Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 21 avril 2007
publié le 07 mai 2007

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 juillet 2005 relatif à la protection de la santé et de la sécurité des travailleurs contre les risques liés à des vibrations mécaniques sur le lieu de travail

source
service public federal interieur
numac
2007000319
pub.
07/05/2007
prom.
21/04/2007
ELI
eli/arrete/2007/04/21/2007000319/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

21 AVRIL 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 juillet 2005 relatif à la protection de la santé et de la sécurité des travailleurs contre les risques liés à des vibrations mécaniques sur le lieu de travail


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 juillet 2005 relatif à la protection de la santé et de la sécurité des travailleurs contre les risques liés à des vibrations mécaniques sur le lieu de travail, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 juillet 2005 relatif à la protection de la santé et de la sécurité des travailleurs contre les risques liés à des vibrations mécaniques sur le lieu de travail.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 21 avril 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 7. JULI 2005 - Königlicher Erlass über den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Vibrationen am Arbeitsplatz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 1999;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Titels II Kapitel III Abschnitt II Unterabschnitt I « Massnahmen zur Bekämpfung von Belästigungen » Artikel 148decies2.1 Buchstabe b) « Bekämpfung von Vibrationen », der Anlage II « Medizinische Überwachung der Arbeitnehmer, die dem Risiko von Berufskrankheiten ausgesetzt sind » Gruppe II « Liste der physikalischen Agenzien, die Berufskrankheiten verursachen können » Punkt 2.5 « Vibrationen von 2 bis 30.000 Hz » zu Titel II Kapitel III Abschnitt I, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1990;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 12. Dezember 2003;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.207/1 des Staatsrates vom 22. März 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist die Umsetzung in belgisches Recht der Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).

Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.

Art. 3 - Vorliegender Erlass gilt für alle Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen, 2.Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule, 3. Gesundheitsüberwachung: die Beurteilung eines einzelnen Arbeitnehmers, mit der sein Gesundheitszustand in Bezug auf die Exposition gegenüber Vibrationen am Arbeitsplatz festgestellt werden soll, 4.Gefahr: die Vibrationen innewohnende Eigenschaft, potentiell einen Gesundheitsschaden zu verursachen, 5. Risiko: die Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden unter den gegebenen Bedingungen der Exposition gegenüber Vibrationen auftritt, 6.Exposition: Mass, in dem Vibrationen auf den menschlichen Körper ausgeübt werden, 7. Messung: jeden einzelnen Messvorgang einschliesslich der Analyse und der Ergebnisberechnung, 8.zugelassenem Labor: das Labor oder den Dienst, das/der zugelassen ist in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 31. März 1992 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen sowie der Kriterien für die Ausrüstung und Arbeitsweise der Labore und Dienste, die in Artikel 148decies 1 § 6 Absatz 2 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung und in Artikel 64nonies Absatz 2 der Allgemeinen Ordnung über die Massnahmen im Bereich der Hygiene und Gesundheit der Arbeitnehmer in Bergwerken, Gruben und Steinbrüchen unter Tage erwähnt sind, 9. Königlichem Erlass über die Politik des Wohlbefindens: den Königlichen Erlass vom 27.März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, 10. Königlichem Erlass über die Gesundheitsüberwachung: den Königlichen Erlass vom 28.Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer, 11. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den Bestimmungen von Artikel 53 des oben erwähnten Gesetzes vom 4.August 1996.

Abschnitt II - Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte Art. 5 - Für Hand-Arm-Vibrationen wird der tägliche Expositionsgrenzwert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, auf 5 m/s2 und wird der tägliche Auslösewert, normiert auf denselben Bezugszeitraum, auf 2,5 m/s2 festgesetzt.

Die Exposition gegenüber Hand-Arm-Vibrationen wird auf der Grundlage der Bestimmungen von Teil A Punkt 1 der Anlage zu vorliegendem Erlass bewertet oder gemessen.

Art. 6 - Für Ganzkörper-Vibrationen wird der tägliche Expositionsgrenzwert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, auf 1,15 m/s2 und wird der tägliche Auslösewert, normiert auf denselben Bezugszeitraum, auf 0,5 m/s2 festgesetzt.

Die Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen wird auf der Grundlage der Bestimmungen von Teil B Punkt 1 der Anlage zu vorliegendem Erlass bewertet oder gemessen.

Abschnitt III - Risikoermittlung und -abschätzung Art. 7 - Bei der Anwendung der im Königlichen Erlass über die Politik des Wohlbefindens erwähnten Verpflichtungen und insbesondere der Artikel 8 und 9 dieses Erlasses stellt der Arbeitgeber zunächst fest, ob Vibrationen während der Arbeit auftreten oder auftreten können.

Ist dies der Fall, so nimmt der Arbeitgeber eine Abschätzung und erforderlichenfalls eine Messung der Vibrationen vor, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind. Die Messung erfolgt je nach Fall gemäss Teil A Punkt 2 beziehungsweise Teil B Punkt 2 der Anlage zu vorliegendem Erlass.

Beanstandet der Ausschuss die Ergebnisse der Messungen, werden Letztere einem zugelassenen Dienst oder Labor anvertraut.

Art. 8 - Das Ausmass der Exposition gegenüber Vibrationen kann abgeschätzt werden, indem die spezifischen Arbeitsweisen beobachtet werden und einschlägige Angaben - auch des Ausrüstungsherstellers - zu dem wahrscheinlichen Ausmass der Vibrationen, die durch die unter den jeweiligen spezifischen Bedingungen verwendete Ausrüstung beziehungsweise Art der Ausrüstung verursacht werden, herangezogen werden. Dieser Vorgang unterscheidet sich vom Messvorgang, für den spezielle Vorrichtungen und eine geeignete Methodik erforderlich sind.

Reichen die zusammengetragenen Angaben nicht aus, um feststellen zu können, ob die Grenzwerte eingehalten sind, werden sie durch Messungen, wie sie in Artikel 7 Absatz 2 und 3 vorgesehen sind, erweitert.

Auf Ersuchen des zuständigen Gefahrenverhütungsberaters oder der Personalvertreter im Ausschuss lässt der Arbeitgeber in jedem Fall Messungen, wie sie in Artikel 7 Absatz 2 und 3 vorgesehen sind, vornehmen.

Art. 9 - Die in Artikel 8 erwähnten Abschätzungen und Messungen müssen in angemessenen Abständen sachkundig geplant und durchgeführt werden.

Sie sind integraler Bestandteil des in Artikel 3 des Königlichen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens erwähnten dynamischen Risikoverwaltungssystems.

Besitzt der Arbeitgeber nicht die erforderliche Fachkenntnis zur Durchführung dieser Abschätzungen und Messungen, greift er in Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 27.

März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz auf einen sachkundigen Gefahrenverhütungsberater eines Externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder auf ein zugelassenes Labor, dessen Zulassung sich auf die Messung von Vibrationen bezieht, zurück.

Art. 10 - Die aus den Abschätzungen und/oder Messungen des Ausmasses der Exposition gegenüber Vibrationen resultierenden Daten werden in einer geeigneten Form gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.

Art. 11 - Bei der Anwendung der im Königlichen Erlass über die Politik des Wohlbefindens erwähnten Verpflichtungen und insbesondere der Artikel 8 und 9 dieses Erlasses berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Risikoabschätzung insbesondere Folgendes: 1. Ausmass, Art und Dauer der Exposition, einschliesslich der Exposition gegenüber intermittierenden Vibrationen und wiederholten Erschütterungen, 2.die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte gemäss den Artikeln 5 und 6 des vorliegenden Erlasses, 3. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter Arbeitnehmer, 4.alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit der Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Vibrationen und dem Arbeitsplatz oder anderen Arbeitsmitteln, 5. die Angaben des Herstellers der Arbeitsmittel gemäss dem Königlichen Erlass vom 5.Mai 1995 zur Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, 6. die Verfügbarkeit alternativer Ausrüstungen, die so ausgelegt sind, dass das Ausmass der Exposition gegenüber Vibrationen verringert wird, 7.die Ausdehnung der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen über die Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Arbeitgebers, 8. besondere Arbeitsbedingungen wie zum Beispiel Arbeit bei niedrigen Temperaturen, 9.einschlägige Informationen auf der Grundlage der Gesundheitsüberwachung einschliesslich, im Rahmen des Möglichen, veröffentlichter Informationen.

Art. 12 - Der Arbeitgeber ist im Besitz eines Globalplans zur Gefahrenverhütung gemäss Artikel 10 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens und vermerkt dort ausserdem die Gefahrenverhütungsmassnahmen, die in Anwendung der Artikel 13 bis 17 des vorliegenden Erlasses getroffen worden sind.

Die Risikoabschätzung ist in geeigneter Form zu dokumentieren. Wenn eine detailliertere Risikoabschätzung nicht vorhanden ist, liefert der Arbeitgeber eine schriftliche Begründung, in der er den Nachweis erbringt, dass eine detailliertere Risikoabschätzung aufgrund der Art und des Umfangs der Risiken im Zusammenhang mit Vibrationen nicht erforderlich ist.

Die Risikoabschätzung ist regelmässig zu aktualisieren, insbesondere wenn bedeutsame Veränderungen eingetreten sind, so dass sie veraltet sein könnte, oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.

Abschnitt IV - Massnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition Art. 13 - Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Gefährdung am Entstehungsort muss die Gefährdung aufgrund der Einwirkung von Vibrationen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert werden.

Die Verringerung dieser Gefährdung stützt sich auf die in Artikel 5 § 1 des oben erwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 erwähnten allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung.

Art. 14 - Auf der Grundlage der in Abschnitt III erwähnten Risikoabschätzung muss der Arbeitgeber, falls die in den Artikeln 5 und 6 festgesetzten täglichen Auslösewerte überschritten werden, ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Massnahmen zur Minimierung der Exposition gegenüber Vibrationen sowie der damit verbundenen Risiken ausarbeiten und durchführen; dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: 1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber Vibrationen verringern, 2.die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die nach ergonomischen Gesichtspunkten ausgelegt sind und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst geringe Vibrationen verursachen, 3. Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Verletzungsgefahren aufgrund von Vibrationen verringern, zum Beispiel Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, und Griffe, die die auf den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibration verringern, 4.angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplatz und Arbeitsplatzsysteme, 5. Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, 6.angemessene Information und Ausbildung, um die Arbeitnehmer in der korrekten und sicheren Handhabung der Arbeitsmittel zu unterweisen, um so ihre Exposition gegenüber Vibrationen zu minimieren, 7. Begrenzung der Dauer und Intensität der Exposition, 8.zweckmässige Arbeitspläne mit ausreichenden Ruhezeiten, 9. Bereitstellung von Kleidung für gefährdete Arbeitnehmer zum Schutz vor Kälte und Nässe. Art. 15 - Die Exposition der Arbeitnehmer darf die in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Expositionsgrenzwerte in keinem Fall überschreiten.

Wurde der Expositionsgrenzwert trotz der vom Arbeitgeber aufgrund des vorliegenden Erlasses durchgeführten Massnahmen überschritten, so ergreift der Arbeitgeber unverzüglich Massnahmen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken. Er ermittelt, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde, und passt die Schutz- und Gefahrenverhütungsmassnahmen entsprechend an, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.

Art. 16 - Um besonders gefährdete Risikogruppen schützen zu können, passt der Arbeitgeber die in den Artikeln 13 bis 15 vorgesehenen Massnahmen an die Erfordernisse der Arbeitnehmer, die zu diesen Gruppen gehören, an.

Abschnitt V - Information und Ausbildung der Arbeitnehmer Art. 17 - Unbeschadet der Artikel 17 bis 21 des Königlichen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens stellt der Arbeitgeber sicher, dass die Arbeitnehmer, die einer Gefährdung durch Vibrationen bei der Arbeit ausgesetzt sind, und der Ausschuss Informationen und eine Ausbildung im Zusammenhang mit dem Ergebnis der in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Risikoabschätzung erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken: 1. aufgrund des vorliegenden Erlasses ergriffene Massnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung durch Vibrationen, 2.Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte, 3. Ergebnisse der Bewertungen und Messungen der Vibrationen in Anwendung von Abschnitt III und potentielle Verletzungsgefahren, die von den verwendeten Arbeitsmitteln ausgehen, 4.Erkennen und Melden der Anzeichen von Schädigungen (Zweckmässigkeit und Vorgehensweise), 5. Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer in Anwendung des Königlichen Erlasses über die Gesundheitsüberwachung Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben oder einer obligatorischen Gesundheitsüberwachung unterliegen, 6.sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Exposition gegenüber Vibrationen.

Abschnitt VI - Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer Art. 18 - Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter in den vom vorliegenden Erlass erfassten Fragen erfolgt gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über die Aufträge und die Arbeitsweise der Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz.

Abschnitt VII - Gesundheitsüberwachung Art. 19 - Die Gesundheitsüberwachung, deren Ergebnisse bei der Durchführung von Gefahrenverhütungsmassnahmen an einem bestimmten Arbeitsplatz berücksichtigt werden, dient der Vorbeugung und der Frühdiagnose aller durch Vibrationen verursachten Gesundheitsstörungen.

Art. 20 - Die Arbeitnehmer, die Vibrationen ausgesetzt sind, unterliegen einer angemessenen Gesundheitsüberwachung, es sei denn, die Ergebnisse der Risikoabschätzung lassen kein Risiko für ihre Gesundheit erkennen.

Art. 21 - Diese Gesundheitsüberwachung ist angemessen, falls 1. die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Vibrationen dergestalt ist, dass ein Zusammenhang zwischen dieser Exposition und einer bestimmbaren Krankheit oder gesundheitsschädlichen Auswirkungen hergestellt werden kann, 2.die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Krankheit oder die Auswirkungen unter den besonderen Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers auftreten, 3. es bewährte Verfahren zum Nachweis der Krankheit oder der gesundheitsschädlichen Auswirkungen gibt. Art. 22 - Diese angemessene Gesundheitsüberwachung wird gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer ausgeführt.

Art. 23 - Arbeitnehmer, die Vibrationen ausgesetzt sind, die die in den Artikeln 5 und 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten täglichen Auslösewerte überschreiten, unterliegen auf jeden Fall einer angemessenen Gesundheitsüberwachung.

Art. 24 - Für jeden Arbeitnehmer, der der Gesundheitsüberwachung nach Artikel 20 unterliegt, wird eine Gesundheitsakte gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses über die Gesundheitsüberwachung erstellt und fortgeschrieben.

Art. 25 - Ergibt die Gesundheitsüberwachung, dass ein Arbeitnehmer an einer bestimmbaren Krankheit leidet oder dass sich bei ihm eine gesundheitsschädliche Auswirkung zeigt, die nach Auffassung des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes das Ergebnis der Einwirkung von Vibrationen bei der Arbeit ist, so gilt Folgendes: 1. Der Arbeitnehmer wird von dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt über die ihn persönlich betreffenden Ergebnisse unterrichtet.Er erhält insbesondere Informationen und Beratung über Gesundheitsüberwachungsmassnahmen, denen er sich nach Abschluss der Exposition unterziehen kann. 2. Der Arbeitgeber wird über alle wichtigen Erkenntnisse der Gesundheitsüberwachung unterrichtet;dabei wird die ärztliche Schweigepflicht eingehalten. 3. Der Arbeitgeber: a) überprüft die gemäss Abschnitt III vorgenommene Risikoabschätzung, b) überprüft die Massnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung gemäss Abschnitt IV, c) berücksichtigt die Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, eines anderen sachkundigen Gefahrenverhütungsberaters oder des mit der Überwachung beauftragten Beamten bei der Durchführung aller nötigen Massnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung gemäss Abschnitt IV, wozu auch die Möglichkeit zählt, dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der kein Risiko einer weiteren Exposition besteht, d) trifft Vorkehrungen für eine kontinuierliche Gesundheitsüberwachung und sorgt für eine Überprüfung des Gesundheitszustands aller anderen Arbeitnehmer, die in ähnlicher Weise exponiert waren.In diesen Fällen kann der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt oder der mit der Überwachung beauftragte Beamte vorschlagen, dass exponierte Personen einer Gesundheitsüberwachung unterzogen werden.

Abschnitt VIII - Übergangszeitraum Art. 26 - Die in Artikel 15 vorgesehenen Verpflichtungen finden keine Anwendung, wenn Arbeitsmittel verwendet werden, die den Arbeitnehmern vor dem 6. Juli 2007 zur Verfügung gestellt wurden und die unter Berücksichtigung der letzten technischen Fortschritte und/oder der Durchführung organisatorischer Massnahmen die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht gestatten. Diese Abweichung von der Verpflichtung endet am 6. Juli 2010 und in Bezug auf Arbeitsmittel, die in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, am 6. Juli 2014.

Abschnitt IX - Abweichungen Art. 27 - Unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze für den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern dürfen die Arbeitgeber für den Bereich der Seeschifffahrt und der Luftfahrt unter gebührend begründeten Umständen von Artikel 15 in Bezug auf Ganzkörper-Vibrationen abweichen, wenn es nach dem Stand der Technik und aufgrund der besonderen Merkmale der Arbeitsplätze trotz Durchführung technischer und/oder organisatorischer Massnahmen nicht möglich ist, den Expositionsgrenzwert einzuhalten.

Art. 28 - In den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer Vibrationen ausgesetzt ist, die in der Regel unter den in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Auslösewerten liegen, aber von einem Augenblick zum nächsten erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können, ist die Anwendung der in Artikel 15 erwähnten Bestimmungen nicht obligatorisch, insofern die durchschnittliche Exposition über einen Zeitraum von 40 Stunden hinweg unter dem Expositionsgrenzwert bleibt und der Arbeitgeber nachweist, dass die Risiken aus dieser Form der Einwirkung, der der Arbeitnehmer ausgesetzt ist, geringer sind als die mit einer Exposition in Höhe des Expositionsgrenzwertes verbundenen Risiken.

Art. 29 - Die in den Artikeln 27 und 28 erwähnten Abweichungen von den Verpflichtungen von Artikel 15 werden vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden bei der Arbeit gehört, oder von dem von ihm dazu beauftragten Beamten gewährt.

Die in Absatz 1 erwähnten Abweichungen werden nach Überprüfung und Stellungnahme seitens des mit der Überwachung beauftragten Beamten gewährt.

In Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb zweier Monate nach dem Abweichungsantrag des Arbeitgebers gilt die Stellungnahme als günstig.

Art. 30 - Der Abweichungsantrag wird schriftlich an die Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung gerichtet.

Dem Antrag werden das Protokoll der Sitzung des Ausschusses, während deren die Stellungnahme der Mitglieder des Ausschusses über den Antrag eingeholt worden ist, und die Stellungnahme des zuständigen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beigefügt.

Der Antrag enthält ebenfalls den Vermerk der besonderen Umstände und Gründe, die den Arbeitgeber dazu veranlasst haben, diese Abweichung zu beantragen, sowie den Vorschlag in Bezug auf die Massnahmen, die er zu ergreifen beabsichtigt, um unter Berücksichtigung dieser Umstände zu gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Risiken auf ein Minimum reduziert werden.

Art. 31 - Ausser den Bedingungen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Risiken auf ein Minimum reduziert werden, enthält die Abweichungsgenehmigung die Verpflichtung, dass für die betreffenden Arbeitnehmer eine verstärkte Gesundheitsüberwachung durchgeführt wird.

Art. 32 - Die gewährten Abweichungen sind vier Jahre gültig.

Mindestens einen Monat vor dem Tag, an dem die Abweichung abläuft, wird ein neuer Antrag eingereicht; ansonsten endet die Abweichung an ihrem Ablauftag.

Art. 33 - Wenn entweder der Arbeitgeber oder der mit der Überwachung beauftragte Beamte während des Zeitraums der Gültigkeit der Abweichung feststellt, dass die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind, informiert er sofort schriftlich den Generaldirektor der Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung.

Gegebenenfalls wird, nachdem der Arbeitgeber angehört wurde, die gewährte Abweichungsgenehmigung aufgehoben.

Der Arbeitgeber wird über den mit Gründen versehenen Beschluss zur Aufhebung der Abweichung in Kenntnis gesetzt.

Abschnitt X - Schlussbestimmungen Art. 34 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, werden folgende Bestimmungen aufgehoben: 1. In Titel II Kapitel III Abschnitt II Unterabschnitt I « Massnahmen zur Bekämpfung von Belästigungen » Artikel 148decies2.1 wird Buchstabe b) « Bekämpfung von Vibrationen » aufgehoben. 2. In der Anlage II « Medizinische Überwachung der Arbeitnehmer, die dem Risiko von Berufskrankheiten ausgesetzt sind » Gruppe II « Liste der physikalischen Agenzien, die Berufskrankheiten verursachen können » zu Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt II wird Punkt 2.5 « Vibrationen von 2 bis 30.000 Hz », abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1990, aufgehoben.

Art. 35 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 33 des vorliegenden Erlasses und seiner Anlage bilden Titel IV Kapitel IV des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. « Titel IV - Umgebungsfaktoren und physikalische Agenzien » 2.« Kapitel IV - Vibrationen ».

Art. 36 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Juli 2005 ALBERT Von Königs wegen: Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE

ANLAGE A. HAND-ARM-VIBRATIONEN 1. Bewertung der Exposition Die Bewertung des Ausmasses der Exposition gegenüber Hand-Arm-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung des auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden normierten Tagesexpositionswertes A(8); dieser wird ausgedrückt als die Quadratwurzel aus der Summe der Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte der frequenzbewerteten Beschleunigung in den drei orthogonalen Richtungen « (ahwx, ahwy, ahwz) » gemäss den Kapiteln 4 und 5 sowie Anhang A der Norm ISO 5349-1:2001. « Diese Norm kann beim Belgischen Normeninstitut (BNI) VoG, avenue de la Brabançonne/ Brabançonnelaan 29 in 1000 Brüssel eingesehen werden. » Die Bewertung des Ausmasses der Exposition kann mittels einer Schätzung anhand der Herstellerangaben zum Ausmass der von den verwendeten Arbeitsmitteln verursachten Vibrationen und mittels Beobachtung der spezifischen Arbeitsweisen oder durch Messung vorgenommen werden. 2. Messung Im Fall von Messungen gemäss Artikel 7 a) können Stichprobenverfahren verwendet werden, wenn sie für die fraglichen Vibrationen, denen der einzelne Arbeitnehmer ausgesetzt ist, repräsentativ sind;die eingesetzten Verfahren und Vorrichtungen sind hierbei in Einklang mit der Norm ISO 5349-2:2001 den besonderen Merkmalen der zu messenden Vibrationen, den Umweltfaktoren und den technischen Merkmalen des Messgeräts angepasst. « Diese Norm kann beim Belgischen Normeninstitut (BNI) VoG, avenue de la Brabançonne/Brabançonnelaan 29 in 1000 Brüssel eingesehen werden. » b) an Geräten, die beidhändig gehalten/geführt werden müssen, sind diese an jeder Hand vorzunehmen.Die Exposition wird unter Bezug auf den höheren der beiden Werte ermittelt; der Wert für die andere Hand wird ebenfalls angegeben. 3. Interferenzen Die Bestimmungen von Artikel 11 Nr.4 gelten insbesondere dann, wenn sich Vibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen oder das Ablesen von Anzeigen störend auswirken. 4. Indirekte Gefährdung Die Bestimmungen von Artikel 11 Nr.4 gelten insbesondere dann, wenn sich Vibrationen auf die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit von Verbindungen störend auswirken. 5. Individuelle Schutzausrüstungen Individuelle Schutzausrüstungen gegen Hand-Arm-Vibrationen können Teil des Massnahmenprogramms gemäss Artikel 14 sein. B. GANZKÖRPER-VIBRATIONEN 1. Bewertung der Exposition Die Bewertung des Ausmasses der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung der Tagesexposition A(8);diese wird ausgedrückt als die äquivalente Dauerbeschleunigung für einen Zeitraum von 8 Stunden, berechnet als der höchste Wert der Effektivwerte der frequenzbewerteten Beschleunigungen in den drei orthogonalen Richtungen (1,4 awx, 1,4 awy, awz, für einen sitzenden oder stehenden Arbeitnehmer) gemäss den Abschnitten 5, 6 und 7 sowie den Anhängen A und B der Norm ISO 2631-1:1997. « Diese Norm kann beim Belgischen Normeninstitut (BNI) VoG, avenue de la Brabançonne/Brabançonnelaan 29 in 1000 Brüssel eingesehen werden. » Die Bewertung des Ausmasses der Exposition kann mittels einer Schätzung anhand der Herstellerangaben zum Ausmass der von den verwendeten Arbeitsmitteln verursachten Vibrationen und mittels Beobachtung der spezifischen Arbeitsweisen oder durch Messung vorgenommen werden.

Im Bereich der Seeschifffahrt kann man sich darauf beschränken, lediglich Vibrationen mit einer Frequenz von mehr als 1 Hz zu berücksichtigen. 2. Messung Im Falle von Messungen gemäss Artikel 7 können Stichprobenverfahren verwendet werden, wenn sie für die betreffenden Vibrationen, denen der einzelne Arbeitnehmer ausgesetzt ist, repräsentativ sind.Die eingesetzten Verfahren sind den besonderen Merkmalen der zu messenden Vibrationen, den Umweltfaktoren und den technischen Merkmalen des Messgeräts angepasst. 3. Interferenzen Die Bestimmungen von Artikel 11 Nr.4 gelten insbesondere dann, wenn sich Vibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen oder das Ablesen von Anzeigen störend auswirken. 4. Indirekte Gefährdung Die Bestimmungen von Artikel 11 Nr.4 gelten insbesondere dann, wenn sich Vibrationen auf die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit von Verbindungen störend auswirken. 5. Ausdehnung der Exposition Die Bestimmungen von Artikel 11 Nr.7 gelten insbesondere dann, wenn die Art der Tätigkeit dazu führt, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber überwachte Ruheräume benutzt; Ganzkörper-Vibrationen werden in diesen Räumlichkeiten auf ein mit ihrem Zweck und ihren Nutzungsbedingungen zu vereinbarendes Niveau gesenkt, Fälle höherer Gewalt ausgenommen.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 7. Juli 2005 über den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Vibrationen am Arbeitsplatz beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 avril 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

^