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Vue multilingue de Arrêté Royal du 14/09/2017
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Arrêté royal portant exécution des articles du titre XVII du livre III du Code civil, concernant l'utilisation du Registre national des Gages. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen van titel XVII van boek III van het Burgerlijk Wetboek, die het gebruik van het Nationaal Pandregister betreffen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 14 SEPTEMBRE 2017. - Arrêté royal portant exécution des articles du titre XVII du livre III du Code civil, concernant l'utilisation du Registre national des Gages. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 14 SEPTEMBER 2017. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen van titel XVII van boek III van het Burgerlijk Wetboek, die het gebruik van het Nationaal Pandregister betreffen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 14 septembre 2017 portant exécution des articles du besluit van 14 september 2017 tot uitvoering van de artikelen van
titre XVII du livre III du Code civil, concernant l'utilisation du titel XVII van boek III van het Burgerlijk Wetboek, die het gebruik
Registre national des Gages (Moniteur belge du 26 septembre 2017). van het Nationaal Pandregister betreffen (Belgisch Staatsblad van 26
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction september 2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
14. SEPTEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel von 14. SEPTEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel von
Buch III Titel 17 des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Benutzung des Buch III Titel 17 des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Benutzung des
Nationalen Pfandregisters Nationalen Pfandregisters
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Erlassentwurf, den wir Eurer Majestät zur Unterschrift mit dem Erlassentwurf, den wir Eurer Majestät zur Unterschrift
vorlegen, wird bezweckt, die Artikel von Buch III Titel 17 des vorlegen, wird bezweckt, die Artikel von Buch III Titel 17 des
Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Juli 2013, selbst Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Juli 2013, selbst
abgeändert durch das Gesetz vom 26. November 2014 und das Gesetz vom abgeändert durch das Gesetz vom 26. November 2014 und das Gesetz vom
25. Dezember 2016, auszuführen. 25. Dezember 2016, auszuführen.
Der vorgelegte Entwurf wurde der Finanzinspektion, dem Minister des Der vorgelegte Entwurf wurde der Finanzinspektion, dem Minister des
Haushalts, dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Haushalts, dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem
Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt. Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt.
Um diesen Gutachten Rechnung zu tragen, sind eine Reihe von Um diesen Gutachten Rechnung zu tragen, sind eine Reihe von
Anpassungen am Entwurf angebracht beziehungsweise die erforderlichen Anpassungen am Entwurf angebracht beziehungsweise die erforderlichen
Präzisierungen in den Ausführungsmaßnahmen gemacht worden, die Präzisierungen in den Ausführungsmaßnahmen gemacht worden, die
nachstehend erläutert werden. nachstehend erläutert werden.
1. Die Ziele des Pfandregisters sind wie folgt bestimmt: Durch das 1. Die Ziele des Pfandregisters sind wie folgt bestimmt: Durch das
Nationale Pfandregister werden das Pfandrecht und der Nationale Pfandregister werden das Pfandrecht und der
Eigentumsvorbehalt durch Registrierungen in einem öffentlichen Eigentumsvorbehalt durch Registrierungen in einem öffentlichen
Register, das auf nationaler Ebene organisiert ist und als Register, das auf nationaler Ebene organisiert ist und als
Datenverarbeitungssystem für die Eingabe und Konsultierung von Daten Datenverarbeitungssystem für die Eingabe und Konsultierung von Daten
unmittelbar zugänglich ist, Dritten gegenüber wirksam. unmittelbar zugänglich ist, Dritten gegenüber wirksam.
2. In Artikel 2 des Entwurfs wird der Bemerkung des Ausschusses für 2. In Artikel 2 des Entwurfs wird der Bemerkung des Ausschusses für
den Schutz des Privatlebens Folge geleistet, derzufolge eine mögliche den Schutz des Privatlebens Folge geleistet, derzufolge eine mögliche
Unklarheit hinsichtlich des Zugangs des Benutzers zum Pfandregister Unklarheit hinsichtlich des Zugangs des Benutzers zum Pfandregister
bestand, und wird ein eigener Paragraph 2 in Bezug auf registrierte bestand, und wird ein eigener Paragraph 2 in Bezug auf registrierte
Benutzer hinzugefügt. Benutzer hinzugefügt.
3. Infolge des Gutachtens des Staatsrates erste Bemerkung werden in 3. Infolge des Gutachtens des Staatsrates erste Bemerkung werden in
denselben Artikel 2 § 2 des Entwurfs die wesentlichen Angaben über die denselben Artikel 2 § 2 des Entwurfs die wesentlichen Angaben über die
Bedingungen für die Benutzung des Pfandregisters durch registrierte Bedingungen für die Benutzung des Pfandregisters durch registrierte
Benutzer aufgenommen und wird ebenfalls die Befugnis, den Mustertext Benutzer aufgenommen und wird ebenfalls die Befugnis, den Mustertext
der Vereinbarung festzulegen, die zwischen dem registrierten Benutzer der Vereinbarung festzulegen, die zwischen dem registrierten Benutzer
und dem Bewahrer des Registers geschlossen wird, dem Minister der und dem Bewahrer des Registers geschlossen wird, dem Minister der
Finanzen oder seinem Beauftragten anvertraut. Finanzen oder seinem Beauftragten anvertraut.
4. Infolge der zweiten Bemerkung des Staatsrates wird in die 4. Infolge der zweiten Bemerkung des Staatsrates wird in die
Vereinbarung, die mit den registrierten Benutzern des Pfandregisters Vereinbarung, die mit den registrierten Benutzern des Pfandregisters
zu schließen ist, eine Klausel eingefügt, in der bestimmt ist, dass zu schließen ist, eine Klausel eingefügt, in der bestimmt ist, dass
der Verwalter des Pfandregisters Audits in Bezug auf die Qualität der der Verwalter des Pfandregisters Audits in Bezug auf die Qualität der
Rollenverwaltung vornehmen darf (Artikel 2 § 2 in fine des Entwurfs). Rollenverwaltung vornehmen darf (Artikel 2 § 2 in fine des Entwurfs).
5. Im Benutzerleitfaden, der in der elektronischen Anwendung online 5. Im Benutzerleitfaden, der in der elektronischen Anwendung online
verfügbar ist, wird die Service-E-Mail-Adresse des Verwalters des verfügbar ist, wird die Service-E-Mail-Adresse des Verwalters des
Pfandregisters und der Kontaktstelle beim FÖD Finanzen angegeben. Pfandregisters und der Kontaktstelle beim FÖD Finanzen angegeben.
6. In Artikel 10 des Entwurfs wird der Bemerkung des Ausschusses für 6. In Artikel 10 des Entwurfs wird der Bemerkung des Ausschusses für
den Schutz des Privatlebens Folge geleistet und werden nach dem Wort den Schutz des Privatlebens Folge geleistet und werden nach dem Wort
"Unterlage" die Wörter "pro Gut, für das eine Bescheinigung gefragt "Unterlage" die Wörter "pro Gut, für das eine Bescheinigung gefragt
wird" hinzugefügt. wird" hinzugefügt.
7. Infolge des Gutachtens des Staatsrates zweite Bemerkung wird in 7. Infolge des Gutachtens des Staatsrates zweite Bemerkung wird in
demselben Artikel 10 Buchstabe a) und b) des Entwurfs bestimmt, dass demselben Artikel 10 Buchstabe a) und b) des Entwurfs bestimmt, dass
die bei Konsultierung des Pfandregisters übermittelten Daten nur die die bei Konsultierung des Pfandregisters übermittelten Daten nur die
gemäß dem Gesetz über das Pfandrecht konsultierbaren Daten in Bezug gemäß dem Gesetz über das Pfandrecht konsultierbaren Daten in Bezug
auf ein Pfandrecht und eine Forderung oder ein unter auf ein Pfandrecht und eine Forderung oder ein unter
Eigentumsvorbehalt verkauftes bewegliches Gut umfassen. Eigentumsvorbehalt verkauftes bewegliches Gut umfassen.
8. Infolge der Bemerkung des Ausschusses für den Schutz des 8. Infolge der Bemerkung des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens wird Artikel 12 des Entwurfs durch einen zweiten Absatz Privatlebens wird Artikel 12 des Entwurfs durch einen zweiten Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Jegliche Benutzung des Pfandregisters mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Jegliche Benutzung des Pfandregisters
zu Zwecken der Kundenwerbung oder der Vermarktung von Listen in Bezug zu Zwecken der Kundenwerbung oder der Vermarktung von Listen in Bezug
auf die Finanzlage von Personen ist verboten." auf die Finanzlage von Personen ist verboten."
9. Was die dritte Bemerkung im Gutachten des Staatsrates betrifft, ist 9. Was die dritte Bemerkung im Gutachten des Staatsrates betrifft, ist
die progressive Tarifierung dadurch gerechtfertigt, dass das Risiko die progressive Tarifierung dadurch gerechtfertigt, dass das Risiko
für den Bewahrer des Pfandregisters und seine Verantwortung für den für den Bewahrer des Pfandregisters und seine Verantwortung für den
ordnungsgemäßen Betrieb des elektronischen Registers im Verhältnis zur ordnungsgemäßen Betrieb des elektronischen Registers im Verhältnis zur
Höhe des Wertes der gesicherten Forderungen steigt. Dieses Risiko, zur Höhe des Wertes der gesicherten Forderungen steigt. Dieses Risiko, zur
Verantwortung gezogen zu werden, ist mit der erbrachten Dienstleistung Verantwortung gezogen zu werden, ist mit der erbrachten Dienstleistung
verbunden und sollte durch Gebühren gedeckt werden, die im Verhältnis verbunden und sollte durch Gebühren gedeckt werden, die im Verhältnis
zu den betreffenden Beträgen stehen. Bei Verrichtungen, für die der zu den betreffenden Beträgen stehen. Bei Verrichtungen, für die der
Bewahrer des Pfandregisters nicht graduell zur Verantwortung gezogen Bewahrer des Pfandregisters nicht graduell zur Verantwortung gezogen
werden kann, ist die verlangte Gebühr nicht an den Betrag der werden kann, ist die verlangte Gebühr nicht an den Betrag der
gesicherten Forderung gebunden. gesicherten Forderung gebunden.
10. Bei der Schätzung der Kosten des elektronischen Registers müssen 10. Bei der Schätzung der Kosten des elektronischen Registers müssen
auch die internen Kosten des Systems berücksichtigt werden. Aus auch die internen Kosten des Systems berücksichtigt werden. Aus
Billigkeitsgründen werden die internen Kosten, die nicht direkt durch Billigkeitsgründen werden die internen Kosten, die nicht direkt durch
eine Gebühr gedeckt sind, dennoch indirekt proportional umgelegt, eine Gebühr gedeckt sind, dennoch indirekt proportional umgelegt,
wobei entweder der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert wobei entweder der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften
beweglichen Gutes berücksichtigt wird. beweglichen Gutes berücksichtigt wird.
11. Aufgrund der vorhergehenden Nummern 9 und 10 kann nicht vom 11. Aufgrund der vorhergehenden Nummern 9 und 10 kann nicht vom
bestehenden Gebührensystem abgewichen werden und kann der dritten bestehenden Gebührensystem abgewichen werden und kann der dritten
Bemerkung im Gutachten des Staatsrates nicht Folge geleistet werden. Bemerkung im Gutachten des Staatsrates nicht Folge geleistet werden.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
14. SEPTEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel von 14. SEPTEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel von
Buch III Titel 17 des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Benutzung des Buch III Titel 17 des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Benutzung des
Nationalen Pfandregisters Nationalen Pfandregisters
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund von Artikel 26 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 28, Aufgrund von Artikel 26 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 28,
Artikel 29 § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 1, Artikel Artikel 29 § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 1, Artikel
34, Artikel 35 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 34, Artikel 35 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1
von Buch III Titel 17 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz von Buch III Titel 17 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 11. Juli 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 26. November vom 11. Juli 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 26. November
2014 und das Gesetz vom 25. Dezember 2016; 2014 und das Gesetz vom 25. Dezember 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens vom 26. Februar 2014 und 3. Mai 2017; Privatlebens vom 26. Februar 2014 und 3. Mai 2017;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. April 2014 und Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. April 2014 und
14. März 2017; 14. März 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. Mai Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. Mai
2017; 2017;
Aufgrund des Gutachtens 61.728/2/V des Staatsrates vom 2. August 2017; Aufgrund des Gutachtens 61.728/2/V des Staatsrates vom 2. August 2017;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Gesetz über das Pfandrecht": Buch III Titel 17 "Dingliche 1. "Gesetz über das Pfandrecht": Buch III Titel 17 "Dingliche
Sicherheiten auf beweglichen Gütern" des Zivilgesetzbuches, Sicherheiten auf beweglichen Gütern" des Zivilgesetzbuches,
2. "Pfandregister": das in Artikel 26 des Gesetzes über das Pfandrecht 2. "Pfandregister": das in Artikel 26 des Gesetzes über das Pfandrecht
erwähnte Nationale Pfandregister, erwähnte Nationale Pfandregister,
3. "einmaliger Erkennungsnummer": eine elektronisch generierte 3. "einmaliger Erkennungsnummer": eine elektronisch generierte
einmalige Ziffernfolge, die jeder im Pfandregister durchgeführten einmalige Ziffernfolge, die jeder im Pfandregister durchgeführten
Registrierung, Änderung, Erneuerung, Rangabtretung, Abtretung oder Registrierung, Änderung, Erneuerung, Rangabtretung, Abtretung oder
Streichung zugeteilt wird, Streichung zugeteilt wird,
4. "Bewahrer des Pfandregisters": die Generalverwaltung 4. "Bewahrer des Pfandregisters": die Generalverwaltung
Vermögensdokumentation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, Vermögensdokumentation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen,
5. "Benutzer": eine Person, die im Pfandregister ein Pfandrecht oder 5. "Benutzer": eine Person, die im Pfandregister ein Pfandrecht oder
einen Eigentumsvorbehalt registriert, ändert, erneuert, abtritt, ganz einen Eigentumsvorbehalt registriert, ändert, erneuert, abtritt, ganz
oder teilweise streicht oder konsultiert oder einen Rang abtritt, oder teilweise streicht oder konsultiert oder einen Rang abtritt,
6. "registriertem Benutzer": einen Benutzer, der das Pfandregister 6. "registriertem Benutzer": einen Benutzer, der das Pfandregister
benutzt oder benutzen wird und mit dem Bewahrer des Pfandregisters benutzt oder benutzen wird und mit dem Bewahrer des Pfandregisters
eine Vereinbarung in Bezug auf die Benutzung des Pfandregisters, eine Vereinbarung in Bezug auf die Benutzung des Pfandregisters,
einschließlich Authentifizierung und Verwaltung der Rollen des einschließlich Authentifizierung und Verwaltung der Rollen des
Personals des registrierten Benutzers, geschlossen hat, Personals des registrierten Benutzers, geschlossen hat,
7. "Identifizierung": Feststellung der einmaligen Identität eines 7. "Identifizierung": Feststellung der einmaligen Identität eines
Benutzers, Benutzers,
8. "Authentifizierung": Überprüfung der Identität eines Benutzers, 8. "Authentifizierung": Überprüfung der Identität eines Benutzers,
9. "Rollenverwaltung": eine elektronische Anwendung zur Verwaltung der 9. "Rollenverwaltung": eine elektronische Anwendung zur Verwaltung der
verschiedenen Ermächtigungen, die Personen erteilt werden, die von verschiedenen Ermächtigungen, die Personen erteilt werden, die von
einem registrierten Benutzer dazu ermächtigt werden, für ihn das einem registrierten Benutzer dazu ermächtigt werden, für ihn das
Pfandregister zu benutzen, Pfandregister zu benutzen,
10. "Unternehmensnummer": die einmalige Erkennungsnummer, die bei der 10. "Unternehmensnummer": die einmalige Erkennungsnummer, die bei der
Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen zugeteilt wird, Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen zugeteilt wird,
11. "dokumentiertem Pfandrecht" oder "dokumentiertem 11. "dokumentiertem Pfandrecht" oder "dokumentiertem
Eigentumsvorbehalt": Bescheinigung, in der alle im Pfandregister Eigentumsvorbehalt": Bescheinigung, in der alle im Pfandregister
aufgenommenen Informationen über ein Pfandrecht oder einen aufgenommenen Informationen über ein Pfandrecht oder einen
Eigentumsvorbehalt mit Ausnahme der Nationalregisternummer angegeben Eigentumsvorbehalt mit Ausnahme der Nationalregisternummer angegeben
sind. sind.
KAPITEL 2 - Identifizierungs- und Authentifizierungsverfahren - KAPITEL 2 - Identifizierungs- und Authentifizierungsverfahren -
Benutzungsbedingungen Benutzungsbedingungen
Art. 2 - § 1 - Identifizierung und Authentifizierung eines Benutzers Art. 2 - § 1 - Identifizierung und Authentifizierung eines Benutzers
des Pfandregisters erfolgen über das Authentifizierungsmodul des des Pfandregisters erfolgen über das Authentifizierungsmodul des
elektronischen Personalausweises. elektronischen Personalausweises.
§ 2 - Natürliche oder juristische Personen, die sich als registrierte § 2 - Natürliche oder juristische Personen, die sich als registrierte
Benutzer registrieren lassen möchten, schließen mit dem Bewahrer des Benutzer registrieren lassen möchten, schließen mit dem Bewahrer des
Pfandregisters eine Vereinbarung, in der die allgemeinen und Pfandregisters eine Vereinbarung, in der die allgemeinen und
besonderen Bedingungen für die Benutzung des Pfandregisters festgelegt besonderen Bedingungen für die Benutzung des Pfandregisters festgelegt
sind, einschließlich Authentifizierung und Verwaltung der Rollen ihres sind, einschließlich Authentifizierung und Verwaltung der Rollen ihres
Personals. Personals.
Der für Finanzen zuständige Minister oder sein Beauftragter legt den Der für Finanzen zuständige Minister oder sein Beauftragter legt den
Mustertext dieser Vereinbarung fest. Mustertext dieser Vereinbarung fest.
Die Vereinbarung umfasst Zugriffs- und Authentifizierungsverfahren, Die Vereinbarung umfasst Zugriffs- und Authentifizierungsverfahren,
Rollenverwaltung, Eingabe und Konsultierung von Daten im Rollenverwaltung, Eingabe und Konsultierung von Daten im
Pfandregister, Art und Weise der Zahlung der Gebühren, die in Form von Pfandregister, Art und Weise der Zahlung der Gebühren, die in Form von
als Sicherheit zu hinterlegenden Beträgen zu entrichten sind, als Sicherheit zu hinterlegenden Beträgen zu entrichten sind,
Modalitäten für die Änderung der Benutzungsbedingungen, Dauer, Modalitäten für die Änderung der Benutzungsbedingungen, Dauer,
Inkrafttreten und Kündigung der Vereinbarung und Inkrafttreten und Kündigung der Vereinbarung und
Streitbeilegungsverfahren. Streitbeilegungsverfahren.
Identifizierung und Authentifizierung eines registrierten Benutzers Identifizierung und Authentifizierung eines registrierten Benutzers
des Pfandregisters erfolgen über das Authentifizierungsmodul des des Pfandregisters erfolgen über das Authentifizierungsmodul des
elektronischen Personalausweises oder das Authentifizierungsverfahren elektronischen Personalausweises oder das Authentifizierungsverfahren
mit mindestens einer gleichwertigen Identifizierungsstufe, mit mindestens einer gleichwertigen Identifizierungsstufe,
einschließlich Rollenverwaltung, wie in der mit dem registrierten einschließlich Rollenverwaltung, wie in der mit dem registrierten
Benutzer geschlossenen Vereinbarung festgelegt. Der Bewahrer des Benutzer geschlossenen Vereinbarung festgelegt. Der Bewahrer des
Pfandregisters darf Audits in Bezug auf die Rollenverwaltung des Pfandregisters darf Audits in Bezug auf die Rollenverwaltung des
registrierten Benutzers vornehmen. registrierten Benutzers vornehmen.
KAPITEL 3 - Registrierung eines Pfandrechts oder Eigentumsvorbehalts KAPITEL 3 - Registrierung eines Pfandrechts oder Eigentumsvorbehalts
im Pfandregister im Pfandregister
Art. 3 - Gemäß Artikel 30 § 1 des Gesetzes über das Pfandrecht werden Art. 3 - Gemäß Artikel 30 § 1 des Gesetzes über das Pfandrecht werden
bei der Registrierung eines Pfandrechts im Pfandregister folgende bei der Registrierung eines Pfandrechts im Pfandregister folgende
Daten im elektronischen Eintragungsformular angegeben: Daten im elektronischen Eintragungsformular angegeben:
1. Identität des Pfandgläubigers oder gegebenenfalls des in Artikel 3 1. Identität des Pfandgläubigers oder gegebenenfalls des in Artikel 3
des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnten Vertreters des des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnten Vertreters des
Pfandgläubigers und Identität des Bevollmächtigten wie in Artikel 30 § Pfandgläubigers und Identität des Bevollmächtigten wie in Artikel 30 §
1 Nr. 1 Buchstabe a) beziehungsweise Buchstabe b) des Gesetzes über 1 Nr. 1 Buchstabe a) beziehungsweise Buchstabe b) des Gesetzes über
das Pfandrecht genauer angegeben, das Pfandrecht genauer angegeben,
2. Identität des Pfandschuldners: die gleichen Angaben wie diejenigen, 2. Identität des Pfandschuldners: die gleichen Angaben wie diejenigen,
die in Bezug auf die Identität des Pfandgläubigers erteilt werden, die in Bezug auf die Identität des Pfandgläubigers erteilt werden,
3. Bestimmung der mit dem Pfandrecht belasteten Güter wie in dem in 3. Bestimmung der mit dem Pfandrecht belasteten Güter wie in dem in
Artikel 4 des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnten Schriftstück Artikel 4 des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnten Schriftstück
angegeben, für die die Registrierung beantragt wird, angegeben, für die die Registrierung beantragt wird,
4. Bestimmung der gesicherten Forderungen wie in dem in Artikel 4 des 4. Bestimmung der gesicherten Forderungen wie in dem in Artikel 4 des
Gesetzes über das Pfandrecht erwähnten Schriftstück angegeben, für die Gesetzes über das Pfandrecht erwähnten Schriftstück angegeben, für die
die Registrierung beantragt wird, die Registrierung beantragt wird,
5. Bestimmung des Höchstbetrags, bis zu dem die Forderungen besichert 5. Bestimmung des Höchstbetrags, bis zu dem die Forderungen besichert
sind, wie in dem in Artikel 4 des Gesetzes über das Pfandrecht sind, wie in dem in Artikel 4 des Gesetzes über das Pfandrecht
erwähnten Schriftstück angegeben, und für den die Registrierung erwähnten Schriftstück angegeben, und für den die Registrierung
beantragt wird, beantragt wird,
6. Erklärung des Pfandgläubigers oder gegebenenfalls seines Vertreters 6. Erklärung des Pfandgläubigers oder gegebenenfalls seines Vertreters
wie in Artikel 3 des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnt oder seines wie in Artikel 3 des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnt oder seines
Bevollmächtigten darüber, dass der Pfandgläubiger oder der Vertreter Bevollmächtigten darüber, dass der Pfandgläubiger oder der Vertreter
für jeglichen Schaden haftet, der sich eventuell aus der Registrierung für jeglichen Schaden haftet, der sich eventuell aus der Registrierung
fehlerhafter Daten ergibt. fehlerhafter Daten ergibt.
Art. 4 - Gemäß Artikel 30 § 2 des Gesetzes über das Pfandrecht werden Art. 4 - Gemäß Artikel 30 § 2 des Gesetzes über das Pfandrecht werden
bei der Registrierung eines Eigentumsvorbehalts im Pfandregister bei der Registrierung eines Eigentumsvorbehalts im Pfandregister
folgende Daten im Formular angegeben: folgende Daten im Formular angegeben:
1. Identität des Verkäufers oder des Inhabers des Eigentumsvorbehalts 1. Identität des Verkäufers oder des Inhabers des Eigentumsvorbehalts
und gegebenenfalls ihres Bevollmächtigten wie in Artikel 30 § 1 Nr. 1 und gegebenenfalls ihres Bevollmächtigten wie in Artikel 30 § 1 Nr. 1
Buchstabe a) beziehungsweise Buchstabe b) des Gesetzes über das Buchstabe a) beziehungsweise Buchstabe b) des Gesetzes über das
Pfandrecht genauer angegeben, Pfandrecht genauer angegeben,
2. Identität des Käufers unter Eigentumsvorbehalt: die gleichen 2. Identität des Käufers unter Eigentumsvorbehalt: die gleichen
Angaben wie diejenigen, die in Bezug auf die Identität des Verkäufers Angaben wie diejenigen, die in Bezug auf die Identität des Verkäufers
oder des Inhabers des Eigentumsvorbehalts erteilt werden, oder des Inhabers des Eigentumsvorbehalts erteilt werden,
3. Bestimmung des unter Eigentumsvorbehalt verkauften beweglichen 3. Bestimmung des unter Eigentumsvorbehalt verkauften beweglichen
Gutes, Gutes,
4. nicht gezahlter Kaufpreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften 4. nicht gezahlter Kaufpreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften
beweglichen Gutes, beweglichen Gutes,
5. Erklärung des Verkäufers oder des Inhabers des Eigentumsvorbehalts 5. Erklärung des Verkäufers oder des Inhabers des Eigentumsvorbehalts
oder des Bevollmächtigten darüber, dass der Verkäufer oder der Inhaber oder des Bevollmächtigten darüber, dass der Verkäufer oder der Inhaber
des Eigentumsvorbehalts für jeglichen Schaden haftet, der sich des Eigentumsvorbehalts für jeglichen Schaden haftet, der sich
eventuell aus der Registrierung fehlerhafter Daten ergibt. eventuell aus der Registrierung fehlerhafter Daten ergibt.
KAPITEL 4 - Änderung, Erneuerung oder Streichung der Registrierung - KAPITEL 4 - Änderung, Erneuerung oder Streichung der Registrierung -
Rangabtretung - Abtretung Rangabtretung - Abtretung
Art. 5 - § 1 - Nur der Pfandgläubiger oder gegebenenfalls sein Art. 5 - § 1 - Nur der Pfandgläubiger oder gegebenenfalls sein
Vertreter wie in Artikel 3 des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnt Vertreter wie in Artikel 3 des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnt
oder sein Bevollmächtigter kann die Registrierung ändern, erneuern oder sein Bevollmächtigter kann die Registrierung ändern, erneuern
oder ganz oder teilweise streichen. oder ganz oder teilweise streichen.
Nur der Verkäufer oder der Inhaber des Eigentumsvorbehalts oder ihr Nur der Verkäufer oder der Inhaber des Eigentumsvorbehalts oder ihr
Bevollmächtigter kann die Registrierung ändern, erneuern oder Bevollmächtigter kann die Registrierung ändern, erneuern oder
streichen. streichen.
§ 2 - Nur der Pfandgläubiger oder gegebenenfalls sein Vertreter wie in § 2 - Nur der Pfandgläubiger oder gegebenenfalls sein Vertreter wie in
Artikel 3 des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnt oder ihr Artikel 3 des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnt oder ihr
Bevollmächtigter kann eine Abtretung des Ranges oder die Abtretung Bevollmächtigter kann eine Abtretung des Ranges oder die Abtretung
eines Pfandrechts im Pfandregister registrieren. eines Pfandrechts im Pfandregister registrieren.
Nur der Verkäufer oder der Inhaber des Eigentumsvorbehalts oder ihr Nur der Verkäufer oder der Inhaber des Eigentumsvorbehalts oder ihr
Bevollmächtigter kann eine Abtretung dieses Eigentumsvorbehalts im Bevollmächtigter kann eine Abtretung dieses Eigentumsvorbehalts im
Pfandregister registrieren. Pfandregister registrieren.
Art. 6 - § 1 - Damit die Registrierung eines Pfandrechts geändert, Art. 6 - § 1 - Damit die Registrierung eines Pfandrechts geändert,
erneuert oder ganz oder teilweise gestrichen oder die Abtretung des erneuert oder ganz oder teilweise gestrichen oder die Abtretung des
Ranges oder die Abtretung eines Pfandrechts durchgeführt werden kann, Ranges oder die Abtretung eines Pfandrechts durchgeführt werden kann,
muss die einmalige Erkennungsnummer, die bei der Registrierung oder muss die einmalige Erkennungsnummer, die bei der Registrierung oder
der letzten Verrichtung im Pfandregister durch das Pfandregister der letzten Verrichtung im Pfandregister durch das Pfandregister
mitgeteilt wurde, im Formular angegeben werden. mitgeteilt wurde, im Formular angegeben werden.
§ 2 - Damit die Registrierung eines Eigentumsvorbehalts geändert, § 2 - Damit die Registrierung eines Eigentumsvorbehalts geändert,
erneuert oder ganz oder teilweise gestrichen oder die Abtretung eines erneuert oder ganz oder teilweise gestrichen oder die Abtretung eines
Eigentumsvorbehalts durchgeführt werden kann, muss die einmalige Eigentumsvorbehalts durchgeführt werden kann, muss die einmalige
Erkennungsnummer, die bei der Registrierung oder der letzten Erkennungsnummer, die bei der Registrierung oder der letzten
Verrichtung im Pfandregister durch das Pfandregister mitgeteilt wurde, Verrichtung im Pfandregister durch das Pfandregister mitgeteilt wurde,
im Formular angegeben werden. im Formular angegeben werden.
§ 3 - Der Bewahrer des Pfandregisters kontrolliert nicht die § 3 - Der Bewahrer des Pfandregisters kontrolliert nicht die
Eigenschaft des Bevollmächtigten. Pfandgläubiger, Vertreter, Verkäufer Eigenschaft des Bevollmächtigten. Pfandgläubiger, Vertreter, Verkäufer
unter Eigentumsvorbehalt oder Inhaber eines Eigentumsvorbehalts, die unter Eigentumsvorbehalt oder Inhaber eines Eigentumsvorbehalts, die
für die Benutzung des Pfandregisters Bevollmächtigte in Anspruch für die Benutzung des Pfandregisters Bevollmächtigte in Anspruch
nehmen, müssen im Auftrag die Modalitäten für die Benutzung der nehmen, müssen im Auftrag die Modalitäten für die Benutzung der
einmaligen Erkennungsnummer vorsehen. einmaligen Erkennungsnummer vorsehen.
KAPITEL 5 - Konsultierung des Pfandregisters KAPITEL 5 - Konsultierung des Pfandregisters
Art. 7 - Für die Konsultierung des Pfandregisters müssen in Bezug auf Art. 7 - Für die Konsultierung des Pfandregisters müssen in Bezug auf
die Identität des Pfandschuldners oder des Käufers unter die Identität des Pfandschuldners oder des Käufers unter
Eigentumsvorbehalt folgende Daten im Formular angegeben werden: Eigentumsvorbehalt folgende Daten im Formular angegeben werden:
a) wenn es sich um eine natürliche Person handelt: ihr Name, ihr a) wenn es sich um eine natürliche Person handelt: ihr Name, ihr
erster Vorname oder ihre ersten beiden Vornamen, das Land, die erster Vorname oder ihre ersten beiden Vornamen, das Land, die
Postleitzahl und die Gemeinde ihres Hauptwohnortes und, wenn sie über Postleitzahl und die Gemeinde ihres Hauptwohnortes und, wenn sie über
eine Unternehmensnummer verfügt, diese Nummer; in Ermangelung einer eine Unternehmensnummer verfügt, diese Nummer; in Ermangelung einer
Unternehmensnummer, ihre Nationalregisternummer, wenn der Benutzer Unternehmensnummer, ihre Nationalregisternummer, wenn der Benutzer
ermächtigt ist, die Nationalregisternummer im Rahmen des Gesetzes über ermächtigt ist, die Nationalregisternummer im Rahmen des Gesetzes über
das Pfandrecht zu benutzen, und eventuell ihr Geburtsdatum, das Pfandrecht zu benutzen, und eventuell ihr Geburtsdatum,
b) wenn es sich um eine juristische Person handelt: ihr b) wenn es sich um eine juristische Person handelt: ihr
Gesellschaftsname, ihre Rechtsform, das Land, die Postleitzahl und die Gesellschaftsname, ihre Rechtsform, das Land, die Postleitzahl und die
Gemeinde ihres Gesellschaftssitzes und, wenn sie über eine Gemeinde ihres Gesellschaftssitzes und, wenn sie über eine
Unternehmensnummer verfügt, diese Nummer. Unternehmensnummer verfügt, diese Nummer.
Art. 8 - Liefert eine Suche kein Ergebnis, wird eine Unterlage mit dem Art. 8 - Liefert eine Suche kein Ergebnis, wird eine Unterlage mit dem
Vermerk "kein Ergebnis" ausgestellt, in der der Zeitpunkt der Vermerk "kein Ergebnis" ausgestellt, in der der Zeitpunkt der
Konsultierung und die für die Abfrage verwendeten Daten angegeben Konsultierung und die für die Abfrage verwendeten Daten angegeben
sind. sind.
Art. 9 - Liefert eine Suche mehrere Ergebnisse, kann der Benutzer auf Art. 9 - Liefert eine Suche mehrere Ergebnisse, kann der Benutzer auf
der Grundlage der Bestimmung der mit dem Pfandrecht belasteten Güter der Grundlage der Bestimmung der mit dem Pfandrecht belasteten Güter
wie in Artikel 3 Nr. 3 und Artikel 4 Nr. 3 erwähnt die Suche auf das wie in Artikel 3 Nr. 3 und Artikel 4 Nr. 3 erwähnt die Suche auf das
Gut ausrichten, für das eine Bescheinigung beantragt wird. Gut ausrichten, für das eine Bescheinigung beantragt wird.
Art. 10 - Liefert eine Suche ein oder mehrere Ergebnisse, werden in Art. 10 - Liefert eine Suche ein oder mehrere Ergebnisse, werden in
der ausgestellten Unterlage pro Gut, für das eine Bescheinigung der ausgestellten Unterlage pro Gut, für das eine Bescheinigung
beantragt wird, folgende Daten zusammen mit dem Zeitpunkt der beantragt wird, folgende Daten zusammen mit dem Zeitpunkt der
Konsultierung und der durchgeführten Suche wiedergegeben: Konsultierung und der durchgeführten Suche wiedergegeben:
a) Identität des Pfandgläubigers oder gegebenenfalls Identität des in a) Identität des Pfandgläubigers oder gegebenenfalls Identität des in
Artikel 3 des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnten Vertreters und Artikel 3 des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnten Vertreters und
des Bevollmächtigten des Pfandgläubigers unter Aussparung ihrer des Bevollmächtigten des Pfandgläubigers unter Aussparung ihrer
Nationalregisternummer, Identität des Pfandschuldners unter Aussparung Nationalregisternummer, Identität des Pfandschuldners unter Aussparung
seiner Nationalregisternummer und alle gemäß dem Gesetz über das seiner Nationalregisternummer und alle gemäß dem Gesetz über das
Pfandrecht im Pfandregister konsultierbaren Daten in Bezug auf das Pfandrecht im Pfandregister konsultierbaren Daten in Bezug auf das
Pfandrecht und die Forderung oder Pfandrecht und die Forderung oder
b) Identität des Verkäufers, des Inhabers des Eigentumsvorbehalts und b) Identität des Verkäufers, des Inhabers des Eigentumsvorbehalts und
seines Bevollmächtigten unter Aussparung der Nationalregisternummer, seines Bevollmächtigten unter Aussparung der Nationalregisternummer,
Identität des Käufers unter Eigentumsvorbehalt unter Aussparung der Identität des Käufers unter Eigentumsvorbehalt unter Aussparung der
Nationalregisternummer und alle gemäß dem Gesetz über das Pfandrecht Nationalregisternummer und alle gemäß dem Gesetz über das Pfandrecht
im Pfandregister konsultierbaren Daten in Bezug auf das unter im Pfandregister konsultierbaren Daten in Bezug auf das unter
Eigentumsvorbehalt verkaufte bewegliche Gut. Eigentumsvorbehalt verkaufte bewegliche Gut.
Art. 11 - Der Pfandschuldner und der Käufer unter Eigentumsvorbehalt Art. 11 - Der Pfandschuldner und der Käufer unter Eigentumsvorbehalt
können anhand des Überblicks der Konsultierungen überprüfen, wer können anhand des Überblicks der Konsultierungen überprüfen, wer
während der letzten sechs Monate ihre Daten konsultiert hat. während der letzten sechs Monate ihre Daten konsultiert hat.
Art. 12 - Die missbräuchliche Verwendung oder die Verwendung zu Art. 12 - Die missbräuchliche Verwendung oder die Verwendung zu
kommerziellen Zwecken der aus dem Pfandregister gezogenen Daten stellt kommerziellen Zwecken der aus dem Pfandregister gezogenen Daten stellt
einen Verstoß gegen das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz einen Verstoß gegen das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
dar und macht den Benutzer für den möglichen Schaden haftbar. dar und macht den Benutzer für den möglichen Schaden haftbar.
Jegliche Benutzung des Pfandregisters zu Zwecken der Kundenwerbung Jegliche Benutzung des Pfandregisters zu Zwecken der Kundenwerbung
oder der Vermarktung von Listen in Bezug auf die Finanzlage von oder der Vermarktung von Listen in Bezug auf die Finanzlage von
Personen ist verboten. Personen ist verboten.
KAPITEL 6 - Dokumentation KAPITEL 6 - Dokumentation
Art. 13 - Nach Zahlung der Gebühr werden die Registrierung, Änderung, Art. 13 - Nach Zahlung der Gebühr werden die Registrierung, Änderung,
Erneuerung oder Streichung eines Pfandrechts oder eines Erneuerung oder Streichung eines Pfandrechts oder eines
Eigentumsvorbehalts im Pfandregister, die Abtretung des Ranges oder Eigentumsvorbehalts im Pfandregister, die Abtretung des Ranges oder
die Abtretung eines Pfandrechts oder die Abtretung eines die Abtretung eines Pfandrechts oder die Abtretung eines
Eigentumsvorbehalts und die Ergebnisse der Konsultierung des Eigentumsvorbehalts und die Ergebnisse der Konsultierung des
Pfandregisters durch die Ausstellung einer Unterlage dokumentiert, Pfandregisters durch die Ausstellung einer Unterlage dokumentiert,
deren Integrität durch eine elektronische Signatur gewährleistet ist. deren Integrität durch eine elektronische Signatur gewährleistet ist.
KAPITEL 7 - Gebühren KAPITEL 7 - Gebühren
Art. 14 - § 1 - Die Gebühr, die für die Registrierung eines Art. 14 - § 1 - Die Gebühr, die für die Registrierung eines
Pfandrechts oder eines Eigentumsvorbehalts im Pfandregister und seine Pfandrechts oder eines Eigentumsvorbehalts im Pfandregister und seine
Erneuerung zu entrichten ist, beträgt: Erneuerung zu entrichten ist, beträgt:
20 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert 20 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften
beweglichen Gutes sich auf höchstens 10.000 EUR beläuft, beweglichen Gutes sich auf höchstens 10.000 EUR beläuft,
50 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert 50 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften
beweglichen Gutes zwischen 10.000,01 und 25.000 EUR liegt, beweglichen Gutes zwischen 10.000,01 und 25.000 EUR liegt,
100 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert 100 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften
beweglichen Gutes zwischen 25.000,01 und 200.000 EUR liegt, beweglichen Gutes zwischen 25.000,01 und 200.000 EUR liegt,
200 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert 200 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften
beweglichen Gutes zwischen 200.000,01 und 500.000 EUR liegt, beweglichen Gutes zwischen 200.000,01 und 500.000 EUR liegt,
500 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert 500 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften
beweglichen Gutes sich auf mehr als 500.000 EUR beläuft. beweglichen Gutes sich auf mehr als 500.000 EUR beläuft.
§ 2 - Die Gebühr, die für die Änderung der Registrierung eines § 2 - Die Gebühr, die für die Änderung der Registrierung eines
Pfandrechts oder eines Eigentumsvorbehalts im Pfandregister zu Pfandrechts oder eines Eigentumsvorbehalts im Pfandregister zu
entrichten ist, beträgt: entrichten ist, beträgt:
12 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert 12 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften
beweglichen Gutes sich auf höchstens 10.000 EUR beläuft, beweglichen Gutes sich auf höchstens 10.000 EUR beläuft,
30 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert 30 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften
beweglichen Gutes zwischen 10.000,01 und 25.000 EUR liegt, beweglichen Gutes zwischen 10.000,01 und 25.000 EUR liegt,
60 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert 60 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften
beweglichen Gutes zwischen 25.000,01 und 200.000 EUR liegt, beweglichen Gutes zwischen 25.000,01 und 200.000 EUR liegt,
120 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert 120 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften
beweglichen Gutes zwischen 200.000,01 und 500.000 EUR liegt, beweglichen Gutes zwischen 200.000,01 und 500.000 EUR liegt,
300 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert 300 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften
beweglichen Gutes sich auf mehr als 500.000 EUR beläuft. beweglichen Gutes sich auf mehr als 500.000 EUR beläuft.
§ 3 - Die Gebühr, die für die vollständige Streichung der § 3 - Die Gebühr, die für die vollständige Streichung der
Registrierung eines Pfandrechts oder eines Eigentumsvorbehalts im Registrierung eines Pfandrechts oder eines Eigentumsvorbehalts im
Pfandregister zu entrichten ist, beträgt: Pfandregister zu entrichten ist, beträgt:
8 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert 8 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften
beweglichen Gutes sich auf höchstens 10.000 EUR beläuft, beweglichen Gutes sich auf höchstens 10.000 EUR beläuft,
20 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert 20 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften
beweglichen Gutes zwischen 10.000,01 und 25.000 EUR liegt, beweglichen Gutes zwischen 10.000,01 und 25.000 EUR liegt,
40 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert 40 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften
beweglichen Gutes zwischen 25.000,01 und 200.000 EUR liegt, beweglichen Gutes zwischen 25.000,01 und 200.000 EUR liegt,
80 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert 80 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften
beweglichen Gutes zwischen 200.000,01 und 500.000 EUR liegt, beweglichen Gutes zwischen 200.000,01 und 500.000 EUR liegt,
200 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert 200 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften
beweglichen Gutes sich auf mehr als 500.000 EUR beläuft. beweglichen Gutes sich auf mehr als 500.000 EUR beläuft.
§ 4 - Handelt es sich um eine teilweise Streichung durch Streichung § 4 - Handelt es sich um eine teilweise Streichung durch Streichung
eines Teils der Güter, auf die das Pfandrecht oder der eines Teils der Güter, auf die das Pfandrecht oder der
Eigentumsvorbehalt sich bezieht, wird die Gebühr weiterhin wie Eigentumsvorbehalt sich bezieht, wird die Gebühr weiterhin wie
vorstehend festgelegt berechnet. vorstehend festgelegt berechnet.
§ 5 - Handelt es sich um eine teilweise Streichung durch Verringerung § 5 - Handelt es sich um eine teilweise Streichung durch Verringerung
des Höchstbetrags, bis zu dem die Forderung besichert ist, muss für des Höchstbetrags, bis zu dem die Forderung besichert ist, muss für
die Berechnung der Gebühr der Betrag der Verringerung berücksichtigt die Berechnung der Gebühr der Betrag der Verringerung berücksichtigt
werden. werden.
Handelt es sich um eine teilweise Streichung durch Verringerung des Handelt es sich um eine teilweise Streichung durch Verringerung des
Betrags des nicht gezahlten Kaufpreises, muss für die Berechnung der Betrags des nicht gezahlten Kaufpreises, muss für die Berechnung der
Gebühr der Betrag der Verringerung berücksichtigt werden. Gebühr der Betrag der Verringerung berücksichtigt werden.
§ 6 - Bei einer Erneuerung eines Pfandrechts, die entweder § 6 - Bei einer Erneuerung eines Pfandrechts, die entweder
gleichzeitig mit der Streichung beziehungsweise Änderung fehlerhafter gleichzeitig mit der Streichung beziehungsweise Änderung fehlerhafter
Daten oder der Verringerung des Höchstbetrags, bis zu dem die Daten oder der Verringerung des Höchstbetrags, bis zu dem die
Forderung besichert ist, oder einer Kombination der vorerwähnten Forderung besichert ist, oder einer Kombination der vorerwähnten
Verrichtungen erfolgt, ist nur die höchste Gebühr zu entrichten, die Verrichtungen erfolgt, ist nur die höchste Gebühr zu entrichten, die
für jede einzelne Verrichtung vorgesehen ist. für jede einzelne Verrichtung vorgesehen ist.
§ 7 - Die Gebühr, die für die Konsultierung des Pfandregisters zu § 7 - Die Gebühr, die für die Konsultierung des Pfandregisters zu
entrichten ist, beträgt: entrichten ist, beträgt:
a) 5 EUR pro Konsultierung; dieser Betrag umfasst die Ausstellung a) 5 EUR pro Konsultierung; dieser Betrag umfasst die Ausstellung
einer elektronisch unterzeichneten Unterlage, in der entweder das einer elektronisch unterzeichneten Unterlage, in der entweder das
negative Suchergebnis oder ein Pfandrecht beziehungsweise ein negative Suchergebnis oder ein Pfandrecht beziehungsweise ein
Eigentumsvorbehalt dokumentiert ist, Eigentumsvorbehalt dokumentiert ist,
b) 5 EUR pro zusätzliches Suchergebnis, für das die Ausstellung einer b) 5 EUR pro zusätzliches Suchergebnis, für das die Ausstellung einer
elektronisch unterzeichneten Unterlage beantragt wird. elektronisch unterzeichneten Unterlage beantragt wird.
Der Pfandschuldner und der Käufer unter Eigentumsvorbehalt können die Der Pfandschuldner und der Käufer unter Eigentumsvorbehalt können die
Registrierung im Pfandregister, die sie betrifft, unentgeltlich Registrierung im Pfandregister, die sie betrifft, unentgeltlich
konsultieren. konsultieren.
§ 8 - Die Gebühr, die für eine Abtretung des Ranges oder die Abtretung § 8 - Die Gebühr, die für eine Abtretung des Ranges oder die Abtretung
eines Pfandrechts oder für die Abtretung eines Eigentumsvorbehalts zu eines Pfandrechts oder für die Abtretung eines Eigentumsvorbehalts zu
entrichten ist, beträgt 10 EUR. entrichten ist, beträgt 10 EUR.
§ 9 - Alle Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen § 9 - Alle Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
sind von den Gebühren für jegliche Benutzung des Pfandregisters sind von den Gebühren für jegliche Benutzung des Pfandregisters
befreit. befreit.
Art. 15 - Die Gebühr muss vorab gezahlt werden, mit Ausnahme der Art. 15 - Die Gebühr muss vorab gezahlt werden, mit Ausnahme der
Gebühr, die für die Dokumentation zusätzlicher Suchergebnisse wie in Gebühr, die für die Dokumentation zusätzlicher Suchergebnisse wie in
Artikel 14 § 7 Buchstabe b) erwähnt zu entrichten ist, für die die Artikel 14 § 7 Buchstabe b) erwähnt zu entrichten ist, für die die
Gebühr vor Ausstellung der elektronisch unterzeichneten Unterlagen Gebühr vor Ausstellung der elektronisch unterzeichneten Unterlagen
gezahlt werden muss. gezahlt werden muss.
Art. 16 - In vorliegendem Erlass festgelegte Gebühren werden zum Art. 16 - In vorliegendem Erlass festgelegte Gebühren werden zum
ersten Mal am 1. Januar 2021 und anschließend alle drei Jahre durch ersten Mal am 1. Januar 2021 und anschließend alle drei Jahre durch
folgende Formel an den Verbraucherpreisindex angepasst: Basisgebühr folgende Formel an den Verbraucherpreisindex angepasst: Basisgebühr
multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex. multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex.
Die Basisgebühren sind in Artikel 14 festgelegt. Die Basisgebühren sind in Artikel 14 festgelegt.
Der neue Index ist der Verbraucherpreisindex des Monats November, der Der neue Index ist der Verbraucherpreisindex des Monats November, der
jeder Gebührenanpassung vorangeht. jeder Gebührenanpassung vorangeht.
Der Anfangsindex entspricht dem Verbraucherpreisindex des Monats Der Anfangsindex entspricht dem Verbraucherpreisindex des Monats
Dezember 2017. Dezember 2017.
Das infolge der Indexierung erhaltene Ergebnis wird auf den Das infolge der Indexierung erhaltene Ergebnis wird auf den
nächsthöheren Euro aufgerundet. nächsthöheren Euro aufgerundet.
Art. 17 - Wenn der gesicherte Höchstbetrag, für den die Registrierung Art. 17 - Wenn der gesicherte Höchstbetrag, für den die Registrierung
beantragt wurde, oder der Preis des unter Eigentumsvorbehalt beantragt wurde, oder der Preis des unter Eigentumsvorbehalt
verkauften beweglichen Gutes in einer anderen Währung als Euro verkauften beweglichen Gutes in einer anderen Währung als Euro
ausgedrückt ist, wird die Gebühr am Tag der Verrichtung auf der ausgedrückt ist, wird die Gebühr am Tag der Verrichtung auf der
Grundlage des Gegenwerts in Euro der Forderung oder des Preises nach Grundlage des Gegenwerts in Euro der Forderung oder des Preises nach
dem letzten Richtkurs, der von der Europäischen Zentralbank dem letzten Richtkurs, der von der Europäischen Zentralbank
veröffentlicht wird, oder für Devisen, für die die Europäische veröffentlicht wird, oder für Devisen, für die die Europäische
Zentralbank keinen Richtkurs veröffentlicht, nach dem letzten Zentralbank keinen Richtkurs veröffentlicht, nach dem letzten
Richtkurs des Euros, der von der Belgischen Nationalbank Richtkurs des Euros, der von der Belgischen Nationalbank
veröffentlicht wird, berechnet. veröffentlicht wird, berechnet.
Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am Tag des Inkrafttretens des Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am Tag des Inkrafttretens des
Gesetzes über das Pfandrecht in Kraft. Gesetzes über das Pfandrecht in Kraft.
Art. 19 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 19 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. September 2017 Gegeben zu Brüssel, den 14. September 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
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