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Vue multilingue de Arrêté Royal du 21/04/2007
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 juillet 2005 relatif à la protection de la santé et de la sécurité des travailleurs contre les risques liés à des vibrations mécaniques sur le lieu de travail Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 juli 2005 betreffende de bescherming van de gezondheid en de veiligheid van de werknemers tegen de risico's van mechanische trillingen op het werk
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
21 AVRIL 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 21 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 7 juillet 2005 relatif à la Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 juli 2005
protection de la santé et de la sécurité des travailleurs contre les betreffende de bescherming van de gezondheid en de veiligheid van de
risques liés à des vibrations mécaniques sur le lieu de travail werknemers tegen de risico's van mechanische trillingen op het werk
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 7 juillet 2005 relatif à la protection de la santé et de la besluit van 7 juli 2005 betreffende de bescherming van de gezondheid
sécurité des travailleurs contre les risques liés à des vibrations en de veiligheid van de werknemers tegen de risico's van mechanische
mécaniques sur le lieu de travail, établi par le Service central de trillingen op het werk, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 juillet 2005 vertaling van het koninklijk besluit van 7 juli 2005 betreffende de
relatif à la protection de la santé et de la sécurité des travailleurs bescherming van de gezondheid en de veiligheid van de werknemers tegen
contre les risques liés à des vibrations mécaniques sur le lieu de de risico's van mechanische trillingen op het werk.
travail.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 21 avril 2007. Gegeven te Brussel, 21 april 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
7. JULI 2005 - Königlicher Erlass über den Schutz der Gesundheit und 7. JULI 2005 - Königlicher Erlass über den Schutz der Gesundheit und
der Sicherheit der Arbeitnehmer der Sicherheit der Arbeitnehmer
vor der Gefährdung durch Vibrationen am Arbeitsplatz vor der Gefährdung durch Vibrationen am Arbeitsplatz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 4 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April Artikels 4 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April
1999; 1999;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,
insbesondere des Titels II Kapitel III Abschnitt II Unterabschnitt I « insbesondere des Titels II Kapitel III Abschnitt II Unterabschnitt I «
Massnahmen zur Bekämpfung von Belästigungen » Artikel 148decies2.1 Massnahmen zur Bekämpfung von Belästigungen » Artikel 148decies2.1
Buchstabe b) « Bekämpfung von Vibrationen », der Anlage II « Buchstabe b) « Bekämpfung von Vibrationen », der Anlage II «
Medizinische Überwachung der Arbeitnehmer, die dem Risiko von Medizinische Überwachung der Arbeitnehmer, die dem Risiko von
Berufskrankheiten ausgesetzt sind » Gruppe II « Liste der Berufskrankheiten ausgesetzt sind » Gruppe II « Liste der
physikalischen Agenzien, die Berufskrankheiten verursachen können » physikalischen Agenzien, die Berufskrankheiten verursachen können »
Punkt 2.5 « Vibrationen von 2 bis 30.000 Hz » zu Titel II Kapitel III Punkt 2.5 « Vibrationen von 2 bis 30.000 Hz » zu Titel II Kapitel III
Abschnitt I, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Oktober Abschnitt I, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Oktober
1990; 1990;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 12. Dezember 2003; Schutz am Arbeitsplatz vom 12. Dezember 2003;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.207/1 des Staatsrates vom 22. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.207/1 des Staatsrates vom 22. März
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist die Umsetzung in belgisches Recht Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist die Umsetzung in belgisches Recht
der Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit
und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische
Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels
16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG). 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und
Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2
des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer
bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.
Art. 3 - Vorliegender Erlass gilt für alle Tätigkeiten, bei denen die Art. 3 - Vorliegender Erlass gilt für alle Tätigkeiten, bei denen die
Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Vibrationen Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Vibrationen
ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung 1. Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung
auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit
und Sicherheit der Arbeitnehmer verursachen, insbesondere und Sicherheit der Arbeitnehmer verursachen, insbesondere
Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische
oder Muskelerkrankungen, oder Muskelerkrankungen,
2. Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei 2. Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei
Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit
und Sicherheit der Arbeitnehmer verursachen, insbesondere und Sicherheit der Arbeitnehmer verursachen, insbesondere
Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule, Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule,
3. Gesundheitsüberwachung: die Beurteilung eines einzelnen 3. Gesundheitsüberwachung: die Beurteilung eines einzelnen
Arbeitnehmers, mit der sein Gesundheitszustand in Bezug auf die Arbeitnehmers, mit der sein Gesundheitszustand in Bezug auf die
Exposition gegenüber Vibrationen am Arbeitsplatz festgestellt werden Exposition gegenüber Vibrationen am Arbeitsplatz festgestellt werden
soll, soll,
4. Gefahr: die Vibrationen innewohnende Eigenschaft, potentiell einen 4. Gefahr: die Vibrationen innewohnende Eigenschaft, potentiell einen
Gesundheitsschaden zu verursachen, Gesundheitsschaden zu verursachen,
5. Risiko: die Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden unter den 5. Risiko: die Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden unter den
gegebenen Bedingungen der Exposition gegenüber Vibrationen auftritt, gegebenen Bedingungen der Exposition gegenüber Vibrationen auftritt,
6. Exposition: Mass, in dem Vibrationen auf den menschlichen Körper 6. Exposition: Mass, in dem Vibrationen auf den menschlichen Körper
ausgeübt werden, ausgeübt werden,
7. Messung: jeden einzelnen Messvorgang einschliesslich der Analyse 7. Messung: jeden einzelnen Messvorgang einschliesslich der Analyse
und der Ergebnisberechnung, und der Ergebnisberechnung,
8. zugelassenem Labor: das Labor oder den Dienst, das/der zugelassen 8. zugelassenem Labor: das Labor oder den Dienst, das/der zugelassen
ist in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 31. März 1992 zur ist in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 31. März 1992 zur
Festlegung der Zulassungsbedingungen sowie der Kriterien für die Festlegung der Zulassungsbedingungen sowie der Kriterien für die
Ausrüstung und Arbeitsweise der Labore und Dienste, die in Artikel Ausrüstung und Arbeitsweise der Labore und Dienste, die in Artikel
148decies 1 § 6 Absatz 2 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung und in 148decies 1 § 6 Absatz 2 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung und in
Artikel 64nonies Absatz 2 der Allgemeinen Ordnung über die Massnahmen Artikel 64nonies Absatz 2 der Allgemeinen Ordnung über die Massnahmen
im Bereich der Hygiene und Gesundheit der Arbeitnehmer in Bergwerken, im Bereich der Hygiene und Gesundheit der Arbeitnehmer in Bergwerken,
Gruben und Steinbrüchen unter Tage erwähnt sind, Gruben und Steinbrüchen unter Tage erwähnt sind,
9. Königlichem Erlass über die Politik des Wohlbefindens: den 9. Königlichem Erlass über die Politik des Wohlbefindens: den
Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über die Politik des Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über die Politik des
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
10. Königlichem Erlass über die Gesundheitsüberwachung: den 10. Königlichem Erlass über die Gesundheitsüberwachung: den
Königlichen Erlass vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung Königlichen Erlass vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung
der Arbeitnehmer, der Arbeitnehmer,
11. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am 11. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung
oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den
Bestimmungen von Artikel 53 des oben erwähnten Gesetzes vom 4. August Bestimmungen von Artikel 53 des oben erwähnten Gesetzes vom 4. August
1996. 1996.
Abschnitt II - Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte Abschnitt II - Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte
Art. 5 - Für Hand-Arm-Vibrationen wird der tägliche Art. 5 - Für Hand-Arm-Vibrationen wird der tägliche
Expositionsgrenzwert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, Expositionsgrenzwert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden,
auf 5 m/s2 und wird der tägliche Auslösewert, normiert auf denselben auf 5 m/s2 und wird der tägliche Auslösewert, normiert auf denselben
Bezugszeitraum, auf 2,5 m/s2 festgesetzt. Bezugszeitraum, auf 2,5 m/s2 festgesetzt.
Die Exposition gegenüber Hand-Arm-Vibrationen wird auf der Grundlage Die Exposition gegenüber Hand-Arm-Vibrationen wird auf der Grundlage
der Bestimmungen von Teil A Punkt 1 der Anlage zu vorliegendem Erlass der Bestimmungen von Teil A Punkt 1 der Anlage zu vorliegendem Erlass
bewertet oder gemessen. bewertet oder gemessen.
Art. 6 - Für Ganzkörper-Vibrationen wird der tägliche Art. 6 - Für Ganzkörper-Vibrationen wird der tägliche
Expositionsgrenzwert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, Expositionsgrenzwert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden,
auf 1,15 m/s2 und wird der tägliche Auslösewert, normiert auf auf 1,15 m/s2 und wird der tägliche Auslösewert, normiert auf
denselben Bezugszeitraum, auf 0,5 m/s2 festgesetzt. denselben Bezugszeitraum, auf 0,5 m/s2 festgesetzt.
Die Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen wird auf der Grundlage Die Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen wird auf der Grundlage
der Bestimmungen von Teil B Punkt 1 der Anlage zu vorliegendem Erlass der Bestimmungen von Teil B Punkt 1 der Anlage zu vorliegendem Erlass
bewertet oder gemessen. bewertet oder gemessen.
Abschnitt III - Risikoermittlung und -abschätzung Abschnitt III - Risikoermittlung und -abschätzung
Art. 7 - Bei der Anwendung der im Königlichen Erlass über die Politik Art. 7 - Bei der Anwendung der im Königlichen Erlass über die Politik
des Wohlbefindens erwähnten Verpflichtungen und insbesondere der des Wohlbefindens erwähnten Verpflichtungen und insbesondere der
Artikel 8 und 9 dieses Erlasses stellt der Arbeitgeber zunächst fest, Artikel 8 und 9 dieses Erlasses stellt der Arbeitgeber zunächst fest,
ob Vibrationen während der Arbeit auftreten oder auftreten können. ob Vibrationen während der Arbeit auftreten oder auftreten können.
Ist dies der Fall, so nimmt der Arbeitgeber eine Abschätzung und Ist dies der Fall, so nimmt der Arbeitgeber eine Abschätzung und
erforderlichenfalls eine Messung der Vibrationen vor, denen die erforderlichenfalls eine Messung der Vibrationen vor, denen die
Arbeitnehmer ausgesetzt sind. Die Messung erfolgt je nach Fall gemäss Arbeitnehmer ausgesetzt sind. Die Messung erfolgt je nach Fall gemäss
Teil A Punkt 2 beziehungsweise Teil B Punkt 2 der Anlage zu Teil A Punkt 2 beziehungsweise Teil B Punkt 2 der Anlage zu
vorliegendem Erlass. vorliegendem Erlass.
Beanstandet der Ausschuss die Ergebnisse der Messungen, werden Beanstandet der Ausschuss die Ergebnisse der Messungen, werden
Letztere einem zugelassenen Dienst oder Labor anvertraut. Letztere einem zugelassenen Dienst oder Labor anvertraut.
Art. 8 - Das Ausmass der Exposition gegenüber Vibrationen kann Art. 8 - Das Ausmass der Exposition gegenüber Vibrationen kann
abgeschätzt werden, indem die spezifischen Arbeitsweisen beobachtet abgeschätzt werden, indem die spezifischen Arbeitsweisen beobachtet
werden und einschlägige Angaben - auch des Ausrüstungsherstellers - zu werden und einschlägige Angaben - auch des Ausrüstungsherstellers - zu
dem wahrscheinlichen Ausmass der Vibrationen, die durch die unter den dem wahrscheinlichen Ausmass der Vibrationen, die durch die unter den
jeweiligen spezifischen Bedingungen verwendete Ausrüstung jeweiligen spezifischen Bedingungen verwendete Ausrüstung
beziehungsweise Art der Ausrüstung verursacht werden, herangezogen beziehungsweise Art der Ausrüstung verursacht werden, herangezogen
werden. Dieser Vorgang unterscheidet sich vom Messvorgang, für den werden. Dieser Vorgang unterscheidet sich vom Messvorgang, für den
spezielle Vorrichtungen und eine geeignete Methodik erforderlich sind. spezielle Vorrichtungen und eine geeignete Methodik erforderlich sind.
Reichen die zusammengetragenen Angaben nicht aus, um feststellen zu Reichen die zusammengetragenen Angaben nicht aus, um feststellen zu
können, ob die Grenzwerte eingehalten sind, werden sie durch können, ob die Grenzwerte eingehalten sind, werden sie durch
Messungen, wie sie in Artikel 7 Absatz 2 und 3 vorgesehen sind, Messungen, wie sie in Artikel 7 Absatz 2 und 3 vorgesehen sind,
erweitert. erweitert.
Auf Ersuchen des zuständigen Gefahrenverhütungsberaters oder der Auf Ersuchen des zuständigen Gefahrenverhütungsberaters oder der
Personalvertreter im Ausschuss lässt der Arbeitgeber in jedem Fall Personalvertreter im Ausschuss lässt der Arbeitgeber in jedem Fall
Messungen, wie sie in Artikel 7 Absatz 2 und 3 vorgesehen sind, Messungen, wie sie in Artikel 7 Absatz 2 und 3 vorgesehen sind,
vornehmen. vornehmen.
Art. 9 - Die in Artikel 8 erwähnten Abschätzungen und Messungen müssen Art. 9 - Die in Artikel 8 erwähnten Abschätzungen und Messungen müssen
in angemessenen Abständen sachkundig geplant und durchgeführt werden. in angemessenen Abständen sachkundig geplant und durchgeführt werden.
Sie sind integraler Bestandteil des in Artikel 3 des Königlichen Sie sind integraler Bestandteil des in Artikel 3 des Königlichen
Erlasses über die Politik des Wohlbefindens erwähnten dynamischen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens erwähnten dynamischen
Risikoverwaltungssystems. Risikoverwaltungssystems.
Besitzt der Arbeitgeber nicht die erforderliche Fachkenntnis zur Besitzt der Arbeitgeber nicht die erforderliche Fachkenntnis zur
Durchführung dieser Abschätzungen und Messungen, greift er in Durchführung dieser Abschätzungen und Messungen, greift er in
Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 27. Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 27.
März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz auf einen sachkundigen Gefahrenverhütungsberater eines Arbeitsplatz auf einen sachkundigen Gefahrenverhütungsberater eines
Externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz Externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
oder auf ein zugelassenes Labor, dessen Zulassung sich auf die Messung oder auf ein zugelassenes Labor, dessen Zulassung sich auf die Messung
von Vibrationen bezieht, zurück. von Vibrationen bezieht, zurück.
Art. 10 - Die aus den Abschätzungen und/oder Messungen des Ausmasses Art. 10 - Die aus den Abschätzungen und/oder Messungen des Ausmasses
der Exposition der Exposition
gegenüber Vibrationen resultierenden Daten werden in einer geeigneten gegenüber Vibrationen resultierenden Daten werden in einer geeigneten
Form gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. Form gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.
Art. 11 - Bei der Anwendung der im Königlichen Erlass über die Politik Art. 11 - Bei der Anwendung der im Königlichen Erlass über die Politik
des Wohlbefindens erwähnten Verpflichtungen und insbesondere der des Wohlbefindens erwähnten Verpflichtungen und insbesondere der
Artikel 8 und 9 dieses Erlasses berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Artikel 8 und 9 dieses Erlasses berücksichtigt der Arbeitgeber bei der
Risikoabschätzung insbesondere Folgendes: Risikoabschätzung insbesondere Folgendes:
1. Ausmass, Art und Dauer der Exposition, einschliesslich der 1. Ausmass, Art und Dauer der Exposition, einschliesslich der
Exposition gegenüber intermittierenden Vibrationen und wiederholten Exposition gegenüber intermittierenden Vibrationen und wiederholten
Erschütterungen, Erschütterungen,
2. die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte gemäss den Artikeln 5 2. die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte gemäss den Artikeln 5
und 6 des vorliegenden Erlasses, und 6 des vorliegenden Erlasses,
3. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders 3. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders
gefährdeter Arbeitnehmer, gefährdeter Arbeitnehmer,
4. alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit der Arbeitnehmer 4. alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit der Arbeitnehmer
durch Wechselwirkungen zwischen Vibrationen und dem Arbeitsplatz oder durch Wechselwirkungen zwischen Vibrationen und dem Arbeitsplatz oder
anderen Arbeitsmitteln, anderen Arbeitsmitteln,
5. die Angaben des Herstellers der Arbeitsmittel gemäss dem 5. die Angaben des Herstellers der Arbeitsmittel gemäss dem
Königlichen Erlass vom 5. Mai 1995 zur Ausführung der Richtlinie des Königlichen Erlass vom 5. Mai 1995 zur Ausführung der Richtlinie des
Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen,
6. die Verfügbarkeit alternativer Ausrüstungen, die so ausgelegt sind, 6. die Verfügbarkeit alternativer Ausrüstungen, die so ausgelegt sind,
dass das Ausmass der Exposition gegenüber Vibrationen verringert wird, dass das Ausmass der Exposition gegenüber Vibrationen verringert wird,
7. die Ausdehnung der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen über 7. die Ausdehnung der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen über
die Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Arbeitgebers, die Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Arbeitgebers,
8. besondere Arbeitsbedingungen wie zum Beispiel Arbeit bei niedrigen 8. besondere Arbeitsbedingungen wie zum Beispiel Arbeit bei niedrigen
Temperaturen, Temperaturen,
9. einschlägige Informationen auf der Grundlage der 9. einschlägige Informationen auf der Grundlage der
Gesundheitsüberwachung einschliesslich, im Rahmen des Möglichen, Gesundheitsüberwachung einschliesslich, im Rahmen des Möglichen,
veröffentlichter Informationen. veröffentlichter Informationen.
Art. 12 - Der Arbeitgeber ist im Besitz eines Globalplans zur Art. 12 - Der Arbeitgeber ist im Besitz eines Globalplans zur
Gefahrenverhütung gemäss Artikel 10 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 des Gefahrenverhütung gemäss Artikel 10 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 des
Königlichen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens und vermerkt Königlichen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens und vermerkt
dort ausserdem die Gefahrenverhütungsmassnahmen, die in Anwendung der dort ausserdem die Gefahrenverhütungsmassnahmen, die in Anwendung der
Artikel 13 bis 17 des vorliegenden Erlasses getroffen worden sind. Artikel 13 bis 17 des vorliegenden Erlasses getroffen worden sind.
Die Risikoabschätzung ist in geeigneter Form zu dokumentieren. Wenn Die Risikoabschätzung ist in geeigneter Form zu dokumentieren. Wenn
eine detailliertere Risikoabschätzung nicht vorhanden ist, liefert der eine detailliertere Risikoabschätzung nicht vorhanden ist, liefert der
Arbeitgeber eine schriftliche Begründung, in der er den Nachweis Arbeitgeber eine schriftliche Begründung, in der er den Nachweis
erbringt, dass eine detailliertere Risikoabschätzung aufgrund der Art erbringt, dass eine detailliertere Risikoabschätzung aufgrund der Art
und des Umfangs der Risiken im Zusammenhang mit Vibrationen nicht und des Umfangs der Risiken im Zusammenhang mit Vibrationen nicht
erforderlich ist. erforderlich ist.
Die Risikoabschätzung ist regelmässig zu aktualisieren, insbesondere Die Risikoabschätzung ist regelmässig zu aktualisieren, insbesondere
wenn bedeutsame Veränderungen eingetreten sind, so dass sie veraltet wenn bedeutsame Veränderungen eingetreten sind, so dass sie veraltet
sein könnte, oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der sein könnte, oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der
Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist. Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.
Abschnitt IV - Massnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Abschnitt IV - Massnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der
Exposition Exposition
Art. 13 - Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Art. 13 - Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der
Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Gefährdung am Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Gefährdung am
Entstehungsort muss die Gefährdung aufgrund der Einwirkung von Entstehungsort muss die Gefährdung aufgrund der Einwirkung von
Vibrationen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit wie möglich Vibrationen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit wie möglich
verringert werden. verringert werden.
Die Verringerung dieser Gefährdung stützt sich auf die in Artikel 5 § Die Verringerung dieser Gefährdung stützt sich auf die in Artikel 5 §
1 des oben erwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 erwähnten allgemeinen 1 des oben erwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 erwähnten allgemeinen
Grundsätze der Gefahrenverhütung. Grundsätze der Gefahrenverhütung.
Art. 14 - Auf der Grundlage der in Abschnitt III erwähnten Art. 14 - Auf der Grundlage der in Abschnitt III erwähnten
Risikoabschätzung muss der Arbeitgeber, falls die in den Artikeln 5 Risikoabschätzung muss der Arbeitgeber, falls die in den Artikeln 5
und 6 festgesetzten täglichen Auslösewerte überschritten werden, ein und 6 festgesetzten täglichen Auslösewerte überschritten werden, ein
Programm mit technischen und/oder organisatorischen Massnahmen zur Programm mit technischen und/oder organisatorischen Massnahmen zur
Minimierung der Exposition gegenüber Vibrationen sowie der damit Minimierung der Exposition gegenüber Vibrationen sowie der damit
verbundenen Risiken ausarbeiten und durchführen; dabei ist verbundenen Risiken ausarbeiten und durchführen; dabei ist
insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwendigkeit einer 1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwendigkeit einer
Exposition gegenüber Vibrationen verringern, Exposition gegenüber Vibrationen verringern,
2. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die nach ergonomischen 2. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die nach ergonomischen
Gesichtspunkten ausgelegt sind und unter Berücksichtigung der Gesichtspunkten ausgelegt sind und unter Berücksichtigung der
auszuführenden Arbeit möglichst geringe Vibrationen verursachen, auszuführenden Arbeit möglichst geringe Vibrationen verursachen,
3. Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Verletzungsgefahren 3. Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Verletzungsgefahren
aufgrund von Vibrationen verringern, zum Beispiel Sitze, die aufgrund von Vibrationen verringern, zum Beispiel Sitze, die
Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, und Griffe, die die auf Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, und Griffe, die die auf
den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibration verringern, den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibration verringern,
4. angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplatz und 4. angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplatz und
Arbeitsplatzsysteme, Arbeitsplatzsysteme,
5. Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, 5. Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,
6. angemessene Information und Ausbildung, um die Arbeitnehmer in der 6. angemessene Information und Ausbildung, um die Arbeitnehmer in der
korrekten und sicheren Handhabung der Arbeitsmittel zu unterweisen, um korrekten und sicheren Handhabung der Arbeitsmittel zu unterweisen, um
so ihre Exposition gegenüber Vibrationen zu minimieren, so ihre Exposition gegenüber Vibrationen zu minimieren,
7. Begrenzung der Dauer und Intensität der Exposition, 7. Begrenzung der Dauer und Intensität der Exposition,
8. zweckmässige Arbeitspläne mit ausreichenden Ruhezeiten, 8. zweckmässige Arbeitspläne mit ausreichenden Ruhezeiten,
9. Bereitstellung von Kleidung für gefährdete Arbeitnehmer zum Schutz 9. Bereitstellung von Kleidung für gefährdete Arbeitnehmer zum Schutz
vor Kälte und Nässe. vor Kälte und Nässe.
Art. 15 - Die Exposition der Arbeitnehmer darf die in den Artikeln 5 Art. 15 - Die Exposition der Arbeitnehmer darf die in den Artikeln 5
und 6 erwähnten Expositionsgrenzwerte in keinem Fall überschreiten. und 6 erwähnten Expositionsgrenzwerte in keinem Fall überschreiten.
Wurde der Expositionsgrenzwert trotz der vom Arbeitgeber aufgrund des Wurde der Expositionsgrenzwert trotz der vom Arbeitgeber aufgrund des
vorliegenden Erlasses durchgeführten Massnahmen überschritten, so vorliegenden Erlasses durchgeführten Massnahmen überschritten, so
ergreift der Arbeitgeber unverzüglich Massnahmen, um die Exposition ergreift der Arbeitgeber unverzüglich Massnahmen, um die Exposition
auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken. Er auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken. Er
ermittelt, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde, und ermittelt, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde, und
passt die Schutz- und Gefahrenverhütungsmassnahmen entsprechend an, um passt die Schutz- und Gefahrenverhütungsmassnahmen entsprechend an, um
ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern. ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.
Art. 16 - Um besonders gefährdete Risikogruppen schützen zu können, Art. 16 - Um besonders gefährdete Risikogruppen schützen zu können,
passt der Arbeitgeber die in den Artikeln 13 bis 15 vorgesehenen passt der Arbeitgeber die in den Artikeln 13 bis 15 vorgesehenen
Massnahmen an die Erfordernisse der Arbeitnehmer, die zu diesen Massnahmen an die Erfordernisse der Arbeitnehmer, die zu diesen
Gruppen gehören, an. Gruppen gehören, an.
Abschnitt V - Information und Ausbildung der Arbeitnehmer Abschnitt V - Information und Ausbildung der Arbeitnehmer
Art. 17 - Unbeschadet der Artikel 17 bis 21 des Königlichen Erlasses Art. 17 - Unbeschadet der Artikel 17 bis 21 des Königlichen Erlasses
über die Politik des Wohlbefindens stellt der Arbeitgeber sicher, dass über die Politik des Wohlbefindens stellt der Arbeitgeber sicher, dass
die Arbeitnehmer, die einer Gefährdung durch Vibrationen bei der die Arbeitnehmer, die einer Gefährdung durch Vibrationen bei der
Arbeit ausgesetzt sind, und der Ausschuss Informationen und eine Arbeit ausgesetzt sind, und der Ausschuss Informationen und eine
Ausbildung im Zusammenhang mit dem Ergebnis der in Artikel 7 des Ausbildung im Zusammenhang mit dem Ergebnis der in Artikel 7 des
vorliegenden Erlasses vorgesehenen Risikoabschätzung erhalten, die vorliegenden Erlasses vorgesehenen Risikoabschätzung erhalten, die
sich insbesondere auf Folgendes erstrecken: sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:
1. aufgrund des vorliegenden Erlasses ergriffene Massnahmen zur 1. aufgrund des vorliegenden Erlasses ergriffene Massnahmen zur
Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung durch Vibrationen, Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung durch Vibrationen,
2. Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte, 2. Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte,
3. Ergebnisse der Bewertungen und Messungen der Vibrationen in 3. Ergebnisse der Bewertungen und Messungen der Vibrationen in
Anwendung von Abschnitt III und potentielle Verletzungsgefahren, die Anwendung von Abschnitt III und potentielle Verletzungsgefahren, die
von den verwendeten Arbeitsmitteln ausgehen, von den verwendeten Arbeitsmitteln ausgehen,
4. Erkennen und Melden der Anzeichen von Schädigungen (Zweckmässigkeit 4. Erkennen und Melden der Anzeichen von Schädigungen (Zweckmässigkeit
und Vorgehensweise), und Vorgehensweise),
5. Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer in Anwendung des 5. Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer in Anwendung des
Königlichen Erlasses über die Gesundheitsüberwachung Anspruch auf eine Königlichen Erlasses über die Gesundheitsüberwachung Anspruch auf eine
Gesundheitsüberwachung haben oder einer obligatorischen Gesundheitsüberwachung haben oder einer obligatorischen
Gesundheitsüberwachung unterliegen, Gesundheitsüberwachung unterliegen,
6. sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Exposition gegenüber 6. sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Exposition gegenüber
Vibrationen. Vibrationen.
Abschnitt VI - Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer Abschnitt VI - Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Art. 18 - Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Art. 18 - Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder ihrer
Vertreter in den vom vorliegenden Erlass erfassten Fragen erfolgt Vertreter in den vom vorliegenden Erlass erfassten Fragen erfolgt
gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über
die Aufträge und die Arbeitsweise der Ausschüsse für Gefahrenverhütung die Aufträge und die Arbeitsweise der Ausschüsse für Gefahrenverhütung
und Schutz am Arbeitsplatz. und Schutz am Arbeitsplatz.
Abschnitt VII - Gesundheitsüberwachung Abschnitt VII - Gesundheitsüberwachung
Art. 19 - Die Gesundheitsüberwachung, deren Ergebnisse bei der Art. 19 - Die Gesundheitsüberwachung, deren Ergebnisse bei der
Durchführung von Gefahrenverhütungsmassnahmen an einem bestimmten Durchführung von Gefahrenverhütungsmassnahmen an einem bestimmten
Arbeitsplatz berücksichtigt werden, dient der Vorbeugung und der Arbeitsplatz berücksichtigt werden, dient der Vorbeugung und der
Frühdiagnose aller durch Vibrationen verursachten Frühdiagnose aller durch Vibrationen verursachten
Gesundheitsstörungen. Gesundheitsstörungen.
Art. 20 - Die Arbeitnehmer, die Vibrationen ausgesetzt sind, Art. 20 - Die Arbeitnehmer, die Vibrationen ausgesetzt sind,
unterliegen einer angemessenen Gesundheitsüberwachung, es sei denn, unterliegen einer angemessenen Gesundheitsüberwachung, es sei denn,
die Ergebnisse der Risikoabschätzung lassen kein Risiko für ihre die Ergebnisse der Risikoabschätzung lassen kein Risiko für ihre
Gesundheit erkennen. Gesundheit erkennen.
Art. 21 - Diese Gesundheitsüberwachung ist angemessen, falls Art. 21 - Diese Gesundheitsüberwachung ist angemessen, falls
1. die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Vibrationen dergestalt 1. die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Vibrationen dergestalt
ist, dass ein Zusammenhang zwischen dieser Exposition und einer ist, dass ein Zusammenhang zwischen dieser Exposition und einer
bestimmbaren Krankheit oder gesundheitsschädlichen Auswirkungen bestimmbaren Krankheit oder gesundheitsschädlichen Auswirkungen
hergestellt werden kann, hergestellt werden kann,
2. die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Krankheit oder die 2. die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Krankheit oder die
Auswirkungen unter den besonderen Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers Auswirkungen unter den besonderen Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers
auftreten, auftreten,
3. es bewährte Verfahren zum Nachweis der Krankheit oder der 3. es bewährte Verfahren zum Nachweis der Krankheit oder der
gesundheitsschädlichen Auswirkungen gibt. gesundheitsschädlichen Auswirkungen gibt.
Art. 22 - Diese angemessene Gesundheitsüberwachung wird gemäss den Art. 22 - Diese angemessene Gesundheitsüberwachung wird gemäss den
Bestimmungen des Königlichen Erlasses über die Gesundheitsüberwachung Bestimmungen des Königlichen Erlasses über die Gesundheitsüberwachung
der Arbeitnehmer ausgeführt. der Arbeitnehmer ausgeführt.
Art. 23 - Arbeitnehmer, die Vibrationen ausgesetzt sind, die die in Art. 23 - Arbeitnehmer, die Vibrationen ausgesetzt sind, die die in
den Artikeln 5 und 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten täglichen den Artikeln 5 und 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten täglichen
Auslösewerte überschreiten, unterliegen auf jeden Fall einer Auslösewerte überschreiten, unterliegen auf jeden Fall einer
angemessenen Gesundheitsüberwachung. angemessenen Gesundheitsüberwachung.
Art. 24 - Für jeden Arbeitnehmer, der der Gesundheitsüberwachung nach Art. 24 - Für jeden Arbeitnehmer, der der Gesundheitsüberwachung nach
Artikel 20 unterliegt, wird eine Gesundheitsakte gemäss den Artikel 20 unterliegt, wird eine Gesundheitsakte gemäss den
Bestimmungen des Königlichen Erlasses über die Gesundheitsüberwachung Bestimmungen des Königlichen Erlasses über die Gesundheitsüberwachung
erstellt und fortgeschrieben. erstellt und fortgeschrieben.
Art. 25 - Ergibt die Gesundheitsüberwachung, dass ein Arbeitnehmer an Art. 25 - Ergibt die Gesundheitsüberwachung, dass ein Arbeitnehmer an
einer bestimmbaren Krankheit leidet oder dass sich bei ihm eine einer bestimmbaren Krankheit leidet oder dass sich bei ihm eine
gesundheitsschädliche Auswirkung zeigt, die nach Auffassung des gesundheitsschädliche Auswirkung zeigt, die nach Auffassung des
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes das Ergebnis der Einwirkung Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes das Ergebnis der Einwirkung
von Vibrationen bei der Arbeit ist, so gilt Folgendes: von Vibrationen bei der Arbeit ist, so gilt Folgendes:
1. Der Arbeitnehmer wird von dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt 1. Der Arbeitnehmer wird von dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt
über die ihn persönlich betreffenden Ergebnisse unterrichtet. Er über die ihn persönlich betreffenden Ergebnisse unterrichtet. Er
erhält insbesondere Informationen und Beratung über erhält insbesondere Informationen und Beratung über
Gesundheitsüberwachungsmassnahmen, denen er sich nach Abschluss der Gesundheitsüberwachungsmassnahmen, denen er sich nach Abschluss der
Exposition unterziehen kann. Exposition unterziehen kann.
2. Der Arbeitgeber wird über alle wichtigen Erkenntnisse der 2. Der Arbeitgeber wird über alle wichtigen Erkenntnisse der
Gesundheitsüberwachung unterrichtet; dabei wird die ärztliche Gesundheitsüberwachung unterrichtet; dabei wird die ärztliche
Schweigepflicht eingehalten. Schweigepflicht eingehalten.
3. Der Arbeitgeber: 3. Der Arbeitgeber:
a) überprüft die gemäss Abschnitt III vorgenommene Risikoabschätzung, a) überprüft die gemäss Abschnitt III vorgenommene Risikoabschätzung,
b) überprüft die Massnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der b) überprüft die Massnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der
Gefährdung gemäss Abschnitt IV, Gefährdung gemäss Abschnitt IV,
c) berücksichtigt die Stellungnahme des c) berücksichtigt die Stellungnahme des
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, eines anderen sachkundigen Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, eines anderen sachkundigen
Gefahrenverhütungsberaters oder des mit der Überwachung beauftragten Gefahrenverhütungsberaters oder des mit der Überwachung beauftragten
Beamten bei der Durchführung aller nötigen Massnahmen zur Vermeidung Beamten bei der Durchführung aller nötigen Massnahmen zur Vermeidung
oder Verringerung der Gefährdung gemäss Abschnitt IV, wozu auch die oder Verringerung der Gefährdung gemäss Abschnitt IV, wozu auch die
Möglichkeit zählt, dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zuzuweisen, Möglichkeit zählt, dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zuzuweisen,
bei der kein Risiko einer weiteren Exposition besteht, bei der kein Risiko einer weiteren Exposition besteht,
d) trifft Vorkehrungen für eine kontinuierliche Gesundheitsüberwachung d) trifft Vorkehrungen für eine kontinuierliche Gesundheitsüberwachung
und sorgt für eine Überprüfung des Gesundheitszustands aller anderen und sorgt für eine Überprüfung des Gesundheitszustands aller anderen
Arbeitnehmer, die in ähnlicher Weise exponiert waren. In diesen Fällen Arbeitnehmer, die in ähnlicher Weise exponiert waren. In diesen Fällen
kann der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt oder der mit der kann der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt oder der mit der
Überwachung beauftragte Beamte vorschlagen, dass exponierte Personen Überwachung beauftragte Beamte vorschlagen, dass exponierte Personen
einer Gesundheitsüberwachung unterzogen werden. einer Gesundheitsüberwachung unterzogen werden.
Abschnitt VIII - Übergangszeitraum Abschnitt VIII - Übergangszeitraum
Art. 26 - Die in Artikel 15 vorgesehenen Verpflichtungen finden keine Art. 26 - Die in Artikel 15 vorgesehenen Verpflichtungen finden keine
Anwendung, wenn Arbeitsmittel verwendet werden, die den Arbeitnehmern Anwendung, wenn Arbeitsmittel verwendet werden, die den Arbeitnehmern
vor dem 6. Juli 2007 zur Verfügung gestellt wurden und die unter vor dem 6. Juli 2007 zur Verfügung gestellt wurden und die unter
Berücksichtigung der letzten technischen Fortschritte und/oder der Berücksichtigung der letzten technischen Fortschritte und/oder der
Durchführung organisatorischer Massnahmen die Einhaltung der Durchführung organisatorischer Massnahmen die Einhaltung der
Expositionsgrenzwerte nicht gestatten. Diese Abweichung von der Expositionsgrenzwerte nicht gestatten. Diese Abweichung von der
Verpflichtung endet am 6. Juli 2010 und in Bezug auf Arbeitsmittel, Verpflichtung endet am 6. Juli 2010 und in Bezug auf Arbeitsmittel,
die in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, am 6. Juli die in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, am 6. Juli
2014. 2014.
Abschnitt IX - Abweichungen Abschnitt IX - Abweichungen
Art. 27 - Unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze für den Schutz der Art. 27 - Unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze für den Schutz der
Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern dürfen die Arbeitgeber für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern dürfen die Arbeitgeber für
den Bereich der Seeschifffahrt und der Luftfahrt unter gebührend den Bereich der Seeschifffahrt und der Luftfahrt unter gebührend
begründeten Umständen von Artikel 15 in Bezug auf begründeten Umständen von Artikel 15 in Bezug auf
Ganzkörper-Vibrationen abweichen, wenn es nach dem Stand der Technik Ganzkörper-Vibrationen abweichen, wenn es nach dem Stand der Technik
und aufgrund der besonderen Merkmale der Arbeitsplätze trotz und aufgrund der besonderen Merkmale der Arbeitsplätze trotz
Durchführung technischer und/oder organisatorischer Massnahmen nicht Durchführung technischer und/oder organisatorischer Massnahmen nicht
möglich ist, den Expositionsgrenzwert einzuhalten. möglich ist, den Expositionsgrenzwert einzuhalten.
Art. 28 - In den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer Vibrationen Art. 28 - In den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer Vibrationen
ausgesetzt ist, die in der Regel unter den in den Artikeln 5 und 6 ausgesetzt ist, die in der Regel unter den in den Artikeln 5 und 6
erwähnten Auslösewerten liegen, aber von einem Augenblick zum nächsten erwähnten Auslösewerten liegen, aber von einem Augenblick zum nächsten
erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert
überschreiten können, ist die Anwendung der in Artikel 15 erwähnten überschreiten können, ist die Anwendung der in Artikel 15 erwähnten
Bestimmungen nicht obligatorisch, insofern die durchschnittliche Bestimmungen nicht obligatorisch, insofern die durchschnittliche
Exposition über einen Zeitraum von 40 Stunden hinweg unter dem Exposition über einen Zeitraum von 40 Stunden hinweg unter dem
Expositionsgrenzwert bleibt und der Arbeitgeber nachweist, dass die Expositionsgrenzwert bleibt und der Arbeitgeber nachweist, dass die
Risiken aus dieser Form der Einwirkung, der der Arbeitnehmer Risiken aus dieser Form der Einwirkung, der der Arbeitnehmer
ausgesetzt ist, geringer sind als die mit einer Exposition in Höhe des ausgesetzt ist, geringer sind als die mit einer Exposition in Höhe des
Expositionsgrenzwertes verbundenen Risiken. Expositionsgrenzwertes verbundenen Risiken.
Art. 29 - Die in den Artikeln 27 und 28 erwähnten Abweichungen von den Art. 29 - Die in den Artikeln 27 und 28 erwähnten Abweichungen von den
Verpflichtungen von Artikel 15 werden vom Minister, zu dessen Verpflichtungen von Artikel 15 werden vom Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden bei der Arbeit gehört, oder von Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden bei der Arbeit gehört, oder von
dem von ihm dazu beauftragten Beamten gewährt. dem von ihm dazu beauftragten Beamten gewährt.
Die in Absatz 1 erwähnten Abweichungen werden nach Überprüfung und Die in Absatz 1 erwähnten Abweichungen werden nach Überprüfung und
Stellungnahme seitens des mit der Überwachung beauftragten Beamten Stellungnahme seitens des mit der Überwachung beauftragten Beamten
gewährt. gewährt.
In Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb zweier Monate nach dem In Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb zweier Monate nach dem
Abweichungsantrag des Arbeitgebers gilt die Stellungnahme als günstig. Abweichungsantrag des Arbeitgebers gilt die Stellungnahme als günstig.
Art. 30 - Der Abweichungsantrag wird schriftlich an die Art. 30 - Der Abweichungsantrag wird schriftlich an die
Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung gerichtet. Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung gerichtet.
Dem Antrag werden das Protokoll der Sitzung des Ausschusses, während Dem Antrag werden das Protokoll der Sitzung des Ausschusses, während
deren die Stellungnahme der Mitglieder des Ausschusses über den Antrag deren die Stellungnahme der Mitglieder des Ausschusses über den Antrag
eingeholt worden ist, und die Stellungnahme des zuständigen Dienstes eingeholt worden ist, und die Stellungnahme des zuständigen Dienstes
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beigefügt. für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beigefügt.
Der Antrag enthält ebenfalls den Vermerk der besonderen Umstände und Der Antrag enthält ebenfalls den Vermerk der besonderen Umstände und
Gründe, die den Arbeitgeber dazu veranlasst haben, diese Abweichung zu Gründe, die den Arbeitgeber dazu veranlasst haben, diese Abweichung zu
beantragen, sowie den Vorschlag in Bezug auf die Massnahmen, die er zu beantragen, sowie den Vorschlag in Bezug auf die Massnahmen, die er zu
ergreifen beabsichtigt, um unter Berücksichtigung dieser Umstände zu ergreifen beabsichtigt, um unter Berücksichtigung dieser Umstände zu
gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Risiken auf ein Minimum gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Risiken auf ein Minimum
reduziert werden. reduziert werden.
Art. 31 - Ausser den Bedingungen, die unter Berücksichtigung der Art. 31 - Ausser den Bedingungen, die unter Berücksichtigung der
besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden
Risiken auf ein Minimum reduziert werden, enthält die Risiken auf ein Minimum reduziert werden, enthält die
Abweichungsgenehmigung die Verpflichtung, dass für die betreffenden Abweichungsgenehmigung die Verpflichtung, dass für die betreffenden
Arbeitnehmer eine verstärkte Gesundheitsüberwachung durchgeführt wird. Arbeitnehmer eine verstärkte Gesundheitsüberwachung durchgeführt wird.
Art. 32 - Die gewährten Abweichungen sind vier Jahre gültig. Art. 32 - Die gewährten Abweichungen sind vier Jahre gültig.
Mindestens einen Monat vor dem Tag, an dem die Abweichung abläuft, Mindestens einen Monat vor dem Tag, an dem die Abweichung abläuft,
wird ein neuer Antrag eingereicht; ansonsten endet die Abweichung an wird ein neuer Antrag eingereicht; ansonsten endet die Abweichung an
ihrem Ablauftag. ihrem Ablauftag.
Art. 33 - Wenn entweder der Arbeitgeber oder der mit der Überwachung Art. 33 - Wenn entweder der Arbeitgeber oder der mit der Überwachung
beauftragte Beamte während des Zeitraums der Gültigkeit der Abweichung beauftragte Beamte während des Zeitraums der Gültigkeit der Abweichung
feststellt, dass die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht feststellt, dass die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht
mehr gegeben sind, informiert er sofort schriftlich den mehr gegeben sind, informiert er sofort schriftlich den
Generaldirektor der Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Generaldirektor der Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung. Konzertierung.
Gegebenenfalls wird, nachdem der Arbeitgeber angehört wurde, die Gegebenenfalls wird, nachdem der Arbeitgeber angehört wurde, die
gewährte Abweichungsgenehmigung aufgehoben. gewährte Abweichungsgenehmigung aufgehoben.
Der Arbeitgeber wird über den mit Gründen versehenen Beschluss zur Der Arbeitgeber wird über den mit Gründen versehenen Beschluss zur
Aufhebung der Abweichung in Kenntnis gesetzt. Aufhebung der Abweichung in Kenntnis gesetzt.
Abschnitt X - Schlussbestimmungen Abschnitt X - Schlussbestimmungen
Art. 34 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Art. 34 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,
werden folgende Bestimmungen aufgehoben: werden folgende Bestimmungen aufgehoben:
1. In Titel II Kapitel III Abschnitt II Unterabschnitt I « Massnahmen 1. In Titel II Kapitel III Abschnitt II Unterabschnitt I « Massnahmen
zur Bekämpfung von Belästigungen » Artikel 148decies2.1 wird Buchstabe zur Bekämpfung von Belästigungen » Artikel 148decies2.1 wird Buchstabe
b) « Bekämpfung von Vibrationen » aufgehoben. b) « Bekämpfung von Vibrationen » aufgehoben.
2. In der Anlage II « Medizinische Überwachung der Arbeitnehmer, die 2. In der Anlage II « Medizinische Überwachung der Arbeitnehmer, die
dem Risiko von Berufskrankheiten ausgesetzt sind » Gruppe II « Liste dem Risiko von Berufskrankheiten ausgesetzt sind » Gruppe II « Liste
der physikalischen Agenzien, die Berufskrankheiten verursachen können der physikalischen Agenzien, die Berufskrankheiten verursachen können
» zu Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt II wird Punkt 2.5 » zu Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt II wird Punkt 2.5
« Vibrationen von 2 bis 30.000 Hz », abgeändert durch den Königlichen « Vibrationen von 2 bis 30.000 Hz », abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 8. Oktober 1990, aufgehoben. Erlass vom 8. Oktober 1990, aufgehoben.
Art. 35 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 33 des vorliegenden Art. 35 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 33 des vorliegenden
Erlasses und seiner Anlage bilden Titel IV Kapitel IV des Gesetzbuches Erlasses und seiner Anlage bilden Titel IV Kapitel IV des Gesetzbuches
über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften:
1. « Titel IV - Umgebungsfaktoren und physikalische Agenzien » 1. « Titel IV - Umgebungsfaktoren und physikalische Agenzien »
2. « Kapitel IV - Vibrationen ». 2. « Kapitel IV - Vibrationen ».
Art. 36 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 36 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Juli 2005 Gegeben zu Brüssel, den 7. Juli 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend:
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
ANLAGE ANLAGE
A. HAND-ARM-VIBRATIONEN A. HAND-ARM-VIBRATIONEN
1. Bewertung der Exposition 1. Bewertung der Exposition
Die Bewertung des Ausmasses der Exposition gegenüber Die Bewertung des Ausmasses der Exposition gegenüber
Hand-Arm-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung des auf einen Hand-Arm-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung des auf einen
Bezugszeitraum von 8 Stunden normierten Tagesexpositionswertes A(8); Bezugszeitraum von 8 Stunden normierten Tagesexpositionswertes A(8);
dieser wird ausgedrückt als die Quadratwurzel aus der Summe der dieser wird ausgedrückt als die Quadratwurzel aus der Summe der
Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte der frequenzbewerteten Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte der frequenzbewerteten
Beschleunigung in den drei orthogonalen Richtungen « (ahwx, ahwy, ahwz) Beschleunigung in den drei orthogonalen Richtungen « (ahwx, ahwy, ahwz)
» gemäss den Kapiteln 4 und 5 sowie Anhang A der Norm ISO 5349-1:2001. » gemäss den Kapiteln 4 und 5 sowie Anhang A der Norm ISO 5349-1:2001.
« Diese Norm kann beim Belgischen Normeninstitut (BNI) VoG, avenue de « Diese Norm kann beim Belgischen Normeninstitut (BNI) VoG, avenue de
la Brabançonne/ Brabançonnelaan 29 in 1000 Brüssel eingesehen werden. la Brabançonne/ Brabançonnelaan 29 in 1000 Brüssel eingesehen werden.
» »
Die Bewertung des Ausmasses der Exposition kann mittels einer Die Bewertung des Ausmasses der Exposition kann mittels einer
Schätzung anhand der Herstellerangaben zum Ausmass der von den Schätzung anhand der Herstellerangaben zum Ausmass der von den
verwendeten Arbeitsmitteln verursachten Vibrationen und mittels verwendeten Arbeitsmitteln verursachten Vibrationen und mittels
Beobachtung der spezifischen Arbeitsweisen oder durch Messung Beobachtung der spezifischen Arbeitsweisen oder durch Messung
vorgenommen werden. vorgenommen werden.
2. Messung 2. Messung
Im Fall von Messungen gemäss Artikel 7 Im Fall von Messungen gemäss Artikel 7
a) können Stichprobenverfahren verwendet werden, wenn sie für die a) können Stichprobenverfahren verwendet werden, wenn sie für die
fraglichen Vibrationen, denen der einzelne Arbeitnehmer ausgesetzt fraglichen Vibrationen, denen der einzelne Arbeitnehmer ausgesetzt
ist, repräsentativ sind; die eingesetzten Verfahren und Vorrichtungen ist, repräsentativ sind; die eingesetzten Verfahren und Vorrichtungen
sind hierbei in Einklang mit der Norm ISO 5349-2:2001 den besonderen sind hierbei in Einklang mit der Norm ISO 5349-2:2001 den besonderen
Merkmalen der zu messenden Vibrationen, den Umweltfaktoren und den Merkmalen der zu messenden Vibrationen, den Umweltfaktoren und den
technischen Merkmalen des Messgeräts angepasst. « Diese Norm kann beim technischen Merkmalen des Messgeräts angepasst. « Diese Norm kann beim
Belgischen Normeninstitut (BNI) VoG, avenue de la Belgischen Normeninstitut (BNI) VoG, avenue de la
Brabançonne/Brabançonnelaan 29 in 1000 Brüssel eingesehen werden. » Brabançonne/Brabançonnelaan 29 in 1000 Brüssel eingesehen werden. »
b) an Geräten, die beidhändig gehalten/geführt werden müssen, sind b) an Geräten, die beidhändig gehalten/geführt werden müssen, sind
diese an jeder Hand vorzunehmen. Die Exposition wird unter Bezug auf diese an jeder Hand vorzunehmen. Die Exposition wird unter Bezug auf
den höheren der beiden Werte ermittelt; der Wert für die andere Hand den höheren der beiden Werte ermittelt; der Wert für die andere Hand
wird ebenfalls angegeben. wird ebenfalls angegeben.
3. Interferenzen 3. Interferenzen
Die Bestimmungen von Artikel 11 Nr. 4 gelten insbesondere dann, wenn Die Bestimmungen von Artikel 11 Nr. 4 gelten insbesondere dann, wenn
sich Vibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen sich Vibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen
oder das Ablesen von Anzeigen störend auswirken. oder das Ablesen von Anzeigen störend auswirken.
4. Indirekte Gefährdung 4. Indirekte Gefährdung
Die Bestimmungen von Artikel 11 Nr. 4 gelten insbesondere dann, wenn Die Bestimmungen von Artikel 11 Nr. 4 gelten insbesondere dann, wenn
sich Vibrationen auf die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit sich Vibrationen auf die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit
von Verbindungen störend auswirken. von Verbindungen störend auswirken.
5. Individuelle Schutzausrüstungen 5. Individuelle Schutzausrüstungen
Individuelle Schutzausrüstungen gegen Hand-Arm-Vibrationen können Teil Individuelle Schutzausrüstungen gegen Hand-Arm-Vibrationen können Teil
des Massnahmenprogramms gemäss Artikel 14 sein. des Massnahmenprogramms gemäss Artikel 14 sein.
B. GANZKÖRPER-VIBRATIONEN B. GANZKÖRPER-VIBRATIONEN
1. Bewertung der Exposition 1. Bewertung der Exposition
Die Bewertung des Ausmasses der Exposition gegenüber Die Bewertung des Ausmasses der Exposition gegenüber
Ganzkörper-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung der Ganzkörper-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung der
Tagesexposition A(8); diese wird ausgedrückt als die äquivalente Tagesexposition A(8); diese wird ausgedrückt als die äquivalente
Dauerbeschleunigung für einen Zeitraum von 8 Stunden, berechnet als Dauerbeschleunigung für einen Zeitraum von 8 Stunden, berechnet als
der höchste Wert der Effektivwerte der frequenzbewerteten der höchste Wert der Effektivwerte der frequenzbewerteten
Beschleunigungen in den drei orthogonalen Richtungen (1,4 awx, 1,4 awy, Beschleunigungen in den drei orthogonalen Richtungen (1,4 awx, 1,4 awy,
awz, für einen sitzenden oder stehenden Arbeitnehmer) gemäss den awz, für einen sitzenden oder stehenden Arbeitnehmer) gemäss den
Abschnitten 5, 6 und 7 sowie den Anhängen A und B der Norm ISO Abschnitten 5, 6 und 7 sowie den Anhängen A und B der Norm ISO
2631-1:1997. « Diese Norm kann beim Belgischen Normeninstitut (BNI) 2631-1:1997. « Diese Norm kann beim Belgischen Normeninstitut (BNI)
VoG, avenue de la Brabançonne/Brabançonnelaan 29 in 1000 Brüssel VoG, avenue de la Brabançonne/Brabançonnelaan 29 in 1000 Brüssel
eingesehen werden. » eingesehen werden. »
Die Bewertung des Ausmasses der Exposition kann mittels einer Die Bewertung des Ausmasses der Exposition kann mittels einer
Schätzung anhand der Herstellerangaben zum Ausmass der von den Schätzung anhand der Herstellerangaben zum Ausmass der von den
verwendeten Arbeitsmitteln verursachten Vibrationen und mittels verwendeten Arbeitsmitteln verursachten Vibrationen und mittels
Beobachtung der spezifischen Arbeitsweisen oder durch Messung Beobachtung der spezifischen Arbeitsweisen oder durch Messung
vorgenommen werden. vorgenommen werden.
Im Bereich der Seeschifffahrt kann man sich darauf beschränken, Im Bereich der Seeschifffahrt kann man sich darauf beschränken,
lediglich Vibrationen mit einer Frequenz von mehr als 1 Hz zu lediglich Vibrationen mit einer Frequenz von mehr als 1 Hz zu
berücksichtigen. berücksichtigen.
2. Messung 2. Messung
Im Falle von Messungen gemäss Artikel 7 können Stichprobenverfahren Im Falle von Messungen gemäss Artikel 7 können Stichprobenverfahren
verwendet werden, wenn sie für die betreffenden Vibrationen, denen der verwendet werden, wenn sie für die betreffenden Vibrationen, denen der
einzelne Arbeitnehmer ausgesetzt ist, repräsentativ sind. Die einzelne Arbeitnehmer ausgesetzt ist, repräsentativ sind. Die
eingesetzten Verfahren sind den besonderen Merkmalen der zu messenden eingesetzten Verfahren sind den besonderen Merkmalen der zu messenden
Vibrationen, den Umweltfaktoren und den technischen Merkmalen des Vibrationen, den Umweltfaktoren und den technischen Merkmalen des
Messgeräts angepasst. Messgeräts angepasst.
3. Interferenzen 3. Interferenzen
Die Bestimmungen von Artikel 11 Nr. 4 gelten insbesondere dann, wenn Die Bestimmungen von Artikel 11 Nr. 4 gelten insbesondere dann, wenn
sich Vibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen sich Vibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen
oder das Ablesen von Anzeigen störend auswirken. oder das Ablesen von Anzeigen störend auswirken.
4. Indirekte Gefährdung 4. Indirekte Gefährdung
Die Bestimmungen von Artikel 11 Nr. 4 gelten insbesondere dann, wenn Die Bestimmungen von Artikel 11 Nr. 4 gelten insbesondere dann, wenn
sich Vibrationen auf die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit sich Vibrationen auf die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit
von Verbindungen störend auswirken. von Verbindungen störend auswirken.
5. Ausdehnung der Exposition 5. Ausdehnung der Exposition
Die Bestimmungen von Artikel 11 Nr. 7 gelten insbesondere dann, wenn Die Bestimmungen von Artikel 11 Nr. 7 gelten insbesondere dann, wenn
die Art der Tätigkeit dazu führt, dass ein Arbeitnehmer vom die Art der Tätigkeit dazu führt, dass ein Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber überwachte Ruheräume benutzt; Ganzkörper-Vibrationen Arbeitgeber überwachte Ruheräume benutzt; Ganzkörper-Vibrationen
werden in diesen Räumlichkeiten auf ein mit ihrem Zweck und ihren werden in diesen Räumlichkeiten auf ein mit ihrem Zweck und ihren
Nutzungsbedingungen zu vereinbarendes Niveau gesenkt, Fälle höherer Nutzungsbedingungen zu vereinbarendes Niveau gesenkt, Fälle höherer
Gewalt ausgenommen. Gewalt ausgenommen.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 7. Juli 2005 über den Schutz der Gesehen, um Unserem Erlass vom 7. Juli 2005 über den Schutz der
Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
durch Vibrationen am Arbeitsplatz beigefügt zu werden durch Vibrationen am Arbeitsplatz beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend:
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 avril 2007. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 april 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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