publié le 25 juillet 2014
Arrêté royal fixant les conditions particulières relatives au registre des sanctions administratives communales institué par l'article 44 de la loi du 24 juin 2013 relative aux sanctions administratives communales. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal fixant les conditions particulières relatives au registre des sanctions administratives communales institué par l'article 44 de la
loi du 24 juin 2013Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
24/06/2013
pub.
09/12/2013
numac
2013000764
source
service public federal interieur
Loi relative aux sanctions administratives communales. - Traduction allemande
fermer relative aux sanctions administratives communales. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 décembre 2013 fixant les conditions particulières relatives au registre des sanctions administratives communales institué par l'article 44 de la
loi du 24 juin 2013Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
24/06/2013
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09/12/2013
numac
2013000764
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service public federal interieur
Loi relative aux sanctions administratives communales. - Traduction allemande
fermer relative aux sanctions administratives communales (Moniteur belge du 27 décembre 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Sonderbedingungen in Bezug auf das durch Artikel 44 des Gesetzes vom 24.Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen eingeführte Register der kommunalen Verwaltungssanktionen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen, des Artikels 44 § 3 Absatz 2 und des Artikels 52;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2013;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 56/2013 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 6. November 2013;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch das Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen am 1. Januar 2014 und die Notwendigkeit für die Gemeinden, die Sonderbedingungen in Bezug auf das Register der kommunalen Verwaltungssanktionen, das sie ab Inkrafttreten dieses Gesetzes führen müssen, vor diesem Datum zu kennen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.726/2 des Staatsrates vom 16. Dezember 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der sanktionierende Beamte kann seine Befugnis, auf das Register der kommunalen Verwaltungssanktionen zuzugreifen, wie in Artikel 44 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen vorgesehen, einer beziehungsweise mehreren schriftlich und namentlich bestimmten Personen übertragen, die mit der Eingabe der Daten ins Register beauftragt sind. Diese Befugnisübertragung muss mit Gründen versehen und durch Diensterfordernisse gerechtfertigt sein. Diese Personen haben im Rahmen ihrer Funktionen Zugriff auf das Register der kommunalen Verwaltungssanktionen.
Art. 2 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche teilt auf Antrag folgenden Stellen die im Register der Verwaltungssanktionen enthaltenen personenbezogenen Daten mit: 1. den Polizeidiensten, im Rahmen ihrer verwaltungspolizeilichen oder gerichtspolizeilichen Aufträge, 2.der Staatsanwaltschaft, im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Aufträge, für die die Kenntnis dieser Informationen erforderlich ist.
Art. 3 - Unbeschadet der in Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Maßnahmen ergreift der für die Verarbeitung Verantwortliche folgende Sicherheitsmaßnahmen, um die im Register der Verwaltungssanktionen enthaltenen personenbezogenen Daten zu schützen: 1. Schutz der Netzwerke und logische Sicherung der Zugriffe auf die Daten, 2.Protokollierung und Kontrolle der Zugriffe, 3. Überwachung und Unterhalt des Systems, 4.Erstellung eines Plans für die Verwaltung der Sicherheitsvorfälle.
Personen, die in Ausübung ihres Amtes bei der Erfassung, Verarbeitung oder Übermittlung der im Register der kommunalen Verwaltungssanktionen enthaltenen Daten mitarbeiten, ergreifen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Sicherheit der registrierten Daten zu gewährleisten, und verhindern insbesondere, dass diese Daten verfälscht, beschädigt oder Personen mitgeteilt werden, die nicht die Erlaubnis erhalten haben, Kenntnis davon zu nehmen.
Sie vergewissern sich, ob die Programme für die automatisierte Verarbeitung der Daten tauglich sind und ob sie ordnungsgemäß angewandt werden.
Sie sorgen für die ordnungsgemäße Übermittlung der Daten.
Die Identität der Personen, die die Konsultierung des Registers der kommunalen Verwaltungssanktionen beantragen, wird in einem Kontrollsystem registriert. Diese Daten werden fünf Jahre aufbewahrt.
Art. 4 - Jeder Verantwortliche für die Bearbeitung eines Registers der kommunalen Verwaltungssanktionen bestimmt einen Sicherheitsberater.
Dieser Sicherheitsberater kann der Berater für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens sein, der von der Gemeinde gemäß Artikel 10 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen bestimmt wird. Er kann seine Funktion für mehrere Gemeinden ausüben.
Der Sicherheitsberater wird insbesondere beauftragt mit: 1. der Abgabe fachkundiger Stellungnahmen in Sachen Sicherung der personenbezogenen Daten und ihrer Verarbeitung, 2.der Erstellung einer Dokumentation über die Sicherheit der Information, 3. der Festlegung, Umsetzung, Aktualisierung und Kontrolle einer Sicherheitspolitik. Der Sicherheitsberater und Berater für den Schutz des Privatlebens ist auch mit den Kontakten zum Ausschuss für den Schutz des Privatlebens beauftragt.
Er übt seine Funktion vollkommen unabhängig aus.
Art. 5 - Im Rahmen der in Artikel 52 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnten Berichterstattung übermittelt jede Gemeinde, die für die Verarbeitung verantwortlich ist, dem Minister des Innern alle zwei Jahre einen Bericht, in dem mindestens die Anzahl auferlegter administrativer Geldbußen unter Einhaltung der in der Anlage zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Kategorien vermerkt ist.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Art. 7 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM
Anlage
Anzahl administrativer Geldbußen (Artikel 4 § 1 Nr. 1 des Gesetzes)
Anzahl Alternativmaßnahmen (Artikel 4 § 2 des Gesetzes)
Dienst an der Gemeinschaft
Lokale Vermittlung
Minder- jährige
Voll- jährige
Insgesamt
Minder- jährige
Voll- jährige
Insgesamt
Minder- jährige
Voll- jährige
Insgesamt
Verwaltungsrechtliche Verstöße (Artikel 2 des Gesetzes)
Gemischte Verstöße
Verstöße, erwähnt in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die kommunalen Verwaltungssanktionen
Verstöße, erwähnt in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die kommunalen Verwaltungssanktionen
Verstöße gegen Halte- und Parkbestimmungen (Artikel 3 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes)
Insgesamt
Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung der Sonderbedingungen in Bezug auf das durch Artikel 44 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen eingeführte Register der kommunalen Verwaltungssanktionen beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J.MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM