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Arrêté royal fixant les mesures en matière de prévention contre l'incendie et l'explosion auxquelles les parkings fermés doivent satisfaire pour le stationnement des véhicules LPG. -- Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de maatregelen voor de preventie van brand en ontploffing waaraan de gesloten parkeergebouwen moeten voldoen om LPG-voertuigen te parkeren. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MAI 2007. - Arrêté royal fixant les mesures en matière de prévention contre l'incendie et l'explosion auxquelles les parkings fermés doivent satisfaire pour le stationnement des véhicules LPG. -- Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MEI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de maatregelen voor de preventie van brand en ontploffing waaraan de gesloten parkeergebouwen moeten voldoen om LPG-voertuigen te parkeren. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 17 mai 2007 fixant les mesures en matière de | besluit van 17 mei 2007 tot vaststelling van de maatregelen voor de |
prévention contre l'incendie et l'explosion auxquelles les parkings | preventie van brand en ontploffing waaraan de gesloten parkeergebouwen |
fermés doivent satisfaire pour le stationnement des véhicules LPG | moeten voldoen om LPG-voertuigen te parkeren (Belgisch Staatsblad van |
(Moniteur belge du 20 juin 2007). | 20 juni 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
17. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Maßnahmen zur | 17. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Maßnahmen zur |
Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene Parkhäuser für das | Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene Parkhäuser für das |
Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen | Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
Flüssiggase erzeugen weniger gesundheits- und umweltschädliche Stoffe | Flüssiggase erzeugen weniger gesundheits- und umweltschädliche Stoffe |
und weniger Treibhausgase als Benzin und Diesel; sie tragen zur | und weniger Treibhausgase als Benzin und Diesel; sie tragen zur |
allgemeinen Luftqualität bei. Ihr Gebrauch muss jedoch mit | allgemeinen Luftqualität bei. Ihr Gebrauch muss jedoch mit |
Sicherheitsmaßnahmen einhergehen. Deshalb werden mit vorliegendem | Sicherheitsmaßnahmen einhergehen. Deshalb werden mit vorliegendem |
Entwurf die Maßnahmen zur Brand- und Explosionsverhütung, denen | Entwurf die Maßnahmen zur Brand- und Explosionsverhütung, denen |
geschlossene Parkhäuser für das Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen | geschlossene Parkhäuser für das Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen |
müssen, festgelegt. | müssen, festgelegt. |
Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses war Gegenstand des | Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses war Gegenstand des |
Gutachtens Nr. 41.867/4 des Staatsrates vom 4. Januar 2007. | Gutachtens Nr. 41.867/4 des Staatsrates vom 4. Januar 2007. |
Der Staatsrat hat bemerkt, dass die obligatorische Stellungnahme des | Der Staatsrat hat bemerkt, dass die obligatorische Stellungnahme des |
Hohen Rates für Brand- und Explosionsschutz vor über zweieinhalb | Hohen Rates für Brand- und Explosionsschutz vor über zweieinhalb |
Jahren abgegeben worden ist und dass also zu prüfen wäre, ob sich die | Jahren abgegeben worden ist und dass also zu prüfen wäre, ob sich die |
tatsächlichen und rechtlichen Umstände seither verändert haben. | tatsächlichen und rechtlichen Umstände seither verändert haben. |
Da festzustellen ist, dass die Umstände tatsächlich unverändert sind, | Da festzustellen ist, dass die Umstände tatsächlich unverändert sind, |
erscheint es zwecklos, den vorliegenden Entwurf erneut dem Hohen Rat | erscheint es zwecklos, den vorliegenden Entwurf erneut dem Hohen Rat |
vorzulegen. | vorzulegen. |
Der Staatsrat hat zudem darauf hingewiesen, dass in Artikel 2 des | Der Staatsrat hat zudem darauf hingewiesen, dass in Artikel 2 des |
Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung | Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung |
sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen die | sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen die |
Möglichkeit vorgesehen ist, von den Grundnormen zur Verhütung | Möglichkeit vorgesehen ist, von den Grundnormen zur Verhütung |
abzuweichen. Da bis heute kein Königlicher Erlass vorliege, durch den | abzuweichen. Da bis heute kein Königlicher Erlass vorliege, durch den |
die Regelung dieser Abweichungen organisiert wird, könne keine | die Regelung dieser Abweichungen organisiert wird, könne keine |
Abweichung gewährt werden, was dem Staatsrat zufolge dem Willen des | Abweichung gewährt werden, was dem Staatsrat zufolge dem Willen des |
Gesetzgebers widerspricht. | Gesetzgebers widerspricht. |
Zurzeit wird ein Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausarbeitung | Zurzeit wird ein Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausarbeitung |
einer Regelung dieser Abweichungen fertiggestellt. | einer Regelung dieser Abweichungen fertiggestellt. |
UNTERSUCHUNG DER ARTIKEL | UNTERSUCHUNG DER ARTIKEL |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Der Staatsrat hat bemerkt, dass es wünschenswert ist, die Definition | Der Staatsrat hat bemerkt, dass es wünschenswert ist, die Definition |
des Begriffs geschlossenes Parkhaus zu revidieren. | des Begriffs geschlossenes Parkhaus zu revidieren. |
Auf diese Bemerkung ist im Entwurf eingegangen worden. | Auf diese Bemerkung ist im Entwurf eingegangen worden. |
Artikel 2 bis 5 | Artikel 2 bis 5 |
Diese Artikel bedürfen keines Kommentars. | Diese Artikel bedürfen keines Kommentars. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Gemäß diesem Artikel wird davon ausgegangen, dass Produkte, die in | Gemäß diesem Artikel wird davon ausgegangen, dass Produkte, die in |
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei | einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei |
rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind, oder | rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind, oder |
in einem EFTA-Staat, der beim Abkommen über den Europäischen | in einem EFTA-Staat, der beim Abkommen über den Europäischen |
Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, rechtmäßig hergestellt worden sind | Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, rechtmäßig hergestellt worden sind |
und das gleiche Schutzniveau wie das in vorliegender Regelung | und das gleiche Schutzniveau wie das in vorliegender Regelung |
definierte Niveau bieten, den technischen Spezifikationen des Entwurfs | definierte Niveau bieten, den technischen Spezifikationen des Entwurfs |
genügen. | genügen. |
Der Staatsrat hat bemerkt, dass die Modalitäten, auf deren Grundlage | Der Staatsrat hat bemerkt, dass die Modalitäten, auf deren Grundlage |
entschieden wird, inwiefern die vorerwähnten Produkte das gleiche | entschieden wird, inwiefern die vorerwähnten Produkte das gleiche |
Schutzniveau bieten, festgelegt werden müssen. | Schutzniveau bieten, festgelegt werden müssen. |
Dieser Bemerkung wird wie folgt entsprochen: In Punkt 4.2 von Anlage 1 | Dieser Bemerkung wird wie folgt entsprochen: In Punkt 4.2 von Anlage 1 |
zum vorliegenden Entwurf werden die Modalitäten für die | zum vorliegenden Entwurf werden die Modalitäten für die |
Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der in Artikel 6 erwähnten Produkte | Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der in Artikel 6 erwähnten Produkte |
beschrieben. Das Sicherheitsniveau dieser Produkte wird zu diesem | beschrieben. Das Sicherheitsniveau dieser Produkte wird zu diesem |
Zweck von der Stelle geprüft, die die Konzeption und Ausführung der | Zweck von der Stelle geprüft, die die Konzeption und Ausführung der |
verschiedenen Sicherheitsanlagen prüft. | verschiedenen Sicherheitsanlagen prüft. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. | Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. |
Anlage I | Anlage I |
Durch Anlage I werden bestimmte Normen verbindlich. Daher hat der | Durch Anlage I werden bestimmte Normen verbindlich. Daher hat der |
Staatsrat bemerkt, dass der Inhalt dieser Normen veröffentlicht werden | Staatsrat bemerkt, dass der Inhalt dieser Normen veröffentlicht werden |
muss. | muss. |
In diesem Punkt wird das Gutachten des Staatsrates nicht befolgt. | In diesem Punkt wird das Gutachten des Staatsrates nicht befolgt. |
Eine Norm gibt die Regeln des Fachs wieder, die zum Zeitpunkt ihrer | Eine Norm gibt die Regeln des Fachs wieder, die zum Zeitpunkt ihrer |
Annahme für ein bestimmtes Produkt, ein bestimmtes Verfahren, einen | Annahme für ein bestimmtes Produkt, ein bestimmtes Verfahren, einen |
bestimmten Dienst gelten. | bestimmten Dienst gelten. |
Die Einhaltung einer Norm an sich ist nicht verbindlich, es sei denn, | Die Einhaltung einer Norm an sich ist nicht verbindlich, es sei denn, |
die geltenden Vorschriften schreiben Verbindlichkeit vor. In Artikel 2 | die geltenden Vorschriften schreiben Verbindlichkeit vor. In Artikel 2 |
des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 über die Modalitäten zur | des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 über die Modalitäten zur |
Ausführung der Normungsprogramme sowie über die Zulassung oder | Ausführung der Normungsprogramme sowie über die Zulassung oder |
Registrierung der Normen, angenommen in Ausführung des Gesetzes vom 3. | Registrierung der Normen, angenommen in Ausführung des Gesetzes vom 3. |
April 2003 über die Normung, ist diesbezüglich bestimmt, dass der | April 2003 über die Normung, ist diesbezüglich bestimmt, dass der |
Staat und alle öffentlich-rechtlichen Personen in Erlassen, | Staat und alle öffentlich-rechtlichen Personen in Erlassen, |
Verordnungen, Verwaltungsakten und Lastenheften durch Normenzeichen | Verordnungen, Verwaltungsakten und Lastenheften durch Normenzeichen |
auf die vom Normungsamt veröffentlichte Normen verweisen können. | auf die vom Normungsamt veröffentlichte Normen verweisen können. |
Eine vollständige Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt ist nicht | Eine vollständige Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt ist nicht |
möglich, da die Normen urheberrechtlich geschützt sind. Eine | möglich, da die Normen urheberrechtlich geschützt sind. Eine |
Verbreitung von Normen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des | Verbreitung von Normen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des |
Normungsamtes ist nämlich gemäß Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom | Normungsamtes ist nämlich gemäß Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom |
25. Oktober 2004 verboten. | 25. Oktober 2004 verboten. |
Leute vom Fach, die eine Norm anwenden möchten, müssen sich also an | Leute vom Fach, die eine Norm anwenden möchten, müssen sich also an |
das Normungsamt wenden. Dort können sie die Norm zu einem von diesem | das Normungsamt wenden. Dort können sie die Norm zu einem von diesem |
Amt festgelegten Preis erwerben oder kostenlos in der Bibliothek | Amt festgelegten Preis erwerben oder kostenlos in der Bibliothek |
einsehen. | einsehen. |
In Bezug auf Punkt 4.2 von Anlage I hat der Staatsrat bemerkt, dass | In Bezug auf Punkt 4.2 von Anlage I hat der Staatsrat bemerkt, dass |
deutlicher zwischen monatlichen und jährlichen Kontrollen | deutlicher zwischen monatlichen und jährlichen Kontrollen |
unterschieden werden muss und dass näher anzugeben ist, wer die im | unterschieden werden muss und dass näher anzugeben ist, wer die im |
Text erwähnte zuständige Person ist. | Text erwähnte zuständige Person ist. |
Auf diese Bemerkungen ist im Entwurf eingegangen worden. | Auf diese Bemerkungen ist im Entwurf eingegangen worden. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein | zu sein |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
17. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Maßnahmen zur | 17. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Maßnahmen zur |
Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene Parkhäuser für das | Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene Parkhäuser für das |
Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen | Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und | Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und |
Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen | Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen |
Fällen, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch das Gesetz vom | Fällen, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch das Gesetz vom |
22. Dezember 2003; | 22. Dezember 2003; |
In der Erwägung, dass ein geschlossenes Parkhaus im Hinblick auf die | In der Erwägung, dass ein geschlossenes Parkhaus im Hinblick auf die |
Sicherheit der Nutzer und der Rettungsdienste den technischen | Sicherheit der Nutzer und der Rettungsdienste den technischen |
Mindestvorschriften genügen muss, ehe dort LPG-Fahrzeuge zugelassen | Mindestvorschriften genügen muss, ehe dort LPG-Fahrzeuge zugelassen |
werden dürfen; | werden dürfen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und |
Explosionsschutz vom 27. Mai 2004; | Explosionsschutz vom 27. Mai 2004; |
Aufgrund der Ausführung der in der Richtlinie 98/34/EG des | Aufgrund der Ausführung der in der Richtlinie 98/34/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren | Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren |
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vorgesehenen | auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vorgesehenen |
Formalitäten; | Formalitäten; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juli 2006; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juli 2006; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.867/4 des Staatsrates vom 4. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.867/4 des Staatsrates vom 4. Januar |
2007; | 2007; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und seiner | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und seiner |
Anlagen versteht man unter: | Anlagen versteht man unter: |
1. Parkhaus: Gebäude oder Gebäudeteil mit einer oder mehreren Ebenen | 1. Parkhaus: Gebäude oder Gebäudeteil mit einer oder mehreren Ebenen |
zum Abstellen von Fahrzeugen, | zum Abstellen von Fahrzeugen, |
2. offenem Parkhaus: Parkhaus, von dem jede Ebene über zwei | 2. offenem Parkhaus: Parkhaus, von dem jede Ebene über zwei |
gegenüberliegende Außenmauern verfügt, die folgende Bedingungen | gegenüberliegende Außenmauern verfügt, die folgende Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
a) Diese Außenmauern sind über ihre gesamte Länge höchstens 60 m | a) Diese Außenmauern sind über ihre gesamte Länge höchstens 60 m |
voneinander entfernt. | voneinander entfernt. |
b) Jede dieser Außenmauern enthält Öffnungen, deren zweckmäßiger | b) Jede dieser Außenmauern enthält Öffnungen, deren zweckmäßiger |
Anteil mindestens ein Sechstel der Gesamtfläche aller vertikalen | Anteil mindestens ein Sechstel der Gesamtfläche aller vertikalen |
Innen- und Außenwände des Umfangs dieser Ebene ausmacht. | Innen- und Außenwände des Umfangs dieser Ebene ausmacht. |
c) Die Öffnungen sind gleichmäßig über die Länge jeder der beiden | c) Die Öffnungen sind gleichmäßig über die Länge jeder der beiden |
Außenmauern verteilt. | Außenmauern verteilt. |
d) Zwischen diesen beiden Außenmauern sind eventuelle Hindernisse | d) Zwischen diesen beiden Außenmauern sind eventuelle Hindernisse |
zugelassen, sofern der zweckmäßige Öffnungsanteil für den Luftstrom - | zugelassen, sofern der zweckmäßige Öffnungsanteil für den Luftstrom - |
unter Berücksichtigung einer vollen Auslastung der Parkplätze für | unter Berücksichtigung einer vollen Auslastung der Parkplätze für |
Fahrzeuge - mindestens dem Öffnungsanteil entspricht, der in jeder | Fahrzeuge - mindestens dem Öffnungsanteil entspricht, der in jeder |
Außenmauer erforderlich ist. | Außenmauer erforderlich ist. |
e) Die waagerechte Entfernung unter freiem Himmel zwischen diesen | e) Die waagerechte Entfernung unter freiem Himmel zwischen diesen |
Außenmauern und jeglichem äußeren Hindernis muss mindestens 5 m | Außenmauern und jeglichem äußeren Hindernis muss mindestens 5 m |
betragen, | betragen, |
3. geschlossenem Parkhaus: Parkhaus, das nicht den in Nr. 2 | 3. geschlossenem Parkhaus: Parkhaus, das nicht den in Nr. 2 |
aufgeführten Bedingungen entspricht, | aufgeführten Bedingungen entspricht, |
4. automatischem Parkhaus: Parkhaus ohne Verkehr von Personen oder von | 4. automatischem Parkhaus: Parkhaus ohne Verkehr von Personen oder von |
Fahrzeugen mit Fahrer, in dem die Fahrzeuge mit mechanischen | Fahrzeugen mit Fahrer, in dem die Fahrzeuge mit mechanischen |
Fördervorrichtungen ab dem Einfahrtsbereich zum Stellplatz und von | Fördervorrichtungen ab dem Einfahrtsbereich zum Stellplatz und von |
dort zurück zur Ausfahrt gebracht werden, | dort zurück zur Ausfahrt gebracht werden, |
5. LPG: verflüssigtes Erdölgas. | 5. LPG: verflüssigtes Erdölgas. |
Art. 2 - Die Vorschriften der Anlagen zum vorliegenden Erlass sind | Art. 2 - Die Vorschriften der Anlagen zum vorliegenden Erlass sind |
anwendbar auf Parkhäuser mit Stellplätzen für mindestens zehn | anwendbar auf Parkhäuser mit Stellplätzen für mindestens zehn |
Fahrzeuge, die entweder geschlossen sind oder deren Bodenniveau tiefer | Fahrzeuge, die entweder geschlossen sind oder deren Bodenniveau tiefer |
als das natürliche Geländeniveau liegt. | als das natürliche Geländeniveau liegt. |
Art. 3 - Geschlossene Parkhäuser, die den in Anlage I aufgeführten | Art. 3 - Geschlossene Parkhäuser, die den in Anlage I aufgeführten |
technischen Vorschriften genügen, dürfen für das Abstellen von | technischen Vorschriften genügen, dürfen für das Abstellen von |
LPG-betriebenen Fahrzeugen, die mit der in Anlage E zum Königlichen | LPG-betriebenen Fahrzeugen, die mit der in Anlage E zum Königlichen |
Erlass vom 9. Mai 2001 über den Gebrauch von LPG für den Antrieb von | Erlass vom 9. Mai 2001 über den Gebrauch von LPG für den Antrieb von |
Kraftfahrzeugen vorgesehenen Kontrollvignette versehen sind, benutzt | Kraftfahrzeugen vorgesehenen Kontrollvignette versehen sind, benutzt |
werden. | werden. |
Art. 4 - Geschlossene Parkhäuser, die den Vorschriften des | Art. 4 - Geschlossene Parkhäuser, die den Vorschriften des |
vorliegenden Erlasses genügen, sind mit einer Beschilderung gemäß dem | vorliegenden Erlasses genügen, sind mit einer Beschilderung gemäß dem |
in Anlage II vorgesehenen Muster ausgestattet, die LPG-betriebenen | in Anlage II vorgesehenen Muster ausgestattet, die LPG-betriebenen |
Fahrzeugen, die nicht mit der in Anlage E zum vorerwähnten Königlichen | Fahrzeugen, die nicht mit der in Anlage E zum vorerwähnten Königlichen |
Erlass vom 9. Mai 2001 festgelegten Kontrollvignette versehen sind, | Erlass vom 9. Mai 2001 festgelegten Kontrollvignette versehen sind, |
die Zufahrt verbietet. | die Zufahrt verbietet. |
Art. 5 - Geschlossene Parkhäuser, die den Vorschriften des | Art. 5 - Geschlossene Parkhäuser, die den Vorschriften des |
vorliegenden Erlasses nicht genügen, müssen mit einer Beschilderung | vorliegenden Erlasses nicht genügen, müssen mit einer Beschilderung |
gemäß dem in Anlage II zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Muster | gemäß dem in Anlage II zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Muster |
ausgestattet sein, die LPG-betriebenen Fahrzeugen die Zufahrt | ausgestattet sein, die LPG-betriebenen Fahrzeugen die Zufahrt |
verbietet. | verbietet. |
Art. 6 - Für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat der | Art. 6 - Für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat der |
Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in | Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in |
den Verkehr gebracht worden sind, oder in einem EFTA-Staat, der beim | den Verkehr gebracht worden sind, oder in einem EFTA-Staat, der beim |
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, | Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, |
rechtmäßig hergestellt worden sind und das gleiche Schutzniveau wie | rechtmäßig hergestellt worden sind und das gleiche Schutzniveau wie |
das in vorliegender Regelung definierte Niveau bieten, wird davon | das in vorliegender Regelung definierte Niveau bieten, wird davon |
ausgegangen, dass sie den technischen Spezifikationen des Entwurfs | ausgegangen, dass sie den technischen Spezifikationen des Entwurfs |
genügen. Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus wird gemäß den in | genügen. Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus wird gemäß den in |
Punkt 4.2 von Anlage I zum vorliegenden Königlichen Erlass | Punkt 4.2 von Anlage I zum vorliegenden Königlichen Erlass |
beschriebenen Modalitäten festgestellt. | beschriebenen Modalitäten festgestellt. |
Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
ANLAGE I | ANLAGE I |
1. Einrichtung des geschlossenen Parkhauses | 1. Einrichtung des geschlossenen Parkhauses |
Für geschlossene Parkhäuser sind zwei Einrichtungsarten zugelassen: | Für geschlossene Parkhäuser sind zwei Einrichtungsarten zugelassen: |
a) Entweder können LPG-Fahrzeuge auf allen Stellplätzen parken | a) Entweder können LPG-Fahrzeuge auf allen Stellplätzen parken |
b) oder ist ein Teil der Stellplätze LPG-Fahrzeugen vorbehalten. | b) oder ist ein Teil der Stellplätze LPG-Fahrzeugen vorbehalten. |
In letzterem Fall dürfen die in den Punkten 2.1 und 2.3 beschriebenen | In letzterem Fall dürfen die in den Punkten 2.1 und 2.3 beschriebenen |
Sicherheitsanlagen auf diesen Bereich des geschlossenen Parkhauses | Sicherheitsanlagen auf diesen Bereich des geschlossenen Parkhauses |
begrenzt sein. | begrenzt sein. |
2. Sicherheitsanlagen | 2. Sicherheitsanlagen |
2.1 Gaswarnanlage | 2.1 Gaswarnanlage |
2.1.1 Das geschlossene Parkhaus ist mit einer Anlage zur Erkennung von | 2.1.1 Das geschlossene Parkhaus ist mit einer Anlage zur Erkennung von |
brennbaren Gasen ausgestattet. Diese Anlage kann mit der CO-Warn- und | brennbaren Gasen ausgestattet. Diese Anlage kann mit der CO-Warn- und |
der Branderkennungsanlage verbunden werden. | der Branderkennungsanlage verbunden werden. |
Bei einer zeitgleichen Erkennung von LPG und CO beziehungsweise eines | Bei einer zeitgleichen Erkennung von LPG und CO beziehungsweise eines |
Brands wird die Lüftung so gesteuert, dass die entsprechende höchste | Brands wird die Lüftung so gesteuert, dass die entsprechende höchste |
Lüftungsleistung eingeschaltet wird. | Lüftungsleistung eingeschaltet wird. |
2.1.2 Wahl, Installierung, Nutzung und Wartung der Gaswarnanlage | 2.1.2 Wahl, Installierung, Nutzung und Wartung der Gaswarnanlage |
erfolgen gemäß der Norm NBN EN 50073, wobei zudem folgende | erfolgen gemäß der Norm NBN EN 50073, wobei zudem folgende |
Vorschriften beachtet werden: | Vorschriften beachtet werden: |
a) Die LPG-Erkennung erfolgt durch eine ortsfeste automatische Anlage, | a) Die LPG-Erkennung erfolgt durch eine ortsfeste automatische Anlage, |
die auf Punktmessungen beruht und mit einer Meldezentrale verbunden | die auf Punktmessungen beruht und mit einer Meldezentrale verbunden |
ist. | ist. |
b) Die Sensoren sind 150 mm über der Bodenfläche in einem Umfeld mit | b) Die Sensoren sind 150 mm über der Bodenfläche in einem Umfeld mit |
wenig Luftbewegung angebracht, und zwar so, dass sie nicht durch | wenig Luftbewegung angebracht, und zwar so, dass sie nicht durch |
Fahrzeuge beschädigt werden können. | Fahrzeuge beschädigt werden können. |
c) Kein Punkt des geschlossenen Parkhauses oder des Teils, der | c) Kein Punkt des geschlossenen Parkhauses oder des Teils, der |
LPG-Fahrzeugen vorbehalten ist, befindet sich in einem Abstand von | LPG-Fahrzeugen vorbehalten ist, befindet sich in einem Abstand von |
mehr als 20 m zu einem Sensor. | mehr als 20 m zu einem Sensor. |
2.1.3 Wenn der gemessene LPG-Gehalt der Luft mehr als 10 % des | 2.1.3 Wenn der gemessene LPG-Gehalt der Luft mehr als 10 % des |
Volumens beträgt, das der untersten Explosivitätsgrenze der LPG | Volumens beträgt, das der untersten Explosivitätsgrenze der LPG |
entspricht, muss die in Punkt 2.3.2 Buchstabe b) erwähnte Lüftung auf | entspricht, muss die in Punkt 2.3.2 Buchstabe b) erwähnte Lüftung auf |
die in Punkt 2.3.1 beschriebene Leistung schalten. Zudem muss sich die | die in Punkt 2.3.1 beschriebene Leistung schalten. Zudem muss sich die |
in Punkt 2.2 erwähnte Alarmanlage einschalten. | in Punkt 2.2 erwähnte Alarmanlage einschalten. |
2.1.4 Im Fall eines Defekts der Gaswarnanlage muss die Lüftung auf die | 2.1.4 Im Fall eines Defekts der Gaswarnanlage muss die Lüftung auf die |
in Punkt 2.3.1 beschriebene Leistung schalten. | in Punkt 2.3.1 beschriebene Leistung schalten. |
Im Fall eines Defekts der Lüftungseinrichtung muss die Reparatur | Im Fall eines Defekts der Lüftungseinrichtung muss die Reparatur |
unverzüglich erfolgen. | unverzüglich erfolgen. |
2.2 Alarmanlage | 2.2 Alarmanlage |
2.2.1 Das geschlossene Parkhaus ist mit einer Alarmanlage | 2.2.1 Das geschlossene Parkhaus ist mit einer Alarmanlage |
ausgestattet. Die Alarmanlage erzeugt sowohl hörbare als auch | ausgestattet. Die Alarmanlage erzeugt sowohl hörbare als auch |
sichtbare Signale. | sichtbare Signale. |
2.2.2 Die Alarmsignale müssen von jedem Ort im geschlossenen Parkhaus | 2.2.2 Die Alarmsignale müssen von jedem Ort im geschlossenen Parkhaus |
aus deutlich wahrnehmbar sein und dürfen nicht mit anderen Signalen | aus deutlich wahrnehmbar sein und dürfen nicht mit anderen Signalen |
verwechselbar sein. | verwechselbar sein. |
Die akustischen Alarmsignale müssen außerhalb der Fahrzeuge und bei | Die akustischen Alarmsignale müssen außerhalb der Fahrzeuge und bei |
normaler Lüftungsleistung hörbar sein. | normaler Lüftungsleistung hörbar sein. |
2.3 Lüftungsanlage | 2.3 Lüftungsanlage |
2.3.1 Die Lüftungsleistung beträgt mindestens 0,003 m®/s pro m² Fläche | 2.3.1 Die Lüftungsleistung beträgt mindestens 0,003 m®/s pro m² Fläche |
für Stellplätze und Geh- und Fahrbereiche. | für Stellplätze und Geh- und Fahrbereiche. |
2.3.2 Die Lüftung erfolgt wie folgt: | 2.3.2 Die Lüftung erfolgt wie folgt: |
a) entweder permanent | a) entweder permanent |
b) oder nach einer Reaktionszeit von weniger als 15 Sekunden nach der | b) oder nach einer Reaktionszeit von weniger als 15 Sekunden nach der |
Erkennung von LPG. | Erkennung von LPG. |
In letzterem Fall erfolgt die Lüftung entweder pro Lüftungsbereich | In letzterem Fall erfolgt die Lüftung entweder pro Lüftungsbereich |
oder über die gesamte Fläche des geschlossenen Parkhauses. | oder über die gesamte Fläche des geschlossenen Parkhauses. |
2.3.3 Ein Lüftungsbereich erstreckt sich über die Fläche, die von den | 2.3.3 Ein Lüftungsbereich erstreckt sich über die Fläche, die von den |
Sensoren, die die Lüftung steuern, überwacht wird, und eine mindestens | Sensoren, die die Lüftung steuern, überwacht wird, und eine mindestens |
20 m weite Uberlappung zwischen angrenzenden Bereichen, wenn Letztere | 20 m weite Uberlappung zwischen angrenzenden Bereichen, wenn Letztere |
nicht mit einer mindestens 1 m hohen gasdichten Abschirmung | nicht mit einer mindestens 1 m hohen gasdichten Abschirmung |
voneinander getrennt sind. | voneinander getrennt sind. |
2.3.4 Die Lüftungsanlage umfasst mindestens zwei identische | 2.3.4 Die Lüftungsanlage umfasst mindestens zwei identische |
Lüftungseinheiten. | Lüftungseinheiten. |
Die verschiedenen Lüftungseinheiten müssen pro Bereich die in Punkt | Die verschiedenen Lüftungseinheiten müssen pro Bereich die in Punkt |
2.3.1 festgelegte Lüftungsleistung erbringen können. | 2.3.1 festgelegte Lüftungsleistung erbringen können. |
Die Lüftungseinheiten müssen so geschaltet sein, dass bei Ausfall | Die Lüftungseinheiten müssen so geschaltet sein, dass bei Ausfall |
einer Einheit, die einen Bereich abdeckt, die anderen Einheiten, die | einer Einheit, die einen Bereich abdeckt, die anderen Einheiten, die |
diesen Bereich abdecken, automatisch einspringen und durchgehend | diesen Bereich abdecken, automatisch einspringen und durchgehend |
laufen. In diesem Fall muss ferner ein Fehlfunktionssignal ausgelöst | laufen. In diesem Fall muss ferner ein Fehlfunktionssignal ausgelöst |
werden. | werden. |
2.3.5 Die Luftzufuhr durch die Lüftung muss so erfolgen, dass eine | 2.3.5 Die Luftzufuhr durch die Lüftung muss so erfolgen, dass eine |
vollständige Durchlüftung des Lüftungsbereichs des geschlossenen | vollständige Durchlüftung des Lüftungsbereichs des geschlossenen |
Parkhauses gewährleistet ist. | Parkhauses gewährleistet ist. |
2.3.6 Die Luft des geschlossenen Parkhauses darf weder über ein | 2.3.6 Die Luft des geschlossenen Parkhauses darf weder über ein |
Treppenhaus noch über einen Aufzugsschacht abgeleitet werden. | Treppenhaus noch über einen Aufzugsschacht abgeleitet werden. |
2.3.7 Die Räume des geschlossenen Parkhauses, in denen sich Personen | 2.3.7 Die Räume des geschlossenen Parkhauses, in denen sich Personen |
dauerhaft aufhalten, insbesondere die Uberwachungsräume, werden | dauerhaft aufhalten, insbesondere die Uberwachungsräume, werden |
getrennt gelüftet und in Uberdruck im Verhältnis zum Parkhaus | getrennt gelüftet und in Uberdruck im Verhältnis zum Parkhaus |
gehalten. | gehalten. |
2.4 Stromversorgung | 2.4 Stromversorgung |
2.4.1 Auf der Hauptschalttafel gewährleisten getrennte Schaltkreise | 2.4.1 Auf der Hauptschalttafel gewährleisten getrennte Schaltkreise |
die Versorgung folgender Anlagen mit Strom: | die Versorgung folgender Anlagen mit Strom: |
- Lüftungsanlage, mit getrenntem Schaltkreis pro Lüftungseinheit, | - Lüftungsanlage, mit getrenntem Schaltkreis pro Lüftungseinheit, |
- Gaswarnanlage, | - Gaswarnanlage, |
- Alarmanlage. | - Alarmanlage. |
Diese Schalttafel, einschließlich der Nebenschalttafeln zur | Diese Schalttafel, einschließlich der Nebenschalttafeln zur |
Gewährleistung der elektrischen Versorgung der vorerwähnten Anlagen, | Gewährleistung der elektrischen Versorgung der vorerwähnten Anlagen, |
muss sich außerhalb der Parkbereiche befinden. | muss sich außerhalb der Parkbereiche befinden. |
2.4.2 Alle Gruppen- und Hauptschalter, mit denen die elektrische | 2.4.2 Alle Gruppen- und Hauptschalter, mit denen die elektrische |
Versorgung der Sicherheitsanlagen unterbrochen werden kann, sind mit | Versorgung der Sicherheitsanlagen unterbrochen werden kann, sind mit |
einem Schildchen mit folgender Aufschrift versehen: | einem Schildchen mit folgender Aufschrift versehen: |
"SICHERHEITSANLAGE | "SICHERHEITSANLAGE |
NICHT ABSCHALTEN". | NICHT ABSCHALTEN". |
2.4.3 Die Lüftungsanlage ist mit einer Notstromversorgung | 2.4.3 Die Lüftungsanlage ist mit einer Notstromversorgung |
ausgestattet, die automatisch und binnen einer Minute nach | ausgestattet, die automatisch und binnen einer Minute nach |
Unterbrechung der normalen Stromversorgung den Betrieb der Anlage | Unterbrechung der normalen Stromversorgung den Betrieb der Anlage |
während einer Stunde gewährleistet. | während einer Stunde gewährleistet. |
Die Anlage zur Erkennung von LPG, CO und Brand und die Alarmanlage | Die Anlage zur Erkennung von LPG, CO und Brand und die Alarmanlage |
sind mit einer eigenen unterbrechungsfreien Notstromversorgung | sind mit einer eigenen unterbrechungsfreien Notstromversorgung |
ausgestattet. | ausgestattet. |
2.4.4 Sie genügen den Vorschriften der Allgemeinen Ordnung für | 2.4.4 Sie genügen den Vorschriften der Allgemeinen Ordnung für |
elektrische Anlagen, insbesondere den Vorschriften in Sachen | elektrische Anlagen, insbesondere den Vorschriften in Sachen |
Explosionsgefahr in Bereichen mit explosiven Gasgemischen. | Explosionsgefahr in Bereichen mit explosiven Gasgemischen. |
2.5 Automatische Löschanlage | 2.5 Automatische Löschanlage |
Automatische Parkhäuser sind mit einer automatischen Löschanlage | Automatische Parkhäuser sind mit einer automatischen Löschanlage |
ausgestattet, die der Norm NBN EN 12845 entspricht. | ausgestattet, die der Norm NBN EN 12845 entspricht. |
3. Betreibung | 3. Betreibung |
Bei einer ständigen Anwesenheit von Aufsichts- und Wartungspersonal | Bei einer ständigen Anwesenheit von Aufsichts- und Wartungspersonal |
des geschlossenen Parkhauses befinden sich die Anzeige- und | des geschlossenen Parkhauses befinden sich die Anzeige- und |
Schalttafeln in dem Raum, in dem das Personal untergebracht ist, | Schalttafeln in dem Raum, in dem das Personal untergebracht ist, |
sodass es die Fehlfunktions-, Warn- und Alarmsignale der | sodass es die Fehlfunktions-, Warn- und Alarmsignale der |
Sicherheitsanlagen erkennen kann. | Sicherheitsanlagen erkennen kann. |
Bei Abwesenheit des Aufsichts- und Wartungspersonals oder in | Bei Abwesenheit des Aufsichts- und Wartungspersonals oder in |
Ermangelung dieses Personals werden die Fehlfunktions-, Warn- und | Ermangelung dieses Personals werden die Fehlfunktions-, Warn- und |
Alarmsignale der Sicherheitsanlagen so weitergeleitet, dass diese | Alarmsignale der Sicherheitsanlagen so weitergeleitet, dass diese |
unter ständiger menschlicher Aufsicht sind und eine sofortige Reaktion | unter ständiger menschlicher Aufsicht sind und eine sofortige Reaktion |
gewährleistet werden kann. | gewährleistet werden kann. |
4. Wartung und Kontrolle | 4. Wartung und Kontrolle |
4.1 Wartung | 4.1 Wartung |
Der Betreiber sorgt dafür, dass die Geräte der Warn-, Alarm-, | Der Betreiber sorgt dafür, dass die Geräte der Warn-, Alarm-, |
Lüftungs- und automatischen Löschanlagen regelmäßig gemäß den | Lüftungs- und automatischen Löschanlagen regelmäßig gemäß den |
Anweisungen des Herstellers gewartet werden. | Anweisungen des Herstellers gewartet werden. |
4.2 Kontrolle | 4.2 Kontrolle |
4.2.1 Vor der ersten Inbetriebnahme werden Konzeption und Ausführung | 4.2.1 Vor der ersten Inbetriebnahme werden Konzeption und Ausführung |
der Sicherheitsanlagen geprüft; danach wird das reibungslose | der Sicherheitsanlagen geprüft; danach wird das reibungslose |
Funktionieren jährlich kontrolliert. | Funktionieren jährlich kontrolliert. |
Diese Kontrollen erfolgen gemäß: | Diese Kontrollen erfolgen gemäß: |
- NBN EN 50073 für Gaswarnanlagen, | - NBN EN 50073 für Gaswarnanlagen, |
- NBN EN 12101-4 für Lüftungsanlagen, | - NBN EN 12101-4 für Lüftungsanlagen, |
- NBN EN 1210112845 für Löschanlagen. | - NBN EN 1210112845 für Löschanlagen. |
4.2.2 Das Sicherheitsniveau der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses | 4.2.2 Das Sicherheitsniveau der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Produkte wird vor Inbetriebnahme der Anlage kontrolliert. | erwähnten Produkte wird vor Inbetriebnahme der Anlage kontrolliert. |
Diese Kontrolle erfolgt auf der Grundlage der Zertifikate für die | Diese Kontrolle erfolgt auf der Grundlage der Zertifikate für die |
betreffende Anwendung, die von einem Labor oder einer | betreffende Anwendung, die von einem Labor oder einer |
Zertifizierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union | Zertifizierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union |
oder eines anderen Landes des Europäischen Wirtschaftsraums erstellt | oder eines anderen Landes des Europäischen Wirtschaftsraums erstellt |
werden, die die Unabhängigkeits- und Kompetenzgarantien, so wie sie in | werden, die die Unabhängigkeits- und Kompetenzgarantien, so wie sie in |
den Normen der Serie EN 45000 oder NBN EN ISO/IEC 17025 festgelegt | den Normen der Serie EN 45000 oder NBN EN ISO/IEC 17025 festgelegt |
sind, bieten. | sind, bieten. |
4.2.3 Die in den Punkten 4.2.1 und 4.2.2 erwähnten Kontrollen werden | 4.2.3 Die in den Punkten 4.2.1 und 4.2.2 erwähnten Kontrollen werden |
von einer oder mehreren akkreditierten Konformitätsprüfungsstelle(n) | von einer oder mehreren akkreditierten Konformitätsprüfungsstelle(n) |
durchgeführt, | durchgeführt, |
a) entweder gemäß dem Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung | a) entweder gemäß dem Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung |
der Konformitätsprüfungsstellen, | der Konformitätsprüfungsstellen, |
b) oder gemäß einem gleichwertigen Akkreditierungsverfahren eines | b) oder gemäß einem gleichwertigen Akkreditierungsverfahren eines |
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen | anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen |
Landes des Europäischen Wirtschaftsraums. | Landes des Europäischen Wirtschaftsraums. |
4.2.4 Der Betreiber überprüft einmal pro Monat das reibungslose | 4.2.4 Der Betreiber überprüft einmal pro Monat das reibungslose |
Funktionieren der Warn-, Alarm-, Lüftungs- und automatischen | Funktionieren der Warn-, Alarm-, Lüftungs- und automatischen |
Löschanlagen. | Löschanlagen. |
Die Daten dieser Kontrollen und die sich daraus ergebenden | Die Daten dieser Kontrollen und die sich daraus ergebenden |
Feststellungen werden zur Verfügung der Feuerwehrdienste gehalten. | Feststellungen werden zur Verfügung der Feuerwehrdienste gehalten. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 zur Festlegung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 zur Festlegung der |
Maßnahmen zur Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene | Maßnahmen zur Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene |
Parkhäuser für das Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen, | Parkhäuser für das Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen, |
beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
ANLAGE II | ANLAGE II |
1. Beschilderung | 1. Beschilderung |
Die Verkehrsschilder müssen entweder reflektierend sein oder eine | Die Verkehrsschilder müssen entweder reflektierend sein oder eine |
eigene Beleuchtung aufweisen. | eigene Beleuchtung aufweisen. |
Die Verkehrsschilder müssen im Rahmen des Möglichen sauber gehalten | Die Verkehrsschilder müssen im Rahmen des Möglichen sauber gehalten |
werden, sodass sie für die Verkehrsteilnehmer erkennbar bleiben. | werden, sodass sie für die Verkehrsteilnehmer erkennbar bleiben. |
1.1 Verbotsschild | 1.1 Verbotsschild |
Jedes geschlossene Parkhaus weist an jeder Einfahrt ein Schild L1 auf. | Jedes geschlossene Parkhaus weist an jeder Einfahrt ein Schild L1 auf. |
Wenn LPG-Fahrzeuge in einem Teil des geschlossenen Parkhauses | Wenn LPG-Fahrzeuge in einem Teil des geschlossenen Parkhauses |
zugelassen sind, wird das Schild L1 an der Trennung zwischen den | zugelassen sind, wird das Schild L1 an der Trennung zwischen den |
verschiedenen Bereichen wiederholt. | verschiedenen Bereichen wiederholt. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Der Durchmesser des Schildes beträgt mindestens 0,4 m. | Der Durchmesser des Schildes beträgt mindestens 0,4 m. |
1.2 Zusatzschild | 1.2 Zusatzschild |
Ein geschlossenes Parkhaus, das den in Anlage I zum vorliegenden | Ein geschlossenes Parkhaus, das den in Anlage I zum vorliegenden |
Erlass aufgeführten technischen Vorschriften genügt, weist an jeder | Erlass aufgeführten technischen Vorschriften genügt, weist an jeder |
Einfahrt zudem ein Zusatzschild L2 beziehungsweise L3 auf. | Einfahrt zudem ein Zusatzschild L2 beziehungsweise L3 auf. |
Das Zusatzschild L2 ist zu verwenden, wenn LPG-Fahrzeuge mit | Das Zusatzschild L2 ist zu verwenden, wenn LPG-Fahrzeuge mit |
Kontrollvignette auf jedem Stellplatz im geschlossenen Parkhaus parken | Kontrollvignette auf jedem Stellplatz im geschlossenen Parkhaus parken |
dürfen. | dürfen. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Das Zusatzschild L3 ist zu verwenden, wenn LPG-Fahrzeuge nur auf | Das Zusatzschild L3 ist zu verwenden, wenn LPG-Fahrzeuge nur auf |
Stellplätzen parken dürfen, die ihnen vorbehalten sind. | Stellplätzen parken dürfen, die ihnen vorbehalten sind. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Die Schilder L2 und L3 werden stets zusammen mit dem Verbotsschild L1 | Die Schilder L2 und L3 werden stets zusammen mit dem Verbotsschild L1 |
verwendet und sind mindestens 0,20 m hoch. | verwendet und sind mindestens 0,20 m hoch. |
1.3 Parkschild | 1.3 Parkschild |
Wenn LPG-Fahrzeuge mit Kontrollvignette in einem geschlossenen | Wenn LPG-Fahrzeuge mit Kontrollvignette in einem geschlossenen |
Parkhaus nur auf Stellplätzen parken dürfen, die ihnen vorbehalten | Parkhaus nur auf Stellplätzen parken dürfen, die ihnen vorbehalten |
sind, ist am Anfang dieses Bereichs ein Zusatzschild L4 angebracht. | sind, ist am Anfang dieses Bereichs ein Zusatzschild L4 angebracht. |
Die so angegebenen Stellplätze oder Bereiche sind ausschließlich | Die so angegebenen Stellplätze oder Bereiche sind ausschließlich |
LPG-Fahrzeugen mit Kontrollvignette vorbehalten. | LPG-Fahrzeugen mit Kontrollvignette vorbehalten. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Der für LPG-Fahrzeuge zurückzulegende Weg von der Einfahrt bis zu | Der für LPG-Fahrzeuge zurückzulegende Weg von der Einfahrt bis zu |
diesen vorbehaltenen Stellplätzen ist deutlich ausgeschildert. | diesen vorbehaltenen Stellplätzen ist deutlich ausgeschildert. |
1.4 Kennzeichnung der vorbehaltenen Stellplätze | 1.4 Kennzeichnung der vorbehaltenen Stellplätze |
Der Belag der LPG-Fahrzeugen vorbehaltenen Stellplätze ist grün | Der Belag der LPG-Fahrzeugen vorbehaltenen Stellplätze ist grün |
gefärbt. | gefärbt. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 zur Festlegung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 zur Festlegung der |
Maßnahmen zur Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene | Maßnahmen zur Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene |
Parkhäuser für das Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen, | Parkhäuser für das Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen, |
beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |