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Vue multilingue de Arrêté Royal du 20/11/2009
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Arrêté royal relatif à l'agrément des médecins vétérinaires. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit betreffende de erkenning van de dierenartsen. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 20 NOVEMBRE 2009. - Arrêté royal relatif à l'agrément des médecins vétérinaires. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 20 NOVEMBER 2009. - Koninklijk besluit betreffende de erkenning van de dierenartsen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 20 novembre 2009 relatif à l'agrément het koninklijk besluit van 20 november 2009 betreffende de erkenning
des médecins vétérinaires (Moniteur belge du 1er février 2010), tel van de dierenartsen (Belgisch Staatsblad van 1 februari 2010), zoals
qu'il a été modifié successivement par : het achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- l'arrêté royal du 5 décembre 2011 modifiant l'arrêté royal du 20 - het koninklijk besluit van 5 december 2011 tot wijziging van het
novembre 2009 relatif à l'agrément des médecins vétérinaires (Moniteur koninklijk besluit van 20 november 2009 betreffende de erkenning van
belge du 10 janvier 2012); de dierenartsen (Belgisch Staatsblad van 10 januari 2012);
- l'arrêté royal du 13 juin 2014 modifiant l'arrêté royal du 20 - het koninklijk besluit van 13 juni 2014 tot wijziging van het
novembre 2009 relatif à l'agrément des médecins vétérinaires (Moniteur koninklijk besluit van 20 november 2009 betreffende de erkenning van
belge du 10 juillet 2014). de dierenartsen (Belgisch Staatsblad van 10 juli 2014).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT
DER NAHRUNGSMITTELKETTE DER NAHRUNGSMITTELKETTE
20. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass über die Zulassung von 20. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass über die Zulassung von
Tierärzten Tierärzten
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, 1. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister,
2. FÖD: Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der 2. FÖD: Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt, Nahrungsmittelkette und Umwelt,
3. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 3. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
4. Leiter der Veterinärdienste des FÖD: amtlicher statutarischer 4. Leiter der Veterinärdienste des FÖD: amtlicher statutarischer
Tierarzt, Leiter des Dienstes Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des Tierarzt, Leiter des Dienstes Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des
FÖD, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Zulassungen im FÖD, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Zulassungen im
Sinne von Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Sinne von Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die
Ausübung der Veterinärmedizin gehört. Ausübung der Veterinärmedizin gehört.
KAPITEL II - Zulassungsbedingungen und -verfahren KAPITEL II - Zulassungsbedingungen und -verfahren
Art. 2 - [ § 1 - Um gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 Art. 2 - [ § 1 - Um gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 1991
über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassen zu werden, müssen über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassen zu werden, müssen
Tierärzte folgende Bedingungen erfüllen: Tierärzte folgende Bedingungen erfüllen:
1. Sie dürfen die Veterinärmedizin ausüben im Sinne von Artikel 4 des 1. Sie dürfen die Veterinärmedizin ausüben im Sinne von Artikel 4 des
vorerwähnten Gesetzes vom 28. August 1991. vorerwähnten Gesetzes vom 28. August 1991.
2. Weder darf ihnen binnen fünf Jahren vor dem Antrag ihre Zulassung 2. Weder darf ihnen binnen fünf Jahren vor dem Antrag ihre Zulassung
entzogen worden sein noch dürfen sie sich in einem Zeitraum der entzogen worden sein noch dürfen sie sich in einem Zeitraum der
Aussetzung ihrer Zulassung befinden. Aussetzung ihrer Zulassung befinden.
3. Ihre Zulassung darf ihnen nicht mehr als ein Mal entzogen worden 3. Ihre Zulassung darf ihnen nicht mehr als ein Mal entzogen worden
sein. sein.
4. Sie verfügen über eine elektronische Kontaktadresse, die vor 4. Sie verfügen über eine elektronische Kontaktadresse, die vor
Aufnahme der Tätigkeiten dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD oder Aufnahme der Tätigkeiten dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD oder
seinem Beauftragten mitgeteilt wird. seinem Beauftragten mitgeteilt wird.
5. Sie haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten den durch das Dekret des 5. Sie haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten den durch das Dekret des
Nationalkongresses vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid vor dem Nationalkongresses vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid vor dem
Leiter der Veterinärdienste des FÖD oder seinem Beauftragten Leiter der Veterinärdienste des FÖD oder seinem Beauftragten
geleistet. geleistet.
§ 2 - Um gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die § 2 - Um gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die
Ausübung der Veterinärmedizin zugelassen zu werden, müssen juristische Ausübung der Veterinärmedizin zugelassen zu werden, müssen juristische
Personen, die Tierarzt sind, folgende Bedingungen erfüllen: Personen, die Tierarzt sind, folgende Bedingungen erfüllen:
1. Sie dürfen die Veterinärmedizin ausüben im Sinne von Artikel 4 des 1. Sie dürfen die Veterinärmedizin ausüben im Sinne von Artikel 4 des
Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin. Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin.
2. Weder darf ihnen binnen fünf Jahren vor dem Antrag ihre Zulassung 2. Weder darf ihnen binnen fünf Jahren vor dem Antrag ihre Zulassung
entzogen worden sein noch dürfen sie sich in einem Zeitraum der entzogen worden sein noch dürfen sie sich in einem Zeitraum der
Aussetzung ihrer Zulassung befinden. Aussetzung ihrer Zulassung befinden.
3. Ihre Zulassung darf ihnen nicht mehr als ein Mal entzogen worden 3. Ihre Zulassung darf ihnen nicht mehr als ein Mal entzogen worden
sein. sein.
4. Alle Tierärzte-Gesellschafter und im Allgemeinen Tierärzte, die im 4. Alle Tierärzte-Gesellschafter und im Allgemeinen Tierärzte, die im
Namen oder für Rechnung einer juristischen Person, die Tierarzt ist, Namen oder für Rechnung einer juristischen Person, die Tierarzt ist,
auftreten, sind zugelassene Tierärzte, deren Zulassung weder auftreten, sind zugelassene Tierärzte, deren Zulassung weder
ausgesetzt noch entzogen worden ist. Wenn zum Zeitpunkt des Antrags ausgesetzt noch entzogen worden ist. Wenn zum Zeitpunkt des Antrags
eine Akte, die einen dieser Tierärzte betrifft, von der in Artikel 8 eine Akte, die einen dieser Tierärzte betrifft, von der in Artikel 8
erwähnten Kommission untersucht wird, vertagt der Minister seinen erwähnten Kommission untersucht wird, vertagt der Minister seinen
Beschluss zur Gewährung der Zulassung bis er die Akte des betreffenden Beschluss zur Gewährung der Zulassung bis er die Akte des betreffenden
Tierarztes zusammen mit der Stellungnahme der Kommission erhält. Tierarztes zusammen mit der Stellungnahme der Kommission erhält.
