publié le 12 janvier 2007
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de la loi-programme du 20 juillet 2006
24 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de la loi-programme du 20 juillet 2006Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 20/07/2006 pub. 28/07/2006 numac 2006202312 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles 1 à 23, 26, 27, 56 à 59, 63 et 64 de la loi-programme du 20 juillet 2006Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 20/07/2006 pub. 28/07/2006 numac 2006202312 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des articles 1 à 23, 26, 27, 56 à 59, 63 et 64 de la loi-programme du 20 juillet 2006Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 20/07/2006 pub. 28/07/2006 numac 2006202312 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 24 octobre 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 20. JULI 2006 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Finanzen KAPITEL I - Reform einiger Bestimmungen in Bezug auf das Steuerverfahren Abschnitt I - Einkommensteuergesetzbuch 1992 Art. 2 - In Artikel 318 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden die Wörter « der Generaldirektor der Verwaltung, die die Untersuchung durchgeführt hat, mit der gemeinsamen Zustimmung des Generalverwalters der Steuern und des beigeordneten Generalverwalters der Steuern » durch die Wörter « der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen bestimmte Beamte » ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 327 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern « nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis » und den Wörtern « des Generalprokurators » die Wörter « des Föderalprokurators, » eingefügt.
Art. 4 - Artikel 358 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - In den in § 1 Nr.1, 3 und 4 erwähnten Fällen muss die Steuer oder die Steuernachforderung festgelegt werden innerhalb zwölf Monaten ab dem Datum, an dem: 1. der in § 1 Nr.1 erwähnte Verstoss festgestellt wurde, 2. gegen die Entscheidung in dem in § 1 Nr.3 erwähnten Gerichtsverfahren kein Einspruch beziehungsweise keine Beschwerde mehr möglich ist, 3. die Verwaltung von den in § 1 Nr.4 erwähnten beweiskräftigen Angaben Kenntnis genommen hat. » 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - In dem in § 1 Nr.2 erwähnten Fall muss die Steuer oder die Steuernachforderung innerhalb vierundzwanzig Monaten ab dem Datum, an dem die belgische Verwaltung von den in § 1 Nr. 2 erwähnten Ergebnissen der Kontrolle oder Untersuchung Kenntnis genommen hat, festgelegt werden. » Art. 5 - Artikel 4 tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Ist die Veranlagungsfrist erwähnt in Artikel 358 § 2 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes bestand, am Datum des In-Kraft-Tretens des vorerwähnten Artikels nicht abgelaufen, kann die Steuer oder die Steuernachforderung innerhalb vierundzwanzig Monaten ab dem Datum, an dem die belgische Verwaltung von den in Artikel 358 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Ergebnissen der Kontrolle oder Untersuchung Kenntnis genommen hat, festgelegt werden.
Art. 7 - In Artikel 371 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter « innerhalb einer Frist von drei Monaten » durch die Wörter « innerhalb einer Frist von sechs Monaten » ersetzt.
Art. 8 - Artikel 7 tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 9 - Ist die Widerspruchsfrist erwähnt in Artikel 371 desselben Gesetzbuches, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes bestand, am Datum des In-Kraft-Tretens des vorerwähnten Artikels nicht abgelaufen, kann der Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der Versendung des Steuerbescheids, auf dem die Widerspruchsfrist vermerkt ist, oder des Veranlagungsbescheids oder ab dem Datum der Erhebung der Steuern auf andere Weise als per Heberolle eingereicht werden.
Abschnitt II - Mehrwertsteuergesetzbuch Art. 10 - Artikel 58 § 4 Nr. 7 letzter Absatz des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Die Dokumente, die dieses Abzugsrecht belegen, müssen während des in Artikel 60 § 1 erwähnten Zeitraums aufbewahrt werden.» Art. 11 - In Artikel 62bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 15.
März 1999, werden die Wörter « seitens des Postscheckamtes und seitens Bank-, Wechsel-, Kredit- und Sparinstituten nur verlangen, wenn sie aufgrund einer Ermächtigung des Generaldirektors dieser Verwaltung handeln, die mit der gemeinsamen Zustimmung des Generalverwalters der Steuern und des beigeordneten Generalverwalters der Steuern erteilt wird » durch die Wörter « seitens der Bank Der Post und seitens Bank-, Wechsel-, Kredit- und Sparinstituten nur verlangen, wenn sie aufgrund einer Ermächtigung handeln, die von dem zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen bestimmten Beamten erteilt wird » ersetzt.
Art. 12 - Artikel 90 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. März 1999, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 90 - Bei Streitfällen über die Anwendung eines Steuergesetzes kann das persönliche Erscheinen im Namen des Staates durch jeden Beamten einer Steuerverwaltung erfolgen. » Art. 13 - In Artikel 93quaterdecies § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden zwischen den Wörtern « nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis » und den Wörtern « des Generalprokurators » die Wörter « des Föderalprokurators, » eingefügt.
KAPITEL II - Haftung der Leiter Art. 14 - In das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel 442quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 442quater - § 1 - Verstösst eine Gesellschaft oder eine in Artikel 17 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnte juristische Person gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung des Berufssteuervorabzugs, haften der oder die Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person, die mit der täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft oder juristischen Person beauftragt sind, gesamtschuldnerisch für den Verstoss, wenn er auf ein Verschulden im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches zurückzuführen ist, den sie in der Geschäftsführung der Gesellschaft oder juristischen Person begangen haben.
Diese gesamtschuldnerische Haftung kann auf die anderen Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person ausgeweitet werden, wenn ihnen ein Verschulden nachgewiesen wird, das zu dem in Absatz 1 erwähnten Verstoss geführt hat.
Als Leiter einer Gesellschaft oder juristischen Person im Sinne des vorliegenden Artikels gelten Personen, die de facto oder de jure befugt sind oder gewesen sind, die Gesellschaft oder juristische Person zu verwalten, gerichtliche Mandatsträger ausgenommen. § 2 - Die wiederholte Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs durch die Gesellschaft oder juristische Person gilt ausser bei Beweis des Gegenteils aus einem in § 1 Absatz 1 erwähnten Verschulden hervorzugehen.
Als wiederholte Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Zahlung des Berufssteuervorabzugs im Sinne des vorliegenden Artikels gilt: - für einen Schuldner, der den Vorabzug vierteljährlich schuldet, die Nichtzahlung von mindestens zwei fälligen Schulden während eines Zeitraums von einem Jahr, - für einen Schuldner, der den Vorabzug monatlich schuldet, die Nichtzahlung von mindestens drei fälligen Schulden während eines Zeitraums von einem Jahr. § 3 - Es gibt keine Verschuldensvermutung im Sinne von § 2 Absatz 1, wenn die Nichtzahlung aus Zahlungsschwierigkeiten hervorgeht, die zur Eröffnung eines Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs, eines Konkursverfahrens oder eines Verfahrens der gerichtlichen Auflösung geführt haben. § 4 - Die gesamtschuldnerische Haftung der Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person kann nur für die Zahlung der Schulden in Sachen Berufssteuervorabzug, bestehend aus Hauptsumme und Zinsen, geltend gemacht werden. § 5 - Eine gerichtliche Klage gegen verantwortliche Leiter ist nur zulässig, wenn sie nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab einer vom Einnehmer per Einschreibebrief versandten Notifizierung erhoben wird, durch die die Empfänger aufgefordert werden, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um den Verstoss aufzuheben oder nachzuweisen, dass der Verstoss nicht auf ein Verschulden ihrerseits zurückzuführen ist.
Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht, dass der mit der Eintreibung beauftragte Beamte in der vorerwähnten Frist Sicherungsmassnahmen fordern kann auf das Vermögen des oder der Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person, dem/denen eine Notifizierung zugesandt worden ist. » Art. 15 - In das Mehrwertsteuergesetzbuch wird ein Artikel 93undecies C mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 93undecies C - § 1 - Verstösst eine Gesellschaft oder eine in Artikel 17 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnte juristische Person, die der Mehrwertsteuer unterliegt, gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung der Steuer, der Zinsen oder Nebenkosten, haften der oder die Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person, die mit der täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft oder juristischen Person beauftragt sind, gesamtschuldnerisch für den Verstoss, wenn er auf ein Verschulden im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches zurückzuführen ist, den sie in der Geschäftsführung der Gesellschaft oder juristischen Person begangen haben.
Diese gesamtschuldnerische Haftung kann auf die anderen Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person ausgeweitet werden, wenn ihnen ein Verschulden nachgewiesen wird, das zu dem in Absatz 1 erwähnten Verstoss geführt hat.
Als Leiter einer Gesellschaft oder juristischen Person im Sinne des vorliegenden Artikels gelten Personen, die de facto oder de jure befugt sind oder gewesen sind, die Gesellschaft oder juristische Person zu verwalten, gerichtliche Mandatsträger ausgenommen. § 2 - Die wiederholte Nichtzahlung der vorerwähnten Steuerschuld durch die Gesellschaft oder juristische Person gilt ausser bei Beweis des Gegenteils aus einem in § 1 Absatz 1 erwähnten Verschulden hervorzugehen.
Als wiederholte Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Zahlung der Steuerschuld im Sinne des vorliegenden Artikels gilt: - für einen Steuerpflichtigen, der zur Einreichung vierteljährlicher Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet ist, die Nichtzahlung von mindestens zwei einforderbaren Schulden während eines Zeitraums von einem Jahr, - für einen Steuerpflichtigen, der zur Einreichung monatlicher Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet ist, die Nichtzahlung von mindestens drei einforderbaren Schulden während eines Zeitraums von einem Jahr. § 3 - Es gibt keine Verschuldensvermutung im Sinne von § 2 Absatz 1, wenn die Nichtzahlung aus Zahlungsschwierigkeiten hervorgeht, die zur Eröffnung eines Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs, eines Konkursverfahrens oder eines Verfahrens der gerichtlichen Auflösung geführt haben. § 4 - Die gesamtschuldnerische Haftung der Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person kann nur für die Zahlung der Mehrwertsteuerschuld, bestehend aus Hauptsumme und Nebenkosten, geltend gemacht werden. § 5 - Eine gerichtliche Klage gegen verantwortliche Leiter ist nur zulässig, wenn sie nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab einer vom Einnehmer per Einschreibebrief versandten Notifizierung erhoben wird, durch die die Empfänger aufgefordert werden, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um den Verstoss aufzuheben oder nachzuweisen, dass der Verstoss nicht auf ein Verschulden ihrerseits zurückzuführen ist.
Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht, dass der mit der Eintreibung beauftragte Beamte in der vorerwähnten Frist Sicherungsmassnahmen fordern kann auf das Vermögen des oder der Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person, dem/denen eine Notifizierung zugesandt worden ist. » Art. 16 - Die Artikel 14 und 15 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
KAPITEL III - Eintreibung des Berufssteuervorabzugs Art. 17 - Artikel 298 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2001, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Absatz 2 ist nicht auf den Berufssteuervorabzug anwendbar, der in Ermangelung der Zahlung innerhalb der in Artikel 412 erwähnten Frist in die Heberolle eingetragen wurde. » KAPITEL IV - Mehrwertsteuer - Massnahmen zur Bekämpfung missbräuchlicher Praktiken und zur Einführung einer Gesamtschuldnerschaft bei Nichtzahlung der Steuer Art. 18 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, die Königlichen Erlasse vom 7.
August 1995, 22. Dezember 1995, 28. Dezember 1999 und 30. Dezember 1999, das Programmgesetz vom 2. August 2002 und das Gesetz vom 17.
Juni 2004, wird durch einen Paragraphen 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 10 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches ist eine Praxis missbräuchlich, wenn die bewirkten Umsätze zum Erhalt eines Steuervorteils führen, dessen Bewilligung im Widerspruch zu dem im vorliegenden Gesetzbuch und in seinen Ausführungserlassen verfolgten Ziel steht, und diese Umsätze im Grunde die Erzielung dieses Vorteils zum Ziel haben. » Art. 19 - Artikel 51bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und das Gesetz vom 7. März 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter « wird in dem Masse von der Gesamtschuldnerschaft befreit » durch die Wörter « wird in den in § 1 erwähnten Fällen in dem Masse von der Gesamtschuldnerschaft befreit » ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Steuerpflichtige haften gesamtschuldnerisch mit der Person, die aufgrund von Artikel 51 §§ 1 und 2 die Steuer schuldet, für die Zahlung der Steuer, wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie einer Umsatz bewirkt haben, wussten oder wissen mussten, dass die Nichtzahlung der Steuer in der Umsatzkette mit der Absicht die Steuer zu hinterziehen erfolgte oder erfolgen würde.» Art. 20 - Artikel 59 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1977, 22. Dezember 1989, 28. Dezember 1992 und 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Verstösse gegen oder missbräuchliche Praktiken in Bezug auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seine Ausführungsbestimmungen und Begebenheiten, durch die das Bestehen einer zu entrichtenden Steuer oder Geldbusse belegt wird beziehungsweise die zu dieser Belegung beitragen, können von der Verwaltung gemäss den Regeln und mit allen Mitteln des allgemeinen Rechts - einschliesslich Zeugen und Vermutungen, Eid jedoch ausgeschlossen - und darüber hinaus durch Protokolle der Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen nachgewiesen werden.» 2. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 21 - In Artikel 70 § 1bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1977, werden die Wörter « Wer unrechtmässig einen Vorsteuerabzug erhalten hat » durch die Wörter « Wer die Steuer unrechtmässig oder missbräuchlich abgezogen hat » ersetzt.
Art. 22 - Artikel 79 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. April 2005, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Bei missbräuchlichen Praktiken muss die Person, die die Steuer von den betreffenden Umsätzen abgezogen hat, dem Staat die auf diese Weise als Mehrwertsteuer abgezogenen Beträge zurückzahlen. » KAPITEL V - Bargeldgesellschaften Art. 23 - In das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel 442ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 442ter - § 1 - Juristische Personen oder natürliche Personen, die - allein oder mit ihrem Ehepartner oder ihrem gesetzlich zusammenwohnenden Partner und/oder mit ihren Verwandten in absteigender Linie, in aufsteigender Linie und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad einschliesslich - direkt oder indirekt mindestens 33 Prozent der Aktien oder Anteile in einer inländischen Gesellschaft halten und diese Aktien oder Anteile oder einen Teil davon im Laufe eines Zeitraums von einem Jahr zu mindestens 75 Prozent übertragen, haften von Rechts wegen gesamtschuldnerisch für die Zahlung der von der Gesellschaft geschuldeten Steuern und Nebenkosten, wenn die Aktiva der Gesellschaft spätestens am Tag der Zahlung des Preises der Aktien oder Anteile zu mindestens 75 Prozent aus Geldanlagen, Finanzanlagen, Forderungen und/oder verfügbaren Werten bestehen. § 2 - Die in § 1 erwähnte gesamtschuldnerische Haftung gilt nur für Steuern und Nebenkosten in Bezug auf: - den Besteuerungszeitraum, in dem die Übertragung der Aktien oder Anteile erfolgt ist, - die drei Besteuerungszeiträume vor dem Besteuerungszeitraum, in dem die Übertragung der Aktien oder Anteile erfolgt ist.
Hat die Gesellschaft spätestens am Tag der Übertragung der Aktien oder Anteile einen Mehrwert auf Sachanlagen oder immaterielle Anlagen verwirklicht, die Gegenstand der in Artikel 47 erwähnten gestaffelten Besteuerung sein können unter der Bedingung, dass der Ertrag der Veräusserung gemäss § 2 dieses Artikels wieder angelegt wird, und hat sie in ihrer Steuererklärung in Bezug auf den Besteuerungszeitraum der Verwirklichung des Mehrwertes ihre Absicht zur Wiederanlage bekundet und wurde die Wiederanlage nicht in der gesetzlichen Frist durchgeführt, haften die Verkäufer der Aktien oder Anteile ausserdem gesamtschuldnerisch für die Steuern in Bezug auf vorerwähnten Mehrwert. § 3 - Paragraph 1 ist nicht auf Übertragungen von Aktien oder Anteilen einer notierten Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die der Kontrolle der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen unterliegt, anwendbar. » (...) KAPITEL VII - Landeskasse für Naturkatastrophen
Art. 26.Im Jahr 2006 wird ein Betrag von 26.700.000 Euro, der aus der jährlichen Steuer auf die Versicherungsgeschäfte stammt, so wie sie in Titel XII Artikel 173 bis 183 des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern vorgesehen ist, zur Finanzierung der Landeskasse für Naturkatastrophen verwendet.
Dieser Betrag wird über den Bereitstellungsfonds 66.80.B zugewiesen.
Monatlich wird der Landeskasse für Naturkatastrophen ein Zwölftel des auf Jahresbasis vorgesehenen Betrags zugewiesen.
Dieses Zwölftel wird spätestens am 20. des Monats gezahlt, im Laufe dessen die Einnahmen in Bezug auf die oben erwähnte jährliche Steuer auf die Versicherungsgeschäfte eingehen.
Art. 27 - Artikel 37 § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden wird wie folgt ergänzt: « 4. gegebenenfalls aus einem Teil des Aufkommens der jährlichen Steuern auf die Versicherungsgeschäfte, so wie diese Steuern in Titel XII Artikel 173 bis 183 des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern vorgesehen sind. Für das Jahr 2006 werden 26.700.000 Euro über den in Artikel 26 des Programmgesetzes vom 20.
Juli 2006 erwähnten Bereitstellungsfonds 66.80.B zugewiesen. » (...) TITEL III - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL IX - Persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer und Verwalter von Gesellschaften im Falle eines Konkurses Art. 56 - Artikel 265 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und das Gesetz vom 4.
September 2002, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Unbeschadet von § 1 können Geschäftsführer, ehemalige Geschäftsführer und alle anderen Personen, die effektiv befugt gewesen sind, die Gesellschaft zu verwalten, vom Landesamt für soziale Sicherheit und vom Konkursverwalter persönlich und gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden für die Gesamtheit oder einen Teil der zum Zeitpunkt der Verkündung des Konkurses geschuldeten Sozialbeiträge, Beitragszuschläge, Verzugszinsen und der Pauschalentschädigung erwähnt in Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, wenn erwiesen ist, dass ein von ihnen begangener als schwerwiegend anzusehender Fehler dem Konkurs zugrunde lag, oder wenn sich die Geschäftsführer, ehemaligen Geschäftsführer und Verantwortlichen im Laufe eines Zeitraums von fünf Jahren vor Verkündung des Konkurses in der in Artikel 38 § 3octies Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger beschriebenen Situation befunden haben.
Das Landesamt für soziale Sicherheit oder der Konkursverwalter erheben vor dem Handelsgericht, das über den Konkurs der Gesellschaft erkennt, Klage in Sachen persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der in Absatz 1 erwähnten Leiter.
Paragraph 1 Absatz 2 ist in Bezug auf vorerwähnte Schulden nicht auf das vorerwähnte Landesamt und den vorerwähnten Konkursverwalter anwendbar.
Als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die Tatsache, dass die Gesellschaft von einem Geschäftsführer oder Verantwortlichen geleitet wird, der in mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder gleichartigen Verrichtungen verwickelt war, die zu Schulden bei einer Einrichtung zur Einziehung von Sozialbeiträgen geführt haben. Der König kann nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für soziale Sicherheit Sachverhalte, Angaben oder Umstände bestimmen, die im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ebenfalls als schwerwiegend anzusehender Fehler betrachtet werden können. » Art. 57 - Artikel 409 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001 und das Gesetz vom 4. September 2002, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Unbeschadet von § 1 können die in § 1 erwähnten Verwalter, ehemaligen Verwalter und anderen Personen vom Landesamt für soziale Sicherheit und vom Konkursverwalter persönlich und gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden für die Gesamtheit oder einen Teil der zum Zeitpunkt der Verkündung des Konkurses geschuldeten Sozialbeiträge, Beitragszuschläge, Verzugszinsen und der Pauschalentschädigung erwähnt in Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, wenn erwiesen ist, dass ein von ihnen begangener als schwerwiegend anzusehender Fehler dem Konkurs zugrunde lag, oder wenn sich diese Verwalter, ehemaligen Verwalter und anderen Personen im Laufe eines Zeitraums von fünf Jahren vor Verkündung des Konkurses in der in Artikel 38 § 3octies Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger beschriebenen Situation befunden haben.
Das Landesamt für soziale Sicherheit oder der Konkursverwalter erheben vor dem Handelsgericht, das über den Konkurs der Gesellschaft erkennt, Klage in Sachen persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der in Absatz 1 erwähnten Verwalter.
Paragraph 1 Absatz 2 ist in Bezug auf vorerwähnte Schulden nicht auf das vorerwähnte Landesamt und den vorerwähnten Konkursverwalter anwendbar.
Als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die Tatsache, dass die Gesellschaft von einem Geschäftsführer oder Verantwortlichen geleitet wird, der in mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder gleichartigen Verrichtungen verwickelt war, die zu Schulden bei einer Einrichtung zur Einziehung von Sozialbeiträgen geführt haben. Der König kann nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für soziale Sicherheit Sachverhalte, Angaben oder Umstände bestimmen, die im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ebenfalls als schwerwiegend anzusehender Fehler betrachtet werden können. » Art. 58 - Artikel 530 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 4. September 2002, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Unbeschadet von § 1 können die in § 1 erwähnten Verwalter, ehemaligen Verwalter und anderen Personen vom Landesamt für soziale Sicherheit und vom Konkursverwalter persönlich und gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden für die Gesamtheit oder einen Teil der zum Zeitpunkt der Verkündung des Konkurses geschuldeten Sozialbeiträge, Beitragszuschläge, Verzugszinsen und der Pauschalentschädigung erwähnt in Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, wenn erwiesen ist, dass ein von ihnen begangener als schwerwiegend anzusehender Fehler dem Konkurs zugrunde lag, oder wenn sich die Verwalter, ehemaligen Verwalter und anderen Personen im Laufe eines Zeitraums von fünf Jahren vor Verkündung des Konkurses in der in Artikel 38 § 3octies Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger beschriebenen Situation befunden haben.
Das Landesamt für soziale Sicherheit oder der Konkursverwalter erheben vor dem Handelsgericht, das über den Konkurs der Gesellschaft erkennt, Klage in Sachen persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der in Absatz 1 erwähnten Verwalter.
Paragraph 1 Absatz 2 ist in Bezug auf vorerwähnte Schulden nicht auf das vorerwähnte Landesamt und den vorerwähnten Konkursverwalter anwendbar.
Als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die Tatsache, dass die Gesellschaft von einem Geschäftsführer oder Verantwortlichen geleitet wird, der in mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder gleichartigen Verrichtungen verwickelt war, die zu Schulden bei einer Einrichtung zur Einziehung von Sozialbeiträgen geführt haben. Der König kann nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für soziale Sicherheit Sachverhalte, Angaben oder Umstände bestimmen, die im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ebenfalls als schwerwiegend anzusehender Fehler betrachtet werden können. » Art. 59 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. September 2006 in Kraft. (...) TITEL IV - Verschiedene Bestimmungen (...) KAPITEL II - Inneres - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.
März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste Art. 63 - Artikel XII.XI.38 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, bestätigt durch das Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: « Wenn ein in Absatz 1 oder in Absatz 2 erwähntes Personalmitglied im Anschluss an einen Beschluss der Gebäuderegie oder einer anderen Behörde, die betreffende Wohnung zu verkaufen oder sie zu anderen Zwecken zu benutzen, diese verlassen muss, wird ihm zu den gleichen Bedingungen eine andere Wohnung angeboten, die angesichts der Haushaltszusammensetzung gross genug ist und im selben Gerichtsbezirk oder im Gerichtsbezirk gelegen ist, in dem es tätig ist.» 2. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird der erste Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Vorteil der kostenlosen Wohnung des Personalmitglieds, das in einen Dienstgrad eines Offiziers eingestuft oder befördert wird, erlischt, ausser wenn und solange dieses Personalmitglied aufgrund von Artikel XII.XI.15 unter die Gehaltstabelle M7 fällt; in diesem Fall erlischt der Vorteil frühestens am 1. April 2007. » Art. 64 - Artikel 63 Nr. 2 wird mit 1. April 2001 wirksam. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen B. TUYBENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 octobre 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL