Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 17 mai 2007
publié le 29 novembre 2013

Arrêté royal fixant les mesures en matière de prévention contre l'incendie et l'explosion auxquelles les parkings fermés doivent satisfaire pour le stationnement des véhicules LPG. -- Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000734
pub.
29/11/2013
prom.
17/05/2007
ELI
eli/arrete/2007/05/17/2013000734/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 MAI 2007. - Arrêté royal fixant les mesures en matière de prévention contre l'incendie et l'explosion auxquelles les parkings fermés doivent satisfaire pour le stationnement des véhicules LPG. -- Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mai 2007 fixant les mesures en matière de prévention contre l'incendie et l'explosion auxquelles les parkings fermés doivent satisfaire pour le stationnement des véhicules LPG (Moniteur belge du 20 juin 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 17. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Maßnahmen zur Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene Parkhäuser für das Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Flüssiggase erzeugen weniger gesundheits- und umweltschädliche Stoffe und weniger Treibhausgase als Benzin und Diesel;sie tragen zur allgemeinen Luftqualität bei. Ihr Gebrauch muss jedoch mit Sicherheitsmaßnahmen einhergehen. Deshalb werden mit vorliegendem Entwurf die Maßnahmen zur Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene Parkhäuser für das Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen, festgelegt.

Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses war Gegenstand des Gutachtens Nr. 41.867/4 des Staatsrates vom 4. Januar 2007.

Der Staatsrat hat bemerkt, dass die obligatorische Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und Explosionsschutz vor über zweieinhalb Jahren abgegeben worden ist und dass also zu prüfen wäre, ob sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände seither verändert haben.

Da festzustellen ist, dass die Umstände tatsächlich unverändert sind, erscheint es zwecklos, den vorliegenden Entwurf erneut dem Hohen Rat vorzulegen.

Der Staatsrat hat zudem darauf hingewiesen, dass in Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen die Möglichkeit vorgesehen ist, von den Grundnormen zur Verhütung abzuweichen. Da bis heute kein Königlicher Erlass vorliege, durch den die Regelung dieser Abweichungen organisiert wird, könne keine Abweichung gewährt werden, was dem Staatsrat zufolge dem Willen des Gesetzgebers widerspricht.

Zurzeit wird ein Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausarbeitung einer Regelung dieser Abweichungen fertiggestellt.

UNTERSUCHUNG DER ARTIKEL Artikel 1 Der Staatsrat hat bemerkt, dass es wünschenswert ist, die Definition des Begriffs geschlossenes Parkhaus zu revidieren.

Auf diese Bemerkung ist im Entwurf eingegangen worden.

Artikel 2 bis 5 Diese Artikel bedürfen keines Kommentars.

Artikel 6 Gemäß diesem Artikel wird davon ausgegangen, dass Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind, oder in einem EFTA-Staat, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, rechtmäßig hergestellt worden sind und das gleiche Schutzniveau wie das in vorliegender Regelung definierte Niveau bieten, den technischen Spezifikationen des Entwurfs genügen.

Der Staatsrat hat bemerkt, dass die Modalitäten, auf deren Grundlage entschieden wird, inwiefern die vorerwähnten Produkte das gleiche Schutzniveau bieten, festgelegt werden müssen.

Dieser Bemerkung wird wie folgt entsprochen: In Punkt 4.2 von Anlage 1 zum vorliegenden Entwurf werden die Modalitäten für die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der in Artikel 6 erwähnten Produkte beschrieben. Das Sicherheitsniveau dieser Produkte wird zu diesem Zweck von der Stelle geprüft, die die Konzeption und Ausführung der verschiedenen Sicherheitsanlagen prüft.

Artikel 7 Dieser Artikel bedarf keines Kommentars.

Anlage I Durch Anlage I werden bestimmte Normen verbindlich. Daher hat der Staatsrat bemerkt, dass der Inhalt dieser Normen veröffentlicht werden muss.

In diesem Punkt wird das Gutachten des Staatsrates nicht befolgt.

Eine Norm gibt die Regeln des Fachs wieder, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme für ein bestimmtes Produkt, ein bestimmtes Verfahren, einen bestimmten Dienst gelten.

Die Einhaltung einer Norm an sich ist nicht verbindlich, es sei denn, die geltenden Vorschriften schreiben Verbindlichkeit vor. In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 über die Modalitäten zur Ausführung der Normungsprogramme sowie über die Zulassung oder Registrierung der Normen, angenommen in Ausführung des Gesetzes vom 3.

