publié le 10 juillet 2002
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation pour les matières relevant du Ministère des Affaires économiques
17 JANVIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation pour les matières relevant du Ministère des Affaires économiques
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation pour les matières relevant du Ministère des Affaires économiques, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation pour les matières relevant du Ministère des Affaires économiques.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 17 janvier 2002.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 13. JULI 2001 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die Vorschriften in Bezug auf Angelegenheiten, für die das Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten zuständig ist ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung unter anderem des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und der Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am 19. Juni 1970;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2001, insbesondere des Artikels 22;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des Artikels 6 Nr. 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Januar 2000 über die grenzüberschreitenden Geldüberweisungen, insbesondere der Artikel 4 § 2 und 11;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1981 über die Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1993 über die Vergleichsregelung bei Verstössen gegen das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20.
Juli 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 über die Einführung des Euro in die Vorschriften in Bezug auf Angelegenheiten, für die das Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten zuständig ist;
Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 3. März 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 6. April 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. März 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.
Juni 2001;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 sind die meisten Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am 1.
Januar 2002 sicherzustellen. Die Anpassungen sind in der Ausführungsphase, insbesondere im EDV-Bereich, wo die ersten Tests für Juli 2001 vorgesehen sind, aber auch hinsichtlich der Formulare und Drucksachen.
Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte im Jahr 2000 nicht abgeschlossen werden. So waren zu diesem Zeitraum einige Bestimmungen eventuell noch inhaltlich abzuändern. Inzwischen sind bestimmte Beträge angepasst worden und können nun mit der erforderlichen Sicherheit in Euro umgerechnet werden. Es ist ebenfalls festgestellt worden, dass sich in die erste Reihe Euro-Erlasse einige Fehler eingeschlichen haben. Schliesslich waren für bestimmte Beträge noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse notwendig.
Die zweite Reihe Euro-Erlasse, die vorgelegt wird, zielt darauf ab, die erste Reihe anzupassen und/oder zu ergänzen. Für die Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen.
Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich, die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen.
Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich durchzuführen. Zunächst müssten diese Anpassungen noch mit in die EDV-Programme, Drucksachen und Formulare aufgenommen werden. Weiter ist es auch wünschenswert, dass Bürger und Benutzer so schnell wie möglich über die genaue Umrechnung der Beträge und über die Regeln, über die noch Zweifel bestehen, informiert werden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Juli 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres mit dem Mittelstand beauftragten Ministers und Unseres Ministers der Wirtschaft, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung von Verordnungsbestimmungen Abschnitt 1 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 21. August 1981 über die Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien Artikel 1 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des Königlichen Erlasses vom 21. August 1981 über die Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien wird der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.
Pour la consultation du tableau, voir image (...) KAPITEL II - Schlussbestimmungen Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Art. 8 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, Unser Minister der Finanzen, Unser mit dem Mittelstand beauftragter Minister und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister R. DAEMS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE