publié le 08 juin 2010
Arrêté royal relatif à l'introduction, au suivi et à l'évaluation du projet médiation de quartier. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 FEVRIER 2010. - Arrêté royal relatif à l'introduction, au suivi et à l'évaluation du projet médiation de quartier. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2010 relatif à l'introduction, au suivi et à l'évaluation du projet médiation de quartier (Moniteur belge du 15 mars 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 21. FEBRUAR 2010 - Königlicher Erlass über die Einführung, die Weiterverfolgung und die Bewertung des Projekts Nachbarschaftsvermittlung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 69 Absatz 1 Nr. 3 zweiter Gedankenstrich, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 25. Mai 1999 und 22.Dezember 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. November 2009;
Aufgrund des Gutachtens 47.551/2 des Staatsrates vom 5. Januar 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Nachbarschaftsvermittlung: Methodik, durch die ein Dritter den Dialog zwischen mehreren Konfliktparteien, die in der gleichen Nachbarschaft wohnen, vertraulich, individuell und urteilsfrei fördert, 2.Freiwilligem: jede natürliche Person, die eine Freiwilligenarbeit, wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 bestimmt, ausübt, 3. Vereinbarung: einjähriges Übereinkommen zur Nachbarschaftsvermittlung, das zwischen dem Minister des Innern und einer Gemeinde geschlossen wird. KAPITEL II - Bedingungen für das Treffen einer Vereinbarung Art. 2 - Der Minister des Innern schickt allen Gemeinden einen Projektaufruf anhand eines offiziellen Schreibens.
Art. 3 - Nur die Gemeinden, die schriftlich ein Interesse an dem Projektaufruf bekunden, können an dem Projekt "Nachbarschaftsvermittlung" teilnehmen.
Art. 4 - Der Minister des Innern gewährt jeder Gemeinde, die gemäss Artikel 3 ein Interesse an dem Projektaufruf bekundet hat, einen finanziellen Anreiz für das Einsetzen von freiwilligen Nachbarschaftsvermittlern. Der Minister des Innern behandelt prioritär die Anträge der Gemeinden, die nicht über einen strategischen Sicherheits- und Vorbeugungsplan und/oder eine Vereinbarung für Ordnungshüter verfügen.
Eventuelle Restbeträge werden gemäss einer Einteilung verteilt, bei der folgende Merkmale verhältnismässig berücksichtigt werden: - höchste Bevölkerungszahl, - grösste Bevölkerungsdichte.
Art. 5 - Bei überlokaler Zusammenarbeit muss das Nachbarschaftsvermittlungsangebot, das mit mehreren Gemeinden umgesetzt wird, den Gegenstand einer Zusammenarbeitsvereinbarung bilden.
KAPITEL III - Der Freiwillige Art. 6 - Die im Rahmen der Vereinbarung von den Gemeinden eingesetzten Freiwilligen müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. nicht zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe verurteilt worden sein, ausser Verurteilungen wegen Verstössen gegen die Rechtsvorschriften über den Strassenverkehr, 2.die in Artikel 12 erwähnten Bedingungen in Sachen Ausbildung und praktische Kurse.
Die Gemeinde muss beim Einsetzen von Freiwilligen auch für die Einhaltung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen sorgen.
KAPITEL IV - Finanzen Art. 7 - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird eine einmalige finanzielle Beihilfe in Höhe von 1.500 Euro pro Freiwilligen, der von der Gemeinde im Rahmen der Vereinbarung eingesetzt wird, gewährt.
Art. 8 - Die finanzielle Beihilfe wird der Gemeinde zu Beginn der Vereinbarung vollständig überwiesen.
Art. 9 - Die finanzielle Beihilfe kann für die Finanzierung folgender Kosten verwendet werden: 1. die Ausgaben des Freiwilligen, 2.die Kosten in Bezug auf die zusätzlichen theoretischen und praktischen Ausbildungen, die nicht in Artikel 12 beschrieben sind, 3. die Kosten für die Versicherung des Freiwilligen, 4.die Kosten für die Bekanntmachung des Vermittlungsangebots.
Art. 10 - Die Gemeinde muss alle Ausgaben in Bezug auf die Ausführung der Vereinbarung in einer Finanzakte zusammentragen, die jederzeit vom FÖD Inneres eingefordert werden kann.
Diese Akte muss dem FÖD Inneres innerhalb eines Monats ab dem Datum des Ablaufs der Vereinbarung übermittelt werden.
Art. 11 - Wenn die Überprüfung der Finanzakte ergibt, dass bei den getätigten Ausgaben die in Artikel 9 aufgeführten Verwendungsbedingungen nicht berücksichtigt worden sind, kann der Minister die gesamte Summe oder einen Teil davon verweigern oder zurückfordern.
KAPITEL V - Ausbildung Art. 12 - Jeder Freiwillige, der im Rahmen der Vereinbarung eingesetzt wird, muss eine Ausbildung absolvieren, die dem vom FÖD Inneres erstellten Ausbildungsprogramm entspricht.
KAPITEL VI - Weiterverfolgung und Bewertung Art. 13 - Der FÖD Inneres bestimmt einen französischsprachigen und einen niederländischsprachigen föderalen Koordinator in Sachen Nachbarschaftsvermittlung für einen Zeitraum von einem Jahr.
Art. 14 - Der föderale Koordinator der Nachbarschaftsvermittlung kann auf Antrag der Gemeinde oder aus eigener Initiative die im Rahmen einer getroffenen Vereinbarung umgesetzten Projekte überprüfen.
Die diesbezüglichen Besuche werden organisiert, damit die begünstigte Gemeinde und die eingesetzten Freiwilligen beim Start, bei der Ausführung und bei der Bewertung ihres Projekts "Nachbarschaftsvermittlung" maximal unterstützt werden.
Art. 15 - Die Gemeinde muss die Weiterverfolgung aller Vermittlungsanträge mithilfe des Registrierungsformulars in Anlage 1 registrieren.
Jedes Registrierungsformular muss der Bewertungsakte beiliegen; diese kann jederzeit vom FÖD Inneres eingefordert werden.
KAPITEL VII - Schlussbestimmung Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2010 in Kraft.
Art. 17 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Pour la consultation du tableau, voir image