5. Sie verfügen über eine elektronische Kontaktadresse, die vor 5. Sie verfügen über eine elektronische Kontaktadresse, die vor
Aufnahme der Tätigkeiten dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD oder Aufnahme der Tätigkeiten dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD oder
seinem Beauftragten mitgeteilt wird.] seinem Beauftragten mitgeteilt wird.]
[Art. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. [Art. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10.
Juli 2014)] Juli 2014)]
Art. 3 - § 1 - Der Zulassungsantrag wird schriftlich an den Leiter der Art. 3 - § 1 - Der Zulassungsantrag wird schriftlich an den Leiter der
Veterinärdienste des FÖD gerichtet. Um zu überprüfen, ob der Veterinärdienste des FÖD gerichtet. Um zu überprüfen, ob der
Antragsteller alle in Artikel 2 erwähnten Bedingungen erfüllt, darf Antragsteller alle in Artikel 2 erwähnten Bedingungen erfüllt, darf
der Leiter der Veterinärdienste des FÖD verlangen, dass ihm alle der Leiter der Veterinärdienste des FÖD verlangen, dass ihm alle
zweckdienlichen Unterlagen vorgelegt werden. zweckdienlichen Unterlagen vorgelegt werden.
[Für eine juristische Person, die Tierarzt ist, wird dem Antrag [Für eine juristische Person, die Tierarzt ist, wird dem Antrag
zusätzlich die Liste aller in Artikel 2 § 2 Nr. 4 erwähnten Tierärzte zusätzlich die Liste aller in Artikel 2 § 2 Nr. 4 erwähnten Tierärzte
mit ihren jeweiligen Funktionen beigefügt.] mit ihren jeweiligen Funktionen beigefügt.]
§ 2 - Der Minister oder sein Beauftragter erteilt die Zulassung. § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter erteilt die Zulassung.
[Art. 3 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 13. Juni 2014 [Art. 3 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 13. Juni 2014
(B.S. vom 10. Juli 2014)] (B.S. vom 10. Juli 2014)]
KAPITEL III - [Rechte und Pflichten von zugelassenen Tierärzten und KAPITEL III - [Rechte und Pflichten von zugelassenen Tierärzten und
zugelassenen juristischen Personen, die Tierarzt sind] zugelassenen juristischen Personen, die Tierarzt sind]
[Überschrift von Kapitel III ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 13. [Überschrift von Kapitel III ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 13.
Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)]
Art. 4 - Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, Art. 4 - Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen,
die Tierarzt sind,] sind für die Ausführung von offiziellen Aufträgen, die Tierarzt sind,] sind für die Ausführung von offiziellen Aufträgen,
mit denen sie vom FÖD oder von der Agentur betraut worden sind, mit denen sie vom FÖD oder von der Agentur betraut worden sind,
befugt. befugt.
[Art. 4 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom [Art. 4 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom
10. Juli 2014)] 10. Juli 2014)]
Art. 5 - Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, Art. 5 - Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen,
die Tierarzt sind,] führen ihre offiziellen Aufträge auf kompetente, die Tierarzt sind,] führen ihre offiziellen Aufträge auf kompetente,
redliche und korrekte Weise unter Berücksichtigung der Gesetzes- und redliche und korrekte Weise unter Berücksichtigung der Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen und der Rundschreiben beziehungsweise der Verordnungsbestimmungen und der Rundschreiben beziehungsweise der
dazugehörigen Anweisungen des FÖD oder der Agentur in ihrem jeweiligen dazugehörigen Anweisungen des FÖD oder der Agentur in ihrem jeweiligen
Zuständigkeitsbereich aus. Zuständigkeitsbereich aus.
[Wenn sie im Rahmen der epidemiologischen Überwachung oder der [Wenn sie im Rahmen der epidemiologischen Überwachung oder der
Erstellung von Bescheinigungen für Tiere oder Bestände auftreten, Erstellung von Bescheinigungen für Tiere oder Bestände auftreten,
schaffen zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, schaffen zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen,
die Tierarzt sind,] weder selbst Interessenkonflikte, das heißt die Tierarzt sind,] weder selbst Interessenkonflikte, das heißt
Situationen, in denen sie direkt oder über eine Mittelsperson ein Situationen, in denen sie direkt oder über eine Mittelsperson ein
persönliches Interesse haben, das die unparteiische und objektive persönliches Interesse haben, das die unparteiische und objektive
Ausführung ihres Auftrags beeinflussen oder die begründete Vermutung Ausführung ihres Auftrags beeinflussen oder die begründete Vermutung
eines solchen Einflusses entstehen lassen kann, noch lassen sie sich eines solchen Einflusses entstehen lassen kann, noch lassen sie sich
in Interessenkonflikte verwickeln.] in Interessenkonflikte verwickeln.]
Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, die Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, die
Tierarzt sind,] müssen die Auskunftsanfragen beantworten, die das FÖD, Tierarzt sind,] müssen die Auskunftsanfragen beantworten, die das FÖD,
die Agentur oder ihre Beauftragten an sie richten. die Agentur oder ihre Beauftragten an sie richten.
Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, die Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, die
Tierarzt sind,] müssen entweder auf Verlangen des FÖD, der Agentur Tierarzt sind,] müssen entweder auf Verlangen des FÖD, der Agentur
oder ihrer Beauftragten oder auf Antrag des Verantwortlichen die Tiere oder ihrer Beauftragten oder auf Antrag des Verantwortlichen die Tiere
untersuchen, die von einer reglementierten Krankheit tatsächlich oder untersuchen, die von einer reglementierten Krankheit tatsächlich oder
vermutlich befallen beziehungsweise tatsächlich oder vermutlich damit vermutlich befallen beziehungsweise tatsächlich oder vermutlich damit
angesteckt sind. Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses angesteckt sind. Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses
vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und
die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette erstatten sie dem die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette erstatten sie dem
zuständigen Dienst, von dem sie abhängen, sofort Bericht über ihre zuständigen Dienst, von dem sie abhängen, sofort Bericht über ihre
Feststellungen. Sie benachrichtigen diesen Dienst sofort, wenn sie Feststellungen. Sie benachrichtigen diesen Dienst sofort, wenn sie
eine plötzliche Zunahme der Morbidität oder der Sterblichkeit aufgrund eine plötzliche Zunahme der Morbidität oder der Sterblichkeit aufgrund
einer der auf der Liste der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) einer der auf der Liste der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE)
aufgeführten Krankheiten feststellen. Sie bestätigen diese aufgeführten Krankheiten feststellen. Sie bestätigen diese
Feststellungen schriftlich, per Fax oder E-Mail, binnen vierundzwanzig Feststellungen schriftlich, per Fax oder E-Mail, binnen vierundzwanzig
Stunden. Wenn es einem zugelassenen Tierarzt [oder einer zugelassenen Stunden. Wenn es einem zugelassenen Tierarzt [oder einer zugelassenen
juristischen Person, die Tierarzt ist, unmöglich ist, diesen Auftrag juristischen Person, die Tierarzt ist, unmöglich ist, diesen Auftrag
auszuführen, setzt er/sie] die zuständige Provinziale Kontrolleinheit auszuführen, setzt er/sie] die zuständige Provinziale Kontrolleinheit
der Agentur sofort davon in Kenntnis. der Agentur sofort davon in Kenntnis.
[Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, die [Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, die
Tierarzt sind,] werden für die im Rahmen ihrer offiziellen Aufträge Tierarzt sind,] werden für die im Rahmen ihrer offiziellen Aufträge
geleisteten Dienste mit einem Betrag, der nach Konzertierung mit den geleisteten Dienste mit einem Betrag, der nach Konzertierung mit den
Vertretern der Berufsorganisationen der Tierärzte und der Vertretern der Berufsorganisationen der Tierärzte und der
Tierärztekammer festgelegt wird, entlohnt.] Tierärztekammer festgelegt wird, entlohnt.]
[Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni
2014 (B.S. vom 10. Juli 2014); Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014); Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des
K.E. vom 5. Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012) und abgeändert K.E. vom 5. Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012) und abgeändert
durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli
2014); Abs. 3 abgeändert durch Art. 5 Nr. 3 des K.E. vom 13. Juni 2014 2014); Abs. 3 abgeändert durch Art. 5 Nr. 3 des K.E. vom 13. Juni 2014
(B.S. vom 10. Juli 2014); Abs. 4 abgeändert durch Art. 5 Nr. 4 erster (B.S. vom 10. Juli 2014); Abs. 4 abgeändert durch Art. 5 Nr. 4 erster
und dritter Gedankenstrich des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. und dritter Gedankenstrich des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10.
Juli 2014); Abs. 5 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 5. Juli 2014); Abs. 5 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 5.
Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012) und abgeändert durch Art. 5 Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012) und abgeändert durch Art. 5
Nr. 5 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] Nr. 5 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)]
Art. 6 - § 1 - Zugelassene Tierärzte müssen spezifische Kenntnisse auf Art. 6 - § 1 - Zugelassene Tierärzte müssen spezifische Kenntnisse auf
dem Gebiet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen dem Gebiet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen
Veterinärmedizin, die Gegenstand ihrer offiziellen Aufträge sein Veterinärmedizin, die Gegenstand ihrer offiziellen Aufträge sein
können, besitzen, was voraussetzt, dass sie ihre Kenntnisse regelmäßig können, besitzen, was voraussetzt, dass sie ihre Kenntnisse regelmäßig
aktualisieren, insbesondere in Bezug auf die Gesundheitsvorschriften, aktualisieren, insbesondere in Bezug auf die Gesundheitsvorschriften,
die in den Tätigkeitsbereichen, in denen sie ihre offiziellen Aufträge die in den Tätigkeitsbereichen, in denen sie ihre offiziellen Aufträge
ausführen, anwendbar sind. Der Minister kann die praktischen ausführen, anwendbar sind. Der Minister kann die praktischen
Modalitäten für die Organisation der Weiterbildungen festlegen und Modalitäten für die Organisation der Weiterbildungen festlegen und
diese Kenntnisse in regelmäßigen Abständen prüfen lassen. diese Kenntnisse in regelmäßigen Abständen prüfen lassen.
§ 2 - Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, die § 2 - Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, die
Tierarzt sind,] treffen alle erforderlichen in ihren Tierarzt sind,] treffen alle erforderlichen in ihren
Zuständigkeitsbereich fallenden Maßnahmen, damit die in Artikel 2 Nr. Zuständigkeitsbereich fallenden Maßnahmen, damit die in Artikel 2 Nr.
4 erwähnte elektronische Kontaktadresse in Betrieb bleibt. Sie 4 erwähnte elektronische Kontaktadresse in Betrieb bleibt. Sie
übermitteln jede Änderung dieser Adresse unmittelbar dem Leiter der übermitteln jede Änderung dieser Adresse unmittelbar dem Leiter der
Veterinärdienste des FÖD. Veterinärdienste des FÖD.
[ § 3 - Juristische Personen, die Tierarzt sind, übermitteln dem [ § 3 - Juristische Personen, die Tierarzt sind, übermitteln dem
Leiter der Veterinärdienste des FÖD unmittelbar jede Änderung der Leiter der Veterinärdienste des FÖD unmittelbar jede Änderung der
Liste der in Artikel 2 § 2 Nr. 4 erwähnten Tierärzte sowie jede Liste der in Artikel 2 § 2 Nr. 4 erwähnten Tierärzte sowie jede
Änderung der jeweiligen Funktionen dieser Tierärzte. Änderung der jeweiligen Funktionen dieser Tierärzte.
§ 4 - Bei jedem offiziellen Auftrag, der ihnen anvertraut wird, müssen § 4 - Bei jedem offiziellen Auftrag, der ihnen anvertraut wird, müssen
zugelassene juristische Personen, die Tierarzt sind, sicherstellen, zugelassene juristische Personen, die Tierarzt sind, sicherstellen,
dass der Tierarzt, der den Auftrag in ihrem Namen oder für ihre dass der Tierarzt, der den Auftrag in ihrem Namen oder für ihre
Rechnung ausführen wird, die Bedingungen in Bezug auf seine Zulassung Rechnung ausführen wird, die Bedingungen in Bezug auf seine Zulassung
erfüllt, das heißt, dass der offizielle Auftrag nicht während eines erfüllt, das heißt, dass der offizielle Auftrag nicht während eines
Zeitraums der Aussetzung oder des Entzugs der Zulassung dieses Zeitraums der Aussetzung oder des Entzugs der Zulassung dieses
Tierarztes ausgeführt wird.] Tierarztes ausgeführt wird.]
[Art. 6 § 2 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 [Art. 6 § 2 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014
(B.S. vom 10. Juli 2014); §§ 3 und 4 eingefügt durch Art. 6 Nr. 2 des (B.S. vom 10. Juli 2014); §§ 3 und 4 eingefügt durch Art. 6 Nr. 2 des
K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)]
Art. 7 - Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, Art. 7 - Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen,
die Tierarzt sind,] die ihre Tätigkeiten einstellen möchten, setzen die Tierarzt sind,] die ihre Tätigkeiten einstellen möchten, setzen
den Leiter der Veterinärdienste des FÖD mindestens einen Monat im den Leiter der Veterinärdienste des FÖD mindestens einen Monat im
Voraus davon in Kenntnis. Sie müssen ihre Tätigkeiten während dieses Voraus davon in Kenntnis. Sie müssen ihre Tätigkeiten während dieses
Zeitraums weiter ausüben, außer im Fall höherer Gewalt. Zeitraums weiter ausüben, außer im Fall höherer Gewalt.
[Art. 7 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom [Art. 7 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom
10. Juli 2014)] 10. Juli 2014)]
KAPITEL IV - [Rüge, Verweigerung der Erteilung, Aussetzung und Entzug KAPITEL IV - [Rüge, Verweigerung der Erteilung, Aussetzung und Entzug
der Zulassung] der Zulassung]
[Überschrift von Kapitel IV ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 5. [Überschrift von Kapitel IV ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 5.
Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012)] Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012)]
Art. 8 - § 1 - Beim Dienst Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD Art. 8 - § 1 - Beim Dienst Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD
wird eine Verwaltungskommission für Zulassungen eingesetzt. Diese wird eine Verwaltungskommission für Zulassungen eingesetzt. Diese
Kommission ist damit beauftragt: Kommission ist damit beauftragt:
1. die Akten in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung einer 1. die Akten in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung einer
Zulassung, [eine Rüge,] die Aussetzung oder den Entzug einer Zulassung, [eine Rüge,] die Aussetzung oder den Entzug einer
Zulassung, die von den zuständigen Diensten des FÖD oder der Agentur Zulassung, die von den zuständigen Diensten des FÖD oder der Agentur
übermittelt werden, zu untersuchen, übermittelt werden, zu untersuchen,
2. den Tierarzt [beziehungsweise die juristische Person, die Tierarzt 2. den Tierarzt [beziehungsweise die juristische Person, die Tierarzt
ist], der/die von den administrativen Maßnahmen betroffen ist, ist], der/die von den administrativen Maßnahmen betroffen ist,
anzuhören, wenn er/sie dies wünscht, und das Protokoll der Anhörung zu anzuhören, wenn er/sie dies wünscht, und das Protokoll der Anhörung zu
erstellen, erstellen,
3. dem Minister eine Stellungnahme in Bezug auf diese Akten abzugeben, 3. dem Minister eine Stellungnahme in Bezug auf diese Akten abzugeben,
4. den Beschluss des Ministers beziehungsweise die Beschlüsse im Sinne 4. den Beschluss des Ministers beziehungsweise die Beschlüsse im Sinne
von Artikel 13 den betroffenen Diensten des FÖD und der Agentur sowie von Artikel 13 den betroffenen Diensten des FÖD und der Agentur sowie
den Regionalräten der Tierärztekammmer und dem Prokurator des Königs, den Regionalräten der Tierärztekammmer und dem Prokurator des Königs,
in dessen Zuständigkeitsbereich der Betreffende seinen Wohnsitz hat, in dessen Zuständigkeitsbereich der Betreffende seinen Wohnsitz hat,
mitzuteilen, mitzuteilen,
5. die Sekretariatsgeschäfte und die Archivierung dieser Akten 5. die Sekretariatsgeschäfte und die Archivierung dieser Akten
wahrzunehmen. wahrzunehmen.
§ 2 - Diese Kommission besteht aus zwei Kammern. Die Erste behandelt § 2 - Diese Kommission besteht aus zwei Kammern. Die Erste behandelt
die Akten der zugelassenen Tierärzte [und der zugelassenen die Akten der zugelassenen Tierärzte [und der zugelassenen
juristischen Personen, die Tierarzt sind], die vom juristischen Personen, die Tierarzt sind], die vom
niederländischsprachigen Rat der Tierärztekammer abhängen, die Zweite niederländischsprachigen Rat der Tierärztekammer abhängen, die Zweite
behandelt die Akten der zugelassenen Tierärzte [und der zugelassenen behandelt die Akten der zugelassenen Tierärzte [und der zugelassenen
juristischen Personen, die Tierarzt sind], die vom juristischen Personen, die Tierarzt sind], die vom
französischsprachigen Rat der Tierärztekammer abhängen. Diese zweite französischsprachigen Rat der Tierärztekammer abhängen. Diese zweite
Kammer behandelt [auf Deutsch] die Akten der zugelassenen Tierärzte Kammer behandelt [auf Deutsch] die Akten der zugelassenen Tierärzte
[und der zugelassenen juristischen Personen, die Tierarzt sind], die [und der zugelassenen juristischen Personen, die Tierarzt sind], die
im deutschen Sprachgebiet ansässig sind. Sie können jedoch schriftlich im deutschen Sprachgebiet ansässig sind. Sie können jedoch schriftlich
beantragen, dass eine Akte auf Französisch behandelt wird. beantragen, dass eine Akte auf Französisch behandelt wird.
[Alle Mitglieder der Kommission werden vom Minister unter den [Alle Mitglieder der Kommission werden vom Minister unter den
statutarischen Bediensteten des FÖD und der Agentur und unter den statutarischen Bediensteten des FÖD und der Agentur und unter den
zugelassenen Tierärzten bestimmt. Was Letztere betrifft, schlägt der zugelassenen Tierärzten bestimmt. Was Letztere betrifft, schlägt der
Hohe Rat der Tierärztekammer dem Minister eine Liste von Kandidaten Hohe Rat der Tierärztekammer dem Minister eine Liste von Kandidaten
für alle zu besetzenden Stellen vor. Dieser Hohe Rat kann beim für alle zu besetzenden Stellen vor. Dieser Hohe Rat kann beim
Minister jederzeit beantragen, das Mandat eines oder mehrerer ihrer Minister jederzeit beantragen, das Mandat eines oder mehrerer ihrer
bestimmten Mitglieder zu beenden und schlägt ihm dann eine neue Liste bestimmten Mitglieder zu beenden und schlägt ihm dann eine neue Liste
von Kandidaten als Ersatz für dieses beziehungsweise diese Mitglieder von Kandidaten als Ersatz für dieses beziehungsweise diese Mitglieder
vor. vor.
Jede Kammer setzt sich zusammen aus: Jede Kammer setzt sich zusammen aus:
1. einem Juristen des FÖD und einem Tierarzt des Dienstes 1. einem Juristen des FÖD und einem Tierarzt des Dienstes
Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD, Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD,
2. einem Juristen und einem Tierarzt der Agentur, 2. einem Juristen und einem Tierarzt der Agentur,
3. vier zugelassenen Tierärzten. 3. vier zugelassenen Tierärzten.
Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter, der ebenfalls vom Minister Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter, der ebenfalls vom Minister
gemäß denselben Modalitäten wie derjenigen für ordentliche Mitglieder gemäß denselben Modalitäten wie derjenigen für ordentliche Mitglieder
bestimmt wird.] bestimmt wird.]
§ 3 - [Die Kammer kann nach Einberufung ihrer Mitglieder durch den § 3 - [Die Kammer kann nach Einberufung ihrer Mitglieder durch den
Leiter der Veterinärdienste des FÖD rechtsgültige Versammlungen Leiter der Veterinärdienste des FÖD rechtsgültige Versammlungen
abhalten, wenn sie sich zusammensetzt aus einem Tierarzt jeder abhalten, wenn sie sich zusammensetzt aus einem Tierarzt jeder
Verwaltung und dem Juristen der Verwaltung, die die Akte der Verwaltung und dem Juristen der Verwaltung, die die Akte der
Kommission übermittelt hat.] Kommission übermittelt hat.]
[Art. 8 § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des [Art. 8 § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des
K.E. vom 5. Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012); § 1 einziger K.E. vom 5. Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012); § 1 einziger
Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014
(B.S. vom 10. Juli 2014); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 2 (B.S. vom 10. Juli 2014); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 2
erster bis dritter Gedankenstrich des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom erster bis dritter Gedankenstrich des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom
10. Juli 2014); Abs. 2 bis 4 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 10. Juli 2014); Abs. 2 bis 4 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom
5. Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012); § 3 ersetzt durch Art. 3 5. Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012); § 3 ersetzt durch Art. 3
Nr. 3 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012)] Nr. 3 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012)]
Art. 9 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter verweigert die Art. 9 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter verweigert die
Zulassung von Tierärzten [beziehungsweise von juristischen Personen, Zulassung von Tierärzten [beziehungsweise von juristischen Personen,
die Tierarzt sind], wenn sie die in Artikel 2 festgelegten Bedingungen die Tierarzt sind], wenn sie die in Artikel 2 festgelegten Bedingungen
nicht erfüllen. nicht erfüllen.
§ 2 - Wenn der Leiter der Veterinärdienste des FÖD feststellt, dass es § 2 - Wenn der Leiter der Veterinärdienste des FÖD feststellt, dass es
Gründe für die Anwendung von § 1 gibt, setzt er den Betreffenden per Gründe für die Anwendung von § 1 gibt, setzt er den Betreffenden per
Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis und fordert ihn auf, ihm Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis und fordert ihn auf, ihm
binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab dem ersten Tag nach binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab dem ersten Tag nach
dem Tag, an dem der Brief am Wohnsitz des Betreffenden [oder, im Fall dem Tag, an dem der Brief am Wohnsitz des Betreffenden [oder, im Fall
einer juristischen Person, die Tierarzt ist, an ihrem einer juristischen Person, die Tierarzt ist, an ihrem
Gesellschaftssitz oder, in Ermangelung dessen, an ihrem Betriebssitz Gesellschaftssitz oder, in Ermangelung dessen, an ihrem Betriebssitz
in Belgien] zugestellt worden ist, per Einschreiben zu antworten. in Belgien] zugestellt worden ist, per Einschreiben zu antworten.
§ 3 - Wenn der Leiter der Veterinärdienste des FÖD nach Ablauf der § 3 - Wenn der Leiter der Veterinärdienste des FÖD nach Ablauf der
Frist der Ansicht ist, dass es weiterhin Gründe für die Anwendung von Frist der Ansicht ist, dass es weiterhin Gründe für die Anwendung von
§ 1 gibt, übermittelt er die Akte der in Artikel 8 erwähnten § 1 gibt, übermittelt er die Akte der in Artikel 8 erwähnten
Kommission. Kommission.
[Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 [Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014
(B.S. vom 10. Juli 2014); § 2 abgeändert durch Art. 9 Nr. 2 des K.E. (B.S. vom 10. Juli 2014); § 2 abgeändert durch Art. 9 Nr. 2 des K.E.
vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)]
Art. 10 - § 1 - [Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 12 und 13 Art. 10 - § 1 - [Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 12 und 13
kann der Minister oder sein Beauftragter zugelassenen Tierärzten kann der Minister oder sein Beauftragter zugelassenen Tierärzten
beziehungsweise zugelassenen juristischen Personen, die Tierarzt sind, beziehungsweise zugelassenen juristischen Personen, die Tierarzt sind,
eine Rüge erteilen, ihre Zulassung für höchstens drei Jahre aussetzen eine Rüge erteilen, ihre Zulassung für höchstens drei Jahre aussetzen
oder diese entziehen, wenn sie den Pflichten gemäß den Artikeln 5, 6 oder diese entziehen, wenn sie den Pflichten gemäß den Artikeln 5, 6
beziehungsweise 7 nicht nachkommen oder wenn die in Artikel 2 beziehungsweise 7 nicht nachkommen oder wenn die in Artikel 2
festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Nach dem erstem festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Nach dem erstem
Entzug kann nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren eine neue Entzug kann nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren eine neue
Zulassung beantragt werden. Nach dem zweitem Entzug einer Zulassung Zulassung beantragt werden. Nach dem zweitem Entzug einer Zulassung
gilt der Entzug als endgültig, was bedeutet, dass keine neue Zulassung gilt der Entzug als endgültig, was bedeutet, dass keine neue Zulassung
mehr möglich ist. mehr möglich ist.
Wenn jedoch der Pflicht gemäß Artikel 6 § 2 nicht nachgekommen wird, Wenn jedoch der Pflicht gemäß Artikel 6 § 2 nicht nachgekommen wird,
erfolgt die Aussetzung der Zulassung auf unbestimmte Dauer und endet, erfolgt die Aussetzung der Zulassung auf unbestimmte Dauer und endet,
wenn dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD oder seinem Beauftragten wenn dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD oder seinem Beauftragten
eine elektronische Kontaktadresse, die in Betrieb ist, mitgeteilt eine elektronische Kontaktadresse, die in Betrieb ist, mitgeteilt
wird. Am Ende des dritten Monats der Aussetzung sind die Bestimmungen wird. Am Ende des dritten Monats der Aussetzung sind die Bestimmungen
anwendbar, die vorgesehen sind: anwendbar, die vorgesehen sind:
- in Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur - in Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur
Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische
Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten, Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten,
- in Artikel 2 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar - in Artikel 2 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar
1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die
epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger
Rinderkrankheiten, Rinderkrankheiten,
- in Artikel 3 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. April - in Artikel 3 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. April
2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die
veterinärmedizinische Betreuung. veterinärmedizinische Betreuung.
Wenn einer juristischen Person, die Tierarzt ist, eine Rüge, eine Wenn einer juristischen Person, die Tierarzt ist, eine Rüge, eine
Aussetzung oder ein Entzug der Zulassung auferlegt wird, kann dem Aussetzung oder ein Entzug der Zulassung auferlegt wird, kann dem
Tierarzt beziehungsweise den Tierärzten, erwähnt in Artikel 2 § 2 Nr. Tierarzt beziehungsweise den Tierärzten, erwähnt in Artikel 2 § 2 Nr.
4, dessen/deren Eingreifen den Taten zugrunde liegt, für die der 4, dessen/deren Eingreifen den Taten zugrunde liegt, für die der
juristischen Person, die Tierarzt ist, diese Maßnahme auferlegt worden juristischen Person, die Tierarzt ist, diese Maßnahme auferlegt worden
ist, ebenfalls eine Rüge, eine Aussetzung oder ein Entzug der ist, ebenfalls eine Rüge, eine Aussetzung oder ein Entzug der
Zulassung auferlegt werden. Die diesem Tierarzt beziehungsweise diesen Zulassung auferlegt werden. Die diesem Tierarzt beziehungsweise diesen
Tierärzten auferlegte Maßnahme ist unabhängig von der Maßnahme, die Tierärzten auferlegte Maßnahme ist unabhängig von der Maßnahme, die
der juristischen Person, die Tierarzt ist, auferlegt wird. der juristischen Person, die Tierarzt ist, auferlegt wird.
Der Minister kann beschließen, die Verkündung seines Der Minister kann beschließen, die Verkündung seines
Aussetzungsbeschlusses auszusetzen. Er bestimmt die Dauer des Aussetzungsbeschlusses auszusetzen. Er bestimmt die Dauer des
Zeitraums der Aussetzung, die nicht weniger als ein Jahr und nicht Zeitraums der Aussetzung, die nicht weniger als ein Jahr und nicht
mehr als drei Jahre ab dem Datum des Beschlusses betragen darf.] mehr als drei Jahre ab dem Datum des Beschlusses betragen darf.]
§ 2 - Wenn der zuständige Dienst des FÖD oder der Agentur feststellt, § 2 - Wenn der zuständige Dienst des FÖD oder der Agentur feststellt,
dass es Gründe für die Anwendung von § 1 gibt, setzt er den dass es Gründe für die Anwendung von § 1 gibt, setzt er den
Betreffenden per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis und Betreffenden per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis und
fordert ihn auf, ihm binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab fordert ihn auf, ihm binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab
dem ersten Tag nach dem Tag, an dem der Brief am Wohnsitz des dem ersten Tag nach dem Tag, an dem der Brief am Wohnsitz des
Betreffenden [oder, im Fall einer juristischen Person, die Tierarzt Betreffenden [oder, im Fall einer juristischen Person, die Tierarzt
ist, an ihrem Gesellschaftssitz oder, in Ermangelung dessen, an ihrem ist, an ihrem Gesellschaftssitz oder, in Ermangelung dessen, an ihrem
Betriebssitz in Belgien] zugestellt worden ist, per Einschreiben zu Betriebssitz in Belgien] zugestellt worden ist, per Einschreiben zu
antworten. antworten.
§ 3 - Wenn dieser Dienst nach Ablauf der Frist der Ansicht ist, dass § 3 - Wenn dieser Dienst nach Ablauf der Frist der Ansicht ist, dass
es weiterhin Gründe für die Anwendung von § 1 gibt, übermittelt er die es weiterhin Gründe für die Anwendung von § 1 gibt, übermittelt er die
Akte der in Artikel 8 erwähnten Kommission. Akte der in Artikel 8 erwähnten Kommission.
[Art. 10 § 1 ersetzt durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 [Art. 10 § 1 ersetzt durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014
(B.S. vom 10. Juli 2014); § 2 abgeändert durch Art. 10 Nr. 2 des K.E. (B.S. vom 10. Juli 2014); § 2 abgeändert durch Art. 10 Nr. 2 des K.E.
vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)]
Art. 11 - § 1 - Wenn die zuständige Kammer der in Artikel 8 erwähnten Art. 11 - § 1 - Wenn die zuständige Kammer der in Artikel 8 erwähnten
Kommission auf der Grundlage der übermittelten Akte der Ansicht ist, Kommission auf der Grundlage der übermittelten Akte der Ansicht ist,
dass es Gründe für die Anwendung einer Maßnahme zur Verweigerung der dass es Gründe für die Anwendung einer Maßnahme zur Verweigerung der
Erteilung, zur Aussetzung oder zum Entzug einer Zulassung gibt, setzt Erteilung, zur Aussetzung oder zum Entzug einer Zulassung gibt, setzt
sie den Tierarzt [beziehungsweise die juristische Person, die Tierarzt sie den Tierarzt [beziehungsweise die juristische Person, die Tierarzt
ist,] per Einschreiben mit Rückschein von den angeführten Gründen und ist,] per Einschreiben mit Rückschein von den angeführten Gründen und
von der erwogenen Maßnahme in Kenntnis. von der erwogenen Maßnahme in Kenntnis.
§ 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit verfügt der Tierarzt § 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit verfügt der Tierarzt
[beziehungsweise die juristische Person, die Tierarzt ist,] über eine [beziehungsweise die juristische Person, die Tierarzt ist,] über eine
Frist von dreißig Kalendertagen ab dem ersten Tag nach dem Tag, an dem Frist von dreißig Kalendertagen ab dem ersten Tag nach dem Tag, an dem
der Brief am Wohnsitz des Betreffenden [oder, im Fall einer der Brief am Wohnsitz des Betreffenden [oder, im Fall einer
juristischen Person, die Tierarzt ist, an ihrem Gesellschaftssitz juristischen Person, die Tierarzt ist, an ihrem Gesellschaftssitz
oder, in Ermangelung dessen, an ihrem Betriebssitz in Belgien oder, in Ermangelung dessen, an ihrem Betriebssitz in Belgien
zugestellt worden ist, um dieser Kommission seine/ihre] Einwände per zugestellt worden ist, um dieser Kommission seine/ihre] Einwände per
Einschreiben mitzuteilen und gegebenenfalls darum zu ersuchen, von ihr Einschreiben mitzuteilen und gegebenenfalls darum zu ersuchen, von ihr
angehört zu werden. In Ermangelung einer Antwort binnen der angehört zu werden. In Ermangelung einer Antwort binnen der
vorgesehenen Frist wird die erwogene Maßnahme dem Minister vorgesehenen Frist wird die erwogene Maßnahme dem Minister
vorgeschlagen. vorgeschlagen.
§ 3 - Der Tierarzt [beziehungsweise die juristische Person, die § 3 - Der Tierarzt [beziehungsweise die juristische Person, die
Tierarzt ist, der/die um eine Anhörung ersucht, erscheint binnen einer Tierarzt ist, der/die um eine Anhörung ersucht, erscheint binnen einer
Frist von dreißig Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs seines/ihres Frist von dreißig Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs seines/ihres
Ersuchens vor der zuständigen Kammer der Verwaltungskommission für Ersuchens vor der zuständigen Kammer der Verwaltungskommission für
Zulassungen. Er/sie kann sich von einer Person seiner/ihrer Wahl Zulassungen. Er/sie kann sich von einer Person seiner/ihrer Wahl
beistehen lassen.] [...] beistehen lassen.] [...]
§ 4 - Die Kommission prüft die Einwände und wenn sie feststellt, dass § 4 - Die Kommission prüft die Einwände und wenn sie feststellt, dass
es weiterhin Gründe gibt, um gegebenenfalls Artikel 9 § 1 oder Artikel es weiterhin Gründe gibt, um gegebenenfalls Artikel 9 § 1 oder Artikel
10 § 1 anzuwenden, übermittelt sie dem Minister eine Stellungnahme 10 § 1 anzuwenden, übermittelt sie dem Minister eine Stellungnahme
zusammen mit der Akte. zusammen mit der Akte.
§ 5 - Der Minister notifiziert dem Betreffenden seine Entscheidung per § 5 - Der Minister notifiziert dem Betreffenden seine Entscheidung per
Einschreiben mit Rückschein. Einschreiben mit Rückschein.
[Art. 11 § 1 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 [Art. 11 § 1 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014
(B.S. vom 10. Juli 2014); § 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 2 des K.E. (B.S. vom 10. Juli 2014); § 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 2 des K.E.
vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014); § 3 abgeändert durch Art. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014); § 3 abgeändert durch Art.
11 Nr. 3 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] 11 Nr. 3 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)]
Art. 12 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 10 und 11 kann der Art. 12 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 10 und 11 kann der
Minister, wenn die festgestellte Nichteinhaltung der Pflichten die Minister, wenn die festgestellte Nichteinhaltung der Pflichten die
Volksgesundheit oder die Tiergesundheit ernsthaft gefährdet, die Volksgesundheit oder die Tiergesundheit ernsthaft gefährdet, die
Zulassung im Interesse des Gemeinwohls im Dringlichkeitsverfahren für Zulassung im Interesse des Gemeinwohls im Dringlichkeitsverfahren für
einen Zeitraum von höchstens drei Monaten vorläufig aussetzen. Er einen Zeitraum von höchstens drei Monaten vorläufig aussetzen. Er
setzt den betreffenden Tierarzt [beziehungsweise die juristische setzt den betreffenden Tierarzt [beziehungsweise die juristische
Person, die Tierarzt ist,] per Einschreiben mit Rückschein davon in Person, die Tierarzt ist,] per Einschreiben mit Rückschein davon in
Kenntnis. Kenntnis.
[Art. 12 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom [Art. 12 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom
10. Juli 2014)] 10. Juli 2014)]
Art. 13 - § 1 - Die Zulassung eines Tierarztes [beziehungsweise einer Art. 13 - § 1 - Die Zulassung eines Tierarztes [beziehungsweise einer
juristischen Person, die Tierarzt ist,] wird unter folgenden Umständen juristischen Person, die Tierarzt ist,] wird unter folgenden Umständen
von Amts wegen und ohne Formalitäten entzogen: von Amts wegen und ohne Formalitäten entzogen:
1. definitives Verbot seitens der Tierärztekammer, die 1. definitives Verbot seitens der Tierärztekammer, die
Veterinärmedizin auszuüben, Veterinärmedizin auszuüben,
2. [...]. 2. [...].
Der Leiter der Veterinärdienste des FÖD setzt den Tierarzt, dessen Der Leiter der Veterinärdienste des FÖD setzt den Tierarzt, dessen
Zulassung von Amts wegen entzogen wird, schriftlich davon in Kenntnis. Zulassung von Amts wegen entzogen wird, schriftlich davon in Kenntnis.
§ 2 - Die Zulassung eines Tierarztes [beziehungsweise einer § 2 - Die Zulassung eines Tierarztes [beziehungsweise einer
juristischen Person, die Tierarzt ist,] wird unter folgenden Umständen juristischen Person, die Tierarzt ist,] wird unter folgenden Umständen
von Amts wegen und ohne Formalitäten ausgesetzt: von Amts wegen und ohne Formalitäten ausgesetzt:
1. während des Zeitraums der von der Tierärztekammer auferlegten 1. während des Zeitraums der von der Tierärztekammer auferlegten
Aussetzung des Rechts, die Veterinärmedizin auszuüben, Aussetzung des Rechts, die Veterinärmedizin auszuüben,
2. [...]. 2. [...].
Der Leiter der Veterinärdienste des FÖD setzt den Tierarzt, dessen Der Leiter der Veterinärdienste des FÖD setzt den Tierarzt, dessen
Zulassung von Amts wegen ausgesetzt wird, schriftlich davon in Zulassung von Amts wegen ausgesetzt wird, schriftlich davon in
Kenntnis. Kenntnis.
[ § 3 - Wenn einem der Tierärzte-Gesellschafter und im Allgemeinen [ § 3 - Wenn einem der Tierärzte-Gesellschafter und im Allgemeinen
einem der Tierärzte, die im Namen oder für Rechnung einer juristischen einem der Tierärzte, die im Namen oder für Rechnung einer juristischen
Person, die Tierarzt ist, auftreten, die Zulassung definitiv entzogen Person, die Tierarzt ist, auftreten, die Zulassung definitiv entzogen
wird, wird die Zulassung dieser juristischen Person von Amts wegen und wird, wird die Zulassung dieser juristischen Person von Amts wegen und
ohne Formalitäten ausgesetzt bis zu dem Zeitpunkt, an dem dieser ohne Formalitäten ausgesetzt bis zu dem Zeitpunkt, an dem dieser
Tierarzt von dieser juristischen Person, die Tierarzt ist, Tierarzt von dieser juristischen Person, die Tierarzt ist,
ausgeschlossen wird. Wenn die juristische Person den Tierarzt am Ende ausgeschlossen wird. Wenn die juristische Person den Tierarzt am Ende
des dritten Monats seiner Aussetzung nicht ausgeschlossen hat, sind des dritten Monats seiner Aussetzung nicht ausgeschlossen hat, sind
die Bestimmungen anwendbar, die vorgesehen sind: die Bestimmungen anwendbar, die vorgesehen sind:
- in Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur - in Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur
Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische
Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten, Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten,
- in Artikel 2 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar - in Artikel 2 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar
1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die
epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger
Rinderkrankheiten, Rinderkrankheiten,
- in Artikel 3 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. April - in Artikel 3 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. April
2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die
veterinärmedizinische Betreuung. veterinärmedizinische Betreuung.
Der Leiter der Veterinärdienste des FÖD setzt die juristische Person, Der Leiter der Veterinärdienste des FÖD setzt die juristische Person,
die Tierarzt ist, deren Zulassung von Amts wegen ausgesetzt wird, die Tierarzt ist, deren Zulassung von Amts wegen ausgesetzt wird,
schriftlich davon in Kenntnis. schriftlich davon in Kenntnis.
Der Zeitraum der Aussetzung von Amts wegen endet, wenn die juristische Der Zeitraum der Aussetzung von Amts wegen endet, wenn die juristische
Person, die Tierarzt ist, dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD den Person, die Tierarzt ist, dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD den
schriftlichen Nachweis liefert, dass der Tierarzt, dessen Zulassung schriftlichen Nachweis liefert, dass der Tierarzt, dessen Zulassung
definitiv entzogen wurde, ausgeschlossen worden ist. definitiv entzogen wurde, ausgeschlossen worden ist.
§ 4 - Die Zulassung einer juristischen Person wird von Amts wegen und § 4 - Die Zulassung einer juristischen Person wird von Amts wegen und
ohne Formalitäten ausgesetzt, wenn die Zulassungen aller ohne Formalitäten ausgesetzt, wenn die Zulassungen aller
Tierärzte-Gesellschafter ausgesetzt worden sind. Wenn dieser Tierärzte-Gesellschafter ausgesetzt worden sind. Wenn dieser
juristischen Person am Ende des dritten Monats der Aussetzung immer juristischen Person am Ende des dritten Monats der Aussetzung immer
noch eine Aussetzung auferlegt ist, sind die Bestimmungen anwendbar, noch eine Aussetzung auferlegt ist, sind die Bestimmungen anwendbar,
die vorgesehen sind: die vorgesehen sind:
- in Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur - in Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur
Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische
Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten, Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten,
- in Artikel 2 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar - in Artikel 2 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar
1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die
epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger
Rinderkrankheiten, Rinderkrankheiten,
- in Artikel 3 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. April - in Artikel 3 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. April
2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die
veterinärmedizinische Betreuung. veterinärmedizinische Betreuung.
Der Leiter der Veterinärdienste des FÖD setzt die juristische Person, Der Leiter der Veterinärdienste des FÖD setzt die juristische Person,
die Tierarzt ist, deren Zulassung von Amts wegen ausgesetzt wird, die Tierarzt ist, deren Zulassung von Amts wegen ausgesetzt wird,
schriftlich davon in Kenntnis.] schriftlich davon in Kenntnis.]
[Art. 13 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 13 [Art. 13 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 13
Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014); § 1 Abs. 1 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014); § 1 Abs. 1
Nr. 2 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 5. Dezember 2011 Nr. 2 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 5. Dezember 2011
(B.S. vom 10. Januar 2012); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung (B.S. vom 10. Januar 2012); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung
abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom
10. Juli 2014); § 2 Abs. 1 Nr. 2 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 2 des 10. Juli 2014); § 2 Abs. 1 Nr. 2 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 2 des
K.E. vom 5. Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012); §§ 3 und 4 K.E. vom 5. Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012); §§ 3 und 4
eingefügt durch Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. eingefügt durch Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10.
Juli 2014)] Juli 2014)]
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 3. Mai 1999 zur Einführung der
Grundordnung der Veterinärdienste wird aufgehoben. Grundordnung der Veterinärdienste wird aufgehoben.
Art. 15 - § 1 - Tierärzte, die am Datum des Inkrafttretens des Art. 15 - § 1 - Tierärzte, die am Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses zugelassen sind und die gemäß den Bestimmungen vorliegenden Erlasses zugelassen sind und die gemäß den Bestimmungen
des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung der des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung der
Grundordnung der Veterinärdienste weder suspendiert noch ihrer Grundordnung der Veterinärdienste weder suspendiert noch ihrer
Funktion enthoben worden sind, gelten als zugelassen gemäß Funktion enthoben worden sind, gelten als zugelassen gemäß
vorliegendem Erlass unter der Bedingung, dass sie dem Leiter der vorliegendem Erlass unter der Bedingung, dass sie dem Leiter der
Veterinärdienste des FÖD binnen einer Frist von sechs Monaten eine Veterinärdienste des FÖD binnen einer Frist von sechs Monaten eine
elektronische Kontaktadresse mitteilen. elektronische Kontaktadresse mitteilen.
§ 2 - Tierärzte, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden § 2 - Tierärzte, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Erlasses gemäß Artikel 9 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. Erlasses gemäß Artikel 9 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3.
Mai 1999 suspendiert sind, gelten am Ende dieses Zeitraums der Mai 1999 suspendiert sind, gelten am Ende dieses Zeitraums der
Suspendierung als zugelassen gemäß vorliegendem Erlass unter der Suspendierung als zugelassen gemäß vorliegendem Erlass unter der
Bedingung, dass sie dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD vor dem Bedingung, dass sie dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD vor dem
Ende des Zeitraums ihrer Suspendierung eine elektronische Ende des Zeitraums ihrer Suspendierung eine elektronische
Kontaktadresse mitteilen. Kontaktadresse mitteilen.
§ 3 - Tierärzte, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden § 3 - Tierärzte, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Erlasses gemäß Artikel 9 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. Erlasses gemäß Artikel 9 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3.
Mai 1999 bereits ihrer Funktion enthoben worden sind, können gemäß Mai 1999 bereits ihrer Funktion enthoben worden sind, können gemäß
Artikel 3 und gemäß den Bedingungen von Artikel 2 eine Zulassung Artikel 3 und gemäß den Bedingungen von Artikel 2 eine Zulassung
beantragen. Wenn diese Zulassung ihnen später entzogen wird, gilt beantragen. Wenn diese Zulassung ihnen später entzogen wird, gilt
dieser Entzug als endgültig. dieser Entzug als endgültig.
Art. 16 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister und der für Art. 16 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister und der für
die Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, die Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich,
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt.341503017208500 beauftragt.341503017208500
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