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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mars 1998 relatif à la politique du bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 maart 1998 betreffende het beleid inzake het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 18 NOVEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mars 1998 relatif à la politique du bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 18 NOVEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 maart 1998 betreffende het beleid inzake het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 27 mars 1998 relatif à la politique du bien-être des | besluit van 27 maart 1998 betreffende het beleid inzake het welzijn |
travailleurs lors de l'exécution de leur travail, établi par le | van de werknemers bij de uitvoering van hun werk, opgemaakt door de |
Service central de traduction allemande du Commissariat | Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mars 1998 | vertaling van het koninklijk besluit van 27 maart 1998 betreffende het |
relatif à la politique du bien-être des travailleurs lors de | beleid inzake het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun |
l'exécution de leur travail. | werk. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 18 novembre 1999. | Gegeven te Brussel, 18 november 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
27. MÄRZ 1998 - Königlicher Erlass über die Politik des Wohlbefindens | 27. MÄRZ 1998 - Königlicher Erlass über die Politik des Wohlbefindens |
der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Artikels 4 Absatz 1; | Artikels 4 Absatz 1; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 2. März 1998; | Schutz am Arbeitsplatz vom 2. März 1998; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt | Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt |
durch das Gesetz vom 4. August 1996; | durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass der | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass der |
vorliegende Erlass am 1. April 1998 in Kraft treten muss, so wie es in | vorliegende Erlass am 1. April 1998 in Kraft treten muss, so wie es in |
Artikel 101 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Artikel 101 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch die | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch die |
Artikel 54 und 121 des Gesetzes vom 13. Februar 1998 zur Festlegung | Artikel 54 und 121 des Gesetzes vom 13. Februar 1998 zur Festlegung |
beschäftigungsfördernder Bestimmungen, vorgesehen ist, und dies um zu | beschäftigungsfördernder Bestimmungen, vorgesehen ist, und dies um zu |
vermeiden, dass die Arbeit der in den Unternehmen bestehenden Dienste | vermeiden, dass die Arbeit der in den Unternehmen bestehenden Dienste |
für Gefahrenverhütung gestört wird, und um dafür zu sorgen, dass die | für Gefahrenverhütung gestört wird, und um dafür zu sorgen, dass die |
Arbeitgeber und die verschiedenen anderen betroffenen Parteien sich | Arbeitgeber und die verschiedenen anderen betroffenen Parteien sich |
der neuen Regelung anpassen können; | der neuen Regelung anpassen können; |
In der Erwägung, dass die Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz | In der Erwägung, dass die Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz |
ihre Funktion nur erfüllen können, insofern die Arbeitgeber die | ihre Funktion nur erfüllen können, insofern die Arbeitgeber die |
Probleme bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer nach einem | Probleme bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer nach einem |
System angehen; | System angehen; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 18. März 1998, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 18. März 1998, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet auf die Arbeitgeber und | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet auf die Arbeitgeber und |
Arbeitnehmer sowie die ihnen gleichgestellten Personen Anwendung, die | Arbeitnehmer sowie die ihnen gleichgestellten Personen Anwendung, die |
in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | 1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
2. AASO: die Allgemeine Arbeitsschutzordnung, | 2. AASO: die Allgemeine Arbeitsschutzordnung, |
3. Minister: den Minister der Beschäftigung und der Arbeit, | 3. Minister: den Minister der Beschäftigung und der Arbeit, |
4. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am | 4. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung | Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung |
oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den | oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes, | Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes, |
5. Gefahrenverhütung: die Gesamtheit der für jede Stufe der Tätigkeit | 5. Gefahrenverhütung: die Gesamtheit der für jede Stufe der Tätigkeit |
des Unternehmens oder der Einrichtung und auf jeder Ebene getroffenen | des Unternehmens oder der Einrichtung und auf jeder Ebene getroffenen |
oder vorgesehenen Bestimmungen oder Massnahmen zur Vermeidung oder | oder vorgesehenen Bestimmungen oder Massnahmen zur Vermeidung oder |
Verringerung der Berufsrisiken. | Verringerung der Berufsrisiken. |
Abschnitt II - Das dynamische Risikoverwaltungssystem | Abschnitt II - Das dynamische Risikoverwaltungssystem |
Art. 3 - Jeder Arbeitgeber ist gemäss Artikel 5 § 1 Absatz 2 Buchstabe | Art. 3 - Jeder Arbeitgeber ist gemäss Artikel 5 § 1 Absatz 2 Buchstabe |
i) des Gesetzes für ein strukturiertes, planmässiges Vorgehen bei der | i) des Gesetzes für ein strukturiertes, planmässiges Vorgehen bei der |
Gefahrenverhütung mittels eines dynamischen Risikoverwaltungssystems | Gefahrenverhütung mittels eines dynamischen Risikoverwaltungssystems |
verantwortlich, so wie es in vorliegendem Abschnitt beschrieben wird. | verantwortlich, so wie es in vorliegendem Abschnitt beschrieben wird. |
Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beeinträchtigen nicht die | Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beeinträchtigen nicht die |
spezifischen Verpflichtungen, die dem Arbeitgeber in Anwendung der | spezifischen Verpflichtungen, die dem Arbeitgeber in Anwendung der |
AASO und in Anwendung anderer in Ausführung des Gesetzes festgelegter | AASO und in Anwendung anderer in Ausführung des Gesetzes festgelegter |
Erlasse auferlegt sind. | Erlasse auferlegt sind. |
Art. 4 - Das dynamische Risikoverwaltungssystem beruht auf den in | Art. 4 - Das dynamische Risikoverwaltungssystem beruht auf den in |
Artikel 5 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten allgemeinen | Artikel 5 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten allgemeinen |
Verhütungsgrundsätzen und bezieht sich auf folgende Bereiche: | Verhütungsgrundsätzen und bezieht sich auf folgende Bereiche: |
1. Arbeitssicherheit, | 1. Arbeitssicherheit, |
2. Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers bei der Arbeit, | 2. Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers bei der Arbeit, |
3. durch die Arbeit verursachte psychosoziale Belastung, | 3. durch die Arbeit verursachte psychosoziale Belastung, |
4. Ergonomie, | 4. Ergonomie, |
5. Betriebshygiene, | 5. Betriebshygiene, |
6. Verschönerung der Arbeitsplätze, | 6. Verschönerung der Arbeitsplätze, |
7. Massnahmen, die das Unternehmen im Bereich der Umwelt ergreift, was | 7. Massnahmen, die das Unternehmen im Bereich der Umwelt ergreift, was |
ihren Einfluss auf die Nummern 1 bis 6 betrifft. | ihren Einfluss auf die Nummern 1 bis 6 betrifft. |
Bei diesem System wird die Wechselwirkung berücksichtigt, die zwischen | Bei diesem System wird die Wechselwirkung berücksichtigt, die zwischen |
den in Absatz 2 erwähnten Bereichen besteht oder bestehen kann. | den in Absatz 2 erwähnten Bereichen besteht oder bestehen kann. |
Art. 5 - Das dynamische Risikoverwaltungssystem hat zum Ziel, die | Art. 5 - Das dynamische Risikoverwaltungssystem hat zum Ziel, die |
Planung der Gefahrenverhütung und die Ausführung der Politik des | Planung der Gefahrenverhütung und die Ausführung der Politik des |
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zu | Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zu |
ermöglichen. | ermöglichen. |
Zur Verwirklichung dieses Ziels setzt sich das System stets aus | Zur Verwirklichung dieses Ziels setzt sich das System stets aus |
folgenden Elementen zusammen: | folgenden Elementen zusammen: |
1. Ausarbeitung der Politik, bei der der Arbeitgeber insbesondere die | 1. Ausarbeitung der Politik, bei der der Arbeitgeber insbesondere die |
Ziele sowie die Mittel, die die Verwirklichung dieser Ziele | Ziele sowie die Mittel, die die Verwirklichung dieser Ziele |
ermöglichen, bestimmt, | ermöglichen, bestimmt, |
2. Programmierung der Politik, bei der insbesondere die anzuwendenden | 2. Programmierung der Politik, bei der insbesondere die anzuwendenden |
Methoden und die Aufträge, Verpflichtungen und Mittel aller | Methoden und die Aufträge, Verpflichtungen und Mittel aller |
betroffenen Personen bestimmt werden, | betroffenen Personen bestimmt werden, |
3. Ausführung der Politik, bei der insbesondere die | 3. Ausführung der Politik, bei der insbesondere die |
Verantwortlichkeiten aller betroffenen Personen bestimmt werden, | Verantwortlichkeiten aller betroffenen Personen bestimmt werden, |
4. Bewertung der Politik, bei der insbesondere die Kriterien für die | 4. Bewertung der Politik, bei der insbesondere die Kriterien für die |
Bewertung der Politik bestimmt werden. | Bewertung der Politik bestimmt werden. |
Der Arbeitgeber passt dieses System jedesmal an, wenn dies infolge | Der Arbeitgeber passt dieses System jedesmal an, wenn dies infolge |
einer Veränderung der Umstände notwendig ist. | einer Veränderung der Umstände notwendig ist. |
Art. 6 - Bei der Ausarbeitung, der Programmierung, der Ausführung und | Art. 6 - Bei der Ausarbeitung, der Programmierung, der Ausführung und |
der Bewertung des dynamischen Risikoverwaltungssystems berücksichtigt | der Bewertung des dynamischen Risikoverwaltungssystems berücksichtigt |
der Arbeitgeber die Art der Tätigkeiten und die spezifischen Risiken, | der Arbeitgeber die Art der Tätigkeiten und die spezifischen Risiken, |
die diesen Tätigkeiten eigen sind, sowie die spezifischen Risiken, die | die diesen Tätigkeiten eigen sind, sowie die spezifischen Risiken, die |
bestimmten Arbeitnehmerkategorien eigen sind. | bestimmten Arbeitnehmerkategorien eigen sind. |
Art. 7 - Der Arbeitgeber entwickelt innerhalb seines dynamischen | Art. 7 - Der Arbeitgeber entwickelt innerhalb seines dynamischen |
Risikoverwaltungssystems eine Strategie für die Durchführung einer | Risikoverwaltungssystems eine Strategie für die Durchführung einer |
Risikoanalyse, auf deren Grundlage Gefahrenverhütungsmassnahmen | Risikoanalyse, auf deren Grundlage Gefahrenverhütungsmassnahmen |
bestimmt werden, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 8 | bestimmt werden, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 8 |
und 9. | und 9. |
Art. 8 - Die Risikoanalyse erfolgt auf Ebene der Organisation in ihrer | Art. 8 - Die Risikoanalyse erfolgt auf Ebene der Organisation in ihrer |
Gesamtheit, auf Ebene jeder Gruppe von Arbeitsplätzen oder Funktionen | Gesamtheit, auf Ebene jeder Gruppe von Arbeitsplätzen oder Funktionen |
und auf Ebene der Einzelperson. | und auf Ebene der Einzelperson. |
Sie besteht nacheinander aus: | Sie besteht nacheinander aus: |
1. Ermittlung der Gefahren für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei | 1. Ermittlung der Gefahren für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei |
der Ausführung ihrer Arbeit, | der Ausführung ihrer Arbeit, |
2. Definition und Bestimmung der Risiken für das Wohlbefinden der | 2. Definition und Bestimmung der Risiken für das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
3. Abschätzung der Risiken für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei | 3. Abschätzung der Risiken für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei |
der Ausführung ihrer Arbeit. | der Ausführung ihrer Arbeit. |
Art. 9 - Die Gefahrenverhütungsmassnahmen, die auf der Grundlage der | Art. 9 - Die Gefahrenverhütungsmassnahmen, die auf der Grundlage der |
in Artikel 8 erwähnten Risikoanalyse getroffen werden müssen, werden | in Artikel 8 erwähnten Risikoanalyse getroffen werden müssen, werden |
auf Ebene der Organisation in ihrer Gesamtheit, auf Ebene jeder Gruppe | auf Ebene der Organisation in ihrer Gesamtheit, auf Ebene jeder Gruppe |
von Arbeitsplätzen oder Funktionen und auf Ebene der Einzelperson | von Arbeitsplätzen oder Funktionen und auf Ebene der Einzelperson |
getroffen, unter Berücksichtigung folgender Reihenfolge: | getroffen, unter Berücksichtigung folgender Reihenfolge: |
1. Gefahrenverhütungsmassnahmen, deren Ziel es ist, Risiken zu | 1. Gefahrenverhütungsmassnahmen, deren Ziel es ist, Risiken zu |
vermeiden, | vermeiden, |
2. Gefahrenverhütungsmassnahmen, deren Ziel es ist, Schaden zu | 2. Gefahrenverhütungsmassnahmen, deren Ziel es ist, Schaden zu |
vermeiden, | vermeiden, |
3. Gefahrenverhütungsmassnahmen, deren Ziel es ist, den Schaden zu | 3. Gefahrenverhütungsmassnahmen, deren Ziel es ist, den Schaden zu |
begrenzen. | begrenzen. |
Der Arbeitgeber untersucht für jede Gruppe von | Der Arbeitgeber untersucht für jede Gruppe von |
Gefahrenverhütungsmassnahmen deren Einfluss auf das Risiko und ob sie | Gefahrenverhütungsmassnahmen deren Einfluss auf das Risiko und ob sie |
nicht selbst Risiken darstellen, so dass entweder eine andere Gruppe | nicht selbst Risiken darstellen, so dass entweder eine andere Gruppe |
von Gefahrenverhütungsmassnahmen angewendet werden muss oder | von Gefahrenverhütungsmassnahmen angewendet werden muss oder |
zusätzliche Gefahrenverhütungsmassnahmen einer anderen Gruppe | zusätzliche Gefahrenverhütungsmassnahmen einer anderen Gruppe |
getroffen werden müssen. | getroffen werden müssen. |
Die Gefahrenverhütungsmassnahmen beziehen sich insbesondere auf: | Die Gefahrenverhütungsmassnahmen beziehen sich insbesondere auf: |
1. Organisation des Unternehmens oder der Einrichtung, einschliesslich | 1. Organisation des Unternehmens oder der Einrichtung, einschliesslich |
der angewandten Arbeits- und Produktionsmethoden, | der angewandten Arbeits- und Produktionsmethoden, |
2. Gestaltung des Arbeitsplatzes, | 2. Gestaltung des Arbeitsplatzes, |
3. Planung und Anpassung des Arbeitsplatzes, | 3. Planung und Anpassung des Arbeitsplatzes, |
4. Wahl und Benutzung von Arbeitsmitteln und chemischen Substanzen | 4. Wahl und Benutzung von Arbeitsmitteln und chemischen Substanzen |
oder Präparaten, | oder Präparaten, |
5. Schutz gegen die mit chemischen, biologischen und physikalischen | 5. Schutz gegen die mit chemischen, biologischen und physikalischen |
Agenzien verbundenen Risiken, | Agenzien verbundenen Risiken, |
6. Wahl und Benutzung von kollektiven und individuellen | 6. Wahl und Benutzung von kollektiven und individuellen |
Schutzausrüstungen und von Arbeitskleidung, | Schutzausrüstungen und von Arbeitskleidung, |
7. Verwendung einer angepassten Sicherheits- und | 7. Verwendung einer angepassten Sicherheits- und |
Gesundheitskennzeichnung, | Gesundheitskennzeichnung, |
8. Aufsicht über die Gesundheit der Arbeitnehmer, ärztliche | 8. Aufsicht über die Gesundheit der Arbeitnehmer, ärztliche |
Untersuchungen inbegriffen, | Untersuchungen inbegriffen, |
9. durch die Arbeit verursachte psychosoziale Belastung, | 9. durch die Arbeit verursachte psychosoziale Belastung, |
10. Fachkenntnis, Ausbildung und Information aller Arbeitnehmer, | 10. Fachkenntnis, Ausbildung und Information aller Arbeitnehmer, |
angemessene Anweisungen inbegriffen, | angemessene Anweisungen inbegriffen, |
11. Koordination am Arbeitsplatz, | 11. Koordination am Arbeitsplatz, |
12. Notfallverfahren, einschliesslich der Massnahmen im Falle | 12. Notfallverfahren, einschliesslich der Massnahmen im Falle |
ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr und der Massnahmen | ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr und der Massnahmen |
bezüglich der ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung | bezüglich der ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung |
der Arbeitnehmer. | der Arbeitnehmer. |
Art. 10 - § 1 - Der Arbeitgeber legt in Absprache mit den | Art. 10 - § 1 - Der Arbeitgeber legt in Absprache mit den |
Führungskräften und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am | Führungskräften und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz für einen Zeitraum von fünf Jahren einen Globalplan zur | Arbeitsplatz für einen Zeitraum von fünf Jahren einen Globalplan zur |
Gefahrenverhütung fest, in dem die zu entwickelnden und anzuwendenden | Gefahrenverhütung fest, in dem die zu entwickelnden und anzuwendenden |
Gefahrenverhütungstätigkeiten unter Berücksichtigung der Grösse des | Gefahrenverhütungstätigkeiten unter Berücksichtigung der Grösse des |
Unternehmens und der Art der Risiken, die mit dessen Tätigkeit | Unternehmens und der Art der Risiken, die mit dessen Tätigkeit |
verbunden sind, programmiert werden. | verbunden sind, programmiert werden. |
Dieser Globalplan zur Gefahrenverhütung wird schriftlich festgelegt | Dieser Globalplan zur Gefahrenverhütung wird schriftlich festgelegt |
und beinhaltet insbesondere: | und beinhaltet insbesondere: |
1. Ergebnisse der Gefahrenermittlung und Definition, Bestimmung und | 1. Ergebnisse der Gefahrenermittlung und Definition, Bestimmung und |
Abschätzung der Risiken, | Abschätzung der Risiken, |
2. festzulegende Gefahrenverhütungsmassnahmen, | 2. festzulegende Gefahrenverhütungsmassnahmen, |
3. zu erreichende vorrangige Ziele, | 3. zu erreichende vorrangige Ziele, |
4. zu verrichtende Tätigkeiten und auszuführende Aufgaben, damit diese | 4. zu verrichtende Tätigkeiten und auszuführende Aufgaben, damit diese |
Ziele erreicht werden, | Ziele erreicht werden, |
5. zu verwendende organisatorische, materielle und finanzielle Mittel, | 5. zu verwendende organisatorische, materielle und finanzielle Mittel, |
6. Aufgaben, Verpflichtungen und Mittel aller betroffenen Personen, | 6. Aufgaben, Verpflichtungen und Mittel aller betroffenen Personen, |
7. Weise, auf die dieser Globalplan zur Gefahrenverhütung bei | 7. Weise, auf die dieser Globalplan zur Gefahrenverhütung bei |
veränderten Umständen angepasst wird, | veränderten Umständen angepasst wird, |
8. Kriterien für die Bewertung der Politik in Sachen Wohlbefinden der | 8. Kriterien für die Bewertung der Politik in Sachen Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit. | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit. |
§ 2 - Der Minister legt zugunsten der Arbeitgeber, die der in Artikel | § 2 - Der Minister legt zugunsten der Arbeitgeber, die der in Artikel |
3 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst | 3 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst |
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Gruppe D | für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Gruppe D |
angehören, ein oder mehrere Muster eines Globalplans zur | angehören, ein oder mehrere Muster eines Globalplans zur |
Gefahrenverhütung fest. | Gefahrenverhütung fest. |
Der Minister kann nach Stellungnahme des Hohen Rates für | Der Minister kann nach Stellungnahme des Hohen Rates für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ebenfalls Muster eines | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ebenfalls Muster eines |
Globalplans zur Gefahrenverhütung für bestimmte Branchen festlegen. | Globalplans zur Gefahrenverhütung für bestimmte Branchen festlegen. |
Art. 11 - Der Arbeitgeber legt in Absprache mit den Führungskräften | Art. 11 - Der Arbeitgeber legt in Absprache mit den Führungskräften |
und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ein | und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ein |
jährliches Aktionsprogramm zur Förderung des Wohlbefindens am | jährliches Aktionsprogramm zur Förderung des Wohlbefindens am |
Arbeitsplatz für das folgende Geschäftsjahr fest. | Arbeitsplatz für das folgende Geschäftsjahr fest. |
Dieses jährliche Aktionsprogramm, das auf dem Globalplan zur | Dieses jährliche Aktionsprogramm, das auf dem Globalplan zur |
Gefahrenverhütung basiert, wird schriftlich festgelegt und bestimmt: | Gefahrenverhütung basiert, wird schriftlich festgelegt und bestimmt: |
1. vorrangige Ziele im Rahmen der Gefahrenverhütungspolitik für das | 1. vorrangige Ziele im Rahmen der Gefahrenverhütungspolitik für das |
folgende Geschäftsjahr, | folgende Geschäftsjahr, |
2. Mittel und Methoden zur Erreichung dieser Ziele, | 2. Mittel und Methoden zur Erreichung dieser Ziele, |
3. Aufgaben, Verpflichtungen und Mittel aller betroffenen Personen, | 3. Aufgaben, Verpflichtungen und Mittel aller betroffenen Personen, |
4. Anpassungen, die am Globalplan zur Gefahrenverhütung vorzunehmen | 4. Anpassungen, die am Globalplan zur Gefahrenverhütung vorzunehmen |
sind infolge: | sind infolge: |
a) veränderter Umstände, | a) veränderter Umstände, |
b) der Unfälle und Zwischenfälle, die sich im Unternehmen oder in der | b) der Unfälle und Zwischenfälle, die sich im Unternehmen oder in der |
Einrichtung ereignet haben, | Einrichtung ereignet haben, |
c) des Jahresberichtes des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und | c) des Jahresberichtes des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz für das vorhergehende Kalenderjahr, | Schutz am Arbeitsplatz für das vorhergehende Kalenderjahr, |
d) der Stellungnahmen des Ausschusses während des vorhergehenden | d) der Stellungnahmen des Ausschusses während des vorhergehenden |
Kalenderjahres. | Kalenderjahres. |
Art. 12 - Der Arbeitgeber beteiligt die Führungskräfte und die Dienste | Art. 12 - Der Arbeitgeber beteiligt die Führungskräfte und die Dienste |
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz an der Ausarbeitung, | für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz an der Ausarbeitung, |
Programmierung, Ausführung und Bewertung des dynamischen | Programmierung, Ausführung und Bewertung des dynamischen |
Risikoverwaltungssystems, am schriftlich festgelegten Globalplan zur | Risikoverwaltungssystems, am schriftlich festgelegten Globalplan zur |
Gefahrenverhütung sowie am schriftlich festgelegten jährlichen | Gefahrenverhütung sowie am schriftlich festgelegten jährlichen |
Aktionsprogramm. | Aktionsprogramm. |
Er zieht ebenfalls den Ausschuss zu Rate. | Er zieht ebenfalls den Ausschuss zu Rate. |
Der Arbeitgeber unterbreitet dem Ausschuss den schriftlich | Der Arbeitgeber unterbreitet dem Ausschuss den schriftlich |
festgelegten Globalplan zur Gefahrenverhütung bei jeder Abänderung | festgelegten Globalplan zur Gefahrenverhütung bei jeder Abänderung |
oder Anpassung zur vorherigen Stellungnahme. | oder Anpassung zur vorherigen Stellungnahme. |
Der Arbeitgeber unterbreitet dem Ausschuss den Entwurf des jährlichen | Der Arbeitgeber unterbreitet dem Ausschuss den Entwurf des jährlichen |
Aktionsprogramms spätestens am ersten Tag des zweiten Monats vor | Aktionsprogramms spätestens am ersten Tag des zweiten Monats vor |
Beginn des Geschäftsjahres, auf das es sich bezieht, zur | Beginn des Geschäftsjahres, auf das es sich bezieht, zur |
Stellungnahme. | Stellungnahme. |
Das jährliche Aktionsprogramm kann nicht ausgeführt werden, bevor der | Das jährliche Aktionsprogramm kann nicht ausgeführt werden, bevor der |
Ausschuss seine Stellungnahme abgegeben hat oder, in Ermangelung einer | Ausschuss seine Stellungnahme abgegeben hat oder, in Ermangelung einer |
Stellungnahme, vor Beginn des Geschäftsjahres, auf das es sich | Stellungnahme, vor Beginn des Geschäftsjahres, auf das es sich |
bezieht. | bezieht. |
Art. 13 - Die Führungskräfte führen, jeder im Rahmen seiner Befugnisse | Art. 13 - Die Führungskräfte führen, jeder im Rahmen seiner Befugnisse |
und auf seiner Ebene, die Politik des Arbeitgebers bezüglich des | und auf seiner Ebene, die Politik des Arbeitgebers bezüglich des |
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit aus. | Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit aus. |
Zu diesem Zweck haben sie insbesondere folgende Aufgaben: | Zu diesem Zweck haben sie insbesondere folgende Aufgaben: |
1. dem Arbeitgeber Vorschläge und Stellungnahmen im Rahmen des | 1. dem Arbeitgeber Vorschläge und Stellungnahmen im Rahmen des |
dynamischen Risikoverwaltungssystems unterbreiten, | dynamischen Risikoverwaltungssystems unterbreiten, |
2. die Unfälle und Zwischenfälle untersuchen, die sich am Arbeitsplatz | 2. die Unfälle und Zwischenfälle untersuchen, die sich am Arbeitsplatz |
ereignet haben, und Massnahmen zur Vermeidung solcher Unfälle und | ereignet haben, und Massnahmen zur Vermeidung solcher Unfälle und |
Zwischenfälle vorschlagen, | Zwischenfälle vorschlagen, |
3. eine effektive Kontrolle der Arbeitsmittel, der individuellen und | 3. eine effektive Kontrolle der Arbeitsmittel, der individuellen und |
kollektiven Schutzausrüstungen und der benutzten Substanzen und | kollektiven Schutzausrüstungen und der benutzten Substanzen und |
Präparate ausüben, um Mängel festzustellen und Massnahmen zu deren | Präparate ausüben, um Mängel festzustellen und Massnahmen zu deren |
Behebung zu treffen, | Behebung zu treffen, |
4. rechtzeitig die Stellungnahme der Dienste für Gefahrenverhütung und | 4. rechtzeitig die Stellungnahme der Dienste für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz einholen, | Schutz am Arbeitsplatz einholen, |
5. kontrollieren, ob die Aufgabenverteilung dergestalt vorgenommen | 5. kontrollieren, ob die Aufgabenverteilung dergestalt vorgenommen |
worden ist, dass die verschiedenen Aufgaben von Arbeitnehmern | worden ist, dass die verschiedenen Aufgaben von Arbeitnehmern |
ausgeführt werden, die die notwendige Fachkenntnis besitzen und die | ausgeführt werden, die die notwendige Fachkenntnis besitzen und die |
erforderliche Ausbildung und die erforderlichen Anweisungen erhalten | erforderliche Ausbildung und die erforderlichen Anweisungen erhalten |
haben, | haben, |
6. die Befolgung der Anweisungen überwachen, die in Anwendung der | 6. die Befolgung der Anweisungen überwachen, die in Anwendung der |
Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der | Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der |
Ausführung ihrer Arbeit erteilt werden müssen, | Ausführung ihrer Arbeit erteilt werden müssen, |
7. sich Gewissheit darüber verschaffen, dass die Arbeitnehmer die in | 7. sich Gewissheit darüber verschaffen, dass die Arbeitnehmer die in |
Anwendung der Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden der | Anwendung der Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erhaltenen Informationen | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erhaltenen Informationen |
verstehen und in die Tat umsetzen. | verstehen und in die Tat umsetzen. |
Art. 14 - Der Arbeitgeber bewertet regelmässig in Absprache mit den | Art. 14 - Der Arbeitgeber bewertet regelmässig in Absprache mit den |
Führungskräften und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am | Führungskräften und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz das dynamische Risikoverwaltungssystem. | Arbeitsplatz das dynamische Risikoverwaltungssystem. |
Hierbei berücksichtigt er insbesondere: | Hierbei berücksichtigt er insbesondere: |
1. Jahresberichte der Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am | 1. Jahresberichte der Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz, | Arbeitsplatz, |
2. Stellungnahmen des Ausschusses und gegebenenfalls Stellungnahmen | 2. Stellungnahmen des Ausschusses und gegebenenfalls Stellungnahmen |
des mit der Überwachung beauftragten Beamten, | des mit der Überwachung beauftragten Beamten, |
3. veränderte Umstände, die eine Anpassung der Strategie für die | 3. veränderte Umstände, die eine Anpassung der Strategie für die |
Durchführung einer Risikoanalyse erfordern, auf deren Grundlage | Durchführung einer Risikoanalyse erfordern, auf deren Grundlage |
Gefahrenverhütungsmassnahmen getroffen werden. | Gefahrenverhütungsmassnahmen getroffen werden. |
4. Unfälle und Zwischenfälle, die sich im Unternehmen oder in der | 4. Unfälle und Zwischenfälle, die sich im Unternehmen oder in der |
Einrichtung ereignet haben. | Einrichtung ereignet haben. |
Unter Berücksichtigung dieser Bewertung legt der Arbeitgeber | Unter Berücksichtigung dieser Bewertung legt der Arbeitgeber |
mindestens einmal alle fünf Jahre einen neuen Globalplan zur | mindestens einmal alle fünf Jahre einen neuen Globalplan zur |
Gefahrenverhütung gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 fest. | Gefahrenverhütung gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 fest. |
Art. 15 - Die den Führungskräften und den Arbeitnehmern auferlegten | Art. 15 - Die den Führungskräften und den Arbeitnehmern auferlegten |
Verpflichtungen beeinträchtigen das Prinzip der Verantwortlichkeit des | Verpflichtungen beeinträchtigen das Prinzip der Verantwortlichkeit des |
Arbeitgebers nicht. | Arbeitgebers nicht. |
Art. 16 - Die Massnahmen bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer | Art. 16 - Die Massnahmen bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer |
bei der Ausführung ihrer Arbeit dürfen keinesfalls finanzielle Lasten | bei der Ausführung ihrer Arbeit dürfen keinesfalls finanzielle Lasten |
für die Arbeitnehmer nach sich ziehen. | für die Arbeitnehmer nach sich ziehen. |
Die Weise, auf die die finanziellen Lasten betreffend die in Artikel 2 | Die Weise, auf die die finanziellen Lasten betreffend die in Artikel 2 |
§ 1 Absatz 2 Buchstabe b) und e) des Gesetzes erwähnten Personen | § 1 Absatz 2 Buchstabe b) und e) des Gesetzes erwähnten Personen |
getragen werden, wird von Uns bestimmt. | getragen werden, wird von Uns bestimmt. |
Abschnitt III - Verpflichtungen des Arbeitgebers in bezug auf | Abschnitt III - Verpflichtungen des Arbeitgebers in bezug auf |
die Information und die Ausbildung der Arbeitnehmer | die Information und die Ausbildung der Arbeitnehmer |
Art. 17 - Der Arbeitgeber erteilt den Führungskräften und den | Art. 17 - Der Arbeitgeber erteilt den Führungskräften und den |
Arbeitnehmern alle Informationen über Risiken und | Arbeitnehmern alle Informationen über Risiken und |
Gefahrenverhütungsmassnahmen, die auf Ebene der Organisation in ihrer | Gefahrenverhütungsmassnahmen, die auf Ebene der Organisation in ihrer |
Gesamtheit, auf Ebene jeder Gruppe von Arbeitsplätzen oder Funktionen | Gesamtheit, auf Ebene jeder Gruppe von Arbeitsplätzen oder Funktionen |
und auf Ebene des einzelnen Arbeitsplatzes oder der einzelnen Funktion | und auf Ebene des einzelnen Arbeitsplatzes oder der einzelnen Funktion |
Anwendung finden, die sie zur Ausführung ihrer Aufgabe oder zum Schutz | Anwendung finden, die sie zur Ausführung ihrer Aufgabe oder zum Schutz |
ihrer Sicherheit oder ihrer Gesundheit oder derjenigen der anderen | ihrer Sicherheit oder ihrer Gesundheit oder derjenigen der anderen |
Arbeitnehmer benötigen. | Arbeitnehmer benötigen. |
Er erteilt ihnen ebenfalls die notwendigen Informationen über | Er erteilt ihnen ebenfalls die notwendigen Informationen über |
Notfallverfahren und insbesondere über Massnahmen, die im Falle | Notfallverfahren und insbesondere über Massnahmen, die im Falle |
ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr getroffen werden müssen, | ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr getroffen werden müssen, |
und über die Massnahmen bezüglich der ersten Hilfe, der | und über die Massnahmen bezüglich der ersten Hilfe, der |
Brandbekämpfung und der Evakuierung der Arbeitnehmer. | Brandbekämpfung und der Evakuierung der Arbeitnehmer. |
Art. 18 - Der Arbeitgeber stellt für Führungskräfte und Arbeitnehmer | Art. 18 - Der Arbeitgeber stellt für Führungskräfte und Arbeitnehmer |
unter Berücksichtigung der Angaben des Globalplans zur | unter Berücksichtigung der Angaben des Globalplans zur |
Gefahrenverhütung ein Ausbildungsprogramm in bezug auf das | Gefahrenverhütung ein Ausbildungsprogramm in bezug auf das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auf. | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auf. |
Im Programm und im Ausbildungsinhalt werden die Anweisungen | Im Programm und im Ausbildungsinhalt werden die Anweisungen |
berücksichtigt, die aufgrund der Vorschriften festgelegt werden | berücksichtigt, die aufgrund der Vorschriften festgelegt werden |
müssen. | müssen. |
Art. 19 - Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit der Ausführung | Art. 19 - Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit der Ausführung |
einer Aufgabe beauftragt, berücksichtigt er die Fähigkeiten dieses | einer Aufgabe beauftragt, berücksichtigt er die Fähigkeiten dieses |
Arbeitnehmers in puncto Sicherheit und Gesundheit. | Arbeitnehmers in puncto Sicherheit und Gesundheit. |
Art. 20 - Der Arbeitgeber trifft die notwendigen Massnahmen, damit die | Art. 20 - Der Arbeitgeber trifft die notwendigen Massnahmen, damit die |
Zonen ernsthafter und spezifischer Gefahr nur den Arbeitnehmern, die | Zonen ernsthafter und spezifischer Gefahr nur den Arbeitnehmern, die |
angemessene Anweisungen erhalten haben, zugänglich sind. | angemessene Anweisungen erhalten haben, zugänglich sind. |
Art. 21 - Der Arbeitgeber achtet darauf, dass jeder Arbeitnehmer eine | Art. 21 - Der Arbeitgeber achtet darauf, dass jeder Arbeitnehmer eine |
ausreichende und angemessene Ausbildung in bezug auf das Wohlbefinden | ausreichende und angemessene Ausbildung in bezug auf das Wohlbefinden |
der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erhält, die | der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erhält, die |
spezifisch auf seinen Arbeitsplatz oder seine Funktion abgestimmt ist. | spezifisch auf seinen Arbeitsplatz oder seine Funktion abgestimmt ist. |
Diese Ausbildung erfolgt insbesondere: | Diese Ausbildung erfolgt insbesondere: |
1. bei seiner Einstellung, | 1. bei seiner Einstellung, |
2. bei einer Versetzung oder einem Funktionswechsel, | 2. bei einer Versetzung oder einem Funktionswechsel, |
3. bei der Einführung eines neuen Arbeitsmittels oder beim Wechsel | 3. bei der Einführung eines neuen Arbeitsmittels oder beim Wechsel |
eines Arbeitsmittels, | eines Arbeitsmittels, |
4. bei der Einführung einer neuen Technologie. | 4. bei der Einführung einer neuen Technologie. |
Diese Ausbildung muss der Entwicklung der Risiken und der Entstehung | Diese Ausbildung muss der Entwicklung der Risiken und der Entstehung |
neuer Risiken angepasst werden und nötigenfalls regelmässig wiederholt | neuer Risiken angepasst werden und nötigenfalls regelmässig wiederholt |
werden. | werden. |
Die Kosten der Ausbildung dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer | Die Kosten der Ausbildung dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer |
gehen. Die Ausbildung erfolgt während der Arbeitszeit. | gehen. Die Ausbildung erfolgt während der Arbeitszeit. |
Abschnitt IV - Massnahmen in Notfällen und im Falle ernsthafter und | Abschnitt IV - Massnahmen in Notfällen und im Falle ernsthafter und |
unmittelbar drohender Gefahr | unmittelbar drohender Gefahr |
Art. 22 - Der Arbeitgeber arbeitet einen internen Notfallplan aus, der | Art. 22 - Der Arbeitgeber arbeitet einen internen Notfallplan aus, der |
zum Schutz der Arbeitnehmer anwendbar ist, wenn dies sich infolge der | zum Schutz der Arbeitnehmer anwendbar ist, wenn dies sich infolge der |
Feststellungen bei der Risikoanalyse als notwendig erweist. | Feststellungen bei der Risikoanalyse als notwendig erweist. |
Dieser Plan basiert auf Verfahren, die den für das Unternehmen oder | Dieser Plan basiert auf Verfahren, die den für das Unternehmen oder |
die Einrichtung spezifischen gefährlichen Situationen und möglichen | die Einrichtung spezifischen gefährlichen Situationen und möglichen |
Unfällen oder Zwischenfällen angepasst sind. | Unfällen oder Zwischenfällen angepasst sind. |
Diese Verfahren beziehen sich auf: | Diese Verfahren beziehen sich auf: |
1. Information und Anweisungen bezüglich Notfallmassnahmen, | 1. Information und Anweisungen bezüglich Notfallmassnahmen, |
2. Alarm- und Kommunikationssystem, | 2. Alarm- und Kommunikationssystem, |
3. Sicherheitsübungen, | 3. Sicherheitsübungen, |
4. Evakuierungs- und Erste-Hilfe-Handlungen, | 4. Evakuierungs- und Erste-Hilfe-Handlungen, |
5. Mittel zur Notfallpflege. | 5. Mittel zur Notfallpflege. |
Art. 23 - Der Arbeitgeber informiert so früh wie möglich alle | Art. 23 - Der Arbeitgeber informiert so früh wie möglich alle |
Arbeitnehmer, die ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr | Arbeitnehmer, die ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr |
ausgesetzt sind oder sein können, über diese Gefahr und die | ausgesetzt sind oder sein können, über diese Gefahr und die |
getroffenen oder zu treffenden Schutzmassnahmen. | getroffenen oder zu treffenden Schutzmassnahmen. |
Er trifft Massnahmen und gibt den Arbeitnehmern Anweisungen, damit sie | Er trifft Massnahmen und gibt den Arbeitnehmern Anweisungen, damit sie |
bei unvermeidbarer, ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr ihre | bei unvermeidbarer, ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr ihre |
Tätigkeit einstellen oder sich durch sofortiges Verlassen des | Tätigkeit einstellen oder sich durch sofortiges Verlassen des |
Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen können. | Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen können. |
Ausser in ordnungsgemäss begründeten Ausnahmefällen sieht er davon ab, | Ausser in ordnungsgemäss begründeten Ausnahmefällen sieht er davon ab, |
die Arbeitnehmer zu ersuchen, ihre Tätigkeit unter Arbeitsbedingungen | die Arbeitnehmer zu ersuchen, ihre Tätigkeit unter Arbeitsbedingungen |
wieder aufzunehmen, bei denen weiterhin eine ernsthafte und | wieder aufzunehmen, bei denen weiterhin eine ernsthafte und |
unmittelbar drohende Gefahr besteht. | unmittelbar drohende Gefahr besteht. |
Art. 24 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass jeder Arbeitnehmer bei | Art. 24 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass jeder Arbeitnehmer bei |
ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr für seine eigene | ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr für seine eigene |
Sicherheit oder die anderer Personen unter Berücksichtigung seiner | Sicherheit oder die anderer Personen unter Berücksichtigung seiner |
technischen Kenntnisse und Mittel die geeigneten Massnahmen treffen | technischen Kenntnisse und Mittel die geeigneten Massnahmen treffen |
kann, um die Folgen einer solchen Gefahr zu vermeiden, falls eine | kann, um die Folgen einer solchen Gefahr zu vermeiden, falls eine |
Kontaktaufnahme mit der zuständigen Führungskraft oder dem Internen | Kontaktaufnahme mit der zuständigen Führungskraft oder dem Internen |
Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz unmöglich ist. | Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz unmöglich ist. |
Sein Handeln darf keinerlei Schaden für ihn mit sich bringen, es sei | Sein Handeln darf keinerlei Schaden für ihn mit sich bringen, es sei |
denn, er hat leichtfertig gehandelt oder eine schwerwiegende | denn, er hat leichtfertig gehandelt oder eine schwerwiegende |
Pflichtverletzung begangen. | Pflichtverletzung begangen. |
Art. 25 - Ein Arbeitnehmer, der sich bei unvermeidbarer, ernsthafter | Art. 25 - Ein Arbeitnehmer, der sich bei unvermeidbarer, ernsthafter |
und unmittelbar drohender Gefahr von seinem Arbeitsplatz oder aus | und unmittelbar drohender Gefahr von seinem Arbeitsplatz oder aus |
einer Gefahrenzone entfernt, darf hierdurch keinen Schaden erleiden | einer Gefahrenzone entfernt, darf hierdurch keinen Schaden erleiden |
und muss vor allen ungerechtfertigten und nachteiligen Folgen | und muss vor allen ungerechtfertigten und nachteiligen Folgen |
geschützt werden. | geschützt werden. |
Er setzt die zuständige Führungskraft und den Internen Dienst für | Er setzt die zuständige Führungskraft und den Internen Dienst für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz unmittelbar davon in | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz unmittelbar davon in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
Abschnitt V - Massnahmen im Falle eines Arbeitsunfalls | Abschnitt V - Massnahmen im Falle eines Arbeitsunfalls |
Art. 26 - Ein schwerer Arbeitsunfall, der sich am Arbeitsplatz selbst | Art. 26 - Ein schwerer Arbeitsunfall, der sich am Arbeitsplatz selbst |
ereignet, wird dem in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit | ereignet, wird dem in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit |
zuständigen Inspektor binnen zwei Werktagen nach dem Unfall | zuständigen Inspektor binnen zwei Werktagen nach dem Unfall |
mitgeteilt, vorbehaltlich der Erklärungspflicht, so wie sie in dem | mitgeteilt, vorbehaltlich der Erklärungspflicht, so wie sie in dem |
Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle auferlegt worden | Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle auferlegt worden |
ist. | ist. |
Diese Mitteilung erfolgt durch Entsenden einer Kopie der | Diese Mitteilung erfolgt durch Entsenden einer Kopie der |
Unfallerklärung oder eines Briefes mit dem Vermerk des Namens und der | Unfallerklärung oder eines Briefes mit dem Vermerk des Namens und der |
Adresse des Arbeitgebers, des Namens des Opfers, des Unfalldatums und | Adresse des Arbeitgebers, des Namens des Opfers, des Unfalldatums und |
-ortes und der vermutlichen Folgen des Unfalls sowie einer kurzen | -ortes und der vermutlichen Folgen des Unfalls sowie einer kurzen |
Beschreibung der Umstände. | Beschreibung der Umstände. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter schwerem | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter schwerem |
Arbeitsunfall ein tödlicher Arbeitsunfall oder ein Arbeitsunfall zu | Arbeitsunfall ein tödlicher Arbeitsunfall oder ein Arbeitsunfall zu |
verstehen, der laut der ersten ärztlichen Diagnose entweder den Tod | verstehen, der laut der ersten ärztlichen Diagnose entweder den Tod |
oder eine vollständige oder teilweise bleibende Arbeitsunfähigkeit, | oder eine vollständige oder teilweise bleibende Arbeitsunfähigkeit, |
oder eine vollständige zeitweilige Arbeitsunfähigkeit von mehr als | oder eine vollständige zeitweilige Arbeitsunfähigkeit von mehr als |
einem Monat zur Folge haben kann. | einem Monat zur Folge haben kann. |
Wenn es sich um einen tödlichen Arbeitsunfall oder einen Arbeitsunfall | Wenn es sich um einen tödlichen Arbeitsunfall oder einen Arbeitsunfall |
handelt, der laut der ersten ärztlichen Diagnose den Tod oder eine | handelt, der laut der ersten ärztlichen Diagnose den Tod oder eine |
bleibende Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25% zur Folge haben kann, | bleibende Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25% zur Folge haben kann, |
wird der in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit zuständige Inspektor | wird der in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit zuständige Inspektor |
ausserdem unverzüglich durch das geeignetste technologische Mittel | ausserdem unverzüglich durch das geeignetste technologische Mittel |
davon in Kenntnis gesetzt. | davon in Kenntnis gesetzt. |
Art. 27 - Der Arbeitgeber achtet darauf, dass der Dienst für | Art. 27 - Der Arbeitgeber achtet darauf, dass der Dienst für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der mit dieser Aufgabe | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der mit dieser Aufgabe |
beauftragt ist, für jeden Unfall, der mindestens eine | beauftragt ist, für jeden Unfall, der mindestens eine |
Arbeitsunfähigkeit von einem Tag zur Folge hatte, eine | Arbeitsunfähigkeit von einem Tag zur Folge hatte, eine |
Arbeitsunfallkarte ausfertigt. | Arbeitsunfallkarte ausfertigt. |
Diese Arbeitsunfallkarte kann durch eine Kopie der in Ausführung des | Diese Arbeitsunfallkarte kann durch eine Kopie der in Ausführung des |
Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle ausgefertigten | Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle ausgefertigten |
Arbeitsunfallerklärung ersetzt werden, unter der Bedingung, dass die | Arbeitsunfallerklärung ersetzt werden, unter der Bedingung, dass die |
sachdienlichen Auskünfte bezüglich des Unfalls durch den Internen | sachdienlichen Auskünfte bezüglich des Unfalls durch den Internen |
Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz abgefasst | Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz abgefasst |
worden sind. | worden sind. |
Der Arbeitgeber sendet gegebenenfalls eine Kopie der | Der Arbeitgeber sendet gegebenenfalls eine Kopie der |
Arbeitsunfallkarte oder der Arbeitsunfallerklärung an die mit der | Arbeitsunfallkarte oder der Arbeitsunfallerklärung an die mit der |
medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung des in Absatz 2 | medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung des in Absatz 2 |
erwähnten Internen Dienstes oder an die mit der medizinischen | erwähnten Internen Dienstes oder an die mit der medizinischen |
Überwachung beauftragte Sektion des im Königlichen Erlass vom 27. März | Überwachung beauftragte Sektion des im Königlichen Erlass vom 27. März |
1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am | 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz erwähnten Externen Dienstes. | Arbeitsplatz erwähnten Externen Dienstes. |
Art. 28 - Der Arbeitgeber bewahrt die Arbeitsunfallkarten auf, bis | Art. 28 - Der Arbeitgeber bewahrt die Arbeitsunfallkarten auf, bis |
drei Jahre ab dem Tag verstrichen sind, an dem das Opfer aufgehört | drei Jahre ab dem Tag verstrichen sind, an dem das Opfer aufgehört |
hat, in dem Unternehmen oder der Einrichtung zu arbeiten. | hat, in dem Unternehmen oder der Einrichtung zu arbeiten. |
Wenn das Unternehmen oder die Einrichtung aus mehreren Betriebssitzen | Wenn das Unternehmen oder die Einrichtung aus mehreren Betriebssitzen |
besteht, werden diese Arbeitsunfallkarten an dem Betriebssitz | besteht, werden diese Arbeitsunfallkarten an dem Betriebssitz |
aufbewahrt, auf den sie sich beziehen. | aufbewahrt, auf den sie sich beziehen. |
Die Arbeitsunfallkarten werden den mit der Überwachung beauftragten | Die Arbeitsunfallkarten werden den mit der Überwachung beauftragten |
Beamten zur Verfügung gestellt. | Beamten zur Verfügung gestellt. |
Abschnitt VI - Verpflichtungen des Arbeitgebers bezüglich bestimmter | Abschnitt VI - Verpflichtungen des Arbeitgebers bezüglich bestimmter |
Unterlagen | Unterlagen |
Art. 29 - Der Arbeitgeber sammelt Dokumentation über Angelegenheiten | Art. 29 - Der Arbeitgeber sammelt Dokumentation über Angelegenheiten |
des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und | des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und |
des internen und externen Umfelds; diese wird dem Ausschuss zur | des internen und externen Umfelds; diese wird dem Ausschuss zur |
Verfügung gestellt. | Verfügung gestellt. |
Art. 30 - Der Arbeitgeber sendet dem mit der Überwachung beauftragten | Art. 30 - Der Arbeitgeber sendet dem mit der Überwachung beauftragten |
Beamten einen vollständigen Jahresbericht über die Arbeitsweise des | Beamten einen vollständigen Jahresbericht über die Arbeitsweise des |
Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, | Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, |
und zwar in zweifacher Ausfertigung und spätestens binnen drei Monaten | und zwar in zweifacher Ausfertigung und spätestens binnen drei Monaten |
nach Abschluss des Kalenderjahres, auf das er sich bezieht. | nach Abschluss des Kalenderjahres, auf das er sich bezieht. |
Abschnitt VII - Schlussbestimmungen | Abschnitt VII - Schlussbestimmungen |
Art. 31 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des | Art. 31 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses sind beauftragt: | vorliegenden Erlasses sind beauftragt: |
1. die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und | 1. die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und |
technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der | technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der |
Sicherheit im Arbeitsbereich, | Sicherheit im Arbeitsbereich, |
2. die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der | 2. die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der |
Betriebshygiene der ärztlichen Arbeitsinspektion der Verwaltung der | Betriebshygiene der ärztlichen Arbeitsinspektion der Verwaltung der |
Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. | Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. |
Art. 32 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 30 bilden Titel I Kapitel | Art. 32 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 30 bilden Titel I Kapitel |
III des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit | III des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit |
folgenden Überschriften: | folgenden Überschriften: |
1. « Titel I - Allgemeine Grundsätze » | 1. « Titel I - Allgemeine Grundsätze » |
2. « Kapitel III - Allgemeine Grundsätze der Politik des Wohlbefindens | 2. « Kapitel III - Allgemeine Grundsätze der Politik des Wohlbefindens |
» | » |
Art. 33 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1998 in Kraft. | Art. 33 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1998 in Kraft. |
Art. 34 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der | Art. 34 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. März 1998 | Gegeben zu Brüssel, den 27. März 1998 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 novembre 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 november 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |