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Vue multilingue de Arrêté Royal du 20/03/2017
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Arrêté royal relatif au nombre minimum de personnel et aux moyens organisationnels, techniques et d'infrastructure pour l'exercice de l'activité de gardiennage de gestion de centraux d'alarme. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de minimumvereisten inzake personeel en organisatorische, technische en infrastructurele middelen voor de uitoefening van de bewakingsactiviteit beheer van alarmcentrales. - Duitse vertaling
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20 MARS 2017. - Arrêté royal relatif au nombre minimum de personnel et 20 MAART 2017. - Koninklijk besluit betreffende de minimumvereisten
aux moyens organisationnels, techniques et d'infrastructure pour inzake personeel en organisatorische, technische en infrastructurele
l'exercice de l'activité de gardiennage de gestion de centraux middelen voor de uitoefening van de bewakingsactiviteit beheer van
d'alarme. - Traduction allemande alarmcentrales. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 20 mars 2017 relatif au nombre minimum de personnel besluit van 20 maart 2017 betreffende de minimumvereisten inzake
et aux moyens organisationnels, techniques et d'infrastructure pour personeel en organisatorische, technische en infrastructurele middelen
l'exercice de l'activité de gardiennage de gestion de centraux voor de uitoefening van de bewakingsactiviteit beheer van
d'alarme (Moniteur belge du 6 avril 2017). alarmcentrales (Belgisch Staatsblad van 6 april 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
20. MÄRZ 2017 - Königlicher Erlass über die Mindestanzahl 20. MÄRZ 2017 - Königlicher Erlass über die Mindestanzahl
Personalmitglieder und die organisatorischen, technischen und Personalmitglieder und die organisatorischen, technischen und
infrastrukturellen Mittel für die Ausübung der Wachtätigkeit infrastrukturellen Mittel für die Ausübung der Wachtätigkeit
Verwaltung von Alarmzentralen Verwaltung von Alarmzentralen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 4bis § 1 Absatz 1, besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 4bis § 1 Absatz 1,
eingefügt durch das Gesetz vom 7. Mai 2004; eingefügt durch das Gesetz vom 7. Mai 2004;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 22. Juni Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 22. Juni
2016 in Anwendung von Artikel 5 der Richtlinie 2015/1535 des 2016 in Anwendung von Artikel 5 der Richtlinie 2015/1535 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.606/2 des Staatsrates vom 4. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.606/2 des Staatsrates vom 4. Januar
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Anwendungsbereich KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Unbeschadet der anderen Bedingungen über die Mindestanzahl Artikel 1 - Unbeschadet der anderen Bedingungen über die Mindestanzahl
Personalmitglieder und die organisatorischen, technischen und Personalmitglieder und die organisatorischen, technischen und
infrastrukturellen Mittel, die alle Wachunternehmen und internen infrastrukturellen Mittel, die alle Wachunternehmen und internen
Wachdienste erfüllen müssen, sind Wachunternehmen und interne Wachdienste erfüllen müssen, sind Wachunternehmen und interne
Wachdienste, die die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes Wachdienste, die die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes
erwähnte Tätigkeit ausüben, verpflichtet, die in vorliegendem Erlass erwähnte Tätigkeit ausüben, verpflichtet, die in vorliegendem Erlass
vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen. vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen.
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen KAPITEL II - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, besonderen Sicherheit,
2. IVS-Rahmengesetz: das Gesetz vom 17. August 2013 zur Schaffung des 2. IVS-Rahmengesetz: das Gesetz vom 17. August 2013 zur Schaffung des
Rahmens für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme und zur Rahmens für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme und zur
Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten
und besonderen Sicherheit, und besonderen Sicherheit,
3. EU-Verordnung Nr. 305/2013: die delegierte Verordnung (EU) Nr. 3. EU-Verordnung Nr. 305/2013: die delegierte Verordnung (EU) Nr.
305/2013 der Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung der 305/2013 der Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung der
Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in
Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen
EU-weiten eCall-Dienstes, EU-weiten eCall-Dienstes,
4. Reaktionszeit: die Zeit zwischen der Registrierung eines Anrufs 4. Reaktionszeit: die Zeit zwischen der Registrierung eines Anrufs
durch ein Empfangssystem und der ersten Maßnahme, die von einem durch ein Empfangssystem und der ersten Maßnahme, die von einem
Telefonisten einer Alarmzentrale eingeleitet wird, Telefonisten einer Alarmzentrale eingeleitet wird,
5. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion 5. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion
Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres. Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres.
KAPITEL III - Bedingungen für die Ausübung der Wachtätigkeit KAPITEL III - Bedingungen für die Ausübung der Wachtätigkeit
"Verwaltung von Alarmzentralen" "Verwaltung von Alarmzentralen"
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter Alarmzentrale das Unternehmen und den internen Wachdienst, der unter Alarmzentrale das Unternehmen und den internen Wachdienst, der
die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten
anbietet oder ausübt, um: anbietet oder ausübt, um:
1. gegen Personen oder Güter gerichtete Straftaten zu verhüten oder 1. gegen Personen oder Güter gerichtete Straftaten zu verhüten oder
festzustellen, festzustellen,
2. Brände, Gasaustritte oder Explosionen zu verhüten oder 2. Brände, Gasaustritte oder Explosionen zu verhüten oder
festzustellen, festzustellen,
3. Notsituationen, in denen Personen sich befinden, festzustellen. 3. Notsituationen, in denen Personen sich befinden, festzustellen.
Handelt es sich bei einem Notruf, der aufgrund einer in Absatz 1 Nr. 3 Handelt es sich bei einem Notruf, der aufgrund einer in Absatz 1 Nr. 3
erwähnten Notsituation erfolgt, um einen privaten eCall im Sinne des erwähnten Notsituation erfolgt, um einen privaten eCall im Sinne des
IVS-Rahmengesetzes, ist die Alarmzentrale eine Zentrale, wie in IVS-Rahmengesetzes, ist die Alarmzentrale eine Zentrale, wie in
Artikel 2 Buchstabe d) der EU-Verordnung Nr. 305/2013 erwähnt. Artikel 2 Buchstabe d) der EU-Verordnung Nr. 305/2013 erwähnt.
Art. 4 - Die Räumlichkeiten, in denen eine Alarmzentrale die in Art. 4 - Die Räumlichkeiten, in denen eine Alarmzentrale die in
Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Tätigkeiten ausübt: Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Tätigkeiten ausübt:
1. werden durch Videoüberwachung peripher überwacht, 1. werden durch Videoüberwachung peripher überwacht,
2. sind mit einem Alarmsystem gegen Einbruch und für Personen 2. sind mit einem Alarmsystem gegen Einbruch und für Personen
ausgerüstet, das nicht nur an die eigene Alarmzentrale, sondern auch ausgerüstet, das nicht nur an die eigene Alarmzentrale, sondern auch
an eine andere genehmigte Alarmzentrale, die sich nicht im selben an eine andere genehmigte Alarmzentrale, die sich nicht im selben
Gebäude befindet, angeschlossen ist, Gebäude befindet, angeschlossen ist,
3. sind mit Decken und Wänden versehen, deren Außenseite 3. sind mit Decken und Wänden versehen, deren Außenseite
einbruchhemmend ist. einbruchhemmend ist.
Art. 5 - Die Alarmzentrale verfügt über die im Bereich Informatik und Art. 5 - Die Alarmzentrale verfügt über die im Bereich Informatik und
Kommunikation notwendigen Ausrüstungen, Einrichtungen und Verfahren, Kommunikation notwendigen Ausrüstungen, Einrichtungen und Verfahren,
um: um:
1. je nach Umständen des Zwischenfalls Signale, Anrufe, Bilder, 1. je nach Umständen des Zwischenfalls Signale, Anrufe, Bilder,
Identifizierungs- und Standortdaten der von ihr überwachten Güter und Identifizierungs- und Standortdaten der von ihr überwachten Güter und
Personen in Echtzeit zu erhalten, zu lokalisieren, zu analysieren, auf Personen in Echtzeit zu erhalten, zu lokalisieren, zu analysieren, auf
ihre Richtigkeit zu überprüfen und an die 112-Notrufleitstellen oder ihre Richtigkeit zu überprüfen und an die 112-Notrufleitstellen oder
an die Polizeidienste weiterzuleiten, dies alles gemäß den geltenden an die Polizeidienste weiterzuleiten, dies alles gemäß den geltenden
Rechtsvorschriften, Rechtsvorschriften,
2. falls die geltenden Rechtsvorschriften es vorsehen, das Alarmsystem 2. falls die geltenden Rechtsvorschriften es vorsehen, das Alarmsystem
der bei ihr angeschlossenen Nutzer elektronisch zu melden. der bei ihr angeschlossenen Nutzer elektronisch zu melden.
3. In dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Fall muss die 3. In dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Fall muss die
Alarmzentrale zudem die in Artikel 3 Absatz 1 bis 6 der EU-Verordnung Alarmzentrale zudem die in Artikel 3 Absatz 1 bis 6 der EU-Verordnung
Nr. 305/2013 aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen. Nr. 305/2013 aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen.
Art. 6 - Die Informatikinfrastruktur, in der die Daten der Art. 6 - Die Informatikinfrastruktur, in der die Daten der
Alarmzentrale, die Tätigkeiten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 Alarmzentrale, die Tätigkeiten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1
ausübt, verarbeitet werden, ist vor jedes bekannte Risiko eines ausübt, verarbeitet werden, ist vor jedes bekannte Risiko eines
individuellen Eindringens und gegen unbefugten Zugriff auf die darin individuellen Eindringens und gegen unbefugten Zugriff auf die darin
enthaltenen Informationen geschützt. enthaltenen Informationen geschützt.
Zu diesem Zweck wird sie so überwacht, dass jegliche Form des Zu diesem Zweck wird sie so überwacht, dass jegliche Form des
Eindringens, um auf rechtswidrige Weise auf die Dateien zuzugreifen, Eindringens, um auf rechtswidrige Weise auf die Dateien zuzugreifen,
erkannt wird. Hierfür ist die Alarmzentrale an ein externes erkannt wird. Hierfür ist die Alarmzentrale an ein externes
Unternehmen angeschlossen, das im Fall eines versuchten Eindringens Unternehmen angeschlossen, das im Fall eines versuchten Eindringens
die notwendigen Maßnahmen, unter anderem Alarmierungen, ergreift. die notwendigen Maßnahmen, unter anderem Alarmierungen, ergreift.
Art. 7 - Die Alarmzentrale verfügt über ein digitales Logbuch, in dem Art. 7 - Die Alarmzentrale verfügt über ein digitales Logbuch, in dem
alle eingehenden Alarme, Signale oder Anrufe und alle Handlungen der alle eingehenden Alarme, Signale oder Anrufe und alle Handlungen der
Telefonisten registriert werden. Telefonisten registriert werden.
Die im digitalen Logbuch registrierten Daten werden während zwei Die im digitalen Logbuch registrierten Daten werden während zwei
Jahren gespeichert. Jahren gespeichert.
Art. 8 - Die Alarmzentrale verfügt über eine Telefonleitung und der Art. 8 - Die Alarmzentrale verfügt über eine Telefonleitung und der
Telefonist über ein Telefon, das der Bearbeitung von Telefonanrufen Telefonist über ein Telefon, das der Bearbeitung von Telefonanrufen
der Polizei- und Hilfsdienste und der 112-Notrufleitstellen der Polizei- und Hilfsdienste und der 112-Notrufleitstellen
vorbehalten ist. vorbehalten ist.
Art. 9 - Die Alarmzentrale verfügt über die notwendigen Telefonisten, Art. 9 - Die Alarmzentrale verfügt über die notwendigen Telefonisten,
um ihre Tätigkeiten kontinuierlich mit mindestens zwei Telefonisten zu um ihre Tätigkeiten kontinuierlich mit mindestens zwei Telefonisten zu
gewährleisten. Hierfür beschäftigt sie mindestens ein Äquivalent von gewährleisten. Hierfür beschäftigt sie mindestens ein Äquivalent von
elf vollzeitbeschäftigten Telefonisten. elf vollzeitbeschäftigten Telefonisten.
Art. 10 - Die Alarmzentrale verfügt über die notwendigen technischen Art. 10 - Die Alarmzentrale verfügt über die notwendigen technischen
Mittel und Telefonisten, um auf Jahresbasis folgende Mittel und Telefonisten, um auf Jahresbasis folgende
Mindestreaktionszeiten zu erreichen: Mindestreaktionszeiten zu erreichen:
1. für den Beginn der Bearbeitung von Alarmen im Sinne von Artikel 3 1. für den Beginn der Bearbeitung von Alarmen im Sinne von Artikel 3
Absatz 1 Nr. 1, um gegen Güter gerichtete Straftaten zu verhüten oder Absatz 1 Nr. 1, um gegen Güter gerichtete Straftaten zu verhüten oder
festzustellen: 80 Prozent in weniger als 180 Sekunden; 98,5 Prozent in festzustellen: 80 Prozent in weniger als 180 Sekunden; 98,5 Prozent in
weniger als 240 Sekunden, weniger als 240 Sekunden,
2. für den Beginn der Bearbeitung von Alarmen im Sinne von Artikel 3 2. für den Beginn der Bearbeitung von Alarmen im Sinne von Artikel 3
Absatz 1 Nr. 1, um gegen Personen gerichtete Straftaten zu verhüten Absatz 1 Nr. 1, um gegen Personen gerichtete Straftaten zu verhüten
oder festzustellen, Nr. 2 und Nr. 3: 80 Prozent in weniger als 30 oder festzustellen, Nr. 2 und Nr. 3: 80 Prozent in weniger als 30
Sekunden; 98,5 Prozent in weniger als 60 Sekunden, Sekunden; 98,5 Prozent in weniger als 60 Sekunden,
3. für das Beantworten von Telefonanrufen der Polizei- und 3. für das Beantworten von Telefonanrufen der Polizei- und
Hilfsdienste und der 112-Notrufleitstellen: 80 Prozent in weniger als Hilfsdienste und der 112-Notrufleitstellen: 80 Prozent in weniger als
30 Sekunden und 98,5 Prozent in weniger als 60 Sekunden, 30 Sekunden und 98,5 Prozent in weniger als 60 Sekunden,
4. für das Beantworten von Telefonanrufen, die nicht in Nr. 3 erwähnt 4. für das Beantworten von Telefonanrufen, die nicht in Nr. 3 erwähnt
sind: 80 Prozent in weniger als 60 Sekunden. sind: 80 Prozent in weniger als 60 Sekunden.
Die Alarmzentrale kann auf der Grundlage der Daten des in Artikel 7 Die Alarmzentrale kann auf der Grundlage der Daten des in Artikel 7
erwähnten digitalen Logbuchs nachweisen, dass diese erwähnten digitalen Logbuchs nachweisen, dass diese
Mindestreaktionszeiten pro Kalenderjahr erreicht werden. Mindestreaktionszeiten pro Kalenderjahr erreicht werden.
Art. 11 - Die Alarmzentrale verfügt über die notwendigen Mittel, Art. 11 - Die Alarmzentrale verfügt über die notwendigen Mittel,
Verfahren und Ausrüstungen, um die Kontinuität ihrer Tätigkeiten zu Verfahren und Ausrüstungen, um die Kontinuität ihrer Tätigkeiten zu
gewährleisten. Hierzu verfügt sie mindestens über: gewährleisten. Hierzu verfügt sie mindestens über:
1. Noteinrichtungen in Sachen Informatik, Energieversorgung und 1. Noteinrichtungen in Sachen Informatik, Energieversorgung und
Kommunikation, die den Betrieb der Zentrale während mindestens 72 Kommunikation, die den Betrieb der Zentrale während mindestens 72
Stunden gewährleisten, Stunden gewährleisten,
2. einen Notfallplan zur Benachrichtigung von Kunden, Nutzern, 2. einen Notfallplan zur Benachrichtigung von Kunden, Nutzern,
Polizei- und Hilfsdiensten, wenn die Alarmzentrale während 24 Stunden Polizei- und Hilfsdiensten, wenn die Alarmzentrale während 24 Stunden
oder länger nicht funktionstüchtig ist. oder länger nicht funktionstüchtig ist.
Art. 12 - Alarmzentralen, die Notrufe bearbeiten, die private eCalls Art. 12 - Alarmzentralen, die Notrufe bearbeiten, die private eCalls
im Sinne des IVS-Rahmengesetzes sind, genügen den Bestimmungen des im Sinne des IVS-Rahmengesetzes sind, genügen den Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses und der Norm EN 16454. vorliegenden Erlasses und der Norm EN 16454.
Enthält die Norm EN 16454 strengere als die im vorliegenden Erlass Enthält die Norm EN 16454 strengere als die im vorliegenden Erlass
vorgesehenen Bestimmungen, sind diese strengeren Bestimmungen vorgesehenen Bestimmungen, sind diese strengeren Bestimmungen
anwendbar. anwendbar.
KAPITEL IV - Konformitätsbewertung KAPITEL IV - Konformitätsbewertung
Art. 13 - Die Wachunternehmen und die internen Wachdienste müssen für Art. 13 - Die Wachunternehmen und die internen Wachdienste müssen für
die Erlangung beziehungsweise Erneuerung einer Genehmigung zur die Erlangung beziehungsweise Erneuerung einer Genehmigung zur
Ausübung der Wachtätigkeit Verwaltung von Alarmzentralen die Ausübung der Wachtätigkeit Verwaltung von Alarmzentralen die
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nachweisen durch Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nachweisen durch
einen Konformitätsbewertungsbericht, der von einer einen Konformitätsbewertungsbericht, der von einer
Konformitätsbewertungsstelle in Bezug auf die in den Artikeln 4 bis 12 Konformitätsbewertungsstelle in Bezug auf die in den Artikeln 4 bis 12
vorgesehenen Maßnahmen und Mittel ausgestellt wird. vorgesehenen Maßnahmen und Mittel ausgestellt wird.
In dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Fall stützt sich die In dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Fall stützt sich die
Konformitätsbewertung zudem auf die Norm EN 16454 ("Intelligent Konformitätsbewertung zudem auf die Norm EN 16454 ("Intelligent
transport systems - eSafety - eCall end to end conformance testing"). transport systems - eSafety - eCall end to end conformance testing").
Art. 14 - Der in Artikel 13 erwähnte Bericht ist nur gültig, wenn: Art. 14 - Der in Artikel 13 erwähnte Bericht ist nur gültig, wenn:
1. sich die darin enthaltene Konformitätsbewertung auf die am Datum 1. sich die darin enthaltene Konformitätsbewertung auf die am Datum
der Einreichung des Antrags auf Erlangung beziehungsweise Erneuerung der Einreichung des Antrags auf Erlangung beziehungsweise Erneuerung
einer Genehmigung bestehende Situation der organisatorischen, einer Genehmigung bestehende Situation der organisatorischen,
technischen und infrastrukturellen Mittel bezieht, technischen und infrastrukturellen Mittel bezieht,
2. er am Datum der Einreichung des Antrags auf Erlangung 2. er am Datum der Einreichung des Antrags auf Erlangung
beziehungsweise Erneuerung einer Genehmigung nicht älter als sechs beziehungsweise Erneuerung einer Genehmigung nicht älter als sechs
Monate ist. Monate ist.
Art. 15 - Die Konformitätsbewertungsstelle erstellt auf Antrag des Art. 15 - Die Konformitätsbewertungsstelle erstellt auf Antrag des
betreffenden Wachunternehmens und des betreffenden internen betreffenden Wachunternehmens und des betreffenden internen
Wachdienstes einen genauen und ausführlichen Bericht. Binnen vierzehn Wachdienstes einen genauen und ausführlichen Bericht. Binnen vierzehn
Tagen nach Abschluss der Konformitätsbewertung übermittelt sie dem Tagen nach Abschluss der Konformitätsbewertung übermittelt sie dem
Auftraggeber das Original dieses Berichts und der Verwaltung ein Auftraggeber das Original dieses Berichts und der Verwaltung ein
Duplikat. Duplikat.
Art. 16 - Die mit dem Auftrag der Konformitätsbewertungsstelle Art. 16 - Die mit dem Auftrag der Konformitätsbewertungsstelle
verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers. verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers.
Art. 17 - Um vom Minister des Innern als Konformitätsbewertungsstelle Art. 17 - Um vom Minister des Innern als Konformitätsbewertungsstelle
bestimmt zu werden, muss die Stelle im Europäischen Wirtschaftsraum bestimmt zu werden, muss die Stelle im Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassen sein und einen Antrag an den Minister richten. Diesem niedergelassen sein und einen Antrag an den Minister richten. Diesem
Antrag muss ein Nachweis beigefügt sein, wonach die Stelle auf der Antrag muss ein Nachweis beigefügt sein, wonach die Stelle auf der
Grundlage der Norm EN ISO/IEC 17020 durch das Akkreditierungssystem Grundlage der Norm EN ISO/IEC 17020 durch das Akkreditierungssystem
des Mitgliedstaats oder Mitgliedlands der Europäischen des Mitgliedstaats oder Mitgliedlands der Europäischen
Freihandelsassoziation, in dem sie niedergelassen ist, akkreditiert Freihandelsassoziation, in dem sie niedergelassen ist, akkreditiert
ist, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 765/2008 des Europäischen ist, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 765/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie des Artikels VIII.30 des Parlaments und des Rates sowie des Artikels VIII.30 des
Wirtschaftsgesetzbuchs. Wirtschaftsgesetzbuchs.
Kapitel V - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen Kapitel V - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen
Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von
Artikel 13, der sechs Monate nach der Veröffentlichung im Belgischen Artikel 13, der sechs Monate nach der Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft tritt, von der Bestimmung der ersten Staatsblatt in Kraft tritt, von der Bestimmung der ersten
Konformitätsbewertungsstelle und von Artikel 6, der am ersten Tag des Konformitätsbewertungsstelle und von Artikel 6, der am ersten Tag des
zweiten Jahres nach der Veröffentlichung besagter Bestimmung im zweiten Jahres nach der Veröffentlichung besagter Bestimmung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Art. 19 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 19 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. März 2017 Gegeben zu Brüssel, den 20. März 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
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