publié le 03 octobre 2011
Arrêté royal modifiant l'article 4 de l'arrêté du Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat. - Traduction allemande
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24 MAI 2011. - Arrêté royal modifiant l'article 4 de l'arrêté du Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 24 mai 2011 modifiant l'article 4 de l'arrêté du Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat (Moniteur belge du 15 juin 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 4 des Erlasses des Regenten vom 23.August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Beantwortung einer Frage, die in der Praxis zu Schwierigkeiten führt, nämlich wann die Frist für die Einreichung eines Antrags auf Schadenersatz oder einer Klage auf Nichtigerklärung eines Akts beziehungsweise einer Entscheidung beim Staatsrat einsetzt.
Auf diese Problematik wurde bereits im Rahmen der rechtswissenschaftlichen Debatten eingegangen, die der Anwendung von Artikel 53bis des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005, vorausgegangen sind und die Frage des Einsetzens der Fristen für die Versendung eines Einschreibens betrafen. Der Kassationshof hat in seinem Entscheid vom 23. Juni 2006 insbesondere über die vor Anwendung von Artikel 53bis des Gerichtsgesetzbuches geltende Regelung befunden, indem er entschieden hat, dass die Frist am ersten Werktag nach Aufgabe des Einschreibens bei der Post einsetzt. Aufgrund von Artikel 53bis des Gerichtsgesetzbuches wird derzeit vorausgesetzt, dass bei Notifizierung per Einschreiben (ohne Rückschein) oder per einfachem Brief der Empfänger das Schreiben drei Werktage nach seiner Aufgabe bei der Post erhalten hat, es sei denn, er weist nach, dass er das Schreiben an einem anderen, späteren Datum erhalten hat (die Frist setzt je nach Fall am dritten Werktag oder an diesem späteren Datum ein).
Nach wechselnder Rechtsprechung befand der Staatsrat ebenfalls in seinem Entscheid 163.785 vom 19. Oktober 2006, dass vorerwähnter Artikel 53bis des Gerichtsgesetzbuches entsprechend anzuwenden ist.
Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt die Bestätigung dieses Standpunkts.
Derzeit ist die Beschwerdefrist in Artikel 4 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates festgelegt.
Im Entwurf von Artikel 4 § 2 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 wird der erste Tag der Frist für die Einreichung einer Beschwerde beim Staatsrat bei Notifizierung entweder des Verwaltungsbeschlusses zur Abweisung des Antrags auf Schadenersatz oder der angefochtenen Akte oder Entscheidungen durch das Einschreiben mit oder ohne Rückschein festgelegt.
Laut diesem Paragraphen ist der erste Tag der Frist für die Einreichung einer Beschwerde beim Staatsrat - wenn die in § 1 erwähnte Notifizierung per Einschreiben mit Rückschein erfolgt - der Tag nach Empfang oder Verweigerung des Schreibens, wobei dieser Tag in der Frist einbegriffen ist.
Wenn die in § 1 erwähnte Notifizierung per einfachem Einschreiben erfolgt, das heisst ohne Rückschein, ist der erste Tag der Frist für die Einreichung einer Beschwerde beim Staatsrat der dritte Werktag nach Versendung des Schreibens, wobei dieser Tag in der Frist einbegriffen ist. Der Empfänger des Schreibens kann jedoch den Nachweis erbringen, dass er das Schreiben an einem anderen, späteren Datum erhalten hat.
Die im Entwurf von Artikel 4 § 2 enthaltenen Regeln gelten nur für das Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung. Sie verletzen infolgedessen in keiner Weise Regeln, die eventuell in den Rechtsvorschriften des Föderalstaats, der Gemeinschaften oder der Regionen vorgesehen sind.
Die Bestimmungen im Entwurf von Artikel 4 § 2 sind in Verbindung mit Artikel 84 und folgenden des vorerwähnten Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zu lesen. Ich habe die Ehre, Sire, die ehrerbietige und getreue Dienerin Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM
24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 4 des Erlasses des Regenten vom 23.August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 30 § 1 Absatz 1 und 2, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Oktober 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 4.
August 1996, 18. April 2000 und 15. September 2006;
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juli 2010;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 5.
November 2010;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.813/2 des Staatsrates vom 3. November 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Im Erlass des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates wird Artikel 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 2 - Wenn die in § 1 erwähnte Notifizierung per Einschreiben mit Rückschein erfolgt, ist der erste Tag der Frist für die Einreichung einer Antragschrift der Tag nach Empfang des Schreibens, wobei dieser Tag in der Frist einbegriffen ist.
Wenn der Empfänger das Schreiben verweigert, ist der erste Tag der Frist für die Einreichung einer Antragschrift der Tag nach Verweigerung des Schreibens, wobei dieser Tag in der Frist einbegriffen ist.
Wenn die in § 1 erwähnte Notifizierung per einfachem Einschreiben erfolgt, ist der erste Tag der Frist für die Einreichung einer Antragschrift ausser bei Beweis des Gegenteils seitens des Empfängers der dritte Werktag nach Versendung des Schreibens, wobei dieser Tag in der Frist einbegriffen ist.
Für die Versendung wie auch für den Empfang beziehungsweise die Verweigerung gilt das Datum des Poststempels." Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die ab dem Datum seines Inkrafttretens erfolgten Notifizierungen von Akten und Entscheidungen.
Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Mai 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM