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Arrêté Royal du 18 mars 2002
publié le 12 juillet 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des chapitres VI et VII de l'arrêté royal du 16 novembre 2001 modifiant diverses dispositions réglementaires en matière de statut des agents de l'Etat

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ministere de l'interieur
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2002000239
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12/07/2002
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18/03/2002
ELI
eli/arrete/2002/03/18/2002000239/moniteur
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18 MARS 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des chapitres VI et VII de l'arrêté royal du 16 novembre 2001 modifiant diverses dispositions réglementaires en matière de statut des agents de l'Etat


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des chapitres VI et VII de l'arrêté royal du 16 novembre 2001 modifiant diverses dispositions réglementaires en matière de statut des agents de l'Etat, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des chapitres VI et VII de l'arrêté royal du 16 novembre 2001 modifiant diverses dispositions réglementaires en matière de statut des agents de l'Etat.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 18 mars 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 16. NOVEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Verordnungsbestimmungen in Bezug auf das Statut der Staatsbediensteten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Abänderung der Bezeichnung des Ständigen Anwerbungssekretariats, insbesondere des Artikels 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 12, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März 1995, 10. April 1995 und 13. Mai 1999, des Artikels 28ter § 4, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. März 1993 und 22. Dezember 2000, des Artikels 28quater, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22.

Februar 1985, des Artikels 28quinquies Absatz 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. September 1997 und 13. Mai 1999, des Artikels 30 § 1 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22.

Februar 1985, des Artikels 33bis § 1 Nr. 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 31. März 1995, des Artikels 33ter § 1 Absatz 2, wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2000, des Artikels 33quater, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21. November 1991, 4.März 1993 und 22. Dezember 2000, des Artikels 34 § 1 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2000, des Artikels 35, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.

Februar 1985, des Artikels 36 § 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 1985, und § 3 Absatz 5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Mai 1999, des Artikels 37 § 1, des Artikels 38 § 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Februar 1985, 4. März 1993, 26.September 1994 und 31. März 1995, des Artikels 40, des Artikels 41, ersetzt durch die Königlichen Erlasse vom 17.

September 1969 und 1. August 1975 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2000, des Artikels 42, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 1. August 1975, des Artikels 42bis, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. März 1971 und 22. Dezember 2000, des Artikels 43, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.

Dezember 2000, des Artikels 47, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 1. März 1985 und 15. März 1993, des Artikels 48quinquies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 1985 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März 1995, 10. April 1995, 15. September 1997, 13. Mai 1999 und 22. Dezember 2000, des Artikels 48sexies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22.

Februar 1985 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.

Dezember 2000, des Artikels 79 § 1 Absatz 4, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 31. März 1995, des Artikels 84, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 31. März 1995, des Artikels 84bis, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. März 1995, und der Artikel 112, 112bis und 113 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2000;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 29 § 2 Nr. 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. Juli 1991, 15.März 1993 und 14. September 1994, und des Artikels 29bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. März 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Dezember 1994 zur Festlegung der Zusammensetzung, der Arbeitsweise und der Befugnisse des Geschäftsführenden Ausschusses des Ständigen Anwerbungssekretariats, insbesondere der Artikel 1 bis 8;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. April 1999 zur Regelung der Entlassung der Staatsbediensteten wegen Berufsuntauglichkeit, insbesondere des Artikels 5;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Mai 1999 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten und des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 42;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten, insbesondere der Artikel 1, 2 Absatz 2 Nr. 1 und 3 Absatz 2 Nr. 2;

In der Erwägung, dass das Statut der Staatsbediensteten dem Dienstantritt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums angepasst werden muss, insbesondere was die noch abzuleistende Kündigungsperiode und den Verlust von Amts wegen der Eigenschaft eines Staatsbediensteten betrifft;

In der Erwägung, dass im Rahmen der Umwandlung des Ministeriums des Öffentlichen Dienstes in den föderalen öffentlichen Dienst Personal und Organisation die Stellen als beigeordneter geschäftsführender Verwalter von SELOR als erlöschende Stellen ausgewiesen worden sind;

In der Erwägung, dass es folglich wichtig ist, die Zusammensetzung der Beratungs- und Geschäftsführungsorgane von SELOR und des interministeriellen Probezeitausschusses zu ändern und sie der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 2001 über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den föderalen öffentlichen Diensten anzupassen, der den vom Staatsrat ausgesetzten Königlichen Erlass vom 2. Mai 2001 ersetzt;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, das Statut der Staatsbediensteten den Verordnungsbestimmungen über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den föderalen öffentlichen Diensten anzupassen, insbesondere was die Zusammensetzung der Probezeitausschüsse, der interministeriellen Widerspruchskammer für Bewertungen und des Widerspruchsausschusses für Entlassungen wegen Berufsuntauglichkeit betrifft;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Tragweite des Ausscheidens aus dem Amt auf eine zweite vollzeitige definitive Ernennung in einem anderen öffentlichen Dienst zu beschränken;

In der Erwägung, dass es angezeigt ist, den Direktionsrat auch bei Nichterscheinen des betreffenden Bediensteten ohne triftigen Entschuldigungsgrund seine Rolle als Wächter der Rechtsprechungseinheit bei der Festlegung des endgültigen Vorschlags der Disziplinarstrafe spielen zu lassen;

In der Erwägung, dass es angebracht ist, die Notifizierung der endgültigen Vorschläge von Disziplinarstrafen seitens des Direktionsrates zu beschleunigen;

In der Erwägung, dass infolge der Abschaffung der allgemeinen Altersgrenze bei Dienstantritt das Ausscheiden aus dem Amt infolge der Versetzung in den Ruhestand ebenfalls für Personalmitglieder auf Probe vorgesehen werden muss;

In der Erwägung, dass es angebracht ist, die Zusammensetzung der Probezeitausschüsse anzupassen und den Befugnissen, die den funktionellen Direktoren der Führungsdienste "Personal und Organisation" aufgetragen sind, Rechnung zu tragen;

In der Erwägung, dass es folglich angebracht ist, die Befugnisse der Ausbildungsdirektoren, die sich ja mit den Befugnissen der funktionellen Direktoren überschneiden, abzuschaffen;

In der Erwägung, dass es angezeigt ist, die Problematik der internen Personalbewegungen und die diesbezügliche Rolle der HR-Büros gründlich zu untersuchen;

In der Erwägung, dass es demnach besser ist, die Abänderung von Artikel 12 § 3 des Statuts, so wie sie im Königlichen Erlass vom 13.

Mai 1999 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten und des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses vorgesehen ist, nicht am 1. Januar 2002 in Kraft treten zu lassen;

In der Erwägung, dass es angebracht ist, die statutarischen Bedingungen für die Teilnahme an Teilprüfungen zur Erlangung der Brevets der vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die Stufe 1 den Bedingungen, die durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten festgelegt worden sind, anzupassen;

In der Erwägung, dass es angesichts der Schwierigkeit, ordentliche Magistrate zu bestimmen, angebracht ist, den Vorsitz der interministeriellen Widerspruchskammern auf Honorarmagistrate und emeritierte Magistrate auszudehnen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2001;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12.

Juli 2001;

Aufgrund des Protokolls Nr. 391 des Ausschusses der föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 27. Juli 2001;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die eingeleiteten Änderungsverfahren wichtige Folgen für das Personal haben; dass die bereits reglementierten Änderungen wie zum Beispiel die Umwandlung des Ständigen Anwerbungssekretariats in SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung die Anpassung der Terminologie verschiedener Erlasse mit Verordnungscharakter und der Zusammensetzung verschiedener Ausschüsse und Organe erfordern;

Aufgrund der Tatsache, dass die Regierung den geschäftsführenden Verwalter von SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung in der neuen Struktur gemäss den Bestimmungen bestimmen möchte, die auf Inhaber einer Managementfunktion -1 anwendbar sein werden;

Aufgrund der Tatsache, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit deutlicher und kohärenter Vorschriften für Beamte die vorgeschlagenen Abänderungen mit der erforderlichen Schnelligkeit in Kraft treten müssen, wie auch von den Gewerkschaften verlangt;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.273/1 des Staatsrates vom 24. September 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) KAPITEL VI - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten Artikel 41 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter "geschäftsführendem Verwalter" der geschäftsführende Verwalter von SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung zu verstehen." Art. 42 - In Artikel 2 Absatz 2 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter "und den beigeordneten geschäftsführenden Verwaltern" durch die Wörter "und einem Inhaber einer Managementfunktion -2 bei SELOR -Auswahlbüro der Föderalverwaltung" ersetzt.

Art. 43 - In Artikel 3 Absatz 2 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter "den beigeordneten geschäftsführenden Verwaltern" durch die Wörter "einem Inhaber einer Managementfunktion -2 bei SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung" ersetzt.

KAPITEL VII - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 44 - Die Artikel 1 bis 3, 5, 7, 8, 10 bis 21, 28, 30, 39, 42 und 43 des vorliegenden Erlasses sind ab dem Datum ihres In-Kraft-Tretens auf die föderalen öffentlichen Dienste anwendbar, die im Königlichen Erlass vom 7. November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Dienste erwähnt sind.

Art. 45 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: 1. der Artikel 8 Nr.2, 16 Nr. 2, 24, 28, 30, 32 Nr. 3, 35, 42 und 43, die am Tag in Kraft treten, an dem die Bestimmung des betreffenden Managementfunktionsinhabers wirksam wird, 2. der Artikel 1 bis 3, 5, 7, 8 Nr.1, 10, 11, 12, 13 Nr. 2 bis 4, 20, 21 und 39, die am Tag in Kraft treten, an dem die Bestimmung des funktionellen Direktors des betreffenden Führungsdienstes Personal und Organisation wirksam wird, 3. des Artikels 21, der am Tag in Kraft tritt, an dem die Aufhebung des letzten Ministeriums wirksam wird. Art. 46 - Der geschäftsführende Verwalter von SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung und seine Beigeordneten, die am 7. Januar 2001 im Dienst sind, behalten persönlich den Vorteil von Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten, so wie er an diesem Datum in Kraft war.

Verordnungsbestimmungen, die auf Inhaber eines abgeschafften Dienstgrades des Rangs 16 und 17 anwendbar sein werden, die nicht für eine Managementfunktion bestimmt werden, werden ebenfalls auf den oben erwähnten geschäftsführenden Verwalter und seine Beigeordneten anwendbar sein.

In Erwartung der Bestimmung eines Inhabers einer Managementfunktion -2 der anderen Sprachrolle als derjenigen des geschäftsführenden Verwalters bei SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung wird der geschäftsführende Verwalter für die Anwendung der Artikel 16 Nr. 2, 32 Nr. 2 und 35 durch einen Bediensteten der Stufe 1 von SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung ersetzt.

Art. 47 - Heutige Inhaber der Funktion eines Ausbildungsdirektors behalten persönlich und bis zum Dienstantritt des funktionellen Direktors des betreffenden Führungsdienstes Personal und Organisation den Vorteil der Bestimmungen von Artikel 48quinquies § 4 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten und üben die mit ihrer Bestimmung als Ausbildungsdirektor verbundenen Befugnisse weiterhin aus.

Art. 48 - Disziplinarverfahren, die am Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 22 des vorliegenden Erlasses laufen, werden weiterhin durch Artikel 79 § 1 Absatz 4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten geregelt, so wie er vor seiner Abänderung durch vorliegenden Erlass in Kraft war.

Art. 49 - Für Sachen, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses vor dem interministeriellen Probezeitausschuss, den Probezeitausschüssen und dem Widerspruchsausschuss für Berufsuntauglichkeit anhängig sind, gelten weiterhin die Bestimmungen, die bis zu diesem Datum anwendbar waren.

Art. 50 - Für Disziplinarverfahren, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eingeleitet sind, und für Sachen, die an diesem Datum vor den Widerspruchskammern anhängig sind, gelten weiterhin die Bestimmungen, die bis zu diesem Datum anwendbar waren.

Art. 51 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 16. November 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 mars 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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