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Arrêté royal fixant les conditions particulières relatives au registre des sanctions administratives communales institué par l'article 44 de la loi du 24 juin 2013 relative aux sanctions administratives communales. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de bijzondere voorwaarden betreffende het register van de gemeentelijke administratieve sancties ingevoerd bij artikel 44 van de wet van 24 juni 2013 betreffende de gemeentelijke administratieve sancties. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal fixant les conditions particulières relatives au registre des sanctions administratives communales institué par l'article 44 de la loi du 24 juin 2013 relative aux sanctions administratives communales. - Traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de bijzondere voorwaarden betreffende het register van de gemeentelijke administratieve sancties ingevoerd bij artikel 44 van de wet van 24 juni 2013 betreffende de gemeentelijke administratieve sancties. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 21 décembre 2013 fixant les conditions particulières | besluit van 21 december 2013 tot vaststelling van de bijzondere |
voorwaarden betreffende het register van de gemeentelijke | |
relatives au registre des sanctions administratives communales | administratieve sancties ingevoerd bij artikel 44 van de wet van 24 |
institué par l'article 44 de la loi du 24 juin 2013 relative aux | juni 2013 betreffende de gemeentelijke administratieve sancties |
sanctions administratives communales (Moniteur belge du 27 décembre 2013). | (Belgisch Staatsblad van 27 december 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der |
Sonderbedingungen in Bezug auf das durch Artikel 44 des Gesetzes vom | Sonderbedingungen in Bezug auf das durch Artikel 44 des Gesetzes vom |
24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen eingeführte | 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen eingeführte |
Register der kommunalen Verwaltungssanktionen | Register der kommunalen Verwaltungssanktionen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen |
Verwaltungssanktionen, des Artikels 44 § 3 Absatz 2 und des Artikels | Verwaltungssanktionen, des Artikels 44 § 3 Absatz 2 und des Artikels |
52; | 52; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2013; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 56/2013 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 56/2013 des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens vom 6. November 2013; | des Privatlebens vom 6. November 2013; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch das Inkrafttreten des | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch das Inkrafttreten des |
Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen | Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen |
am 1. Januar 2014 und die Notwendigkeit für die Gemeinden, die | am 1. Januar 2014 und die Notwendigkeit für die Gemeinden, die |
Sonderbedingungen in Bezug auf das Register der kommunalen | Sonderbedingungen in Bezug auf das Register der kommunalen |
Verwaltungssanktionen, das sie ab Inkrafttreten dieses Gesetzes führen | Verwaltungssanktionen, das sie ab Inkrafttreten dieses Gesetzes führen |
müssen, vor diesem Datum zu kennen; | müssen, vor diesem Datum zu kennen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.726/2 des Staatsrates vom 16. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.726/2 des Staatsrates vom 16. Dezember |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
2. April 2003; | 2. April 2003; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme |
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Der sanktionierende Beamte kann seine Befugnis, auf das | Artikel 1 - Der sanktionierende Beamte kann seine Befugnis, auf das |
Register der kommunalen Verwaltungssanktionen zuzugreifen, wie in | Register der kommunalen Verwaltungssanktionen zuzugreifen, wie in |
Artikel 44 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die | Artikel 44 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die |
kommunalen Verwaltungssanktionen vorgesehen, einer beziehungsweise | kommunalen Verwaltungssanktionen vorgesehen, einer beziehungsweise |
mehreren schriftlich und namentlich bestimmten Personen übertragen, | mehreren schriftlich und namentlich bestimmten Personen übertragen, |
die mit der Eingabe der Daten ins Register beauftragt sind. Diese | die mit der Eingabe der Daten ins Register beauftragt sind. Diese |
Befugnisübertragung muss mit Gründen versehen und durch | Befugnisübertragung muss mit Gründen versehen und durch |
Diensterfordernisse gerechtfertigt sein. Diese Personen haben im | Diensterfordernisse gerechtfertigt sein. Diese Personen haben im |
Rahmen ihrer Funktionen Zugriff auf das Register der kommunalen | Rahmen ihrer Funktionen Zugriff auf das Register der kommunalen |
Verwaltungssanktionen. | Verwaltungssanktionen. |
Art. 2 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche teilt auf Antrag | Art. 2 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche teilt auf Antrag |
folgenden Stellen die im Register der Verwaltungssanktionen | folgenden Stellen die im Register der Verwaltungssanktionen |
enthaltenen personenbezogenen Daten mit: | enthaltenen personenbezogenen Daten mit: |
1. den Polizeidiensten, im Rahmen ihrer verwaltungspolizeilichen oder | 1. den Polizeidiensten, im Rahmen ihrer verwaltungspolizeilichen oder |
gerichtspolizeilichen Aufträge, | gerichtspolizeilichen Aufträge, |
2. der Staatsanwaltschaft, im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen | 2. der Staatsanwaltschaft, im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen |
Aufträge, für die die Kenntnis dieser Informationen erforderlich ist. | Aufträge, für die die Kenntnis dieser Informationen erforderlich ist. |
Art. 3 - Unbeschadet der in Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom | Art. 3 - Unbeschadet der in Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom |
13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über | 13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über |
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten vorgesehenen Maßnahmen ergreift der für die | personenbezogener Daten vorgesehenen Maßnahmen ergreift der für die |
Verarbeitung Verantwortliche folgende Sicherheitsmaßnahmen, um die im | Verarbeitung Verantwortliche folgende Sicherheitsmaßnahmen, um die im |
Register der Verwaltungssanktionen enthaltenen personenbezogenen Daten | Register der Verwaltungssanktionen enthaltenen personenbezogenen Daten |
zu schützen: | zu schützen: |
1. Schutz der Netzwerke und logische Sicherung der Zugriffe auf die | 1. Schutz der Netzwerke und logische Sicherung der Zugriffe auf die |
Daten, | Daten, |
2. Protokollierung und Kontrolle der Zugriffe, | 2. Protokollierung und Kontrolle der Zugriffe, |
3. Überwachung und Unterhalt des Systems, | 3. Überwachung und Unterhalt des Systems, |
4. Erstellung eines Plans für die Verwaltung der Sicherheitsvorfälle. | 4. Erstellung eines Plans für die Verwaltung der Sicherheitsvorfälle. |
Personen, die in Ausübung ihres Amtes bei der Erfassung, Verarbeitung | Personen, die in Ausübung ihres Amtes bei der Erfassung, Verarbeitung |
oder Übermittlung der im Register der kommunalen Verwaltungssanktionen | oder Übermittlung der im Register der kommunalen Verwaltungssanktionen |
enthaltenen Daten mitarbeiten, ergreifen alle zweckdienlichen | enthaltenen Daten mitarbeiten, ergreifen alle zweckdienlichen |
Maßnahmen, um die Sicherheit der registrierten Daten zu gewährleisten, | Maßnahmen, um die Sicherheit der registrierten Daten zu gewährleisten, |
und verhindern insbesondere, dass diese Daten verfälscht, beschädigt | und verhindern insbesondere, dass diese Daten verfälscht, beschädigt |
oder Personen mitgeteilt werden, die nicht die Erlaubnis erhalten | oder Personen mitgeteilt werden, die nicht die Erlaubnis erhalten |
haben, Kenntnis davon zu nehmen. | haben, Kenntnis davon zu nehmen. |
Sie vergewissern sich, ob die Programme für die automatisierte | Sie vergewissern sich, ob die Programme für die automatisierte |
Verarbeitung der Daten tauglich sind und ob sie ordnungsgemäß | Verarbeitung der Daten tauglich sind und ob sie ordnungsgemäß |
angewandt werden. | angewandt werden. |
Sie sorgen für die ordnungsgemäße Übermittlung der Daten. | Sie sorgen für die ordnungsgemäße Übermittlung der Daten. |
Die Identität der Personen, die die Konsultierung des Registers der | Die Identität der Personen, die die Konsultierung des Registers der |
kommunalen Verwaltungssanktionen beantragen, wird in einem | kommunalen Verwaltungssanktionen beantragen, wird in einem |
Kontrollsystem registriert. Diese Daten werden fünf Jahre aufbewahrt. | Kontrollsystem registriert. Diese Daten werden fünf Jahre aufbewahrt. |
Art. 4 - Jeder Verantwortliche für die Bearbeitung eines Registers der | Art. 4 - Jeder Verantwortliche für die Bearbeitung eines Registers der |
kommunalen Verwaltungssanktionen bestimmt einen Sicherheitsberater. | kommunalen Verwaltungssanktionen bestimmt einen Sicherheitsberater. |
Dieser Sicherheitsberater kann der Berater für Informationssicherheit | Dieser Sicherheitsberater kann der Berater für Informationssicherheit |
und Schutz des Privatlebens sein, der von der Gemeinde gemäß Artikel | und Schutz des Privatlebens sein, der von der Gemeinde gemäß Artikel |
10 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | 10 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen bestimmt wird. Er kann | Nationalregisters der natürlichen Personen bestimmt wird. Er kann |
seine Funktion für mehrere Gemeinden ausüben. | seine Funktion für mehrere Gemeinden ausüben. |
Der Sicherheitsberater wird insbesondere beauftragt mit: | Der Sicherheitsberater wird insbesondere beauftragt mit: |
1. der Abgabe fachkundiger Stellungnahmen in Sachen Sicherung der | 1. der Abgabe fachkundiger Stellungnahmen in Sachen Sicherung der |
personenbezogenen Daten und ihrer Verarbeitung, | personenbezogenen Daten und ihrer Verarbeitung, |
2. der Erstellung einer Dokumentation über die Sicherheit der | 2. der Erstellung einer Dokumentation über die Sicherheit der |
Information, | Information, |
3. der Festlegung, Umsetzung, Aktualisierung und Kontrolle einer | 3. der Festlegung, Umsetzung, Aktualisierung und Kontrolle einer |
Sicherheitspolitik. | Sicherheitspolitik. |
Der Sicherheitsberater und Berater für den Schutz des Privatlebens ist | Der Sicherheitsberater und Berater für den Schutz des Privatlebens ist |
auch mit den Kontakten zum Ausschuss für den Schutz des Privatlebens | auch mit den Kontakten zum Ausschuss für den Schutz des Privatlebens |
beauftragt. | beauftragt. |
Er übt seine Funktion vollkommen unabhängig aus. | Er übt seine Funktion vollkommen unabhängig aus. |
Art. 5 - Im Rahmen der in Artikel 52 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 | Art. 5 - Im Rahmen der in Artikel 52 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 |
über die kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnten Berichterstattung | über die kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnten Berichterstattung |
übermittelt jede Gemeinde, die für die Verarbeitung verantwortlich | übermittelt jede Gemeinde, die für die Verarbeitung verantwortlich |
ist, dem Minister des Innern alle zwei Jahre einen Bericht, in dem | ist, dem Minister des Innern alle zwei Jahre einen Bericht, in dem |
mindestens die Anzahl auferlegter administrativer Geldbußen unter | mindestens die Anzahl auferlegter administrativer Geldbußen unter |
Einhaltung der in der Anlage zu vorliegendem Erlass vorgesehenen | Einhaltung der in der Anlage zu vorliegendem Erlass vorgesehenen |
Kategorien vermerkt ist. | Kategorien vermerkt ist. |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. |
Art. 7 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 7 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Anlage | Anlage |
Anzahl administrativer Geldbußen (Artikel 4 § 1 Nr. 1 des Gesetzes) | Anzahl administrativer Geldbußen (Artikel 4 § 1 Nr. 1 des Gesetzes) |
Anzahl Alternativmaßnahmen (Artikel 4 § 2 des Gesetzes) | Anzahl Alternativmaßnahmen (Artikel 4 § 2 des Gesetzes) |
Dienst an der Gemeinschaft | Dienst an der Gemeinschaft |
Lokale Vermittlung | Lokale Vermittlung |
Minder- | Minder- |
jährige | jährige |
Voll- | Voll- |
jährige | jährige |
Insgesamt | Insgesamt |
Minder- | Minder- |
jährige | jährige |
Voll- | Voll- |
jährige | jährige |
Insgesamt | Insgesamt |
Minder- | Minder- |
jährige | jährige |
Voll- | Voll- |
jährige | jährige |
Insgesamt | Insgesamt |
Verwaltungsrechtliche Verstöße (Artikel 2 des Gesetzes) | Verwaltungsrechtliche Verstöße (Artikel 2 des Gesetzes) |
Gemischte Verstöße | Gemischte Verstöße |
Verstöße, erwähnt in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die | Verstöße, erwähnt in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die |
kommunalen Verwaltungssanktionen | kommunalen Verwaltungssanktionen |
Verstöße, erwähnt in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die | Verstöße, erwähnt in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die |
kommunalen Verwaltungssanktionen | kommunalen Verwaltungssanktionen |
Verstöße gegen Halte- und Parkbestimmungen (Artikel 3 Absatz 1 Nr. 3 | Verstöße gegen Halte- und Parkbestimmungen (Artikel 3 Absatz 1 Nr. 3 |
des Gesetzes) | des Gesetzes) |
Insgesamt | Insgesamt |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung der |
Sonderbedingungen in Bezug auf das durch Artikel 44 des Gesetzes vom | Sonderbedingungen in Bezug auf das durch Artikel 44 des Gesetzes vom |
24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen eingeführte | 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen eingeführte |
Register der kommunalen Verwaltungssanktionen beigefügt zu werden | Register der kommunalen Verwaltungssanktionen beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |