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Arrêté Royal du 20 novembre 2009
publié le 09 novembre 2016

Arrêté royal relatif à l'agrément des médecins vétérinaires. - Coordination officieuse en langue allemande

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service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2016000700
pub.
09/11/2016
prom.
20/11/2009
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eli/arrete/2009/11/20/2016000700/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


20 NOVEMBRE 2009. - Arrêté royal relatif à l'agrément des médecins vétérinaires. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 20 novembre 2009 relatif à l'agrément des médecins vétérinaires (Moniteur belge du 1er février 2010), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 5 décembre 2011 modifiant l'arrêté royal du 20 novembre 2009 relatif à l'agrément des médecins vétérinaires (Moniteur belge du 10 janvier 2012); - l'arrêté royal du 13 juin 2014 modifiant l'arrêté royal du 20 novembre 2009 relatif à l'agrément des médecins vétérinaires (Moniteur belge du 10 juillet 2014).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 20. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass über die Zulassung von Tierärzten KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, 2. FÖD: Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 3.Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 4. Leiter der Veterinärdienste des FÖD: amtlicher statutarischer Tierarzt, Leiter des Dienstes Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Zulassungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 28.August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin gehört.

KAPITEL II - Zulassungsbedingungen und -verfahren Art. 2 - [ § 1 - Um gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassen zu werden, müssen Tierärzte folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie dürfen die Veterinärmedizin ausüben im Sinne von Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 28.August 1991. 2. Weder darf ihnen binnen fünf Jahren vor dem Antrag ihre Zulassung entzogen worden sein noch dürfen sie sich in einem Zeitraum der Aussetzung ihrer Zulassung befinden.3. Ihre Zulassung darf ihnen nicht mehr als ein Mal entzogen worden sein.4. Sie verfügen über eine elektronische Kontaktadresse, die vor Aufnahme der Tätigkeiten dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD oder seinem Beauftragten mitgeteilt wird.5. Sie haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten den durch das Dekret des Nationalkongresses vom 20.Juli 1831 vorgeschriebenen Eid vor dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD oder seinem Beauftragten geleistet. § 2 - Um gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassen zu werden, müssen juristische Personen, die Tierarzt sind, folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie dürfen die Veterinärmedizin ausüben im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 28.August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin. 2. Weder darf ihnen binnen fünf Jahren vor dem Antrag ihre Zulassung entzogen worden sein noch dürfen sie sich in einem Zeitraum der Aussetzung ihrer Zulassung befinden.3. Ihre Zulassung darf ihnen nicht mehr als ein Mal entzogen worden sein.4. Alle Tierärzte-Gesellschafter und im Allgemeinen Tierärzte, die im Namen oder für Rechnung einer juristischen Person, die Tierarzt ist, auftreten, sind zugelassene Tierärzte, deren Zulassung weder ausgesetzt noch entzogen worden ist.Wenn zum Zeitpunkt des Antrags eine Akte, die einen dieser Tierärzte betrifft, von der in Artikel 8 erwähnten Kommission untersucht wird, vertagt der Minister seinen Beschluss zur Gewährung der Zulassung bis er die Akte des betreffenden Tierarztes zusammen mit der Stellungnahme der Kommission erhält. 5. Sie verfügen über eine elektronische Kontaktadresse, die vor Aufnahme der Tätigkeiten dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD oder seinem Beauftragten mitgeteilt wird.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10.

Juli 2014)] Art. 3 - § 1 - Der Zulassungsantrag wird schriftlich an den Leiter der Veterinärdienste des FÖD gerichtet. Um zu überprüfen, ob der Antragsteller alle in Artikel 2 erwähnten Bedingungen erfüllt, darf der Leiter der Veterinärdienste des FÖD verlangen, dass ihm alle zweckdienlichen Unterlagen vorgelegt werden. [Für eine juristische Person, die Tierarzt ist, wird dem Antrag zusätzlich die Liste aller in Artikel 2 § 2 Nr. 4 erwähnten Tierärzte mit ihren jeweiligen Funktionen beigefügt.] § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter erteilt die Zulassung. [Art. 3 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] KAPITEL III - [Rechte und Pflichten von zugelassenen Tierärzten und zugelassenen juristischen Personen, die Tierarzt sind] [Überschrift von Kapitel III ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 13.

Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] Art. 4 - Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, die Tierarzt sind,] sind für die Ausführung von offiziellen Aufträgen, mit denen sie vom FÖD oder von der Agentur betraut worden sind, befugt. [Art. 4 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] Art.5 - Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, die Tierarzt sind,] führen ihre offiziellen Aufträge auf kompetente, redliche und korrekte Weise unter Berücksichtigung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und der Rundschreiben beziehungsweise der dazugehörigen Anweisungen des FÖD oder der Agentur in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich aus. [Wenn sie im Rahmen der epidemiologischen Überwachung oder der Erstellung von Bescheinigungen für Tiere oder Bestände auftreten, schaffen zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, die Tierarzt sind,] weder selbst Interessenkonflikte, das heißt Situationen, in denen sie direkt oder über eine Mittelsperson ein persönliches Interesse haben, das die unparteiische und objektive Ausführung ihres Auftrags beeinflussen oder die begründete Vermutung eines solchen Einflusses entstehen lassen kann, noch lassen sie sich in Interessenkonflikte verwickeln.] Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, die Tierarzt sind,] müssen die Auskunftsanfragen beantworten, die das FÖD, die Agentur oder ihre Beauftragten an sie richten.

Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, die Tierarzt sind,] müssen entweder auf Verlangen des FÖD, der Agentur oder ihrer Beauftragten oder auf Antrag des Verantwortlichen die Tiere untersuchen, die von einer reglementierten Krankheit tatsächlich oder vermutlich befallen beziehungsweise tatsächlich oder vermutlich damit angesteckt sind. Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette erstatten sie dem zuständigen Dienst, von dem sie abhängen, sofort Bericht über ihre Feststellungen. Sie benachrichtigen diesen Dienst sofort, wenn sie eine plötzliche Zunahme der Morbidität oder der Sterblichkeit aufgrund einer der auf der Liste der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) aufgeführten Krankheiten feststellen. Sie bestätigen diese Feststellungen schriftlich, per Fax oder E-Mail, binnen vierundzwanzig Stunden. Wenn es einem zugelassenen Tierarzt [oder einer zugelassenen juristischen Person, die Tierarzt ist, unmöglich ist, diesen Auftrag auszuführen, setzt er/sie] die zuständige Provinziale Kontrolleinheit der Agentur sofort davon in Kenntnis. [Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, die Tierarzt sind,] werden für die im Rahmen ihrer offiziellen Aufträge geleisteten Dienste mit einem Betrag, der nach Konzertierung mit den Vertretern der Berufsorganisationen der Tierärzte und der Tierärztekammer festgelegt wird, entlohnt.] [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014); Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012) und abgeändert durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014); Abs. 3 abgeändert durch Art. 5 Nr. 3 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014); Abs. 4 abgeändert durch Art. 5 Nr. 4 erster und dritter Gedankenstrich des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10.

Juli 2014); Abs. 5 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 5.

Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012) und abgeändert durch Art. 5 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] Art. 6 - § 1 - Zugelassene Tierärzte müssen spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen Veterinärmedizin, die Gegenstand ihrer offiziellen Aufträge sein können, besitzen, was voraussetzt, dass sie ihre Kenntnisse regelmäßig aktualisieren, insbesondere in Bezug auf die Gesundheitsvorschriften, die in den Tätigkeitsbereichen, in denen sie ihre offiziellen Aufträge ausführen, anwendbar sind. Der Minister kann die praktischen Modalitäten für die Organisation der Weiterbildungen festlegen und diese Kenntnisse in regelmäßigen Abständen prüfen lassen. § 2 - Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, die Tierarzt sind,] treffen alle erforderlichen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Maßnahmen, damit die in Artikel 2 Nr. 4 erwähnte elektronische Kontaktadresse in Betrieb bleibt. Sie übermitteln jede Änderung dieser Adresse unmittelbar dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD. [ § 3 - Juristische Personen, die Tierarzt sind, übermitteln dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD unmittelbar jede Änderung der Liste der in Artikel 2 § 2 Nr. 4 erwähnten Tierärzte sowie jede Änderung der jeweiligen Funktionen dieser Tierärzte. § 4 - Bei jedem offiziellen Auftrag, der ihnen anvertraut wird, müssen zugelassene juristische Personen, die Tierarzt sind, sicherstellen, dass der Tierarzt, der den Auftrag in ihrem Namen oder für ihre Rechnung ausführen wird, die Bedingungen in Bezug auf seine Zulassung erfüllt, das heißt, dass der offizielle Auftrag nicht während eines Zeitraums der Aussetzung oder des Entzugs der Zulassung dieses Tierarztes ausgeführt wird.] [Art. 6 § 2 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014); §§ 3 und 4 eingefügt durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] Art. 7 - Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, die Tierarzt sind,] die ihre Tätigkeiten einstellen möchten, setzen den Leiter der Veterinärdienste des FÖD mindestens einen Monat im Voraus davon in Kenntnis. Sie müssen ihre Tätigkeiten während dieses Zeitraums weiter ausüben, außer im Fall höherer Gewalt. [Art. 7 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] KAPITEL IV - [Rüge, Verweigerung der Erteilung, Aussetzung und Entzug der Zulassung] [Überschrift von Kapitel IV ersetzt durch Art.2 des K.E. vom 5.

Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012)] Art. 8 - § 1 - Beim Dienst Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD wird eine Verwaltungskommission für Zulassungen eingesetzt. Diese Kommission ist damit beauftragt: 1. die Akten in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung einer Zulassung, [eine Rüge,] die Aussetzung oder den Entzug einer Zulassung, die von den zuständigen Diensten des FÖD oder der Agentur übermittelt werden, zu untersuchen, 2.den Tierarzt [beziehungsweise die juristische Person, die Tierarzt ist], der/die von den administrativen Maßnahmen betroffen ist, anzuhören, wenn er/sie dies wünscht, und das Protokoll der Anhörung zu erstellen, 3. dem Minister eine Stellungnahme in Bezug auf diese Akten abzugeben, 4.den Beschluss des Ministers beziehungsweise die Beschlüsse im Sinne von Artikel 13 den betroffenen Diensten des FÖD und der Agentur sowie den Regionalräten der Tierärztekammmer und dem Prokurator des Königs, in dessen Zuständigkeitsbereich der Betreffende seinen Wohnsitz hat, mitzuteilen, 5. die Sekretariatsgeschäfte und die Archivierung dieser Akten wahrzunehmen. § 2 - Diese Kommission besteht aus zwei Kammern. Die Erste behandelt die Akten der zugelassenen Tierärzte [und der zugelassenen juristischen Personen, die Tierarzt sind], die vom niederländischsprachigen Rat der Tierärztekammer abhängen, die Zweite behandelt die Akten der zugelassenen Tierärzte [und der zugelassenen juristischen Personen, die Tierarzt sind], die vom französischsprachigen Rat der Tierärztekammer abhängen. Diese zweite Kammer behandelt [auf Deutsch] die Akten der zugelassenen Tierärzte [und der zugelassenen juristischen Personen, die Tierarzt sind], die im deutschen Sprachgebiet ansässig sind. Sie können jedoch schriftlich beantragen, dass eine Akte auf Französisch behandelt wird. [Alle Mitglieder der Kommission werden vom Minister unter den statutarischen Bediensteten des FÖD und der Agentur und unter den zugelassenen Tierärzten bestimmt. Was Letztere betrifft, schlägt der Hohe Rat der Tierärztekammer dem Minister eine Liste von Kandidaten für alle zu besetzenden Stellen vor. Dieser Hohe Rat kann beim Minister jederzeit beantragen, das Mandat eines oder mehrerer ihrer bestimmten Mitglieder zu beenden und schlägt ihm dann eine neue Liste von Kandidaten als Ersatz für dieses beziehungsweise diese Mitglieder vor.

Jede Kammer setzt sich zusammen aus: 1. einem Juristen des FÖD und einem Tierarzt des Dienstes Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD, 2.einem Juristen und einem Tierarzt der Agentur, 3. vier zugelassenen Tierärzten. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter, der ebenfalls vom Minister gemäß denselben Modalitäten wie derjenigen für ordentliche Mitglieder bestimmt wird.] § 3 - [Die Kammer kann nach Einberufung ihrer Mitglieder durch den Leiter der Veterinärdienste des FÖD rechtsgültige Versammlungen abhalten, wenn sie sich zusammensetzt aus einem Tierarzt jeder Verwaltung und dem Juristen der Verwaltung, die die Akte der Kommission übermittelt hat.] [Art. 8 § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012); § 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 2 erster bis dritter Gedankenstrich des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014);Abs. 2 bis 4 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012); § 3 ersetzt durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012)] Art. 9 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter verweigert die Zulassung von Tierärzten [beziehungsweise von juristischen Personen, die Tierarzt sind], wenn sie die in Artikel 2 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen. § 2 - Wenn der Leiter der Veterinärdienste des FÖD feststellt, dass es Gründe für die Anwendung von § 1 gibt, setzt er den Betreffenden per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis und fordert ihn auf, ihm binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab dem ersten Tag nach dem Tag, an dem der Brief am Wohnsitz des Betreffenden [oder, im Fall einer juristischen Person, die Tierarzt ist, an ihrem Gesellschaftssitz oder, in Ermangelung dessen, an ihrem Betriebssitz in Belgien] zugestellt worden ist, per Einschreiben zu antworten. § 3 - Wenn der Leiter der Veterinärdienste des FÖD nach Ablauf der Frist der Ansicht ist, dass es weiterhin Gründe für die Anwendung von § 1 gibt, übermittelt er die Akte der in Artikel 8 erwähnten Kommission. [Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014); § 2 abgeändert durch Art. 9 Nr. 2 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] Art. 10 - § 1 - [Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 12 und 13 kann der Minister oder sein Beauftragter zugelassenen Tierärzten beziehungsweise zugelassenen juristischen Personen, die Tierarzt sind, eine Rüge erteilen, ihre Zulassung für höchstens drei Jahre aussetzen oder diese entziehen, wenn sie den Pflichten gemäß den Artikeln 5, 6 beziehungsweise 7 nicht nachkommen oder wenn die in Artikel 2 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Nach dem erstem Entzug kann nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren eine neue Zulassung beantragt werden. Nach dem zweitem Entzug einer Zulassung gilt der Entzug als endgültig, was bedeutet, dass keine neue Zulassung mehr möglich ist.

Wenn jedoch der Pflicht gemäß Artikel 6 § 2 nicht nachgekommen wird, erfolgt die Aussetzung der Zulassung auf unbestimmte Dauer und endet, wenn dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD oder seinem Beauftragten eine elektronische Kontaktadresse, die in Betrieb ist, mitgeteilt wird. Am Ende des dritten Monats der Aussetzung sind die Bestimmungen anwendbar, die vorgesehen sind: - in Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten, - in Artikel 2 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten, - in Artikel 3 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung.

Wenn einer juristischen Person, die Tierarzt ist, eine Rüge, eine Aussetzung oder ein Entzug der Zulassung auferlegt wird, kann dem Tierarzt beziehungsweise den Tierärzten, erwähnt in Artikel 2 § 2 Nr. 4, dessen/deren Eingreifen den Taten zugrunde liegt, für die der juristischen Person, die Tierarzt ist, diese Maßnahme auferlegt worden ist, ebenfalls eine Rüge, eine Aussetzung oder ein Entzug der Zulassung auferlegt werden. Die diesem Tierarzt beziehungsweise diesen Tierärzten auferlegte Maßnahme ist unabhängig von der Maßnahme, die der juristischen Person, die Tierarzt ist, auferlegt wird.

Der Minister kann beschließen, die Verkündung seines Aussetzungsbeschlusses auszusetzen. Er bestimmt die Dauer des Zeitraums der Aussetzung, die nicht weniger als ein Jahr und nicht mehr als drei Jahre ab dem Datum des Beschlusses betragen darf.] § 2 - Wenn der zuständige Dienst des FÖD oder der Agentur feststellt, dass es Gründe für die Anwendung von § 1 gibt, setzt er den Betreffenden per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis und fordert ihn auf, ihm binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab dem ersten Tag nach dem Tag, an dem der Brief am Wohnsitz des Betreffenden [oder, im Fall einer juristischen Person, die Tierarzt ist, an ihrem Gesellschaftssitz oder, in Ermangelung dessen, an ihrem Betriebssitz in Belgien] zugestellt worden ist, per Einschreiben zu antworten. § 3 - Wenn dieser Dienst nach Ablauf der Frist der Ansicht ist, dass es weiterhin Gründe für die Anwendung von § 1 gibt, übermittelt er die Akte der in Artikel 8 erwähnten Kommission. [Art. 10 § 1 ersetzt durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014); § 2 abgeändert durch Art. 10 Nr. 2 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] Art. 11 - § 1 - Wenn die zuständige Kammer der in Artikel 8 erwähnten Kommission auf der Grundlage der übermittelten Akte der Ansicht ist, dass es Gründe für die Anwendung einer Maßnahme zur Verweigerung der Erteilung, zur Aussetzung oder zum Entzug einer Zulassung gibt, setzt sie den Tierarzt [beziehungsweise die juristische Person, die Tierarzt ist,] per Einschreiben mit Rückschein von den angeführten Gründen und von der erwogenen Maßnahme in Kenntnis. § 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit verfügt der Tierarzt [beziehungsweise die juristische Person, die Tierarzt ist,] über eine Frist von dreißig Kalendertagen ab dem ersten Tag nach dem Tag, an dem der Brief am Wohnsitz des Betreffenden [oder, im Fall einer juristischen Person, die Tierarzt ist, an ihrem Gesellschaftssitz oder, in Ermangelung dessen, an ihrem Betriebssitz in Belgien zugestellt worden ist, um dieser Kommission seine/ihre] Einwände per Einschreiben mitzuteilen und gegebenenfalls darum zu ersuchen, von ihr angehört zu werden. In Ermangelung einer Antwort binnen der vorgesehenen Frist wird die erwogene Maßnahme dem Minister vorgeschlagen. § 3 - Der Tierarzt [beziehungsweise die juristische Person, die Tierarzt ist, der/die um eine Anhörung ersucht, erscheint binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs seines/ihres Ersuchens vor der zuständigen Kammer der Verwaltungskommission für Zulassungen. Er/sie kann sich von einer Person seiner/ihrer Wahl beistehen lassen.] [...] § 4 - Die Kommission prüft die Einwände und wenn sie feststellt, dass es weiterhin Gründe gibt, um gegebenenfalls Artikel 9 § 1 oder Artikel 10 § 1 anzuwenden, übermittelt sie dem Minister eine Stellungnahme zusammen mit der Akte. § 5 - Der Minister notifiziert dem Betreffenden seine Entscheidung per Einschreiben mit Rückschein. [Art. 11 § 1 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014); § 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 2 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014); § 3 abgeändert durch Art. 11 Nr. 3 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] Art. 12 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 10 und 11 kann der Minister, wenn die festgestellte Nichteinhaltung der Pflichten die Volksgesundheit oder die Tiergesundheit ernsthaft gefährdet, die Zulassung im Interesse des Gemeinwohls im Dringlichkeitsverfahren für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten vorläufig aussetzen. Er setzt den betreffenden Tierarzt [beziehungsweise die juristische Person, die Tierarzt ist,] per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis. [Art. 12 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] Art.13 - § 1 - Die Zulassung eines Tierarztes [beziehungsweise einer juristischen Person, die Tierarzt ist,] wird unter folgenden Umständen von Amts wegen und ohne Formalitäten entzogen: 1. definitives Verbot seitens der Tierärztekammer, die Veterinärmedizin auszuüben, 2.[...].

Der Leiter der Veterinärdienste des FÖD setzt den Tierarzt, dessen Zulassung von Amts wegen entzogen wird, schriftlich davon in Kenntnis. § 2 - Die Zulassung eines Tierarztes [beziehungsweise einer juristischen Person, die Tierarzt ist,] wird unter folgenden Umständen von Amts wegen und ohne Formalitäten ausgesetzt: 1. während des Zeitraums der von der Tierärztekammer auferlegten Aussetzung des Rechts, die Veterinärmedizin auszuüben, 2.[...].

Der Leiter der Veterinärdienste des FÖD setzt den Tierarzt, dessen Zulassung von Amts wegen ausgesetzt wird, schriftlich davon in Kenntnis. [ § 3 - Wenn einem der Tierärzte-Gesellschafter und im Allgemeinen einem der Tierärzte, die im Namen oder für Rechnung einer juristischen Person, die Tierarzt ist, auftreten, die Zulassung definitiv entzogen wird, wird die Zulassung dieser juristischen Person von Amts wegen und ohne Formalitäten ausgesetzt bis zu dem Zeitpunkt, an dem dieser Tierarzt von dieser juristischen Person, die Tierarzt ist, ausgeschlossen wird. Wenn die juristische Person den Tierarzt am Ende des dritten Monats seiner Aussetzung nicht ausgeschlossen hat, sind die Bestimmungen anwendbar, die vorgesehen sind: - in Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten, - in Artikel 2 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten, - in Artikel 3 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung.

Der Leiter der Veterinärdienste des FÖD setzt die juristische Person, die Tierarzt ist, deren Zulassung von Amts wegen ausgesetzt wird, schriftlich davon in Kenntnis.

Der Zeitraum der Aussetzung von Amts wegen endet, wenn die juristische Person, die Tierarzt ist, dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD den schriftlichen Nachweis liefert, dass der Tierarzt, dessen Zulassung definitiv entzogen wurde, ausgeschlossen worden ist. § 4 - Die Zulassung einer juristischen Person wird von Amts wegen und ohne Formalitäten ausgesetzt, wenn die Zulassungen aller Tierärzte-Gesellschafter ausgesetzt worden sind. Wenn dieser juristischen Person am Ende des dritten Monats der Aussetzung immer noch eine Aussetzung auferlegt ist, sind die Bestimmungen anwendbar, die vorgesehen sind: - in Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten, - in Artikel 2 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten, - in Artikel 3 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung.

Der Leiter der Veterinärdienste des FÖD setzt die juristische Person, die Tierarzt ist, deren Zulassung von Amts wegen ausgesetzt wird, schriftlich davon in Kenntnis.] [Art. 13 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014); § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014);§ 2 Abs. 1 Nr. 2 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (B.S. vom 10. Januar 2012); §§ 3 und 4 eingefügt durch Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10.

Juli 2014)] KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Grundordnung der Veterinärdienste wird aufgehoben.

Art. 15 - § 1 - Tierärzte, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zugelassen sind und die gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Grundordnung der Veterinärdienste weder suspendiert noch ihrer Funktion enthoben worden sind, gelten als zugelassen gemäß vorliegendem Erlass unter der Bedingung, dass sie dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD binnen einer Frist von sechs Monaten eine elektronische Kontaktadresse mitteilen. § 2 - Tierärzte, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gemäß Artikel 9 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3.

Mai 1999 suspendiert sind, gelten am Ende dieses Zeitraums der Suspendierung als zugelassen gemäß vorliegendem Erlass unter der Bedingung, dass sie dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD vor dem Ende des Zeitraums ihrer Suspendierung eine elektronische Kontaktadresse mitteilen. § 3 - Tierärzte, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gemäß Artikel 9 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3.

Mai 1999 bereits ihrer Funktion enthoben worden sind, können gemäß Artikel 3 und gemäß den Bedingungen von Artikel 2 eine Zulassung beantragen. Wenn diese Zulassung ihnen später entzogen wird, gilt dieser Entzug als endgültig.

Art. 16 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister und der für die Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.341503017208500

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