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Arrêté royal relatif à l'introduction, au suivi et à l'évaluation du projet médiation de quartier. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de invoering, opvolging en evaluatie van het project buurtbemiddeling. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 FEVRIER 2010. - Arrêté royal relatif à l'introduction, au suivi et à l'évaluation du projet médiation de quartier. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 FEBRUARI 2010. - Koninklijk besluit betreffende de invoering, opvolging en evaluatie van het project buurtbemiddeling. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 21 février 2010 relatif à l'introduction, au suivi | besluit van 21 februari 2010 betreffende de invoering, opvolging en |
et à l'évaluation du projet médiation de quartier (Moniteur belge du 15 mars 2010). | evaluatie van het project buurtbemiddeling (Belgisch Staatsblad van 15 maart 2010). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
21. FEBRUAR 2010 - Königlicher Erlass über die Einführung, die | 21. FEBRUAR 2010 - Königlicher Erlass über die Einführung, die |
Weiterverfolgung und die Bewertung des Projekts | Weiterverfolgung und die Bewertung des Projekts |
Nachbarschaftsvermittlung | Nachbarschaftsvermittlung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer | Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen, insbesondere des Artikels 69 Absatz 1 Nr. 3 zweiter | Bestimmungen, insbesondere des Artikels 69 Absatz 1 Nr. 3 zweiter |
Gedankenstrich, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994, | Gedankenstrich, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994, |
25. Mai 1999 und 22. Dezember 2003; | 25. Mai 1999 und 22. Dezember 2003; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. November 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. November 2009; |
Aufgrund des Gutachtens 47.551/2 des Staatsrates vom 5. Januar 2010, | Aufgrund des Gutachtens 47.551/2 des Staatsrates vom 5. Januar 2010, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Nachbarschaftsvermittlung: Methodik, durch die ein Dritter den | 1. Nachbarschaftsvermittlung: Methodik, durch die ein Dritter den |
Dialog zwischen mehreren Konfliktparteien, die in der gleichen | Dialog zwischen mehreren Konfliktparteien, die in der gleichen |
Nachbarschaft wohnen, vertraulich, individuell und urteilsfrei | Nachbarschaft wohnen, vertraulich, individuell und urteilsfrei |
fördert, | fördert, |
2. Freiwilligem: jede natürliche Person, die eine Freiwilligenarbeit, | 2. Freiwilligem: jede natürliche Person, die eine Freiwilligenarbeit, |
wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 bestimmt, ausübt, | wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 bestimmt, ausübt, |
3. Vereinbarung: einjähriges Übereinkommen zur | 3. Vereinbarung: einjähriges Übereinkommen zur |
Nachbarschaftsvermittlung, das zwischen dem Minister des Innern und | Nachbarschaftsvermittlung, das zwischen dem Minister des Innern und |
einer Gemeinde geschlossen wird. | einer Gemeinde geschlossen wird. |
KAPITEL II - Bedingungen für das Treffen einer Vereinbarung | KAPITEL II - Bedingungen für das Treffen einer Vereinbarung |
Art. 2 - Der Minister des Innern schickt allen Gemeinden einen | Art. 2 - Der Minister des Innern schickt allen Gemeinden einen |
Projektaufruf anhand eines offiziellen Schreibens. | Projektaufruf anhand eines offiziellen Schreibens. |
Art. 3 - Nur die Gemeinden, die schriftlich ein Interesse an dem | Art. 3 - Nur die Gemeinden, die schriftlich ein Interesse an dem |
Projektaufruf bekunden, können an dem Projekt | Projektaufruf bekunden, können an dem Projekt |
"Nachbarschaftsvermittlung" teilnehmen. | "Nachbarschaftsvermittlung" teilnehmen. |
Art. 4 - Der Minister des Innern gewährt jeder Gemeinde, die gemäss | Art. 4 - Der Minister des Innern gewährt jeder Gemeinde, die gemäss |
Artikel 3 ein Interesse an dem Projektaufruf bekundet hat, einen | Artikel 3 ein Interesse an dem Projektaufruf bekundet hat, einen |
finanziellen Anreiz für das Einsetzen von freiwilligen | finanziellen Anreiz für das Einsetzen von freiwilligen |
Nachbarschaftsvermittlern. Der Minister des Innern behandelt prioritär | Nachbarschaftsvermittlern. Der Minister des Innern behandelt prioritär |
die Anträge der Gemeinden, die nicht über einen strategischen | die Anträge der Gemeinden, die nicht über einen strategischen |
Sicherheits- und Vorbeugungsplan und/oder eine Vereinbarung für | Sicherheits- und Vorbeugungsplan und/oder eine Vereinbarung für |
Ordnungshüter verfügen. | Ordnungshüter verfügen. |
Eventuelle Restbeträge werden gemäss einer Einteilung verteilt, bei | Eventuelle Restbeträge werden gemäss einer Einteilung verteilt, bei |
der folgende Merkmale verhältnismässig berücksichtigt werden: | der folgende Merkmale verhältnismässig berücksichtigt werden: |
- höchste Bevölkerungszahl, | - höchste Bevölkerungszahl, |
- grösste Bevölkerungsdichte. | - grösste Bevölkerungsdichte. |
Art. 5 - Bei überlokaler Zusammenarbeit muss das | Art. 5 - Bei überlokaler Zusammenarbeit muss das |
Nachbarschaftsvermittlungsangebot, das mit mehreren Gemeinden | Nachbarschaftsvermittlungsangebot, das mit mehreren Gemeinden |
umgesetzt wird, den Gegenstand einer Zusammenarbeitsvereinbarung | umgesetzt wird, den Gegenstand einer Zusammenarbeitsvereinbarung |
bilden. | bilden. |
KAPITEL III - Der Freiwillige | KAPITEL III - Der Freiwillige |
Art. 6 - Die im Rahmen der Vereinbarung von den Gemeinden eingesetzten | Art. 6 - Die im Rahmen der Vereinbarung von den Gemeinden eingesetzten |
Freiwilligen müssen folgende Bedingungen erfüllen: | Freiwilligen müssen folgende Bedingungen erfüllen: |
1. nicht zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe verurteilt worden | 1. nicht zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe verurteilt worden |
sein, ausser Verurteilungen wegen Verstössen gegen die | sein, ausser Verurteilungen wegen Verstössen gegen die |
Rechtsvorschriften über den Strassenverkehr, | Rechtsvorschriften über den Strassenverkehr, |
2. die in Artikel 12 erwähnten Bedingungen in Sachen Ausbildung und | 2. die in Artikel 12 erwähnten Bedingungen in Sachen Ausbildung und |
praktische Kurse. | praktische Kurse. |
Die Gemeinde muss beim Einsetzen von Freiwilligen auch für die | Die Gemeinde muss beim Einsetzen von Freiwilligen auch für die |
Einhaltung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der | Einhaltung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der |
Freiwilligen sorgen. | Freiwilligen sorgen. |
KAPITEL IV - Finanzen | KAPITEL IV - Finanzen |
Art. 7 - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird eine einmalige | Art. 7 - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird eine einmalige |
finanzielle Beihilfe in Höhe von 1.500 Euro pro Freiwilligen, der von | finanzielle Beihilfe in Höhe von 1.500 Euro pro Freiwilligen, der von |
der Gemeinde im Rahmen der Vereinbarung eingesetzt wird, gewährt. | der Gemeinde im Rahmen der Vereinbarung eingesetzt wird, gewährt. |
Art. 8 - Die finanzielle Beihilfe wird der Gemeinde zu Beginn der | Art. 8 - Die finanzielle Beihilfe wird der Gemeinde zu Beginn der |
Vereinbarung vollständig überwiesen. | Vereinbarung vollständig überwiesen. |
Art. 9 - Die finanzielle Beihilfe kann für die Finanzierung folgender | Art. 9 - Die finanzielle Beihilfe kann für die Finanzierung folgender |
Kosten verwendet werden: | Kosten verwendet werden: |
1. die Ausgaben des Freiwilligen, | 1. die Ausgaben des Freiwilligen, |
2. die Kosten in Bezug auf die zusätzlichen theoretischen und | 2. die Kosten in Bezug auf die zusätzlichen theoretischen und |
praktischen Ausbildungen, die nicht in Artikel 12 beschrieben sind, | praktischen Ausbildungen, die nicht in Artikel 12 beschrieben sind, |
3. die Kosten für die Versicherung des Freiwilligen, | 3. die Kosten für die Versicherung des Freiwilligen, |
4. die Kosten für die Bekanntmachung des Vermittlungsangebots. | 4. die Kosten für die Bekanntmachung des Vermittlungsangebots. |
Art. 10 - Die Gemeinde muss alle Ausgaben in Bezug auf die Ausführung | Art. 10 - Die Gemeinde muss alle Ausgaben in Bezug auf die Ausführung |
der Vereinbarung in einer Finanzakte zusammentragen, die jederzeit vom | der Vereinbarung in einer Finanzakte zusammentragen, die jederzeit vom |
FÖD Inneres eingefordert werden kann. | FÖD Inneres eingefordert werden kann. |
Diese Akte muss dem FÖD Inneres innerhalb eines Monats ab dem Datum | Diese Akte muss dem FÖD Inneres innerhalb eines Monats ab dem Datum |
des Ablaufs der Vereinbarung übermittelt werden. | des Ablaufs der Vereinbarung übermittelt werden. |
Art. 11 - Wenn die Überprüfung der Finanzakte ergibt, dass bei den | Art. 11 - Wenn die Überprüfung der Finanzakte ergibt, dass bei den |
getätigten Ausgaben die in Artikel 9 aufgeführten | getätigten Ausgaben die in Artikel 9 aufgeführten |
Verwendungsbedingungen nicht berücksichtigt worden sind, kann der | Verwendungsbedingungen nicht berücksichtigt worden sind, kann der |
Minister die gesamte Summe oder einen Teil davon verweigern oder | Minister die gesamte Summe oder einen Teil davon verweigern oder |
zurückfordern. | zurückfordern. |
KAPITEL V - Ausbildung | KAPITEL V - Ausbildung |
Art. 12 - Jeder Freiwillige, der im Rahmen der Vereinbarung eingesetzt | Art. 12 - Jeder Freiwillige, der im Rahmen der Vereinbarung eingesetzt |
wird, muss eine Ausbildung absolvieren, die dem vom FÖD Inneres | wird, muss eine Ausbildung absolvieren, die dem vom FÖD Inneres |
erstellten Ausbildungsprogramm entspricht. | erstellten Ausbildungsprogramm entspricht. |
KAPITEL VI - Weiterverfolgung und Bewertung | KAPITEL VI - Weiterverfolgung und Bewertung |
Art. 13 - Der FÖD Inneres bestimmt einen französischsprachigen und | Art. 13 - Der FÖD Inneres bestimmt einen französischsprachigen und |
einen niederländischsprachigen föderalen Koordinator in Sachen | einen niederländischsprachigen föderalen Koordinator in Sachen |
Nachbarschaftsvermittlung für einen Zeitraum von einem Jahr. | Nachbarschaftsvermittlung für einen Zeitraum von einem Jahr. |
Art. 14 - Der föderale Koordinator der Nachbarschaftsvermittlung kann | Art. 14 - Der föderale Koordinator der Nachbarschaftsvermittlung kann |
auf Antrag der Gemeinde oder aus eigener Initiative die im Rahmen | auf Antrag der Gemeinde oder aus eigener Initiative die im Rahmen |
einer getroffenen Vereinbarung umgesetzten Projekte überprüfen. | einer getroffenen Vereinbarung umgesetzten Projekte überprüfen. |
Die diesbezüglichen Besuche werden organisiert, damit die begünstigte | Die diesbezüglichen Besuche werden organisiert, damit die begünstigte |
Gemeinde und die eingesetzten Freiwilligen beim Start, bei der | Gemeinde und die eingesetzten Freiwilligen beim Start, bei der |
Ausführung und bei der Bewertung ihres Projekts | Ausführung und bei der Bewertung ihres Projekts |
"Nachbarschaftsvermittlung" maximal unterstützt werden. | "Nachbarschaftsvermittlung" maximal unterstützt werden. |
Art. 15 - Die Gemeinde muss die Weiterverfolgung aller | Art. 15 - Die Gemeinde muss die Weiterverfolgung aller |
Vermittlungsanträge mithilfe des Registrierungsformulars in Anlage 1 | Vermittlungsanträge mithilfe des Registrierungsformulars in Anlage 1 |
registrieren. | registrieren. |
Jedes Registrierungsformular muss der Bewertungsakte beiliegen; diese | Jedes Registrierungsformular muss der Bewertungsakte beiliegen; diese |
kann jederzeit vom FÖD Inneres eingefordert werden. | kann jederzeit vom FÖD Inneres eingefordert werden. |
KAPITEL VII - Schlussbestimmung | KAPITEL VII - Schlussbestimmung |
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2010 in Kraft. | Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2010 in Kraft. |
Art. 17 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 17 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |