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Arrêté Royal du 18 novembre 1999
publié le 22 janvier 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mars 1998 relatif à la politique du bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail

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ministere de l'interieur
numac
1999000825
pub.
22/01/2000
prom.
18/11/1999
ELI
eli/arrete/1999/11/18/1999000825/moniteur
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18 NOVEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mars 1998 relatif à la politique du bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mars 1998 relatif à la politique du bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mars 1998 relatif à la politique du bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 18 novembre 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 27. MÄRZ 1998 - Königlicher Erlass über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 Absatz 1;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 2. März 1998;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass der vorliegende Erlass am 1. April 1998 in Kraft treten muss, so wie es in Artikel 101 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch die Artikel 54 und 121 des Gesetzes vom 13. Februar 1998 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Bestimmungen, vorgesehen ist, und dies um zu vermeiden, dass die Arbeit der in den Unternehmen bestehenden Dienste für Gefahrenverhütung gestört wird, und um dafür zu sorgen, dass die Arbeitgeber und die verschiedenen anderen betroffenen Parteien sich der neuen Regelung anpassen können;

In der Erwägung, dass die Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz ihre Funktion nur erfüllen können, insofern die Arbeitgeber die Probleme bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer nach einem System angehen;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 18. März 1998, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet auf die Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die ihnen gleichgestellten Personen Anwendung, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, 2. AASO: die Allgemeine Arbeitsschutzordnung, 3.Minister: den Minister der Beschäftigung und der Arbeit, 4. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes, 5.Gefahrenverhütung: die Gesamtheit der für jede Stufe der Tätigkeit des Unternehmens oder der Einrichtung und auf jeder Ebene getroffenen oder vorgesehenen Bestimmungen oder Massnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Berufsrisiken.

Abschnitt II - Das dynamische Risikoverwaltungssystem Art. 3 - Jeder Arbeitgeber ist gemäss Artikel 5 § 1 Absatz 2 Buchstabe i) des Gesetzes für ein strukturiertes, planmässiges Vorgehen bei der Gefahrenverhütung mittels eines dynamischen Risikoverwaltungssystems verantwortlich, so wie es in vorliegendem Abschnitt beschrieben wird. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beeinträchtigen nicht die spezifischen Verpflichtungen, die dem Arbeitgeber in Anwendung der AASO und in Anwendung anderer in Ausführung des Gesetzes festgelegter Erlasse auferlegt sind.

Art. 4 - Das dynamische Risikoverwaltungssystem beruht auf den in Artikel 5 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten allgemeinen Verhütungsgrundsätzen und bezieht sich auf folgende Bereiche: 1. Arbeitssicherheit, 2.Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers bei der Arbeit, 3. durch die Arbeit verursachte psychosoziale Belastung, 4.Ergonomie, 5. Betriebshygiene, 6.Verschönerung der Arbeitsplätze, 7. Massnahmen, die das Unternehmen im Bereich der Umwelt ergreift, was ihren Einfluss auf die Nummern 1 bis 6 betrifft. Bei diesem System wird die Wechselwirkung berücksichtigt, die zwischen den in Absatz 2 erwähnten Bereichen besteht oder bestehen kann.

Art. 5 - Das dynamische Risikoverwaltungssystem hat zum Ziel, die Planung der Gefahrenverhütung und die Ausführung der Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zu ermöglichen.

Zur Verwirklichung dieses Ziels setzt sich das System stets aus folgenden Elementen zusammen: 1. Ausarbeitung der Politik, bei der der Arbeitgeber insbesondere die Ziele sowie die Mittel, die die Verwirklichung dieser Ziele ermöglichen, bestimmt, 2.Programmierung der Politik, bei der insbesondere die anzuwendenden Methoden und die Aufträge, Verpflichtungen und Mittel aller betroffenen Personen bestimmt werden, 3. Ausführung der Politik, bei der insbesondere die Verantwortlichkeiten aller betroffenen Personen bestimmt werden, 4.Bewertung der Politik, bei der insbesondere die Kriterien für die Bewertung der Politik bestimmt werden.

Der Arbeitgeber passt dieses System jedesmal an, wenn dies infolge einer Veränderung der Umstände notwendig ist.

Art. 6 - Bei der Ausarbeitung, der Programmierung, der Ausführung und der Bewertung des dynamischen Risikoverwaltungssystems berücksichtigt der Arbeitgeber die Art der Tätigkeiten und die spezifischen Risiken, die diesen Tätigkeiten eigen sind, sowie die spezifischen Risiken, die bestimmten Arbeitnehmerkategorien eigen sind.

Art. 7 - Der Arbeitgeber entwickelt innerhalb seines dynamischen Risikoverwaltungssystems eine Strategie für die Durchführung einer Risikoanalyse, auf deren Grundlage Gefahrenverhütungsmassnahmen bestimmt werden, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 8 und 9.

Art. 8 - Die Risikoanalyse erfolgt auf Ebene der Organisation in ihrer Gesamtheit, auf Ebene jeder Gruppe von Arbeitsplätzen oder Funktionen und auf Ebene der Einzelperson.

Sie besteht nacheinander aus: 1. Ermittlung der Gefahren für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, 2.Definition und Bestimmung der Risiken für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, 3. Abschätzung der Risiken für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit. Art. 9 - Die Gefahrenverhütungsmassnahmen, die auf der Grundlage der in Artikel 8 erwähnten Risikoanalyse getroffen werden müssen, werden auf Ebene der Organisation in ihrer Gesamtheit, auf Ebene jeder Gruppe von Arbeitsplätzen oder Funktionen und auf Ebene der Einzelperson getroffen, unter Berücksichtigung folgender Reihenfolge: 1. Gefahrenverhütungsmassnahmen, deren Ziel es ist, Risiken zu vermeiden, 2.Gefahrenverhütungsmassnahmen, deren Ziel es ist, Schaden zu vermeiden, 3. Gefahrenverhütungsmassnahmen, deren Ziel es ist, den Schaden zu begrenzen. Der Arbeitgeber untersucht für jede Gruppe von Gefahrenverhütungsmassnahmen deren Einfluss auf das Risiko und ob sie nicht selbst Risiken darstellen, so dass entweder eine andere Gruppe von Gefahrenverhütungsmassnahmen angewendet werden muss oder zusätzliche Gefahrenverhütungsmassnahmen einer anderen Gruppe getroffen werden müssen.

Die Gefahrenverhütungsmassnahmen beziehen sich insbesondere auf: 1. Organisation des Unternehmens oder der Einrichtung, einschliesslich der angewandten Arbeits- und Produktionsmethoden, 2.Gestaltung des Arbeitsplatzes, 3. Planung und Anpassung des Arbeitsplatzes, 4.Wahl und Benutzung von Arbeitsmitteln und chemischen Substanzen oder Präparaten, 5. Schutz gegen die mit chemischen, biologischen und physikalischen Agenzien verbundenen Risiken, 6.Wahl und Benutzung von kollektiven und individuellen Schutzausrüstungen und von Arbeitskleidung, 7. Verwendung einer angepassten Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung, 8.Aufsicht über die Gesundheit der Arbeitnehmer, ärztliche Untersuchungen inbegriffen, 9. durch die Arbeit verursachte psychosoziale Belastung, 10.Fachkenntnis, Ausbildung und Information aller Arbeitnehmer, angemessene Anweisungen inbegriffen, 11. Koordination am Arbeitsplatz, 12.Notfallverfahren, einschliesslich der Massnahmen im Falle ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr und der Massnahmen bezüglich der ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung der Arbeitnehmer.

Art. 10 - § 1 - Der Arbeitgeber legt in Absprache mit den Führungskräften und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz für einen Zeitraum von fünf Jahren einen Globalplan zur Gefahrenverhütung fest, in dem die zu entwickelnden und anzuwendenden Gefahrenverhütungstätigkeiten unter Berücksichtigung der Grösse des Unternehmens und der Art der Risiken, die mit dessen Tätigkeit verbunden sind, programmiert werden.

Dieser Globalplan zur Gefahrenverhütung wird schriftlich festgelegt und beinhaltet insbesondere: 1. Ergebnisse der Gefahrenermittlung und Definition, Bestimmung und Abschätzung der Risiken, 2.festzulegende Gefahrenverhütungsmassnahmen, 3. zu erreichende vorrangige Ziele, 4.zu verrichtende Tätigkeiten und auszuführende Aufgaben, damit diese Ziele erreicht werden, 5. zu verwendende organisatorische, materielle und finanzielle Mittel, 6.Aufgaben, Verpflichtungen und Mittel aller betroffenen Personen, 7. Weise, auf die dieser Globalplan zur Gefahrenverhütung bei veränderten Umständen angepasst wird, 8.Kriterien für die Bewertung der Politik in Sachen Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit. § 2 - Der Minister legt zugunsten der Arbeitgeber, die der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Gruppe D angehören, ein oder mehrere Muster eines Globalplans zur Gefahrenverhütung fest.

Der Minister kann nach Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ebenfalls Muster eines Globalplans zur Gefahrenverhütung für bestimmte Branchen festlegen.

Art. 11 - Der Arbeitgeber legt in Absprache mit den Führungskräften und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ein jährliches Aktionsprogramm zur Förderung des Wohlbefindens am Arbeitsplatz für das folgende Geschäftsjahr fest.

Dieses jährliche Aktionsprogramm, das auf dem Globalplan zur Gefahrenverhütung basiert, wird schriftlich festgelegt und bestimmt: 1. vorrangige Ziele im Rahmen der Gefahrenverhütungspolitik für das folgende Geschäftsjahr, 2.Mittel und Methoden zur Erreichung dieser Ziele, 3. Aufgaben, Verpflichtungen und Mittel aller betroffenen Personen, 4.Anpassungen, die am Globalplan zur Gefahrenverhütung vorzunehmen sind infolge: a) veränderter Umstände, b) der Unfälle und Zwischenfälle, die sich im Unternehmen oder in der Einrichtung ereignet haben, c) des Jahresberichtes des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz für das vorhergehende Kalenderjahr, d) der Stellungnahmen des Ausschusses während des vorhergehenden Kalenderjahres. Art. 12 - Der Arbeitgeber beteiligt die Führungskräfte und die Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz an der Ausarbeitung, Programmierung, Ausführung und Bewertung des dynamischen Risikoverwaltungssystems, am schriftlich festgelegten Globalplan zur Gefahrenverhütung sowie am schriftlich festgelegten jährlichen Aktionsprogramm.

Er zieht ebenfalls den Ausschuss zu Rate.

Der Arbeitgeber unterbreitet dem Ausschuss den schriftlich festgelegten Globalplan zur Gefahrenverhütung bei jeder Abänderung oder Anpassung zur vorherigen Stellungnahme.

Der Arbeitgeber unterbreitet dem Ausschuss den Entwurf des jährlichen Aktionsprogramms spätestens am ersten Tag des zweiten Monats vor Beginn des Geschäftsjahres, auf das es sich bezieht, zur Stellungnahme.

Das jährliche Aktionsprogramm kann nicht ausgeführt werden, bevor der Ausschuss seine Stellungnahme abgegeben hat oder, in Ermangelung einer Stellungnahme, vor Beginn des Geschäftsjahres, auf das es sich bezieht.

Art. 13 - Die Führungskräfte führen, jeder im Rahmen seiner Befugnisse und auf seiner Ebene, die Politik des Arbeitgebers bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit aus.

Zu diesem Zweck haben sie insbesondere folgende Aufgaben: 1. dem Arbeitgeber Vorschläge und Stellungnahmen im Rahmen des dynamischen Risikoverwaltungssystems unterbreiten, 2.die Unfälle und Zwischenfälle untersuchen, die sich am Arbeitsplatz ereignet haben, und Massnahmen zur Vermeidung solcher Unfälle und Zwischenfälle vorschlagen, 3. eine effektive Kontrolle der Arbeitsmittel, der individuellen und kollektiven Schutzausrüstungen und der benutzten Substanzen und Präparate ausüben, um Mängel festzustellen und Massnahmen zu deren Behebung zu treffen, 4.rechtzeitig die Stellungnahme der Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz einholen, 5. kontrollieren, ob die Aufgabenverteilung dergestalt vorgenommen worden ist, dass die verschiedenen Aufgaben von Arbeitnehmern ausgeführt werden, die die notwendige Fachkenntnis besitzen und die erforderliche Ausbildung und die erforderlichen Anweisungen erhalten haben, 6.die Befolgung der Anweisungen überwachen, die in Anwendung der Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erteilt werden müssen, 7. sich Gewissheit darüber verschaffen, dass die Arbeitnehmer die in Anwendung der Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erhaltenen Informationen verstehen und in die Tat umsetzen. Art. 14 - Der Arbeitgeber bewertet regelmässig in Absprache mit den Führungskräften und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz das dynamische Risikoverwaltungssystem.

Hierbei berücksichtigt er insbesondere: 1. Jahresberichte der Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 2.Stellungnahmen des Ausschusses und gegebenenfalls Stellungnahmen des mit der Überwachung beauftragten Beamten, 3. veränderte Umstände, die eine Anpassung der Strategie für die Durchführung einer Risikoanalyse erfordern, auf deren Grundlage Gefahrenverhütungsmassnahmen getroffen werden.4. Unfälle und Zwischenfälle, die sich im Unternehmen oder in der Einrichtung ereignet haben. Unter Berücksichtigung dieser Bewertung legt der Arbeitgeber mindestens einmal alle fünf Jahre einen neuen Globalplan zur Gefahrenverhütung gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 fest.

Art. 15 - Die den Führungskräften und den Arbeitnehmern auferlegten Verpflichtungen beeinträchtigen das Prinzip der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers nicht.

Art. 16 - Die Massnahmen bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit dürfen keinesfalls finanzielle Lasten für die Arbeitnehmer nach sich ziehen.

Die Weise, auf die die finanziellen Lasten betreffend die in Artikel 2 § 1 Absatz 2 Buchstabe b) und e) des Gesetzes erwähnten Personen getragen werden, wird von Uns bestimmt.

Abschnitt III - Verpflichtungen des Arbeitgebers in bezug auf die Information und die Ausbildung der Arbeitnehmer Art. 17 - Der Arbeitgeber erteilt den Führungskräften und den Arbeitnehmern alle Informationen über Risiken und Gefahrenverhütungsmassnahmen, die auf Ebene der Organisation in ihrer Gesamtheit, auf Ebene jeder Gruppe von Arbeitsplätzen oder Funktionen und auf Ebene des einzelnen Arbeitsplatzes oder der einzelnen Funktion Anwendung finden, die sie zur Ausführung ihrer Aufgabe oder zum Schutz ihrer Sicherheit oder ihrer Gesundheit oder derjenigen der anderen Arbeitnehmer benötigen.

Er erteilt ihnen ebenfalls die notwendigen Informationen über Notfallverfahren und insbesondere über Massnahmen, die im Falle ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr getroffen werden müssen, und über die Massnahmen bezüglich der ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung der Arbeitnehmer.

Art. 18 - Der Arbeitgeber stellt für Führungskräfte und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Angaben des Globalplans zur Gefahrenverhütung ein Ausbildungsprogramm in bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auf.

Im Programm und im Ausbildungsinhalt werden die Anweisungen berücksichtigt, die aufgrund der Vorschriften festgelegt werden müssen.

Art. 19 - Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit der Ausführung einer Aufgabe beauftragt, berücksichtigt er die Fähigkeiten dieses Arbeitnehmers in puncto Sicherheit und Gesundheit.

Art. 20 - Der Arbeitgeber trifft die notwendigen Massnahmen, damit die Zonen ernsthafter und spezifischer Gefahr nur den Arbeitnehmern, die angemessene Anweisungen erhalten haben, zugänglich sind.

Art. 21 - Der Arbeitgeber achtet darauf, dass jeder Arbeitnehmer eine ausreichende und angemessene Ausbildung in bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erhält, die spezifisch auf seinen Arbeitsplatz oder seine Funktion abgestimmt ist.

Diese Ausbildung erfolgt insbesondere: 1. bei seiner Einstellung, 2.bei einer Versetzung oder einem Funktionswechsel, 3. bei der Einführung eines neuen Arbeitsmittels oder beim Wechsel eines Arbeitsmittels, 4.bei der Einführung einer neuen Technologie.

Diese Ausbildung muss der Entwicklung der Risiken und der Entstehung neuer Risiken angepasst werden und nötigenfalls regelmässig wiederholt werden.

Die Kosten der Ausbildung dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Die Ausbildung erfolgt während der Arbeitszeit.

Abschnitt IV - Massnahmen in Notfällen und im Falle ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr Art. 22 - Der Arbeitgeber arbeitet einen internen Notfallplan aus, der zum Schutz der Arbeitnehmer anwendbar ist, wenn dies sich infolge der Feststellungen bei der Risikoanalyse als notwendig erweist.

Dieser Plan basiert auf Verfahren, die den für das Unternehmen oder die Einrichtung spezifischen gefährlichen Situationen und möglichen Unfällen oder Zwischenfällen angepasst sind.

Diese Verfahren beziehen sich auf: 1. Information und Anweisungen bezüglich Notfallmassnahmen, 2.Alarm- und Kommunikationssystem, 3. Sicherheitsübungen, 4.Evakuierungs- und Erste-Hilfe-Handlungen, 5. Mittel zur Notfallpflege. Art. 23 - Der Arbeitgeber informiert so früh wie möglich alle Arbeitnehmer, die ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmassnahmen.

Er trifft Massnahmen und gibt den Arbeitnehmern Anweisungen, damit sie bei unvermeidbarer, ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr ihre Tätigkeit einstellen oder sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen können.

Ausser in ordnungsgemäss begründeten Ausnahmefällen sieht er davon ab, die Arbeitnehmer zu ersuchen, ihre Tätigkeit unter Arbeitsbedingungen wieder aufzunehmen, bei denen weiterhin eine ernsthafte und unmittelbar drohende Gefahr besteht.

Art. 24 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass jeder Arbeitnehmer bei ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr für seine eigene Sicherheit oder die anderer Personen unter Berücksichtigung seiner technischen Kenntnisse und Mittel die geeigneten Massnahmen treffen kann, um die Folgen einer solchen Gefahr zu vermeiden, falls eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Führungskraft oder dem Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz unmöglich ist.

Sein Handeln darf keinerlei Schaden für ihn mit sich bringen, es sei denn, er hat leichtfertig gehandelt oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen.

Art. 25 - Ein Arbeitnehmer, der sich bei unvermeidbarer, ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr von seinem Arbeitsplatz oder aus einer Gefahrenzone entfernt, darf hierdurch keinen Schaden erleiden und muss vor allen ungerechtfertigten und nachteiligen Folgen geschützt werden.

Er setzt die zuständige Führungskraft und den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz unmittelbar davon in Kenntnis.

Abschnitt V - Massnahmen im Falle eines Arbeitsunfalls Art. 26 - Ein schwerer Arbeitsunfall, der sich am Arbeitsplatz selbst ereignet, wird dem in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit zuständigen Inspektor binnen zwei Werktagen nach dem Unfall mitgeteilt, vorbehaltlich der Erklärungspflicht, so wie sie in dem Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle auferlegt worden ist.

Diese Mitteilung erfolgt durch Entsenden einer Kopie der Unfallerklärung oder eines Briefes mit dem Vermerk des Namens und der Adresse des Arbeitgebers, des Namens des Opfers, des Unfalldatums und -ortes und der vermutlichen Folgen des Unfalls sowie einer kurzen Beschreibung der Umstände.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter schwerem Arbeitsunfall ein tödlicher Arbeitsunfall oder ein Arbeitsunfall zu verstehen, der laut der ersten ärztlichen Diagnose entweder den Tod oder eine vollständige oder teilweise bleibende Arbeitsunfähigkeit, oder eine vollständige zeitweilige Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Monat zur Folge haben kann.

Wenn es sich um einen tödlichen Arbeitsunfall oder einen Arbeitsunfall handelt, der laut der ersten ärztlichen Diagnose den Tod oder eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25% zur Folge haben kann, wird der in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit zuständige Inspektor ausserdem unverzüglich durch das geeignetste technologische Mittel davon in Kenntnis gesetzt.

Art. 27 - Der Arbeitgeber achtet darauf, dass der Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der mit dieser Aufgabe beauftragt ist, für jeden Unfall, der mindestens eine Arbeitsunfähigkeit von einem Tag zur Folge hatte, eine Arbeitsunfallkarte ausfertigt.

Diese Arbeitsunfallkarte kann durch eine Kopie der in Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle ausgefertigten Arbeitsunfallerklärung ersetzt werden, unter der Bedingung, dass die sachdienlichen Auskünfte bezüglich des Unfalls durch den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz abgefasst worden sind.

Der Arbeitgeber sendet gegebenenfalls eine Kopie der Arbeitsunfallkarte oder der Arbeitsunfallerklärung an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung des in Absatz 2 erwähnten Internen Dienstes oder an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion des im Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Externen Dienstes.

Art. 28 - Der Arbeitgeber bewahrt die Arbeitsunfallkarten auf, bis drei Jahre ab dem Tag verstrichen sind, an dem das Opfer aufgehört hat, in dem Unternehmen oder der Einrichtung zu arbeiten.

Wenn das Unternehmen oder die Einrichtung aus mehreren Betriebssitzen besteht, werden diese Arbeitsunfallkarten an dem Betriebssitz aufbewahrt, auf den sie sich beziehen.

Die Arbeitsunfallkarten werden den mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt.

Abschnitt VI - Verpflichtungen des Arbeitgebers bezüglich bestimmter Unterlagen Art. 29 - Der Arbeitgeber sammelt Dokumentation über Angelegenheiten des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und des internen und externen Umfelds; diese wird dem Ausschuss zur Verfügung gestellt.

Art. 30 - Der Arbeitgeber sendet dem mit der Überwachung beauftragten Beamten einen vollständigen Jahresbericht über die Arbeitsweise des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, und zwar in zweifacher Ausfertigung und spätestens binnen drei Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres, auf das er sich bezieht.

Abschnitt VII - Schlussbestimmungen Art. 31 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind beauftragt: 1. die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich, 2.die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der Betriebshygiene der ärztlichen Arbeitsinspektion der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin.

Art. 32 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 30 bilden Titel I Kapitel III des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. « Titel I - Allgemeine Grundsätze » 2.« Kapitel III - Allgemeine Grundsätze der Politik des Wohlbefindens » Art. 33 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1998 in Kraft.

Art. 34 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 27. März 1998 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 novembre 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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