Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/01/2002
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation pour les matières relevant du Ministère des Affaires économiques "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation pour les matières relevant du Ministère des Affaires économiques Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juli 2001 betreffende de invoering van de euro in de reglementering voor aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Economische Zaken
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
17 JANVIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 17 JANUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 relatif à officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juli 2001
l'introduction de l'euro dans la réglementation pour les matières betreffende de invoering van de euro in de reglementering voor
relevant du Ministère des Affaires économiques aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Economische Zaken
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 13 juillet 2001 relatif à l'introduction de l'euro dans la besluit van 13 juli 2001 betreffende de invoering van de euro in de
réglementation pour les matières relevant du Ministère des Affaires reglementering voor aangelegenheden die ressorteren onder het
économiques, établi par le Service central de traduction allemande du Ministerie van Economische Zaken, opgemaakt door de Centrale dienst
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 vertaling van het koninklijk besluit van 13 juli 2001 betreffende de
relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation pour les invoering van de euro in de reglementering voor aangelegenheden die
matières relevant du Ministère des Affaires économiques. ressorteren onder het Ministerie van Economische Zaken.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 17 janvier 2002. Gegeven te Brussel, 17 januari 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
13. JULI 2001 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die 13. JULI 2001 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die
Vorschriften in Bezug auf Angelegenheiten, für die das Ministerium der Vorschriften in Bezug auf Angelegenheiten, für die das Ministerium der
Wirtschaftsangelegenheiten zuständig ist Wirtschaftsangelegenheiten zuständig ist
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung unter anderem des Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung unter anderem des
Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Patentwesens und der Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington Patentwesens und der Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington
am 19. Juni 1970; am 19. Juni 1970;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2001, insbesondere zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2001, insbesondere
des Artikels 22; des Artikels 22;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des
Artikels 6 Nr. 1; Artikels 6 Nr. 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Januar 2000 über die Aufgrund des Gesetzes vom 9. Januar 2000 über die
grenzüberschreitenden Geldüberweisungen, insbesondere der Artikel 4 § grenzüberschreitenden Geldüberweisungen, insbesondere der Artikel 4 §
2 und 11; 2 und 11;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1981 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1981 über die
Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien; Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten,
die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des
Verbraucherkredits, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass Verbraucherkredits, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 22. Mai 2000; vom 22. Mai 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1993 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1993 über die
Vergleichsregelung bei Verstössen gegen das Gesetz vom 14. Juli 1991 Vergleichsregelung bei Verstössen gegen das Gesetz vom 14. Juli 1991
über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der
Verbraucher, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Verbraucher, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20.
Juli 2000; Juli 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1995 über die Angabe Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1995 über die Angabe
der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen, zuletzt abgeändert der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen, zuletzt abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2000; durch den Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 über die
Einführung des Euro in die Vorschriften in Bezug auf Angelegenheiten, Einführung des Euro in die Vorschriften in Bezug auf Angelegenheiten,
für die das Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten zuständig ist; für die das Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten zuständig ist;
Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 3. März Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 3. März
2000; 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 6. April 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 6. April 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. März 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. März 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.
Juni 2001; Juni 2001;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen:
Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 sind die meisten Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 sind die meisten
Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro
umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden
ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und
Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am 1. Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am 1.
Januar 2002 sicherzustellen. Die Anpassungen sind in der Januar 2002 sicherzustellen. Die Anpassungen sind in der
Ausführungsphase, insbesondere im EDV-Bereich, wo die ersten Tests für Ausführungsphase, insbesondere im EDV-Bereich, wo die ersten Tests für
Juli 2001 vorgesehen sind, aber auch hinsichtlich der Formulare und Juli 2001 vorgesehen sind, aber auch hinsichtlich der Formulare und
Drucksachen. Drucksachen.
Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte im Jahr 2000 Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte im Jahr 2000
nicht abgeschlossen werden. So waren zu diesem Zeitraum einige nicht abgeschlossen werden. So waren zu diesem Zeitraum einige
Bestimmungen eventuell noch inhaltlich abzuändern. Inzwischen sind Bestimmungen eventuell noch inhaltlich abzuändern. Inzwischen sind
bestimmte Beträge angepasst worden und können nun mit der bestimmte Beträge angepasst worden und können nun mit der
erforderlichen Sicherheit in Euro umgerechnet werden. Es ist ebenfalls erforderlichen Sicherheit in Euro umgerechnet werden. Es ist ebenfalls
festgestellt worden, dass sich in die erste Reihe Euro-Erlasse einige festgestellt worden, dass sich in die erste Reihe Euro-Erlasse einige
Fehler eingeschlichen haben. Schliesslich waren für bestimmte Beträge Fehler eingeschlichen haben. Schliesslich waren für bestimmte Beträge
noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse
notwendig. notwendig.
Die zweite Reihe Euro-Erlasse, die vorgelegt wird, zielt darauf ab, Die zweite Reihe Euro-Erlasse, die vorgelegt wird, zielt darauf ab,
die erste Reihe anzupassen und/oder zu ergänzen. Für die die erste Reihe anzupassen und/oder zu ergänzen. Für die
Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen. Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen.
Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich, Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich,
die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle
zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die
Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen. Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen.
Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich
durchzuführen. Zunächst müssten diese Anpassungen noch mit in die durchzuführen. Zunächst müssten diese Anpassungen noch mit in die
EDV-Programme, Drucksachen und Formulare aufgenommen werden. Weiter EDV-Programme, Drucksachen und Formulare aufgenommen werden. Weiter
ist es auch wünschenswert, dass Bürger und Benutzer so schnell wie ist es auch wünschenswert, dass Bürger und Benutzer so schnell wie
möglich über die genaue Umrechnung der Beträge und über die Regeln, möglich über die genaue Umrechnung der Beträge und über die Regeln,
über die noch Zweifel bestehen, informiert werden; über die noch Zweifel bestehen, informiert werden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Juli 2001, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Juli 2001, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, Unseres
Ministers der Finanzen, Unseres mit dem Mittelstand beauftragten Ministers der Finanzen, Unseres mit dem Mittelstand beauftragten
Ministers und Unseres Ministers der Wirtschaft, Ministers und Unseres Ministers der Wirtschaft,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderung von Verordnungsbestimmungen KAPITEL I - Abänderung von Verordnungsbestimmungen
Abschnitt 1 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 21. August 1981 Abschnitt 1 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 21. August 1981
über die Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien über die Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien
Artikel 1 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des Königlichen Artikel 1 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des Königlichen
Erlasses vom 21. August 1981 über die Einreichung einer Erlasses vom 21. August 1981 über die Einreichung einer
internationalen Patentanmeldung in Belgien wird der in Franken internationalen Patentanmeldung in Belgien wird der in Franken
ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle
angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten
Spalte derselben Tabelle ersetzt. Spalte derselben Tabelle ersetzt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
(...) (...)
KAPITEL II - Schlussbestimmungen KAPITEL II - Schlussbestimmungen
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Art. 8 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, Unser Minister der Art. 8 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, Unser Minister der
Finanzen, Unser mit dem Mittelstand beauftragter Minister und Unser Finanzen, Unser mit dem Mittelstand beauftragter Minister und Unser
Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2001 Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister
R. DAEMS R. DAEMS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 januari 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
^