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Arrêté royal modifiant l'article 4 de l'arrêté du Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 4 van het besluit van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State. - Duitse vertaling |
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24 MAI 2011. - Arrêté royal modifiant l'article 4 de l'arrêté du | 24 MEI 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 4 van het |
Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la section du | besluit van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de |
contentieux administratif du Conseil d'Etat. - Traduction allemande | rechtspleging voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 24 mai 2011 modifiant l'article 4 de l'arrêté du | besluit van 24 mei 2011 tot wijziging van artikel 4 van het besluit |
Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la section du | van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de rechtspleging |
contentieux administratif du Conseil d'Etat (Moniteur belge du 15 juin 2011). | voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 15 juni 2011). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 4 des | 24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 4 des |
Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des | Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des |
Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates | Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur | der Entwurf eines Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Beantwortung einer Frage, die in | Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Beantwortung einer Frage, die in |
der Praxis zu Schwierigkeiten führt, nämlich wann die Frist für die | der Praxis zu Schwierigkeiten führt, nämlich wann die Frist für die |
Einreichung eines Antrags auf Schadenersatz oder einer Klage auf | Einreichung eines Antrags auf Schadenersatz oder einer Klage auf |
Nichtigerklärung eines Akts beziehungsweise einer Entscheidung beim | Nichtigerklärung eines Akts beziehungsweise einer Entscheidung beim |
Staatsrat einsetzt. | Staatsrat einsetzt. |
Auf diese Problematik wurde bereits im Rahmen der | Auf diese Problematik wurde bereits im Rahmen der |
rechtswissenschaftlichen Debatten eingegangen, die der Anwendung von | rechtswissenschaftlichen Debatten eingegangen, die der Anwendung von |
Artikel 53bis des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom | Artikel 53bis des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom |
13. Dezember 2005, vorausgegangen sind und die Frage des Einsetzens | 13. Dezember 2005, vorausgegangen sind und die Frage des Einsetzens |
der Fristen für die Versendung eines Einschreibens betrafen. | der Fristen für die Versendung eines Einschreibens betrafen. |
Der Kassationshof hat in seinem Entscheid vom 23. Juni 2006 | Der Kassationshof hat in seinem Entscheid vom 23. Juni 2006 |
insbesondere über die vor Anwendung von Artikel 53bis des | insbesondere über die vor Anwendung von Artikel 53bis des |
Gerichtsgesetzbuches geltende Regelung befunden, indem er entschieden | Gerichtsgesetzbuches geltende Regelung befunden, indem er entschieden |
hat, dass die Frist am ersten Werktag nach Aufgabe des Einschreibens | hat, dass die Frist am ersten Werktag nach Aufgabe des Einschreibens |
bei der Post einsetzt. Aufgrund von Artikel 53bis des | bei der Post einsetzt. Aufgrund von Artikel 53bis des |
Gerichtsgesetzbuches wird derzeit vorausgesetzt, dass bei | Gerichtsgesetzbuches wird derzeit vorausgesetzt, dass bei |
Notifizierung per Einschreiben (ohne Rückschein) oder per einfachem | Notifizierung per Einschreiben (ohne Rückschein) oder per einfachem |
Brief der Empfänger das Schreiben drei Werktage nach seiner Aufgabe | Brief der Empfänger das Schreiben drei Werktage nach seiner Aufgabe |
bei der Post erhalten hat, es sei denn, er weist nach, dass er das | bei der Post erhalten hat, es sei denn, er weist nach, dass er das |
Schreiben an einem anderen, späteren Datum erhalten hat (die Frist | Schreiben an einem anderen, späteren Datum erhalten hat (die Frist |
setzt je nach Fall am dritten Werktag oder an diesem späteren Datum | setzt je nach Fall am dritten Werktag oder an diesem späteren Datum |
ein). | ein). |
Nach wechselnder Rechtsprechung befand der Staatsrat ebenfalls in | Nach wechselnder Rechtsprechung befand der Staatsrat ebenfalls in |
seinem Entscheid 163.785 vom 19. Oktober 2006, dass vorerwähnter | seinem Entscheid 163.785 vom 19. Oktober 2006, dass vorerwähnter |
Artikel 53bis des Gerichtsgesetzbuches entsprechend anzuwenden ist. | Artikel 53bis des Gerichtsgesetzbuches entsprechend anzuwenden ist. |
Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt die | Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt die |
Bestätigung dieses Standpunkts. | Bestätigung dieses Standpunkts. |
Derzeit ist die Beschwerdefrist in Artikel 4 des Erlasses des Regenten | Derzeit ist die Beschwerdefrist in Artikel 4 des Erlasses des Regenten |
vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der | vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der |
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates festgelegt. | Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates festgelegt. |
Im Entwurf von Artikel 4 § 2 des Erlasses des Regenten vom 23. August | Im Entwurf von Artikel 4 § 2 des Erlasses des Regenten vom 23. August |
1948 wird der erste Tag der Frist für die Einreichung einer Beschwerde | 1948 wird der erste Tag der Frist für die Einreichung einer Beschwerde |
beim Staatsrat bei Notifizierung entweder des Verwaltungsbeschlusses | beim Staatsrat bei Notifizierung entweder des Verwaltungsbeschlusses |
zur Abweisung des Antrags auf Schadenersatz oder der angefochtenen | zur Abweisung des Antrags auf Schadenersatz oder der angefochtenen |
Akte oder Entscheidungen durch das Einschreiben mit oder ohne | Akte oder Entscheidungen durch das Einschreiben mit oder ohne |
Rückschein festgelegt. | Rückschein festgelegt. |
Laut diesem Paragraphen ist der erste Tag der Frist für die | Laut diesem Paragraphen ist der erste Tag der Frist für die |
Einreichung einer Beschwerde beim Staatsrat - wenn die in § 1 erwähnte | Einreichung einer Beschwerde beim Staatsrat - wenn die in § 1 erwähnte |
Notifizierung per Einschreiben mit Rückschein erfolgt - der Tag nach | Notifizierung per Einschreiben mit Rückschein erfolgt - der Tag nach |
Empfang oder Verweigerung des Schreibens, wobei dieser Tag in der | Empfang oder Verweigerung des Schreibens, wobei dieser Tag in der |
Frist einbegriffen ist. | Frist einbegriffen ist. |
Wenn die in § 1 erwähnte Notifizierung per einfachem Einschreiben | Wenn die in § 1 erwähnte Notifizierung per einfachem Einschreiben |
erfolgt, das heisst ohne Rückschein, ist der erste Tag der Frist für | erfolgt, das heisst ohne Rückschein, ist der erste Tag der Frist für |
die Einreichung einer Beschwerde beim Staatsrat der dritte Werktag | die Einreichung einer Beschwerde beim Staatsrat der dritte Werktag |
nach Versendung des Schreibens, wobei dieser Tag in der Frist | nach Versendung des Schreibens, wobei dieser Tag in der Frist |
einbegriffen ist. Der Empfänger des Schreibens kann jedoch den | einbegriffen ist. Der Empfänger des Schreibens kann jedoch den |
Nachweis erbringen, dass er das Schreiben an einem anderen, späteren | Nachweis erbringen, dass er das Schreiben an einem anderen, späteren |
Datum erhalten hat. | Datum erhalten hat. |
Die im Entwurf von Artikel 4 § 2 enthaltenen Regeln gelten nur für das | Die im Entwurf von Artikel 4 § 2 enthaltenen Regeln gelten nur für das |
Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung. Sie verletzen | Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung. Sie verletzen |
infolgedessen in keiner Weise Regeln, die eventuell in den | infolgedessen in keiner Weise Regeln, die eventuell in den |
Rechtsvorschriften des Föderalstaats, der Gemeinschaften oder der | Rechtsvorschriften des Föderalstaats, der Gemeinschaften oder der |
Regionen vorgesehen sind. | Regionen vorgesehen sind. |
Die Bestimmungen im Entwurf von Artikel 4 § 2 sind in Verbindung mit | Die Bestimmungen im Entwurf von Artikel 4 § 2 sind in Verbindung mit |
Artikel 84 und folgenden des vorerwähnten Erlasses des Regenten vom | Artikel 84 und folgenden des vorerwähnten Erlasses des Regenten vom |
23. August 1948 zu lesen. | 23. August 1948 zu lesen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietige und getreue Dienerin | die ehrerbietige und getreue Dienerin |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 4 des | 24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 4 des |
Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des | Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des |
Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates | Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 30 § 1 Absatz 1 und 2, ersetzt durch das | Staatsrat, des Artikels 30 § 1 Absatz 1 und 2, ersetzt durch das |
Gesetz vom 17. Oktober 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. | Gesetz vom 17. Oktober 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. |
August 1996, 18. April 2000 und 15. September 2006; | August 1996, 18. April 2000 und 15. September 2006; |
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung | Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung |
des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des | des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des |
Staatsrates; | Staatsrates; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juli 2010; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juli 2010; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 5. | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 5. |
November 2010; | November 2010; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.813/2 des Staatsrates vom 3. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.813/2 des Staatsrates vom 3. November |
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Im Erlass des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung | Artikel 1 - Im Erlass des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung |
des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des | des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des |
Staatsrates wird Artikel 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass | Staatsrates wird Artikel 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 25. April 2007, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, durch | vom 25. April 2007, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, durch |
einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"§ 2 - Wenn die in § 1 erwähnte Notifizierung per Einschreiben mit | "§ 2 - Wenn die in § 1 erwähnte Notifizierung per Einschreiben mit |
Rückschein erfolgt, ist der erste Tag der Frist für die Einreichung | Rückschein erfolgt, ist der erste Tag der Frist für die Einreichung |
einer Antragschrift der Tag nach Empfang des Schreibens, wobei dieser | einer Antragschrift der Tag nach Empfang des Schreibens, wobei dieser |
Tag in der Frist einbegriffen ist. | Tag in der Frist einbegriffen ist. |
Wenn der Empfänger das Schreiben verweigert, ist der erste Tag der | Wenn der Empfänger das Schreiben verweigert, ist der erste Tag der |
Frist für die Einreichung einer Antragschrift der Tag nach | Frist für die Einreichung einer Antragschrift der Tag nach |
Verweigerung des Schreibens, wobei dieser Tag in der Frist | Verweigerung des Schreibens, wobei dieser Tag in der Frist |
einbegriffen ist. | einbegriffen ist. |
Wenn die in § 1 erwähnte Notifizierung per einfachem Einschreiben | Wenn die in § 1 erwähnte Notifizierung per einfachem Einschreiben |
erfolgt, ist der erste Tag der Frist für die Einreichung einer | erfolgt, ist der erste Tag der Frist für die Einreichung einer |
Antragschrift ausser bei Beweis des Gegenteils seitens des Empfängers | Antragschrift ausser bei Beweis des Gegenteils seitens des Empfängers |
der dritte Werktag nach Versendung des Schreibens, wobei dieser Tag in | der dritte Werktag nach Versendung des Schreibens, wobei dieser Tag in |
der Frist einbegriffen ist. | der Frist einbegriffen ist. |
Für die Versendung wie auch für den Empfang beziehungsweise die | Für die Versendung wie auch für den Empfang beziehungsweise die |
Verweigerung gilt das Datum des Poststempels." | Verweigerung gilt das Datum des Poststempels." |
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die ab dem Datum | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die ab dem Datum |
seines Inkrafttretens erfolgten Notifizierungen von Akten und | seines Inkrafttretens erfolgten Notifizierungen von Akten und |
Entscheidungen. | Entscheidungen. |
Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. Mai 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 24. Mai 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |