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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/09/2000
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 12 août 2000 modifiant, en ce qui concerne les dépenses électorales, certaines lois relatives à l'élection des conseils provinciaux, communaux et de district et des conseils de l'aide sociale Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 12 augustus 2000 tot wijziging van sommige wetten inzake de verkiezing van de provincie-, gemeente- en districtsraden en raden voor maatschappelijk welzijn, wat de verkiezingsuitgaven betreft
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
17 SEPTEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 17 SEPTEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 12 août 2000 modifiant, en ce qui officiële Duitse vertaling van de wet van 12 augustus 2000 tot
concerne les dépenses électorales, certaines lois relatives à wijziging van sommige wetten inzake de verkiezing van de provincie-,
l'élection des conseils provinciaux, communaux et de district et des gemeente- en districtsraden en raden voor maatschappelijk welzijn, wat
conseils de l'aide sociale de verkiezingsuitgaven betreft
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 12
12 août 2000 modifiant, en ce qui concerne les dépenses électorales, augustus 2000 tot wijziging van sommige wetten inzake de verkiezing
certaines lois relatives à l'élection des conseils provinciaux, van de provincie-, gemeente- en districtsraden en raden voor
communaux et de district et des conseils de l'aide sociale, établi par maatschappelijk welzijn, wat de verkiezingsuitgaven betreft, opgemaakt
le Service central de traduction allemande du Commissariat door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 12 août 2000 modifiant, en vertaling van de wet van 12 augustus 2000 tot wijziging van sommige
ce qui concerne les dépenses électorales, certaines lois relatives à wetten inzake de verkiezing van de provincie-, gemeente- en
l'élection des conseils provinciaux, communaux et de district et des districtsraden en raden voor maatschappelijk welzijn, wat de
conseils de l'aide sociale. verkiezingsuitgaven betreft.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2000. Gegeven te Brussel, 17 september 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
12. AUGUST 2000 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze in bezug 12. AUGUST 2000 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze in bezug
auf die Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und die Wahl der auf die Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und die Wahl der
Sozialhilferäte hinsichtlich der Wahlausgaben Sozialhilferäte hinsichtlich der Wahlausgaben
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-,
Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl der Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl der
Sozialhilferäte Sozialhilferäte
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-,
Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl der Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl der
Sozialhilferäte, abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 1999, wird Sozialhilferäte, abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 1999, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
A) In Nr. 1 wird zwischen dem Wort « Gemeindewahlen » und den Wörtern A) In Nr. 1 wird zwischen dem Wort « Gemeindewahlen » und den Wörtern
« oder Direktwahlen » das Wort « , Distriktratswahlen » eingefügt. « oder Direktwahlen » das Wort « , Distriktratswahlen » eingefügt.
B) In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern « eines Gemeinderatsmitglieds B) In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern « eines Gemeinderatsmitglieds
» und den Wörtern « oder eines Sozialhilferatsmitglieds » die Wörter « » und den Wörtern « oder eines Sozialhilferatsmitglieds » die Wörter «
, eines Distriktratsmitglieds » eingefügt. , eines Distriktratsmitglieds » eingefügt.
C) Nr. 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: C) Nr. 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Als Komponenten einer politischen Partei gelten Einrichtungen, « Als Komponenten einer politischen Partei gelten Einrichtungen,
Vereinigungen, Gruppierungen und regionale Gliederungen einer Vereinigungen, Gruppierungen und regionale Gliederungen einer
politischen Partei - ungeachtet ihrer Rechtsform -, die unmittelbar politischen Partei - ungeachtet ihrer Rechtsform -, die unmittelbar
mit dieser politischen Partei verbunden sind, und zwar: mit dieser politischen Partei verbunden sind, und zwar:
- Studiendienste, - Studiendienste,
- wissenschaftliche Einrichtungen, - wissenschaftliche Einrichtungen,
- Einrichtungen für politische Bildung, - Einrichtungen für politische Bildung,
- Produzenten konzessionierter politischer Sendungen, - Produzenten konzessionierter politischer Sendungen,
- in Artikel 22 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung - in Artikel 22 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung
und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern
und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen
Parteien erwähnte Einrichtungen, Parteien erwähnte Einrichtungen,
- Gliederungen auf Ebene der Bezirke und/oder Wahlkreise für die - Gliederungen auf Ebene der Bezirke und/oder Wahlkreise für die
Wahlen der Föderalen Kammern und der Gemeinschafts- und Regionalräte, Wahlen der Föderalen Kammern und der Gemeinschafts- und Regionalräte,
- politische Fraktionen in den Föderalen Kammern und in den - politische Fraktionen in den Föderalen Kammern und in den
Gemeinschafts- und Regionalräten. » Gemeinschafts- und Regionalräten. »
D) In Nr. 5 werden die Wörter « , abgeändert durch die Gesetze vom 21. D) In Nr. 5 werden die Wörter « , abgeändert durch die Gesetze vom 21.
Mai 1991, 18. Juni 1993 und 19. Mai 1994 » gestrichen. Mai 1991, 18. Juni 1993 und 19. Mai 1994 » gestrichen.
Art. 3 - In Artikel 5 desselben Gesetzes wird zwischen dem Wort « Art. 3 - In Artikel 5 desselben Gesetzes wird zwischen dem Wort «
Gemeindewahlen » und den Wörtern « und Direktwahlen » das Wort « , Gemeindewahlen » und den Wörtern « und Direktwahlen » das Wort « ,
Distriktratswahlen » eingefügt. Distriktratswahlen » eingefügt.
Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
12. Juli 1994, wird wie folgt abgeändert: 12. Juli 1994, wird wie folgt abgeändert:
A) In § 1 werden die Wörter « und ihrer Kandidaten » durch die Wörter A) In § 1 werden die Wörter « und ihrer Kandidaten » durch die Wörter
« , einer Liste und ihrer Kandidaten » ersetzt. « , einer Liste und ihrer Kandidaten » ersetzt.
B) In § 1 wird zwischen dem Wort « Gemeindewahlen » und den Wörtern « B) In § 1 wird zwischen dem Wort « Gemeindewahlen » und den Wörtern «
und Direktwahlen » das Wort « , Distriktratswahlen » eingefügt. und Direktwahlen » das Wort « , Distriktratswahlen » eingefügt.
C) In § 3 werden die Wörter « und Gemeindewahlen » durch die Wörter « C) In § 3 werden die Wörter « und Gemeindewahlen » durch die Wörter «
, Gemeinde- und Distriktratswahlen » ersetzt. , Gemeinde- und Distriktratswahlen » ersetzt.
Art. 5 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
A) In Absatz 2 werden die Wörter « und dabei die Identität der A) In Absatz 2 werden die Wörter « und dabei die Identität der
Privatleute, die eine Spende gemacht haben, vertraulich zu behandeln » Privatleute, die eine Spende gemacht haben, vertraulich zu behandeln »
durch die Wörter « und die Identität der natürlichen Personen, die durch die Wörter « und die Identität der natürlichen Personen, die
Spenden von 5.000 Franken und mehr gemacht haben, zu registrieren » Spenden von 5.000 Franken und mehr gemacht haben, zu registrieren »
ersetzt. ersetzt.
B) In Absatz 3 wird zwischen dem Wort « Gemeindewahlen » und den B) In Absatz 3 wird zwischen dem Wort « Gemeindewahlen » und den
Wörtern « und Direktwahlen der Sozialhilferäte » das Wort « , Wörtern « und Direktwahlen der Sozialhilferäte » das Wort « ,
Distriktratswahlen » eingefügt. Distriktratswahlen » eingefügt.
Art. 6 - In Artikel 12 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 6 - In Artikel 12 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 19. März 1999, werden zwischen den Wörtern « seine das Gesetz vom 19. März 1999, werden zwischen den Wörtern « seine
Wahlausgaben » und dem Wort « innerhalb » die Wörter « und/oder den Wahlausgaben » und dem Wort « innerhalb » die Wörter « und/oder den
Ursprung der Geldmittel » eingefügt. Ursprung der Geldmittel » eingefügt.
Art. 7 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
A) Absatz 1 wird durch einen neuen Absatz 1 mit folgendem Wortlaut A) Absatz 1 wird durch einen neuen Absatz 1 mit folgendem Wortlaut
ersetzt: ersetzt:
« Nur natürliche Personen dürfen Spenden zugunsten von politischen « Nur natürliche Personen dürfen Spenden zugunsten von politischen
Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern
politischer Mandate machen. Kandidaten und Inhaber politischer Mandate politischer Mandate machen. Kandidaten und Inhaber politischer Mandate
dürfen jedoch Spenden von der politischen Partei oder von der Liste dürfen jedoch Spenden von der politischen Partei oder von der Liste
entgegennehmen, für die sie Kandidat sind beziehungsweise ein Mandat entgegennehmen, für die sie Kandidat sind beziehungsweise ein Mandat
ausüben. Auch die Komponenten dürfen Spenden von ihrer politischen ausüben. Auch die Komponenten dürfen Spenden von ihrer politischen
Partei entgegennehmen und umgekehrt. Unbeschadet der vorangehenden Partei entgegennehmen und umgekehrt. Unbeschadet der vorangehenden
Bestimmungen sind Spenden von natürlichen Personen untersagt, die in Bestimmungen sind Spenden von natürlichen Personen untersagt, die in
Wirklichkeit als Mittler für juristische Personen oder Wirklichkeit als Mittler für juristische Personen oder
nichtrechtsfähige Vereinigungen auftreten. » nichtrechtsfähige Vereinigungen auftreten. »
B) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird der folgende Absatz eingefügt: « B) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird der folgende Absatz eingefügt: «
Die Identität der natürlichen Personen, die Spenden unter welcher Form Die Identität der natürlichen Personen, die Spenden unter welcher Form
auch immer von 5.000 Franken und mehr zugunsten von politischen auch immer von 5.000 Franken und mehr zugunsten von politischen
Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern
politischer Mandate machen, wird von den Empfängern jährlich politischer Mandate machen, wird von den Empfängern jährlich
registriert. Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen, registriert. Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen,
Kandidaten und Inhaber politischer Mandate dürfen jährlich von Kandidaten und Inhaber politischer Mandate dürfen jährlich von
derselben natürlichen Person jeweils höchstens 20.000 Franken oder derselben natürlichen Person jeweils höchstens 20.000 Franken oder
deren Gegenwert als Spende entgegennehmen. Der Spender darf jährlich deren Gegenwert als Spende entgegennehmen. Der Spender darf jährlich
Spenden von insgesamt höchstens 80.000 Franken oder deren Gegenwert Spenden von insgesamt höchstens 80.000 Franken oder deren Gegenwert
zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen,
Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen. Abgaben der Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen. Abgaben der
Inhaber politischer Mandate zugunsten ihrer politischen Partei werden Inhaber politischer Mandate zugunsten ihrer politischen Partei werden
nicht als Spenden angesehen. » nicht als Spenden angesehen. »
C) Der frühere Absatz 2 wird durch einen neuen Absatz 3 mit folgendem C) Der frühere Absatz 2 wird durch einen neuen Absatz 3 mit folgendem
Wortlaut ersetzt: Wortlaut ersetzt:
« Leistungen, die juristische Personen, natürliche Personen oder « Leistungen, die juristische Personen, natürliche Personen oder
nichtrechtsfähige Vereinigungen unentgeltlich oder unter dem nichtrechtsfähige Vereinigungen unentgeltlich oder unter dem
tatsächlichen Preis ausführen, werden ebenso wie die Einräumung von tatsächlichen Preis ausführen, werden ebenso wie die Einräumung von
Kreditlinien ohne Rückzahlungsverpflichtung Spenden gleichgesetzt. Kreditlinien ohne Rückzahlungsverpflichtung Spenden gleichgesetzt.
Leistungen, die von einer politischen Partei oder einem Kandidaten Leistungen, die von einer politischen Partei oder einem Kandidaten
deutlich über dem Marktpreis in Rechnung gestellt werden, gelten deutlich über dem Marktpreis in Rechnung gestellt werden, gelten
ebenfalls als Spenden von juristischen Personen, natürlichen Personen ebenfalls als Spenden von juristischen Personen, natürlichen Personen
oder nichtrechtsfähigen Vereinigungen. » oder nichtrechtsfähigen Vereinigungen. »
Art. 8 - Ein Artikel 13bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 8 - Ein Artikel 13bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
« Art. 13bis - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen « Art. 13bis - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die Modalitäten für die in den Artikeln 8 und 13 erwähnten Erlass die Modalitäten für die in den Artikeln 8 und 13 erwähnten
Registrierungen und ihre Hinterlegung. Die Kontrolle über die Registrierungen und ihre Hinterlegung. Die Kontrolle über die
Registrierungen der politischen Parteien wird durch die Registrierungen der politischen Parteien wird durch die
Kontrollkommission gewährleistet. » Kontrollkommission gewährleistet. »
KAPITEL III - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 KAPITEL III - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921
über die Provinzialwahlen über die Provinzialwahlen
Art. 9 - In Artikel 11 § 5 Absatz 5 des Grundlagengesetzes vom 19. Art. 9 - In Artikel 11 § 5 Absatz 5 des Grundlagengesetzes vom 19.
Oktober 1921 über die Provinzialwahlen, abgeändert durch das Gesetz Oktober 1921 über die Provinzialwahlen, abgeändert durch das Gesetz
vom 7. Juli 1994, werden im ersten Satz die Wörter « und dabei die vom 7. Juli 1994, werden im ersten Satz die Wörter « und dabei die
Identität der Privatleute, die eine Spende gemacht haben, vertraulich Identität der Privatleute, die eine Spende gemacht haben, vertraulich
zu behandeln » durch die Wörter « und die Identität der natürlichen zu behandeln » durch die Wörter « und die Identität der natürlichen
Personen, die Spenden von 5.000 Franken und mehr gemacht haben, zu Personen, die Spenden von 5.000 Franken und mehr gemacht haben, zu
registrieren » ersetzt und werden im zweiten Satz die Wörter « , wobei registrieren » ersetzt und werden im zweiten Satz die Wörter « , wobei
er die Identität der Privatleute, die eine Spende gemacht haben, er die Identität der Privatleute, die eine Spende gemacht haben,
vertraulich behandelt » durch die Wörter « und die Identität der vertraulich behandelt » durch die Wörter « und die Identität der
natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 Franken und mehr gemacht natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 Franken und mehr gemacht
haben, registrieren » ersetzt. haben, registrieren » ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 37/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 10 - In Artikel 37/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 7. Juli 1994, werden die Wörter « und Gemeindewahlen » Gesetz vom 7. Juli 1994, werden die Wörter « und Gemeindewahlen »
durch die Wörter « , Gemeinde- und Distriktratswahlen » ersetzt. durch die Wörter « , Gemeinde- und Distriktratswahlen » ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 37/2 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 11 - In Artikel 37/2 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, werden die Wörter « und durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, werden die Wörter « und
Gemeindewahlen » jeweils durch die Wörter « , Gemeinde- und Gemeindewahlen » jeweils durch die Wörter « , Gemeinde- und
Distriktratswahlen » ersetzt. Distriktratswahlen » ersetzt.
KAPITEL IV - Abänderungen des am 4. August 1932 koordinierten KAPITEL IV - Abänderungen des am 4. August 1932 koordinierten
Gemeindewahlgesetzes Gemeindewahlgesetzes
Art. 12 - In Artikel 23 § 2 Absatz 1 und 2 des am 4. August 1932 Art. 12 - In Artikel 23 § 2 Absatz 1 und 2 des am 4. August 1932
koordinierten Gemeindewahlgesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 5. koordinierten Gemeindewahlgesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 5.
Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 7. Juli 1994 und 10. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 7. Juli 1994 und 10.
April 1995, werden die Wörter « und dabei die Identität der April 1995, werden die Wörter « und dabei die Identität der
Privatleute, die eine Spende gemacht haben, vertraulich zu behandeln » Privatleute, die eine Spende gemacht haben, vertraulich zu behandeln »
jeweils durch die Wörter « und die Identität der natürlichen Personen, jeweils durch die Wörter « und die Identität der natürlichen Personen,
die Spenden von 5.000 Franken und mehr gemacht haben, zu registrieren die Spenden von 5.000 Franken und mehr gemacht haben, zu registrieren
» ersetzt. » ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 23ter Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 13 - In Artikel 23ter Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, werden die Wörter « und durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, werden die Wörter « und
Gemeindewahlen » durch die Wörter « , Gemeinde- und Distriktratswahlen Gemeindewahlen » durch die Wörter « , Gemeinde- und Distriktratswahlen
» ersetzt. » ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 74 §§ 2 und 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, Art. 14 - In Artikel 74 §§ 2 und 3 Absatz 2 desselben Gesetzes,
ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch das ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch das
Gesetz vom 7. Juli 1994, werden die Wörter « und Gemeindewahlen » Gesetz vom 7. Juli 1994, werden die Wörter « und Gemeindewahlen »
jeweils durch die Wörter « , Gemeinde- und Distriktratswahlen » jeweils durch die Wörter « , Gemeinde- und Distriktratswahlen »
ersetzt. ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 74bis § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 15 - In Artikel 74bis § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom
7. Juli 1994, werden die Wörter « und Gemeindewahlen » durch die 7. Juli 1994, werden die Wörter « und Gemeindewahlen » durch die
Wörter « , Gemeinde- und Distriktratswahlen » ersetzt. Wörter « , Gemeinde- und Distriktratswahlen » ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 114 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 16 - In Artikel 114 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. März 1999, werden zwischen den Wörtern « durch das Wort Gesetz vom 19. März 1999, werden zwischen den Wörtern « durch das Wort
« Distriktrat » » und dem Wort « ersetzt » folgende Wörter eingefügt: « Distriktrat » » und dem Wort « ersetzt » folgende Wörter eingefügt:
« , das Wort « Gemeindeliste » durch die Wörter « Liste für den « , das Wort « Gemeindeliste » durch die Wörter « Liste für den
Distriktrat » und das Wort « Gemeinderatsmitglied » durch das Wort « Distriktrat » und das Wort « Gemeinderatsmitglied » durch das Wort «
Distriktratsmitglied » ». Distriktratsmitglied » ».
KAPITEL V - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 26. August 1988 KAPITEL V - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 26. August 1988
zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl des Sozialhilferates in zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl des Sozialhilferates in
den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und
in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren
Art. 17 - Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 26. August 1988 Art. 17 - Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 26. August 1988
zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl des Sozialhilferates in zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl des Sozialhilferates in
den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und
in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren, abgeändert durch das in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren, abgeändert durch das
Gesetz vom 7. Juli 1994, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 7. Juli 1994, wird wie folgt abgeändert:
A) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « Sie verpflichten sich darüber A) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « Sie verpflichten sich darüber
hinaus, den Ursprung der Geldmittel anzugeben und die Identität der hinaus, den Ursprung der Geldmittel anzugeben und die Identität der
natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 Franken und mehr gemacht natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 Franken und mehr gemacht
haben, zu registrieren. » haben, zu registrieren. »
B) Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « Er verpflichtet sich darüber B) Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « Er verpflichtet sich darüber
hinaus, den Ursprung der Geldmittel anzugeben und die Identität der hinaus, den Ursprung der Geldmittel anzugeben und die Identität der
natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 Franken und mehr gemacht natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 Franken und mehr gemacht
haben, zu registrieren. » haben, zu registrieren. »
Art. 18 - In Artikel 7bis desselben Königlichen Erlasses, eingefügt Art. 18 - In Artikel 7bis desselben Königlichen Erlasses, eingefügt
durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, werden die Wörter « und durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, werden die Wörter « und
Gemeindewahlen » durch die Wörter « , Gemeinde- und Distriktratswahlen Gemeindewahlen » durch die Wörter « , Gemeinde- und Distriktratswahlen
» ersetzt. » ersetzt.
KAPITEL VI - Übergangsbestimmung KAPITEL VI - Übergangsbestimmung
Art. 19 - Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten Art. 19 - Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten
und Inhaber politischer Mandate, die zwischen dem 1. Januar 2000 und und Inhaber politischer Mandate, die zwischen dem 1. Januar 2000 und
dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes von derselben dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes von derselben
natürlichen Person mehr als 20.000 Franken oder deren Gegenwert als natürlichen Person mehr als 20.000 Franken oder deren Gegenwert als
Spende angenommen haben, müssen dem Spender spätestens am 31. Dezember Spende angenommen haben, müssen dem Spender spätestens am 31. Dezember
2000 den Spendenbetrag, der den Höchstbetrag von 20.000 Franken 2000 den Spendenbetrag, der den Höchstbetrag von 20.000 Franken
übersteigt, zurückzahlen. übersteigt, zurückzahlen.
Falls die politischen Parteien und ihre Komponenten, Listen, Falls die politischen Parteien und ihre Komponenten, Listen,
Kandidaten und Inhaber politischer Mandate es versäumen, der in Absatz Kandidaten und Inhaber politischer Mandate es versäumen, der in Absatz
1 erwähnten Verpflichtung zur Rückzahlung gemäss den im selben Absatz 1 erwähnten Verpflichtung zur Rückzahlung gemäss den im selben Absatz
bestimmten Modalitäten nachzukommen oder dieser Verpflichtung erst bestimmten Modalitäten nachzukommen oder dieser Verpflichtung erst
nach Ablauf der im selben Absatz festgelegten Frist nachkommen, kommen nach Ablauf der im selben Absatz festgelegten Frist nachkommen, kommen
die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1994
über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die
Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl
der Sozialhilferäte zur Anwendung. der Sozialhilferäte zur Anwendung.
Falls die politischen Parteien und ihre Komponenten, insofern sie als Falls die politischen Parteien und ihre Komponenten, insofern sie als
juristische Person gebildet sind, die Kandidaten und die Inhaber juristische Person gebildet sind, die Kandidaten und die Inhaber
politischer Mandate es versäumen, der in Absatz 1 erwähnten politischer Mandate es versäumen, der in Absatz 1 erwähnten
Verpflichtung zur Rückzahlung gemäss den im selben Absatz bestimmten Verpflichtung zur Rückzahlung gemäss den im selben Absatz bestimmten
Modalitäten nachzukommen oder dieser Verpflichtung erst nach Ablauf Modalitäten nachzukommen oder dieser Verpflichtung erst nach Ablauf
der im selben Absatz festgelegten Frist nachkommen, werden sie mit den der im selben Absatz festgelegten Frist nachkommen, werden sie mit den
strafrechtlichen Sanktionen, die in Artikel 13 Absatz 5 des strafrechtlichen Sanktionen, die in Artikel 13 Absatz 5 des
vorerwähnten Gesetzes vom 7. Juli 1994 vorgesehen sind, belegt. In vorerwähnten Gesetzes vom 7. Juli 1994 vorgesehen sind, belegt. In
diesem Fall finden die Absätze 6 und 7 dieser Bestimmung Anwendung. diesem Fall finden die Absätze 6 und 7 dieser Bestimmung Anwendung.
KAPITEL VII - Inkrafttreten KAPITEL VII - Inkrafttreten
Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Nizza, den 12. August 2000 Gegeben zu Nizza, den 12. August 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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