April 2003 über die Normung, ist diesbezüglich bestimmt, dass der Staat und alle öffentlich-rechtlichen Personen in Erlassen, Verordnungen, Verwaltungsakten und Lastenheften durch Normenzeichen auf die vom Normungsamt veröffentlichte Normen verweisen können.

Eine vollständige Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt ist nicht möglich, da die Normen urheberrechtlich geschützt sind. Eine Verbreitung von Normen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Normungsamtes ist nämlich gemäß Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 verboten. Leute vom Fach, die eine Norm anwenden möchten, müssen sich also an das Normungsamt wenden. Dort können sie die Norm zu einem von diesem Amt festgelegten Preis erwerben oder kostenlos in der Bibliothek einsehen.

In Bezug auf Punkt 4.2 von Anlage I hat der Staatsrat bemerkt, dass deutlicher zwischen monatlichen und jährlichen Kontrollen unterschieden werden muss und dass näher anzugeben ist, wer die im Text erwähnte zuständige Person ist.

Auf diese Bemerkungen ist im Entwurf eingegangen worden.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein Der Minister des Innern P. DEWAEL

17. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Maßnahmen zur Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene Parkhäuser für das Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; In der Erwägung, dass ein geschlossenes Parkhaus im Hinblick auf die Sicherheit der Nutzer und der Rettungsdienste den technischen Mindestvorschriften genügen muss, ehe dort LPG-Fahrzeuge zugelassen werden dürfen;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und Explosionsschutz vom 27. Mai 2004;

Aufgrund der Ausführung der in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vorgesehenen Formalitäten;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juli 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.867/4 des Staatsrates vom 4. Januar 2007;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und seiner Anlagen versteht man unter: 1. Parkhaus: Gebäude oder Gebäudeteil mit einer oder mehreren Ebenen zum Abstellen von Fahrzeugen, 2.offenem Parkhaus: Parkhaus, von dem jede Ebene über zwei gegenüberliegende Außenmauern verfügt, die folgende Bedingungen erfüllen: a) Diese Außenmauern sind über ihre gesamte Länge höchstens 60 m voneinander entfernt.b) Jede dieser Außenmauern enthält Öffnungen, deren zweckmäßiger Anteil mindestens ein Sechstel der Gesamtfläche aller vertikalen Innen- und Außenwände des Umfangs dieser Ebene ausmacht.c) Die Öffnungen sind gleichmäßig über die Länge jeder der beiden Außenmauern verteilt.d) Zwischen diesen beiden Außenmauern sind eventuelle Hindernisse zugelassen, sofern der zweckmäßige Öffnungsanteil für den Luftstrom - unter Berücksichtigung einer vollen Auslastung der Parkplätze für Fahrzeuge - mindestens dem Öffnungsanteil entspricht, der in jeder Außenmauer erforderlich ist.e) Die waagerechte Entfernung unter freiem Himmel zwischen diesen Außenmauern und jeglichem äußeren Hindernis muss mindestens 5 m betragen, 3.geschlossenem Parkhaus: Parkhaus, das nicht den in Nr. 2 aufgeführten Bedingungen entspricht, 4. automatischem Parkhaus: Parkhaus ohne Verkehr von Personen oder von Fahrzeugen mit Fahrer, in dem die Fahrzeuge mit mechanischen Fördervorrichtungen ab dem Einfahrtsbereich zum Stellplatz und von dort zurück zur Ausfahrt gebracht werden, 5.LPG: verflüssigtes Erdölgas.

Art. 2 - Die Vorschriften der Anlagen zum vorliegenden Erlass sind anwendbar auf Parkhäuser mit Stellplätzen für mindestens zehn Fahrzeuge, die entweder geschlossen sind oder deren Bodenniveau tiefer als das natürliche Geländeniveau liegt.

Art. 3 - Geschlossene Parkhäuser, die den in Anlage I aufgeführten technischen Vorschriften genügen, dürfen für das Abstellen von LPG-betriebenen Fahrzeugen, die mit der in Anlage E zum Königlichen Erlass vom 9. Mai 2001 über den Gebrauch von LPG für den Antrieb von Kraftfahrzeugen vorgesehenen Kontrollvignette versehen sind, benutzt werden.

Art. 4 - Geschlossene Parkhäuser, die den Vorschriften des vorliegenden Erlasses genügen, sind mit einer Beschilderung gemäß dem in Anlage II vorgesehenen Muster ausgestattet, die LPG-betriebenen Fahrzeugen, die nicht mit der in Anlage E zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 9. Mai 2001 festgelegten Kontrollvignette versehen sind, die Zufahrt verbietet.

Art. 5 - Geschlossene Parkhäuser, die den Vorschriften des vorliegenden Erlasses nicht genügen, müssen mit einer Beschilderung gemäß dem in Anlage II zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Muster ausgestattet sein, die LPG-betriebenen Fahrzeugen die Zufahrt verbietet.

Art. 6 - Für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind, oder in einem EFTA-Staat, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, rechtmäßig hergestellt worden sind und das gleiche Schutzniveau wie das in vorliegender Regelung definierte Niveau bieten, wird davon ausgegangen, dass sie den technischen Spezifikationen des Entwurfs genügen. Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus wird gemäß den in Punkt 4.2 von Anlage I zum vorliegenden Königlichen Erlass beschriebenen Modalitäten festgestellt.

Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL

ANLAGE I 1. Einrichtung des geschlossenen Parkhauses Für geschlossene Parkhäuser sind zwei Einrichtungsarten zugelassen: a) Entweder können LPG-Fahrzeuge auf allen Stellplätzen parken b) oder ist ein Teil der Stellplätze LPG-Fahrzeugen vorbehalten. In letzterem Fall dürfen die in den Punkten 2.1 und 2.3 beschriebenen Sicherheitsanlagen auf diesen Bereich des geschlossenen Parkhauses begrenzt sein. 2. Sicherheitsanlagen 2.1 Gaswarnanlage 2.1.1 Das geschlossene Parkhaus ist mit einer Anlage zur Erkennung von brennbaren Gasen ausgestattet. Diese Anlage kann mit der CO-Warn- und der Branderkennungsanlage verbunden werden.

Bei einer zeitgleichen Erkennung von LPG und CO beziehungsweise eines Brands wird die Lüftung so gesteuert, dass die entsprechende höchste Lüftungsleistung eingeschaltet wird. 2.1.2 Wahl, Installierung, Nutzung und Wartung der Gaswarnanlage erfolgen gemäß der Norm NBN EN 50073, wobei zudem folgende Vorschriften beachtet werden: a) Die LPG-Erkennung erfolgt durch eine ortsfeste automatische Anlage, die auf Punktmessungen beruht und mit einer Meldezentrale verbunden ist.b) Die Sensoren sind 150 mm über der Bodenfläche in einem Umfeld mit wenig Luftbewegung angebracht, und zwar so, dass sie nicht durch Fahrzeuge beschädigt werden können.c) Kein Punkt des geschlossenen Parkhauses oder des Teils, der LPG-Fahrzeugen vorbehalten ist, befindet sich in einem Abstand von mehr als 20 m zu einem Sensor. 2.1.3 Wenn der gemessene LPG-Gehalt der Luft mehr als 10 % des Volumens beträgt, das der untersten Explosivitätsgrenze der LPG entspricht, muss die in Punkt 2.3.2 Buchstabe b) erwähnte Lüftung auf die in Punkt 2.3.1 beschriebene Leistung schalten. Zudem muss sich die in Punkt 2.2 erwähnte Alarmanlage einschalten. 2.1.4 Im Fall eines Defekts der Gaswarnanlage muss die Lüftung auf die in Punkt 2.3.1 beschriebene Leistung schalten.

Im Fall eines Defekts der Lüftungseinrichtung muss die Reparatur unverzüglich erfolgen. 2.2 Alarmanlage 2.2.1 Das geschlossene Parkhaus ist mit einer Alarmanlage ausgestattet. Die Alarmanlage erzeugt sowohl hörbare als auch sichtbare Signale. 2.2.2 Die Alarmsignale müssen von jedem Ort im geschlossenen Parkhaus aus deutlich wahrnehmbar sein und dürfen nicht mit anderen Signalen verwechselbar sein.

Die akustischen Alarmsignale müssen außerhalb der Fahrzeuge und bei normaler Lüftungsleistung hörbar sein. 2.3 Lüftungsanlage 2.3.1 Die Lüftungsleistung beträgt mindestens 0,003 m®/s pro m² Fläche für Stellplätze und Geh- und Fahrbereiche. 2.3.2 Die Lüftung erfolgt wie folgt: a) entweder permanent b) oder nach einer Reaktionszeit von weniger als 15 Sekunden nach der Erkennung von LPG. In letzterem Fall erfolgt die Lüftung entweder pro Lüftungsbereich oder über die gesamte Fläche des geschlossenen Parkhauses. 2.3.3 Ein Lüftungsbereich erstreckt sich über die Fläche, die von den Sensoren, die die Lüftung steuern, überwacht wird, und eine mindestens 20 m weite Uberlappung zwischen angrenzenden Bereichen, wenn Letztere nicht mit einer mindestens 1 m hohen gasdichten Abschirmung voneinander getrennt sind. 2.3.4 Die Lüftungsanlage umfasst mindestens zwei identische Lüftungseinheiten.

Die verschiedenen Lüftungseinheiten müssen pro Bereich die in Punkt 2.3.1 festgelegte Lüftungsleistung erbringen können.

Die Lüftungseinheiten müssen so geschaltet sein, dass bei Ausfall einer Einheit, die einen Bereich abdeckt, die anderen Einheiten, die diesen Bereich abdecken, automatisch einspringen und durchgehend laufen. In diesem Fall muss ferner ein Fehlfunktionssignal ausgelöst werden. 2.3.5 Die Luftzufuhr durch die Lüftung muss so erfolgen, dass eine vollständige Durchlüftung des Lüftungsbereichs des geschlossenen Parkhauses gewährleistet ist. 2.3.6 Die Luft des geschlossenen Parkhauses darf weder über ein Treppenhaus noch über einen Aufzugsschacht abgeleitet werden. 2.3.7 Die Räume des geschlossenen Parkhauses, in denen sich Personen dauerhaft aufhalten, insbesondere die Uberwachungsräume, werden getrennt gelüftet und in Uberdruck im Verhältnis zum Parkhaus gehalten. 2.4 Stromversorgung 2.4.1 Auf der Hauptschalttafel gewährleisten getrennte Schaltkreise die Versorgung folgender Anlagen mit Strom: - Lüftungsanlage, mit getrenntem Schaltkreis pro Lüftungseinheit, - Gaswarnanlage, - Alarmanlage.

Diese Schalttafel, einschließlich der Nebenschalttafeln zur Gewährleistung der elektrischen Versorgung der vorerwähnten Anlagen, muss sich außerhalb der Parkbereiche befinden. 2.4.2 Alle Gruppen- und Hauptschalter, mit denen die elektrische Versorgung der Sicherheitsanlagen unterbrochen werden kann, sind mit einem Schildchen mit folgender Aufschrift versehen: "SICHERHEITSANLAGE NICHT ABSCHALTEN". 2.4.3 Die Lüftungsanlage ist mit einer Notstromversorgung ausgestattet, die automatisch und binnen einer Minute nach Unterbrechung der normalen Stromversorgung den Betrieb der Anlage während einer Stunde gewährleistet.

Die Anlage zur Erkennung von LPG, CO und Brand und die Alarmanlage sind mit einer eigenen unterbrechungsfreien Notstromversorgung ausgestattet. 2.4.4 Sie genügen den Vorschriften der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen, insbesondere den Vorschriften in Sachen Explosionsgefahr in Bereichen mit explosiven Gasgemischen. 2.5 Automatische Löschanlage Automatische Parkhäuser sind mit einer automatischen Löschanlage ausgestattet, die der Norm NBN EN 12845 entspricht. 3. Betreibung Bei einer ständigen Anwesenheit von Aufsichts- und Wartungspersonal des geschlossenen Parkhauses befinden sich die Anzeige- und Schalttafeln in dem Raum, in dem das Personal untergebracht ist, sodass es die Fehlfunktions-, Warn- und Alarmsignale der Sicherheitsanlagen erkennen kann. Bei Abwesenheit des Aufsichts- und Wartungspersonals oder in Ermangelung dieses Personals werden die Fehlfunktions-, Warn- und Alarmsignale der Sicherheitsanlagen so weitergeleitet, dass diese unter ständiger menschlicher Aufsicht sind und eine sofortige Reaktion gewährleistet werden kann. 4. Wartung und Kontrolle 4.1 Wartung Der Betreiber sorgt dafür, dass die Geräte der Warn-, Alarm-, Lüftungs- und automatischen Löschanlagen regelmäßig gemäß den Anweisungen des Herstellers gewartet werden. 4.2 Kontrolle 4.2.1 Vor der ersten Inbetriebnahme werden Konzeption und Ausführung der Sicherheitsanlagen geprüft; danach wird das reibungslose Funktionieren jährlich kontrolliert.

Diese Kontrollen erfolgen gemäß: - NBN EN 50073 für Gaswarnanlagen, - NBN EN 12101-4 für Lüftungsanlagen, - NBN EN 1210112845 für Löschanlagen. 4.2.2 Das Sicherheitsniveau der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten Produkte wird vor Inbetriebnahme der Anlage kontrolliert.

Diese Kontrolle erfolgt auf der Grundlage der Zertifikate für die betreffende Anwendung, die von einem Labor oder einer Zertifizierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Landes des Europäischen Wirtschaftsraums erstellt werden, die die Unabhängigkeits- und Kompetenzgarantien, so wie sie in den Normen der Serie EN 45000 oder NBN EN ISO/IEC 17025 festgelegt sind, bieten. 4.2.3 Die in den Punkten 4.2.1 und 4.2.2 erwähnten Kontrollen werden von einer oder mehreren akkreditierten Konformitätsprüfungsstelle(n) durchgeführt, a) entweder gemäß dem Gesetz vom 20.Juli 1990 über die Akkreditierung der Konformitätsprüfungsstellen, b) oder gemäß einem gleichwertigen Akkreditierungsverfahren eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Landes des Europäischen Wirtschaftsraums. 4.2.4 Der Betreiber überprüft einmal pro Monat das reibungslose Funktionieren der Warn-, Alarm-, Lüftungs- und automatischen Löschanlagen.

Die Daten dieser Kontrollen und die sich daraus ergebenden Feststellungen werden zur Verfügung der Feuerwehrdienste gehalten.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 zur Festlegung der Maßnahmen zur Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene Parkhäuser für das Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen, beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL

ANLAGE II 1. Beschilderung Die Verkehrsschilder müssen entweder reflektierend sein oder eine eigene Beleuchtung aufweisen. Die Verkehrsschilder müssen im Rahmen des Möglichen sauber gehalten werden, sodass sie für die Verkehrsteilnehmer erkennbar bleiben. 1.1 Verbotsschild Jedes geschlossene Parkhaus weist an jeder Einfahrt ein Schild L1 auf.

Wenn LPG-Fahrzeuge in einem Teil des geschlossenen Parkhauses zugelassen sind, wird das Schild L1 an der Trennung zwischen den verschiedenen Bereichen wiederholt.

Pour la consultation du tableau, voir image Der Durchmesser des Schildes beträgt mindestens 0,4 m. 1.2 Zusatzschild Ein geschlossenes Parkhaus, das den in Anlage I zum vorliegenden Erlass aufgeführten technischen Vorschriften genügt, weist an jeder Einfahrt zudem ein Zusatzschild L2 beziehungsweise L3 auf.

Das Zusatzschild L2 ist zu verwenden, wenn LPG-Fahrzeuge mit Kontrollvignette auf jedem Stellplatz im geschlossenen Parkhaus parken dürfen.

Pour la consultation du tableau, voir image Das Zusatzschild L3 ist zu verwenden, wenn LPG-Fahrzeuge nur auf Stellplätzen parken dürfen, die ihnen vorbehalten sind.

Pour la consultation du tableau, voir image Die Schilder L2 und L3 werden stets zusammen mit dem Verbotsschild L1 verwendet und sind mindestens 0,20 m hoch. 1.3 Parkschild Wenn LPG-Fahrzeuge mit Kontrollvignette in einem geschlossenen Parkhaus nur auf Stellplätzen parken dürfen, die ihnen vorbehalten sind, ist am Anfang dieses Bereichs ein Zusatzschild L4 angebracht.

Die so angegebenen Stellplätze oder Bereiche sind ausschließlich LPG-Fahrzeugen mit Kontrollvignette vorbehalten.

Pour la consultation du tableau, voir image Der für LPG-Fahrzeuge zurückzulegende Weg von der Einfahrt bis zu diesen vorbehaltenen Stellplätzen ist deutlich ausgeschildert. 1.4 Kennzeichnung der vorbehaltenen Stellplätze Der Belag der LPG-Fahrzeugen vorbehaltenen Stellplätze ist grün gefärbt.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 zur Festlegung der Maßnahmen zur Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene Parkhäuser für das Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen, beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL

^