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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 2017 réglementant la Centrale des Crédits aux Particuliers. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 2017 tot regeling van de Centrale voor Kredieten aan Particulieren. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE 16 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 2017 réglementant la Centrale des Crédits aux Particuliers. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 16 décembre 2018 modifiant l'arrêté royal du 23 mars 2017 réglementant la Centrale des Crédits aux Particuliers (Moniteur | FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE 16 DECEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 2017 tot regeling van de Centrale voor Kredieten aan Particulieren. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 december 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 2017 tot regeling van de Centrale voor Kredieten aan |
belge du 21 décembre 2018). | Particulieren (Belgisch Staatsblad van 21 december 2018). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
16. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 16. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 23. März 2017 zur Regelung der Zentrale für Kredite an | Erlasses vom 23. März 2017 zur Regelung der Zentrale für Kredite an |
Privatpersonen | Privatpersonen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VII.148 § 1 Absatz | Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VII.148 § 1 Absatz |
1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014; | 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 2017 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 2017 zur Regelung der |
Zentrale für Kredite an Privatpersonen; | Zentrale für Kredite an Privatpersonen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für | Aufgrund der Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für |
Kredite an Privatpersonen vom 31. August 2018; | Kredite an Privatpersonen vom 31. August 2018; |
Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 27. September | Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 27. September |
2018; | 2018; |
Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses | Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses |
"Verbraucherschutz" vom 28. September 2018; | "Verbraucherschutz" vom 28. September 2018; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.889/1/V des Staatsrates vom 31. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.889/1/V des Staatsrates vom 31. Juli |
2018; | 2018; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig |
Tagen, der am 29. Oktober 2018 beim Staatsrat eingereicht worden ist, | Tagen, der am 29. Oktober 2018 beim Staatsrat eingereicht worden ist, |
in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt | In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt |
worden ist; | worden ist; |
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 | Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass der erste Zahlungsausfall in Bezug auf einen | In der Erwägung, dass der erste Zahlungsausfall in Bezug auf einen |
Kreditvertrag einen Betrag von 25 EUR überschreiten muss, um | Kreditvertrag einen Betrag von 25 EUR überschreiten muss, um |
registriert zu werden; | registriert zu werden; |
In der Erwägung, dass ein großer Anteil der Registrierungen in Bezug | In der Erwägung, dass ein großer Anteil der Registrierungen in Bezug |
auf niedrige Beträge jedoch durch Nachlässigkeit oder zeitweilige | auf niedrige Beträge jedoch durch Nachlässigkeit oder zeitweilige |
problematische Situationen verursacht wird und kein Anzeichen dafür | problematische Situationen verursacht wird und kein Anzeichen dafür |
ist, dass die Zahlungsfähigkeit gefährdet ist; | ist, dass die Zahlungsfähigkeit gefährdet ist; |
In der Erwägung, dass die Anhebung des Schwellenwerts für die erste | In der Erwägung, dass die Anhebung des Schwellenwerts für die erste |
Registrierung auf 50 EUR es daher ermöglicht, die Registrierung von | Registrierung auf 50 EUR es daher ermöglicht, die Registrierung von |
Zahlungsausfällen in der Zentrale für Kredite an Privatpersonen im | Zahlungsausfällen in der Zentrale für Kredite an Privatpersonen im |
Rahmen des Kampfes gegen Überschuldung effizienter zu gestalten, und | Rahmen des Kampfes gegen Überschuldung effizienter zu gestalten, und |
dass im Hinblick auf die Gewährleistung einer gleichen Behandlung der | dass im Hinblick auf die Gewährleistung einer gleichen Behandlung der |
Kreditnehmer bereits registrierte Zahlungsausfälle, für die der | Kreditnehmer bereits registrierte Zahlungsausfälle, für die der |
rückständige Betrag sowohl bei der ersten Registrierung des | rückständige Betrag sowohl bei der ersten Registrierung des |
Zahlungsausfalls als auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | Zahlungsausfalls als auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
vorliegenden Königlichen Erlasses nicht mehr als 50 EUR beträgt, aus | vorliegenden Königlichen Erlasses nicht mehr als 50 EUR beträgt, aus |
der Zentrale gelöscht werden müssen; | der Zentrale gelöscht werden müssen; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März | Artikel 1 - In Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März |
2017 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen werden | 2017 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen werden |
die Wörter "25 EUR" durch die Wörter "50 EUR" ersetzt. | die Wörter "25 EUR" durch die Wörter "50 EUR" ersetzt. |
Art. 2 - Bereits registrierte Zahlungsausfälle, für die der | Art. 2 - Bereits registrierte Zahlungsausfälle, für die der |
rückständige Betrag sowohl bei der ersten Registrierung des | rückständige Betrag sowohl bei der ersten Registrierung des |
Zahlungsausfalls als auch am 1. April 2019 nicht mehr als 50 EUR | Zahlungsausfalls als auch am 1. April 2019 nicht mehr als 50 EUR |
beträgt, müssen aus der Zentrale gelöscht werden. | beträgt, müssen aus der Zentrale gelöscht werden. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2019 in Kraft. | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2019 in Kraft. |
Art. 4 - Der für Wirtschaft und Verbraucher zuständige Minister ist | Art. 4 - Der für Wirtschaft und Verbraucher zuständige Minister ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
K. PEETERS | K. PEETERS |