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Vue multilingue de Arrêté Royal du 21/12/2013
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Arrêté royal fixant les conditions particulières relatives au registre des sanctions administratives communales institué par l'article 44 de la loi du 24 juin 2013 relative aux sanctions administratives communales. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de bijzondere voorwaarden betreffende het register van de gemeentelijke administratieve sancties ingevoerd bij artikel 44 van de wet van 24 juni 2013 betreffende de gemeentelijke administratieve sancties. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal fixant les conditions particulières relatives au registre des sanctions administratives communales institué par l'article 44 de la loi du 24 juin 2013 relative aux sanctions administratives communales. - Traduction allemande FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de bijzondere voorwaarden betreffende het register van de gemeentelijke administratieve sancties ingevoerd bij artikel 44 van de wet van 24 juni 2013 betreffende de gemeentelijke administratieve sancties. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 21 décembre 2013 fixant les conditions particulières besluit van 21 december 2013 tot vaststelling van de bijzondere
voorwaarden betreffende het register van de gemeentelijke
relatives au registre des sanctions administratives communales administratieve sancties ingevoerd bij artikel 44 van de wet van 24
institué par l'article 44 de la loi du 24 juin 2013 relative aux juni 2013 betreffende de gemeentelijke administratieve sancties
sanctions administratives communales (Moniteur belge du 27 décembre 2013). (Belgisch Staatsblad van 27 december 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der 21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der
Sonderbedingungen in Bezug auf das durch Artikel 44 des Gesetzes vom Sonderbedingungen in Bezug auf das durch Artikel 44 des Gesetzes vom
24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen eingeführte 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen eingeführte
Register der kommunalen Verwaltungssanktionen Register der kommunalen Verwaltungssanktionen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen
Verwaltungssanktionen, des Artikels 44 § 3 Absatz 2 und des Artikels Verwaltungssanktionen, des Artikels 44 § 3 Absatz 2 und des Artikels
52; 52;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2013;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 56/2013 des Ausschusses für den Schutz Aufgrund der Stellungnahme Nr. 56/2013 des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens vom 6. November 2013; des Privatlebens vom 6. November 2013;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch das Inkrafttreten des Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch das Inkrafttreten des
Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen
am 1. Januar 2014 und die Notwendigkeit für die Gemeinden, die am 1. Januar 2014 und die Notwendigkeit für die Gemeinden, die
Sonderbedingungen in Bezug auf das Register der kommunalen Sonderbedingungen in Bezug auf das Register der kommunalen
Verwaltungssanktionen, das sie ab Inkrafttreten dieses Gesetzes führen Verwaltungssanktionen, das sie ab Inkrafttreten dieses Gesetzes führen
müssen, vor diesem Datum zu kennen; müssen, vor diesem Datum zu kennen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.726/2 des Staatsrates vom 16. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.726/2 des Staatsrates vom 16. Dezember
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom
2. April 2003; 2. April 2003;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der sanktionierende Beamte kann seine Befugnis, auf das Artikel 1 - Der sanktionierende Beamte kann seine Befugnis, auf das
Register der kommunalen Verwaltungssanktionen zuzugreifen, wie in Register der kommunalen Verwaltungssanktionen zuzugreifen, wie in
Artikel 44 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die Artikel 44 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die
kommunalen Verwaltungssanktionen vorgesehen, einer beziehungsweise kommunalen Verwaltungssanktionen vorgesehen, einer beziehungsweise
mehreren schriftlich und namentlich bestimmten Personen übertragen, mehreren schriftlich und namentlich bestimmten Personen übertragen,
die mit der Eingabe der Daten ins Register beauftragt sind. Diese die mit der Eingabe der Daten ins Register beauftragt sind. Diese
Befugnisübertragung muss mit Gründen versehen und durch Befugnisübertragung muss mit Gründen versehen und durch
Diensterfordernisse gerechtfertigt sein. Diese Personen haben im Diensterfordernisse gerechtfertigt sein. Diese Personen haben im
Rahmen ihrer Funktionen Zugriff auf das Register der kommunalen Rahmen ihrer Funktionen Zugriff auf das Register der kommunalen
Verwaltungssanktionen. Verwaltungssanktionen.
Art. 2 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche teilt auf Antrag Art. 2 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche teilt auf Antrag
folgenden Stellen die im Register der Verwaltungssanktionen folgenden Stellen die im Register der Verwaltungssanktionen
enthaltenen personenbezogenen Daten mit: enthaltenen personenbezogenen Daten mit:
1. den Polizeidiensten, im Rahmen ihrer verwaltungspolizeilichen oder 1. den Polizeidiensten, im Rahmen ihrer verwaltungspolizeilichen oder
gerichtspolizeilichen Aufträge, gerichtspolizeilichen Aufträge,
2. der Staatsanwaltschaft, im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen 2. der Staatsanwaltschaft, im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen
Aufträge, für die die Kenntnis dieser Informationen erforderlich ist. Aufträge, für die die Kenntnis dieser Informationen erforderlich ist.
Art. 3 - Unbeschadet der in Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom Art. 3 - Unbeschadet der in Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom
13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über 13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten vorgesehenen Maßnahmen ergreift der für die personenbezogener Daten vorgesehenen Maßnahmen ergreift der für die
Verarbeitung Verantwortliche folgende Sicherheitsmaßnahmen, um die im Verarbeitung Verantwortliche folgende Sicherheitsmaßnahmen, um die im
Register der Verwaltungssanktionen enthaltenen personenbezogenen Daten Register der Verwaltungssanktionen enthaltenen personenbezogenen Daten
zu schützen: zu schützen:
1. Schutz der Netzwerke und logische Sicherung der Zugriffe auf die 1. Schutz der Netzwerke und logische Sicherung der Zugriffe auf die
Daten, Daten,
2. Protokollierung und Kontrolle der Zugriffe, 2. Protokollierung und Kontrolle der Zugriffe,
3. Überwachung und Unterhalt des Systems, 3. Überwachung und Unterhalt des Systems,
4. Erstellung eines Plans für die Verwaltung der Sicherheitsvorfälle. 4. Erstellung eines Plans für die Verwaltung der Sicherheitsvorfälle.
Personen, die in Ausübung ihres Amtes bei der Erfassung, Verarbeitung Personen, die in Ausübung ihres Amtes bei der Erfassung, Verarbeitung
oder Übermittlung der im Register der kommunalen Verwaltungssanktionen oder Übermittlung der im Register der kommunalen Verwaltungssanktionen
enthaltenen Daten mitarbeiten, ergreifen alle zweckdienlichen enthaltenen Daten mitarbeiten, ergreifen alle zweckdienlichen
Maßnahmen, um die Sicherheit der registrierten Daten zu gewährleisten, Maßnahmen, um die Sicherheit der registrierten Daten zu gewährleisten,
und verhindern insbesondere, dass diese Daten verfälscht, beschädigt und verhindern insbesondere, dass diese Daten verfälscht, beschädigt
oder Personen mitgeteilt werden, die nicht die Erlaubnis erhalten oder Personen mitgeteilt werden, die nicht die Erlaubnis erhalten
haben, Kenntnis davon zu nehmen. haben, Kenntnis davon zu nehmen.
Sie vergewissern sich, ob die Programme für die automatisierte Sie vergewissern sich, ob die Programme für die automatisierte
Verarbeitung der Daten tauglich sind und ob sie ordnungsgemäß Verarbeitung der Daten tauglich sind und ob sie ordnungsgemäß
angewandt werden. angewandt werden.
Sie sorgen für die ordnungsgemäße Übermittlung der Daten. Sie sorgen für die ordnungsgemäße Übermittlung der Daten.
Die Identität der Personen, die die Konsultierung des Registers der Die Identität der Personen, die die Konsultierung des Registers der
kommunalen Verwaltungssanktionen beantragen, wird in einem kommunalen Verwaltungssanktionen beantragen, wird in einem
Kontrollsystem registriert. Diese Daten werden fünf Jahre aufbewahrt. Kontrollsystem registriert. Diese Daten werden fünf Jahre aufbewahrt.
Art. 4 - Jeder Verantwortliche für die Bearbeitung eines Registers der Art. 4 - Jeder Verantwortliche für die Bearbeitung eines Registers der
kommunalen Verwaltungssanktionen bestimmt einen Sicherheitsberater. kommunalen Verwaltungssanktionen bestimmt einen Sicherheitsberater.
Dieser Sicherheitsberater kann der Berater für Informationssicherheit Dieser Sicherheitsberater kann der Berater für Informationssicherheit
und Schutz des Privatlebens sein, der von der Gemeinde gemäß Artikel und Schutz des Privatlebens sein, der von der Gemeinde gemäß Artikel
10 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines 10 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen bestimmt wird. Er kann Nationalregisters der natürlichen Personen bestimmt wird. Er kann
seine Funktion für mehrere Gemeinden ausüben. seine Funktion für mehrere Gemeinden ausüben.
Der Sicherheitsberater wird insbesondere beauftragt mit: Der Sicherheitsberater wird insbesondere beauftragt mit:
1. der Abgabe fachkundiger Stellungnahmen in Sachen Sicherung der 1. der Abgabe fachkundiger Stellungnahmen in Sachen Sicherung der
personenbezogenen Daten und ihrer Verarbeitung, personenbezogenen Daten und ihrer Verarbeitung,
2. der Erstellung einer Dokumentation über die Sicherheit der 2. der Erstellung einer Dokumentation über die Sicherheit der
Information, Information,
3. der Festlegung, Umsetzung, Aktualisierung und Kontrolle einer 3. der Festlegung, Umsetzung, Aktualisierung und Kontrolle einer
Sicherheitspolitik. Sicherheitspolitik.
Der Sicherheitsberater und Berater für den Schutz des Privatlebens ist Der Sicherheitsberater und Berater für den Schutz des Privatlebens ist
auch mit den Kontakten zum Ausschuss für den Schutz des Privatlebens auch mit den Kontakten zum Ausschuss für den Schutz des Privatlebens
beauftragt. beauftragt.
Er übt seine Funktion vollkommen unabhängig aus. Er übt seine Funktion vollkommen unabhängig aus.
Art. 5 - Im Rahmen der in Artikel 52 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 Art. 5 - Im Rahmen der in Artikel 52 des Gesetzes vom 24. Juni 2013
über die kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnten Berichterstattung über die kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnten Berichterstattung
übermittelt jede Gemeinde, die für die Verarbeitung verantwortlich übermittelt jede Gemeinde, die für die Verarbeitung verantwortlich
ist, dem Minister des Innern alle zwei Jahre einen Bericht, in dem ist, dem Minister des Innern alle zwei Jahre einen Bericht, in dem
mindestens die Anzahl auferlegter administrativer Geldbußen unter mindestens die Anzahl auferlegter administrativer Geldbußen unter
Einhaltung der in der Anlage zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Einhaltung der in der Anlage zu vorliegendem Erlass vorgesehenen
Kategorien vermerkt ist. Kategorien vermerkt ist.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Art. 7 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 7 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage Anlage
Anzahl administrativer Geldbußen (Artikel 4 § 1 Nr. 1 des Gesetzes) Anzahl administrativer Geldbußen (Artikel 4 § 1 Nr. 1 des Gesetzes)
Anzahl Alternativmaßnahmen (Artikel 4 § 2 des Gesetzes) Anzahl Alternativmaßnahmen (Artikel 4 § 2 des Gesetzes)
Dienst an der Gemeinschaft Dienst an der Gemeinschaft
Lokale Vermittlung Lokale Vermittlung
Minder- Minder-
jährige jährige
Voll- Voll-
jährige jährige
Insgesamt Insgesamt
Minder- Minder-
jährige jährige
Voll- Voll-
jährige jährige
Insgesamt Insgesamt
Minder- Minder-
jährige jährige
Voll- Voll-
jährige jährige
Insgesamt Insgesamt
Verwaltungsrechtliche Verstöße (Artikel 2 des Gesetzes) Verwaltungsrechtliche Verstöße (Artikel 2 des Gesetzes)
Gemischte Verstöße Gemischte Verstöße
Verstöße, erwähnt in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Verstöße, erwähnt in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die
kommunalen Verwaltungssanktionen kommunalen Verwaltungssanktionen
Verstöße, erwähnt in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Verstöße, erwähnt in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die
kommunalen Verwaltungssanktionen kommunalen Verwaltungssanktionen
Verstöße gegen Halte- und Parkbestimmungen (Artikel 3 Absatz 1 Nr. 3 Verstöße gegen Halte- und Parkbestimmungen (Artikel 3 Absatz 1 Nr. 3
des Gesetzes) des Gesetzes)
Insgesamt Insgesamt
Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung der
Sonderbedingungen in Bezug auf das durch Artikel 44 des Gesetzes vom Sonderbedingungen in Bezug auf das durch Artikel 44 des Gesetzes vom
24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen eingeführte 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen eingeführte
Register der kommunalen Verwaltungssanktionen beigefügt zu werden Register der kommunalen Verwaltungssanktionen beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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