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Vue multilingue de Arrêté Royal du 18/11/1999
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mars 1998 relatif à la politique du bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 maart 1998 betreffende het beleid inzake het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk
MINISTERE DE L'INTERIEUR 18 NOVEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mars 1998 relatif à la politique du bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 18 NOVEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 maart 1998 betreffende het beleid inzake het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 27 mars 1998 relatif à la politique du bien-être des besluit van 27 maart 1998 betreffende het beleid inzake het welzijn
travailleurs lors de l'exécution de leur travail, établi par le van de werknemers bij de uitvoering van hun werk, opgemaakt door de
Service central de traduction allemande du Commissariat Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mars 1998 vertaling van het koninklijk besluit van 27 maart 1998 betreffende het
relatif à la politique du bien-être des travailleurs lors de beleid inzake het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun
l'exécution de leur travail. werk.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 18 novembre 1999. Gegeven te Brussel, 18 november 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
27. MÄRZ 1998 - Königlicher Erlass über die Politik des Wohlbefindens 27. MÄRZ 1998 - Königlicher Erlass über die Politik des Wohlbefindens
der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 4 Absatz 1; Artikels 4 Absatz 1;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 2. März 1998; Schutz am Arbeitsplatz vom 2. März 1998;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt
durch das Gesetz vom 4. August 1996; durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass der Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass der
vorliegende Erlass am 1. April 1998 in Kraft treten muss, so wie es in vorliegende Erlass am 1. April 1998 in Kraft treten muss, so wie es in
Artikel 101 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Artikel 101 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch die Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch die
Artikel 54 und 121 des Gesetzes vom 13. Februar 1998 zur Festlegung Artikel 54 und 121 des Gesetzes vom 13. Februar 1998 zur Festlegung
beschäftigungsfördernder Bestimmungen, vorgesehen ist, und dies um zu beschäftigungsfördernder Bestimmungen, vorgesehen ist, und dies um zu
vermeiden, dass die Arbeit der in den Unternehmen bestehenden Dienste vermeiden, dass die Arbeit der in den Unternehmen bestehenden Dienste
für Gefahrenverhütung gestört wird, und um dafür zu sorgen, dass die für Gefahrenverhütung gestört wird, und um dafür zu sorgen, dass die
Arbeitgeber und die verschiedenen anderen betroffenen Parteien sich Arbeitgeber und die verschiedenen anderen betroffenen Parteien sich
der neuen Regelung anpassen können; der neuen Regelung anpassen können;
In der Erwägung, dass die Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz In der Erwägung, dass die Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz
ihre Funktion nur erfüllen können, insofern die Arbeitgeber die ihre Funktion nur erfüllen können, insofern die Arbeitgeber die
Probleme bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer nach einem Probleme bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer nach einem
System angehen; System angehen;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 18. März 1998, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 18. März 1998, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet auf die Arbeitgeber und Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet auf die Arbeitgeber und
Arbeitnehmer sowie die ihnen gleichgestellten Personen Anwendung, die Arbeitnehmer sowie die ihnen gleichgestellten Personen Anwendung, die
in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der 1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
2. AASO: die Allgemeine Arbeitsschutzordnung, 2. AASO: die Allgemeine Arbeitsschutzordnung,
3. Minister: den Minister der Beschäftigung und der Arbeit, 3. Minister: den Minister der Beschäftigung und der Arbeit,
4. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am 4. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung
oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den
Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes, Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes,
5. Gefahrenverhütung: die Gesamtheit der für jede Stufe der Tätigkeit 5. Gefahrenverhütung: die Gesamtheit der für jede Stufe der Tätigkeit
des Unternehmens oder der Einrichtung und auf jeder Ebene getroffenen des Unternehmens oder der Einrichtung und auf jeder Ebene getroffenen
oder vorgesehenen Bestimmungen oder Massnahmen zur Vermeidung oder oder vorgesehenen Bestimmungen oder Massnahmen zur Vermeidung oder
Verringerung der Berufsrisiken. Verringerung der Berufsrisiken.
Abschnitt II - Das dynamische Risikoverwaltungssystem Abschnitt II - Das dynamische Risikoverwaltungssystem
Art. 3 - Jeder Arbeitgeber ist gemäss Artikel 5 § 1 Absatz 2 Buchstabe Art. 3 - Jeder Arbeitgeber ist gemäss Artikel 5 § 1 Absatz 2 Buchstabe
i) des Gesetzes für ein strukturiertes, planmässiges Vorgehen bei der i) des Gesetzes für ein strukturiertes, planmässiges Vorgehen bei der
Gefahrenverhütung mittels eines dynamischen Risikoverwaltungssystems Gefahrenverhütung mittels eines dynamischen Risikoverwaltungssystems
verantwortlich, so wie es in vorliegendem Abschnitt beschrieben wird. verantwortlich, so wie es in vorliegendem Abschnitt beschrieben wird.
Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beeinträchtigen nicht die Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beeinträchtigen nicht die
spezifischen Verpflichtungen, die dem Arbeitgeber in Anwendung der spezifischen Verpflichtungen, die dem Arbeitgeber in Anwendung der
AASO und in Anwendung anderer in Ausführung des Gesetzes festgelegter AASO und in Anwendung anderer in Ausführung des Gesetzes festgelegter
Erlasse auferlegt sind. Erlasse auferlegt sind.
Art. 4 - Das dynamische Risikoverwaltungssystem beruht auf den in Art. 4 - Das dynamische Risikoverwaltungssystem beruht auf den in
Artikel 5 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten allgemeinen Artikel 5 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten allgemeinen
Verhütungsgrundsätzen und bezieht sich auf folgende Bereiche: Verhütungsgrundsätzen und bezieht sich auf folgende Bereiche:
1. Arbeitssicherheit, 1. Arbeitssicherheit,
2. Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers bei der Arbeit, 2. Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers bei der Arbeit,
3. durch die Arbeit verursachte psychosoziale Belastung, 3. durch die Arbeit verursachte psychosoziale Belastung,
4. Ergonomie, 4. Ergonomie,
5. Betriebshygiene, 5. Betriebshygiene,
6. Verschönerung der Arbeitsplätze, 6. Verschönerung der Arbeitsplätze,
7. Massnahmen, die das Unternehmen im Bereich der Umwelt ergreift, was 7. Massnahmen, die das Unternehmen im Bereich der Umwelt ergreift, was
ihren Einfluss auf die Nummern 1 bis 6 betrifft. ihren Einfluss auf die Nummern 1 bis 6 betrifft.
Bei diesem System wird die Wechselwirkung berücksichtigt, die zwischen Bei diesem System wird die Wechselwirkung berücksichtigt, die zwischen
den in Absatz 2 erwähnten Bereichen besteht oder bestehen kann. den in Absatz 2 erwähnten Bereichen besteht oder bestehen kann.
Art. 5 - Das dynamische Risikoverwaltungssystem hat zum Ziel, die Art. 5 - Das dynamische Risikoverwaltungssystem hat zum Ziel, die
Planung der Gefahrenverhütung und die Ausführung der Politik des Planung der Gefahrenverhütung und die Ausführung der Politik des
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zu Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zu
ermöglichen. ermöglichen.
Zur Verwirklichung dieses Ziels setzt sich das System stets aus Zur Verwirklichung dieses Ziels setzt sich das System stets aus
folgenden Elementen zusammen: folgenden Elementen zusammen:
1. Ausarbeitung der Politik, bei der der Arbeitgeber insbesondere die 1. Ausarbeitung der Politik, bei der der Arbeitgeber insbesondere die
Ziele sowie die Mittel, die die Verwirklichung dieser Ziele Ziele sowie die Mittel, die die Verwirklichung dieser Ziele
ermöglichen, bestimmt, ermöglichen, bestimmt,
2. Programmierung der Politik, bei der insbesondere die anzuwendenden 2. Programmierung der Politik, bei der insbesondere die anzuwendenden
Methoden und die Aufträge, Verpflichtungen und Mittel aller Methoden und die Aufträge, Verpflichtungen und Mittel aller
betroffenen Personen bestimmt werden, betroffenen Personen bestimmt werden,
3. Ausführung der Politik, bei der insbesondere die 3. Ausführung der Politik, bei der insbesondere die
Verantwortlichkeiten aller betroffenen Personen bestimmt werden, Verantwortlichkeiten aller betroffenen Personen bestimmt werden,
4. Bewertung der Politik, bei der insbesondere die Kriterien für die 4. Bewertung der Politik, bei der insbesondere die Kriterien für die
Bewertung der Politik bestimmt werden. Bewertung der Politik bestimmt werden.
Der Arbeitgeber passt dieses System jedesmal an, wenn dies infolge Der Arbeitgeber passt dieses System jedesmal an, wenn dies infolge
einer Veränderung der Umstände notwendig ist. einer Veränderung der Umstände notwendig ist.
Art. 6 - Bei der Ausarbeitung, der Programmierung, der Ausführung und Art. 6 - Bei der Ausarbeitung, der Programmierung, der Ausführung und
der Bewertung des dynamischen Risikoverwaltungssystems berücksichtigt der Bewertung des dynamischen Risikoverwaltungssystems berücksichtigt
der Arbeitgeber die Art der Tätigkeiten und die spezifischen Risiken, der Arbeitgeber die Art der Tätigkeiten und die spezifischen Risiken,
die diesen Tätigkeiten eigen sind, sowie die spezifischen Risiken, die die diesen Tätigkeiten eigen sind, sowie die spezifischen Risiken, die
bestimmten Arbeitnehmerkategorien eigen sind. bestimmten Arbeitnehmerkategorien eigen sind.
Art. 7 - Der Arbeitgeber entwickelt innerhalb seines dynamischen Art. 7 - Der Arbeitgeber entwickelt innerhalb seines dynamischen
Risikoverwaltungssystems eine Strategie für die Durchführung einer Risikoverwaltungssystems eine Strategie für die Durchführung einer
Risikoanalyse, auf deren Grundlage Gefahrenverhütungsmassnahmen Risikoanalyse, auf deren Grundlage Gefahrenverhütungsmassnahmen
bestimmt werden, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 8 bestimmt werden, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 8
und 9. und 9.
Art. 8 - Die Risikoanalyse erfolgt auf Ebene der Organisation in ihrer Art. 8 - Die Risikoanalyse erfolgt auf Ebene der Organisation in ihrer
Gesamtheit, auf Ebene jeder Gruppe von Arbeitsplätzen oder Funktionen Gesamtheit, auf Ebene jeder Gruppe von Arbeitsplätzen oder Funktionen
und auf Ebene der Einzelperson. und auf Ebene der Einzelperson.
Sie besteht nacheinander aus: Sie besteht nacheinander aus:
1. Ermittlung der Gefahren für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei 1. Ermittlung der Gefahren für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei
der Ausführung ihrer Arbeit, der Ausführung ihrer Arbeit,
2. Definition und Bestimmung der Risiken für das Wohlbefinden der 2. Definition und Bestimmung der Risiken für das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
3. Abschätzung der Risiken für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei 3. Abschätzung der Risiken für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei
der Ausführung ihrer Arbeit. der Ausführung ihrer Arbeit.
Art. 9 - Die Gefahrenverhütungsmassnahmen, die auf der Grundlage der Art. 9 - Die Gefahrenverhütungsmassnahmen, die auf der Grundlage der
in Artikel 8 erwähnten Risikoanalyse getroffen werden müssen, werden in Artikel 8 erwähnten Risikoanalyse getroffen werden müssen, werden
auf Ebene der Organisation in ihrer Gesamtheit, auf Ebene jeder Gruppe auf Ebene der Organisation in ihrer Gesamtheit, auf Ebene jeder Gruppe
von Arbeitsplätzen oder Funktionen und auf Ebene der Einzelperson von Arbeitsplätzen oder Funktionen und auf Ebene der Einzelperson
getroffen, unter Berücksichtigung folgender Reihenfolge: getroffen, unter Berücksichtigung folgender Reihenfolge:
1. Gefahrenverhütungsmassnahmen, deren Ziel es ist, Risiken zu 1. Gefahrenverhütungsmassnahmen, deren Ziel es ist, Risiken zu
vermeiden, vermeiden,
2. Gefahrenverhütungsmassnahmen, deren Ziel es ist, Schaden zu 2. Gefahrenverhütungsmassnahmen, deren Ziel es ist, Schaden zu
vermeiden, vermeiden,
3. Gefahrenverhütungsmassnahmen, deren Ziel es ist, den Schaden zu 3. Gefahrenverhütungsmassnahmen, deren Ziel es ist, den Schaden zu
begrenzen. begrenzen.
Der Arbeitgeber untersucht für jede Gruppe von Der Arbeitgeber untersucht für jede Gruppe von
Gefahrenverhütungsmassnahmen deren Einfluss auf das Risiko und ob sie Gefahrenverhütungsmassnahmen deren Einfluss auf das Risiko und ob sie
nicht selbst Risiken darstellen, so dass entweder eine andere Gruppe nicht selbst Risiken darstellen, so dass entweder eine andere Gruppe
von Gefahrenverhütungsmassnahmen angewendet werden muss oder von Gefahrenverhütungsmassnahmen angewendet werden muss oder
zusätzliche Gefahrenverhütungsmassnahmen einer anderen Gruppe zusätzliche Gefahrenverhütungsmassnahmen einer anderen Gruppe
getroffen werden müssen. getroffen werden müssen.
Die Gefahrenverhütungsmassnahmen beziehen sich insbesondere auf: Die Gefahrenverhütungsmassnahmen beziehen sich insbesondere auf:
1. Organisation des Unternehmens oder der Einrichtung, einschliesslich 1. Organisation des Unternehmens oder der Einrichtung, einschliesslich
der angewandten Arbeits- und Produktionsmethoden, der angewandten Arbeits- und Produktionsmethoden,
2. Gestaltung des Arbeitsplatzes, 2. Gestaltung des Arbeitsplatzes,
3. Planung und Anpassung des Arbeitsplatzes, 3. Planung und Anpassung des Arbeitsplatzes,
4. Wahl und Benutzung von Arbeitsmitteln und chemischen Substanzen 4. Wahl und Benutzung von Arbeitsmitteln und chemischen Substanzen
oder Präparaten, oder Präparaten,
5. Schutz gegen die mit chemischen, biologischen und physikalischen 5. Schutz gegen die mit chemischen, biologischen und physikalischen
Agenzien verbundenen Risiken, Agenzien verbundenen Risiken,
6. Wahl und Benutzung von kollektiven und individuellen 6. Wahl und Benutzung von kollektiven und individuellen
Schutzausrüstungen und von Arbeitskleidung, Schutzausrüstungen und von Arbeitskleidung,
7. Verwendung einer angepassten Sicherheits- und 7. Verwendung einer angepassten Sicherheits- und
Gesundheitskennzeichnung, Gesundheitskennzeichnung,
8. Aufsicht über die Gesundheit der Arbeitnehmer, ärztliche 8. Aufsicht über die Gesundheit der Arbeitnehmer, ärztliche
Untersuchungen inbegriffen, Untersuchungen inbegriffen,
9. durch die Arbeit verursachte psychosoziale Belastung, 9. durch die Arbeit verursachte psychosoziale Belastung,
10. Fachkenntnis, Ausbildung und Information aller Arbeitnehmer, 10. Fachkenntnis, Ausbildung und Information aller Arbeitnehmer,
angemessene Anweisungen inbegriffen, angemessene Anweisungen inbegriffen,
11. Koordination am Arbeitsplatz, 11. Koordination am Arbeitsplatz,
12. Notfallverfahren, einschliesslich der Massnahmen im Falle 12. Notfallverfahren, einschliesslich der Massnahmen im Falle
ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr und der Massnahmen ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr und der Massnahmen
bezüglich der ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung bezüglich der ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung
der Arbeitnehmer. der Arbeitnehmer.
Art. 10 - § 1 - Der Arbeitgeber legt in Absprache mit den Art. 10 - § 1 - Der Arbeitgeber legt in Absprache mit den
Führungskräften und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Führungskräften und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz für einen Zeitraum von fünf Jahren einen Globalplan zur Arbeitsplatz für einen Zeitraum von fünf Jahren einen Globalplan zur
Gefahrenverhütung fest, in dem die zu entwickelnden und anzuwendenden Gefahrenverhütung fest, in dem die zu entwickelnden und anzuwendenden
Gefahrenverhütungstätigkeiten unter Berücksichtigung der Grösse des Gefahrenverhütungstätigkeiten unter Berücksichtigung der Grösse des
Unternehmens und der Art der Risiken, die mit dessen Tätigkeit Unternehmens und der Art der Risiken, die mit dessen Tätigkeit
verbunden sind, programmiert werden. verbunden sind, programmiert werden.
Dieser Globalplan zur Gefahrenverhütung wird schriftlich festgelegt Dieser Globalplan zur Gefahrenverhütung wird schriftlich festgelegt
und beinhaltet insbesondere: und beinhaltet insbesondere:
1. Ergebnisse der Gefahrenermittlung und Definition, Bestimmung und 1. Ergebnisse der Gefahrenermittlung und Definition, Bestimmung und
Abschätzung der Risiken, Abschätzung der Risiken,
2. festzulegende Gefahrenverhütungsmassnahmen, 2. festzulegende Gefahrenverhütungsmassnahmen,
3. zu erreichende vorrangige Ziele, 3. zu erreichende vorrangige Ziele,
4. zu verrichtende Tätigkeiten und auszuführende Aufgaben, damit diese 4. zu verrichtende Tätigkeiten und auszuführende Aufgaben, damit diese
Ziele erreicht werden, Ziele erreicht werden,
5. zu verwendende organisatorische, materielle und finanzielle Mittel, 5. zu verwendende organisatorische, materielle und finanzielle Mittel,
6. Aufgaben, Verpflichtungen und Mittel aller betroffenen Personen, 6. Aufgaben, Verpflichtungen und Mittel aller betroffenen Personen,
7. Weise, auf die dieser Globalplan zur Gefahrenverhütung bei 7. Weise, auf die dieser Globalplan zur Gefahrenverhütung bei
veränderten Umständen angepasst wird, veränderten Umständen angepasst wird,
8. Kriterien für die Bewertung der Politik in Sachen Wohlbefinden der 8. Kriterien für die Bewertung der Politik in Sachen Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit. Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit.
§ 2 - Der Minister legt zugunsten der Arbeitgeber, die der in Artikel § 2 - Der Minister legt zugunsten der Arbeitgeber, die der in Artikel
3 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst 3 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Gruppe D für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Gruppe D
angehören, ein oder mehrere Muster eines Globalplans zur angehören, ein oder mehrere Muster eines Globalplans zur
Gefahrenverhütung fest. Gefahrenverhütung fest.
Der Minister kann nach Stellungnahme des Hohen Rates für Der Minister kann nach Stellungnahme des Hohen Rates für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ebenfalls Muster eines Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ebenfalls Muster eines
Globalplans zur Gefahrenverhütung für bestimmte Branchen festlegen. Globalplans zur Gefahrenverhütung für bestimmte Branchen festlegen.
Art. 11 - Der Arbeitgeber legt in Absprache mit den Führungskräften Art. 11 - Der Arbeitgeber legt in Absprache mit den Führungskräften
und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ein und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ein
jährliches Aktionsprogramm zur Förderung des Wohlbefindens am jährliches Aktionsprogramm zur Förderung des Wohlbefindens am
Arbeitsplatz für das folgende Geschäftsjahr fest. Arbeitsplatz für das folgende Geschäftsjahr fest.
Dieses jährliche Aktionsprogramm, das auf dem Globalplan zur Dieses jährliche Aktionsprogramm, das auf dem Globalplan zur
Gefahrenverhütung basiert, wird schriftlich festgelegt und bestimmt: Gefahrenverhütung basiert, wird schriftlich festgelegt und bestimmt:
1. vorrangige Ziele im Rahmen der Gefahrenverhütungspolitik für das 1. vorrangige Ziele im Rahmen der Gefahrenverhütungspolitik für das
folgende Geschäftsjahr, folgende Geschäftsjahr,
2. Mittel und Methoden zur Erreichung dieser Ziele, 2. Mittel und Methoden zur Erreichung dieser Ziele,
3. Aufgaben, Verpflichtungen und Mittel aller betroffenen Personen, 3. Aufgaben, Verpflichtungen und Mittel aller betroffenen Personen,
4. Anpassungen, die am Globalplan zur Gefahrenverhütung vorzunehmen 4. Anpassungen, die am Globalplan zur Gefahrenverhütung vorzunehmen
sind infolge: sind infolge:
a) veränderter Umstände, a) veränderter Umstände,
b) der Unfälle und Zwischenfälle, die sich im Unternehmen oder in der b) der Unfälle und Zwischenfälle, die sich im Unternehmen oder in der
Einrichtung ereignet haben, Einrichtung ereignet haben,
c) des Jahresberichtes des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und c) des Jahresberichtes des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz für das vorhergehende Kalenderjahr, Schutz am Arbeitsplatz für das vorhergehende Kalenderjahr,
d) der Stellungnahmen des Ausschusses während des vorhergehenden d) der Stellungnahmen des Ausschusses während des vorhergehenden
Kalenderjahres. Kalenderjahres.
Art. 12 - Der Arbeitgeber beteiligt die Führungskräfte und die Dienste Art. 12 - Der Arbeitgeber beteiligt die Führungskräfte und die Dienste
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz an der Ausarbeitung, für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz an der Ausarbeitung,
Programmierung, Ausführung und Bewertung des dynamischen Programmierung, Ausführung und Bewertung des dynamischen
Risikoverwaltungssystems, am schriftlich festgelegten Globalplan zur Risikoverwaltungssystems, am schriftlich festgelegten Globalplan zur
Gefahrenverhütung sowie am schriftlich festgelegten jährlichen Gefahrenverhütung sowie am schriftlich festgelegten jährlichen
Aktionsprogramm. Aktionsprogramm.
Er zieht ebenfalls den Ausschuss zu Rate. Er zieht ebenfalls den Ausschuss zu Rate.
Der Arbeitgeber unterbreitet dem Ausschuss den schriftlich Der Arbeitgeber unterbreitet dem Ausschuss den schriftlich
festgelegten Globalplan zur Gefahrenverhütung bei jeder Abänderung festgelegten Globalplan zur Gefahrenverhütung bei jeder Abänderung
oder Anpassung zur vorherigen Stellungnahme. oder Anpassung zur vorherigen Stellungnahme.
Der Arbeitgeber unterbreitet dem Ausschuss den Entwurf des jährlichen Der Arbeitgeber unterbreitet dem Ausschuss den Entwurf des jährlichen
Aktionsprogramms spätestens am ersten Tag des zweiten Monats vor Aktionsprogramms spätestens am ersten Tag des zweiten Monats vor
Beginn des Geschäftsjahres, auf das es sich bezieht, zur Beginn des Geschäftsjahres, auf das es sich bezieht, zur
Stellungnahme. Stellungnahme.
Das jährliche Aktionsprogramm kann nicht ausgeführt werden, bevor der Das jährliche Aktionsprogramm kann nicht ausgeführt werden, bevor der
Ausschuss seine Stellungnahme abgegeben hat oder, in Ermangelung einer Ausschuss seine Stellungnahme abgegeben hat oder, in Ermangelung einer
Stellungnahme, vor Beginn des Geschäftsjahres, auf das es sich Stellungnahme, vor Beginn des Geschäftsjahres, auf das es sich
bezieht. bezieht.
Art. 13 - Die Führungskräfte führen, jeder im Rahmen seiner Befugnisse Art. 13 - Die Führungskräfte führen, jeder im Rahmen seiner Befugnisse
und auf seiner Ebene, die Politik des Arbeitgebers bezüglich des und auf seiner Ebene, die Politik des Arbeitgebers bezüglich des
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit aus. Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit aus.
Zu diesem Zweck haben sie insbesondere folgende Aufgaben: Zu diesem Zweck haben sie insbesondere folgende Aufgaben:
1. dem Arbeitgeber Vorschläge und Stellungnahmen im Rahmen des 1. dem Arbeitgeber Vorschläge und Stellungnahmen im Rahmen des
dynamischen Risikoverwaltungssystems unterbreiten, dynamischen Risikoverwaltungssystems unterbreiten,
2. die Unfälle und Zwischenfälle untersuchen, die sich am Arbeitsplatz 2. die Unfälle und Zwischenfälle untersuchen, die sich am Arbeitsplatz
ereignet haben, und Massnahmen zur Vermeidung solcher Unfälle und ereignet haben, und Massnahmen zur Vermeidung solcher Unfälle und
Zwischenfälle vorschlagen, Zwischenfälle vorschlagen,
3. eine effektive Kontrolle der Arbeitsmittel, der individuellen und 3. eine effektive Kontrolle der Arbeitsmittel, der individuellen und
kollektiven Schutzausrüstungen und der benutzten Substanzen und kollektiven Schutzausrüstungen und der benutzten Substanzen und
Präparate ausüben, um Mängel festzustellen und Massnahmen zu deren Präparate ausüben, um Mängel festzustellen und Massnahmen zu deren
Behebung zu treffen, Behebung zu treffen,
4. rechtzeitig die Stellungnahme der Dienste für Gefahrenverhütung und 4. rechtzeitig die Stellungnahme der Dienste für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz einholen, Schutz am Arbeitsplatz einholen,
5. kontrollieren, ob die Aufgabenverteilung dergestalt vorgenommen 5. kontrollieren, ob die Aufgabenverteilung dergestalt vorgenommen
worden ist, dass die verschiedenen Aufgaben von Arbeitnehmern worden ist, dass die verschiedenen Aufgaben von Arbeitnehmern
ausgeführt werden, die die notwendige Fachkenntnis besitzen und die ausgeführt werden, die die notwendige Fachkenntnis besitzen und die
erforderliche Ausbildung und die erforderlichen Anweisungen erhalten erforderliche Ausbildung und die erforderlichen Anweisungen erhalten
haben, haben,
6. die Befolgung der Anweisungen überwachen, die in Anwendung der 6. die Befolgung der Anweisungen überwachen, die in Anwendung der
Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der
Ausführung ihrer Arbeit erteilt werden müssen, Ausführung ihrer Arbeit erteilt werden müssen,
7. sich Gewissheit darüber verschaffen, dass die Arbeitnehmer die in 7. sich Gewissheit darüber verschaffen, dass die Arbeitnehmer die in
Anwendung der Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden der Anwendung der Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erhaltenen Informationen Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erhaltenen Informationen
verstehen und in die Tat umsetzen. verstehen und in die Tat umsetzen.
Art. 14 - Der Arbeitgeber bewertet regelmässig in Absprache mit den Art. 14 - Der Arbeitgeber bewertet regelmässig in Absprache mit den
Führungskräften und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Führungskräften und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz das dynamische Risikoverwaltungssystem. Arbeitsplatz das dynamische Risikoverwaltungssystem.
Hierbei berücksichtigt er insbesondere: Hierbei berücksichtigt er insbesondere:
1. Jahresberichte der Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am 1. Jahresberichte der Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz, Arbeitsplatz,
2. Stellungnahmen des Ausschusses und gegebenenfalls Stellungnahmen 2. Stellungnahmen des Ausschusses und gegebenenfalls Stellungnahmen
des mit der Überwachung beauftragten Beamten, des mit der Überwachung beauftragten Beamten,
3. veränderte Umstände, die eine Anpassung der Strategie für die 3. veränderte Umstände, die eine Anpassung der Strategie für die
Durchführung einer Risikoanalyse erfordern, auf deren Grundlage Durchführung einer Risikoanalyse erfordern, auf deren Grundlage
Gefahrenverhütungsmassnahmen getroffen werden. Gefahrenverhütungsmassnahmen getroffen werden.
4. Unfälle und Zwischenfälle, die sich im Unternehmen oder in der 4. Unfälle und Zwischenfälle, die sich im Unternehmen oder in der
Einrichtung ereignet haben. Einrichtung ereignet haben.
Unter Berücksichtigung dieser Bewertung legt der Arbeitgeber Unter Berücksichtigung dieser Bewertung legt der Arbeitgeber
mindestens einmal alle fünf Jahre einen neuen Globalplan zur mindestens einmal alle fünf Jahre einen neuen Globalplan zur
Gefahrenverhütung gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 fest. Gefahrenverhütung gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 fest.
Art. 15 - Die den Führungskräften und den Arbeitnehmern auferlegten Art. 15 - Die den Führungskräften und den Arbeitnehmern auferlegten
Verpflichtungen beeinträchtigen das Prinzip der Verantwortlichkeit des Verpflichtungen beeinträchtigen das Prinzip der Verantwortlichkeit des
Arbeitgebers nicht. Arbeitgebers nicht.
Art. 16 - Die Massnahmen bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer Art. 16 - Die Massnahmen bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer
bei der Ausführung ihrer Arbeit dürfen keinesfalls finanzielle Lasten bei der Ausführung ihrer Arbeit dürfen keinesfalls finanzielle Lasten
für die Arbeitnehmer nach sich ziehen. für die Arbeitnehmer nach sich ziehen.
Die Weise, auf die die finanziellen Lasten betreffend die in Artikel 2 Die Weise, auf die die finanziellen Lasten betreffend die in Artikel 2
§ 1 Absatz 2 Buchstabe b) und e) des Gesetzes erwähnten Personen § 1 Absatz 2 Buchstabe b) und e) des Gesetzes erwähnten Personen
getragen werden, wird von Uns bestimmt. getragen werden, wird von Uns bestimmt.
Abschnitt III - Verpflichtungen des Arbeitgebers in bezug auf Abschnitt III - Verpflichtungen des Arbeitgebers in bezug auf
die Information und die Ausbildung der Arbeitnehmer die Information und die Ausbildung der Arbeitnehmer
Art. 17 - Der Arbeitgeber erteilt den Führungskräften und den Art. 17 - Der Arbeitgeber erteilt den Führungskräften und den
Arbeitnehmern alle Informationen über Risiken und Arbeitnehmern alle Informationen über Risiken und
Gefahrenverhütungsmassnahmen, die auf Ebene der Organisation in ihrer Gefahrenverhütungsmassnahmen, die auf Ebene der Organisation in ihrer
Gesamtheit, auf Ebene jeder Gruppe von Arbeitsplätzen oder Funktionen Gesamtheit, auf Ebene jeder Gruppe von Arbeitsplätzen oder Funktionen
und auf Ebene des einzelnen Arbeitsplatzes oder der einzelnen Funktion und auf Ebene des einzelnen Arbeitsplatzes oder der einzelnen Funktion
Anwendung finden, die sie zur Ausführung ihrer Aufgabe oder zum Schutz Anwendung finden, die sie zur Ausführung ihrer Aufgabe oder zum Schutz
ihrer Sicherheit oder ihrer Gesundheit oder derjenigen der anderen ihrer Sicherheit oder ihrer Gesundheit oder derjenigen der anderen
Arbeitnehmer benötigen. Arbeitnehmer benötigen.
Er erteilt ihnen ebenfalls die notwendigen Informationen über Er erteilt ihnen ebenfalls die notwendigen Informationen über
Notfallverfahren und insbesondere über Massnahmen, die im Falle Notfallverfahren und insbesondere über Massnahmen, die im Falle
ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr getroffen werden müssen, ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr getroffen werden müssen,
und über die Massnahmen bezüglich der ersten Hilfe, der und über die Massnahmen bezüglich der ersten Hilfe, der
Brandbekämpfung und der Evakuierung der Arbeitnehmer. Brandbekämpfung und der Evakuierung der Arbeitnehmer.
Art. 18 - Der Arbeitgeber stellt für Führungskräfte und Arbeitnehmer Art. 18 - Der Arbeitgeber stellt für Führungskräfte und Arbeitnehmer
unter Berücksichtigung der Angaben des Globalplans zur unter Berücksichtigung der Angaben des Globalplans zur
Gefahrenverhütung ein Ausbildungsprogramm in bezug auf das Gefahrenverhütung ein Ausbildungsprogramm in bezug auf das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auf. Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auf.
Im Programm und im Ausbildungsinhalt werden die Anweisungen Im Programm und im Ausbildungsinhalt werden die Anweisungen
berücksichtigt, die aufgrund der Vorschriften festgelegt werden berücksichtigt, die aufgrund der Vorschriften festgelegt werden
müssen. müssen.
Art. 19 - Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit der Ausführung Art. 19 - Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit der Ausführung
einer Aufgabe beauftragt, berücksichtigt er die Fähigkeiten dieses einer Aufgabe beauftragt, berücksichtigt er die Fähigkeiten dieses
Arbeitnehmers in puncto Sicherheit und Gesundheit. Arbeitnehmers in puncto Sicherheit und Gesundheit.
Art. 20 - Der Arbeitgeber trifft die notwendigen Massnahmen, damit die Art. 20 - Der Arbeitgeber trifft die notwendigen Massnahmen, damit die
Zonen ernsthafter und spezifischer Gefahr nur den Arbeitnehmern, die Zonen ernsthafter und spezifischer Gefahr nur den Arbeitnehmern, die
angemessene Anweisungen erhalten haben, zugänglich sind. angemessene Anweisungen erhalten haben, zugänglich sind.
Art. 21 - Der Arbeitgeber achtet darauf, dass jeder Arbeitnehmer eine Art. 21 - Der Arbeitgeber achtet darauf, dass jeder Arbeitnehmer eine
ausreichende und angemessene Ausbildung in bezug auf das Wohlbefinden ausreichende und angemessene Ausbildung in bezug auf das Wohlbefinden
der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erhält, die der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erhält, die
spezifisch auf seinen Arbeitsplatz oder seine Funktion abgestimmt ist. spezifisch auf seinen Arbeitsplatz oder seine Funktion abgestimmt ist.
Diese Ausbildung erfolgt insbesondere: Diese Ausbildung erfolgt insbesondere:
1. bei seiner Einstellung, 1. bei seiner Einstellung,
2. bei einer Versetzung oder einem Funktionswechsel, 2. bei einer Versetzung oder einem Funktionswechsel,
3. bei der Einführung eines neuen Arbeitsmittels oder beim Wechsel 3. bei der Einführung eines neuen Arbeitsmittels oder beim Wechsel
eines Arbeitsmittels, eines Arbeitsmittels,
4. bei der Einführung einer neuen Technologie. 4. bei der Einführung einer neuen Technologie.
Diese Ausbildung muss der Entwicklung der Risiken und der Entstehung Diese Ausbildung muss der Entwicklung der Risiken und der Entstehung
neuer Risiken angepasst werden und nötigenfalls regelmässig wiederholt neuer Risiken angepasst werden und nötigenfalls regelmässig wiederholt
werden. werden.
Die Kosten der Ausbildung dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer Die Kosten der Ausbildung dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer
gehen. Die Ausbildung erfolgt während der Arbeitszeit. gehen. Die Ausbildung erfolgt während der Arbeitszeit.
Abschnitt IV - Massnahmen in Notfällen und im Falle ernsthafter und Abschnitt IV - Massnahmen in Notfällen und im Falle ernsthafter und
unmittelbar drohender Gefahr unmittelbar drohender Gefahr
Art. 22 - Der Arbeitgeber arbeitet einen internen Notfallplan aus, der Art. 22 - Der Arbeitgeber arbeitet einen internen Notfallplan aus, der
zum Schutz der Arbeitnehmer anwendbar ist, wenn dies sich infolge der zum Schutz der Arbeitnehmer anwendbar ist, wenn dies sich infolge der
Feststellungen bei der Risikoanalyse als notwendig erweist. Feststellungen bei der Risikoanalyse als notwendig erweist.
Dieser Plan basiert auf Verfahren, die den für das Unternehmen oder Dieser Plan basiert auf Verfahren, die den für das Unternehmen oder
die Einrichtung spezifischen gefährlichen Situationen und möglichen die Einrichtung spezifischen gefährlichen Situationen und möglichen
Unfällen oder Zwischenfällen angepasst sind. Unfällen oder Zwischenfällen angepasst sind.
Diese Verfahren beziehen sich auf: Diese Verfahren beziehen sich auf:
1. Information und Anweisungen bezüglich Notfallmassnahmen, 1. Information und Anweisungen bezüglich Notfallmassnahmen,
2. Alarm- und Kommunikationssystem, 2. Alarm- und Kommunikationssystem,
3. Sicherheitsübungen, 3. Sicherheitsübungen,
4. Evakuierungs- und Erste-Hilfe-Handlungen, 4. Evakuierungs- und Erste-Hilfe-Handlungen,
5. Mittel zur Notfallpflege. 5. Mittel zur Notfallpflege.
Art. 23 - Der Arbeitgeber informiert so früh wie möglich alle Art. 23 - Der Arbeitgeber informiert so früh wie möglich alle
Arbeitnehmer, die ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr Arbeitnehmer, die ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr
ausgesetzt sind oder sein können, über diese Gefahr und die ausgesetzt sind oder sein können, über diese Gefahr und die
getroffenen oder zu treffenden Schutzmassnahmen. getroffenen oder zu treffenden Schutzmassnahmen.
Er trifft Massnahmen und gibt den Arbeitnehmern Anweisungen, damit sie Er trifft Massnahmen und gibt den Arbeitnehmern Anweisungen, damit sie
bei unvermeidbarer, ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr ihre bei unvermeidbarer, ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr ihre
Tätigkeit einstellen oder sich durch sofortiges Verlassen des Tätigkeit einstellen oder sich durch sofortiges Verlassen des
Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen können. Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen können.
Ausser in ordnungsgemäss begründeten Ausnahmefällen sieht er davon ab, Ausser in ordnungsgemäss begründeten Ausnahmefällen sieht er davon ab,
die Arbeitnehmer zu ersuchen, ihre Tätigkeit unter Arbeitsbedingungen die Arbeitnehmer zu ersuchen, ihre Tätigkeit unter Arbeitsbedingungen
wieder aufzunehmen, bei denen weiterhin eine ernsthafte und wieder aufzunehmen, bei denen weiterhin eine ernsthafte und
unmittelbar drohende Gefahr besteht. unmittelbar drohende Gefahr besteht.
Art. 24 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass jeder Arbeitnehmer bei Art. 24 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass jeder Arbeitnehmer bei
ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr für seine eigene ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr für seine eigene
Sicherheit oder die anderer Personen unter Berücksichtigung seiner Sicherheit oder die anderer Personen unter Berücksichtigung seiner
technischen Kenntnisse und Mittel die geeigneten Massnahmen treffen technischen Kenntnisse und Mittel die geeigneten Massnahmen treffen
kann, um die Folgen einer solchen Gefahr zu vermeiden, falls eine kann, um die Folgen einer solchen Gefahr zu vermeiden, falls eine
Kontaktaufnahme mit der zuständigen Führungskraft oder dem Internen Kontaktaufnahme mit der zuständigen Führungskraft oder dem Internen
Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz unmöglich ist. Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz unmöglich ist.
Sein Handeln darf keinerlei Schaden für ihn mit sich bringen, es sei Sein Handeln darf keinerlei Schaden für ihn mit sich bringen, es sei
denn, er hat leichtfertig gehandelt oder eine schwerwiegende denn, er hat leichtfertig gehandelt oder eine schwerwiegende
Pflichtverletzung begangen. Pflichtverletzung begangen.
Art. 25 - Ein Arbeitnehmer, der sich bei unvermeidbarer, ernsthafter Art. 25 - Ein Arbeitnehmer, der sich bei unvermeidbarer, ernsthafter
und unmittelbar drohender Gefahr von seinem Arbeitsplatz oder aus und unmittelbar drohender Gefahr von seinem Arbeitsplatz oder aus
einer Gefahrenzone entfernt, darf hierdurch keinen Schaden erleiden einer Gefahrenzone entfernt, darf hierdurch keinen Schaden erleiden
und muss vor allen ungerechtfertigten und nachteiligen Folgen und muss vor allen ungerechtfertigten und nachteiligen Folgen
geschützt werden. geschützt werden.
Er setzt die zuständige Führungskraft und den Internen Dienst für Er setzt die zuständige Führungskraft und den Internen Dienst für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz unmittelbar davon in Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz unmittelbar davon in
Kenntnis. Kenntnis.
Abschnitt V - Massnahmen im Falle eines Arbeitsunfalls Abschnitt V - Massnahmen im Falle eines Arbeitsunfalls
Art. 26 - Ein schwerer Arbeitsunfall, der sich am Arbeitsplatz selbst Art. 26 - Ein schwerer Arbeitsunfall, der sich am Arbeitsplatz selbst
ereignet, wird dem in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit ereignet, wird dem in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit
zuständigen Inspektor binnen zwei Werktagen nach dem Unfall zuständigen Inspektor binnen zwei Werktagen nach dem Unfall
mitgeteilt, vorbehaltlich der Erklärungspflicht, so wie sie in dem mitgeteilt, vorbehaltlich der Erklärungspflicht, so wie sie in dem
Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle auferlegt worden Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle auferlegt worden
ist. ist.
Diese Mitteilung erfolgt durch Entsenden einer Kopie der Diese Mitteilung erfolgt durch Entsenden einer Kopie der
Unfallerklärung oder eines Briefes mit dem Vermerk des Namens und der Unfallerklärung oder eines Briefes mit dem Vermerk des Namens und der
Adresse des Arbeitgebers, des Namens des Opfers, des Unfalldatums und Adresse des Arbeitgebers, des Namens des Opfers, des Unfalldatums und
-ortes und der vermutlichen Folgen des Unfalls sowie einer kurzen -ortes und der vermutlichen Folgen des Unfalls sowie einer kurzen
Beschreibung der Umstände. Beschreibung der Umstände.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter schwerem Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter schwerem
Arbeitsunfall ein tödlicher Arbeitsunfall oder ein Arbeitsunfall zu Arbeitsunfall ein tödlicher Arbeitsunfall oder ein Arbeitsunfall zu
verstehen, der laut der ersten ärztlichen Diagnose entweder den Tod verstehen, der laut der ersten ärztlichen Diagnose entweder den Tod
oder eine vollständige oder teilweise bleibende Arbeitsunfähigkeit, oder eine vollständige oder teilweise bleibende Arbeitsunfähigkeit,
oder eine vollständige zeitweilige Arbeitsunfähigkeit von mehr als oder eine vollständige zeitweilige Arbeitsunfähigkeit von mehr als
einem Monat zur Folge haben kann. einem Monat zur Folge haben kann.
Wenn es sich um einen tödlichen Arbeitsunfall oder einen Arbeitsunfall Wenn es sich um einen tödlichen Arbeitsunfall oder einen Arbeitsunfall
handelt, der laut der ersten ärztlichen Diagnose den Tod oder eine handelt, der laut der ersten ärztlichen Diagnose den Tod oder eine
bleibende Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25% zur Folge haben kann, bleibende Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25% zur Folge haben kann,
wird der in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit zuständige Inspektor wird der in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit zuständige Inspektor
ausserdem unverzüglich durch das geeignetste technologische Mittel ausserdem unverzüglich durch das geeignetste technologische Mittel
davon in Kenntnis gesetzt. davon in Kenntnis gesetzt.
Art. 27 - Der Arbeitgeber achtet darauf, dass der Dienst für Art. 27 - Der Arbeitgeber achtet darauf, dass der Dienst für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der mit dieser Aufgabe Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der mit dieser Aufgabe
beauftragt ist, für jeden Unfall, der mindestens eine beauftragt ist, für jeden Unfall, der mindestens eine
Arbeitsunfähigkeit von einem Tag zur Folge hatte, eine Arbeitsunfähigkeit von einem Tag zur Folge hatte, eine
Arbeitsunfallkarte ausfertigt. Arbeitsunfallkarte ausfertigt.
Diese Arbeitsunfallkarte kann durch eine Kopie der in Ausführung des Diese Arbeitsunfallkarte kann durch eine Kopie der in Ausführung des
Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle ausgefertigten Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle ausgefertigten
Arbeitsunfallerklärung ersetzt werden, unter der Bedingung, dass die Arbeitsunfallerklärung ersetzt werden, unter der Bedingung, dass die
sachdienlichen Auskünfte bezüglich des Unfalls durch den Internen sachdienlichen Auskünfte bezüglich des Unfalls durch den Internen
Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz abgefasst Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz abgefasst
worden sind. worden sind.
Der Arbeitgeber sendet gegebenenfalls eine Kopie der Der Arbeitgeber sendet gegebenenfalls eine Kopie der
Arbeitsunfallkarte oder der Arbeitsunfallerklärung an die mit der Arbeitsunfallkarte oder der Arbeitsunfallerklärung an die mit der
medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung des in Absatz 2 medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung des in Absatz 2
erwähnten Internen Dienstes oder an die mit der medizinischen erwähnten Internen Dienstes oder an die mit der medizinischen
Überwachung beauftragte Sektion des im Königlichen Erlass vom 27. März Überwachung beauftragte Sektion des im Königlichen Erlass vom 27. März
1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz erwähnten Externen Dienstes. Arbeitsplatz erwähnten Externen Dienstes.
Art. 28 - Der Arbeitgeber bewahrt die Arbeitsunfallkarten auf, bis Art. 28 - Der Arbeitgeber bewahrt die Arbeitsunfallkarten auf, bis
drei Jahre ab dem Tag verstrichen sind, an dem das Opfer aufgehört drei Jahre ab dem Tag verstrichen sind, an dem das Opfer aufgehört
hat, in dem Unternehmen oder der Einrichtung zu arbeiten. hat, in dem Unternehmen oder der Einrichtung zu arbeiten.
Wenn das Unternehmen oder die Einrichtung aus mehreren Betriebssitzen Wenn das Unternehmen oder die Einrichtung aus mehreren Betriebssitzen
besteht, werden diese Arbeitsunfallkarten an dem Betriebssitz besteht, werden diese Arbeitsunfallkarten an dem Betriebssitz
aufbewahrt, auf den sie sich beziehen. aufbewahrt, auf den sie sich beziehen.
Die Arbeitsunfallkarten werden den mit der Überwachung beauftragten Die Arbeitsunfallkarten werden den mit der Überwachung beauftragten
Beamten zur Verfügung gestellt. Beamten zur Verfügung gestellt.
Abschnitt VI - Verpflichtungen des Arbeitgebers bezüglich bestimmter Abschnitt VI - Verpflichtungen des Arbeitgebers bezüglich bestimmter
Unterlagen Unterlagen
Art. 29 - Der Arbeitgeber sammelt Dokumentation über Angelegenheiten Art. 29 - Der Arbeitgeber sammelt Dokumentation über Angelegenheiten
des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und
des internen und externen Umfelds; diese wird dem Ausschuss zur des internen und externen Umfelds; diese wird dem Ausschuss zur
Verfügung gestellt. Verfügung gestellt.
Art. 30 - Der Arbeitgeber sendet dem mit der Überwachung beauftragten Art. 30 - Der Arbeitgeber sendet dem mit der Überwachung beauftragten
Beamten einen vollständigen Jahresbericht über die Arbeitsweise des Beamten einen vollständigen Jahresbericht über die Arbeitsweise des
Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz,
und zwar in zweifacher Ausfertigung und spätestens binnen drei Monaten und zwar in zweifacher Ausfertigung und spätestens binnen drei Monaten
nach Abschluss des Kalenderjahres, auf das er sich bezieht. nach Abschluss des Kalenderjahres, auf das er sich bezieht.
Abschnitt VII - Schlussbestimmungen Abschnitt VII - Schlussbestimmungen
Art. 31 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Art. 31 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses sind beauftragt: vorliegenden Erlasses sind beauftragt:
1. die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und 1. die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und
technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der
Sicherheit im Arbeitsbereich, Sicherheit im Arbeitsbereich,
2. die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der 2. die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der
Betriebshygiene der ärztlichen Arbeitsinspektion der Verwaltung der Betriebshygiene der ärztlichen Arbeitsinspektion der Verwaltung der
Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin.
Art. 32 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 30 bilden Titel I Kapitel Art. 32 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 30 bilden Titel I Kapitel
III des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit III des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit
folgenden Überschriften: folgenden Überschriften:
1. « Titel I - Allgemeine Grundsätze » 1. « Titel I - Allgemeine Grundsätze »
2. « Kapitel III - Allgemeine Grundsätze der Politik des Wohlbefindens 2. « Kapitel III - Allgemeine Grundsätze der Politik des Wohlbefindens
» »
Art. 33 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1998 in Kraft. Art. 33 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1998 in Kraft.
Art. 34 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Art. 34 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. März 1998 Gegeben zu Brüssel, den 27. März 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 novembre 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 november 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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