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Arrêté royal relatif au nombre minimum de personnel et aux moyens organisationnels, techniques et d'infrastructure pour l'exercice de l'activité de gardiennage de gestion de centraux d'alarme. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de minimumvereisten inzake personeel en organisatorische, technische en infrastructurele middelen voor de uitoefening van de bewakingsactiviteit beheer van alarmcentrales. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
20 MARS 2017. - Arrêté royal relatif au nombre minimum de personnel et | 20 MAART 2017. - Koninklijk besluit betreffende de minimumvereisten |
aux moyens organisationnels, techniques et d'infrastructure pour | inzake personeel en organisatorische, technische en infrastructurele |
l'exercice de l'activité de gardiennage de gestion de centraux | middelen voor de uitoefening van de bewakingsactiviteit beheer van |
d'alarme. - Traduction allemande | alarmcentrales. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 20 mars 2017 relatif au nombre minimum de personnel | besluit van 20 maart 2017 betreffende de minimumvereisten inzake |
et aux moyens organisationnels, techniques et d'infrastructure pour | personeel en organisatorische, technische en infrastructurele middelen |
l'exercice de l'activité de gardiennage de gestion de centraux | voor de uitoefening van de bewakingsactiviteit beheer van |
d'alarme (Moniteur belge du 6 avril 2017). | alarmcentrales (Belgisch Staatsblad van 6 april 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
20. MÄRZ 2017 - Königlicher Erlass über die Mindestanzahl | 20. MÄRZ 2017 - Königlicher Erlass über die Mindestanzahl |
Personalmitglieder und die organisatorischen, technischen und | Personalmitglieder und die organisatorischen, technischen und |
infrastrukturellen Mittel für die Ausübung der Wachtätigkeit | infrastrukturellen Mittel für die Ausübung der Wachtätigkeit |
Verwaltung von Alarmzentralen | Verwaltung von Alarmzentralen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 4bis § 1 Absatz 1, | besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 4bis § 1 Absatz 1, |
eingefügt durch das Gesetz vom 7. Mai 2004; | eingefügt durch das Gesetz vom 7. Mai 2004; |
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 22. Juni | Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 22. Juni |
2016 in Anwendung von Artikel 5 der Richtlinie 2015/1535 des | 2016 in Anwendung von Artikel 5 der Richtlinie 2015/1535 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein | Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein |
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und | Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und |
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; | der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.606/2 des Staatsrates vom 4. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.606/2 des Staatsrates vom 4. Januar |
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Anwendungsbereich | KAPITEL I - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Unbeschadet der anderen Bedingungen über die Mindestanzahl | Artikel 1 - Unbeschadet der anderen Bedingungen über die Mindestanzahl |
Personalmitglieder und die organisatorischen, technischen und | Personalmitglieder und die organisatorischen, technischen und |
infrastrukturellen Mittel, die alle Wachunternehmen und internen | infrastrukturellen Mittel, die alle Wachunternehmen und internen |
Wachdienste erfüllen müssen, sind Wachunternehmen und interne | Wachdienste erfüllen müssen, sind Wachunternehmen und interne |
Wachdienste, die die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes | Wachdienste, die die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes |
erwähnte Tätigkeit ausüben, verpflichtet, die in vorliegendem Erlass | erwähnte Tätigkeit ausüben, verpflichtet, die in vorliegendem Erlass |
vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen. | vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen. |
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen | KAPITEL II - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit, | besonderen Sicherheit, |
2. IVS-Rahmengesetz: das Gesetz vom 17. August 2013 zur Schaffung des | 2. IVS-Rahmengesetz: das Gesetz vom 17. August 2013 zur Schaffung des |
Rahmens für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme und zur | Rahmens für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme und zur |
Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten | Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten |
und besonderen Sicherheit, | und besonderen Sicherheit, |
3. EU-Verordnung Nr. 305/2013: die delegierte Verordnung (EU) Nr. | 3. EU-Verordnung Nr. 305/2013: die delegierte Verordnung (EU) Nr. |
305/2013 der Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung der | 305/2013 der Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung der |
Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in | Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in |
Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen | Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen |
EU-weiten eCall-Dienstes, | EU-weiten eCall-Dienstes, |
4. Reaktionszeit: die Zeit zwischen der Registrierung eines Anrufs | 4. Reaktionszeit: die Zeit zwischen der Registrierung eines Anrufs |
durch ein Empfangssystem und der ersten Maßnahme, die von einem | durch ein Empfangssystem und der ersten Maßnahme, die von einem |
Telefonisten einer Alarmzentrale eingeleitet wird, | Telefonisten einer Alarmzentrale eingeleitet wird, |
5. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion | 5. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion |
Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres. | Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres. |
KAPITEL III - Bedingungen für die Ausübung der Wachtätigkeit | KAPITEL III - Bedingungen für die Ausübung der Wachtätigkeit |
"Verwaltung von Alarmzentralen" | "Verwaltung von Alarmzentralen" |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter Alarmzentrale das Unternehmen und den internen Wachdienst, der | unter Alarmzentrale das Unternehmen und den internen Wachdienst, der |
die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten | die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten |
anbietet oder ausübt, um: | anbietet oder ausübt, um: |
1. gegen Personen oder Güter gerichtete Straftaten zu verhüten oder | 1. gegen Personen oder Güter gerichtete Straftaten zu verhüten oder |
festzustellen, | festzustellen, |
2. Brände, Gasaustritte oder Explosionen zu verhüten oder | 2. Brände, Gasaustritte oder Explosionen zu verhüten oder |
festzustellen, | festzustellen, |
3. Notsituationen, in denen Personen sich befinden, festzustellen. | 3. Notsituationen, in denen Personen sich befinden, festzustellen. |
Handelt es sich bei einem Notruf, der aufgrund einer in Absatz 1 Nr. 3 | Handelt es sich bei einem Notruf, der aufgrund einer in Absatz 1 Nr. 3 |
erwähnten Notsituation erfolgt, um einen privaten eCall im Sinne des | erwähnten Notsituation erfolgt, um einen privaten eCall im Sinne des |
IVS-Rahmengesetzes, ist die Alarmzentrale eine Zentrale, wie in | IVS-Rahmengesetzes, ist die Alarmzentrale eine Zentrale, wie in |
Artikel 2 Buchstabe d) der EU-Verordnung Nr. 305/2013 erwähnt. | Artikel 2 Buchstabe d) der EU-Verordnung Nr. 305/2013 erwähnt. |
Art. 4 - Die Räumlichkeiten, in denen eine Alarmzentrale die in | Art. 4 - Die Räumlichkeiten, in denen eine Alarmzentrale die in |
Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Tätigkeiten ausübt: | Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Tätigkeiten ausübt: |
1. werden durch Videoüberwachung peripher überwacht, | 1. werden durch Videoüberwachung peripher überwacht, |
2. sind mit einem Alarmsystem gegen Einbruch und für Personen | 2. sind mit einem Alarmsystem gegen Einbruch und für Personen |
ausgerüstet, das nicht nur an die eigene Alarmzentrale, sondern auch | ausgerüstet, das nicht nur an die eigene Alarmzentrale, sondern auch |
an eine andere genehmigte Alarmzentrale, die sich nicht im selben | an eine andere genehmigte Alarmzentrale, die sich nicht im selben |
Gebäude befindet, angeschlossen ist, | Gebäude befindet, angeschlossen ist, |
3. sind mit Decken und Wänden versehen, deren Außenseite | 3. sind mit Decken und Wänden versehen, deren Außenseite |
einbruchhemmend ist. | einbruchhemmend ist. |
Art. 5 - Die Alarmzentrale verfügt über die im Bereich Informatik und | Art. 5 - Die Alarmzentrale verfügt über die im Bereich Informatik und |
Kommunikation notwendigen Ausrüstungen, Einrichtungen und Verfahren, | Kommunikation notwendigen Ausrüstungen, Einrichtungen und Verfahren, |
um: | um: |
1. je nach Umständen des Zwischenfalls Signale, Anrufe, Bilder, | 1. je nach Umständen des Zwischenfalls Signale, Anrufe, Bilder, |
Identifizierungs- und Standortdaten der von ihr überwachten Güter und | Identifizierungs- und Standortdaten der von ihr überwachten Güter und |
Personen in Echtzeit zu erhalten, zu lokalisieren, zu analysieren, auf | Personen in Echtzeit zu erhalten, zu lokalisieren, zu analysieren, auf |
ihre Richtigkeit zu überprüfen und an die 112-Notrufleitstellen oder | ihre Richtigkeit zu überprüfen und an die 112-Notrufleitstellen oder |
an die Polizeidienste weiterzuleiten, dies alles gemäß den geltenden | an die Polizeidienste weiterzuleiten, dies alles gemäß den geltenden |
Rechtsvorschriften, | Rechtsvorschriften, |
2. falls die geltenden Rechtsvorschriften es vorsehen, das Alarmsystem | 2. falls die geltenden Rechtsvorschriften es vorsehen, das Alarmsystem |
der bei ihr angeschlossenen Nutzer elektronisch zu melden. | der bei ihr angeschlossenen Nutzer elektronisch zu melden. |
3. In dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Fall muss die | 3. In dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Fall muss die |
Alarmzentrale zudem die in Artikel 3 Absatz 1 bis 6 der EU-Verordnung | Alarmzentrale zudem die in Artikel 3 Absatz 1 bis 6 der EU-Verordnung |
Nr. 305/2013 aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen. | Nr. 305/2013 aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen. |
Art. 6 - Die Informatikinfrastruktur, in der die Daten der | Art. 6 - Die Informatikinfrastruktur, in der die Daten der |
Alarmzentrale, die Tätigkeiten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 | Alarmzentrale, die Tätigkeiten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 |
ausübt, verarbeitet werden, ist vor jedes bekannte Risiko eines | ausübt, verarbeitet werden, ist vor jedes bekannte Risiko eines |
individuellen Eindringens und gegen unbefugten Zugriff auf die darin | individuellen Eindringens und gegen unbefugten Zugriff auf die darin |
enthaltenen Informationen geschützt. | enthaltenen Informationen geschützt. |
Zu diesem Zweck wird sie so überwacht, dass jegliche Form des | Zu diesem Zweck wird sie so überwacht, dass jegliche Form des |
Eindringens, um auf rechtswidrige Weise auf die Dateien zuzugreifen, | Eindringens, um auf rechtswidrige Weise auf die Dateien zuzugreifen, |
erkannt wird. Hierfür ist die Alarmzentrale an ein externes | erkannt wird. Hierfür ist die Alarmzentrale an ein externes |
Unternehmen angeschlossen, das im Fall eines versuchten Eindringens | Unternehmen angeschlossen, das im Fall eines versuchten Eindringens |
die notwendigen Maßnahmen, unter anderem Alarmierungen, ergreift. | die notwendigen Maßnahmen, unter anderem Alarmierungen, ergreift. |
Art. 7 - Die Alarmzentrale verfügt über ein digitales Logbuch, in dem | Art. 7 - Die Alarmzentrale verfügt über ein digitales Logbuch, in dem |
alle eingehenden Alarme, Signale oder Anrufe und alle Handlungen der | alle eingehenden Alarme, Signale oder Anrufe und alle Handlungen der |
Telefonisten registriert werden. | Telefonisten registriert werden. |
Die im digitalen Logbuch registrierten Daten werden während zwei | Die im digitalen Logbuch registrierten Daten werden während zwei |
Jahren gespeichert. | Jahren gespeichert. |
Art. 8 - Die Alarmzentrale verfügt über eine Telefonleitung und der | Art. 8 - Die Alarmzentrale verfügt über eine Telefonleitung und der |
Telefonist über ein Telefon, das der Bearbeitung von Telefonanrufen | Telefonist über ein Telefon, das der Bearbeitung von Telefonanrufen |
der Polizei- und Hilfsdienste und der 112-Notrufleitstellen | der Polizei- und Hilfsdienste und der 112-Notrufleitstellen |
vorbehalten ist. | vorbehalten ist. |
Art. 9 - Die Alarmzentrale verfügt über die notwendigen Telefonisten, | Art. 9 - Die Alarmzentrale verfügt über die notwendigen Telefonisten, |
um ihre Tätigkeiten kontinuierlich mit mindestens zwei Telefonisten zu | um ihre Tätigkeiten kontinuierlich mit mindestens zwei Telefonisten zu |
gewährleisten. Hierfür beschäftigt sie mindestens ein Äquivalent von | gewährleisten. Hierfür beschäftigt sie mindestens ein Äquivalent von |
elf vollzeitbeschäftigten Telefonisten. | elf vollzeitbeschäftigten Telefonisten. |
Art. 10 - Die Alarmzentrale verfügt über die notwendigen technischen | Art. 10 - Die Alarmzentrale verfügt über die notwendigen technischen |
Mittel und Telefonisten, um auf Jahresbasis folgende | Mittel und Telefonisten, um auf Jahresbasis folgende |
Mindestreaktionszeiten zu erreichen: | Mindestreaktionszeiten zu erreichen: |
1. für den Beginn der Bearbeitung von Alarmen im Sinne von Artikel 3 | 1. für den Beginn der Bearbeitung von Alarmen im Sinne von Artikel 3 |
Absatz 1 Nr. 1, um gegen Güter gerichtete Straftaten zu verhüten oder | Absatz 1 Nr. 1, um gegen Güter gerichtete Straftaten zu verhüten oder |
festzustellen: 80 Prozent in weniger als 180 Sekunden; 98,5 Prozent in | festzustellen: 80 Prozent in weniger als 180 Sekunden; 98,5 Prozent in |
weniger als 240 Sekunden, | weniger als 240 Sekunden, |
2. für den Beginn der Bearbeitung von Alarmen im Sinne von Artikel 3 | 2. für den Beginn der Bearbeitung von Alarmen im Sinne von Artikel 3 |
Absatz 1 Nr. 1, um gegen Personen gerichtete Straftaten zu verhüten | Absatz 1 Nr. 1, um gegen Personen gerichtete Straftaten zu verhüten |
oder festzustellen, Nr. 2 und Nr. 3: 80 Prozent in weniger als 30 | oder festzustellen, Nr. 2 und Nr. 3: 80 Prozent in weniger als 30 |
Sekunden; 98,5 Prozent in weniger als 60 Sekunden, | Sekunden; 98,5 Prozent in weniger als 60 Sekunden, |
3. für das Beantworten von Telefonanrufen der Polizei- und | 3. für das Beantworten von Telefonanrufen der Polizei- und |
Hilfsdienste und der 112-Notrufleitstellen: 80 Prozent in weniger als | Hilfsdienste und der 112-Notrufleitstellen: 80 Prozent in weniger als |
30 Sekunden und 98,5 Prozent in weniger als 60 Sekunden, | 30 Sekunden und 98,5 Prozent in weniger als 60 Sekunden, |
4. für das Beantworten von Telefonanrufen, die nicht in Nr. 3 erwähnt | 4. für das Beantworten von Telefonanrufen, die nicht in Nr. 3 erwähnt |
sind: 80 Prozent in weniger als 60 Sekunden. | sind: 80 Prozent in weniger als 60 Sekunden. |
Die Alarmzentrale kann auf der Grundlage der Daten des in Artikel 7 | Die Alarmzentrale kann auf der Grundlage der Daten des in Artikel 7 |
erwähnten digitalen Logbuchs nachweisen, dass diese | erwähnten digitalen Logbuchs nachweisen, dass diese |
Mindestreaktionszeiten pro Kalenderjahr erreicht werden. | Mindestreaktionszeiten pro Kalenderjahr erreicht werden. |
Art. 11 - Die Alarmzentrale verfügt über die notwendigen Mittel, | Art. 11 - Die Alarmzentrale verfügt über die notwendigen Mittel, |
Verfahren und Ausrüstungen, um die Kontinuität ihrer Tätigkeiten zu | Verfahren und Ausrüstungen, um die Kontinuität ihrer Tätigkeiten zu |
gewährleisten. Hierzu verfügt sie mindestens über: | gewährleisten. Hierzu verfügt sie mindestens über: |
1. Noteinrichtungen in Sachen Informatik, Energieversorgung und | 1. Noteinrichtungen in Sachen Informatik, Energieversorgung und |
Kommunikation, die den Betrieb der Zentrale während mindestens 72 | Kommunikation, die den Betrieb der Zentrale während mindestens 72 |
Stunden gewährleisten, | Stunden gewährleisten, |
2. einen Notfallplan zur Benachrichtigung von Kunden, Nutzern, | 2. einen Notfallplan zur Benachrichtigung von Kunden, Nutzern, |
Polizei- und Hilfsdiensten, wenn die Alarmzentrale während 24 Stunden | Polizei- und Hilfsdiensten, wenn die Alarmzentrale während 24 Stunden |
oder länger nicht funktionstüchtig ist. | oder länger nicht funktionstüchtig ist. |
Art. 12 - Alarmzentralen, die Notrufe bearbeiten, die private eCalls | Art. 12 - Alarmzentralen, die Notrufe bearbeiten, die private eCalls |
im Sinne des IVS-Rahmengesetzes sind, genügen den Bestimmungen des | im Sinne des IVS-Rahmengesetzes sind, genügen den Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses und der Norm EN 16454. | vorliegenden Erlasses und der Norm EN 16454. |
Enthält die Norm EN 16454 strengere als die im vorliegenden Erlass | Enthält die Norm EN 16454 strengere als die im vorliegenden Erlass |
vorgesehenen Bestimmungen, sind diese strengeren Bestimmungen | vorgesehenen Bestimmungen, sind diese strengeren Bestimmungen |
anwendbar. | anwendbar. |
KAPITEL IV - Konformitätsbewertung | KAPITEL IV - Konformitätsbewertung |
Art. 13 - Die Wachunternehmen und die internen Wachdienste müssen für | Art. 13 - Die Wachunternehmen und die internen Wachdienste müssen für |
die Erlangung beziehungsweise Erneuerung einer Genehmigung zur | die Erlangung beziehungsweise Erneuerung einer Genehmigung zur |
Ausübung der Wachtätigkeit Verwaltung von Alarmzentralen die | Ausübung der Wachtätigkeit Verwaltung von Alarmzentralen die |
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nachweisen durch | Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nachweisen durch |
einen Konformitätsbewertungsbericht, der von einer | einen Konformitätsbewertungsbericht, der von einer |
Konformitätsbewertungsstelle in Bezug auf die in den Artikeln 4 bis 12 | Konformitätsbewertungsstelle in Bezug auf die in den Artikeln 4 bis 12 |
vorgesehenen Maßnahmen und Mittel ausgestellt wird. | vorgesehenen Maßnahmen und Mittel ausgestellt wird. |
In dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Fall stützt sich die | In dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Fall stützt sich die |
Konformitätsbewertung zudem auf die Norm EN 16454 ("Intelligent | Konformitätsbewertung zudem auf die Norm EN 16454 ("Intelligent |
transport systems - eSafety - eCall end to end conformance testing"). | transport systems - eSafety - eCall end to end conformance testing"). |
Art. 14 - Der in Artikel 13 erwähnte Bericht ist nur gültig, wenn: | Art. 14 - Der in Artikel 13 erwähnte Bericht ist nur gültig, wenn: |
1. sich die darin enthaltene Konformitätsbewertung auf die am Datum | 1. sich die darin enthaltene Konformitätsbewertung auf die am Datum |
der Einreichung des Antrags auf Erlangung beziehungsweise Erneuerung | der Einreichung des Antrags auf Erlangung beziehungsweise Erneuerung |
einer Genehmigung bestehende Situation der organisatorischen, | einer Genehmigung bestehende Situation der organisatorischen, |
technischen und infrastrukturellen Mittel bezieht, | technischen und infrastrukturellen Mittel bezieht, |
2. er am Datum der Einreichung des Antrags auf Erlangung | 2. er am Datum der Einreichung des Antrags auf Erlangung |
beziehungsweise Erneuerung einer Genehmigung nicht älter als sechs | beziehungsweise Erneuerung einer Genehmigung nicht älter als sechs |
Monate ist. | Monate ist. |
Art. 15 - Die Konformitätsbewertungsstelle erstellt auf Antrag des | Art. 15 - Die Konformitätsbewertungsstelle erstellt auf Antrag des |
betreffenden Wachunternehmens und des betreffenden internen | betreffenden Wachunternehmens und des betreffenden internen |
Wachdienstes einen genauen und ausführlichen Bericht. Binnen vierzehn | Wachdienstes einen genauen und ausführlichen Bericht. Binnen vierzehn |
Tagen nach Abschluss der Konformitätsbewertung übermittelt sie dem | Tagen nach Abschluss der Konformitätsbewertung übermittelt sie dem |
Auftraggeber das Original dieses Berichts und der Verwaltung ein | Auftraggeber das Original dieses Berichts und der Verwaltung ein |
Duplikat. | Duplikat. |
Art. 16 - Die mit dem Auftrag der Konformitätsbewertungsstelle | Art. 16 - Die mit dem Auftrag der Konformitätsbewertungsstelle |
verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers. | verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers. |
Art. 17 - Um vom Minister des Innern als Konformitätsbewertungsstelle | Art. 17 - Um vom Minister des Innern als Konformitätsbewertungsstelle |
bestimmt zu werden, muss die Stelle im Europäischen Wirtschaftsraum | bestimmt zu werden, muss die Stelle im Europäischen Wirtschaftsraum |
niedergelassen sein und einen Antrag an den Minister richten. Diesem | niedergelassen sein und einen Antrag an den Minister richten. Diesem |
Antrag muss ein Nachweis beigefügt sein, wonach die Stelle auf der | Antrag muss ein Nachweis beigefügt sein, wonach die Stelle auf der |
Grundlage der Norm EN ISO/IEC 17020 durch das Akkreditierungssystem | Grundlage der Norm EN ISO/IEC 17020 durch das Akkreditierungssystem |
des Mitgliedstaats oder Mitgliedlands der Europäischen | des Mitgliedstaats oder Mitgliedlands der Europäischen |
Freihandelsassoziation, in dem sie niedergelassen ist, akkreditiert | Freihandelsassoziation, in dem sie niedergelassen ist, akkreditiert |
ist, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 765/2008 des Europäischen | ist, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 765/2008 des Europäischen |
Parlaments und des Rates sowie des Artikels VIII.30 des | Parlaments und des Rates sowie des Artikels VIII.30 des |
Wirtschaftsgesetzbuchs. | Wirtschaftsgesetzbuchs. |
Kapitel V - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen | Kapitel V - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen |
Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner | Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von |
Artikel 13, der sechs Monate nach der Veröffentlichung im Belgischen | Artikel 13, der sechs Monate nach der Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft tritt, von der Bestimmung der ersten | Staatsblatt in Kraft tritt, von der Bestimmung der ersten |
Konformitätsbewertungsstelle und von Artikel 6, der am ersten Tag des | Konformitätsbewertungsstelle und von Artikel 6, der am ersten Tag des |
zweiten Jahres nach der Veröffentlichung besagter Bestimmung im | zweiten Jahres nach der Veröffentlichung besagter Bestimmung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. | Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. |
Art. 19 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 19 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. März 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 20. März 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |