgelegt werden. | Untersuchung Kenntnis genommen hat, festgelegt werden. |
Art. 7 - In Artikel 371 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 7 - In Artikel 371 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter « innerhalb einer Frist | Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter « innerhalb einer Frist |
von drei Monaten » durch die Wörter « innerhalb einer Frist von sechs | von drei Monaten » durch die Wörter « innerhalb einer Frist von sechs |
Monaten » ersetzt. | Monaten » ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 7 tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat der | Art. 8 - Artikel 7 tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft. | in Kraft. |
Art. 9 - Ist die Widerspruchsfrist erwähnt in Artikel 371 desselben | Art. 9 - Ist die Widerspruchsfrist erwähnt in Artikel 371 desselben |
Gesetzbuches, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 7 des | Gesetzbuches, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 7 des |
vorliegenden Gesetzes bestand, am Datum des In-Kraft-Tretens des | vorliegenden Gesetzes bestand, am Datum des In-Kraft-Tretens des |
vorerwähnten Artikels nicht abgelaufen, kann der Widerspruch innerhalb | vorerwähnten Artikels nicht abgelaufen, kann der Widerspruch innerhalb |
einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der Versendung des | einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der Versendung des |
Steuerbescheids, auf dem die Widerspruchsfrist vermerkt ist, oder des | Steuerbescheids, auf dem die Widerspruchsfrist vermerkt ist, oder des |
Veranlagungsbescheids oder ab dem Datum der Erhebung der Steuern auf | Veranlagungsbescheids oder ab dem Datum der Erhebung der Steuern auf |
andere Weise als per Heberolle eingereicht werden. | andere Weise als per Heberolle eingereicht werden. |
Abschnitt II - Mehrwertsteuergesetzbuch | Abschnitt II - Mehrwertsteuergesetzbuch |
Art. 10 - Artikel 58 § 4 Nr. 7 letzter Absatz des | Art. 10 - Artikel 58 § 4 Nr. 7 letzter Absatz des |
Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom | Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom |
23. Dezember 1994, wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 23. Dezember 1994, wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Die Dokumente, die dieses Abzugsrecht belegen, müssen während des in | « Die Dokumente, die dieses Abzugsrecht belegen, müssen während des in |
Artikel 60 § 1 erwähnten Zeitraums aufbewahrt werden. » | Artikel 60 § 1 erwähnten Zeitraums aufbewahrt werden. » |
Art. 11 - In Artikel 62bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 11 - In Artikel 62bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. | Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. |
März 1999, werden die Wörter « seitens des Postscheckamtes und seitens | März 1999, werden die Wörter « seitens des Postscheckamtes und seitens |
Bank-, Wechsel-, Kredit- und Sparinstituten nur verlangen, wenn sie | Bank-, Wechsel-, Kredit- und Sparinstituten nur verlangen, wenn sie |
aufgrund einer Ermächtigung des Generaldirektors dieser Verwaltung | aufgrund einer Ermächtigung des Generaldirektors dieser Verwaltung |
handeln, die mit der gemeinsamen Zustimmung des Generalverwalters der | handeln, die mit der gemeinsamen Zustimmung des Generalverwalters der |
Steuern und des beigeordneten Generalverwalters der Steuern erteilt | Steuern und des beigeordneten Generalverwalters der Steuern erteilt |
wird » durch die Wörter « seitens der Bank Der Post und seitens Bank-, | wird » durch die Wörter « seitens der Bank Der Post und seitens Bank-, |
Wechsel-, Kredit- und Sparinstituten nur verlangen, wenn sie aufgrund | Wechsel-, Kredit- und Sparinstituten nur verlangen, wenn sie aufgrund |
einer Ermächtigung handeln, die von dem zu diesem Zweck vom Minister | einer Ermächtigung handeln, die von dem zu diesem Zweck vom Minister |
der Finanzen bestimmten Beamten erteilt wird » ersetzt. | der Finanzen bestimmten Beamten erteilt wird » ersetzt. |
Art. 12 - Artikel 90 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 12 - Artikel 90 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 15. März 1999, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 15. März 1999, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
« Art. 90 - Bei Streitfällen über die Anwendung eines Steuergesetzes | « Art. 90 - Bei Streitfällen über die Anwendung eines Steuergesetzes |
kann das persönliche Erscheinen im Namen des Staates durch jeden | kann das persönliche Erscheinen im Namen des Staates durch jeden |
Beamten einer Steuerverwaltung erfolgen. » | Beamten einer Steuerverwaltung erfolgen. » |
Art. 13 - In Artikel 93quaterdecies § 1 Absatz 3 desselben | Art. 13 - In Artikel 93quaterdecies § 1 Absatz 3 desselben |
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden | Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden |
zwischen den Wörtern « nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis » und den | zwischen den Wörtern « nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis » und den |
Wörtern « des Generalprokurators » die Wörter « des | Wörtern « des Generalprokurators » die Wörter « des |
Föderalprokurators, » eingefügt. | Föderalprokurators, » eingefügt. |
KAPITEL II - Haftung der Leiter | KAPITEL II - Haftung der Leiter |
Art. 14 - In das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel | Art. 14 - In das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel |
442quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 442quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 442quater - § 1 - Verstösst eine Gesellschaft oder eine in | « Art. 442quater - § 1 - Verstösst eine Gesellschaft oder eine in |
Artikel 17 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen | Artikel 17 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen |
ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne | ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnte juristische Person | Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnte juristische Person |
gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung des Berufssteuervorabzugs, haften | gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung des Berufssteuervorabzugs, haften |
der oder die Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person, die mit | der oder die Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person, die mit |
der täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft oder juristischen | der täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft oder juristischen |
Person beauftragt sind, gesamtschuldnerisch für den Verstoss, wenn er | Person beauftragt sind, gesamtschuldnerisch für den Verstoss, wenn er |
auf ein Verschulden im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches | auf ein Verschulden im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches |
zurückzuführen ist, den sie in der Geschäftsführung der Gesellschaft | zurückzuführen ist, den sie in der Geschäftsführung der Gesellschaft |
oder juristischen Person begangen haben. | oder juristischen Person begangen haben. |
Diese gesamtschuldnerische Haftung kann auf die anderen Leiter der | Diese gesamtschuldnerische Haftung kann auf die anderen Leiter der |
Gesellschaft oder juristischen Person ausgeweitet werden, wenn ihnen | Gesellschaft oder juristischen Person ausgeweitet werden, wenn ihnen |
ein Verschulden nachgewiesen wird, das zu dem in Absatz 1 erwähnten | ein Verschulden nachgewiesen wird, das zu dem in Absatz 1 erwähnten |
Verstoss geführt hat. | Verstoss geführt hat. |
Als Leiter einer Gesellschaft oder juristischen Person im Sinne des | Als Leiter einer Gesellschaft oder juristischen Person im Sinne des |
vorliegenden Artikels gelten Personen, die de facto oder de jure | vorliegenden Artikels gelten Personen, die de facto oder de jure |
befugt sind oder gewesen sind, die Gesellschaft oder juristische | befugt sind oder gewesen sind, die Gesellschaft oder juristische |
Person zu verwalten, gerichtliche Mandatsträger ausgenommen. | Person zu verwalten, gerichtliche Mandatsträger ausgenommen. |
§ 2 - Die wiederholte Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs durch die | § 2 - Die wiederholte Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs durch die |
Gesellschaft oder juristische Person gilt ausser bei Beweis des | Gesellschaft oder juristische Person gilt ausser bei Beweis des |
Gegenteils aus einem in § 1 Absatz 1 erwähnten Verschulden | Gegenteils aus einem in § 1 Absatz 1 erwähnten Verschulden |
hervorzugehen. | hervorzugehen. |
Als wiederholte Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Zahlung des | Als wiederholte Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs im Sinne des vorliegenden Artikels gilt: | Berufssteuervorabzugs im Sinne des vorliegenden Artikels gilt: |
- für einen Schuldner, der den Vorabzug vierteljährlich schuldet, die | - für einen Schuldner, der den Vorabzug vierteljährlich schuldet, die |
Nichtzahlung von mindestens zwei fälligen Schulden während eines | Nichtzahlung von mindestens zwei fälligen Schulden während eines |
Zeitraums von einem Jahr, | Zeitraums von einem Jahr, |
- für einen Schuldner, der den Vorabzug monatlich schuldet, die | - für einen Schuldner, der den Vorabzug monatlich schuldet, die |
Nichtzahlung von mindestens drei fälligen Schulden während eines | Nichtzahlung von mindestens drei fälligen Schulden während eines |
Zeitraums von einem Jahr. | Zeitraums von einem Jahr. |
§ 3 - Es gibt keine Verschuldensvermutung im Sinne von § 2 Absatz 1, | § 3 - Es gibt keine Verschuldensvermutung im Sinne von § 2 Absatz 1, |
wenn die Nichtzahlung aus Zahlungsschwierigkeiten hervorgeht, die zur | wenn die Nichtzahlung aus Zahlungsschwierigkeiten hervorgeht, die zur |
Eröffnung eines Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs, eines | Eröffnung eines Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs, eines |
Konkursverfahrens oder eines Verfahrens der gerichtlichen Auflösung | Konkursverfahrens oder eines Verfahrens der gerichtlichen Auflösung |
geführt haben. | geführt haben. |
§ 4 - Die gesamtschuldnerische Haftung der Leiter der Gesellschaft | § 4 - Die gesamtschuldnerische Haftung der Leiter der Gesellschaft |
oder juristischen Person kann nur für die Zahlung der Schulden in | oder juristischen Person kann nur für die Zahlung der Schulden in |
Sachen Berufssteuervorabzug, bestehend aus Hauptsumme und Zinsen, | Sachen Berufssteuervorabzug, bestehend aus Hauptsumme und Zinsen, |
geltend gemacht werden. | geltend gemacht werden. |
§ 5 - Eine gerichtliche Klage gegen verantwortliche Leiter ist nur | § 5 - Eine gerichtliche Klage gegen verantwortliche Leiter ist nur |
zulässig, wenn sie nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab einer | zulässig, wenn sie nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab einer |
vom Einnehmer per Einschreibebrief versandten Notifizierung erhoben | vom Einnehmer per Einschreibebrief versandten Notifizierung erhoben |
wird, durch die die Empfänger aufgefordert werden, die notwendigen | wird, durch die die Empfänger aufgefordert werden, die notwendigen |
Massnahmen zu ergreifen, um den Verstoss aufzuheben oder nachzuweisen, | Massnahmen zu ergreifen, um den Verstoss aufzuheben oder nachzuweisen, |
dass der Verstoss nicht auf ein Verschulden ihrerseits zurückzuführen | dass der Verstoss nicht auf ein Verschulden ihrerseits zurückzuführen |
ist. | ist. |
Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht, dass der mit der Eintreibung | Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht, dass der mit der Eintreibung |
beauftragte Beamte in der vorerwähnten Frist Sicherungsmassnahmen | beauftragte Beamte in der vorerwähnten Frist Sicherungsmassnahmen |
fordern kann auf das Vermögen des oder der Leiter der Gesellschaft | fordern kann auf das Vermögen des oder der Leiter der Gesellschaft |
oder juristischen Person, dem/denen eine Notifizierung zugesandt | oder juristischen Person, dem/denen eine Notifizierung zugesandt |
worden ist. » | worden ist. » |
Art. 15 - In das Mehrwertsteuergesetzbuch wird ein Artikel 93undecies | Art. 15 - In das Mehrwertsteuergesetzbuch wird ein Artikel 93undecies |
C mit folgendem Wortlaut eingefügt: | C mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 93undecies C - § 1 - Verstösst eine Gesellschaft oder eine in | « Art. 93undecies C - § 1 - Verstösst eine Gesellschaft oder eine in |
Artikel 17 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen | Artikel 17 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen |
ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne | ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnte juristische | Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnte juristische |
Person, die der Mehrwertsteuer unterliegt, gegen ihre Verpflichtung | Person, die der Mehrwertsteuer unterliegt, gegen ihre Verpflichtung |
zur Zahlung der Steuer, der Zinsen oder Nebenkosten, haften der oder | zur Zahlung der Steuer, der Zinsen oder Nebenkosten, haften der oder |
die Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person, die mit der | die Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person, die mit der |
täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft oder juristischen Person | täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft oder juristischen Person |
beauftragt sind, gesamtschuldnerisch für den Verstoss, wenn er auf ein | beauftragt sind, gesamtschuldnerisch für den Verstoss, wenn er auf ein |
Verschulden im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches | Verschulden im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches |
zurückzuführen ist, den sie in der Geschäftsführung der Gesellschaft | zurückzuführen ist, den sie in der Geschäftsführung der Gesellschaft |
oder juristischen Person begangen haben. | oder juristischen Person begangen haben. |
Diese gesamtschuldnerische Haftung kann auf die anderen Leiter der | Diese gesamtschuldnerische Haftung kann auf die anderen Leiter der |
Gesellschaft oder juristischen Person ausgeweitet werden, wenn ihnen | Gesellschaft oder juristischen Person ausgeweitet werden, wenn ihnen |
ein Verschulden nachgewiesen wird, das zu dem in Absatz 1 erwähnten | ein Verschulden nachgewiesen wird, das zu dem in Absatz 1 erwähnten |
Verstoss geführt hat. | Verstoss geführt hat. |
Als Leiter einer Gesellschaft oder juristischen Person im Sinne des | Als Leiter einer Gesellschaft oder juristischen Person im Sinne des |
vorliegenden Artikels gelten Personen, die de facto oder de jure | vorliegenden Artikels gelten Personen, die de facto oder de jure |
befugt sind oder gewesen sind, die Gesellschaft oder juristische | befugt sind oder gewesen sind, die Gesellschaft oder juristische |
Person zu verwalten, gerichtliche Mandatsträger ausgenommen. | Person zu verwalten, gerichtliche Mandatsträger ausgenommen. |
§ 2 - Die wiederholte Nichtzahlung der vorerwähnten Steuerschuld durch | § 2 - Die wiederholte Nichtzahlung der vorerwähnten Steuerschuld durch |
die Gesellschaft oder juristische Person gilt ausser bei Beweis des | die Gesellschaft oder juristische Person gilt ausser bei Beweis des |
Gegenteils aus einem in § 1 Absatz 1 erwähnten Verschulden | Gegenteils aus einem in § 1 Absatz 1 erwähnten Verschulden |
hervorzugehen. | hervorzugehen. |
Als wiederholte Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Zahlung der | Als wiederholte Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Zahlung der |
Steuerschuld im Sinne des vorliegenden Artikels gilt: | Steuerschuld im Sinne des vorliegenden Artikels gilt: |
- für einen Steuerpflichtigen, der zur Einreichung vierteljährlicher | - für einen Steuerpflichtigen, der zur Einreichung vierteljährlicher |
Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet ist, die Nichtzahlung von | Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet ist, die Nichtzahlung von |
mindestens zwei einforderbaren Schulden während eines Zeitraums von | mindestens zwei einforderbaren Schulden während eines Zeitraums von |
einem Jahr, | einem Jahr, |
- für einen Steuerpflichtigen, der zur Einreichung monatlicher | - für einen Steuerpflichtigen, der zur Einreichung monatlicher |
Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet ist, die Nichtzahlung von | Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet ist, die Nichtzahlung von |
mindestens drei einforderbaren Schulden während eines Zeitraums von | mindestens drei einforderbaren Schulden während eines Zeitraums von |
einem Jahr. | einem Jahr. |
§ 3 - Es gibt keine Verschuldensvermutung im Sinne von § 2 Absatz 1, | § 3 - Es gibt keine Verschuldensvermutung im Sinne von § 2 Absatz 1, |
wenn die Nichtzahlung aus Zahlungsschwierigkeiten hervorgeht, die zur | wenn die Nichtzahlung aus Zahlungsschwierigkeiten hervorgeht, die zur |
Eröffnung eines Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs, eines | Eröffnung eines Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs, eines |
Konkursverfahrens oder eines Verfahrens der gerichtlichen Auflösung | Konkursverfahrens oder eines Verfahrens der gerichtlichen Auflösung |
geführt haben. | geführt haben. |
§ 4 - Die gesamtschuldnerische Haftung der Leiter der Gesellschaft | § 4 - Die gesamtschuldnerische Haftung der Leiter der Gesellschaft |
oder juristischen Person kann nur für die Zahlung der | oder juristischen Person kann nur für die Zahlung der |
Mehrwertsteuerschuld, bestehend aus Hauptsumme und Nebenkosten, | Mehrwertsteuerschuld, bestehend aus Hauptsumme und Nebenkosten, |
geltend gemacht werden. | geltend gemacht werden. |
§ 5 - Eine gerichtliche Klage gegen verantwortliche Leiter ist nur | § 5 - Eine gerichtliche Klage gegen verantwortliche Leiter ist nur |
zulässig, wenn sie nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab einer | zulässig, wenn sie nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab einer |
vom Einnehmer per Einschreibebrief versandten Notifizierung erhoben | vom Einnehmer per Einschreibebrief versandten Notifizierung erhoben |
wird, durch die die Empfänger aufgefordert werden, die notwendigen | wird, durch die die Empfänger aufgefordert werden, die notwendigen |
Massnahmen zu ergreifen, um den Verstoss aufzuheben oder nachzuweisen, | Massnahmen zu ergreifen, um den Verstoss aufzuheben oder nachzuweisen, |
dass der Verstoss nicht auf ein Verschulden ihrerseits zurückzuführen | dass der Verstoss nicht auf ein Verschulden ihrerseits zurückzuführen |
ist. | ist. |
Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht, dass der mit der Eintreibung | Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht, dass der mit der Eintreibung |
beauftragte Beamte in der vorerwähnten Frist Sicherungsmassnahmen | beauftragte Beamte in der vorerwähnten Frist Sicherungsmassnahmen |
fordern kann auf das Vermögen des oder der Leiter der Gesellschaft | fordern kann auf das Vermögen des oder der Leiter der Gesellschaft |
oder juristischen Person, dem/denen eine Notifizierung zugesandt | oder juristischen Person, dem/denen eine Notifizierung zugesandt |
worden ist. » | worden ist. » |
Art. 16 - Die Artikel 14 und 15 treten am Tag der Veröffentlichung des | Art. 16 - Die Artikel 14 und 15 treten am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
KAPITEL III - Eintreibung des Berufssteuervorabzugs | KAPITEL III - Eintreibung des Berufssteuervorabzugs |
Art. 17 - Artikel 298 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 17 - Artikel 298 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2001, wird durch folgenden | abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2001, wird durch folgenden |
Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: |
« Absatz 2 ist nicht auf den Berufssteuervorabzug anwendbar, der in | « Absatz 2 ist nicht auf den Berufssteuervorabzug anwendbar, der in |
Ermangelung der Zahlung innerhalb der in Artikel 412 erwähnten Frist | Ermangelung der Zahlung innerhalb der in Artikel 412 erwähnten Frist |
in die Heberolle eingetragen wurde. » | in die Heberolle eingetragen wurde. » |
KAPITEL IV - Mehrwertsteuer - Massnahmen zur Bekämpfung | KAPITEL IV - Mehrwertsteuer - Massnahmen zur Bekämpfung |
missbräuchlicher Praktiken und zur Einführung einer | missbräuchlicher Praktiken und zur Einführung einer |
Gesamtschuldnerschaft bei Nichtzahlung der Steuer | Gesamtschuldnerschaft bei Nichtzahlung der Steuer |
Art. 18 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch | Art. 18 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch |
das Gesetz vom 28. Dezember 1992, die Königlichen Erlasse vom 7. | das Gesetz vom 28. Dezember 1992, die Königlichen Erlasse vom 7. |
August 1995, 22. Dezember 1995, 28. Dezember 1999 und 30. Dezember | August 1995, 22. Dezember 1995, 28. Dezember 1999 und 30. Dezember |
1999, das Programmgesetz vom 2. August 2002 und das Gesetz vom 17. | 1999, das Programmgesetz vom 2. August 2002 und das Gesetz vom 17. |
Juni 2004, wird durch einen Paragraphen 10 mit folgendem Wortlaut | Juni 2004, wird durch einen Paragraphen 10 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« § 10 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches ist eine | « § 10 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches ist eine |
Praxis missbräuchlich, wenn die bewirkten Umsätze zum Erhalt eines | Praxis missbräuchlich, wenn die bewirkten Umsätze zum Erhalt eines |
Steuervorteils führen, dessen Bewilligung im Widerspruch zu dem im | Steuervorteils führen, dessen Bewilligung im Widerspruch zu dem im |
vorliegenden Gesetzbuch und in seinen Ausführungserlassen verfolgten | vorliegenden Gesetzbuch und in seinen Ausführungserlassen verfolgten |
Ziel steht, und diese Umsätze im Grunde die Erzielung dieses Vorteils | Ziel steht, und diese Umsätze im Grunde die Erzielung dieses Vorteils |
zum Ziel haben. » | zum Ziel haben. » |
Art. 19 - Artikel 51bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 19 - Artikel 51bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen | Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 22. Dezember 1995 und das Gesetz vom 7. März 2002, wird wie | Erlass vom 22. Dezember 1995 und das Gesetz vom 7. März 2002, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In § 2 werden die Wörter « wird in dem Masse von der | 1. In § 2 werden die Wörter « wird in dem Masse von der |
Gesamtschuldnerschaft befreit » durch die Wörter « wird in den in § 1 | Gesamtschuldnerschaft befreit » durch die Wörter « wird in den in § 1 |
erwähnten Fällen in dem Masse von der Gesamtschuldnerschaft befreit » | erwähnten Fällen in dem Masse von der Gesamtschuldnerschaft befreit » |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« § 4 - Steuerpflichtige haften gesamtschuldnerisch mit der Person, | « § 4 - Steuerpflichtige haften gesamtschuldnerisch mit der Person, |
die aufgrund von Artikel 51 §§ 1 und 2 die Steuer schuldet, für die | die aufgrund von Artikel 51 §§ 1 und 2 die Steuer schuldet, für die |
Zahlung der Steuer, wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie einer Umsatz | Zahlung der Steuer, wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie einer Umsatz |
bewirkt haben, wussten oder wissen mussten, dass die Nichtzahlung der | bewirkt haben, wussten oder wissen mussten, dass die Nichtzahlung der |
Steuer in der Umsatzkette mit der Absicht die Steuer zu hinterziehen | Steuer in der Umsatzkette mit der Absicht die Steuer zu hinterziehen |
erfolgte oder erfolgen würde. » | erfolgte oder erfolgen würde. » |
Art. 20 - Artikel 59 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 20 - Artikel 59 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 27. Dezember 1977, 22. Dezember 1989, 28. Dezember 1992 | Gesetze vom 27. Dezember 1977, 22. Dezember 1989, 28. Dezember 1992 |
und 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: | und 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Verstösse gegen oder missbräuchliche Praktiken in Bezug auf die | « Verstösse gegen oder missbräuchliche Praktiken in Bezug auf die |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seine | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seine |
Ausführungsbestimmungen und Begebenheiten, durch die das Bestehen | Ausführungsbestimmungen und Begebenheiten, durch die das Bestehen |
einer zu entrichtenden Steuer oder Geldbusse belegt wird | einer zu entrichtenden Steuer oder Geldbusse belegt wird |
beziehungsweise die zu dieser Belegung beitragen, können von der | beziehungsweise die zu dieser Belegung beitragen, können von der |
Verwaltung gemäss den Regeln und mit allen Mitteln des allgemeinen | Verwaltung gemäss den Regeln und mit allen Mitteln des allgemeinen |
Rechts - einschliesslich Zeugen und Vermutungen, Eid jedoch | Rechts - einschliesslich Zeugen und Vermutungen, Eid jedoch |
ausgeschlossen - und darüber hinaus durch Protokolle der Bediensteten | ausgeschlossen - und darüber hinaus durch Protokolle der Bediensteten |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen nachgewiesen werden. » | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen nachgewiesen werden. » |
2. Paragraph 3 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 3 wird aufgehoben. |
Art. 21 - In Artikel 70 § 1bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 21 - In Artikel 70 § 1bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 27. Dezember 1977, werden die Wörter « Wer | das Gesetz vom 27. Dezember 1977, werden die Wörter « Wer |
unrechtmässig einen Vorsteuerabzug erhalten hat » durch die Wörter « | unrechtmässig einen Vorsteuerabzug erhalten hat » durch die Wörter « |
Wer die Steuer unrechtmässig oder missbräuchlich abgezogen hat » | Wer die Steuer unrechtmässig oder missbräuchlich abgezogen hat » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 22 - Artikel 79 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 22 - Artikel 79 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 7. April 2005, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch | vom 7. April 2005, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch |
einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 2 - Bei missbräuchlichen Praktiken muss die Person, die die Steuer | « § 2 - Bei missbräuchlichen Praktiken muss die Person, die die Steuer |
von den betreffenden Umsätzen abgezogen hat, dem Staat die auf diese | von den betreffenden Umsätzen abgezogen hat, dem Staat die auf diese |
Weise als Mehrwertsteuer abgezogenen Beträge zurückzahlen. » | Weise als Mehrwertsteuer abgezogenen Beträge zurückzahlen. » |
KAPITEL V - Bargeldgesellschaften | KAPITEL V - Bargeldgesellschaften |
Art. 23 - In das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel | Art. 23 - In das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel |
442ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 442ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 442ter - § 1 - Juristische Personen oder natürliche Personen, | « Art. 442ter - § 1 - Juristische Personen oder natürliche Personen, |
die - allein oder mit ihrem Ehepartner oder ihrem gesetzlich | die - allein oder mit ihrem Ehepartner oder ihrem gesetzlich |
zusammenwohnenden Partner und/oder mit ihren Verwandten in | zusammenwohnenden Partner und/oder mit ihren Verwandten in |
absteigender Linie, in aufsteigender Linie und in der Seitenlinie bis | absteigender Linie, in aufsteigender Linie und in der Seitenlinie bis |
zum zweiten Grad einschliesslich - direkt oder indirekt mindestens 33 | zum zweiten Grad einschliesslich - direkt oder indirekt mindestens 33 |
Prozent der Aktien oder Anteile in einer inländischen Gesellschaft | Prozent der Aktien oder Anteile in einer inländischen Gesellschaft |
halten und diese Aktien oder Anteile oder einen Teil davon im Laufe | halten und diese Aktien oder Anteile oder einen Teil davon im Laufe |
eines Zeitraums von einem Jahr zu mindestens 75 Prozent übertragen, | eines Zeitraums von einem Jahr zu mindestens 75 Prozent übertragen, |
haften von Rechts wegen gesamtschuldnerisch für die Zahlung der von | haften von Rechts wegen gesamtschuldnerisch für die Zahlung der von |
der Gesellschaft geschuldeten Steuern und Nebenkosten, wenn die Aktiva | der Gesellschaft geschuldeten Steuern und Nebenkosten, wenn die Aktiva |
der Gesellschaft spätestens am Tag der Zahlung des Preises der Aktien | der Gesellschaft spätestens am Tag der Zahlung des Preises der Aktien |
oder Anteile zu mindestens 75 Prozent aus Geldanlagen, Finanzanlagen, | oder Anteile zu mindestens 75 Prozent aus Geldanlagen, Finanzanlagen, |
Forderungen und/oder verfügbaren Werten bestehen. | Forderungen und/oder verfügbaren Werten bestehen. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte gesamtschuldnerische Haftung gilt nur für | § 2 - Die in § 1 erwähnte gesamtschuldnerische Haftung gilt nur für |
Steuern und Nebenkosten in Bezug auf: | Steuern und Nebenkosten in Bezug auf: |
- den Besteuerungszeitraum, in dem die Übertragung der Aktien oder | - den Besteuerungszeitraum, in dem die Übertragung der Aktien oder |
Anteile erfolgt ist, | Anteile erfolgt ist, |
- die drei Besteuerungszeiträume vor dem Besteuerungszeitraum, in dem | - die drei Besteuerungszeiträume vor dem Besteuerungszeitraum, in dem |
die Übertragung der Aktien oder Anteile erfolgt ist. | die Übertragung der Aktien oder Anteile erfolgt ist. |
Hat die Gesellschaft spätestens am Tag der Übertragung der Aktien oder | Hat die Gesellschaft spätestens am Tag der Übertragung der Aktien oder |
Anteile einen Mehrwert auf Sachanlagen oder immaterielle Anlagen | Anteile einen Mehrwert auf Sachanlagen oder immaterielle Anlagen |
verwirklicht, die Gegenstand der in Artikel 47 erwähnten gestaffelten | verwirklicht, die Gegenstand der in Artikel 47 erwähnten gestaffelten |
Besteuerung sein können unter der Bedingung, dass der Ertrag der | Besteuerung sein können unter der Bedingung, dass der Ertrag der |
Veräusserung gemäss § 2 dieses Artikels wieder angelegt wird, und hat | Veräusserung gemäss § 2 dieses Artikels wieder angelegt wird, und hat |
sie in ihrer Steuererklärung in Bezug auf den Besteuerungszeitraum der | sie in ihrer Steuererklärung in Bezug auf den Besteuerungszeitraum der |
Verwirklichung des Mehrwertes ihre Absicht zur Wiederanlage bekundet | Verwirklichung des Mehrwertes ihre Absicht zur Wiederanlage bekundet |
und wurde die Wiederanlage nicht in der gesetzlichen Frist | und wurde die Wiederanlage nicht in der gesetzlichen Frist |
durchgeführt, haften die Verkäufer der Aktien oder Anteile ausserdem | durchgeführt, haften die Verkäufer der Aktien oder Anteile ausserdem |
gesamtschuldnerisch für die Steuern in Bezug auf vorerwähnten | gesamtschuldnerisch für die Steuern in Bezug auf vorerwähnten |
Mehrwert. | Mehrwert. |
§ 3 - Paragraph 1 ist nicht auf Übertragungen von Aktien oder Anteilen | § 3 - Paragraph 1 ist nicht auf Übertragungen von Aktien oder Anteilen |
einer notierten Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die der | einer notierten Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die der |
Kontrolle der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen | Kontrolle der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen |
unterliegt, anwendbar. » | unterliegt, anwendbar. » |
(...) | (...) |
KAPITEL VII - Landeskasse für Naturkatastrophen | KAPITEL VII - Landeskasse für Naturkatastrophen |
Art. 26.Im Jahr 2006 wird ein Betrag von 26.700.000 Euro, der aus der |
Art. 26.Im Jahr 2006 wird ein Betrag von 26.700.000 Euro, der aus der |
jährlichen Steuer auf die Versicherungsgeschäfte stammt, so wie sie in | jährlichen Steuer auf die Versicherungsgeschäfte stammt, so wie sie in |
Titel XII Artikel 173 bis 183 des Gesetzbuches der der Stempelsteuer | Titel XII Artikel 173 bis 183 des Gesetzbuches der der Stempelsteuer |
gleichgesetzten Steuern vorgesehen ist, zur Finanzierung der | gleichgesetzten Steuern vorgesehen ist, zur Finanzierung der |
Landeskasse für Naturkatastrophen verwendet. | Landeskasse für Naturkatastrophen verwendet. |
Dieser Betrag wird über den Bereitstellungsfonds 66.80.B zugewiesen. | Dieser Betrag wird über den Bereitstellungsfonds 66.80.B zugewiesen. |
Monatlich wird der Landeskasse für Naturkatastrophen ein Zwölftel des | Monatlich wird der Landeskasse für Naturkatastrophen ein Zwölftel des |
auf Jahresbasis vorgesehenen Betrags zugewiesen. | auf Jahresbasis vorgesehenen Betrags zugewiesen. |
Dieses Zwölftel wird spätestens am 20. des Monats gezahlt, im Laufe | Dieses Zwölftel wird spätestens am 20. des Monats gezahlt, im Laufe |
dessen die Einnahmen in Bezug auf die oben erwähnte jährliche Steuer | dessen die Einnahmen in Bezug auf die oben erwähnte jährliche Steuer |
auf die Versicherungsgeschäfte eingehen. | auf die Versicherungsgeschäfte eingehen. |
Art. 27 - Artikel 37 § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die | Art. 27 - Artikel 37 § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die |
Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern | Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern |
verursachter Schäden wird wie folgt ergänzt: | verursachter Schäden wird wie folgt ergänzt: |
« 4. gegebenenfalls aus einem Teil des Aufkommens der jährlichen | « 4. gegebenenfalls aus einem Teil des Aufkommens der jährlichen |
Steuern auf die Versicherungsgeschäfte, so wie diese Steuern in Titel | Steuern auf die Versicherungsgeschäfte, so wie diese Steuern in Titel |
XII Artikel 173 bis 183 des Gesetzbuches der der Stempelsteuer | XII Artikel 173 bis 183 des Gesetzbuches der der Stempelsteuer |
gleichgesetzten Steuern vorgesehen sind. Für das Jahr 2006 werden | gleichgesetzten Steuern vorgesehen sind. Für das Jahr 2006 werden |
26.700.000 Euro über den in Artikel 26 des Programmgesetzes vom 20. | 26.700.000 Euro über den in Artikel 26 des Programmgesetzes vom 20. |
Juli 2006 erwähnten Bereitstellungsfonds 66.80.B zugewiesen. » | Juli 2006 erwähnten Bereitstellungsfonds 66.80.B zugewiesen. » |
(...) | (...) |
TITEL III - Soziale Angelegenheiten | TITEL III - Soziale Angelegenheiten |
(...) | (...) |
KAPITEL IX - Persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der | KAPITEL IX - Persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der |
Geschäftsführer und Verwalter von Gesellschaften im Falle eines | Geschäftsführer und Verwalter von Gesellschaften im Falle eines |
Konkurses | Konkurses |
Art. 56 - Artikel 265 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch | Art. 56 - Artikel 265 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und das Gesetz vom 4. | den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und das Gesetz vom 4. |
September 2002, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen | September 2002, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen |
Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 2 - Unbeschadet von § 1 können Geschäftsführer, ehemalige | « § 2 - Unbeschadet von § 1 können Geschäftsführer, ehemalige |
Geschäftsführer und alle anderen Personen, die effektiv befugt gewesen | Geschäftsführer und alle anderen Personen, die effektiv befugt gewesen |
sind, die Gesellschaft zu verwalten, vom Landesamt für soziale | sind, die Gesellschaft zu verwalten, vom Landesamt für soziale |
Sicherheit und vom Konkursverwalter persönlich und gesamtschuldnerisch | Sicherheit und vom Konkursverwalter persönlich und gesamtschuldnerisch |
haftbar gemacht werden für die Gesamtheit oder einen Teil der zum | haftbar gemacht werden für die Gesamtheit oder einen Teil der zum |
Zeitpunkt der Verkündung des Konkurses geschuldeten Sozialbeiträge, | Zeitpunkt der Verkündung des Konkurses geschuldeten Sozialbeiträge, |
Beitragszuschläge, Verzugszinsen und der Pauschalentschädigung erwähnt | Beitragszuschläge, Verzugszinsen und der Pauschalentschädigung erwähnt |
in Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur | in Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur |
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer, wenn erwiesen ist, dass ein von ihnen begangener als | Arbeitnehmer, wenn erwiesen ist, dass ein von ihnen begangener als |
schwerwiegend anzusehender Fehler dem Konkurs zugrunde lag, oder wenn | schwerwiegend anzusehender Fehler dem Konkurs zugrunde lag, oder wenn |
sich die Geschäftsführer, ehemaligen Geschäftsführer und | sich die Geschäftsführer, ehemaligen Geschäftsführer und |
Verantwortlichen im Laufe eines Zeitraums von fünf Jahren vor | Verantwortlichen im Laufe eines Zeitraums von fünf Jahren vor |
Verkündung des Konkurses in der in Artikel 38 § 3octies Nr. 8 des | Verkündung des Konkurses in der in Artikel 38 § 3octies Nr. 8 des |
Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze | Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze |
der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger beschriebenen Situation | der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger beschriebenen Situation |
befunden haben. | befunden haben. |
Das Landesamt für soziale Sicherheit oder der Konkursverwalter erheben | Das Landesamt für soziale Sicherheit oder der Konkursverwalter erheben |
vor dem Handelsgericht, das über den Konkurs der Gesellschaft erkennt, | vor dem Handelsgericht, das über den Konkurs der Gesellschaft erkennt, |
Klage in Sachen persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der in | Klage in Sachen persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der in |
Absatz 1 erwähnten Leiter. | Absatz 1 erwähnten Leiter. |
Paragraph 1 Absatz 2 ist in Bezug auf vorerwähnte Schulden nicht auf | Paragraph 1 Absatz 2 ist in Bezug auf vorerwähnte Schulden nicht auf |
das vorerwähnte Landesamt und den vorerwähnten Konkursverwalter | das vorerwähnte Landesamt und den vorerwähnten Konkursverwalter |
anwendbar. | anwendbar. |
Als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und | Als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und |
organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des | organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des |
Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des | Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des |
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der |
Terrorismusfinanzierung und die Tatsache, dass die Gesellschaft von | Terrorismusfinanzierung und die Tatsache, dass die Gesellschaft von |
einem Geschäftsführer oder Verantwortlichen geleitet wird, der in | einem Geschäftsführer oder Verantwortlichen geleitet wird, der in |
mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder gleichartigen | mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder gleichartigen |
Verrichtungen verwickelt war, die zu Schulden bei einer Einrichtung | Verrichtungen verwickelt war, die zu Schulden bei einer Einrichtung |
zur Einziehung von Sozialbeiträgen geführt haben. Der König kann nach | zur Einziehung von Sozialbeiträgen geführt haben. Der König kann nach |
Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für | Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für |
soziale Sicherheit Sachverhalte, Angaben oder Umstände bestimmen, die | soziale Sicherheit Sachverhalte, Angaben oder Umstände bestimmen, die |
im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ebenfalls | im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ebenfalls |
als schwerwiegend anzusehender Fehler betrachtet werden können. » | als schwerwiegend anzusehender Fehler betrachtet werden können. » |
Art. 57 - Artikel 409 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den | Art. 57 - Artikel 409 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001 und das Gesetz vom 4. September | Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001 und das Gesetz vom 4. September |
2002, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen | 2002, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen |
Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 2 - Unbeschadet von § 1 können die in § 1 erwähnten Verwalter, | « § 2 - Unbeschadet von § 1 können die in § 1 erwähnten Verwalter, |
ehemaligen Verwalter und anderen Personen vom Landesamt für soziale | ehemaligen Verwalter und anderen Personen vom Landesamt für soziale |
Sicherheit und vom Konkursverwalter persönlich und gesamtschuldnerisch | Sicherheit und vom Konkursverwalter persönlich und gesamtschuldnerisch |
haftbar gemacht werden für die Gesamtheit oder einen Teil der zum | haftbar gemacht werden für die Gesamtheit oder einen Teil der zum |
Zeitpunkt der Verkündung des Konkurses geschuldeten Sozialbeiträge, | Zeitpunkt der Verkündung des Konkurses geschuldeten Sozialbeiträge, |
Beitragszuschläge, Verzugszinsen und der Pauschalentschädigung erwähnt | Beitragszuschläge, Verzugszinsen und der Pauschalentschädigung erwähnt |
in Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur | in Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur |
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer, wenn erwiesen ist, dass ein von ihnen begangener als | Arbeitnehmer, wenn erwiesen ist, dass ein von ihnen begangener als |
schwerwiegend anzusehender Fehler dem Konkurs zugrunde lag, oder wenn | schwerwiegend anzusehender Fehler dem Konkurs zugrunde lag, oder wenn |
sich diese Verwalter, ehemaligen Verwalter und anderen Personen im | sich diese Verwalter, ehemaligen Verwalter und anderen Personen im |
Laufe eines Zeitraums von fünf Jahren vor Verkündung des Konkurses in | Laufe eines Zeitraums von fünf Jahren vor Verkündung des Konkurses in |
der in Artikel 38 § 3octies Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur | der in Artikel 38 § 3octies Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur |
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger beschriebenen Situation befunden haben. | Lohnempfänger beschriebenen Situation befunden haben. |
Das Landesamt für soziale Sicherheit oder der Konkursverwalter erheben | Das Landesamt für soziale Sicherheit oder der Konkursverwalter erheben |
vor dem Handelsgericht, das über den Konkurs der Gesellschaft erkennt, | vor dem Handelsgericht, das über den Konkurs der Gesellschaft erkennt, |
Klage in Sachen persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der in | Klage in Sachen persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der in |
Absatz 1 erwähnten Verwalter. | Absatz 1 erwähnten Verwalter. |
Paragraph 1 Absatz 2 ist in Bezug auf vorerwähnte Schulden nicht auf | Paragraph 1 Absatz 2 ist in Bezug auf vorerwähnte Schulden nicht auf |
das vorerwähnte Landesamt und den vorerwähnten Konkursverwalter | das vorerwähnte Landesamt und den vorerwähnten Konkursverwalter |
anwendbar. | anwendbar. |
Als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und | Als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und |
organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des | organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des |
Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des | Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des |
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der |
Terrorismusfinanzierung und die Tatsache, dass die Gesellschaft von | Terrorismusfinanzierung und die Tatsache, dass die Gesellschaft von |
einem Geschäftsführer oder Verantwortlichen geleitet wird, der in | einem Geschäftsführer oder Verantwortlichen geleitet wird, der in |
mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder gleichartigen | mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder gleichartigen |
Verrichtungen verwickelt war, die zu Schulden bei einer Einrichtung | Verrichtungen verwickelt war, die zu Schulden bei einer Einrichtung |
zur Einziehung von Sozialbeiträgen geführt haben. Der König kann nach | zur Einziehung von Sozialbeiträgen geführt haben. Der König kann nach |
Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für | Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für |
soziale Sicherheit Sachverhalte, Angaben oder Umstände bestimmen, die | soziale Sicherheit Sachverhalte, Angaben oder Umstände bestimmen, die |
im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ebenfalls | im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ebenfalls |
als schwerwiegend anzusehender Fehler betrachtet werden können. » | als schwerwiegend anzusehender Fehler betrachtet werden können. » |
Art. 58 - Artikel 530 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 58 - Artikel 530 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 4. September 2002, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, | Gesetz vom 4. September 2002, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, |
wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 2 - Unbeschadet von § 1 können die in § 1 erwähnten Verwalter, | « § 2 - Unbeschadet von § 1 können die in § 1 erwähnten Verwalter, |
ehemaligen Verwalter und anderen Personen vom Landesamt für soziale | ehemaligen Verwalter und anderen Personen vom Landesamt für soziale |
Sicherheit und vom Konkursverwalter persönlich und gesamtschuldnerisch | Sicherheit und vom Konkursverwalter persönlich und gesamtschuldnerisch |
haftbar gemacht werden für die Gesamtheit oder einen Teil der zum | haftbar gemacht werden für die Gesamtheit oder einen Teil der zum |
Zeitpunkt der Verkündung des Konkurses geschuldeten Sozialbeiträge, | Zeitpunkt der Verkündung des Konkurses geschuldeten Sozialbeiträge, |
Beitragszuschläge, Verzugszinsen und der Pauschalentschädigung erwähnt | Beitragszuschläge, Verzugszinsen und der Pauschalentschädigung erwähnt |
in Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur | in Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur |
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer, wenn erwiesen ist, dass ein von ihnen begangener als | Arbeitnehmer, wenn erwiesen ist, dass ein von ihnen begangener als |
schwerwiegend anzusehender Fehler dem Konkurs zugrunde lag, oder wenn | schwerwiegend anzusehender Fehler dem Konkurs zugrunde lag, oder wenn |
sich die Verwalter, ehemaligen Verwalter und anderen Personen im Laufe | sich die Verwalter, ehemaligen Verwalter und anderen Personen im Laufe |
eines Zeitraums von fünf Jahren vor Verkündung des Konkurses in der in | eines Zeitraums von fünf Jahren vor Verkündung des Konkurses in der in |
Artikel 38 § 3octies Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur | Artikel 38 § 3octies Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur |
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger beschriebenen Situation befunden haben. | Lohnempfänger beschriebenen Situation befunden haben. |
Das Landesamt für soziale Sicherheit oder der Konkursverwalter erheben | Das Landesamt für soziale Sicherheit oder der Konkursverwalter erheben |
vor dem Handelsgericht, das über den Konkurs der Gesellschaft erkennt, | vor dem Handelsgericht, das über den Konkurs der Gesellschaft erkennt, |
Klage in Sachen persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der in | Klage in Sachen persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der in |
Absatz 1 erwähnten Verwalter. | Absatz 1 erwähnten Verwalter. |
Paragraph 1 Absatz 2 ist in Bezug auf vorerwähnte Schulden nicht auf | Paragraph 1 Absatz 2 ist in Bezug auf vorerwähnte Schulden nicht auf |
das vorerwähnte Landesamt und den vorerwähnten Konkursverwalter | das vorerwähnte Landesamt und den vorerwähnten Konkursverwalter |
anwendbar. | anwendbar. |
Als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und | Als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und |
organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des | organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des |
Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des | Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des |
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der |
Terrorismusfinanzierung und die Tatsache, dass die Gesellschaft von | Terrorismusfinanzierung und die Tatsache, dass die Gesellschaft von |
einem Geschäftsführer oder Verantwortlichen geleitet wird, der in | einem Geschäftsführer oder Verantwortlichen geleitet wird, der in |
mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder gleichartigen | mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder gleichartigen |
Verrichtungen verwickelt war, die zu Schulden bei einer Einrichtung | Verrichtungen verwickelt war, die zu Schulden bei einer Einrichtung |
zur Einziehung von Sozialbeiträgen geführt haben. Der König kann nach | zur Einziehung von Sozialbeiträgen geführt haben. Der König kann nach |
Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für | Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für |
soziale Sicherheit Sachverhalte, Angaben oder Umstände bestimmen, die | soziale Sicherheit Sachverhalte, Angaben oder Umstände bestimmen, die |
im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ebenfalls | im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ebenfalls |
als schwerwiegend anzusehender Fehler betrachtet werden können. » | als schwerwiegend anzusehender Fehler betrachtet werden können. » |
Art. 59 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. September 2006 in Kraft. | Art. 59 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. September 2006 in Kraft. |
(...) | (...) |
TITEL IV - Verschiedene Bestimmungen | TITEL IV - Verschiedene Bestimmungen |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Inneres - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. | KAPITEL II - Inneres - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. |
März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der | März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der |
Polizeidienste | Polizeidienste |
Art. 63 - Artikel XII.XI.38 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. März | Art. 63 - Artikel XII.XI.38 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. März |
2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der | 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der |
Polizeidienste, bestätigt durch das Gesetz vom 26. April 2002 über die | Polizeidienste, bestätigt durch das Gesetz vom 26. April 2002 über die |
wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen |
über die Polizeidienste, wird wie folgt abgeändert: | über die Polizeidienste, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: | 1. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: |
« Wenn ein in Absatz 1 oder in Absatz 2 erwähntes Personalmitglied im | « Wenn ein in Absatz 1 oder in Absatz 2 erwähntes Personalmitglied im |
Anschluss an einen Beschluss der Gebäuderegie oder einer anderen | Anschluss an einen Beschluss der Gebäuderegie oder einer anderen |
Behörde, die betreffende Wohnung zu verkaufen oder sie zu anderen | Behörde, die betreffende Wohnung zu verkaufen oder sie zu anderen |
Zwecken zu benutzen, diese verlassen muss, wird ihm zu den gleichen | Zwecken zu benutzen, diese verlassen muss, wird ihm zu den gleichen |
Bedingungen eine andere Wohnung angeboten, die angesichts der | Bedingungen eine andere Wohnung angeboten, die angesichts der |
Haushaltszusammensetzung gross genug ist und im selben Gerichtsbezirk | Haushaltszusammensetzung gross genug ist und im selben Gerichtsbezirk |
oder im Gerichtsbezirk gelegen ist, in dem es tätig ist. » | oder im Gerichtsbezirk gelegen ist, in dem es tätig ist. » |
2. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird der erste Satz durch folgende | 2. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird der erste Satz durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Der Vorteil der kostenlosen Wohnung des Personalmitglieds, das in | « Der Vorteil der kostenlosen Wohnung des Personalmitglieds, das in |
einen Dienstgrad eines Offiziers eingestuft oder befördert wird, | einen Dienstgrad eines Offiziers eingestuft oder befördert wird, |
erlischt, ausser wenn und solange dieses Personalmitglied aufgrund von | erlischt, ausser wenn und solange dieses Personalmitglied aufgrund von |
Artikel XII.XI.15 unter die Gehaltstabelle M7 fällt; in diesem Fall | Artikel XII.XI.15 unter die Gehaltstabelle M7 fällt; in diesem Fall |
erlischt der Vorteil frühestens am 1. April 2007. » | erlischt der Vorteil frühestens am 1. April 2007. » |
Art. 64 - Artikel 63 Nr. 2 wird mit 1. April 2001 wirksam. | Art. 64 - Artikel 63 Nr. 2 wird mit 1. April 2001 wirksam. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Minister der Wissenschaftspolitik | Der Minister der Wissenschaftspolitik |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen | Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen |
B. TUYBENS | B. TUYBENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 octobre 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 oktober 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |