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Vue multilingue de Arrêté Royal du 18/03/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des chapitres VI et VII de l'arrêté royal du 16 novembre 2001 modifiant diverses dispositions réglementaires en matière de statut des agents de l'Etat Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken VI en VII van het koninklijk besluit van 16 november 2001 houdende wijziging van diverse reglementaire bepalingen inzake het statuut van het rijkspersoneel
MINISTERE DE L'INTERIEUR 18 MARS 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des chapitres VI et VII de l'arrêté royal du 16 novembre 2001 modifiant diverses dispositions réglementaires en matière de statut des agents de l'Etat MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 18 MAART 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken VI en VII van het koninklijk besluit van 16 november 2001 houdende wijziging van diverse reglementaire bepalingen inzake het statuut van het rijkspersoneel
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de
chapitres VI et VII de l'arrêté royal du 16 novembre 2001 modifiant hoofdstukken VI en VII van het koninklijk besluit van 16 november 2001
houdende wijziging van diverse reglementaire bepalingen inzake het
diverses dispositions réglementaires en matière de statut des agents statuut van het rijkspersoneel, opgemaakt door de Centrale dienst voor
de l'Etat, établi par le Service central de traduction allemande du Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande des chapitres VI et VII de l'arrêté vertaling van de hoofdstukken VI en VII van het koninklijk besluit van
royal du 16 novembre 2001 modifiant diverses dispositions 16 november 2001 houdende wijziging van diverse reglementaire
réglementaires en matière de statut des agents de l'Etat. bepalingen inzake het statuut van het rijkspersoneel.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 18 mars 2002. Gegeven te Brussel, 18 maart 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
16. NOVEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener 16. NOVEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener
Verordnungsbestimmungen in Bezug auf das Statut der Staatsbediensteten Verordnungsbestimmungen in Bezug auf das Statut der Staatsbediensteten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Abänderung der Aufgrund des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Abänderung der
Bezeichnung des Ständigen Anwerbungssekretariats, insbesondere des Bezeichnung des Ständigen Anwerbungssekretariats, insbesondere des
Artikels 2; Artikels 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung
des Statuts der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 12, des Statuts der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 12,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März 1995, 10. April abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März 1995, 10. April
1995 und 13. Mai 1999, des Artikels 28ter § 4, abgeändert durch die 1995 und 13. Mai 1999, des Artikels 28ter § 4, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 15. März 1993 und 22. Dezember 2000, des Königlichen Erlasse vom 15. März 1993 und 22. Dezember 2000, des
Artikels 28quater, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. Artikels 28quater, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22.
Februar 1985, des Artikels 28quinquies Absatz 1, abgeändert durch die Februar 1985, des Artikels 28quinquies Absatz 1, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 15. September 1997 und 13. Mai 1999, des Königlichen Erlasse vom 15. September 1997 und 13. Mai 1999, des
Artikels 30 § 1 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Artikels 30 § 1 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22.
Februar 1985, des Artikels 33bis § 1 Nr. 2, ersetzt durch den Februar 1985, des Artikels 33bis § 1 Nr. 2, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 31. März 1995, des Artikels 33ter § 1 Absatz 2, Königlichen Erlass vom 31. März 1995, des Artikels 33ter § 1 Absatz 2,
wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2000, wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2000,
des Artikels 33quater, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom des Artikels 33quater, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
21. November 1991, 4. März 1993 und 22. Dezember 2000, des Artikels 34 21. November 1991, 4. März 1993 und 22. Dezember 2000, des Artikels 34
§ 1 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember § 1 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember
2000, des Artikels 35, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. 2000, des Artikels 35, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.
Februar 1985, des Artikels 36 § 1, abgeändert durch den Königlichen Februar 1985, des Artikels 36 § 1, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 22. Februar 1985, und § 3 Absatz 5, abgeändert durch den Erlass vom 22. Februar 1985, und § 3 Absatz 5, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 13. Mai 1999, des Artikels 37 § 1, des Artikels Königlichen Erlass vom 13. Mai 1999, des Artikels 37 § 1, des Artikels
38 § 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Februar 1985, 38 § 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Februar 1985,
4. März 1993, 26. September 1994 und 31. März 1995, des Artikels 40, 4. März 1993, 26. September 1994 und 31. März 1995, des Artikels 40,
des Artikels 41, ersetzt durch die Königlichen Erlasse vom 17. des Artikels 41, ersetzt durch die Königlichen Erlasse vom 17.
September 1969 und 1. August 1975 und abgeändert durch den Königlichen September 1969 und 1. August 1975 und abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 22. Dezember 2000, des Artikels 42, ersetzt durch den Erlass vom 22. Dezember 2000, des Artikels 42, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 1. August 1975, des Artikels 42bis, abgeändert Königlichen Erlass vom 1. August 1975, des Artikels 42bis, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 10. März 1971 und 22. Dezember 2000, durch die Königlichen Erlasse vom 10. März 1971 und 22. Dezember 2000,
des Artikels 43, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. des Artikels 43, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.
Dezember 2000, des Artikels 47, abgeändert durch die Königlichen Dezember 2000, des Artikels 47, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 1. März 1985 und 15. März 1993, des Artikels 48quinquies, Erlasse vom 1. März 1985 und 15. März 1993, des Artikels 48quinquies,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 1985 und eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 1985 und
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März 1995, 10. April abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März 1995, 10. April
1995, 15. September 1997, 13. Mai 1999 und 22. Dezember 2000, des 1995, 15. September 1997, 13. Mai 1999 und 22. Dezember 2000, des
Artikels 48sexies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. Artikels 48sexies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22.
Februar 1985 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 1985 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.
Dezember 2000, des Artikels 79 § 1 Absatz 4, ersetzt durch den Dezember 2000, des Artikels 79 § 1 Absatz 4, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 31. März 1995, des Artikels 84, ersetzt durch Königlichen Erlass vom 31. März 1995, des Artikels 84, ersetzt durch
den Königlichen Erlass vom 31. März 1995, des Artikels 84bis, den Königlichen Erlass vom 31. März 1995, des Artikels 84bis,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. März 1995, und der abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. März 1995, und der
Artikel 112, 112bis und 113 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Artikel 112, 112bis und 113 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 22. Dezember 2000; Erlass vom 22. Dezember 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 über die
Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten, insbesondere des Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten, insbesondere des
Artikels 29 § 2 Nr. 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom Artikels 29 § 2 Nr. 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
31. Juli 1991, 15. März 1993 und 14. September 1994, und des Artikels 31. Juli 1991, 15. März 1993 und 14. September 1994, und des Artikels
29bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. März 1998; 29bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. März 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Dezember 1994 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Dezember 1994 zur Festlegung
der Zusammensetzung, der Arbeitsweise und der Befugnisse des der Zusammensetzung, der Arbeitsweise und der Befugnisse des
Geschäftsführenden Ausschusses des Ständigen Anwerbungssekretariats, Geschäftsführenden Ausschusses des Ständigen Anwerbungssekretariats,
insbesondere der Artikel 1 bis 8; insbesondere der Artikel 1 bis 8;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. April 1999 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. April 1999 zur Regelung der
Entlassung der Staatsbediensteten wegen Berufsuntauglichkeit, Entlassung der Staatsbediensteten wegen Berufsuntauglichkeit,
insbesondere des Artikels 5; insbesondere des Artikels 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Mai 1999 zur Abänderung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Mai 1999 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts
der Staatsbediensteten und des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 der Staatsbediensteten und des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973
zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen
öffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 42; öffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 42;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 über die
Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten, insbesondere der Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten, insbesondere der
Artikel 1, 2 Absatz 2 Nr. 1 und 3 Absatz 2 Nr. 2; Artikel 1, 2 Absatz 2 Nr. 1 und 3 Absatz 2 Nr. 2;
In der Erwägung, dass das Statut der Staatsbediensteten dem In der Erwägung, dass das Statut der Staatsbediensteten dem
Dienstantritt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten des Dienstantritt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums angepasst werden muss, insbesondere was Europäischen Wirtschaftsraums angepasst werden muss, insbesondere was
die noch abzuleistende Kündigungsperiode und den Verlust von Amts die noch abzuleistende Kündigungsperiode und den Verlust von Amts
wegen der Eigenschaft eines Staatsbediensteten betrifft; wegen der Eigenschaft eines Staatsbediensteten betrifft;
In der Erwägung, dass im Rahmen der Umwandlung des Ministeriums des In der Erwägung, dass im Rahmen der Umwandlung des Ministeriums des
Öffentlichen Dienstes in den föderalen öffentlichen Dienst Personal Öffentlichen Dienstes in den föderalen öffentlichen Dienst Personal
und Organisation die Stellen als beigeordneter geschäftsführender und Organisation die Stellen als beigeordneter geschäftsführender
Verwalter von SELOR als erlöschende Stellen ausgewiesen worden sind; Verwalter von SELOR als erlöschende Stellen ausgewiesen worden sind;
In der Erwägung, dass es folglich wichtig ist, die Zusammensetzung der In der Erwägung, dass es folglich wichtig ist, die Zusammensetzung der
Beratungs- und Geschäftsführungsorgane von SELOR und des Beratungs- und Geschäftsführungsorgane von SELOR und des
interministeriellen Probezeitausschusses zu ändern und sie der interministeriellen Probezeitausschusses zu ändern und sie der
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 2001 über die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 2001 über die
Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den föderalen Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den föderalen
öffentlichen Diensten anzupassen, der den vom Staatsrat ausgesetzten öffentlichen Diensten anzupassen, der den vom Staatsrat ausgesetzten
Königlichen Erlass vom 2. Mai 2001 ersetzt; Königlichen Erlass vom 2. Mai 2001 ersetzt;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, das Statut der In der Erwägung, dass es notwendig ist, das Statut der
Staatsbediensteten den Verordnungsbestimmungen über die Bestimmung und Staatsbediensteten den Verordnungsbestimmungen über die Bestimmung und
die Ausübung der Managementfunktionen in den föderalen öffentlichen die Ausübung der Managementfunktionen in den föderalen öffentlichen
Diensten anzupassen, insbesondere was die Zusammensetzung der Diensten anzupassen, insbesondere was die Zusammensetzung der
Probezeitausschüsse, der interministeriellen Widerspruchskammer für Probezeitausschüsse, der interministeriellen Widerspruchskammer für
Bewertungen und des Widerspruchsausschusses für Entlassungen wegen Bewertungen und des Widerspruchsausschusses für Entlassungen wegen
Berufsuntauglichkeit betrifft; Berufsuntauglichkeit betrifft;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Tragweite des Ausscheidens In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Tragweite des Ausscheidens
aus dem Amt auf eine zweite vollzeitige definitive Ernennung in einem aus dem Amt auf eine zweite vollzeitige definitive Ernennung in einem
anderen öffentlichen Dienst zu beschränken; anderen öffentlichen Dienst zu beschränken;
In der Erwägung, dass es angezeigt ist, den Direktionsrat auch bei In der Erwägung, dass es angezeigt ist, den Direktionsrat auch bei
Nichterscheinen des betreffenden Bediensteten ohne triftigen Nichterscheinen des betreffenden Bediensteten ohne triftigen
Entschuldigungsgrund seine Rolle als Wächter der Entschuldigungsgrund seine Rolle als Wächter der
Rechtsprechungseinheit bei der Festlegung des endgültigen Vorschlags Rechtsprechungseinheit bei der Festlegung des endgültigen Vorschlags
der Disziplinarstrafe spielen zu lassen; der Disziplinarstrafe spielen zu lassen;
In der Erwägung, dass es angebracht ist, die Notifizierung der In der Erwägung, dass es angebracht ist, die Notifizierung der
endgültigen Vorschläge von Disziplinarstrafen seitens des endgültigen Vorschläge von Disziplinarstrafen seitens des
Direktionsrates zu beschleunigen; Direktionsrates zu beschleunigen;
In der Erwägung, dass infolge der Abschaffung der allgemeinen In der Erwägung, dass infolge der Abschaffung der allgemeinen
Altersgrenze bei Dienstantritt das Ausscheiden aus dem Amt infolge der Altersgrenze bei Dienstantritt das Ausscheiden aus dem Amt infolge der
Versetzung in den Ruhestand ebenfalls für Personalmitglieder auf Probe Versetzung in den Ruhestand ebenfalls für Personalmitglieder auf Probe
vorgesehen werden muss; vorgesehen werden muss;
In der Erwägung, dass es angebracht ist, die Zusammensetzung der In der Erwägung, dass es angebracht ist, die Zusammensetzung der
Probezeitausschüsse anzupassen und den Befugnissen, die den Probezeitausschüsse anzupassen und den Befugnissen, die den
funktionellen Direktoren der Führungsdienste "Personal und funktionellen Direktoren der Führungsdienste "Personal und
Organisation" aufgetragen sind, Rechnung zu tragen; Organisation" aufgetragen sind, Rechnung zu tragen;
In der Erwägung, dass es folglich angebracht ist, die Befugnisse der In der Erwägung, dass es folglich angebracht ist, die Befugnisse der
Ausbildungsdirektoren, die sich ja mit den Befugnissen der Ausbildungsdirektoren, die sich ja mit den Befugnissen der
funktionellen Direktoren überschneiden, abzuschaffen; funktionellen Direktoren überschneiden, abzuschaffen;
In der Erwägung, dass es angezeigt ist, die Problematik der internen In der Erwägung, dass es angezeigt ist, die Problematik der internen
Personalbewegungen und die diesbezügliche Rolle der HR-Büros gründlich Personalbewegungen und die diesbezügliche Rolle der HR-Büros gründlich
zu untersuchen; zu untersuchen;
In der Erwägung, dass es demnach besser ist, die Abänderung von In der Erwägung, dass es demnach besser ist, die Abänderung von
Artikel 12 § 3 des Statuts, so wie sie im Königlichen Erlass vom 13. Artikel 12 § 3 des Statuts, so wie sie im Königlichen Erlass vom 13.
Mai 1999 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 Mai 1999 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937
zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten und des Königlichen zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten und des Königlichen
Erlasses vom 8. Januar 1973 zur Festlegung des Statuts des Personals Erlasses vom 8. Januar 1973 zur Festlegung des Statuts des Personals
bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses vorgesehen ist, nicht bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses vorgesehen ist, nicht
am 1. Januar 2002 in Kraft treten zu lassen; am 1. Januar 2002 in Kraft treten zu lassen;
In der Erwägung, dass es angebracht ist, die statutarischen In der Erwägung, dass es angebracht ist, die statutarischen
Bedingungen für die Teilnahme an Teilprüfungen zur Erlangung der Bedingungen für die Teilnahme an Teilprüfungen zur Erlangung der
Brevets der vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die Stufe 1 Brevets der vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die Stufe 1
den Bedingungen, die durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember den Bedingungen, die durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember
2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten 2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten
festgelegt worden sind, anzupassen; festgelegt worden sind, anzupassen;
In der Erwägung, dass es angesichts der Schwierigkeit, ordentliche In der Erwägung, dass es angesichts der Schwierigkeit, ordentliche
Magistrate zu bestimmen, angebracht ist, den Vorsitz der Magistrate zu bestimmen, angebracht ist, den Vorsitz der
interministeriellen Widerspruchskammern auf Honorarmagistrate und interministeriellen Widerspruchskammern auf Honorarmagistrate und
emeritierte Magistrate auszudehnen; emeritierte Magistrate auszudehnen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2001;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12.
Juli 2001; Juli 2001;
Aufgrund des Protokolls Nr. 391 des Ausschusses der föderalen, Aufgrund des Protokolls Nr. 391 des Ausschusses der föderalen,
gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 27. Juli gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 27. Juli
2001; 2001;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die
eingeleiteten Änderungsverfahren wichtige Folgen für das Personal eingeleiteten Änderungsverfahren wichtige Folgen für das Personal
haben; dass die bereits reglementierten Änderungen wie zum Beispiel haben; dass die bereits reglementierten Änderungen wie zum Beispiel
die Umwandlung des Ständigen Anwerbungssekretariats in SELOR - die Umwandlung des Ständigen Anwerbungssekretariats in SELOR -
Auswahlbüro der Föderalverwaltung die Anpassung der Terminologie Auswahlbüro der Föderalverwaltung die Anpassung der Terminologie
verschiedener Erlasse mit Verordnungscharakter und der Zusammensetzung verschiedener Erlasse mit Verordnungscharakter und der Zusammensetzung
verschiedener Ausschüsse und Organe erfordern; verschiedener Ausschüsse und Organe erfordern;
Aufgrund der Tatsache, dass die Regierung den geschäftsführenden Aufgrund der Tatsache, dass die Regierung den geschäftsführenden
Verwalter von SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung in der neuen Verwalter von SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung in der neuen
Struktur gemäss den Bestimmungen bestimmen möchte, die auf Inhaber Struktur gemäss den Bestimmungen bestimmen möchte, die auf Inhaber
einer Managementfunktion -1 anwendbar sein werden; einer Managementfunktion -1 anwendbar sein werden;
Aufgrund der Tatsache, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und der Aufgrund der Tatsache, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und der
Notwendigkeit deutlicher und kohärenter Vorschriften für Beamte die Notwendigkeit deutlicher und kohärenter Vorschriften für Beamte die
vorgeschlagenen Abänderungen mit der erforderlichen Schnelligkeit in vorgeschlagenen Abänderungen mit der erforderlichen Schnelligkeit in
Kraft treten müssen, wie auch von den Gewerkschaften verlangt; Kraft treten müssen, wie auch von den Gewerkschaften verlangt;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.273/1 des Staatsrates vom 24. September Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.273/1 des Staatsrates vom 24. September
2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der
Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
(...) (...)
KAPITEL VI - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember KAPITEL VI - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember
2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten 2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten
Artikel 41 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 Artikel 41 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000
über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten wird durch über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
"Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter "Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter
"geschäftsführendem Verwalter" der geschäftsführende Verwalter von "geschäftsführendem Verwalter" der geschäftsführende Verwalter von
SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung zu verstehen." SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung zu verstehen."
Art. 42 - In Artikel 2 Absatz 2 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Art. 42 - In Artikel 2 Absatz 2 Nr. 1 desselben Erlasses werden die
Wörter "und den beigeordneten geschäftsführenden Verwaltern" durch die Wörter "und den beigeordneten geschäftsführenden Verwaltern" durch die
Wörter "und einem Inhaber einer Managementfunktion -2 bei SELOR Wörter "und einem Inhaber einer Managementfunktion -2 bei SELOR
-Auswahlbüro der Föderalverwaltung" ersetzt. -Auswahlbüro der Föderalverwaltung" ersetzt.
Art. 43 - In Artikel 3 Absatz 2 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Art. 43 - In Artikel 3 Absatz 2 Nr. 2 desselben Erlasses werden die
Wörter "den beigeordneten geschäftsführenden Verwaltern" durch die Wörter "den beigeordneten geschäftsführenden Verwaltern" durch die
Wörter "einem Inhaber einer Managementfunktion -2 bei SELOR - Wörter "einem Inhaber einer Managementfunktion -2 bei SELOR -
Auswahlbüro der Föderalverwaltung" ersetzt. Auswahlbüro der Föderalverwaltung" ersetzt.
KAPITEL VII - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL VII - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 44 - Die Artikel 1 bis 3, 5, 7, 8, 10 bis 21, 28, 30, 39, 42 und Art. 44 - Die Artikel 1 bis 3, 5, 7, 8, 10 bis 21, 28, 30, 39, 42 und
43 des vorliegenden Erlasses sind ab dem Datum ihres In-Kraft-Tretens 43 des vorliegenden Erlasses sind ab dem Datum ihres In-Kraft-Tretens
auf die föderalen öffentlichen Dienste anwendbar, die im Königlichen auf die föderalen öffentlichen Dienste anwendbar, die im Königlichen
Erlass vom 7. November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der Erlass vom 7. November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der
gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Dienste erwähnt sind. gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Dienste erwähnt sind.
Art. 45 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 45 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme:
1. der Artikel 8 Nr. 2, 16 Nr. 2, 24, 28, 30, 32 Nr. 3, 35, 42 und 43, 1. der Artikel 8 Nr. 2, 16 Nr. 2, 24, 28, 30, 32 Nr. 3, 35, 42 und 43,
die am Tag in Kraft treten, an dem die Bestimmung des betreffenden die am Tag in Kraft treten, an dem die Bestimmung des betreffenden
Managementfunktionsinhabers wirksam wird, Managementfunktionsinhabers wirksam wird,
2. der Artikel 1 bis 3, 5, 7, 8 Nr. 1, 10, 11, 12, 13 Nr. 2 bis 4, 20, 2. der Artikel 1 bis 3, 5, 7, 8 Nr. 1, 10, 11, 12, 13 Nr. 2 bis 4, 20,
21 und 39, die am Tag in Kraft treten, an dem die Bestimmung des 21 und 39, die am Tag in Kraft treten, an dem die Bestimmung des
funktionellen Direktors des betreffenden Führungsdienstes Personal und funktionellen Direktors des betreffenden Führungsdienstes Personal und
Organisation wirksam wird, Organisation wirksam wird,
3. des Artikels 21, der am Tag in Kraft tritt, an dem die Aufhebung 3. des Artikels 21, der am Tag in Kraft tritt, an dem die Aufhebung
des letzten Ministeriums wirksam wird. des letzten Ministeriums wirksam wird.
Art. 46 - Der geschäftsführende Verwalter von SELOR - Auswahlbüro der Art. 46 - Der geschäftsführende Verwalter von SELOR - Auswahlbüro der
Föderalverwaltung und seine Beigeordneten, die am 7. Januar 2001 im Föderalverwaltung und seine Beigeordneten, die am 7. Januar 2001 im
Dienst sind, behalten persönlich den Vorteil von Artikel 43 des Dienst sind, behalten persönlich den Vorteil von Artikel 43 des
Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts
der Staatsbediensteten, so wie er an diesem Datum in Kraft war. der Staatsbediensteten, so wie er an diesem Datum in Kraft war.
Verordnungsbestimmungen, die auf Inhaber eines abgeschafften Verordnungsbestimmungen, die auf Inhaber eines abgeschafften
Dienstgrades des Rangs 16 und 17 anwendbar sein werden, die nicht für Dienstgrades des Rangs 16 und 17 anwendbar sein werden, die nicht für
eine Managementfunktion bestimmt werden, werden ebenfalls auf den oben eine Managementfunktion bestimmt werden, werden ebenfalls auf den oben
erwähnten geschäftsführenden Verwalter und seine Beigeordneten erwähnten geschäftsführenden Verwalter und seine Beigeordneten
anwendbar sein. anwendbar sein.
In Erwartung der Bestimmung eines Inhabers einer Managementfunktion -2 In Erwartung der Bestimmung eines Inhabers einer Managementfunktion -2
der anderen Sprachrolle als derjenigen des geschäftsführenden der anderen Sprachrolle als derjenigen des geschäftsführenden
Verwalters bei SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung wird der Verwalters bei SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung wird der
geschäftsführende Verwalter für die Anwendung der Artikel 16 Nr. 2, 32 geschäftsführende Verwalter für die Anwendung der Artikel 16 Nr. 2, 32
Nr. 2 und 35 durch einen Bediensteten der Stufe 1 von SELOR - Nr. 2 und 35 durch einen Bediensteten der Stufe 1 von SELOR -
Auswahlbüro der Föderalverwaltung ersetzt. Auswahlbüro der Föderalverwaltung ersetzt.
Art. 47 - Heutige Inhaber der Funktion eines Ausbildungsdirektors Art. 47 - Heutige Inhaber der Funktion eines Ausbildungsdirektors
behalten persönlich und bis zum Dienstantritt des funktionellen behalten persönlich und bis zum Dienstantritt des funktionellen
Direktors des betreffenden Führungsdienstes Personal und Organisation Direktors des betreffenden Führungsdienstes Personal und Organisation
den Vorteil der Bestimmungen von Artikel 48quinquies § 4 des den Vorteil der Bestimmungen von Artikel 48quinquies § 4 des
Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts
der Staatsbediensteten und üben die mit ihrer Bestimmung als der Staatsbediensteten und üben die mit ihrer Bestimmung als
Ausbildungsdirektor verbundenen Befugnisse weiterhin aus. Ausbildungsdirektor verbundenen Befugnisse weiterhin aus.
Art. 48 - Disziplinarverfahren, die am Datum des In-Kraft-Tretens von Art. 48 - Disziplinarverfahren, die am Datum des In-Kraft-Tretens von
Artikel 22 des vorliegenden Erlasses laufen, werden weiterhin durch Artikel 22 des vorliegenden Erlasses laufen, werden weiterhin durch
Artikel 79 § 1 Absatz 4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober Artikel 79 § 1 Absatz 4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober
1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten geregelt, so 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten geregelt, so
wie er vor seiner Abänderung durch vorliegenden Erlass in Kraft war. wie er vor seiner Abänderung durch vorliegenden Erlass in Kraft war.
Art. 49 - Für Sachen, die am Datum des In-Kraft-Tretens des Art. 49 - Für Sachen, die am Datum des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Erlasses vor dem interministeriellen Probezeitausschuss, vorliegenden Erlasses vor dem interministeriellen Probezeitausschuss,
den Probezeitausschüssen und dem Widerspruchsausschuss für den Probezeitausschüssen und dem Widerspruchsausschuss für
Berufsuntauglichkeit anhängig sind, gelten weiterhin die Bestimmungen, Berufsuntauglichkeit anhängig sind, gelten weiterhin die Bestimmungen,
die bis zu diesem Datum anwendbar waren. die bis zu diesem Datum anwendbar waren.
Art. 50 - Für Disziplinarverfahren, die am Datum des In-Kraft-Tretens Art. 50 - Für Disziplinarverfahren, die am Datum des In-Kraft-Tretens
des vorliegenden Erlasses eingeleitet sind, und für Sachen, die an des vorliegenden Erlasses eingeleitet sind, und für Sachen, die an
diesem Datum vor den Widerspruchskammern anhängig sind, gelten diesem Datum vor den Widerspruchskammern anhängig sind, gelten
weiterhin die Bestimmungen, die bis zu diesem Datum anwendbar waren. weiterhin die Bestimmungen, die bis zu diesem Datum anwendbar waren.
Art. 51 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für Art. 51 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. November 2001 Gegeben zu Brüssel, den 16. November 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen Öffentlichen Verwaltungen
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 mars 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 maart 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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