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Vue multilingue de Arrêté Royal du 21/02/2010
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Arrêté royal relatif à l'introduction, au suivi et à l'évaluation du projet médiation de quartier. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de invoering, opvolging en evaluatie van het project buurtbemiddeling. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 FEVRIER 2010. - Arrêté royal relatif à l'introduction, au suivi et à l'évaluation du projet médiation de quartier. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 FEBRUARI 2010. - Koninklijk besluit betreffende de invoering, opvolging en evaluatie van het project buurtbemiddeling. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 21 février 2010 relatif à l'introduction, au suivi besluit van 21 februari 2010 betreffende de invoering, opvolging en
et à l'évaluation du projet médiation de quartier (Moniteur belge du 15 mars 2010). evaluatie van het project buurtbemiddeling (Belgisch Staatsblad van 15 maart 2010).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
21. FEBRUAR 2010 - Königlicher Erlass über die Einführung, die 21. FEBRUAR 2010 - Königlicher Erlass über die Einführung, die
Weiterverfolgung und die Bewertung des Projekts Weiterverfolgung und die Bewertung des Projekts
Nachbarschaftsvermittlung Nachbarschaftsvermittlung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer
Bestimmungen, insbesondere des Artikels 69 Absatz 1 Nr. 3 zweiter Bestimmungen, insbesondere des Artikels 69 Absatz 1 Nr. 3 zweiter
Gedankenstrich, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994, Gedankenstrich, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994,
25. Mai 1999 und 22. Dezember 2003; 25. Mai 1999 und 22. Dezember 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. November 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. November 2009;
Aufgrund des Gutachtens 47.551/2 des Staatsrates vom 5. Januar 2010, Aufgrund des Gutachtens 47.551/2 des Staatsrates vom 5. Januar 2010,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Nachbarschaftsvermittlung: Methodik, durch die ein Dritter den 1. Nachbarschaftsvermittlung: Methodik, durch die ein Dritter den
Dialog zwischen mehreren Konfliktparteien, die in der gleichen Dialog zwischen mehreren Konfliktparteien, die in der gleichen
Nachbarschaft wohnen, vertraulich, individuell und urteilsfrei Nachbarschaft wohnen, vertraulich, individuell und urteilsfrei
fördert, fördert,
2. Freiwilligem: jede natürliche Person, die eine Freiwilligenarbeit, 2. Freiwilligem: jede natürliche Person, die eine Freiwilligenarbeit,
wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 bestimmt, ausübt, wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 bestimmt, ausübt,
3. Vereinbarung: einjähriges Übereinkommen zur 3. Vereinbarung: einjähriges Übereinkommen zur
Nachbarschaftsvermittlung, das zwischen dem Minister des Innern und Nachbarschaftsvermittlung, das zwischen dem Minister des Innern und
einer Gemeinde geschlossen wird. einer Gemeinde geschlossen wird.
KAPITEL II - Bedingungen für das Treffen einer Vereinbarung KAPITEL II - Bedingungen für das Treffen einer Vereinbarung
Art. 2 - Der Minister des Innern schickt allen Gemeinden einen Art. 2 - Der Minister des Innern schickt allen Gemeinden einen
Projektaufruf anhand eines offiziellen Schreibens. Projektaufruf anhand eines offiziellen Schreibens.
Art. 3 - Nur die Gemeinden, die schriftlich ein Interesse an dem Art. 3 - Nur die Gemeinden, die schriftlich ein Interesse an dem
Projektaufruf bekunden, können an dem Projekt Projektaufruf bekunden, können an dem Projekt
"Nachbarschaftsvermittlung" teilnehmen. "Nachbarschaftsvermittlung" teilnehmen.
Art. 4 - Der Minister des Innern gewährt jeder Gemeinde, die gemäss Art. 4 - Der Minister des Innern gewährt jeder Gemeinde, die gemäss
Artikel 3 ein Interesse an dem Projektaufruf bekundet hat, einen Artikel 3 ein Interesse an dem Projektaufruf bekundet hat, einen
finanziellen Anreiz für das Einsetzen von freiwilligen finanziellen Anreiz für das Einsetzen von freiwilligen
Nachbarschaftsvermittlern. Der Minister des Innern behandelt prioritär Nachbarschaftsvermittlern. Der Minister des Innern behandelt prioritär
die Anträge der Gemeinden, die nicht über einen strategischen die Anträge der Gemeinden, die nicht über einen strategischen
Sicherheits- und Vorbeugungsplan und/oder eine Vereinbarung für Sicherheits- und Vorbeugungsplan und/oder eine Vereinbarung für
Ordnungshüter verfügen. Ordnungshüter verfügen.
Eventuelle Restbeträge werden gemäss einer Einteilung verteilt, bei Eventuelle Restbeträge werden gemäss einer Einteilung verteilt, bei
der folgende Merkmale verhältnismässig berücksichtigt werden: der folgende Merkmale verhältnismässig berücksichtigt werden:
- höchste Bevölkerungszahl, - höchste Bevölkerungszahl,
- grösste Bevölkerungsdichte. - grösste Bevölkerungsdichte.
Art. 5 - Bei überlokaler Zusammenarbeit muss das Art. 5 - Bei überlokaler Zusammenarbeit muss das
Nachbarschaftsvermittlungsangebot, das mit mehreren Gemeinden Nachbarschaftsvermittlungsangebot, das mit mehreren Gemeinden
umgesetzt wird, den Gegenstand einer Zusammenarbeitsvereinbarung umgesetzt wird, den Gegenstand einer Zusammenarbeitsvereinbarung
bilden. bilden.
KAPITEL III - Der Freiwillige KAPITEL III - Der Freiwillige
Art. 6 - Die im Rahmen der Vereinbarung von den Gemeinden eingesetzten Art. 6 - Die im Rahmen der Vereinbarung von den Gemeinden eingesetzten
Freiwilligen müssen folgende Bedingungen erfüllen: Freiwilligen müssen folgende Bedingungen erfüllen:
1. nicht zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe verurteilt worden 1. nicht zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe verurteilt worden
sein, ausser Verurteilungen wegen Verstössen gegen die sein, ausser Verurteilungen wegen Verstössen gegen die
Rechtsvorschriften über den Strassenverkehr, Rechtsvorschriften über den Strassenverkehr,
2. die in Artikel 12 erwähnten Bedingungen in Sachen Ausbildung und 2. die in Artikel 12 erwähnten Bedingungen in Sachen Ausbildung und
praktische Kurse. praktische Kurse.
Die Gemeinde muss beim Einsetzen von Freiwilligen auch für die Die Gemeinde muss beim Einsetzen von Freiwilligen auch für die
Einhaltung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Einhaltung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der
Freiwilligen sorgen. Freiwilligen sorgen.
KAPITEL IV - Finanzen KAPITEL IV - Finanzen
Art. 7 - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird eine einmalige Art. 7 - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird eine einmalige
finanzielle Beihilfe in Höhe von 1.500 Euro pro Freiwilligen, der von finanzielle Beihilfe in Höhe von 1.500 Euro pro Freiwilligen, der von
der Gemeinde im Rahmen der Vereinbarung eingesetzt wird, gewährt. der Gemeinde im Rahmen der Vereinbarung eingesetzt wird, gewährt.
Art. 8 - Die finanzielle Beihilfe wird der Gemeinde zu Beginn der Art. 8 - Die finanzielle Beihilfe wird der Gemeinde zu Beginn der
Vereinbarung vollständig überwiesen. Vereinbarung vollständig überwiesen.
Art. 9 - Die finanzielle Beihilfe kann für die Finanzierung folgender Art. 9 - Die finanzielle Beihilfe kann für die Finanzierung folgender
Kosten verwendet werden: Kosten verwendet werden:
1. die Ausgaben des Freiwilligen, 1. die Ausgaben des Freiwilligen,
2. die Kosten in Bezug auf die zusätzlichen theoretischen und 2. die Kosten in Bezug auf die zusätzlichen theoretischen und
praktischen Ausbildungen, die nicht in Artikel 12 beschrieben sind, praktischen Ausbildungen, die nicht in Artikel 12 beschrieben sind,
3. die Kosten für die Versicherung des Freiwilligen, 3. die Kosten für die Versicherung des Freiwilligen,
4. die Kosten für die Bekanntmachung des Vermittlungsangebots. 4. die Kosten für die Bekanntmachung des Vermittlungsangebots.
Art. 10 - Die Gemeinde muss alle Ausgaben in Bezug auf die Ausführung Art. 10 - Die Gemeinde muss alle Ausgaben in Bezug auf die Ausführung
der Vereinbarung in einer Finanzakte zusammentragen, die jederzeit vom der Vereinbarung in einer Finanzakte zusammentragen, die jederzeit vom
FÖD Inneres eingefordert werden kann. FÖD Inneres eingefordert werden kann.
Diese Akte muss dem FÖD Inneres innerhalb eines Monats ab dem Datum Diese Akte muss dem FÖD Inneres innerhalb eines Monats ab dem Datum
des Ablaufs der Vereinbarung übermittelt werden. des Ablaufs der Vereinbarung übermittelt werden.
Art. 11 - Wenn die Überprüfung der Finanzakte ergibt, dass bei den Art. 11 - Wenn die Überprüfung der Finanzakte ergibt, dass bei den
getätigten Ausgaben die in Artikel 9 aufgeführten getätigten Ausgaben die in Artikel 9 aufgeführten
Verwendungsbedingungen nicht berücksichtigt worden sind, kann der Verwendungsbedingungen nicht berücksichtigt worden sind, kann der
Minister die gesamte Summe oder einen Teil davon verweigern oder Minister die gesamte Summe oder einen Teil davon verweigern oder
zurückfordern. zurückfordern.
KAPITEL V - Ausbildung KAPITEL V - Ausbildung
Art. 12 - Jeder Freiwillige, der im Rahmen der Vereinbarung eingesetzt Art. 12 - Jeder Freiwillige, der im Rahmen der Vereinbarung eingesetzt
wird, muss eine Ausbildung absolvieren, die dem vom FÖD Inneres wird, muss eine Ausbildung absolvieren, die dem vom FÖD Inneres
erstellten Ausbildungsprogramm entspricht. erstellten Ausbildungsprogramm entspricht.
KAPITEL VI - Weiterverfolgung und Bewertung KAPITEL VI - Weiterverfolgung und Bewertung
Art. 13 - Der FÖD Inneres bestimmt einen französischsprachigen und Art. 13 - Der FÖD Inneres bestimmt einen französischsprachigen und
einen niederländischsprachigen föderalen Koordinator in Sachen einen niederländischsprachigen föderalen Koordinator in Sachen
Nachbarschaftsvermittlung für einen Zeitraum von einem Jahr. Nachbarschaftsvermittlung für einen Zeitraum von einem Jahr.
Art. 14 - Der föderale Koordinator der Nachbarschaftsvermittlung kann Art. 14 - Der föderale Koordinator der Nachbarschaftsvermittlung kann
auf Antrag der Gemeinde oder aus eigener Initiative die im Rahmen auf Antrag der Gemeinde oder aus eigener Initiative die im Rahmen
einer getroffenen Vereinbarung umgesetzten Projekte überprüfen. einer getroffenen Vereinbarung umgesetzten Projekte überprüfen.
Die diesbezüglichen Besuche werden organisiert, damit die begünstigte Die diesbezüglichen Besuche werden organisiert, damit die begünstigte
Gemeinde und die eingesetzten Freiwilligen beim Start, bei der Gemeinde und die eingesetzten Freiwilligen beim Start, bei der
Ausführung und bei der Bewertung ihres Projekts Ausführung und bei der Bewertung ihres Projekts
"Nachbarschaftsvermittlung" maximal unterstützt werden. "Nachbarschaftsvermittlung" maximal unterstützt werden.
Art. 15 - Die Gemeinde muss die Weiterverfolgung aller Art. 15 - Die Gemeinde muss die Weiterverfolgung aller
Vermittlungsanträge mithilfe des Registrierungsformulars in Anlage 1 Vermittlungsanträge mithilfe des Registrierungsformulars in Anlage 1
registrieren. registrieren.
Jedes Registrierungsformular muss der Bewertungsakte beiliegen; diese Jedes Registrierungsformular muss der Bewertungsakte beiliegen; diese
kann jederzeit vom FÖD Inneres eingefordert werden. kann jederzeit vom FÖD Inneres eingefordert werden.
KAPITEL VII - Schlussbestimmung KAPITEL VII - Schlussbestimmung
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2010 in Kraft. Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2010 in Kraft.
Art. 17 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 17 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2010 Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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