Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/12/2006
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 29 mars 2004 concernant la coopération avec la Cour pénale internationale et les tribunaux pénaux internationaux "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 29 mars 2004 concernant la coopération avec la Cour pénale internationale et les tribunaux pénaux internationaux Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 29 maart 2004 betreffende de samenwerking met het Internationaal Strafgerechtshof en de internationale straftribunalen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 29 mars 2004 concernant la coopération avec la Cour pénale internationale et les tribunaux pénaux internationaux FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 29 maart 2004 betreffende de samenwerking met het Internationaal Strafgerechtshof en de internationale straftribunalen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - van de wet van 1 juli 2006 tot wijziging van de wet van 29 maart
- de la loi du 1er juillet 2006 modifiant la loi du 29 mars 2004 2004 betreffende de samenwerking met het Internationaal
concernant la coopération avec la Cour pénale internationale et les Strafgerechtshof en de internationale straftribunalen, en tot
tribunaux pénaux internationaux, et insérant dans cette loi un nouveau invoeging in deze wet van een nieuwe Titel V betreffende het Speciaal
Titre V concernant le Tribunal spécial pour la Sierra Leone, Tribunaal voor Sierra Leone,
- de la loi du 1er juillet 2006 insérant dans la loi du 29 mars 2004 - van de wet van 1 juli 2006 tot invoeging in de wet van 29 maart 2004
concernant la coopération avec la Cour pénale internationale et les betreffende de samenwerking met het Internationaal Strafgerechtshof en
tribunaux pénaux internationaux un nouveau titre VI concernant les de internationale straftribunalen van een nieuwe titel VI betreffende
Chambres extraordinaires chargées de poursuivre les crimes commis sous kamers belast met de vervolging van de misdaden gepleegd onder het
le régime du Kampuchéa démocratique, regime van democratisch Kampuchea,
établis par le Service central de traduction allemande auprès du opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1er et 2

du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de la loi du 1er juillet 2006 modifiant la loi du 29 mars 2004 - van de wet van 1 juli 2006 tot wijziging van de wet van 29 maart
2004 betreffende de samenwerking met het Internationaal
concernant la coopération avec la Cour pénale internationale et les Strafgerechtshof en de internationale straftribunalen, en tot
tribunaux pénaux internationaux, et insérant dans cette loi un nouveau invoeging in deze wet van een nieuwe Titel V betreffende het Speciaal
Titre V concernant le Tribunal spécial pour la Sierra Leone; Tribunaal voor Sierra Leone;
- de la loi du 1er juillet 2006 insérant dans la loi du 29 mars 2004 - van de wet van 1 juli 2006 tot invoeging in de wet van 29 maart 2004
concernant la coopération avec la Cour pénale internationale et les betreffende de samenwerking met het Internationaal Strafgerechtshof en
tribunaux pénaux internationaux un nouveau titre VI concernant les de internationale straftribunalen van een nieuwe titel VI betreffende
Chambres extraordinaires chargées de poursuivre les crimes commis sous kamers belast met de vervolging van de misdaden gepleegd onder het
le régime du Kampuchéa démocratique. regime van democratisch Kampuchea.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 19 décembre 2006. Gegeven te Brussel, 19 december 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 1er Bijlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
1. JULI 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. März 2004 1. JULI 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. März 2004
über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und
den internationalen Strafgerichten und zur Einführung eines neuen den internationalen Strafgerichten und zur Einführung eines neuen
Titels V über das Sondergericht für Sierra Leone in dieses Gesetz Titels V über das Sondergericht für Sierra Leone in dieses Gesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Gesetz vom 29. März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Art. 2 - Das Gesetz vom 29. März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem
Internationalen Strafgerichtshof und den internationalen Internationalen Strafgerichtshof und den internationalen
Strafgerichten wird durch einen Titel V ergänzt, der die Artikel 58 Strafgerichten wird durch einen Titel V ergänzt, der die Artikel 58
bis 63 umfasst und dessen Überschrift wie folgt lautet: bis 63 umfasst und dessen Überschrift wie folgt lautet:
« Titel V - Zusammenarbeit mit dem Sondergericht für Sierra Leone ». « Titel V - Zusammenarbeit mit dem Sondergericht für Sierra Leone ».
Art. 3 - In den neuen Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel I Art. 3 - In den neuen Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel I
eingefügt, das die neuen Artikel 58 bis 61 umfasst und dessen eingefügt, das die neuen Artikel 58 bis 61 umfasst und dessen
Überschrift wie folgt lautet: Überschrift wie folgt lautet:
« Kapitel I - Allgemeines ». « Kapitel I - Allgemeines ».
Art. 4 - In Kapitel I des neuen Titels V desselben Gesetzes wird ein Art. 4 - In Kapitel I des neuen Titels V desselben Gesetzes wird ein
neuer Artikel 58 mit folgendem Wortlaut eingefügt: neuer Artikel 58 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 58 - Für die Anwendung von Titel V des vorliegenden Gesetzes « Art. 58 - Für die Anwendung von Titel V des vorliegenden Gesetzes
ist zu verstehen unter: ist zu verstehen unter:
- « Gericht »: das Sondergericht für Sierra Leone, das gegründet wurde - « Gericht »: das Sondergericht für Sierra Leone, das gegründet wurde
kraft des am 16. Januar 2002 zwischen den Vereinten Nationen und der kraft des am 16. Januar 2002 zwischen den Vereinten Nationen und der
Regierung von Sierra Leone geschlossenen Abkommens, das aus der Regierung von Sierra Leone geschlossenen Abkommens, das aus der
Resolution 1315 (2000) vom 14. August 2000 des Sicherheitsrates der Resolution 1315 (2000) vom 14. August 2000 des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen entstanden ist, Vereinten Nationen entstanden ist,
- « Statut »: das Statut des Sondergerichtes für Sierra Leone, das dem - « Statut »: das Statut des Sondergerichtes für Sierra Leone, das dem
Brief des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 6. März 2002 an Brief des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 6. März 2002 an
den Präsidenten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beigefügt den Präsidenten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beigefügt
ist, ist,
- « Ankläger »: der Ankläger des Gerichts sowie jede Person, die von - « Ankläger »: der Ankläger des Gerichts sowie jede Person, die von
ihm ermächtigt wurde oder im Rahmen des Amtes, das er aufgrund des ihm ermächtigt wurde oder im Rahmen des Amtes, das er aufgrund des
Statuts ausübt, unter seiner Amtsgewalt tätig ist. » Statuts ausübt, unter seiner Amtsgewalt tätig ist. »
Art. 5 - In Kapitel I des neuen Titels V desselben Gesetzes wird ein Art. 5 - In Kapitel I des neuen Titels V desselben Gesetzes wird ein
neuer Artikel 59 mit folgendem Wortlaut eingefügt: neuer Artikel 59 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 59 - Gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann « Art. 59 - Gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann
Belgien den Zusammenarbeitsersuchen des Gerichts Folge leisten. » Belgien den Zusammenarbeitsersuchen des Gerichts Folge leisten. »
Art. 6 - In Kapitel I des neuen Titels V desselben Gesetzes wird ein Art. 6 - In Kapitel I des neuen Titels V desselben Gesetzes wird ein
neuer Artikel 60 mit folgendem Wortlaut eingefügt: neuer Artikel 60 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 60 - Der Minister der Justiz ist die Zentralbehörde, die dafür « Art. 60 - Der Minister der Justiz ist die Zentralbehörde, die dafür
zuständig ist, die Ersuchen des Gerichts auf gerichtliche zuständig ist, die Ersuchen des Gerichts auf gerichtliche
Zusammenarbeit entgegenzunehmen und dafür zu sorgen, dass den Ersuchen Zusammenarbeit entgegenzunehmen und dafür zu sorgen, dass den Ersuchen
Folge geleistet wird. » Folge geleistet wird. »
Art. 7 - In Kapitel I des neuen Titels V desselben Gesetzes wird ein Art. 7 - In Kapitel I des neuen Titels V desselben Gesetzes wird ein
neuer Artikel 61 mit folgendem Wortlaut eingefügt: neuer Artikel 61 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 61 - Die zuständigen Behörden sichern dem Gericht in allen « Art. 61 - Die zuständigen Behörden sichern dem Gericht in allen
Verfahren, die sich aus einem Zusammenarbeitsersuchen des Gerichts, Verfahren, die sich aus einem Zusammenarbeitsersuchen des Gerichts,
dem die Zentralbehörde Folge zu leisten beschlossen hat, ergeben, voll dem die Zentralbehörde Folge zu leisten beschlossen hat, ergeben, voll
und ganz ihre gerichtliche Zusammenarbeit zu. » und ganz ihre gerichtliche Zusammenarbeit zu. »
Art. 8 - In den neuen Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel II Art. 8 - In den neuen Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel II
eingefügt, das die Artikel 62 bis 63 umfasst und dessen Überschrift eingefügt, das die Artikel 62 bis 63 umfasst und dessen Überschrift
wie folgt lautet: wie folgt lautet:
« Kapitel II - Gerichtliche Zusammenarbeit ». « Kapitel II - Gerichtliche Zusammenarbeit ».
Art. 9 - In Kapitel II des neuen Titels V desselben Gesetzes wird ein Art. 9 - In Kapitel II des neuen Titels V desselben Gesetzes wird ein
neuer Artikel 62 mit folgendem Wortlaut eingefügt: neuer Artikel 62 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 62 - § 1 - Ersuchen des Anklägers oder Beschlüsse des Gerichts « Art. 62 - § 1 - Ersuchen des Anklägers oder Beschlüsse des Gerichts
zur Durchführung von Massnahmen in Bezug auf die Sammlung und zur Durchführung von Massnahmen in Bezug auf die Sammlung und
Beibringung von Daten, die insbesondere die Feststellung der Identität Beibringung von Daten, die insbesondere die Feststellung der Identität
und die Fahndung nach Personen, die Sammlung von Aussagen, die und die Fahndung nach Personen, die Sammlung von Aussagen, die
Beibringung von Beweisen und die Zusendung von Unterlagen betreffen Beibringung von Beweisen und die Zusendung von Unterlagen betreffen
und für die Ermittlungen oder für eine korrekte Prozessführung und für die Ermittlungen oder für eine korrekte Prozessführung
erforderlich sind, werden nach dem in den belgischen erforderlich sind, werden nach dem in den belgischen
Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren und auf die im Ersuchen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren und auf die im Ersuchen
beschriebene Weise, es sei denn, diese Rechtsvorschriften verbieten beschriebene Weise, es sei denn, diese Rechtsvorschriften verbieten
es, erledigt. es, erledigt.
§ 2 - Das Ersuchen des Anklägers oder der Beschluss des Gerichts, der § 2 - Das Ersuchen des Anklägers oder der Beschluss des Gerichts, der
sich auf eine Zwangsmassnahme bezieht, wird vom Untersuchungsrichter sich auf eine Zwangsmassnahme bezieht, wird vom Untersuchungsrichter
des Orts, an dem die Massnahme durchgeführt werden muss, oder vom des Orts, an dem die Massnahme durchgeführt werden muss, oder vom
zuständigen Prokurator des Königs vollstreckt. zuständigen Prokurator des Königs vollstreckt.
§ 3 - Belgien vollstreckt Einziehungen, die das Gericht angeordnet § 3 - Belgien vollstreckt Einziehungen, die das Gericht angeordnet
hat, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter. hat, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter.
Wenn ein Gericht Belgien um die Vollstreckung einer Wenn ein Gericht Belgien um die Vollstreckung einer
Einziehungsentscheidung ersucht, erklärt das Korrektionalgericht des Einziehungsentscheidung ersucht, erklärt das Korrektionalgericht des
Orts, an dem die einzuziehenden Güter sich befinden, diese Orts, an dem die einzuziehenden Güter sich befinden, diese
Entscheidung für vollstreckbar, nachdem es die Staatsanwaltschaft und Entscheidung für vollstreckbar, nachdem es die Staatsanwaltschaft und
die verurteilte Person oder ihren Beistand angehört hat. die verurteilte Person oder ihren Beistand angehört hat.
Ist es unmöglich, eine angeordnete Einziehung zu vollstrecken, werden, Ist es unmöglich, eine angeordnete Einziehung zu vollstrecken, werden,
unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter, in Artikel 43bis Absatz 2 unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter, in Artikel 43bis Absatz 2
des Strafgesetzbuches erwähnte Massnahmen zur Einziehung eines des Strafgesetzbuches erwähnte Massnahmen zur Einziehung eines
gleichwertigen Betrags angeordnet. gleichwertigen Betrags angeordnet.
Eigentum oder die Erlöse aus dem Verkauf von unbeweglichem Eigentum Eigentum oder die Erlöse aus dem Verkauf von unbeweglichem Eigentum
oder gegebenenfalls dem Verkauf anderen Eigentums, die durch die oder gegebenenfalls dem Verkauf anderen Eigentums, die durch die
Vollstreckung eines Urteils des Gerichts erlangt worden sind, werden Vollstreckung eines Urteils des Gerichts erlangt worden sind, werden
über die Zentralbehörde dem Gericht übertragen. über die Zentralbehörde dem Gericht übertragen.
§ 4 - Wenn das Gericht einer Person die Rechtsstellung eines § 4 - Wenn das Gericht einer Person die Rechtsstellung eines
geschützten Zeugen verleiht und Belgien darum ersucht, die notwendigen geschützten Zeugen verleiht und Belgien darum ersucht, die notwendigen
Schutzmassnahmen zu Gunsten dieser Person zu ergreifen, entscheidet Schutzmassnahmen zu Gunsten dieser Person zu ergreifen, entscheidet
die Zentralbehörde, nachdem sie den Präsidenten der durch Artikel 103 die Zentralbehörde, nachdem sie den Präsidenten der durch Artikel 103
des Strafprozessgesetzbuches eingerichteten Zeugenschutzkommission des Strafprozessgesetzbuches eingerichteten Zeugenschutzkommission
konsultiert hat, welche der in Artikel 104 desselben Gesetzbuches konsultiert hat, welche der in Artikel 104 desselben Gesetzbuches
erwähnten Massnahmen zu Gunsten dieser Person ergriffen werden müssen. erwähnten Massnahmen zu Gunsten dieser Person ergriffen werden müssen.
Unabhängig von den Massnahmen, die zu Gunsten des geschützten Zeugen Unabhängig von den Massnahmen, die zu Gunsten des geschützten Zeugen
ergriffen werden, kann die Zentralbehörde, wenn sie es für notwendig ergriffen werden, kann die Zentralbehörde, wenn sie es für notwendig
erachtet, ebenfalls zu Gunsten der Angehörigen dieser Person in erachtet, ebenfalls zu Gunsten der Angehörigen dieser Person in
Artikel 104 erwähnte Schutzmassnahmen ergreifen. Artikel 104 erwähnte Schutzmassnahmen ergreifen.
Diese Massnahmen werden auf die gleiche Weise wie die Massnahmen zu Diese Massnahmen werden auf die gleiche Weise wie die Massnahmen zu
Gunsten eines gefährdeten Zeugen, eines Mitglieds seiner Familie oder Gunsten eines gefährdeten Zeugen, eines Mitglieds seiner Familie oder
eines anderen Verwandten, wie erwähnt in Artikel 102 desselben eines anderen Verwandten, wie erwähnt in Artikel 102 desselben
Gesetzbuches, durchgeführt. Gesetzbuches, durchgeführt.
Wenn das Gericht einer im vorhergehenden Absatz erwähnten Person die Wenn das Gericht einer im vorhergehenden Absatz erwähnten Person die
Rechtsstellung eines geschützten Zeugen entzieht, entscheidet die Rechtsstellung eines geschützten Zeugen entzieht, entscheidet die
Zentralbehörde, ob die Massnahmen zu Gunsten dieser Person oder zu Zentralbehörde, ob die Massnahmen zu Gunsten dieser Person oder zu
Gunsten der anderen Personen aufrechterhalten werden müssen. » Gunsten der anderen Personen aufrechterhalten werden müssen. »
Art. 10 - In Kapitel II des neuen Titels V desselben Gesetzes wird ein Art. 10 - In Kapitel II des neuen Titels V desselben Gesetzes wird ein
neuer Artikel 63 mit folgendem Wortlaut eingefügt: neuer Artikel 63 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 63 - Die zuständige Gerichtsbehörde, bei der die Sache anhängig « Art. 63 - Die zuständige Gerichtsbehörde, bei der die Sache anhängig
gemacht worden ist, setzt das Gericht vom Datum und vom Ort der gemacht worden ist, setzt das Gericht vom Datum und vom Ort der
Durchführung der geforderten Massnahme in Kenntnis. Der Ankläger oder Durchführung der geforderten Massnahme in Kenntnis. Der Ankläger oder
der ersuchende Richter sind ermächtigt, dieser Durchführung der ersuchende Richter sind ermächtigt, dieser Durchführung
beizuwohnen. » beizuwohnen. »
Art. 11 - Der heutige Titel V des Gesetzes wird Titel VI. Art. 11 - Der heutige Titel V des Gesetzes wird Titel VI.
Art. 12 - Artikel 58 desselben Gesetzes wird Artikel 64. Art. 12 - Artikel 58 desselben Gesetzes wird Artikel 64.
Art. 13 - Artikel 50 § 1des Gesetzes vom 29. März 2004 über die Art. 13 - Artikel 50 § 1des Gesetzes vom 29. März 2004 über die
Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und den Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und den
internationalen Strafgerichten wird durch folgende Bestimmung ersetzt: internationalen Strafgerichten wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 50 - § 1 - Ersuchen des Anklägers oder Beschlüsse des Gerichts « Art. 50 - § 1 - Ersuchen des Anklägers oder Beschlüsse des Gerichts
zur Durchführung von Massnahmen in Bezug auf die Sammlung und zur Durchführung von Massnahmen in Bezug auf die Sammlung und
Beibringung von Daten, die insbesondere die Feststellung der Identität Beibringung von Daten, die insbesondere die Feststellung der Identität
und die Fahndung nach Personen, die Sammlung von Aussagen, die und die Fahndung nach Personen, die Sammlung von Aussagen, die
Beibringung von Beweisen und die Zusendung von Unterlagen betreffen Beibringung von Beweisen und die Zusendung von Unterlagen betreffen
und für die Ermittlungen oder für eine korrekte Prozessführung und für die Ermittlungen oder für eine korrekte Prozessführung
erforderlich sind, werden nach dem in den belgischen erforderlich sind, werden nach dem in den belgischen
Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren und auf die im Ersuchen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren und auf die im Ersuchen
beschriebene Weise, es sei denn, diese Rechtsvorschriften verbieten beschriebene Weise, es sei denn, diese Rechtsvorschriften verbieten
es, erledigt. » es, erledigt. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2006 Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 décembre 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 december 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 2 Bijlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
1. JULI 2006 - Gesetz zur Einfügung in das Gesetz vom 29. März 2004 1. JULI 2006 - Gesetz zur Einfügung in das Gesetz vom 29. März 2004
über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und
den internationalen Strafgerichten eines neuen Titels VI über die den internationalen Strafgerichten eines neuen Titels VI über die
ausserordentlichen Kammern zur Verfolgung der unter dem Regime des ausserordentlichen Kammern zur Verfolgung der unter dem Regime des
Demokratischen Kampuchea begangenen Verbrechen Demokratischen Kampuchea begangenen Verbrechen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Gesetz vom 29. März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Art. 2 - Das Gesetz vom 29. März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem
Internationalen Strafgerichtshof und den internationalen Internationalen Strafgerichtshof und den internationalen
Strafgerichten wird durch einen Titel VI ergänzt, der die Artikel 64 Strafgerichten wird durch einen Titel VI ergänzt, der die Artikel 64
bis 69 umfasst und dessen Überschrift « Titel VI - Zusammenarbeit mit bis 69 umfasst und dessen Überschrift « Titel VI - Zusammenarbeit mit
den ausserordentlichen Kammern zur Verfolgung der unter dem Regime des den ausserordentlichen Kammern zur Verfolgung der unter dem Regime des
Demokratischen Kampuchea begangenen Verbrechen » lautet. Demokratischen Kampuchea begangenen Verbrechen » lautet.
Art. 3 - In den neuen Titel VI desselben Gesetzes wird ein Kapitel I Art. 3 - In den neuen Titel VI desselben Gesetzes wird ein Kapitel I
eingefügt, das die neuen Artikel 64 bis 67 umfasst und dessen eingefügt, das die neuen Artikel 64 bis 67 umfasst und dessen
Überschrift « Kapitel I - Allgemeines » lautet. Überschrift « Kapitel I - Allgemeines » lautet.
Art. 4 - In Kapitel I des neuen Titels VI desselben Gesetzes wird ein Art. 4 - In Kapitel I des neuen Titels VI desselben Gesetzes wird ein
neuer Artikel 64 mit folgendem Wortlaut eingefügt: neuer Artikel 64 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 64 - Für die Anwendung von Titel VI des vorliegenden Gesetzes « Art. 64 - Für die Anwendung von Titel VI des vorliegenden Gesetzes
ist zu verstehen unter: ist zu verstehen unter:
- « ausserordentlichen Kammern »: die durch das kambodschanische - « ausserordentlichen Kammern »: die durch das kambodschanische
Gesetz vom 10. August 2001 zur Schaffung der ausserordentlichen Gesetz vom 10. August 2001 zur Schaffung der ausserordentlichen
Kammern zur Verfolgung der unter dem Regime des Demokratischen Kammern zur Verfolgung der unter dem Regime des Demokratischen
Kampuchea begangenen Verbrechen, wie abgeändert durch das Kampuchea begangenen Verbrechen, wie abgeändert durch das
kambodschanische Gesetz vom 27. Oktober 2004 zur Ratifizierung des am kambodschanische Gesetz vom 27. Oktober 2004 zur Ratifizierung des am
17. März 2003 zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der 17. März 2003 zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der
Königlichen Regierung Kambodchas abgeschlossenen internationalen Königlichen Regierung Kambodchas abgeschlossenen internationalen
Abkommens, geschaffenen ausserordentlichen Kammern, Abkommens, geschaffenen ausserordentlichen Kammern,
- « Statut »: das kambodschanische Gesetz vom 10. August 2001 zur - « Statut »: das kambodschanische Gesetz vom 10. August 2001 zur
Schaffung der ausserordentlichen Kammern zur Verfolgung der unter dem Schaffung der ausserordentlichen Kammern zur Verfolgung der unter dem
Regime des Demokratischen Kampuchea begangenen Verbrechen, wie Regime des Demokratischen Kampuchea begangenen Verbrechen, wie
abgeändert durch das kambodschanische Gesetz vom 27. Oktober 2004 zur abgeändert durch das kambodschanische Gesetz vom 27. Oktober 2004 zur
Ratifizierung des am 17. März 2003 zwischen der Organisation der Ratifizierung des am 17. März 2003 zwischen der Organisation der
Vereinten Nationen und der Königlichen Regierung Kambodchas Vereinten Nationen und der Königlichen Regierung Kambodchas
abgeschlossenen internationalen Abkommens, abgeschlossenen internationalen Abkommens,
- « Untersuchungsrichter »: die mit der Untersuchung beauftragten - « Untersuchungsrichter »: die mit der Untersuchung beauftragten
Untersuchungsrichter sowie jede Person, die von ihnen ermächtigt wurde Untersuchungsrichter sowie jede Person, die von ihnen ermächtigt wurde
oder im Rahmen des Amtes, das sie aufgrund des Statuts ausübt, unter oder im Rahmen des Amtes, das sie aufgrund des Statuts ausübt, unter
ihrer Amtsgewalt tätig ist, ihrer Amtsgewalt tätig ist,
- « Ankläger »: die mit der Verfolgung beauftragten Ankläger sowie - « Ankläger »: die mit der Verfolgung beauftragten Ankläger sowie
jede Person, die von ihnen ermächtigt wurde oder im Rahmen des Amtes, jede Person, die von ihnen ermächtigt wurde oder im Rahmen des Amtes,
das sie aufgrund des Statuts ausübt, unter ihrer Amtsgewalt tätig ist. das sie aufgrund des Statuts ausübt, unter ihrer Amtsgewalt tätig ist.
» »
Art. 5 - In Kapitel I des neuen Titels VI desselben Gesetzes wird ein Art. 5 - In Kapitel I des neuen Titels VI desselben Gesetzes wird ein
neuer Artikel 65 mit folgendem Wortlaut eingefügt: neuer Artikel 65 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 65 - Gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann « Art. 65 - Gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann
Belgien den Zusammenarbeitsersuchen der ausserordentlichen Kammern Belgien den Zusammenarbeitsersuchen der ausserordentlichen Kammern
Folge leisten. » Folge leisten. »
Art. 6 - In Kapitel I des neuen Titels VI desselben Gesetzes wird ein Art. 6 - In Kapitel I des neuen Titels VI desselben Gesetzes wird ein
neuer Artikel 66 mit folgendem Wortlaut eingefügt: neuer Artikel 66 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 66 - Der Minister der Justiz ist die Zentralbehörde, die dafür « Art. 66 - Der Minister der Justiz ist die Zentralbehörde, die dafür
zuständig ist, die Ersuchen der ausserordentlichen Kammern auf zuständig ist, die Ersuchen der ausserordentlichen Kammern auf
gerichtliche Zusammenarbeit entgegenzunehmen und dafür zu sorgen, dass gerichtliche Zusammenarbeit entgegenzunehmen und dafür zu sorgen, dass
den Ersuchen Folge geleistet wird. » den Ersuchen Folge geleistet wird. »
Art. 7 - In Kapitel I des neuen Titels VI desselben Gesetzes wird ein Art. 7 - In Kapitel I des neuen Titels VI desselben Gesetzes wird ein
neuer Artikel 67 mit folgendem Wortlaut eingefügt: neuer Artikel 67 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 67 - Die zuständigen Behörden sichern den ausserordentlichen « Art. 67 - Die zuständigen Behörden sichern den ausserordentlichen
Kammern in allen Verfahren, die sich aus einem Zusammenarbeitsersuchen Kammern in allen Verfahren, die sich aus einem Zusammenarbeitsersuchen
der ausserordentlichen Kammern, dem die Zentralbehörde Folge zu der ausserordentlichen Kammern, dem die Zentralbehörde Folge zu
leisten beschlossen hat, ergeben, voll und ganz ihre gerichtliche leisten beschlossen hat, ergeben, voll und ganz ihre gerichtliche
Zusammenarbeit zu. » Zusammenarbeit zu. »
Art. 8 - In den neuen Titel VI desselben Gesetzes wird ein Kapitel II Art. 8 - In den neuen Titel VI desselben Gesetzes wird ein Kapitel II
eingefügt, das die Artikel 68 bis 69 umfasst und dessen Überschrift « eingefügt, das die Artikel 68 bis 69 umfasst und dessen Überschrift «
Kapitel II - Gerichtliche Zusammenarbeit » lautet. Kapitel II - Gerichtliche Zusammenarbeit » lautet.
Art. 9 - In Kapitel II des neuen Titels VI desselben Gesetzes wird ein Art. 9 - In Kapitel II des neuen Titels VI desselben Gesetzes wird ein
neuer Artikel 68 mit folgendem Wortlaut eingefügt: neuer Artikel 68 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 68 - § 1 - Ersuchen des Anklägers beziehungsweise des « Art. 68 - § 1 - Ersuchen des Anklägers beziehungsweise des
Untersuchungsrichters oder Beschlüsse der ausserordentlichen Kammern Untersuchungsrichters oder Beschlüsse der ausserordentlichen Kammern
zur Durchführung von Massnahmen in Bezug auf die Sammlung und zur Durchführung von Massnahmen in Bezug auf die Sammlung und
Beibringung von Daten, die insbesondere die Feststellung der Identität Beibringung von Daten, die insbesondere die Feststellung der Identität
und die Fahndung nach Personen, die Sammlung von Aussagen, die und die Fahndung nach Personen, die Sammlung von Aussagen, die
Beibringung von Beweisen und die Zusendung von Unterlagen betreffen Beibringung von Beweisen und die Zusendung von Unterlagen betreffen
und für die Ermittlungen oder für eine korrekte Prozessführung und für die Ermittlungen oder für eine korrekte Prozessführung
erforderlich sind, werden nach dem in den belgischen erforderlich sind, werden nach dem in den belgischen
Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren und auf die im Ersuchen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren und auf die im Ersuchen
beschriebene Weise, es sei denn, diese Rechtsvorschriften verbieten beschriebene Weise, es sei denn, diese Rechtsvorschriften verbieten
es, erledigt. es, erledigt.
§ 2 - Das Ersuchen des Anklägers beziehungsweise des § 2 - Das Ersuchen des Anklägers beziehungsweise des
Untersuchungsrichters oder der Beschluss der ausserordentlichen Untersuchungsrichters oder der Beschluss der ausserordentlichen
Kammern, der sich auf eine Zwangsmassnahme bezieht, wird vom Kammern, der sich auf eine Zwangsmassnahme bezieht, wird vom
Untersuchungsrichter des Orts, an dem die Massnahme durchgeführt Untersuchungsrichter des Orts, an dem die Massnahme durchgeführt
werden muss, oder vom zuständigen Prokurator des Königs vollstreckt. werden muss, oder vom zuständigen Prokurator des Königs vollstreckt.
§ 3 - Belgien vollstreckt Einziehungen, die die ausserordentlichen § 3 - Belgien vollstreckt Einziehungen, die die ausserordentlichen
Kammern angeordnet haben, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter. Kammern angeordnet haben, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter.
Wenn die ausserordentlichen Kammern Belgien um die Vollstreckung einer Wenn die ausserordentlichen Kammern Belgien um die Vollstreckung einer
Einziehungsentscheidung ersuchen, erklärt das Korrektionalgericht des Einziehungsentscheidung ersuchen, erklärt das Korrektionalgericht des
Orts, an dem die einzuziehenden Güter sich befinden, diese Orts, an dem die einzuziehenden Güter sich befinden, diese
Entscheidung für vollstreckbar, nachdem es die Staatsanwaltschaft und Entscheidung für vollstreckbar, nachdem es die Staatsanwaltschaft und
die verurteilte Person oder ihren Beistand angehört hat. Ist es die verurteilte Person oder ihren Beistand angehört hat. Ist es
unmöglich, eine angeordnete Einziehung zu vollstrecken, werden vom unmöglich, eine angeordnete Einziehung zu vollstrecken, werden vom
Korrektionalgericht des Ortes, an dem die einzuziehenden Güter sich Korrektionalgericht des Ortes, an dem die einzuziehenden Güter sich
befinden, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter, in Artikel befinden, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter, in Artikel
43bis Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnte Massnahmen zur 43bis Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnte Massnahmen zur
Einziehung eines gleichwertigen Betrags angeordnet. Eigentum oder die Einziehung eines gleichwertigen Betrags angeordnet. Eigentum oder die
Erlöse aus dem Verkauf von unbeweglichem Eigentum oder gegebenenfalls Erlöse aus dem Verkauf von unbeweglichem Eigentum oder gegebenenfalls
dem Verkauf anderen Eigentums, die durch die Vollstreckung eines dem Verkauf anderen Eigentums, die durch die Vollstreckung eines
Urteils der ausserordentlichen Kammern erlangt worden sind, werden Urteils der ausserordentlichen Kammern erlangt worden sind, werden
über die Zentralbehörde den ausserordentlichen Kammern übertragen. über die Zentralbehörde den ausserordentlichen Kammern übertragen.
§ 4 - Wenn der Untersuchungsrichter, der Ankläger oder die § 4 - Wenn der Untersuchungsrichter, der Ankläger oder die
ausserordentlichen Kammern einer Person die Rechtsstellung eines ausserordentlichen Kammern einer Person die Rechtsstellung eines
geschützten Zeugen verleihen und Belgien darum ersuchen, die geschützten Zeugen verleihen und Belgien darum ersuchen, die
notwendigen Schutzmassnahmen zu Gunsten dieser Person zu ergreifen, notwendigen Schutzmassnahmen zu Gunsten dieser Person zu ergreifen,
entscheidet die Zentralbehörde, nachdem sie den Präsidenten der durch entscheidet die Zentralbehörde, nachdem sie den Präsidenten der durch
Artikel 103 des Strafprozessgesetzbuches eingerichteten Artikel 103 des Strafprozessgesetzbuches eingerichteten
Zeugenschutzkommission konsultiert hat, welche der in Artikel 104 Zeugenschutzkommission konsultiert hat, welche der in Artikel 104
desselben Gesetzbuches erwähnten Massnahmen zu Gunsten dieser Person desselben Gesetzbuches erwähnten Massnahmen zu Gunsten dieser Person
ergriffen werden müssen. Unabhängig von den Massnahmen, die zu Gunsten ergriffen werden müssen. Unabhängig von den Massnahmen, die zu Gunsten
des geschützten Zeugen ergriffen werden, kann die Zentralbehörde, wenn des geschützten Zeugen ergriffen werden, kann die Zentralbehörde, wenn
sie es für notwendig erachtet, ebenfalls zu Gunsten der Angehörigen sie es für notwendig erachtet, ebenfalls zu Gunsten der Angehörigen
dieser Person in Artikel 104 erwähnte Schutzmassnahmen ergreifen. dieser Person in Artikel 104 erwähnte Schutzmassnahmen ergreifen.
Diese Massnahmen werden auf die gleiche Weise wie die Massnahmen zu Diese Massnahmen werden auf die gleiche Weise wie die Massnahmen zu
Gunsten eines gefährdeten Zeugen, eines Mitglieds seiner Familie oder Gunsten eines gefährdeten Zeugen, eines Mitglieds seiner Familie oder
eines anderen Verwandten, wie erwähnt in Artikel 102 desselben eines anderen Verwandten, wie erwähnt in Artikel 102 desselben
Gesetzbuches, durchgeführt. Gesetzbuches, durchgeführt.
Wenn der Untersuchungsrichter, der Ankläger oder die Wenn der Untersuchungsrichter, der Ankläger oder die
ausserordentlichen Kammern einer im vorhergehenden Absatz erwähnten ausserordentlichen Kammern einer im vorhergehenden Absatz erwähnten
Person die Rechtsstellung eines geschützten Zeugen entziehen, Person die Rechtsstellung eines geschützten Zeugen entziehen,
entscheidet die Zentralbehörde, ob die Massnahmen zu Gunsten dieser entscheidet die Zentralbehörde, ob die Massnahmen zu Gunsten dieser
Person oder zu Gunsten der anderen Personen aufrechterhalten werden Person oder zu Gunsten der anderen Personen aufrechterhalten werden
müssen. » müssen. »
Art. 10 - In Kapitel II des neuen Titels VI desselben Gesetzes wird Art. 10 - In Kapitel II des neuen Titels VI desselben Gesetzes wird
ein neuer Artikel 69 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein neuer Artikel 69 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 69 - Die zuständige Gerichtsbehörde, bei der die Sache anhängig « Art. 69 - Die zuständige Gerichtsbehörde, bei der die Sache anhängig
gemacht worden ist, setzt die ausserordentlichen Kammern vom Datum und gemacht worden ist, setzt die ausserordentlichen Kammern vom Datum und
vom Ort der Durchführung der geforderten Massnahme in Kenntnis. Der vom Ort der Durchführung der geforderten Massnahme in Kenntnis. Der
Ankläger oder der ersuchende Richter sind ermächtigt, dieser Ankläger oder der ersuchende Richter sind ermächtigt, dieser
Durchführung beizuwohnen. » Durchführung beizuwohnen. »
Art. 11 - Der heutige Titel VI des Gesetzes wird Titel VII. Art. 11 - Der heutige Titel VI des Gesetzes wird Titel VII.
Art. 12 - Artikel 64 desselben Gesetzes wird Artikel 70. Art. 12 - Artikel 64 desselben Gesetzes wird Artikel 70.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2006 Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 décembre 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 december 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^