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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 29 mars 2004 concernant la coopération avec la Cour pénale internationale et les tribunaux pénaux internationaux | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 29 maart 2004 betreffende de samenwerking met het Internationaal Strafgerechtshof en de internationale straftribunalen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 29 mars 2004 concernant la coopération avec la Cour pénale internationale et les tribunaux pénaux internationaux | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 29 maart 2004 betreffende de samenwerking met het Internationaal Strafgerechtshof en de internationale straftribunalen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | - van de wet van 1 juli 2006 tot wijziging van de wet van 29 maart |
- de la loi du 1er juillet 2006 modifiant la loi du 29 mars 2004 | 2004 betreffende de samenwerking met het Internationaal |
concernant la coopération avec la Cour pénale internationale et les | Strafgerechtshof en de internationale straftribunalen, en tot |
tribunaux pénaux internationaux, et insérant dans cette loi un nouveau | invoeging in deze wet van een nieuwe Titel V betreffende het Speciaal |
Titre V concernant le Tribunal spécial pour la Sierra Leone, | Tribunaal voor Sierra Leone, |
- de la loi du 1er juillet 2006 insérant dans la loi du 29 mars 2004 | - van de wet van 1 juli 2006 tot invoeging in de wet van 29 maart 2004 |
concernant la coopération avec la Cour pénale internationale et les | betreffende de samenwerking met het Internationaal Strafgerechtshof en |
tribunaux pénaux internationaux un nouveau titre VI concernant les | de internationale straftribunalen van een nieuwe titel VI betreffende |
Chambres extraordinaires chargées de poursuivre les crimes commis sous | kamers belast met de vervolging van de misdaden gepleegd onder het |
le régime du Kampuchéa démocratique, | regime van democratisch Kampuchea, |
établis par le Service central de traduction allemande auprès du | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1er et 2 |
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du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue | Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de la loi du 1er juillet 2006 modifiant la loi du 29 mars 2004 | - van de wet van 1 juli 2006 tot wijziging van de wet van 29 maart |
2004 betreffende de samenwerking met het Internationaal | |
concernant la coopération avec la Cour pénale internationale et les | Strafgerechtshof en de internationale straftribunalen, en tot |
tribunaux pénaux internationaux, et insérant dans cette loi un nouveau | invoeging in deze wet van een nieuwe Titel V betreffende het Speciaal |
Titre V concernant le Tribunal spécial pour la Sierra Leone; | Tribunaal voor Sierra Leone; |
- de la loi du 1er juillet 2006 insérant dans la loi du 29 mars 2004 | - van de wet van 1 juli 2006 tot invoeging in de wet van 29 maart 2004 |
concernant la coopération avec la Cour pénale internationale et les | betreffende de samenwerking met het Internationaal Strafgerechtshof en |
tribunaux pénaux internationaux un nouveau titre VI concernant les | de internationale straftribunalen van een nieuwe titel VI betreffende |
Chambres extraordinaires chargées de poursuivre les crimes commis sous | kamers belast met de vervolging van de misdaden gepleegd onder het |
le régime du Kampuchéa démocratique. | regime van democratisch Kampuchea. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 19 décembre 2006. | Gegeven te Brussel, 19 december 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 1er | Bijlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
1. JULI 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. März 2004 | 1. JULI 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. März 2004 |
über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und | über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und |
den internationalen Strafgerichten und zur Einführung eines neuen | den internationalen Strafgerichten und zur Einführung eines neuen |
Titels V über das Sondergericht für Sierra Leone in dieses Gesetz | Titels V über das Sondergericht für Sierra Leone in dieses Gesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Das Gesetz vom 29. März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem | Art. 2 - Das Gesetz vom 29. März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem |
Internationalen Strafgerichtshof und den internationalen | Internationalen Strafgerichtshof und den internationalen |
Strafgerichten wird durch einen Titel V ergänzt, der die Artikel 58 | Strafgerichten wird durch einen Titel V ergänzt, der die Artikel 58 |
bis 63 umfasst und dessen Überschrift wie folgt lautet: | bis 63 umfasst und dessen Überschrift wie folgt lautet: |
« Titel V - Zusammenarbeit mit dem Sondergericht für Sierra Leone ». | « Titel V - Zusammenarbeit mit dem Sondergericht für Sierra Leone ». |
Art. 3 - In den neuen Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel I | Art. 3 - In den neuen Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel I |
eingefügt, das die neuen Artikel 58 bis 61 umfasst und dessen | eingefügt, das die neuen Artikel 58 bis 61 umfasst und dessen |
Überschrift wie folgt lautet: | Überschrift wie folgt lautet: |
« Kapitel I - Allgemeines ». | « Kapitel I - Allgemeines ». |
Art. 4 - In Kapitel I des neuen Titels V desselben Gesetzes wird ein | Art. 4 - In Kapitel I des neuen Titels V desselben Gesetzes wird ein |
neuer Artikel 58 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | neuer Artikel 58 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 58 - Für die Anwendung von Titel V des vorliegenden Gesetzes | « Art. 58 - Für die Anwendung von Titel V des vorliegenden Gesetzes |
ist zu verstehen unter: | ist zu verstehen unter: |
- « Gericht »: das Sondergericht für Sierra Leone, das gegründet wurde | - « Gericht »: das Sondergericht für Sierra Leone, das gegründet wurde |
kraft des am 16. Januar 2002 zwischen den Vereinten Nationen und der | kraft des am 16. Januar 2002 zwischen den Vereinten Nationen und der |
Regierung von Sierra Leone geschlossenen Abkommens, das aus der | Regierung von Sierra Leone geschlossenen Abkommens, das aus der |
Resolution 1315 (2000) vom 14. August 2000 des Sicherheitsrates der | Resolution 1315 (2000) vom 14. August 2000 des Sicherheitsrates der |
Vereinten Nationen entstanden ist, | Vereinten Nationen entstanden ist, |
- « Statut »: das Statut des Sondergerichtes für Sierra Leone, das dem | - « Statut »: das Statut des Sondergerichtes für Sierra Leone, das dem |
Brief des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 6. März 2002 an | Brief des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 6. März 2002 an |
den Präsidenten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beigefügt | den Präsidenten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beigefügt |
ist, | ist, |
- « Ankläger »: der Ankläger des Gerichts sowie jede Person, die von | - « Ankläger »: der Ankläger des Gerichts sowie jede Person, die von |
ihm ermächtigt wurde oder im Rahmen des Amtes, das er aufgrund des | ihm ermächtigt wurde oder im Rahmen des Amtes, das er aufgrund des |
Statuts ausübt, unter seiner Amtsgewalt tätig ist. » | Statuts ausübt, unter seiner Amtsgewalt tätig ist. » |
Art. 5 - In Kapitel I des neuen Titels V desselben Gesetzes wird ein | Art. 5 - In Kapitel I des neuen Titels V desselben Gesetzes wird ein |
neuer Artikel 59 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | neuer Artikel 59 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 59 - Gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann | « Art. 59 - Gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann |
Belgien den Zusammenarbeitsersuchen des Gerichts Folge leisten. » | Belgien den Zusammenarbeitsersuchen des Gerichts Folge leisten. » |
Art. 6 - In Kapitel I des neuen Titels V desselben Gesetzes wird ein | Art. 6 - In Kapitel I des neuen Titels V desselben Gesetzes wird ein |
neuer Artikel 60 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | neuer Artikel 60 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 60 - Der Minister der Justiz ist die Zentralbehörde, die dafür | « Art. 60 - Der Minister der Justiz ist die Zentralbehörde, die dafür |
zuständig ist, die Ersuchen des Gerichts auf gerichtliche | zuständig ist, die Ersuchen des Gerichts auf gerichtliche |
Zusammenarbeit entgegenzunehmen und dafür zu sorgen, dass den Ersuchen | Zusammenarbeit entgegenzunehmen und dafür zu sorgen, dass den Ersuchen |
Folge geleistet wird. » | Folge geleistet wird. » |
Art. 7 - In Kapitel I des neuen Titels V desselben Gesetzes wird ein | Art. 7 - In Kapitel I des neuen Titels V desselben Gesetzes wird ein |
neuer Artikel 61 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | neuer Artikel 61 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 61 - Die zuständigen Behörden sichern dem Gericht in allen | « Art. 61 - Die zuständigen Behörden sichern dem Gericht in allen |
Verfahren, die sich aus einem Zusammenarbeitsersuchen des Gerichts, | Verfahren, die sich aus einem Zusammenarbeitsersuchen des Gerichts, |
dem die Zentralbehörde Folge zu leisten beschlossen hat, ergeben, voll | dem die Zentralbehörde Folge zu leisten beschlossen hat, ergeben, voll |
und ganz ihre gerichtliche Zusammenarbeit zu. » | und ganz ihre gerichtliche Zusammenarbeit zu. » |
Art. 8 - In den neuen Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel II | Art. 8 - In den neuen Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel II |
eingefügt, das die Artikel 62 bis 63 umfasst und dessen Überschrift | eingefügt, das die Artikel 62 bis 63 umfasst und dessen Überschrift |
wie folgt lautet: | wie folgt lautet: |
« Kapitel II - Gerichtliche Zusammenarbeit ». | « Kapitel II - Gerichtliche Zusammenarbeit ». |
Art. 9 - In Kapitel II des neuen Titels V desselben Gesetzes wird ein | Art. 9 - In Kapitel II des neuen Titels V desselben Gesetzes wird ein |
neuer Artikel 62 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | neuer Artikel 62 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 62 - § 1 - Ersuchen des Anklägers oder Beschlüsse des Gerichts | « Art. 62 - § 1 - Ersuchen des Anklägers oder Beschlüsse des Gerichts |
zur Durchführung von Massnahmen in Bezug auf die Sammlung und | zur Durchführung von Massnahmen in Bezug auf die Sammlung und |
Beibringung von Daten, die insbesondere die Feststellung der Identität | Beibringung von Daten, die insbesondere die Feststellung der Identität |
und die Fahndung nach Personen, die Sammlung von Aussagen, die | und die Fahndung nach Personen, die Sammlung von Aussagen, die |
Beibringung von Beweisen und die Zusendung von Unterlagen betreffen | Beibringung von Beweisen und die Zusendung von Unterlagen betreffen |
und für die Ermittlungen oder für eine korrekte Prozessführung | und für die Ermittlungen oder für eine korrekte Prozessführung |
erforderlich sind, werden nach dem in den belgischen | erforderlich sind, werden nach dem in den belgischen |
Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren und auf die im Ersuchen | Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren und auf die im Ersuchen |
beschriebene Weise, es sei denn, diese Rechtsvorschriften verbieten | beschriebene Weise, es sei denn, diese Rechtsvorschriften verbieten |
es, erledigt. | es, erledigt. |
§ 2 - Das Ersuchen des Anklägers oder der Beschluss des Gerichts, der | § 2 - Das Ersuchen des Anklägers oder der Beschluss des Gerichts, der |
sich auf eine Zwangsmassnahme bezieht, wird vom Untersuchungsrichter | sich auf eine Zwangsmassnahme bezieht, wird vom Untersuchungsrichter |
des Orts, an dem die Massnahme durchgeführt werden muss, oder vom | des Orts, an dem die Massnahme durchgeführt werden muss, oder vom |
zuständigen Prokurator des Königs vollstreckt. | zuständigen Prokurator des Königs vollstreckt. |
§ 3 - Belgien vollstreckt Einziehungen, die das Gericht angeordnet | § 3 - Belgien vollstreckt Einziehungen, die das Gericht angeordnet |
hat, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter. | hat, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter. |
Wenn ein Gericht Belgien um die Vollstreckung einer | Wenn ein Gericht Belgien um die Vollstreckung einer |
Einziehungsentscheidung ersucht, erklärt das Korrektionalgericht des | Einziehungsentscheidung ersucht, erklärt das Korrektionalgericht des |
Orts, an dem die einzuziehenden Güter sich befinden, diese | Orts, an dem die einzuziehenden Güter sich befinden, diese |
Entscheidung für vollstreckbar, nachdem es die Staatsanwaltschaft und | Entscheidung für vollstreckbar, nachdem es die Staatsanwaltschaft und |
die verurteilte Person oder ihren Beistand angehört hat. | die verurteilte Person oder ihren Beistand angehört hat. |
Ist es unmöglich, eine angeordnete Einziehung zu vollstrecken, werden, | Ist es unmöglich, eine angeordnete Einziehung zu vollstrecken, werden, |
unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter, in Artikel 43bis Absatz 2 | unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter, in Artikel 43bis Absatz 2 |
des Strafgesetzbuches erwähnte Massnahmen zur Einziehung eines | des Strafgesetzbuches erwähnte Massnahmen zur Einziehung eines |
gleichwertigen Betrags angeordnet. | gleichwertigen Betrags angeordnet. |
Eigentum oder die Erlöse aus dem Verkauf von unbeweglichem Eigentum | Eigentum oder die Erlöse aus dem Verkauf von unbeweglichem Eigentum |
oder gegebenenfalls dem Verkauf anderen Eigentums, die durch die | oder gegebenenfalls dem Verkauf anderen Eigentums, die durch die |
Vollstreckung eines Urteils des Gerichts erlangt worden sind, werden | Vollstreckung eines Urteils des Gerichts erlangt worden sind, werden |
über die Zentralbehörde dem Gericht übertragen. | über die Zentralbehörde dem Gericht übertragen. |
§ 4 - Wenn das Gericht einer Person die Rechtsstellung eines | § 4 - Wenn das Gericht einer Person die Rechtsstellung eines |
geschützten Zeugen verleiht und Belgien darum ersucht, die notwendigen | geschützten Zeugen verleiht und Belgien darum ersucht, die notwendigen |
Schutzmassnahmen zu Gunsten dieser Person zu ergreifen, entscheidet | Schutzmassnahmen zu Gunsten dieser Person zu ergreifen, entscheidet |
die Zentralbehörde, nachdem sie den Präsidenten der durch Artikel 103 | die Zentralbehörde, nachdem sie den Präsidenten der durch Artikel 103 |
des Strafprozessgesetzbuches eingerichteten Zeugenschutzkommission | des Strafprozessgesetzbuches eingerichteten Zeugenschutzkommission |
konsultiert hat, welche der in Artikel 104 desselben Gesetzbuches | konsultiert hat, welche der in Artikel 104 desselben Gesetzbuches |
erwähnten Massnahmen zu Gunsten dieser Person ergriffen werden müssen. | erwähnten Massnahmen zu Gunsten dieser Person ergriffen werden müssen. |
Unabhängig von den Massnahmen, die zu Gunsten des geschützten Zeugen | Unabhängig von den Massnahmen, die zu Gunsten des geschützten Zeugen |
ergriffen werden, kann die Zentralbehörde, wenn sie es für notwendig | ergriffen werden, kann die Zentralbehörde, wenn sie es für notwendig |
erachtet, ebenfalls zu Gunsten der Angehörigen dieser Person in | erachtet, ebenfalls zu Gunsten der Angehörigen dieser Person in |
Artikel 104 erwähnte Schutzmassnahmen ergreifen. | Artikel 104 erwähnte Schutzmassnahmen ergreifen. |
Diese Massnahmen werden auf die gleiche Weise wie die Massnahmen zu | Diese Massnahmen werden auf die gleiche Weise wie die Massnahmen zu |
Gunsten eines gefährdeten Zeugen, eines Mitglieds seiner Familie oder | Gunsten eines gefährdeten Zeugen, eines Mitglieds seiner Familie oder |
eines anderen Verwandten, wie erwähnt in Artikel 102 desselben | eines anderen Verwandten, wie erwähnt in Artikel 102 desselben |
Gesetzbuches, durchgeführt. | Gesetzbuches, durchgeführt. |
Wenn das Gericht einer im vorhergehenden Absatz erwähnten Person die | Wenn das Gericht einer im vorhergehenden Absatz erwähnten Person die |
Rechtsstellung eines geschützten Zeugen entzieht, entscheidet die | Rechtsstellung eines geschützten Zeugen entzieht, entscheidet die |
Zentralbehörde, ob die Massnahmen zu Gunsten dieser Person oder zu | Zentralbehörde, ob die Massnahmen zu Gunsten dieser Person oder zu |
Gunsten der anderen Personen aufrechterhalten werden müssen. » | Gunsten der anderen Personen aufrechterhalten werden müssen. » |
Art. 10 - In Kapitel II des neuen Titels V desselben Gesetzes wird ein | Art. 10 - In Kapitel II des neuen Titels V desselben Gesetzes wird ein |
neuer Artikel 63 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | neuer Artikel 63 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 63 - Die zuständige Gerichtsbehörde, bei der die Sache anhängig | « Art. 63 - Die zuständige Gerichtsbehörde, bei der die Sache anhängig |
gemacht worden ist, setzt das Gericht vom Datum und vom Ort der | gemacht worden ist, setzt das Gericht vom Datum und vom Ort der |
Durchführung der geforderten Massnahme in Kenntnis. Der Ankläger oder | Durchführung der geforderten Massnahme in Kenntnis. Der Ankläger oder |
der ersuchende Richter sind ermächtigt, dieser Durchführung | der ersuchende Richter sind ermächtigt, dieser Durchführung |
beizuwohnen. » | beizuwohnen. » |
Art. 11 - Der heutige Titel V des Gesetzes wird Titel VI. | Art. 11 - Der heutige Titel V des Gesetzes wird Titel VI. |
Art. 12 - Artikel 58 desselben Gesetzes wird Artikel 64. | Art. 12 - Artikel 58 desselben Gesetzes wird Artikel 64. |
Art. 13 - Artikel 50 § 1des Gesetzes vom 29. März 2004 über die | Art. 13 - Artikel 50 § 1des Gesetzes vom 29. März 2004 über die |
Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und den | Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und den |
internationalen Strafgerichten wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | internationalen Strafgerichten wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 50 - § 1 - Ersuchen des Anklägers oder Beschlüsse des Gerichts | « Art. 50 - § 1 - Ersuchen des Anklägers oder Beschlüsse des Gerichts |
zur Durchführung von Massnahmen in Bezug auf die Sammlung und | zur Durchführung von Massnahmen in Bezug auf die Sammlung und |
Beibringung von Daten, die insbesondere die Feststellung der Identität | Beibringung von Daten, die insbesondere die Feststellung der Identität |
und die Fahndung nach Personen, die Sammlung von Aussagen, die | und die Fahndung nach Personen, die Sammlung von Aussagen, die |
Beibringung von Beweisen und die Zusendung von Unterlagen betreffen | Beibringung von Beweisen und die Zusendung von Unterlagen betreffen |
und für die Ermittlungen oder für eine korrekte Prozessführung | und für die Ermittlungen oder für eine korrekte Prozessführung |
erforderlich sind, werden nach dem in den belgischen | erforderlich sind, werden nach dem in den belgischen |
Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren und auf die im Ersuchen | Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren und auf die im Ersuchen |
beschriebene Weise, es sei denn, diese Rechtsvorschriften verbieten | beschriebene Weise, es sei denn, diese Rechtsvorschriften verbieten |
es, erledigt. » | es, erledigt. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 décembre 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 december 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 2 | Bijlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
1. JULI 2006 - Gesetz zur Einfügung in das Gesetz vom 29. März 2004 | 1. JULI 2006 - Gesetz zur Einfügung in das Gesetz vom 29. März 2004 |
über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und | über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und |
den internationalen Strafgerichten eines neuen Titels VI über die | den internationalen Strafgerichten eines neuen Titels VI über die |
ausserordentlichen Kammern zur Verfolgung der unter dem Regime des | ausserordentlichen Kammern zur Verfolgung der unter dem Regime des |
Demokratischen Kampuchea begangenen Verbrechen | Demokratischen Kampuchea begangenen Verbrechen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Das Gesetz vom 29. März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem | Art. 2 - Das Gesetz vom 29. März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem |
Internationalen Strafgerichtshof und den internationalen | Internationalen Strafgerichtshof und den internationalen |
Strafgerichten wird durch einen Titel VI ergänzt, der die Artikel 64 | Strafgerichten wird durch einen Titel VI ergänzt, der die Artikel 64 |
bis 69 umfasst und dessen Überschrift « Titel VI - Zusammenarbeit mit | bis 69 umfasst und dessen Überschrift « Titel VI - Zusammenarbeit mit |
den ausserordentlichen Kammern zur Verfolgung der unter dem Regime des | den ausserordentlichen Kammern zur Verfolgung der unter dem Regime des |
Demokratischen Kampuchea begangenen Verbrechen » lautet. | Demokratischen Kampuchea begangenen Verbrechen » lautet. |
Art. 3 - In den neuen Titel VI desselben Gesetzes wird ein Kapitel I | Art. 3 - In den neuen Titel VI desselben Gesetzes wird ein Kapitel I |
eingefügt, das die neuen Artikel 64 bis 67 umfasst und dessen | eingefügt, das die neuen Artikel 64 bis 67 umfasst und dessen |
Überschrift « Kapitel I - Allgemeines » lautet. | Überschrift « Kapitel I - Allgemeines » lautet. |
Art. 4 - In Kapitel I des neuen Titels VI desselben Gesetzes wird ein | Art. 4 - In Kapitel I des neuen Titels VI desselben Gesetzes wird ein |
neuer Artikel 64 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | neuer Artikel 64 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 64 - Für die Anwendung von Titel VI des vorliegenden Gesetzes | « Art. 64 - Für die Anwendung von Titel VI des vorliegenden Gesetzes |
ist zu verstehen unter: | ist zu verstehen unter: |
- « ausserordentlichen Kammern »: die durch das kambodschanische | - « ausserordentlichen Kammern »: die durch das kambodschanische |
Gesetz vom 10. August 2001 zur Schaffung der ausserordentlichen | Gesetz vom 10. August 2001 zur Schaffung der ausserordentlichen |
Kammern zur Verfolgung der unter dem Regime des Demokratischen | Kammern zur Verfolgung der unter dem Regime des Demokratischen |
Kampuchea begangenen Verbrechen, wie abgeändert durch das | Kampuchea begangenen Verbrechen, wie abgeändert durch das |
kambodschanische Gesetz vom 27. Oktober 2004 zur Ratifizierung des am | kambodschanische Gesetz vom 27. Oktober 2004 zur Ratifizierung des am |
17. März 2003 zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der | 17. März 2003 zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der |
Königlichen Regierung Kambodchas abgeschlossenen internationalen | Königlichen Regierung Kambodchas abgeschlossenen internationalen |
Abkommens, geschaffenen ausserordentlichen Kammern, | Abkommens, geschaffenen ausserordentlichen Kammern, |
- « Statut »: das kambodschanische Gesetz vom 10. August 2001 zur | - « Statut »: das kambodschanische Gesetz vom 10. August 2001 zur |
Schaffung der ausserordentlichen Kammern zur Verfolgung der unter dem | Schaffung der ausserordentlichen Kammern zur Verfolgung der unter dem |
Regime des Demokratischen Kampuchea begangenen Verbrechen, wie | Regime des Demokratischen Kampuchea begangenen Verbrechen, wie |
abgeändert durch das kambodschanische Gesetz vom 27. Oktober 2004 zur | abgeändert durch das kambodschanische Gesetz vom 27. Oktober 2004 zur |
Ratifizierung des am 17. März 2003 zwischen der Organisation der | Ratifizierung des am 17. März 2003 zwischen der Organisation der |
Vereinten Nationen und der Königlichen Regierung Kambodchas | Vereinten Nationen und der Königlichen Regierung Kambodchas |
abgeschlossenen internationalen Abkommens, | abgeschlossenen internationalen Abkommens, |
- « Untersuchungsrichter »: die mit der Untersuchung beauftragten | - « Untersuchungsrichter »: die mit der Untersuchung beauftragten |
Untersuchungsrichter sowie jede Person, die von ihnen ermächtigt wurde | Untersuchungsrichter sowie jede Person, die von ihnen ermächtigt wurde |
oder im Rahmen des Amtes, das sie aufgrund des Statuts ausübt, unter | oder im Rahmen des Amtes, das sie aufgrund des Statuts ausübt, unter |
ihrer Amtsgewalt tätig ist, | ihrer Amtsgewalt tätig ist, |
- « Ankläger »: die mit der Verfolgung beauftragten Ankläger sowie | - « Ankläger »: die mit der Verfolgung beauftragten Ankläger sowie |
jede Person, die von ihnen ermächtigt wurde oder im Rahmen des Amtes, | jede Person, die von ihnen ermächtigt wurde oder im Rahmen des Amtes, |
das sie aufgrund des Statuts ausübt, unter ihrer Amtsgewalt tätig ist. | das sie aufgrund des Statuts ausübt, unter ihrer Amtsgewalt tätig ist. |
» | » |
Art. 5 - In Kapitel I des neuen Titels VI desselben Gesetzes wird ein | Art. 5 - In Kapitel I des neuen Titels VI desselben Gesetzes wird ein |
neuer Artikel 65 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | neuer Artikel 65 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 65 - Gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann | « Art. 65 - Gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann |
Belgien den Zusammenarbeitsersuchen der ausserordentlichen Kammern | Belgien den Zusammenarbeitsersuchen der ausserordentlichen Kammern |
Folge leisten. » | Folge leisten. » |
Art. 6 - In Kapitel I des neuen Titels VI desselben Gesetzes wird ein | Art. 6 - In Kapitel I des neuen Titels VI desselben Gesetzes wird ein |
neuer Artikel 66 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | neuer Artikel 66 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 66 - Der Minister der Justiz ist die Zentralbehörde, die dafür | « Art. 66 - Der Minister der Justiz ist die Zentralbehörde, die dafür |
zuständig ist, die Ersuchen der ausserordentlichen Kammern auf | zuständig ist, die Ersuchen der ausserordentlichen Kammern auf |
gerichtliche Zusammenarbeit entgegenzunehmen und dafür zu sorgen, dass | gerichtliche Zusammenarbeit entgegenzunehmen und dafür zu sorgen, dass |
den Ersuchen Folge geleistet wird. » | den Ersuchen Folge geleistet wird. » |
Art. 7 - In Kapitel I des neuen Titels VI desselben Gesetzes wird ein | Art. 7 - In Kapitel I des neuen Titels VI desselben Gesetzes wird ein |
neuer Artikel 67 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | neuer Artikel 67 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 67 - Die zuständigen Behörden sichern den ausserordentlichen | « Art. 67 - Die zuständigen Behörden sichern den ausserordentlichen |
Kammern in allen Verfahren, die sich aus einem Zusammenarbeitsersuchen | Kammern in allen Verfahren, die sich aus einem Zusammenarbeitsersuchen |
der ausserordentlichen Kammern, dem die Zentralbehörde Folge zu | der ausserordentlichen Kammern, dem die Zentralbehörde Folge zu |
leisten beschlossen hat, ergeben, voll und ganz ihre gerichtliche | leisten beschlossen hat, ergeben, voll und ganz ihre gerichtliche |
Zusammenarbeit zu. » | Zusammenarbeit zu. » |
Art. 8 - In den neuen Titel VI desselben Gesetzes wird ein Kapitel II | Art. 8 - In den neuen Titel VI desselben Gesetzes wird ein Kapitel II |
eingefügt, das die Artikel 68 bis 69 umfasst und dessen Überschrift « | eingefügt, das die Artikel 68 bis 69 umfasst und dessen Überschrift « |
Kapitel II - Gerichtliche Zusammenarbeit » lautet. | Kapitel II - Gerichtliche Zusammenarbeit » lautet. |
Art. 9 - In Kapitel II des neuen Titels VI desselben Gesetzes wird ein | Art. 9 - In Kapitel II des neuen Titels VI desselben Gesetzes wird ein |
neuer Artikel 68 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | neuer Artikel 68 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 68 - § 1 - Ersuchen des Anklägers beziehungsweise des | « Art. 68 - § 1 - Ersuchen des Anklägers beziehungsweise des |
Untersuchungsrichters oder Beschlüsse der ausserordentlichen Kammern | Untersuchungsrichters oder Beschlüsse der ausserordentlichen Kammern |
zur Durchführung von Massnahmen in Bezug auf die Sammlung und | zur Durchführung von Massnahmen in Bezug auf die Sammlung und |
Beibringung von Daten, die insbesondere die Feststellung der Identität | Beibringung von Daten, die insbesondere die Feststellung der Identität |
und die Fahndung nach Personen, die Sammlung von Aussagen, die | und die Fahndung nach Personen, die Sammlung von Aussagen, die |
Beibringung von Beweisen und die Zusendung von Unterlagen betreffen | Beibringung von Beweisen und die Zusendung von Unterlagen betreffen |
und für die Ermittlungen oder für eine korrekte Prozessführung | und für die Ermittlungen oder für eine korrekte Prozessführung |
erforderlich sind, werden nach dem in den belgischen | erforderlich sind, werden nach dem in den belgischen |
Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren und auf die im Ersuchen | Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren und auf die im Ersuchen |
beschriebene Weise, es sei denn, diese Rechtsvorschriften verbieten | beschriebene Weise, es sei denn, diese Rechtsvorschriften verbieten |
es, erledigt. | es, erledigt. |
§ 2 - Das Ersuchen des Anklägers beziehungsweise des | § 2 - Das Ersuchen des Anklägers beziehungsweise des |
Untersuchungsrichters oder der Beschluss der ausserordentlichen | Untersuchungsrichters oder der Beschluss der ausserordentlichen |
Kammern, der sich auf eine Zwangsmassnahme bezieht, wird vom | Kammern, der sich auf eine Zwangsmassnahme bezieht, wird vom |
Untersuchungsrichter des Orts, an dem die Massnahme durchgeführt | Untersuchungsrichter des Orts, an dem die Massnahme durchgeführt |
werden muss, oder vom zuständigen Prokurator des Königs vollstreckt. | werden muss, oder vom zuständigen Prokurator des Königs vollstreckt. |
§ 3 - Belgien vollstreckt Einziehungen, die die ausserordentlichen | § 3 - Belgien vollstreckt Einziehungen, die die ausserordentlichen |
Kammern angeordnet haben, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter. | Kammern angeordnet haben, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter. |
Wenn die ausserordentlichen Kammern Belgien um die Vollstreckung einer | Wenn die ausserordentlichen Kammern Belgien um die Vollstreckung einer |
Einziehungsentscheidung ersuchen, erklärt das Korrektionalgericht des | Einziehungsentscheidung ersuchen, erklärt das Korrektionalgericht des |
Orts, an dem die einzuziehenden Güter sich befinden, diese | Orts, an dem die einzuziehenden Güter sich befinden, diese |
Entscheidung für vollstreckbar, nachdem es die Staatsanwaltschaft und | Entscheidung für vollstreckbar, nachdem es die Staatsanwaltschaft und |
die verurteilte Person oder ihren Beistand angehört hat. Ist es | die verurteilte Person oder ihren Beistand angehört hat. Ist es |
unmöglich, eine angeordnete Einziehung zu vollstrecken, werden vom | unmöglich, eine angeordnete Einziehung zu vollstrecken, werden vom |
Korrektionalgericht des Ortes, an dem die einzuziehenden Güter sich | Korrektionalgericht des Ortes, an dem die einzuziehenden Güter sich |
befinden, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter, in Artikel | befinden, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter, in Artikel |
43bis Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnte Massnahmen zur | 43bis Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnte Massnahmen zur |
Einziehung eines gleichwertigen Betrags angeordnet. Eigentum oder die | Einziehung eines gleichwertigen Betrags angeordnet. Eigentum oder die |
Erlöse aus dem Verkauf von unbeweglichem Eigentum oder gegebenenfalls | Erlöse aus dem Verkauf von unbeweglichem Eigentum oder gegebenenfalls |
dem Verkauf anderen Eigentums, die durch die Vollstreckung eines | dem Verkauf anderen Eigentums, die durch die Vollstreckung eines |
Urteils der ausserordentlichen Kammern erlangt worden sind, werden | Urteils der ausserordentlichen Kammern erlangt worden sind, werden |
über die Zentralbehörde den ausserordentlichen Kammern übertragen. | über die Zentralbehörde den ausserordentlichen Kammern übertragen. |
§ 4 - Wenn der Untersuchungsrichter, der Ankläger oder die | § 4 - Wenn der Untersuchungsrichter, der Ankläger oder die |
ausserordentlichen Kammern einer Person die Rechtsstellung eines | ausserordentlichen Kammern einer Person die Rechtsstellung eines |
geschützten Zeugen verleihen und Belgien darum ersuchen, die | geschützten Zeugen verleihen und Belgien darum ersuchen, die |
notwendigen Schutzmassnahmen zu Gunsten dieser Person zu ergreifen, | notwendigen Schutzmassnahmen zu Gunsten dieser Person zu ergreifen, |
entscheidet die Zentralbehörde, nachdem sie den Präsidenten der durch | entscheidet die Zentralbehörde, nachdem sie den Präsidenten der durch |
Artikel 103 des Strafprozessgesetzbuches eingerichteten | Artikel 103 des Strafprozessgesetzbuches eingerichteten |
Zeugenschutzkommission konsultiert hat, welche der in Artikel 104 | Zeugenschutzkommission konsultiert hat, welche der in Artikel 104 |
desselben Gesetzbuches erwähnten Massnahmen zu Gunsten dieser Person | desselben Gesetzbuches erwähnten Massnahmen zu Gunsten dieser Person |
ergriffen werden müssen. Unabhängig von den Massnahmen, die zu Gunsten | ergriffen werden müssen. Unabhängig von den Massnahmen, die zu Gunsten |
des geschützten Zeugen ergriffen werden, kann die Zentralbehörde, wenn | des geschützten Zeugen ergriffen werden, kann die Zentralbehörde, wenn |
sie es für notwendig erachtet, ebenfalls zu Gunsten der Angehörigen | sie es für notwendig erachtet, ebenfalls zu Gunsten der Angehörigen |
dieser Person in Artikel 104 erwähnte Schutzmassnahmen ergreifen. | dieser Person in Artikel 104 erwähnte Schutzmassnahmen ergreifen. |
Diese Massnahmen werden auf die gleiche Weise wie die Massnahmen zu | Diese Massnahmen werden auf die gleiche Weise wie die Massnahmen zu |
Gunsten eines gefährdeten Zeugen, eines Mitglieds seiner Familie oder | Gunsten eines gefährdeten Zeugen, eines Mitglieds seiner Familie oder |
eines anderen Verwandten, wie erwähnt in Artikel 102 desselben | eines anderen Verwandten, wie erwähnt in Artikel 102 desselben |
Gesetzbuches, durchgeführt. | Gesetzbuches, durchgeführt. |
Wenn der Untersuchungsrichter, der Ankläger oder die | Wenn der Untersuchungsrichter, der Ankläger oder die |
ausserordentlichen Kammern einer im vorhergehenden Absatz erwähnten | ausserordentlichen Kammern einer im vorhergehenden Absatz erwähnten |
Person die Rechtsstellung eines geschützten Zeugen entziehen, | Person die Rechtsstellung eines geschützten Zeugen entziehen, |
entscheidet die Zentralbehörde, ob die Massnahmen zu Gunsten dieser | entscheidet die Zentralbehörde, ob die Massnahmen zu Gunsten dieser |
Person oder zu Gunsten der anderen Personen aufrechterhalten werden | Person oder zu Gunsten der anderen Personen aufrechterhalten werden |
müssen. » | müssen. » |
Art. 10 - In Kapitel II des neuen Titels VI desselben Gesetzes wird | Art. 10 - In Kapitel II des neuen Titels VI desselben Gesetzes wird |
ein neuer Artikel 69 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein neuer Artikel 69 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 69 - Die zuständige Gerichtsbehörde, bei der die Sache anhängig | « Art. 69 - Die zuständige Gerichtsbehörde, bei der die Sache anhängig |
gemacht worden ist, setzt die ausserordentlichen Kammern vom Datum und | gemacht worden ist, setzt die ausserordentlichen Kammern vom Datum und |
vom Ort der Durchführung der geforderten Massnahme in Kenntnis. Der | vom Ort der Durchführung der geforderten Massnahme in Kenntnis. Der |
Ankläger oder der ersuchende Richter sind ermächtigt, dieser | Ankläger oder der ersuchende Richter sind ermächtigt, dieser |
Durchführung beizuwohnen. » | Durchführung beizuwohnen. » |
Art. 11 - Der heutige Titel VI des Gesetzes wird Titel VII. | Art. 11 - Der heutige Titel VI des Gesetzes wird Titel VII. |
Art. 12 - Artikel 64 desselben Gesetzes wird Artikel 70. | Art. 12 - Artikel 64 desselben Gesetzes wird Artikel 70. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 décembre 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 december 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |