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Arrêté royal relatif à l'agrément des médecins vétérinaires. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit betreffende de erkenning van de dierenartsen. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 20 NOVEMBRE 2009. - Arrêté royal relatif à l'agrément des médecins vétérinaires. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 20 NOVEMBER 2009. - Koninklijk besluit betreffende de erkenning van de dierenartsen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal du 20 novembre 2009 relatif à l'agrément | het koninklijk besluit van 20 november 2009 betreffende de erkenning |
des médecins vétérinaires (Moniteur belge du 1er février 2010), tel | van de dierenartsen (Belgisch Staatsblad van 1 februari 2010), zoals |
qu'il a été modifié successivement par : | het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- l'arrêté royal du 5 décembre 2011 modifiant l'arrêté royal du 20 | - het koninklijk besluit van 5 december 2011 tot wijziging van het |
novembre 2009 relatif à l'agrément des médecins vétérinaires (Moniteur | koninklijk besluit van 20 november 2009 betreffende de erkenning van |
belge du 10 janvier 2012); | de dierenartsen (Belgisch Staatsblad van 10 januari 2012); |
- l'arrêté royal du 13 juin 2014 modifiant l'arrêté royal du 20 | - het koninklijk besluit van 13 juni 2014 tot wijziging van het |
novembre 2009 relatif à l'agrément des médecins vétérinaires (Moniteur | koninklijk besluit van 20 november 2009 betreffende de erkenning van |
belge du 10 juillet 2014). | de dierenartsen (Belgisch Staatsblad van 10 juli 2014). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT |
DER NAHRUNGSMITTELKETTE | DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
20. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass über die Zulassung von | 20. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass über die Zulassung von |
Tierärzten | Tierärzten |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, | 1. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, |
2. FÖD: Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | 2. FÖD: Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
3. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | 3. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
4. Leiter der Veterinärdienste des FÖD: amtlicher statutarischer | 4. Leiter der Veterinärdienste des FÖD: amtlicher statutarischer |
Tierarzt, Leiter des Dienstes Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des | Tierarzt, Leiter des Dienstes Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des |
FÖD, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Zulassungen im | FÖD, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Zulassungen im |
Sinne von Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die | Sinne von Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die |
Ausübung der Veterinärmedizin gehört. | Ausübung der Veterinärmedizin gehört. |
KAPITEL II - Zulassungsbedingungen und -verfahren | KAPITEL II - Zulassungsbedingungen und -verfahren |
Art. 2 - [ § 1 - Um gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 | Art. 2 - [ § 1 - Um gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 |
über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassen zu werden, müssen | über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassen zu werden, müssen |
Tierärzte folgende Bedingungen erfüllen: | Tierärzte folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Sie dürfen die Veterinärmedizin ausüben im Sinne von Artikel 4 des | 1. Sie dürfen die Veterinärmedizin ausüben im Sinne von Artikel 4 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 28. August 1991. | vorerwähnten Gesetzes vom 28. August 1991. |
2. Weder darf ihnen binnen fünf Jahren vor dem Antrag ihre Zulassung | 2. Weder darf ihnen binnen fünf Jahren vor dem Antrag ihre Zulassung |
entzogen worden sein noch dürfen sie sich in einem Zeitraum der | entzogen worden sein noch dürfen sie sich in einem Zeitraum der |
Aussetzung ihrer Zulassung befinden. | Aussetzung ihrer Zulassung befinden. |
3. Ihre Zulassung darf ihnen nicht mehr als ein Mal entzogen worden | 3. Ihre Zulassung darf ihnen nicht mehr als ein Mal entzogen worden |
sein. | sein. |
4. Sie verfügen über eine elektronische Kontaktadresse, die vor | 4. Sie verfügen über eine elektronische Kontaktadresse, die vor |
Aufnahme der Tätigkeiten dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD oder | Aufnahme der Tätigkeiten dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD oder |
seinem Beauftragten mitgeteilt wird. | seinem Beauftragten mitgeteilt wird. |
5. Sie haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten den durch das Dekret des | 5. Sie haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten den durch das Dekret des |
Nationalkongresses vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid vor dem | Nationalkongresses vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid vor dem |
Leiter der Veterinärdienste des FÖD oder seinem Beauftragten | Leiter der Veterinärdienste des FÖD oder seinem Beauftragten |
geleistet. | geleistet. |
§ 2 - Um gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die | § 2 - Um gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die |
Ausübung der Veterinärmedizin zugelassen zu werden, müssen juristische | Ausübung der Veterinärmedizin zugelassen zu werden, müssen juristische |
Personen, die Tierarzt sind, folgende Bedingungen erfüllen: | Personen, die Tierarzt sind, folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Sie dürfen die Veterinärmedizin ausüben im Sinne von Artikel 4 des | 1. Sie dürfen die Veterinärmedizin ausüben im Sinne von Artikel 4 des |
Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin. | Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin. |
2. Weder darf ihnen binnen fünf Jahren vor dem Antrag ihre Zulassung | 2. Weder darf ihnen binnen fünf Jahren vor dem Antrag ihre Zulassung |
entzogen worden sein noch dürfen sie sich in einem Zeitraum der | entzogen worden sein noch dürfen sie sich in einem Zeitraum der |
Aussetzung ihrer Zulassung befinden. | Aussetzung ihrer Zulassung befinden. |
3. Ihre Zulassung darf ihnen nicht mehr als ein Mal entzogen worden | 3. Ihre Zulassung darf ihnen nicht mehr als ein Mal entzogen worden |
sein. | sein. |
4. Alle Tierärzte-Gesellschafter und im Allgemeinen Tierärzte, die im | 4. Alle Tierärzte-Gesellschafter und im Allgemeinen Tierärzte, die im |
Namen oder für Rechnung einer juristischen Person, die Tierarzt ist, | Namen oder für Rechnung einer juristischen Person, die Tierarzt ist, |
auftreten, sind zugelassene Tierärzte, deren Zulassung weder | auftreten, sind zugelassene Tierärzte, deren Zulassung weder |
ausgesetzt noch entzogen worden ist. Wenn zum Zeitpunkt des Antrags | ausgesetzt noch entzogen worden ist. Wenn zum Zeitpunkt des Antrags |
eine Akte, die einen dieser Tierärzte betrifft, von der in Artikel 8 | eine Akte, die einen dieser Tierärzte betrifft, von der in Artikel 8 |
erwähnten Kommission untersucht wird, vertagt der Minister seinen | erwähnten Kommission untersucht wird, vertagt der Minister seinen |
Beschluss zur Gewährung der Zulassung bis er die Akte des betreffenden | Beschluss zur Gewährung der Zulassung bis er die Akte des betreffenden |
Tierarztes zusammen mit der Stellungnahme der Kommission erhält. | Tierarztes zusammen mit der Stellungnahme der Kommission erhält. |
5. Sie verfügen über eine elektronische Kontaktadresse, die vor | 5. Sie verfügen über eine elektronische Kontaktadresse, die vor |
Aufnahme der Tätigkeiten dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD oder | Aufnahme der Tätigkeiten dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD oder |
seinem Beauftragten mitgeteilt wird.] | seinem Beauftragten mitgeteilt wird.] |
[Art. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. | [Art. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. |
Juli 2014)] | Juli 2014)] |
Art. 3 - § 1 - Der Zulassungsantrag wird schriftlich an den Leiter der | Art. 3 - § 1 - Der Zulassungsantrag wird schriftlich an den Leiter der |
Veterinärdienste des FÖD gerichtet. Um zu überprüfen, ob der | Veterinärdienste des FÖD gerichtet. Um zu überprüfen, ob der |
Antragsteller alle in Artikel 2 erwähnten Bedingungen erfüllt, darf | Antragsteller alle in Artikel 2 erwähnten Bedingungen erfüllt, darf |
der Leiter der Veterinärdienste des FÖD verlangen, dass ihm alle | der Leiter der Veterinärdienste des FÖD verlangen, dass ihm alle |
zweckdienlichen Unterlagen vorgelegt werden. | zweckdienlichen Unterlagen vorgelegt werden. |
[Für eine juristische Person, die Tierarzt ist, wird dem Antrag | [Für eine juristische Person, die Tierarzt ist, wird dem Antrag |
zusätzlich die Liste aller in Artikel 2 § 2 Nr. 4 erwähnten Tierärzte | zusätzlich die Liste aller in Artikel 2 § 2 Nr. 4 erwähnten Tierärzte |
mit ihren jeweiligen Funktionen beigefügt.] | mit ihren jeweiligen Funktionen beigefügt.] |
§ 2 - Der Minister oder sein Beauftragter erteilt die Zulassung. | § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter erteilt die Zulassung. |
[Art. 3 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 13. Juni 2014 | [Art. 3 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 13. Juni 2014 |
(B.S. vom 10. Juli 2014)] | (B.S. vom 10. Juli 2014)] |
KAPITEL III - [Rechte und Pflichten von zugelassenen Tierärzten und | KAPITEL III - [Rechte und Pflichten von zugelassenen Tierärzten und |
zugelassenen juristischen Personen, die Tierarzt sind] | zugelassenen juristischen Personen, die Tierarzt sind] |
[Überschrift von Kapitel III ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 13. | [Überschrift von Kapitel III ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 13. |
Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] | Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] |
Art. 4 - Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, | Art. 4 - Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, |
die Tierarzt sind,] sind für die Ausführung von offiziellen Aufträgen, | die Tierarzt sind,] sind für die Ausführung von offiziellen Aufträgen, |
mit denen sie vom FÖD oder von der Agentur betraut worden sind, | mit denen sie vom FÖD oder von der Agentur betraut worden sind, |
befugt. | befugt. |
[Art. 4 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom | [Art. 4 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom |
10. Juli 2014)] | 10. Juli 2014)] |
Art. 5 - Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, | Art. 5 - Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, |
die Tierarzt sind,] führen ihre offiziellen Aufträge auf kompetente, | die Tierarzt sind,] führen ihre offiziellen Aufträge auf kompetente, |
redliche und korrekte Weise unter Berücksichtigung der Gesetzes- und | redliche und korrekte Weise unter Berücksichtigung der Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen und der Rundschreiben beziehungsweise der | Verordnungsbestimmungen und der Rundschreiben beziehungsweise der |
dazugehörigen Anweisungen des FÖD oder der Agentur in ihrem jeweiligen | dazugehörigen Anweisungen des FÖD oder der Agentur in ihrem jeweiligen |
Zuständigkeitsbereich aus. | Zuständigkeitsbereich aus. |
[Wenn sie im Rahmen der epidemiologischen Überwachung oder der | [Wenn sie im Rahmen der epidemiologischen Überwachung oder der |
Erstellung von Bescheinigungen für Tiere oder Bestände auftreten, | Erstellung von Bescheinigungen für Tiere oder Bestände auftreten, |
schaffen zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, | schaffen zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, |
die Tierarzt sind,] weder selbst Interessenkonflikte, das heißt | die Tierarzt sind,] weder selbst Interessenkonflikte, das heißt |
Situationen, in denen sie direkt oder über eine Mittelsperson ein | Situationen, in denen sie direkt oder über eine Mittelsperson ein |
persönliches Interesse haben, das die unparteiische und objektive | persönliches Interesse haben, das die unparteiische und objektive |
Ausführung ihres Auftrags beeinflussen oder die begründete Vermutung | Ausführung ihres Auftrags beeinflussen oder die begründete Vermutung |
eines solchen Einflusses entstehen lassen kann, noch lassen sie sich | eines solchen Einflusses entstehen lassen kann, noch lassen sie sich |
in Interessenkonflikte verwickeln.] | in Interessenkonflikte verwickeln.] |
Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, die | Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, die |
Tierarzt sind,] müssen die Auskunftsanfragen beantworten, die das FÖD, | Tierarzt sind,] müssen die Auskunftsanfragen beantworten, die das FÖD, |
die Agentur oder ihre Beauftragten an sie richten. | die Agentur oder ihre Beauftragten an sie richten. |
Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, die | Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, die |
Tierarzt sind,] müssen entweder auf Verlangen des FÖD, der Agentur | Tierarzt sind,] müssen entweder auf Verlangen des FÖD, der Agentur |
oder ihrer Beauftragten oder auf Antrag des Verantwortlichen die Tiere | oder ihrer Beauftragten oder auf Antrag des Verantwortlichen die Tiere |
untersuchen, die von einer reglementierten Krankheit tatsächlich oder | untersuchen, die von einer reglementierten Krankheit tatsächlich oder |
vermutlich befallen beziehungsweise tatsächlich oder vermutlich damit | vermutlich befallen beziehungsweise tatsächlich oder vermutlich damit |
angesteckt sind. Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses | angesteckt sind. Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses |
vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und | vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und |
die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette erstatten sie dem | die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette erstatten sie dem |
zuständigen Dienst, von dem sie abhängen, sofort Bericht über ihre | zuständigen Dienst, von dem sie abhängen, sofort Bericht über ihre |
Feststellungen. Sie benachrichtigen diesen Dienst sofort, wenn sie | Feststellungen. Sie benachrichtigen diesen Dienst sofort, wenn sie |
eine plötzliche Zunahme der Morbidität oder der Sterblichkeit aufgrund | eine plötzliche Zunahme der Morbidität oder der Sterblichkeit aufgrund |
einer der auf der Liste der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) | einer der auf der Liste der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) |
aufgeführten Krankheiten feststellen. Sie bestätigen diese | aufgeführten Krankheiten feststellen. Sie bestätigen diese |
Feststellungen schriftlich, per Fax oder E-Mail, binnen vierundzwanzig | Feststellungen schriftlich, per Fax oder E-Mail, binnen vierundzwanzig |
Stunden. Wenn es einem zugelassenen Tierarzt [oder einer zugelassenen | Stunden. Wenn es einem zugelassenen Tierarzt [oder einer zugelassenen |
juristischen Person, die Tierarzt ist, unmöglich ist, diesen Auftrag | juristischen Person, die Tierarzt ist, unmöglich ist, diesen Auftrag |
auszuführen, setzt er/sie] die zuständige Provinziale Kontrolleinheit | auszuführen, setzt er/sie] die zuständige Provinziale Kontrolleinheit |
der Agentur sofort davon in Kenntnis. | der Agentur sofort davon in Kenntnis. |
[Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, die | [Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, die |
Tierarzt sind,] werden für die im Rahmen ihrer offiziellen Aufträge | Tierarzt sind,] werden für die im Rahmen ihrer offiziellen Aufträge |
geleisteten Dienste mit einem Betrag, der nach Konzertierung mit den | geleisteten Dienste mit einem Betrag, der nach Konzertierung mit den |
Vertretern der Berufsorganisationen der Tierärzte und der | Vertretern der Berufsorganisationen der Tierärzte und der |
Tierärztekammer festgelegt wird, entlohnt.] | Tierärztekammer festgelegt wird, entlohnt.] |
[Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni | [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni |
2014 (B.S. vom 10. Juli 2014); Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des | 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014); Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des |
K.E. vom 5. Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012) und abgeändert | K.E. vom 5. Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012) und abgeändert |
durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli | durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli |
2014); Abs. 3 abgeändert durch Art. 5 Nr. 3 des K.E. vom 13. Juni 2014 | 2014); Abs. 3 abgeändert durch Art. 5 Nr. 3 des K.E. vom 13. Juni 2014 |
(B.S. vom 10. Juli 2014); Abs. 4 abgeändert durch Art. 5 Nr. 4 erster | (B.S. vom 10. Juli 2014); Abs. 4 abgeändert durch Art. 5 Nr. 4 erster |
und dritter Gedankenstrich des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. | und dritter Gedankenstrich des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. |
Juli 2014); Abs. 5 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 5. | Juli 2014); Abs. 5 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 5. |
Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012) und abgeändert durch Art. 5 | Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012) und abgeändert durch Art. 5 |
Nr. 5 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] | Nr. 5 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] |
Art. 6 - § 1 - Zugelassene Tierärzte müssen spezifische Kenntnisse auf | Art. 6 - § 1 - Zugelassene Tierärzte müssen spezifische Kenntnisse auf |
dem Gebiet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen | dem Gebiet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen |
Veterinärmedizin, die Gegenstand ihrer offiziellen Aufträge sein | Veterinärmedizin, die Gegenstand ihrer offiziellen Aufträge sein |
können, besitzen, was voraussetzt, dass sie ihre Kenntnisse regelmäßig | können, besitzen, was voraussetzt, dass sie ihre Kenntnisse regelmäßig |
aktualisieren, insbesondere in Bezug auf die Gesundheitsvorschriften, | aktualisieren, insbesondere in Bezug auf die Gesundheitsvorschriften, |
die in den Tätigkeitsbereichen, in denen sie ihre offiziellen Aufträge | die in den Tätigkeitsbereichen, in denen sie ihre offiziellen Aufträge |
ausführen, anwendbar sind. Der Minister kann die praktischen | ausführen, anwendbar sind. Der Minister kann die praktischen |
Modalitäten für die Organisation der Weiterbildungen festlegen und | Modalitäten für die Organisation der Weiterbildungen festlegen und |
diese Kenntnisse in regelmäßigen Abständen prüfen lassen. | diese Kenntnisse in regelmäßigen Abständen prüfen lassen. |
§ 2 - Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, die | § 2 - Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, die |
Tierarzt sind,] treffen alle erforderlichen in ihren | Tierarzt sind,] treffen alle erforderlichen in ihren |
Zuständigkeitsbereich fallenden Maßnahmen, damit die in Artikel 2 Nr. | Zuständigkeitsbereich fallenden Maßnahmen, damit die in Artikel 2 Nr. |
4 erwähnte elektronische Kontaktadresse in Betrieb bleibt. Sie | 4 erwähnte elektronische Kontaktadresse in Betrieb bleibt. Sie |
übermitteln jede Änderung dieser Adresse unmittelbar dem Leiter der | übermitteln jede Änderung dieser Adresse unmittelbar dem Leiter der |
Veterinärdienste des FÖD. | Veterinärdienste des FÖD. |
[ § 3 - Juristische Personen, die Tierarzt sind, übermitteln dem | [ § 3 - Juristische Personen, die Tierarzt sind, übermitteln dem |
Leiter der Veterinärdienste des FÖD unmittelbar jede Änderung der | Leiter der Veterinärdienste des FÖD unmittelbar jede Änderung der |
Liste der in Artikel 2 § 2 Nr. 4 erwähnten Tierärzte sowie jede | Liste der in Artikel 2 § 2 Nr. 4 erwähnten Tierärzte sowie jede |
Änderung der jeweiligen Funktionen dieser Tierärzte. | Änderung der jeweiligen Funktionen dieser Tierärzte. |
§ 4 - Bei jedem offiziellen Auftrag, der ihnen anvertraut wird, müssen | § 4 - Bei jedem offiziellen Auftrag, der ihnen anvertraut wird, müssen |
zugelassene juristische Personen, die Tierarzt sind, sicherstellen, | zugelassene juristische Personen, die Tierarzt sind, sicherstellen, |
dass der Tierarzt, der den Auftrag in ihrem Namen oder für ihre | dass der Tierarzt, der den Auftrag in ihrem Namen oder für ihre |
Rechnung ausführen wird, die Bedingungen in Bezug auf seine Zulassung | Rechnung ausführen wird, die Bedingungen in Bezug auf seine Zulassung |
erfüllt, das heißt, dass der offizielle Auftrag nicht während eines | erfüllt, das heißt, dass der offizielle Auftrag nicht während eines |
Zeitraums der Aussetzung oder des Entzugs der Zulassung dieses | Zeitraums der Aussetzung oder des Entzugs der Zulassung dieses |
Tierarztes ausgeführt wird.] | Tierarztes ausgeführt wird.] |
[Art. 6 § 2 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 | [Art. 6 § 2 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 |
(B.S. vom 10. Juli 2014); §§ 3 und 4 eingefügt durch Art. 6 Nr. 2 des | (B.S. vom 10. Juli 2014); §§ 3 und 4 eingefügt durch Art. 6 Nr. 2 des |
K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] | K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] |
Art. 7 - Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, | Art. 7 - Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, |
die Tierarzt sind,] die ihre Tätigkeiten einstellen möchten, setzen | die Tierarzt sind,] die ihre Tätigkeiten einstellen möchten, setzen |
den Leiter der Veterinärdienste des FÖD mindestens einen Monat im | den Leiter der Veterinärdienste des FÖD mindestens einen Monat im |
Voraus davon in Kenntnis. Sie müssen ihre Tätigkeiten während dieses | Voraus davon in Kenntnis. Sie müssen ihre Tätigkeiten während dieses |
Zeitraums weiter ausüben, außer im Fall höherer Gewalt. | Zeitraums weiter ausüben, außer im Fall höherer Gewalt. |
[Art. 7 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom | [Art. 7 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom |
10. Juli 2014)] | 10. Juli 2014)] |
KAPITEL IV - [Rüge, Verweigerung der Erteilung, Aussetzung und Entzug | KAPITEL IV - [Rüge, Verweigerung der Erteilung, Aussetzung und Entzug |
der Zulassung] | der Zulassung] |
[Überschrift von Kapitel IV ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 5. | [Überschrift von Kapitel IV ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 5. |
Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012)] | Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012)] |
Art. 8 - § 1 - Beim Dienst Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD | Art. 8 - § 1 - Beim Dienst Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD |
wird eine Verwaltungskommission für Zulassungen eingesetzt. Diese | wird eine Verwaltungskommission für Zulassungen eingesetzt. Diese |
Kommission ist damit beauftragt: | Kommission ist damit beauftragt: |
1. die Akten in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung einer | 1. die Akten in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung einer |
Zulassung, [eine Rüge,] die Aussetzung oder den Entzug einer | Zulassung, [eine Rüge,] die Aussetzung oder den Entzug einer |
Zulassung, die von den zuständigen Diensten des FÖD oder der Agentur | Zulassung, die von den zuständigen Diensten des FÖD oder der Agentur |
übermittelt werden, zu untersuchen, | übermittelt werden, zu untersuchen, |
2. den Tierarzt [beziehungsweise die juristische Person, die Tierarzt | 2. den Tierarzt [beziehungsweise die juristische Person, die Tierarzt |
ist], der/die von den administrativen Maßnahmen betroffen ist, | ist], der/die von den administrativen Maßnahmen betroffen ist, |
anzuhören, wenn er/sie dies wünscht, und das Protokoll der Anhörung zu | anzuhören, wenn er/sie dies wünscht, und das Protokoll der Anhörung zu |
erstellen, | erstellen, |
3. dem Minister eine Stellungnahme in Bezug auf diese Akten abzugeben, | 3. dem Minister eine Stellungnahme in Bezug auf diese Akten abzugeben, |
4. den Beschluss des Ministers beziehungsweise die Beschlüsse im Sinne | 4. den Beschluss des Ministers beziehungsweise die Beschlüsse im Sinne |
von Artikel 13 den betroffenen Diensten des FÖD und der Agentur sowie | von Artikel 13 den betroffenen Diensten des FÖD und der Agentur sowie |
den Regionalräten der Tierärztekammmer und dem Prokurator des Königs, | den Regionalräten der Tierärztekammmer und dem Prokurator des Königs, |
in dessen Zuständigkeitsbereich der Betreffende seinen Wohnsitz hat, | in dessen Zuständigkeitsbereich der Betreffende seinen Wohnsitz hat, |
mitzuteilen, | mitzuteilen, |
5. die Sekretariatsgeschäfte und die Archivierung dieser Akten | 5. die Sekretariatsgeschäfte und die Archivierung dieser Akten |
wahrzunehmen. | wahrzunehmen. |
§ 2 - Diese Kommission besteht aus zwei Kammern. Die Erste behandelt | § 2 - Diese Kommission besteht aus zwei Kammern. Die Erste behandelt |
die Akten der zugelassenen Tierärzte [und der zugelassenen | die Akten der zugelassenen Tierärzte [und der zugelassenen |
juristischen Personen, die Tierarzt sind], die vom | juristischen Personen, die Tierarzt sind], die vom |
niederländischsprachigen Rat der Tierärztekammer abhängen, die Zweite | niederländischsprachigen Rat der Tierärztekammer abhängen, die Zweite |
behandelt die Akten der zugelassenen Tierärzte [und der zugelassenen | behandelt die Akten der zugelassenen Tierärzte [und der zugelassenen |
juristischen Personen, die Tierarzt sind], die vom | juristischen Personen, die Tierarzt sind], die vom |
französischsprachigen Rat der Tierärztekammer abhängen. Diese zweite | französischsprachigen Rat der Tierärztekammer abhängen. Diese zweite |
Kammer behandelt [auf Deutsch] die Akten der zugelassenen Tierärzte | Kammer behandelt [auf Deutsch] die Akten der zugelassenen Tierärzte |
[und der zugelassenen juristischen Personen, die Tierarzt sind], die | [und der zugelassenen juristischen Personen, die Tierarzt sind], die |
im deutschen Sprachgebiet ansässig sind. Sie können jedoch schriftlich | im deutschen Sprachgebiet ansässig sind. Sie können jedoch schriftlich |
beantragen, dass eine Akte auf Französisch behandelt wird. | beantragen, dass eine Akte auf Französisch behandelt wird. |
[Alle Mitglieder der Kommission werden vom Minister unter den | [Alle Mitglieder der Kommission werden vom Minister unter den |
statutarischen Bediensteten des FÖD und der Agentur und unter den | statutarischen Bediensteten des FÖD und der Agentur und unter den |
zugelassenen Tierärzten bestimmt. Was Letztere betrifft, schlägt der | zugelassenen Tierärzten bestimmt. Was Letztere betrifft, schlägt der |
Hohe Rat der Tierärztekammer dem Minister eine Liste von Kandidaten | Hohe Rat der Tierärztekammer dem Minister eine Liste von Kandidaten |
für alle zu besetzenden Stellen vor. Dieser Hohe Rat kann beim | für alle zu besetzenden Stellen vor. Dieser Hohe Rat kann beim |
Minister jederzeit beantragen, das Mandat eines oder mehrerer ihrer | Minister jederzeit beantragen, das Mandat eines oder mehrerer ihrer |
bestimmten Mitglieder zu beenden und schlägt ihm dann eine neue Liste | bestimmten Mitglieder zu beenden und schlägt ihm dann eine neue Liste |
von Kandidaten als Ersatz für dieses beziehungsweise diese Mitglieder | von Kandidaten als Ersatz für dieses beziehungsweise diese Mitglieder |
vor. | vor. |
Jede Kammer setzt sich zusammen aus: | Jede Kammer setzt sich zusammen aus: |
1. einem Juristen des FÖD und einem Tierarzt des Dienstes | 1. einem Juristen des FÖD und einem Tierarzt des Dienstes |
Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD, | Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD, |
2. einem Juristen und einem Tierarzt der Agentur, | 2. einem Juristen und einem Tierarzt der Agentur, |
3. vier zugelassenen Tierärzten. | 3. vier zugelassenen Tierärzten. |
Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter, der ebenfalls vom Minister | Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter, der ebenfalls vom Minister |
gemäß denselben Modalitäten wie derjenigen für ordentliche Mitglieder | gemäß denselben Modalitäten wie derjenigen für ordentliche Mitglieder |
bestimmt wird.] | bestimmt wird.] |
§ 3 - [Die Kammer kann nach Einberufung ihrer Mitglieder durch den | § 3 - [Die Kammer kann nach Einberufung ihrer Mitglieder durch den |
Leiter der Veterinärdienste des FÖD rechtsgültige Versammlungen | Leiter der Veterinärdienste des FÖD rechtsgültige Versammlungen |
abhalten, wenn sie sich zusammensetzt aus einem Tierarzt jeder | abhalten, wenn sie sich zusammensetzt aus einem Tierarzt jeder |
Verwaltung und dem Juristen der Verwaltung, die die Akte der | Verwaltung und dem Juristen der Verwaltung, die die Akte der |
Kommission übermittelt hat.] | Kommission übermittelt hat.] |
[Art. 8 § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des | [Art. 8 § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des |
K.E. vom 5. Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012); § 1 einziger | K.E. vom 5. Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012); § 1 einziger |
Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 | Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 |
(B.S. vom 10. Juli 2014); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 2 | (B.S. vom 10. Juli 2014); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 2 |
erster bis dritter Gedankenstrich des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom | erster bis dritter Gedankenstrich des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom |
10. Juli 2014); Abs. 2 bis 4 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom | 10. Juli 2014); Abs. 2 bis 4 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom |
5. Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012); § 3 ersetzt durch Art. 3 | 5. Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012); § 3 ersetzt durch Art. 3 |
Nr. 3 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012)] | Nr. 3 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012)] |
Art. 9 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter verweigert die | Art. 9 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter verweigert die |
Zulassung von Tierärzten [beziehungsweise von juristischen Personen, | Zulassung von Tierärzten [beziehungsweise von juristischen Personen, |
die Tierarzt sind], wenn sie die in Artikel 2 festgelegten Bedingungen | die Tierarzt sind], wenn sie die in Artikel 2 festgelegten Bedingungen |
nicht erfüllen. | nicht erfüllen. |
§ 2 - Wenn der Leiter der Veterinärdienste des FÖD feststellt, dass es | § 2 - Wenn der Leiter der Veterinärdienste des FÖD feststellt, dass es |
Gründe für die Anwendung von § 1 gibt, setzt er den Betreffenden per | Gründe für die Anwendung von § 1 gibt, setzt er den Betreffenden per |
Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis und fordert ihn auf, ihm | Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis und fordert ihn auf, ihm |
binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab dem ersten Tag nach | binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab dem ersten Tag nach |
dem Tag, an dem der Brief am Wohnsitz des Betreffenden [oder, im Fall | dem Tag, an dem der Brief am Wohnsitz des Betreffenden [oder, im Fall |
einer juristischen Person, die Tierarzt ist, an ihrem | einer juristischen Person, die Tierarzt ist, an ihrem |
Gesellschaftssitz oder, in Ermangelung dessen, an ihrem Betriebssitz | Gesellschaftssitz oder, in Ermangelung dessen, an ihrem Betriebssitz |
in Belgien] zugestellt worden ist, per Einschreiben zu antworten. | in Belgien] zugestellt worden ist, per Einschreiben zu antworten. |
§ 3 - Wenn der Leiter der Veterinärdienste des FÖD nach Ablauf der | § 3 - Wenn der Leiter der Veterinärdienste des FÖD nach Ablauf der |
Frist der Ansicht ist, dass es weiterhin Gründe für die Anwendung von | Frist der Ansicht ist, dass es weiterhin Gründe für die Anwendung von |
§ 1 gibt, übermittelt er die Akte der in Artikel 8 erwähnten | § 1 gibt, übermittelt er die Akte der in Artikel 8 erwähnten |
Kommission. | Kommission. |
[Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 | [Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 |
(B.S. vom 10. Juli 2014); § 2 abgeändert durch Art. 9 Nr. 2 des K.E. | (B.S. vom 10. Juli 2014); § 2 abgeändert durch Art. 9 Nr. 2 des K.E. |
vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] | vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] |
Art. 10 - § 1 - [Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 12 und 13 | Art. 10 - § 1 - [Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 12 und 13 |
kann der Minister oder sein Beauftragter zugelassenen Tierärzten | kann der Minister oder sein Beauftragter zugelassenen Tierärzten |
beziehungsweise zugelassenen juristischen Personen, die Tierarzt sind, | beziehungsweise zugelassenen juristischen Personen, die Tierarzt sind, |
eine Rüge erteilen, ihre Zulassung für höchstens drei Jahre aussetzen | eine Rüge erteilen, ihre Zulassung für höchstens drei Jahre aussetzen |
oder diese entziehen, wenn sie den Pflichten gemäß den Artikeln 5, 6 | oder diese entziehen, wenn sie den Pflichten gemäß den Artikeln 5, 6 |
beziehungsweise 7 nicht nachkommen oder wenn die in Artikel 2 | beziehungsweise 7 nicht nachkommen oder wenn die in Artikel 2 |
festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Nach dem erstem | festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Nach dem erstem |
Entzug kann nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren eine neue | Entzug kann nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren eine neue |
Zulassung beantragt werden. Nach dem zweitem Entzug einer Zulassung | Zulassung beantragt werden. Nach dem zweitem Entzug einer Zulassung |
gilt der Entzug als endgültig, was bedeutet, dass keine neue Zulassung | gilt der Entzug als endgültig, was bedeutet, dass keine neue Zulassung |
mehr möglich ist. | mehr möglich ist. |
Wenn jedoch der Pflicht gemäß Artikel 6 § 2 nicht nachgekommen wird, | Wenn jedoch der Pflicht gemäß Artikel 6 § 2 nicht nachgekommen wird, |
erfolgt die Aussetzung der Zulassung auf unbestimmte Dauer und endet, | erfolgt die Aussetzung der Zulassung auf unbestimmte Dauer und endet, |
wenn dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD oder seinem Beauftragten | wenn dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD oder seinem Beauftragten |
eine elektronische Kontaktadresse, die in Betrieb ist, mitgeteilt | eine elektronische Kontaktadresse, die in Betrieb ist, mitgeteilt |
wird. Am Ende des dritten Monats der Aussetzung sind die Bestimmungen | wird. Am Ende des dritten Monats der Aussetzung sind die Bestimmungen |
anwendbar, die vorgesehen sind: | anwendbar, die vorgesehen sind: |
- in Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur | - in Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur |
Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische | Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische |
Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten, | Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten, |
- in Artikel 2 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar | - in Artikel 2 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar |
1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die | 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die |
epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger | epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger |
Rinderkrankheiten, | Rinderkrankheiten, |
- in Artikel 3 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. April | - in Artikel 3 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. April |
2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die | 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die |
veterinärmedizinische Betreuung. | veterinärmedizinische Betreuung. |
Wenn einer juristischen Person, die Tierarzt ist, eine Rüge, eine | Wenn einer juristischen Person, die Tierarzt ist, eine Rüge, eine |
Aussetzung oder ein Entzug der Zulassung auferlegt wird, kann dem | Aussetzung oder ein Entzug der Zulassung auferlegt wird, kann dem |
Tierarzt beziehungsweise den Tierärzten, erwähnt in Artikel 2 § 2 Nr. | Tierarzt beziehungsweise den Tierärzten, erwähnt in Artikel 2 § 2 Nr. |
4, dessen/deren Eingreifen den Taten zugrunde liegt, für die der | 4, dessen/deren Eingreifen den Taten zugrunde liegt, für die der |
juristischen Person, die Tierarzt ist, diese Maßnahme auferlegt worden | juristischen Person, die Tierarzt ist, diese Maßnahme auferlegt worden |
ist, ebenfalls eine Rüge, eine Aussetzung oder ein Entzug der | ist, ebenfalls eine Rüge, eine Aussetzung oder ein Entzug der |
Zulassung auferlegt werden. Die diesem Tierarzt beziehungsweise diesen | Zulassung auferlegt werden. Die diesem Tierarzt beziehungsweise diesen |
Tierärzten auferlegte Maßnahme ist unabhängig von der Maßnahme, die | Tierärzten auferlegte Maßnahme ist unabhängig von der Maßnahme, die |
der juristischen Person, die Tierarzt ist, auferlegt wird. | der juristischen Person, die Tierarzt ist, auferlegt wird. |
Der Minister kann beschließen, die Verkündung seines | Der Minister kann beschließen, die Verkündung seines |
Aussetzungsbeschlusses auszusetzen. Er bestimmt die Dauer des | Aussetzungsbeschlusses auszusetzen. Er bestimmt die Dauer des |
Zeitraums der Aussetzung, die nicht weniger als ein Jahr und nicht | Zeitraums der Aussetzung, die nicht weniger als ein Jahr und nicht |
mehr als drei Jahre ab dem Datum des Beschlusses betragen darf.] | mehr als drei Jahre ab dem Datum des Beschlusses betragen darf.] |
§ 2 - Wenn der zuständige Dienst des FÖD oder der Agentur feststellt, | § 2 - Wenn der zuständige Dienst des FÖD oder der Agentur feststellt, |
dass es Gründe für die Anwendung von § 1 gibt, setzt er den | dass es Gründe für die Anwendung von § 1 gibt, setzt er den |
Betreffenden per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis und | Betreffenden per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis und |
fordert ihn auf, ihm binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab | fordert ihn auf, ihm binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab |
dem ersten Tag nach dem Tag, an dem der Brief am Wohnsitz des | dem ersten Tag nach dem Tag, an dem der Brief am Wohnsitz des |
Betreffenden [oder, im Fall einer juristischen Person, die Tierarzt | Betreffenden [oder, im Fall einer juristischen Person, die Tierarzt |
ist, an ihrem Gesellschaftssitz oder, in Ermangelung dessen, an ihrem | ist, an ihrem Gesellschaftssitz oder, in Ermangelung dessen, an ihrem |
Betriebssitz in Belgien] zugestellt worden ist, per Einschreiben zu | Betriebssitz in Belgien] zugestellt worden ist, per Einschreiben zu |
antworten. | antworten. |
§ 3 - Wenn dieser Dienst nach Ablauf der Frist der Ansicht ist, dass | § 3 - Wenn dieser Dienst nach Ablauf der Frist der Ansicht ist, dass |
es weiterhin Gründe für die Anwendung von § 1 gibt, übermittelt er die | es weiterhin Gründe für die Anwendung von § 1 gibt, übermittelt er die |
Akte der in Artikel 8 erwähnten Kommission. | Akte der in Artikel 8 erwähnten Kommission. |
[Art. 10 § 1 ersetzt durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 | [Art. 10 § 1 ersetzt durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 |
(B.S. vom 10. Juli 2014); § 2 abgeändert durch Art. 10 Nr. 2 des K.E. | (B.S. vom 10. Juli 2014); § 2 abgeändert durch Art. 10 Nr. 2 des K.E. |
vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] | vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] |
Art. 11 - § 1 - Wenn die zuständige Kammer der in Artikel 8 erwähnten | Art. 11 - § 1 - Wenn die zuständige Kammer der in Artikel 8 erwähnten |
Kommission auf der Grundlage der übermittelten Akte der Ansicht ist, | Kommission auf der Grundlage der übermittelten Akte der Ansicht ist, |
dass es Gründe für die Anwendung einer Maßnahme zur Verweigerung der | dass es Gründe für die Anwendung einer Maßnahme zur Verweigerung der |
Erteilung, zur Aussetzung oder zum Entzug einer Zulassung gibt, setzt | Erteilung, zur Aussetzung oder zum Entzug einer Zulassung gibt, setzt |
sie den Tierarzt [beziehungsweise die juristische Person, die Tierarzt | sie den Tierarzt [beziehungsweise die juristische Person, die Tierarzt |
ist,] per Einschreiben mit Rückschein von den angeführten Gründen und | ist,] per Einschreiben mit Rückschein von den angeführten Gründen und |
von der erwogenen Maßnahme in Kenntnis. | von der erwogenen Maßnahme in Kenntnis. |
§ 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit verfügt der Tierarzt | § 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit verfügt der Tierarzt |
[beziehungsweise die juristische Person, die Tierarzt ist,] über eine | [beziehungsweise die juristische Person, die Tierarzt ist,] über eine |
Frist von dreißig Kalendertagen ab dem ersten Tag nach dem Tag, an dem | Frist von dreißig Kalendertagen ab dem ersten Tag nach dem Tag, an dem |
der Brief am Wohnsitz des Betreffenden [oder, im Fall einer | der Brief am Wohnsitz des Betreffenden [oder, im Fall einer |
juristischen Person, die Tierarzt ist, an ihrem Gesellschaftssitz | juristischen Person, die Tierarzt ist, an ihrem Gesellschaftssitz |
oder, in Ermangelung dessen, an ihrem Betriebssitz in Belgien | oder, in Ermangelung dessen, an ihrem Betriebssitz in Belgien |
zugestellt worden ist, um dieser Kommission seine/ihre] Einwände per | zugestellt worden ist, um dieser Kommission seine/ihre] Einwände per |
Einschreiben mitzuteilen und gegebenenfalls darum zu ersuchen, von ihr | Einschreiben mitzuteilen und gegebenenfalls darum zu ersuchen, von ihr |
angehört zu werden. In Ermangelung einer Antwort binnen der | angehört zu werden. In Ermangelung einer Antwort binnen der |
vorgesehenen Frist wird die erwogene Maßnahme dem Minister | vorgesehenen Frist wird die erwogene Maßnahme dem Minister |
vorgeschlagen. | vorgeschlagen. |
§ 3 - Der Tierarzt [beziehungsweise die juristische Person, die | § 3 - Der Tierarzt [beziehungsweise die juristische Person, die |
Tierarzt ist, der/die um eine Anhörung ersucht, erscheint binnen einer | Tierarzt ist, der/die um eine Anhörung ersucht, erscheint binnen einer |
Frist von dreißig Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs seines/ihres | Frist von dreißig Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs seines/ihres |
Ersuchens vor der zuständigen Kammer der Verwaltungskommission für | Ersuchens vor der zuständigen Kammer der Verwaltungskommission für |
Zulassungen. Er/sie kann sich von einer Person seiner/ihrer Wahl | Zulassungen. Er/sie kann sich von einer Person seiner/ihrer Wahl |
beistehen lassen.] [...] | beistehen lassen.] [...] |
§ 4 - Die Kommission prüft die Einwände und wenn sie feststellt, dass | § 4 - Die Kommission prüft die Einwände und wenn sie feststellt, dass |
es weiterhin Gründe gibt, um gegebenenfalls Artikel 9 § 1 oder Artikel | es weiterhin Gründe gibt, um gegebenenfalls Artikel 9 § 1 oder Artikel |
10 § 1 anzuwenden, übermittelt sie dem Minister eine Stellungnahme | 10 § 1 anzuwenden, übermittelt sie dem Minister eine Stellungnahme |
zusammen mit der Akte. | zusammen mit der Akte. |
§ 5 - Der Minister notifiziert dem Betreffenden seine Entscheidung per | § 5 - Der Minister notifiziert dem Betreffenden seine Entscheidung per |
Einschreiben mit Rückschein. | Einschreiben mit Rückschein. |
[Art. 11 § 1 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 | [Art. 11 § 1 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 |
(B.S. vom 10. Juli 2014); § 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 2 des K.E. | (B.S. vom 10. Juli 2014); § 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 2 des K.E. |
vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014); § 3 abgeändert durch Art. | vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014); § 3 abgeändert durch Art. |
11 Nr. 3 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] | 11 Nr. 3 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] |
Art. 12 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 10 und 11 kann der | Art. 12 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 10 und 11 kann der |
Minister, wenn die festgestellte Nichteinhaltung der Pflichten die | Minister, wenn die festgestellte Nichteinhaltung der Pflichten die |
Volksgesundheit oder die Tiergesundheit ernsthaft gefährdet, die | Volksgesundheit oder die Tiergesundheit ernsthaft gefährdet, die |
Zulassung im Interesse des Gemeinwohls im Dringlichkeitsverfahren für | Zulassung im Interesse des Gemeinwohls im Dringlichkeitsverfahren für |
einen Zeitraum von höchstens drei Monaten vorläufig aussetzen. Er | einen Zeitraum von höchstens drei Monaten vorläufig aussetzen. Er |
setzt den betreffenden Tierarzt [beziehungsweise die juristische | setzt den betreffenden Tierarzt [beziehungsweise die juristische |
Person, die Tierarzt ist,] per Einschreiben mit Rückschein davon in | Person, die Tierarzt ist,] per Einschreiben mit Rückschein davon in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
[Art. 12 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom | [Art. 12 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom |
10. Juli 2014)] | 10. Juli 2014)] |
Art. 13 - § 1 - Die Zulassung eines Tierarztes [beziehungsweise einer | Art. 13 - § 1 - Die Zulassung eines Tierarztes [beziehungsweise einer |
juristischen Person, die Tierarzt ist,] wird unter folgenden Umständen | juristischen Person, die Tierarzt ist,] wird unter folgenden Umständen |
von Amts wegen und ohne Formalitäten entzogen: | von Amts wegen und ohne Formalitäten entzogen: |
1. definitives Verbot seitens der Tierärztekammer, die | 1. definitives Verbot seitens der Tierärztekammer, die |
Veterinärmedizin auszuüben, | Veterinärmedizin auszuüben, |
2. [...]. | 2. [...]. |
Der Leiter der Veterinärdienste des FÖD setzt den Tierarzt, dessen | Der Leiter der Veterinärdienste des FÖD setzt den Tierarzt, dessen |
Zulassung von Amts wegen entzogen wird, schriftlich davon in Kenntnis. | Zulassung von Amts wegen entzogen wird, schriftlich davon in Kenntnis. |
§ 2 - Die Zulassung eines Tierarztes [beziehungsweise einer | § 2 - Die Zulassung eines Tierarztes [beziehungsweise einer |
juristischen Person, die Tierarzt ist,] wird unter folgenden Umständen | juristischen Person, die Tierarzt ist,] wird unter folgenden Umständen |
von Amts wegen und ohne Formalitäten ausgesetzt: | von Amts wegen und ohne Formalitäten ausgesetzt: |
1. während des Zeitraums der von der Tierärztekammer auferlegten | 1. während des Zeitraums der von der Tierärztekammer auferlegten |
Aussetzung des Rechts, die Veterinärmedizin auszuüben, | Aussetzung des Rechts, die Veterinärmedizin auszuüben, |
2. [...]. | 2. [...]. |
Der Leiter der Veterinärdienste des FÖD setzt den Tierarzt, dessen | Der Leiter der Veterinärdienste des FÖD setzt den Tierarzt, dessen |
Zulassung von Amts wegen ausgesetzt wird, schriftlich davon in | Zulassung von Amts wegen ausgesetzt wird, schriftlich davon in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
[ § 3 - Wenn einem der Tierärzte-Gesellschafter und im Allgemeinen | [ § 3 - Wenn einem der Tierärzte-Gesellschafter und im Allgemeinen |
einem der Tierärzte, die im Namen oder für Rechnung einer juristischen | einem der Tierärzte, die im Namen oder für Rechnung einer juristischen |
Person, die Tierarzt ist, auftreten, die Zulassung definitiv entzogen | Person, die Tierarzt ist, auftreten, die Zulassung definitiv entzogen |
wird, wird die Zulassung dieser juristischen Person von Amts wegen und | wird, wird die Zulassung dieser juristischen Person von Amts wegen und |
ohne Formalitäten ausgesetzt bis zu dem Zeitpunkt, an dem dieser | ohne Formalitäten ausgesetzt bis zu dem Zeitpunkt, an dem dieser |
Tierarzt von dieser juristischen Person, die Tierarzt ist, | Tierarzt von dieser juristischen Person, die Tierarzt ist, |
ausgeschlossen wird. Wenn die juristische Person den Tierarzt am Ende | ausgeschlossen wird. Wenn die juristische Person den Tierarzt am Ende |
des dritten Monats seiner Aussetzung nicht ausgeschlossen hat, sind | des dritten Monats seiner Aussetzung nicht ausgeschlossen hat, sind |
die Bestimmungen anwendbar, die vorgesehen sind: | die Bestimmungen anwendbar, die vorgesehen sind: |
- in Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur | - in Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur |
Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische | Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische |
Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten, | Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten, |
- in Artikel 2 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar | - in Artikel 2 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar |
1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die | 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die |
epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger | epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger |
Rinderkrankheiten, | Rinderkrankheiten, |
- in Artikel 3 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. April | - in Artikel 3 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. April |
2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die | 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die |
veterinärmedizinische Betreuung. | veterinärmedizinische Betreuung. |
Der Leiter der Veterinärdienste des FÖD setzt die juristische Person, | Der Leiter der Veterinärdienste des FÖD setzt die juristische Person, |
die Tierarzt ist, deren Zulassung von Amts wegen ausgesetzt wird, | die Tierarzt ist, deren Zulassung von Amts wegen ausgesetzt wird, |
schriftlich davon in Kenntnis. | schriftlich davon in Kenntnis. |
Der Zeitraum der Aussetzung von Amts wegen endet, wenn die juristische | Der Zeitraum der Aussetzung von Amts wegen endet, wenn die juristische |
Person, die Tierarzt ist, dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD den | Person, die Tierarzt ist, dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD den |
schriftlichen Nachweis liefert, dass der Tierarzt, dessen Zulassung | schriftlichen Nachweis liefert, dass der Tierarzt, dessen Zulassung |
definitiv entzogen wurde, ausgeschlossen worden ist. | definitiv entzogen wurde, ausgeschlossen worden ist. |
§ 4 - Die Zulassung einer juristischen Person wird von Amts wegen und | § 4 - Die Zulassung einer juristischen Person wird von Amts wegen und |
ohne Formalitäten ausgesetzt, wenn die Zulassungen aller | ohne Formalitäten ausgesetzt, wenn die Zulassungen aller |
Tierärzte-Gesellschafter ausgesetzt worden sind. Wenn dieser | Tierärzte-Gesellschafter ausgesetzt worden sind. Wenn dieser |
juristischen Person am Ende des dritten Monats der Aussetzung immer | juristischen Person am Ende des dritten Monats der Aussetzung immer |
noch eine Aussetzung auferlegt ist, sind die Bestimmungen anwendbar, | noch eine Aussetzung auferlegt ist, sind die Bestimmungen anwendbar, |
die vorgesehen sind: | die vorgesehen sind: |
- in Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur | - in Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur |
Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische | Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische |
Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten, | Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten, |
- in Artikel 2 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar | - in Artikel 2 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar |
1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die | 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die |
epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger | epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger |
Rinderkrankheiten, | Rinderkrankheiten, |
- in Artikel 3 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. April | - in Artikel 3 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. April |
2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die | 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die |
veterinärmedizinische Betreuung. | veterinärmedizinische Betreuung. |
Der Leiter der Veterinärdienste des FÖD setzt die juristische Person, | Der Leiter der Veterinärdienste des FÖD setzt die juristische Person, |
die Tierarzt ist, deren Zulassung von Amts wegen ausgesetzt wird, | die Tierarzt ist, deren Zulassung von Amts wegen ausgesetzt wird, |
schriftlich davon in Kenntnis.] | schriftlich davon in Kenntnis.] |
[Art. 13 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 13 | [Art. 13 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 13 |
Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014); § 1 Abs. 1 | Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014); § 1 Abs. 1 |
Nr. 2 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 5. Dezember 2011 | Nr. 2 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 5. Dezember 2011 |
(B.S. vom 10. Januar 2012); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung | (B.S. vom 10. Januar 2012); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung |
abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom | abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom |
10. Juli 2014); § 2 Abs. 1 Nr. 2 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 2 des | 10. Juli 2014); § 2 Abs. 1 Nr. 2 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 2 des |
K.E. vom 5. Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012); §§ 3 und 4 | K.E. vom 5. Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012); §§ 3 und 4 |
eingefügt durch Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. | eingefügt durch Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. |
Juli 2014)] | Juli 2014)] |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 3. Mai 1999 zur Einführung der | Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 3. Mai 1999 zur Einführung der |
Grundordnung der Veterinärdienste wird aufgehoben. | Grundordnung der Veterinärdienste wird aufgehoben. |
Art. 15 - § 1 - Tierärzte, die am Datum des Inkrafttretens des | Art. 15 - § 1 - Tierärzte, die am Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses zugelassen sind und die gemäß den Bestimmungen | vorliegenden Erlasses zugelassen sind und die gemäß den Bestimmungen |
des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung der | des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung der |
Grundordnung der Veterinärdienste weder suspendiert noch ihrer | Grundordnung der Veterinärdienste weder suspendiert noch ihrer |
Funktion enthoben worden sind, gelten als zugelassen gemäß | Funktion enthoben worden sind, gelten als zugelassen gemäß |
vorliegendem Erlass unter der Bedingung, dass sie dem Leiter der | vorliegendem Erlass unter der Bedingung, dass sie dem Leiter der |
Veterinärdienste des FÖD binnen einer Frist von sechs Monaten eine | Veterinärdienste des FÖD binnen einer Frist von sechs Monaten eine |
elektronische Kontaktadresse mitteilen. | elektronische Kontaktadresse mitteilen. |
§ 2 - Tierärzte, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | § 2 - Tierärzte, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Erlasses gemäß Artikel 9 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. | Erlasses gemäß Artikel 9 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. |
Mai 1999 suspendiert sind, gelten am Ende dieses Zeitraums der | Mai 1999 suspendiert sind, gelten am Ende dieses Zeitraums der |
Suspendierung als zugelassen gemäß vorliegendem Erlass unter der | Suspendierung als zugelassen gemäß vorliegendem Erlass unter der |
Bedingung, dass sie dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD vor dem | Bedingung, dass sie dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD vor dem |
Ende des Zeitraums ihrer Suspendierung eine elektronische | Ende des Zeitraums ihrer Suspendierung eine elektronische |
Kontaktadresse mitteilen. | Kontaktadresse mitteilen. |
§ 3 - Tierärzte, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | § 3 - Tierärzte, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Erlasses gemäß Artikel 9 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. | Erlasses gemäß Artikel 9 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. |
Mai 1999 bereits ihrer Funktion enthoben worden sind, können gemäß | Mai 1999 bereits ihrer Funktion enthoben worden sind, können gemäß |
Artikel 3 und gemäß den Bedingungen von Artikel 2 eine Zulassung | Artikel 3 und gemäß den Bedingungen von Artikel 2 eine Zulassung |
beantragen. Wenn diese Zulassung ihnen später entzogen wird, gilt | beantragen. Wenn diese Zulassung ihnen später entzogen wird, gilt |
dieser Entzug als endgültig. | dieser Entzug als endgültig. |
Art. 16 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister und der für | Art. 16 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister und der für |
die Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, | die Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt.341503017208500 | beauftragt.341503017208500 |