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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/05/2007
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Arrêté royal fixant les mesures en matière de prévention contre l'incendie et l'explosion auxquelles les parkings fermés doivent satisfaire pour le stationnement des véhicules LPG. -- Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de maatregelen voor de preventie van brand en ontploffing waaraan de gesloten parkeergebouwen moeten voldoen om LPG-voertuigen te parkeren. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MAI 2007. - Arrêté royal fixant les mesures en matière de prévention contre l'incendie et l'explosion auxquelles les parkings fermés doivent satisfaire pour le stationnement des véhicules LPG. -- Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MEI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de maatregelen voor de preventie van brand en ontploffing waaraan de gesloten parkeergebouwen moeten voldoen om LPG-voertuigen te parkeren. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 17 mai 2007 fixant les mesures en matière de besluit van 17 mei 2007 tot vaststelling van de maatregelen voor de
prévention contre l'incendie et l'explosion auxquelles les parkings preventie van brand en ontploffing waaraan de gesloten parkeergebouwen
fermés doivent satisfaire pour le stationnement des véhicules LPG moeten voldoen om LPG-voertuigen te parkeren (Belgisch Staatsblad van
(Moniteur belge du 20 juin 2007). 20 juni 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
17. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Maßnahmen zur 17. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Maßnahmen zur
Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene Parkhäuser für das Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene Parkhäuser für das
Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
Flüssiggase erzeugen weniger gesundheits- und umweltschädliche Stoffe Flüssiggase erzeugen weniger gesundheits- und umweltschädliche Stoffe
und weniger Treibhausgase als Benzin und Diesel; sie tragen zur und weniger Treibhausgase als Benzin und Diesel; sie tragen zur
allgemeinen Luftqualität bei. Ihr Gebrauch muss jedoch mit allgemeinen Luftqualität bei. Ihr Gebrauch muss jedoch mit
Sicherheitsmaßnahmen einhergehen. Deshalb werden mit vorliegendem Sicherheitsmaßnahmen einhergehen. Deshalb werden mit vorliegendem
Entwurf die Maßnahmen zur Brand- und Explosionsverhütung, denen Entwurf die Maßnahmen zur Brand- und Explosionsverhütung, denen
geschlossene Parkhäuser für das Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen geschlossene Parkhäuser für das Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen
müssen, festgelegt. müssen, festgelegt.
Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses war Gegenstand des Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses war Gegenstand des
Gutachtens Nr. 41.867/4 des Staatsrates vom 4. Januar 2007. Gutachtens Nr. 41.867/4 des Staatsrates vom 4. Januar 2007.
Der Staatsrat hat bemerkt, dass die obligatorische Stellungnahme des Der Staatsrat hat bemerkt, dass die obligatorische Stellungnahme des
Hohen Rates für Brand- und Explosionsschutz vor über zweieinhalb Hohen Rates für Brand- und Explosionsschutz vor über zweieinhalb
Jahren abgegeben worden ist und dass also zu prüfen wäre, ob sich die Jahren abgegeben worden ist und dass also zu prüfen wäre, ob sich die
tatsächlichen und rechtlichen Umstände seither verändert haben. tatsächlichen und rechtlichen Umstände seither verändert haben.
Da festzustellen ist, dass die Umstände tatsächlich unverändert sind, Da festzustellen ist, dass die Umstände tatsächlich unverändert sind,
erscheint es zwecklos, den vorliegenden Entwurf erneut dem Hohen Rat erscheint es zwecklos, den vorliegenden Entwurf erneut dem Hohen Rat
vorzulegen. vorzulegen.
Der Staatsrat hat zudem darauf hingewiesen, dass in Artikel 2 des Der Staatsrat hat zudem darauf hingewiesen, dass in Artikel 2 des
Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung
sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen die sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen die
Möglichkeit vorgesehen ist, von den Grundnormen zur Verhütung Möglichkeit vorgesehen ist, von den Grundnormen zur Verhütung
abzuweichen. Da bis heute kein Königlicher Erlass vorliege, durch den abzuweichen. Da bis heute kein Königlicher Erlass vorliege, durch den
die Regelung dieser Abweichungen organisiert wird, könne keine die Regelung dieser Abweichungen organisiert wird, könne keine
Abweichung gewährt werden, was dem Staatsrat zufolge dem Willen des Abweichung gewährt werden, was dem Staatsrat zufolge dem Willen des
Gesetzgebers widerspricht. Gesetzgebers widerspricht.
Zurzeit wird ein Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausarbeitung Zurzeit wird ein Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausarbeitung
einer Regelung dieser Abweichungen fertiggestellt. einer Regelung dieser Abweichungen fertiggestellt.
UNTERSUCHUNG DER ARTIKEL UNTERSUCHUNG DER ARTIKEL
Artikel 1 Artikel 1
Der Staatsrat hat bemerkt, dass es wünschenswert ist, die Definition Der Staatsrat hat bemerkt, dass es wünschenswert ist, die Definition
des Begriffs geschlossenes Parkhaus zu revidieren. des Begriffs geschlossenes Parkhaus zu revidieren.
Auf diese Bemerkung ist im Entwurf eingegangen worden. Auf diese Bemerkung ist im Entwurf eingegangen worden.
Artikel 2 bis 5 Artikel 2 bis 5
Diese Artikel bedürfen keines Kommentars. Diese Artikel bedürfen keines Kommentars.
Artikel 6 Artikel 6
Gemäß diesem Artikel wird davon ausgegangen, dass Produkte, die in Gemäß diesem Artikel wird davon ausgegangen, dass Produkte, die in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei
rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind, oder rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind, oder
in einem EFTA-Staat, der beim Abkommen über den Europäischen in einem EFTA-Staat, der beim Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, rechtmäßig hergestellt worden sind Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, rechtmäßig hergestellt worden sind
und das gleiche Schutzniveau wie das in vorliegender Regelung und das gleiche Schutzniveau wie das in vorliegender Regelung
definierte Niveau bieten, den technischen Spezifikationen des Entwurfs definierte Niveau bieten, den technischen Spezifikationen des Entwurfs
genügen. genügen.
Der Staatsrat hat bemerkt, dass die Modalitäten, auf deren Grundlage Der Staatsrat hat bemerkt, dass die Modalitäten, auf deren Grundlage
entschieden wird, inwiefern die vorerwähnten Produkte das gleiche entschieden wird, inwiefern die vorerwähnten Produkte das gleiche
Schutzniveau bieten, festgelegt werden müssen. Schutzniveau bieten, festgelegt werden müssen.
Dieser Bemerkung wird wie folgt entsprochen: In Punkt 4.2 von Anlage 1 Dieser Bemerkung wird wie folgt entsprochen: In Punkt 4.2 von Anlage 1
zum vorliegenden Entwurf werden die Modalitäten für die zum vorliegenden Entwurf werden die Modalitäten für die
Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der in Artikel 6 erwähnten Produkte Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der in Artikel 6 erwähnten Produkte
beschrieben. Das Sicherheitsniveau dieser Produkte wird zu diesem beschrieben. Das Sicherheitsniveau dieser Produkte wird zu diesem
Zweck von der Stelle geprüft, die die Konzeption und Ausführung der Zweck von der Stelle geprüft, die die Konzeption und Ausführung der
verschiedenen Sicherheitsanlagen prüft. verschiedenen Sicherheitsanlagen prüft.
Artikel 7 Artikel 7
Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. Dieser Artikel bedarf keines Kommentars.
Anlage I Anlage I
Durch Anlage I werden bestimmte Normen verbindlich. Daher hat der Durch Anlage I werden bestimmte Normen verbindlich. Daher hat der
Staatsrat bemerkt, dass der Inhalt dieser Normen veröffentlicht werden Staatsrat bemerkt, dass der Inhalt dieser Normen veröffentlicht werden
muss. muss.
In diesem Punkt wird das Gutachten des Staatsrates nicht befolgt. In diesem Punkt wird das Gutachten des Staatsrates nicht befolgt.
Eine Norm gibt die Regeln des Fachs wieder, die zum Zeitpunkt ihrer Eine Norm gibt die Regeln des Fachs wieder, die zum Zeitpunkt ihrer
Annahme für ein bestimmtes Produkt, ein bestimmtes Verfahren, einen Annahme für ein bestimmtes Produkt, ein bestimmtes Verfahren, einen
bestimmten Dienst gelten. bestimmten Dienst gelten.
Die Einhaltung einer Norm an sich ist nicht verbindlich, es sei denn, Die Einhaltung einer Norm an sich ist nicht verbindlich, es sei denn,
die geltenden Vorschriften schreiben Verbindlichkeit vor. In Artikel 2 die geltenden Vorschriften schreiben Verbindlichkeit vor. In Artikel 2
des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 über die Modalitäten zur des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 über die Modalitäten zur
Ausführung der Normungsprogramme sowie über die Zulassung oder Ausführung der Normungsprogramme sowie über die Zulassung oder
Registrierung der Normen, angenommen in Ausführung des Gesetzes vom 3. Registrierung der Normen, angenommen in Ausführung des Gesetzes vom 3.
April 2003 über die Normung, ist diesbezüglich bestimmt, dass der April 2003 über die Normung, ist diesbezüglich bestimmt, dass der
Staat und alle öffentlich-rechtlichen Personen in Erlassen, Staat und alle öffentlich-rechtlichen Personen in Erlassen,
Verordnungen, Verwaltungsakten und Lastenheften durch Normenzeichen Verordnungen, Verwaltungsakten und Lastenheften durch Normenzeichen
auf die vom Normungsamt veröffentlichte Normen verweisen können. auf die vom Normungsamt veröffentlichte Normen verweisen können.
Eine vollständige Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt ist nicht Eine vollständige Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt ist nicht
möglich, da die Normen urheberrechtlich geschützt sind. Eine möglich, da die Normen urheberrechtlich geschützt sind. Eine
Verbreitung von Normen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Verbreitung von Normen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des
Normungsamtes ist nämlich gemäß Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom Normungsamtes ist nämlich gemäß Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom
25. Oktober 2004 verboten. 25. Oktober 2004 verboten.
Leute vom Fach, die eine Norm anwenden möchten, müssen sich also an Leute vom Fach, die eine Norm anwenden möchten, müssen sich also an
das Normungsamt wenden. Dort können sie die Norm zu einem von diesem das Normungsamt wenden. Dort können sie die Norm zu einem von diesem
Amt festgelegten Preis erwerben oder kostenlos in der Bibliothek Amt festgelegten Preis erwerben oder kostenlos in der Bibliothek
einsehen. einsehen.
In Bezug auf Punkt 4.2 von Anlage I hat der Staatsrat bemerkt, dass In Bezug auf Punkt 4.2 von Anlage I hat der Staatsrat bemerkt, dass
deutlicher zwischen monatlichen und jährlichen Kontrollen deutlicher zwischen monatlichen und jährlichen Kontrollen
unterschieden werden muss und dass näher anzugeben ist, wer die im unterschieden werden muss und dass näher anzugeben ist, wer die im
Text erwähnte zuständige Person ist. Text erwähnte zuständige Person ist.
Auf diese Bemerkungen ist im Entwurf eingegangen worden. Auf diese Bemerkungen ist im Entwurf eingegangen worden.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein zu sein
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
17. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Maßnahmen zur 17. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Maßnahmen zur
Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene Parkhäuser für das Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene Parkhäuser für das
Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und
Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen
Fällen, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch das Gesetz vom Fällen, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch das Gesetz vom
22. Dezember 2003; 22. Dezember 2003;
In der Erwägung, dass ein geschlossenes Parkhaus im Hinblick auf die In der Erwägung, dass ein geschlossenes Parkhaus im Hinblick auf die
Sicherheit der Nutzer und der Rettungsdienste den technischen Sicherheit der Nutzer und der Rettungsdienste den technischen
Mindestvorschriften genügen muss, ehe dort LPG-Fahrzeuge zugelassen Mindestvorschriften genügen muss, ehe dort LPG-Fahrzeuge zugelassen
werden dürfen; werden dürfen;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und
Explosionsschutz vom 27. Mai 2004; Explosionsschutz vom 27. Mai 2004;
Aufgrund der Ausführung der in der Richtlinie 98/34/EG des Aufgrund der Ausführung der in der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vorgesehenen auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vorgesehenen
Formalitäten; Formalitäten;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juli 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juli 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.867/4 des Staatsrates vom 4. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.867/4 des Staatsrates vom 4. Januar
2007; 2007;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und seiner Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und seiner
Anlagen versteht man unter: Anlagen versteht man unter:
1. Parkhaus: Gebäude oder Gebäudeteil mit einer oder mehreren Ebenen 1. Parkhaus: Gebäude oder Gebäudeteil mit einer oder mehreren Ebenen
zum Abstellen von Fahrzeugen, zum Abstellen von Fahrzeugen,
2. offenem Parkhaus: Parkhaus, von dem jede Ebene über zwei 2. offenem Parkhaus: Parkhaus, von dem jede Ebene über zwei
gegenüberliegende Außenmauern verfügt, die folgende Bedingungen gegenüberliegende Außenmauern verfügt, die folgende Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
a) Diese Außenmauern sind über ihre gesamte Länge höchstens 60 m a) Diese Außenmauern sind über ihre gesamte Länge höchstens 60 m
voneinander entfernt. voneinander entfernt.
b) Jede dieser Außenmauern enthält Öffnungen, deren zweckmäßiger b) Jede dieser Außenmauern enthält Öffnungen, deren zweckmäßiger
Anteil mindestens ein Sechstel der Gesamtfläche aller vertikalen Anteil mindestens ein Sechstel der Gesamtfläche aller vertikalen
Innen- und Außenwände des Umfangs dieser Ebene ausmacht. Innen- und Außenwände des Umfangs dieser Ebene ausmacht.
c) Die Öffnungen sind gleichmäßig über die Länge jeder der beiden c) Die Öffnungen sind gleichmäßig über die Länge jeder der beiden
Außenmauern verteilt. Außenmauern verteilt.
d) Zwischen diesen beiden Außenmauern sind eventuelle Hindernisse d) Zwischen diesen beiden Außenmauern sind eventuelle Hindernisse
zugelassen, sofern der zweckmäßige Öffnungsanteil für den Luftstrom - zugelassen, sofern der zweckmäßige Öffnungsanteil für den Luftstrom -
unter Berücksichtigung einer vollen Auslastung der Parkplätze für unter Berücksichtigung einer vollen Auslastung der Parkplätze für
Fahrzeuge - mindestens dem Öffnungsanteil entspricht, der in jeder Fahrzeuge - mindestens dem Öffnungsanteil entspricht, der in jeder
Außenmauer erforderlich ist. Außenmauer erforderlich ist.
e) Die waagerechte Entfernung unter freiem Himmel zwischen diesen e) Die waagerechte Entfernung unter freiem Himmel zwischen diesen
Außenmauern und jeglichem äußeren Hindernis muss mindestens 5 m Außenmauern und jeglichem äußeren Hindernis muss mindestens 5 m
betragen, betragen,
3. geschlossenem Parkhaus: Parkhaus, das nicht den in Nr. 2 3. geschlossenem Parkhaus: Parkhaus, das nicht den in Nr. 2
aufgeführten Bedingungen entspricht, aufgeführten Bedingungen entspricht,
4. automatischem Parkhaus: Parkhaus ohne Verkehr von Personen oder von 4. automatischem Parkhaus: Parkhaus ohne Verkehr von Personen oder von
Fahrzeugen mit Fahrer, in dem die Fahrzeuge mit mechanischen Fahrzeugen mit Fahrer, in dem die Fahrzeuge mit mechanischen
Fördervorrichtungen ab dem Einfahrtsbereich zum Stellplatz und von Fördervorrichtungen ab dem Einfahrtsbereich zum Stellplatz und von
dort zurück zur Ausfahrt gebracht werden, dort zurück zur Ausfahrt gebracht werden,
5. LPG: verflüssigtes Erdölgas. 5. LPG: verflüssigtes Erdölgas.
Art. 2 - Die Vorschriften der Anlagen zum vorliegenden Erlass sind Art. 2 - Die Vorschriften der Anlagen zum vorliegenden Erlass sind
anwendbar auf Parkhäuser mit Stellplätzen für mindestens zehn anwendbar auf Parkhäuser mit Stellplätzen für mindestens zehn
Fahrzeuge, die entweder geschlossen sind oder deren Bodenniveau tiefer Fahrzeuge, die entweder geschlossen sind oder deren Bodenniveau tiefer
als das natürliche Geländeniveau liegt. als das natürliche Geländeniveau liegt.
Art. 3 - Geschlossene Parkhäuser, die den in Anlage I aufgeführten Art. 3 - Geschlossene Parkhäuser, die den in Anlage I aufgeführten
technischen Vorschriften genügen, dürfen für das Abstellen von technischen Vorschriften genügen, dürfen für das Abstellen von
LPG-betriebenen Fahrzeugen, die mit der in Anlage E zum Königlichen LPG-betriebenen Fahrzeugen, die mit der in Anlage E zum Königlichen
Erlass vom 9. Mai 2001 über den Gebrauch von LPG für den Antrieb von Erlass vom 9. Mai 2001 über den Gebrauch von LPG für den Antrieb von
Kraftfahrzeugen vorgesehenen Kontrollvignette versehen sind, benutzt Kraftfahrzeugen vorgesehenen Kontrollvignette versehen sind, benutzt
werden. werden.
Art. 4 - Geschlossene Parkhäuser, die den Vorschriften des Art. 4 - Geschlossene Parkhäuser, die den Vorschriften des
vorliegenden Erlasses genügen, sind mit einer Beschilderung gemäß dem vorliegenden Erlasses genügen, sind mit einer Beschilderung gemäß dem
in Anlage II vorgesehenen Muster ausgestattet, die LPG-betriebenen in Anlage II vorgesehenen Muster ausgestattet, die LPG-betriebenen
Fahrzeugen, die nicht mit der in Anlage E zum vorerwähnten Königlichen Fahrzeugen, die nicht mit der in Anlage E zum vorerwähnten Königlichen
Erlass vom 9. Mai 2001 festgelegten Kontrollvignette versehen sind, Erlass vom 9. Mai 2001 festgelegten Kontrollvignette versehen sind,
die Zufahrt verbietet. die Zufahrt verbietet.
Art. 5 - Geschlossene Parkhäuser, die den Vorschriften des Art. 5 - Geschlossene Parkhäuser, die den Vorschriften des
vorliegenden Erlasses nicht genügen, müssen mit einer Beschilderung vorliegenden Erlasses nicht genügen, müssen mit einer Beschilderung
gemäß dem in Anlage II zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Muster gemäß dem in Anlage II zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Muster
ausgestattet sein, die LPG-betriebenen Fahrzeugen die Zufahrt ausgestattet sein, die LPG-betriebenen Fahrzeugen die Zufahrt
verbietet. verbietet.
Art. 6 - Für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Art. 6 - Für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in
den Verkehr gebracht worden sind, oder in einem EFTA-Staat, der beim den Verkehr gebracht worden sind, oder in einem EFTA-Staat, der beim
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist,
rechtmäßig hergestellt worden sind und das gleiche Schutzniveau wie rechtmäßig hergestellt worden sind und das gleiche Schutzniveau wie
das in vorliegender Regelung definierte Niveau bieten, wird davon das in vorliegender Regelung definierte Niveau bieten, wird davon
ausgegangen, dass sie den technischen Spezifikationen des Entwurfs ausgegangen, dass sie den technischen Spezifikationen des Entwurfs
genügen. Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus wird gemäß den in genügen. Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus wird gemäß den in
Punkt 4.2 von Anlage I zum vorliegenden Königlichen Erlass Punkt 4.2 von Anlage I zum vorliegenden Königlichen Erlass
beschriebenen Modalitäten festgestellt. beschriebenen Modalitäten festgestellt.
Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
ANLAGE I ANLAGE I
1. Einrichtung des geschlossenen Parkhauses 1. Einrichtung des geschlossenen Parkhauses
Für geschlossene Parkhäuser sind zwei Einrichtungsarten zugelassen: Für geschlossene Parkhäuser sind zwei Einrichtungsarten zugelassen:
a) Entweder können LPG-Fahrzeuge auf allen Stellplätzen parken a) Entweder können LPG-Fahrzeuge auf allen Stellplätzen parken
b) oder ist ein Teil der Stellplätze LPG-Fahrzeugen vorbehalten. b) oder ist ein Teil der Stellplätze LPG-Fahrzeugen vorbehalten.
In letzterem Fall dürfen die in den Punkten 2.1 und 2.3 beschriebenen In letzterem Fall dürfen die in den Punkten 2.1 und 2.3 beschriebenen
Sicherheitsanlagen auf diesen Bereich des geschlossenen Parkhauses Sicherheitsanlagen auf diesen Bereich des geschlossenen Parkhauses
begrenzt sein. begrenzt sein.
2. Sicherheitsanlagen 2. Sicherheitsanlagen
2.1 Gaswarnanlage 2.1 Gaswarnanlage
2.1.1 Das geschlossene Parkhaus ist mit einer Anlage zur Erkennung von 2.1.1 Das geschlossene Parkhaus ist mit einer Anlage zur Erkennung von
brennbaren Gasen ausgestattet. Diese Anlage kann mit der CO-Warn- und brennbaren Gasen ausgestattet. Diese Anlage kann mit der CO-Warn- und
der Branderkennungsanlage verbunden werden. der Branderkennungsanlage verbunden werden.
Bei einer zeitgleichen Erkennung von LPG und CO beziehungsweise eines Bei einer zeitgleichen Erkennung von LPG und CO beziehungsweise eines
Brands wird die Lüftung so gesteuert, dass die entsprechende höchste Brands wird die Lüftung so gesteuert, dass die entsprechende höchste
Lüftungsleistung eingeschaltet wird. Lüftungsleistung eingeschaltet wird.
2.1.2 Wahl, Installierung, Nutzung und Wartung der Gaswarnanlage 2.1.2 Wahl, Installierung, Nutzung und Wartung der Gaswarnanlage
erfolgen gemäß der Norm NBN EN 50073, wobei zudem folgende erfolgen gemäß der Norm NBN EN 50073, wobei zudem folgende
Vorschriften beachtet werden: Vorschriften beachtet werden:
a) Die LPG-Erkennung erfolgt durch eine ortsfeste automatische Anlage, a) Die LPG-Erkennung erfolgt durch eine ortsfeste automatische Anlage,
die auf Punktmessungen beruht und mit einer Meldezentrale verbunden die auf Punktmessungen beruht und mit einer Meldezentrale verbunden
ist. ist.
b) Die Sensoren sind 150 mm über der Bodenfläche in einem Umfeld mit b) Die Sensoren sind 150 mm über der Bodenfläche in einem Umfeld mit
wenig Luftbewegung angebracht, und zwar so, dass sie nicht durch wenig Luftbewegung angebracht, und zwar so, dass sie nicht durch
Fahrzeuge beschädigt werden können. Fahrzeuge beschädigt werden können.
c) Kein Punkt des geschlossenen Parkhauses oder des Teils, der c) Kein Punkt des geschlossenen Parkhauses oder des Teils, der
LPG-Fahrzeugen vorbehalten ist, befindet sich in einem Abstand von LPG-Fahrzeugen vorbehalten ist, befindet sich in einem Abstand von
mehr als 20 m zu einem Sensor. mehr als 20 m zu einem Sensor.
2.1.3 Wenn der gemessene LPG-Gehalt der Luft mehr als 10 % des 2.1.3 Wenn der gemessene LPG-Gehalt der Luft mehr als 10 % des
Volumens beträgt, das der untersten Explosivitätsgrenze der LPG Volumens beträgt, das der untersten Explosivitätsgrenze der LPG
entspricht, muss die in Punkt 2.3.2 Buchstabe b) erwähnte Lüftung auf entspricht, muss die in Punkt 2.3.2 Buchstabe b) erwähnte Lüftung auf
die in Punkt 2.3.1 beschriebene Leistung schalten. Zudem muss sich die die in Punkt 2.3.1 beschriebene Leistung schalten. Zudem muss sich die
in Punkt 2.2 erwähnte Alarmanlage einschalten. in Punkt 2.2 erwähnte Alarmanlage einschalten.
2.1.4 Im Fall eines Defekts der Gaswarnanlage muss die Lüftung auf die 2.1.4 Im Fall eines Defekts der Gaswarnanlage muss die Lüftung auf die
in Punkt 2.3.1 beschriebene Leistung schalten. in Punkt 2.3.1 beschriebene Leistung schalten.
Im Fall eines Defekts der Lüftungseinrichtung muss die Reparatur Im Fall eines Defekts der Lüftungseinrichtung muss die Reparatur
unverzüglich erfolgen. unverzüglich erfolgen.
2.2 Alarmanlage 2.2 Alarmanlage
2.2.1 Das geschlossene Parkhaus ist mit einer Alarmanlage 2.2.1 Das geschlossene Parkhaus ist mit einer Alarmanlage
ausgestattet. Die Alarmanlage erzeugt sowohl hörbare als auch ausgestattet. Die Alarmanlage erzeugt sowohl hörbare als auch
sichtbare Signale. sichtbare Signale.
2.2.2 Die Alarmsignale müssen von jedem Ort im geschlossenen Parkhaus 2.2.2 Die Alarmsignale müssen von jedem Ort im geschlossenen Parkhaus
aus deutlich wahrnehmbar sein und dürfen nicht mit anderen Signalen aus deutlich wahrnehmbar sein und dürfen nicht mit anderen Signalen
verwechselbar sein. verwechselbar sein.
Die akustischen Alarmsignale müssen außerhalb der Fahrzeuge und bei Die akustischen Alarmsignale müssen außerhalb der Fahrzeuge und bei
normaler Lüftungsleistung hörbar sein. normaler Lüftungsleistung hörbar sein.
2.3 Lüftungsanlage 2.3 Lüftungsanlage
2.3.1 Die Lüftungsleistung beträgt mindestens 0,003 m®/s pro m² Fläche 2.3.1 Die Lüftungsleistung beträgt mindestens 0,003 m®/s pro m² Fläche
für Stellplätze und Geh- und Fahrbereiche. für Stellplätze und Geh- und Fahrbereiche.
2.3.2 Die Lüftung erfolgt wie folgt: 2.3.2 Die Lüftung erfolgt wie folgt:
a) entweder permanent a) entweder permanent
b) oder nach einer Reaktionszeit von weniger als 15 Sekunden nach der b) oder nach einer Reaktionszeit von weniger als 15 Sekunden nach der
Erkennung von LPG. Erkennung von LPG.
In letzterem Fall erfolgt die Lüftung entweder pro Lüftungsbereich In letzterem Fall erfolgt die Lüftung entweder pro Lüftungsbereich
oder über die gesamte Fläche des geschlossenen Parkhauses. oder über die gesamte Fläche des geschlossenen Parkhauses.
2.3.3 Ein Lüftungsbereich erstreckt sich über die Fläche, die von den 2.3.3 Ein Lüftungsbereich erstreckt sich über die Fläche, die von den
Sensoren, die die Lüftung steuern, überwacht wird, und eine mindestens Sensoren, die die Lüftung steuern, überwacht wird, und eine mindestens
20 m weite Uberlappung zwischen angrenzenden Bereichen, wenn Letztere 20 m weite Uberlappung zwischen angrenzenden Bereichen, wenn Letztere
nicht mit einer mindestens 1 m hohen gasdichten Abschirmung nicht mit einer mindestens 1 m hohen gasdichten Abschirmung
voneinander getrennt sind. voneinander getrennt sind.
2.3.4 Die Lüftungsanlage umfasst mindestens zwei identische 2.3.4 Die Lüftungsanlage umfasst mindestens zwei identische
Lüftungseinheiten. Lüftungseinheiten.
Die verschiedenen Lüftungseinheiten müssen pro Bereich die in Punkt Die verschiedenen Lüftungseinheiten müssen pro Bereich die in Punkt
2.3.1 festgelegte Lüftungsleistung erbringen können. 2.3.1 festgelegte Lüftungsleistung erbringen können.
Die Lüftungseinheiten müssen so geschaltet sein, dass bei Ausfall Die Lüftungseinheiten müssen so geschaltet sein, dass bei Ausfall
einer Einheit, die einen Bereich abdeckt, die anderen Einheiten, die einer Einheit, die einen Bereich abdeckt, die anderen Einheiten, die
diesen Bereich abdecken, automatisch einspringen und durchgehend diesen Bereich abdecken, automatisch einspringen und durchgehend
laufen. In diesem Fall muss ferner ein Fehlfunktionssignal ausgelöst laufen. In diesem Fall muss ferner ein Fehlfunktionssignal ausgelöst
werden. werden.
2.3.5 Die Luftzufuhr durch die Lüftung muss so erfolgen, dass eine 2.3.5 Die Luftzufuhr durch die Lüftung muss so erfolgen, dass eine
vollständige Durchlüftung des Lüftungsbereichs des geschlossenen vollständige Durchlüftung des Lüftungsbereichs des geschlossenen
Parkhauses gewährleistet ist. Parkhauses gewährleistet ist.
2.3.6 Die Luft des geschlossenen Parkhauses darf weder über ein 2.3.6 Die Luft des geschlossenen Parkhauses darf weder über ein
Treppenhaus noch über einen Aufzugsschacht abgeleitet werden. Treppenhaus noch über einen Aufzugsschacht abgeleitet werden.
2.3.7 Die Räume des geschlossenen Parkhauses, in denen sich Personen 2.3.7 Die Räume des geschlossenen Parkhauses, in denen sich Personen
dauerhaft aufhalten, insbesondere die Uberwachungsräume, werden dauerhaft aufhalten, insbesondere die Uberwachungsräume, werden
getrennt gelüftet und in Uberdruck im Verhältnis zum Parkhaus getrennt gelüftet und in Uberdruck im Verhältnis zum Parkhaus
gehalten. gehalten.
2.4 Stromversorgung 2.4 Stromversorgung
2.4.1 Auf der Hauptschalttafel gewährleisten getrennte Schaltkreise 2.4.1 Auf der Hauptschalttafel gewährleisten getrennte Schaltkreise
die Versorgung folgender Anlagen mit Strom: die Versorgung folgender Anlagen mit Strom:
- Lüftungsanlage, mit getrenntem Schaltkreis pro Lüftungseinheit, - Lüftungsanlage, mit getrenntem Schaltkreis pro Lüftungseinheit,
- Gaswarnanlage, - Gaswarnanlage,
- Alarmanlage. - Alarmanlage.
Diese Schalttafel, einschließlich der Nebenschalttafeln zur Diese Schalttafel, einschließlich der Nebenschalttafeln zur
Gewährleistung der elektrischen Versorgung der vorerwähnten Anlagen, Gewährleistung der elektrischen Versorgung der vorerwähnten Anlagen,
muss sich außerhalb der Parkbereiche befinden. muss sich außerhalb der Parkbereiche befinden.
2.4.2 Alle Gruppen- und Hauptschalter, mit denen die elektrische 2.4.2 Alle Gruppen- und Hauptschalter, mit denen die elektrische
Versorgung der Sicherheitsanlagen unterbrochen werden kann, sind mit Versorgung der Sicherheitsanlagen unterbrochen werden kann, sind mit
einem Schildchen mit folgender Aufschrift versehen: einem Schildchen mit folgender Aufschrift versehen:
"SICHERHEITSANLAGE "SICHERHEITSANLAGE
NICHT ABSCHALTEN". NICHT ABSCHALTEN".
2.4.3 Die Lüftungsanlage ist mit einer Notstromversorgung 2.4.3 Die Lüftungsanlage ist mit einer Notstromversorgung
ausgestattet, die automatisch und binnen einer Minute nach ausgestattet, die automatisch und binnen einer Minute nach
Unterbrechung der normalen Stromversorgung den Betrieb der Anlage Unterbrechung der normalen Stromversorgung den Betrieb der Anlage
während einer Stunde gewährleistet. während einer Stunde gewährleistet.
Die Anlage zur Erkennung von LPG, CO und Brand und die Alarmanlage Die Anlage zur Erkennung von LPG, CO und Brand und die Alarmanlage
sind mit einer eigenen unterbrechungsfreien Notstromversorgung sind mit einer eigenen unterbrechungsfreien Notstromversorgung
ausgestattet. ausgestattet.
2.4.4 Sie genügen den Vorschriften der Allgemeinen Ordnung für 2.4.4 Sie genügen den Vorschriften der Allgemeinen Ordnung für
elektrische Anlagen, insbesondere den Vorschriften in Sachen elektrische Anlagen, insbesondere den Vorschriften in Sachen
Explosionsgefahr in Bereichen mit explosiven Gasgemischen. Explosionsgefahr in Bereichen mit explosiven Gasgemischen.
2.5 Automatische Löschanlage 2.5 Automatische Löschanlage
Automatische Parkhäuser sind mit einer automatischen Löschanlage Automatische Parkhäuser sind mit einer automatischen Löschanlage
ausgestattet, die der Norm NBN EN 12845 entspricht. ausgestattet, die der Norm NBN EN 12845 entspricht.
3. Betreibung 3. Betreibung
Bei einer ständigen Anwesenheit von Aufsichts- und Wartungspersonal Bei einer ständigen Anwesenheit von Aufsichts- und Wartungspersonal
des geschlossenen Parkhauses befinden sich die Anzeige- und des geschlossenen Parkhauses befinden sich die Anzeige- und
Schalttafeln in dem Raum, in dem das Personal untergebracht ist, Schalttafeln in dem Raum, in dem das Personal untergebracht ist,
sodass es die Fehlfunktions-, Warn- und Alarmsignale der sodass es die Fehlfunktions-, Warn- und Alarmsignale der
Sicherheitsanlagen erkennen kann. Sicherheitsanlagen erkennen kann.
Bei Abwesenheit des Aufsichts- und Wartungspersonals oder in Bei Abwesenheit des Aufsichts- und Wartungspersonals oder in
Ermangelung dieses Personals werden die Fehlfunktions-, Warn- und Ermangelung dieses Personals werden die Fehlfunktions-, Warn- und
Alarmsignale der Sicherheitsanlagen so weitergeleitet, dass diese Alarmsignale der Sicherheitsanlagen so weitergeleitet, dass diese
unter ständiger menschlicher Aufsicht sind und eine sofortige Reaktion unter ständiger menschlicher Aufsicht sind und eine sofortige Reaktion
gewährleistet werden kann. gewährleistet werden kann.
4. Wartung und Kontrolle 4. Wartung und Kontrolle
4.1 Wartung 4.1 Wartung
Der Betreiber sorgt dafür, dass die Geräte der Warn-, Alarm-, Der Betreiber sorgt dafür, dass die Geräte der Warn-, Alarm-,
Lüftungs- und automatischen Löschanlagen regelmäßig gemäß den Lüftungs- und automatischen Löschanlagen regelmäßig gemäß den
Anweisungen des Herstellers gewartet werden. Anweisungen des Herstellers gewartet werden.
4.2 Kontrolle 4.2 Kontrolle
4.2.1 Vor der ersten Inbetriebnahme werden Konzeption und Ausführung 4.2.1 Vor der ersten Inbetriebnahme werden Konzeption und Ausführung
der Sicherheitsanlagen geprüft; danach wird das reibungslose der Sicherheitsanlagen geprüft; danach wird das reibungslose
Funktionieren jährlich kontrolliert. Funktionieren jährlich kontrolliert.
Diese Kontrollen erfolgen gemäß: Diese Kontrollen erfolgen gemäß:
- NBN EN 50073 für Gaswarnanlagen, - NBN EN 50073 für Gaswarnanlagen,
- NBN EN 12101-4 für Lüftungsanlagen, - NBN EN 12101-4 für Lüftungsanlagen,
- NBN EN 1210112845 für Löschanlagen. - NBN EN 1210112845 für Löschanlagen.
4.2.2 Das Sicherheitsniveau der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses 4.2.2 Das Sicherheitsniveau der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Produkte wird vor Inbetriebnahme der Anlage kontrolliert. erwähnten Produkte wird vor Inbetriebnahme der Anlage kontrolliert.
Diese Kontrolle erfolgt auf der Grundlage der Zertifikate für die Diese Kontrolle erfolgt auf der Grundlage der Zertifikate für die
betreffende Anwendung, die von einem Labor oder einer betreffende Anwendung, die von einem Labor oder einer
Zertifizierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Zertifizierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines anderen Landes des Europäischen Wirtschaftsraums erstellt oder eines anderen Landes des Europäischen Wirtschaftsraums erstellt
werden, die die Unabhängigkeits- und Kompetenzgarantien, so wie sie in werden, die die Unabhängigkeits- und Kompetenzgarantien, so wie sie in
den Normen der Serie EN 45000 oder NBN EN ISO/IEC 17025 festgelegt den Normen der Serie EN 45000 oder NBN EN ISO/IEC 17025 festgelegt
sind, bieten. sind, bieten.
4.2.3 Die in den Punkten 4.2.1 und 4.2.2 erwähnten Kontrollen werden 4.2.3 Die in den Punkten 4.2.1 und 4.2.2 erwähnten Kontrollen werden
von einer oder mehreren akkreditierten Konformitätsprüfungsstelle(n) von einer oder mehreren akkreditierten Konformitätsprüfungsstelle(n)
durchgeführt, durchgeführt,
a) entweder gemäß dem Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung a) entweder gemäß dem Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung
der Konformitätsprüfungsstellen, der Konformitätsprüfungsstellen,
b) oder gemäß einem gleichwertigen Akkreditierungsverfahren eines b) oder gemäß einem gleichwertigen Akkreditierungsverfahren eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Landes des Europäischen Wirtschaftsraums. Landes des Europäischen Wirtschaftsraums.
4.2.4 Der Betreiber überprüft einmal pro Monat das reibungslose 4.2.4 Der Betreiber überprüft einmal pro Monat das reibungslose
Funktionieren der Warn-, Alarm-, Lüftungs- und automatischen Funktionieren der Warn-, Alarm-, Lüftungs- und automatischen
Löschanlagen. Löschanlagen.
Die Daten dieser Kontrollen und die sich daraus ergebenden Die Daten dieser Kontrollen und die sich daraus ergebenden
Feststellungen werden zur Verfügung der Feuerwehrdienste gehalten. Feststellungen werden zur Verfügung der Feuerwehrdienste gehalten.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 zur Festlegung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 zur Festlegung der
Maßnahmen zur Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene Maßnahmen zur Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene
Parkhäuser für das Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen, Parkhäuser für das Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen,
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
ANLAGE II ANLAGE II
1. Beschilderung 1. Beschilderung
Die Verkehrsschilder müssen entweder reflektierend sein oder eine Die Verkehrsschilder müssen entweder reflektierend sein oder eine
eigene Beleuchtung aufweisen. eigene Beleuchtung aufweisen.
Die Verkehrsschilder müssen im Rahmen des Möglichen sauber gehalten Die Verkehrsschilder müssen im Rahmen des Möglichen sauber gehalten
werden, sodass sie für die Verkehrsteilnehmer erkennbar bleiben. werden, sodass sie für die Verkehrsteilnehmer erkennbar bleiben.
1.1 Verbotsschild 1.1 Verbotsschild
Jedes geschlossene Parkhaus weist an jeder Einfahrt ein Schild L1 auf. Jedes geschlossene Parkhaus weist an jeder Einfahrt ein Schild L1 auf.
Wenn LPG-Fahrzeuge in einem Teil des geschlossenen Parkhauses Wenn LPG-Fahrzeuge in einem Teil des geschlossenen Parkhauses
zugelassen sind, wird das Schild L1 an der Trennung zwischen den zugelassen sind, wird das Schild L1 an der Trennung zwischen den
verschiedenen Bereichen wiederholt. verschiedenen Bereichen wiederholt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Der Durchmesser des Schildes beträgt mindestens 0,4 m. Der Durchmesser des Schildes beträgt mindestens 0,4 m.
1.2 Zusatzschild 1.2 Zusatzschild
Ein geschlossenes Parkhaus, das den in Anlage I zum vorliegenden Ein geschlossenes Parkhaus, das den in Anlage I zum vorliegenden
Erlass aufgeführten technischen Vorschriften genügt, weist an jeder Erlass aufgeführten technischen Vorschriften genügt, weist an jeder
Einfahrt zudem ein Zusatzschild L2 beziehungsweise L3 auf. Einfahrt zudem ein Zusatzschild L2 beziehungsweise L3 auf.
Das Zusatzschild L2 ist zu verwenden, wenn LPG-Fahrzeuge mit Das Zusatzschild L2 ist zu verwenden, wenn LPG-Fahrzeuge mit
Kontrollvignette auf jedem Stellplatz im geschlossenen Parkhaus parken Kontrollvignette auf jedem Stellplatz im geschlossenen Parkhaus parken
dürfen. dürfen.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Das Zusatzschild L3 ist zu verwenden, wenn LPG-Fahrzeuge nur auf Das Zusatzschild L3 ist zu verwenden, wenn LPG-Fahrzeuge nur auf
Stellplätzen parken dürfen, die ihnen vorbehalten sind. Stellplätzen parken dürfen, die ihnen vorbehalten sind.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Die Schilder L2 und L3 werden stets zusammen mit dem Verbotsschild L1 Die Schilder L2 und L3 werden stets zusammen mit dem Verbotsschild L1
verwendet und sind mindestens 0,20 m hoch. verwendet und sind mindestens 0,20 m hoch.
1.3 Parkschild 1.3 Parkschild
Wenn LPG-Fahrzeuge mit Kontrollvignette in einem geschlossenen Wenn LPG-Fahrzeuge mit Kontrollvignette in einem geschlossenen
Parkhaus nur auf Stellplätzen parken dürfen, die ihnen vorbehalten Parkhaus nur auf Stellplätzen parken dürfen, die ihnen vorbehalten
sind, ist am Anfang dieses Bereichs ein Zusatzschild L4 angebracht. sind, ist am Anfang dieses Bereichs ein Zusatzschild L4 angebracht.
Die so angegebenen Stellplätze oder Bereiche sind ausschließlich Die so angegebenen Stellplätze oder Bereiche sind ausschließlich
LPG-Fahrzeugen mit Kontrollvignette vorbehalten. LPG-Fahrzeugen mit Kontrollvignette vorbehalten.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Der für LPG-Fahrzeuge zurückzulegende Weg von der Einfahrt bis zu Der für LPG-Fahrzeuge zurückzulegende Weg von der Einfahrt bis zu
diesen vorbehaltenen Stellplätzen ist deutlich ausgeschildert. diesen vorbehaltenen Stellplätzen ist deutlich ausgeschildert.
1.4 Kennzeichnung der vorbehaltenen Stellplätze 1.4 Kennzeichnung der vorbehaltenen Stellplätze
Der Belag der LPG-Fahrzeugen vorbehaltenen Stellplätze ist grün Der Belag der LPG-Fahrzeugen vorbehaltenen Stellplätze ist grün
gefärbt. gefärbt.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 zur Festlegung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 zur Festlegung der
Maßnahmen zur Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene Maßnahmen zur Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene
Parkhäuser für das Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen, Parkhäuser für das Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen,
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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