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Arrêté royal portant exécution des articles du titre XVII du livre III du Code civil, concernant l'utilisation du Registre national des Gages. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen van titel XVII van boek III van het Burgerlijk Wetboek, die het gebruik van het Nationaal Pandregister betreffen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 14 SEPTEMBRE 2017. - Arrêté royal portant exécution des articles du titre XVII du livre III du Code civil, concernant l'utilisation du Registre national des Gages. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 14 SEPTEMBER 2017. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen van titel XVII van boek III van het Burgerlijk Wetboek, die het gebruik van het Nationaal Pandregister betreffen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 14 septembre 2017 portant exécution des articles du | besluit van 14 september 2017 tot uitvoering van de artikelen van |
titre XVII du livre III du Code civil, concernant l'utilisation du | titel XVII van boek III van het Burgerlijk Wetboek, die het gebruik |
Registre national des Gages (Moniteur belge du 26 septembre 2017). | van het Nationaal Pandregister betreffen (Belgisch Staatsblad van 26 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | september 2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
14. SEPTEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel von | 14. SEPTEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel von |
Buch III Titel 17 des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Benutzung des | Buch III Titel 17 des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Benutzung des |
Nationalen Pfandregisters | Nationalen Pfandregisters |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit dem Erlassentwurf, den wir Eurer Majestät zur Unterschrift | mit dem Erlassentwurf, den wir Eurer Majestät zur Unterschrift |
vorlegen, wird bezweckt, die Artikel von Buch III Titel 17 des | vorlegen, wird bezweckt, die Artikel von Buch III Titel 17 des |
Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Juli 2013, selbst | Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Juli 2013, selbst |
abgeändert durch das Gesetz vom 26. November 2014 und das Gesetz vom | abgeändert durch das Gesetz vom 26. November 2014 und das Gesetz vom |
25. Dezember 2016, auszuführen. | 25. Dezember 2016, auszuführen. |
Der vorgelegte Entwurf wurde der Finanzinspektion, dem Minister des | Der vorgelegte Entwurf wurde der Finanzinspektion, dem Minister des |
Haushalts, dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem | Haushalts, dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem |
Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt. | Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt. |
Um diesen Gutachten Rechnung zu tragen, sind eine Reihe von | Um diesen Gutachten Rechnung zu tragen, sind eine Reihe von |
Anpassungen am Entwurf angebracht beziehungsweise die erforderlichen | Anpassungen am Entwurf angebracht beziehungsweise die erforderlichen |
Präzisierungen in den Ausführungsmaßnahmen gemacht worden, die | Präzisierungen in den Ausführungsmaßnahmen gemacht worden, die |
nachstehend erläutert werden. | nachstehend erläutert werden. |
1. Die Ziele des Pfandregisters sind wie folgt bestimmt: Durch das | 1. Die Ziele des Pfandregisters sind wie folgt bestimmt: Durch das |
Nationale Pfandregister werden das Pfandrecht und der | Nationale Pfandregister werden das Pfandrecht und der |
Eigentumsvorbehalt durch Registrierungen in einem öffentlichen | Eigentumsvorbehalt durch Registrierungen in einem öffentlichen |
Register, das auf nationaler Ebene organisiert ist und als | Register, das auf nationaler Ebene organisiert ist und als |
Datenverarbeitungssystem für die Eingabe und Konsultierung von Daten | Datenverarbeitungssystem für die Eingabe und Konsultierung von Daten |
unmittelbar zugänglich ist, Dritten gegenüber wirksam. | unmittelbar zugänglich ist, Dritten gegenüber wirksam. |
2. In Artikel 2 des Entwurfs wird der Bemerkung des Ausschusses für | 2. In Artikel 2 des Entwurfs wird der Bemerkung des Ausschusses für |
den Schutz des Privatlebens Folge geleistet, derzufolge eine mögliche | den Schutz des Privatlebens Folge geleistet, derzufolge eine mögliche |
Unklarheit hinsichtlich des Zugangs des Benutzers zum Pfandregister | Unklarheit hinsichtlich des Zugangs des Benutzers zum Pfandregister |
bestand, und wird ein eigener Paragraph 2 in Bezug auf registrierte | bestand, und wird ein eigener Paragraph 2 in Bezug auf registrierte |
Benutzer hinzugefügt. | Benutzer hinzugefügt. |
3. Infolge des Gutachtens des Staatsrates erste Bemerkung werden in | 3. Infolge des Gutachtens des Staatsrates erste Bemerkung werden in |
denselben Artikel 2 § 2 des Entwurfs die wesentlichen Angaben über die | denselben Artikel 2 § 2 des Entwurfs die wesentlichen Angaben über die |
Bedingungen für die Benutzung des Pfandregisters durch registrierte | Bedingungen für die Benutzung des Pfandregisters durch registrierte |
Benutzer aufgenommen und wird ebenfalls die Befugnis, den Mustertext | Benutzer aufgenommen und wird ebenfalls die Befugnis, den Mustertext |
der Vereinbarung festzulegen, die zwischen dem registrierten Benutzer | der Vereinbarung festzulegen, die zwischen dem registrierten Benutzer |
und dem Bewahrer des Registers geschlossen wird, dem Minister der | und dem Bewahrer des Registers geschlossen wird, dem Minister der |
Finanzen oder seinem Beauftragten anvertraut. | Finanzen oder seinem Beauftragten anvertraut. |
4. Infolge der zweiten Bemerkung des Staatsrates wird in die | 4. Infolge der zweiten Bemerkung des Staatsrates wird in die |
Vereinbarung, die mit den registrierten Benutzern des Pfandregisters | Vereinbarung, die mit den registrierten Benutzern des Pfandregisters |
zu schließen ist, eine Klausel eingefügt, in der bestimmt ist, dass | zu schließen ist, eine Klausel eingefügt, in der bestimmt ist, dass |
der Verwalter des Pfandregisters Audits in Bezug auf die Qualität der | der Verwalter des Pfandregisters Audits in Bezug auf die Qualität der |
Rollenverwaltung vornehmen darf (Artikel 2 § 2 in fine des Entwurfs). | Rollenverwaltung vornehmen darf (Artikel 2 § 2 in fine des Entwurfs). |
5. Im Benutzerleitfaden, der in der elektronischen Anwendung online | 5. Im Benutzerleitfaden, der in der elektronischen Anwendung online |
verfügbar ist, wird die Service-E-Mail-Adresse des Verwalters des | verfügbar ist, wird die Service-E-Mail-Adresse des Verwalters des |
Pfandregisters und der Kontaktstelle beim FÖD Finanzen angegeben. | Pfandregisters und der Kontaktstelle beim FÖD Finanzen angegeben. |
6. In Artikel 10 des Entwurfs wird der Bemerkung des Ausschusses für | 6. In Artikel 10 des Entwurfs wird der Bemerkung des Ausschusses für |
den Schutz des Privatlebens Folge geleistet und werden nach dem Wort | den Schutz des Privatlebens Folge geleistet und werden nach dem Wort |
"Unterlage" die Wörter "pro Gut, für das eine Bescheinigung gefragt | "Unterlage" die Wörter "pro Gut, für das eine Bescheinigung gefragt |
wird" hinzugefügt. | wird" hinzugefügt. |
7. Infolge des Gutachtens des Staatsrates zweite Bemerkung wird in | 7. Infolge des Gutachtens des Staatsrates zweite Bemerkung wird in |
demselben Artikel 10 Buchstabe a) und b) des Entwurfs bestimmt, dass | demselben Artikel 10 Buchstabe a) und b) des Entwurfs bestimmt, dass |
die bei Konsultierung des Pfandregisters übermittelten Daten nur die | die bei Konsultierung des Pfandregisters übermittelten Daten nur die |
gemäß dem Gesetz über das Pfandrecht konsultierbaren Daten in Bezug | gemäß dem Gesetz über das Pfandrecht konsultierbaren Daten in Bezug |
auf ein Pfandrecht und eine Forderung oder ein unter | auf ein Pfandrecht und eine Forderung oder ein unter |
Eigentumsvorbehalt verkauftes bewegliches Gut umfassen. | Eigentumsvorbehalt verkauftes bewegliches Gut umfassen. |
8. Infolge der Bemerkung des Ausschusses für den Schutz des | 8. Infolge der Bemerkung des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens wird Artikel 12 des Entwurfs durch einen zweiten Absatz | Privatlebens wird Artikel 12 des Entwurfs durch einen zweiten Absatz |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Jegliche Benutzung des Pfandregisters | mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Jegliche Benutzung des Pfandregisters |
zu Zwecken der Kundenwerbung oder der Vermarktung von Listen in Bezug | zu Zwecken der Kundenwerbung oder der Vermarktung von Listen in Bezug |
auf die Finanzlage von Personen ist verboten." | auf die Finanzlage von Personen ist verboten." |
9. Was die dritte Bemerkung im Gutachten des Staatsrates betrifft, ist | 9. Was die dritte Bemerkung im Gutachten des Staatsrates betrifft, ist |
die progressive Tarifierung dadurch gerechtfertigt, dass das Risiko | die progressive Tarifierung dadurch gerechtfertigt, dass das Risiko |
für den Bewahrer des Pfandregisters und seine Verantwortung für den | für den Bewahrer des Pfandregisters und seine Verantwortung für den |
ordnungsgemäßen Betrieb des elektronischen Registers im Verhältnis zur | ordnungsgemäßen Betrieb des elektronischen Registers im Verhältnis zur |
Höhe des Wertes der gesicherten Forderungen steigt. Dieses Risiko, zur | Höhe des Wertes der gesicherten Forderungen steigt. Dieses Risiko, zur |
Verantwortung gezogen zu werden, ist mit der erbrachten Dienstleistung | Verantwortung gezogen zu werden, ist mit der erbrachten Dienstleistung |
verbunden und sollte durch Gebühren gedeckt werden, die im Verhältnis | verbunden und sollte durch Gebühren gedeckt werden, die im Verhältnis |
zu den betreffenden Beträgen stehen. Bei Verrichtungen, für die der | zu den betreffenden Beträgen stehen. Bei Verrichtungen, für die der |
Bewahrer des Pfandregisters nicht graduell zur Verantwortung gezogen | Bewahrer des Pfandregisters nicht graduell zur Verantwortung gezogen |
werden kann, ist die verlangte Gebühr nicht an den Betrag der | werden kann, ist die verlangte Gebühr nicht an den Betrag der |
gesicherten Forderung gebunden. | gesicherten Forderung gebunden. |
10. Bei der Schätzung der Kosten des elektronischen Registers müssen | 10. Bei der Schätzung der Kosten des elektronischen Registers müssen |
auch die internen Kosten des Systems berücksichtigt werden. Aus | auch die internen Kosten des Systems berücksichtigt werden. Aus |
Billigkeitsgründen werden die internen Kosten, die nicht direkt durch | Billigkeitsgründen werden die internen Kosten, die nicht direkt durch |
eine Gebühr gedeckt sind, dennoch indirekt proportional umgelegt, | eine Gebühr gedeckt sind, dennoch indirekt proportional umgelegt, |
wobei entweder der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert | wobei entweder der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert |
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften | sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften |
beweglichen Gutes berücksichtigt wird. | beweglichen Gutes berücksichtigt wird. |
11. Aufgrund der vorhergehenden Nummern 9 und 10 kann nicht vom | 11. Aufgrund der vorhergehenden Nummern 9 und 10 kann nicht vom |
bestehenden Gebührensystem abgewichen werden und kann der dritten | bestehenden Gebührensystem abgewichen werden und kann der dritten |
Bemerkung im Gutachten des Staatsrates nicht Folge geleistet werden. | Bemerkung im Gutachten des Staatsrates nicht Folge geleistet werden. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
14. SEPTEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel von | 14. SEPTEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel von |
Buch III Titel 17 des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Benutzung des | Buch III Titel 17 des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Benutzung des |
Nationalen Pfandregisters | Nationalen Pfandregisters |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund von Artikel 26 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 28, | Aufgrund von Artikel 26 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 28, |
Artikel 29 § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 1, Artikel | Artikel 29 § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 1, Artikel |
34, Artikel 35 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 | 34, Artikel 35 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 |
von Buch III Titel 17 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | von Buch III Titel 17 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 11. Juli 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 26. November | vom 11. Juli 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 26. November |
2014 und das Gesetz vom 25. Dezember 2016; | 2014 und das Gesetz vom 25. Dezember 2016; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens vom 26. Februar 2014 und 3. Mai 2017; | Privatlebens vom 26. Februar 2014 und 3. Mai 2017; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. April 2014 und | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. April 2014 und |
14. März 2017; | 14. März 2017; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. Mai | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. Mai |
2017; | 2017; |
Aufgrund des Gutachtens 61.728/2/V des Staatsrates vom 2. August 2017; | Aufgrund des Gutachtens 61.728/2/V des Staatsrates vom 2. August 2017; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Gesetz über das Pfandrecht": Buch III Titel 17 "Dingliche | 1. "Gesetz über das Pfandrecht": Buch III Titel 17 "Dingliche |
Sicherheiten auf beweglichen Gütern" des Zivilgesetzbuches, | Sicherheiten auf beweglichen Gütern" des Zivilgesetzbuches, |
2. "Pfandregister": das in Artikel 26 des Gesetzes über das Pfandrecht | 2. "Pfandregister": das in Artikel 26 des Gesetzes über das Pfandrecht |
erwähnte Nationale Pfandregister, | erwähnte Nationale Pfandregister, |
3. "einmaliger Erkennungsnummer": eine elektronisch generierte | 3. "einmaliger Erkennungsnummer": eine elektronisch generierte |
einmalige Ziffernfolge, die jeder im Pfandregister durchgeführten | einmalige Ziffernfolge, die jeder im Pfandregister durchgeführten |
Registrierung, Änderung, Erneuerung, Rangabtretung, Abtretung oder | Registrierung, Änderung, Erneuerung, Rangabtretung, Abtretung oder |
Streichung zugeteilt wird, | Streichung zugeteilt wird, |
4. "Bewahrer des Pfandregisters": die Generalverwaltung | 4. "Bewahrer des Pfandregisters": die Generalverwaltung |
Vermögensdokumentation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, | Vermögensdokumentation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, |
5. "Benutzer": eine Person, die im Pfandregister ein Pfandrecht oder | 5. "Benutzer": eine Person, die im Pfandregister ein Pfandrecht oder |
einen Eigentumsvorbehalt registriert, ändert, erneuert, abtritt, ganz | einen Eigentumsvorbehalt registriert, ändert, erneuert, abtritt, ganz |
oder teilweise streicht oder konsultiert oder einen Rang abtritt, | oder teilweise streicht oder konsultiert oder einen Rang abtritt, |
6. "registriertem Benutzer": einen Benutzer, der das Pfandregister | 6. "registriertem Benutzer": einen Benutzer, der das Pfandregister |
benutzt oder benutzen wird und mit dem Bewahrer des Pfandregisters | benutzt oder benutzen wird und mit dem Bewahrer des Pfandregisters |
eine Vereinbarung in Bezug auf die Benutzung des Pfandregisters, | eine Vereinbarung in Bezug auf die Benutzung des Pfandregisters, |
einschließlich Authentifizierung und Verwaltung der Rollen des | einschließlich Authentifizierung und Verwaltung der Rollen des |
Personals des registrierten Benutzers, geschlossen hat, | Personals des registrierten Benutzers, geschlossen hat, |
7. "Identifizierung": Feststellung der einmaligen Identität eines | 7. "Identifizierung": Feststellung der einmaligen Identität eines |
Benutzers, | Benutzers, |
8. "Authentifizierung": Überprüfung der Identität eines Benutzers, | 8. "Authentifizierung": Überprüfung der Identität eines Benutzers, |
9. "Rollenverwaltung": eine elektronische Anwendung zur Verwaltung der | 9. "Rollenverwaltung": eine elektronische Anwendung zur Verwaltung der |
verschiedenen Ermächtigungen, die Personen erteilt werden, die von | verschiedenen Ermächtigungen, die Personen erteilt werden, die von |
einem registrierten Benutzer dazu ermächtigt werden, für ihn das | einem registrierten Benutzer dazu ermächtigt werden, für ihn das |
Pfandregister zu benutzen, | Pfandregister zu benutzen, |
10. "Unternehmensnummer": die einmalige Erkennungsnummer, die bei der | 10. "Unternehmensnummer": die einmalige Erkennungsnummer, die bei der |
Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen zugeteilt wird, | Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen zugeteilt wird, |
11. "dokumentiertem Pfandrecht" oder "dokumentiertem | 11. "dokumentiertem Pfandrecht" oder "dokumentiertem |
Eigentumsvorbehalt": Bescheinigung, in der alle im Pfandregister | Eigentumsvorbehalt": Bescheinigung, in der alle im Pfandregister |
aufgenommenen Informationen über ein Pfandrecht oder einen | aufgenommenen Informationen über ein Pfandrecht oder einen |
Eigentumsvorbehalt mit Ausnahme der Nationalregisternummer angegeben | Eigentumsvorbehalt mit Ausnahme der Nationalregisternummer angegeben |
sind. | sind. |
KAPITEL 2 - Identifizierungs- und Authentifizierungsverfahren - | KAPITEL 2 - Identifizierungs- und Authentifizierungsverfahren - |
Benutzungsbedingungen | Benutzungsbedingungen |
Art. 2 - § 1 - Identifizierung und Authentifizierung eines Benutzers | Art. 2 - § 1 - Identifizierung und Authentifizierung eines Benutzers |
des Pfandregisters erfolgen über das Authentifizierungsmodul des | des Pfandregisters erfolgen über das Authentifizierungsmodul des |
elektronischen Personalausweises. | elektronischen Personalausweises. |
§ 2 - Natürliche oder juristische Personen, die sich als registrierte | § 2 - Natürliche oder juristische Personen, die sich als registrierte |
Benutzer registrieren lassen möchten, schließen mit dem Bewahrer des | Benutzer registrieren lassen möchten, schließen mit dem Bewahrer des |
Pfandregisters eine Vereinbarung, in der die allgemeinen und | Pfandregisters eine Vereinbarung, in der die allgemeinen und |
besonderen Bedingungen für die Benutzung des Pfandregisters festgelegt | besonderen Bedingungen für die Benutzung des Pfandregisters festgelegt |
sind, einschließlich Authentifizierung und Verwaltung der Rollen ihres | sind, einschließlich Authentifizierung und Verwaltung der Rollen ihres |
Personals. | Personals. |
Der für Finanzen zuständige Minister oder sein Beauftragter legt den | Der für Finanzen zuständige Minister oder sein Beauftragter legt den |
Mustertext dieser Vereinbarung fest. | Mustertext dieser Vereinbarung fest. |
Die Vereinbarung umfasst Zugriffs- und Authentifizierungsverfahren, | Die Vereinbarung umfasst Zugriffs- und Authentifizierungsverfahren, |
Rollenverwaltung, Eingabe und Konsultierung von Daten im | Rollenverwaltung, Eingabe und Konsultierung von Daten im |
Pfandregister, Art und Weise der Zahlung der Gebühren, die in Form von | Pfandregister, Art und Weise der Zahlung der Gebühren, die in Form von |
als Sicherheit zu hinterlegenden Beträgen zu entrichten sind, | als Sicherheit zu hinterlegenden Beträgen zu entrichten sind, |
Modalitäten für die Änderung der Benutzungsbedingungen, Dauer, | Modalitäten für die Änderung der Benutzungsbedingungen, Dauer, |
Inkrafttreten und Kündigung der Vereinbarung und | Inkrafttreten und Kündigung der Vereinbarung und |
Streitbeilegungsverfahren. | Streitbeilegungsverfahren. |
Identifizierung und Authentifizierung eines registrierten Benutzers | Identifizierung und Authentifizierung eines registrierten Benutzers |
des Pfandregisters erfolgen über das Authentifizierungsmodul des | des Pfandregisters erfolgen über das Authentifizierungsmodul des |
elektronischen Personalausweises oder das Authentifizierungsverfahren | elektronischen Personalausweises oder das Authentifizierungsverfahren |
mit mindestens einer gleichwertigen Identifizierungsstufe, | mit mindestens einer gleichwertigen Identifizierungsstufe, |
einschließlich Rollenverwaltung, wie in der mit dem registrierten | einschließlich Rollenverwaltung, wie in der mit dem registrierten |
Benutzer geschlossenen Vereinbarung festgelegt. Der Bewahrer des | Benutzer geschlossenen Vereinbarung festgelegt. Der Bewahrer des |
Pfandregisters darf Audits in Bezug auf die Rollenverwaltung des | Pfandregisters darf Audits in Bezug auf die Rollenverwaltung des |
registrierten Benutzers vornehmen. | registrierten Benutzers vornehmen. |
KAPITEL 3 - Registrierung eines Pfandrechts oder Eigentumsvorbehalts | KAPITEL 3 - Registrierung eines Pfandrechts oder Eigentumsvorbehalts |
im Pfandregister | im Pfandregister |
Art. 3 - Gemäß Artikel 30 § 1 des Gesetzes über das Pfandrecht werden | Art. 3 - Gemäß Artikel 30 § 1 des Gesetzes über das Pfandrecht werden |
bei der Registrierung eines Pfandrechts im Pfandregister folgende | bei der Registrierung eines Pfandrechts im Pfandregister folgende |
Daten im elektronischen Eintragungsformular angegeben: | Daten im elektronischen Eintragungsformular angegeben: |
1. Identität des Pfandgläubigers oder gegebenenfalls des in Artikel 3 | 1. Identität des Pfandgläubigers oder gegebenenfalls des in Artikel 3 |
des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnten Vertreters des | des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnten Vertreters des |
Pfandgläubigers und Identität des Bevollmächtigten wie in Artikel 30 § | Pfandgläubigers und Identität des Bevollmächtigten wie in Artikel 30 § |
1 Nr. 1 Buchstabe a) beziehungsweise Buchstabe b) des Gesetzes über | 1 Nr. 1 Buchstabe a) beziehungsweise Buchstabe b) des Gesetzes über |
das Pfandrecht genauer angegeben, | das Pfandrecht genauer angegeben, |
2. Identität des Pfandschuldners: die gleichen Angaben wie diejenigen, | 2. Identität des Pfandschuldners: die gleichen Angaben wie diejenigen, |
die in Bezug auf die Identität des Pfandgläubigers erteilt werden, | die in Bezug auf die Identität des Pfandgläubigers erteilt werden, |
3. Bestimmung der mit dem Pfandrecht belasteten Güter wie in dem in | 3. Bestimmung der mit dem Pfandrecht belasteten Güter wie in dem in |
Artikel 4 des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnten Schriftstück | Artikel 4 des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnten Schriftstück |
angegeben, für die die Registrierung beantragt wird, | angegeben, für die die Registrierung beantragt wird, |
4. Bestimmung der gesicherten Forderungen wie in dem in Artikel 4 des | 4. Bestimmung der gesicherten Forderungen wie in dem in Artikel 4 des |
Gesetzes über das Pfandrecht erwähnten Schriftstück angegeben, für die | Gesetzes über das Pfandrecht erwähnten Schriftstück angegeben, für die |
die Registrierung beantragt wird, | die Registrierung beantragt wird, |
5. Bestimmung des Höchstbetrags, bis zu dem die Forderungen besichert | 5. Bestimmung des Höchstbetrags, bis zu dem die Forderungen besichert |
sind, wie in dem in Artikel 4 des Gesetzes über das Pfandrecht | sind, wie in dem in Artikel 4 des Gesetzes über das Pfandrecht |
erwähnten Schriftstück angegeben, und für den die Registrierung | erwähnten Schriftstück angegeben, und für den die Registrierung |
beantragt wird, | beantragt wird, |
6. Erklärung des Pfandgläubigers oder gegebenenfalls seines Vertreters | 6. Erklärung des Pfandgläubigers oder gegebenenfalls seines Vertreters |
wie in Artikel 3 des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnt oder seines | wie in Artikel 3 des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnt oder seines |
Bevollmächtigten darüber, dass der Pfandgläubiger oder der Vertreter | Bevollmächtigten darüber, dass der Pfandgläubiger oder der Vertreter |
für jeglichen Schaden haftet, der sich eventuell aus der Registrierung | für jeglichen Schaden haftet, der sich eventuell aus der Registrierung |
fehlerhafter Daten ergibt. | fehlerhafter Daten ergibt. |
Art. 4 - Gemäß Artikel 30 § 2 des Gesetzes über das Pfandrecht werden | Art. 4 - Gemäß Artikel 30 § 2 des Gesetzes über das Pfandrecht werden |
bei der Registrierung eines Eigentumsvorbehalts im Pfandregister | bei der Registrierung eines Eigentumsvorbehalts im Pfandregister |
folgende Daten im Formular angegeben: | folgende Daten im Formular angegeben: |
1. Identität des Verkäufers oder des Inhabers des Eigentumsvorbehalts | 1. Identität des Verkäufers oder des Inhabers des Eigentumsvorbehalts |
und gegebenenfalls ihres Bevollmächtigten wie in Artikel 30 § 1 Nr. 1 | und gegebenenfalls ihres Bevollmächtigten wie in Artikel 30 § 1 Nr. 1 |
Buchstabe a) beziehungsweise Buchstabe b) des Gesetzes über das | Buchstabe a) beziehungsweise Buchstabe b) des Gesetzes über das |
Pfandrecht genauer angegeben, | Pfandrecht genauer angegeben, |
2. Identität des Käufers unter Eigentumsvorbehalt: die gleichen | 2. Identität des Käufers unter Eigentumsvorbehalt: die gleichen |
Angaben wie diejenigen, die in Bezug auf die Identität des Verkäufers | Angaben wie diejenigen, die in Bezug auf die Identität des Verkäufers |
oder des Inhabers des Eigentumsvorbehalts erteilt werden, | oder des Inhabers des Eigentumsvorbehalts erteilt werden, |
3. Bestimmung des unter Eigentumsvorbehalt verkauften beweglichen | 3. Bestimmung des unter Eigentumsvorbehalt verkauften beweglichen |
Gutes, | Gutes, |
4. nicht gezahlter Kaufpreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften | 4. nicht gezahlter Kaufpreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften |
beweglichen Gutes, | beweglichen Gutes, |
5. Erklärung des Verkäufers oder des Inhabers des Eigentumsvorbehalts | 5. Erklärung des Verkäufers oder des Inhabers des Eigentumsvorbehalts |
oder des Bevollmächtigten darüber, dass der Verkäufer oder der Inhaber | oder des Bevollmächtigten darüber, dass der Verkäufer oder der Inhaber |
des Eigentumsvorbehalts für jeglichen Schaden haftet, der sich | des Eigentumsvorbehalts für jeglichen Schaden haftet, der sich |
eventuell aus der Registrierung fehlerhafter Daten ergibt. | eventuell aus der Registrierung fehlerhafter Daten ergibt. |
KAPITEL 4 - Änderung, Erneuerung oder Streichung der Registrierung - | KAPITEL 4 - Änderung, Erneuerung oder Streichung der Registrierung - |
Rangabtretung - Abtretung | Rangabtretung - Abtretung |
Art. 5 - § 1 - Nur der Pfandgläubiger oder gegebenenfalls sein | Art. 5 - § 1 - Nur der Pfandgläubiger oder gegebenenfalls sein |
Vertreter wie in Artikel 3 des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnt | Vertreter wie in Artikel 3 des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnt |
oder sein Bevollmächtigter kann die Registrierung ändern, erneuern | oder sein Bevollmächtigter kann die Registrierung ändern, erneuern |
oder ganz oder teilweise streichen. | oder ganz oder teilweise streichen. |
Nur der Verkäufer oder der Inhaber des Eigentumsvorbehalts oder ihr | Nur der Verkäufer oder der Inhaber des Eigentumsvorbehalts oder ihr |
Bevollmächtigter kann die Registrierung ändern, erneuern oder | Bevollmächtigter kann die Registrierung ändern, erneuern oder |
streichen. | streichen. |
§ 2 - Nur der Pfandgläubiger oder gegebenenfalls sein Vertreter wie in | § 2 - Nur der Pfandgläubiger oder gegebenenfalls sein Vertreter wie in |
Artikel 3 des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnt oder ihr | Artikel 3 des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnt oder ihr |
Bevollmächtigter kann eine Abtretung des Ranges oder die Abtretung | Bevollmächtigter kann eine Abtretung des Ranges oder die Abtretung |
eines Pfandrechts im Pfandregister registrieren. | eines Pfandrechts im Pfandregister registrieren. |
Nur der Verkäufer oder der Inhaber des Eigentumsvorbehalts oder ihr | Nur der Verkäufer oder der Inhaber des Eigentumsvorbehalts oder ihr |
Bevollmächtigter kann eine Abtretung dieses Eigentumsvorbehalts im | Bevollmächtigter kann eine Abtretung dieses Eigentumsvorbehalts im |
Pfandregister registrieren. | Pfandregister registrieren. |
Art. 6 - § 1 - Damit die Registrierung eines Pfandrechts geändert, | Art. 6 - § 1 - Damit die Registrierung eines Pfandrechts geändert, |
erneuert oder ganz oder teilweise gestrichen oder die Abtretung des | erneuert oder ganz oder teilweise gestrichen oder die Abtretung des |
Ranges oder die Abtretung eines Pfandrechts durchgeführt werden kann, | Ranges oder die Abtretung eines Pfandrechts durchgeführt werden kann, |
muss die einmalige Erkennungsnummer, die bei der Registrierung oder | muss die einmalige Erkennungsnummer, die bei der Registrierung oder |
der letzten Verrichtung im Pfandregister durch das Pfandregister | der letzten Verrichtung im Pfandregister durch das Pfandregister |
mitgeteilt wurde, im Formular angegeben werden. | mitgeteilt wurde, im Formular angegeben werden. |
§ 2 - Damit die Registrierung eines Eigentumsvorbehalts geändert, | § 2 - Damit die Registrierung eines Eigentumsvorbehalts geändert, |
erneuert oder ganz oder teilweise gestrichen oder die Abtretung eines | erneuert oder ganz oder teilweise gestrichen oder die Abtretung eines |
Eigentumsvorbehalts durchgeführt werden kann, muss die einmalige | Eigentumsvorbehalts durchgeführt werden kann, muss die einmalige |
Erkennungsnummer, die bei der Registrierung oder der letzten | Erkennungsnummer, die bei der Registrierung oder der letzten |
Verrichtung im Pfandregister durch das Pfandregister mitgeteilt wurde, | Verrichtung im Pfandregister durch das Pfandregister mitgeteilt wurde, |
im Formular angegeben werden. | im Formular angegeben werden. |
§ 3 - Der Bewahrer des Pfandregisters kontrolliert nicht die | § 3 - Der Bewahrer des Pfandregisters kontrolliert nicht die |
Eigenschaft des Bevollmächtigten. Pfandgläubiger, Vertreter, Verkäufer | Eigenschaft des Bevollmächtigten. Pfandgläubiger, Vertreter, Verkäufer |
unter Eigentumsvorbehalt oder Inhaber eines Eigentumsvorbehalts, die | unter Eigentumsvorbehalt oder Inhaber eines Eigentumsvorbehalts, die |
für die Benutzung des Pfandregisters Bevollmächtigte in Anspruch | für die Benutzung des Pfandregisters Bevollmächtigte in Anspruch |
nehmen, müssen im Auftrag die Modalitäten für die Benutzung der | nehmen, müssen im Auftrag die Modalitäten für die Benutzung der |
einmaligen Erkennungsnummer vorsehen. | einmaligen Erkennungsnummer vorsehen. |
KAPITEL 5 - Konsultierung des Pfandregisters | KAPITEL 5 - Konsultierung des Pfandregisters |
Art. 7 - Für die Konsultierung des Pfandregisters müssen in Bezug auf | Art. 7 - Für die Konsultierung des Pfandregisters müssen in Bezug auf |
die Identität des Pfandschuldners oder des Käufers unter | die Identität des Pfandschuldners oder des Käufers unter |
Eigentumsvorbehalt folgende Daten im Formular angegeben werden: | Eigentumsvorbehalt folgende Daten im Formular angegeben werden: |
a) wenn es sich um eine natürliche Person handelt: ihr Name, ihr | a) wenn es sich um eine natürliche Person handelt: ihr Name, ihr |
erster Vorname oder ihre ersten beiden Vornamen, das Land, die | erster Vorname oder ihre ersten beiden Vornamen, das Land, die |
Postleitzahl und die Gemeinde ihres Hauptwohnortes und, wenn sie über | Postleitzahl und die Gemeinde ihres Hauptwohnortes und, wenn sie über |
eine Unternehmensnummer verfügt, diese Nummer; in Ermangelung einer | eine Unternehmensnummer verfügt, diese Nummer; in Ermangelung einer |
Unternehmensnummer, ihre Nationalregisternummer, wenn der Benutzer | Unternehmensnummer, ihre Nationalregisternummer, wenn der Benutzer |
ermächtigt ist, die Nationalregisternummer im Rahmen des Gesetzes über | ermächtigt ist, die Nationalregisternummer im Rahmen des Gesetzes über |
das Pfandrecht zu benutzen, und eventuell ihr Geburtsdatum, | das Pfandrecht zu benutzen, und eventuell ihr Geburtsdatum, |
b) wenn es sich um eine juristische Person handelt: ihr | b) wenn es sich um eine juristische Person handelt: ihr |
Gesellschaftsname, ihre Rechtsform, das Land, die Postleitzahl und die | Gesellschaftsname, ihre Rechtsform, das Land, die Postleitzahl und die |
Gemeinde ihres Gesellschaftssitzes und, wenn sie über eine | Gemeinde ihres Gesellschaftssitzes und, wenn sie über eine |
Unternehmensnummer verfügt, diese Nummer. | Unternehmensnummer verfügt, diese Nummer. |
Art. 8 - Liefert eine Suche kein Ergebnis, wird eine Unterlage mit dem | Art. 8 - Liefert eine Suche kein Ergebnis, wird eine Unterlage mit dem |
Vermerk "kein Ergebnis" ausgestellt, in der der Zeitpunkt der | Vermerk "kein Ergebnis" ausgestellt, in der der Zeitpunkt der |
Konsultierung und die für die Abfrage verwendeten Daten angegeben | Konsultierung und die für die Abfrage verwendeten Daten angegeben |
sind. | sind. |
Art. 9 - Liefert eine Suche mehrere Ergebnisse, kann der Benutzer auf | Art. 9 - Liefert eine Suche mehrere Ergebnisse, kann der Benutzer auf |
der Grundlage der Bestimmung der mit dem Pfandrecht belasteten Güter | der Grundlage der Bestimmung der mit dem Pfandrecht belasteten Güter |
wie in Artikel 3 Nr. 3 und Artikel 4 Nr. 3 erwähnt die Suche auf das | wie in Artikel 3 Nr. 3 und Artikel 4 Nr. 3 erwähnt die Suche auf das |
Gut ausrichten, für das eine Bescheinigung beantragt wird. | Gut ausrichten, für das eine Bescheinigung beantragt wird. |
Art. 10 - Liefert eine Suche ein oder mehrere Ergebnisse, werden in | Art. 10 - Liefert eine Suche ein oder mehrere Ergebnisse, werden in |
der ausgestellten Unterlage pro Gut, für das eine Bescheinigung | der ausgestellten Unterlage pro Gut, für das eine Bescheinigung |
beantragt wird, folgende Daten zusammen mit dem Zeitpunkt der | beantragt wird, folgende Daten zusammen mit dem Zeitpunkt der |
Konsultierung und der durchgeführten Suche wiedergegeben: | Konsultierung und der durchgeführten Suche wiedergegeben: |
a) Identität des Pfandgläubigers oder gegebenenfalls Identität des in | a) Identität des Pfandgläubigers oder gegebenenfalls Identität des in |
Artikel 3 des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnten Vertreters und | Artikel 3 des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnten Vertreters und |
des Bevollmächtigten des Pfandgläubigers unter Aussparung ihrer | des Bevollmächtigten des Pfandgläubigers unter Aussparung ihrer |
Nationalregisternummer, Identität des Pfandschuldners unter Aussparung | Nationalregisternummer, Identität des Pfandschuldners unter Aussparung |
seiner Nationalregisternummer und alle gemäß dem Gesetz über das | seiner Nationalregisternummer und alle gemäß dem Gesetz über das |
Pfandrecht im Pfandregister konsultierbaren Daten in Bezug auf das | Pfandrecht im Pfandregister konsultierbaren Daten in Bezug auf das |
Pfandrecht und die Forderung oder | Pfandrecht und die Forderung oder |
b) Identität des Verkäufers, des Inhabers des Eigentumsvorbehalts und | b) Identität des Verkäufers, des Inhabers des Eigentumsvorbehalts und |
seines Bevollmächtigten unter Aussparung der Nationalregisternummer, | seines Bevollmächtigten unter Aussparung der Nationalregisternummer, |
Identität des Käufers unter Eigentumsvorbehalt unter Aussparung der | Identität des Käufers unter Eigentumsvorbehalt unter Aussparung der |
Nationalregisternummer und alle gemäß dem Gesetz über das Pfandrecht | Nationalregisternummer und alle gemäß dem Gesetz über das Pfandrecht |
im Pfandregister konsultierbaren Daten in Bezug auf das unter | im Pfandregister konsultierbaren Daten in Bezug auf das unter |
Eigentumsvorbehalt verkaufte bewegliche Gut. | Eigentumsvorbehalt verkaufte bewegliche Gut. |
Art. 11 - Der Pfandschuldner und der Käufer unter Eigentumsvorbehalt | Art. 11 - Der Pfandschuldner und der Käufer unter Eigentumsvorbehalt |
können anhand des Überblicks der Konsultierungen überprüfen, wer | können anhand des Überblicks der Konsultierungen überprüfen, wer |
während der letzten sechs Monate ihre Daten konsultiert hat. | während der letzten sechs Monate ihre Daten konsultiert hat. |
Art. 12 - Die missbräuchliche Verwendung oder die Verwendung zu | Art. 12 - Die missbräuchliche Verwendung oder die Verwendung zu |
kommerziellen Zwecken der aus dem Pfandregister gezogenen Daten stellt | kommerziellen Zwecken der aus dem Pfandregister gezogenen Daten stellt |
einen Verstoß gegen das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | einen Verstoß gegen das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz |
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
dar und macht den Benutzer für den möglichen Schaden haftbar. | dar und macht den Benutzer für den möglichen Schaden haftbar. |
Jegliche Benutzung des Pfandregisters zu Zwecken der Kundenwerbung | Jegliche Benutzung des Pfandregisters zu Zwecken der Kundenwerbung |
oder der Vermarktung von Listen in Bezug auf die Finanzlage von | oder der Vermarktung von Listen in Bezug auf die Finanzlage von |
Personen ist verboten. | Personen ist verboten. |
KAPITEL 6 - Dokumentation | KAPITEL 6 - Dokumentation |
Art. 13 - Nach Zahlung der Gebühr werden die Registrierung, Änderung, | Art. 13 - Nach Zahlung der Gebühr werden die Registrierung, Änderung, |
Erneuerung oder Streichung eines Pfandrechts oder eines | Erneuerung oder Streichung eines Pfandrechts oder eines |
Eigentumsvorbehalts im Pfandregister, die Abtretung des Ranges oder | Eigentumsvorbehalts im Pfandregister, die Abtretung des Ranges oder |
die Abtretung eines Pfandrechts oder die Abtretung eines | die Abtretung eines Pfandrechts oder die Abtretung eines |
Eigentumsvorbehalts und die Ergebnisse der Konsultierung des | Eigentumsvorbehalts und die Ergebnisse der Konsultierung des |
Pfandregisters durch die Ausstellung einer Unterlage dokumentiert, | Pfandregisters durch die Ausstellung einer Unterlage dokumentiert, |
deren Integrität durch eine elektronische Signatur gewährleistet ist. | deren Integrität durch eine elektronische Signatur gewährleistet ist. |
KAPITEL 7 - Gebühren | KAPITEL 7 - Gebühren |
Art. 14 - § 1 - Die Gebühr, die für die Registrierung eines | Art. 14 - § 1 - Die Gebühr, die für die Registrierung eines |
Pfandrechts oder eines Eigentumsvorbehalts im Pfandregister und seine | Pfandrechts oder eines Eigentumsvorbehalts im Pfandregister und seine |
Erneuerung zu entrichten ist, beträgt: | Erneuerung zu entrichten ist, beträgt: |
20 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert | 20 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert |
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften | sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften |
beweglichen Gutes sich auf höchstens 10.000 EUR beläuft, | beweglichen Gutes sich auf höchstens 10.000 EUR beläuft, |
50 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert | 50 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert |
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften | sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften |
beweglichen Gutes zwischen 10.000,01 und 25.000 EUR liegt, | beweglichen Gutes zwischen 10.000,01 und 25.000 EUR liegt, |
100 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert | 100 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert |
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften | sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften |
beweglichen Gutes zwischen 25.000,01 und 200.000 EUR liegt, | beweglichen Gutes zwischen 25.000,01 und 200.000 EUR liegt, |
200 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert | 200 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert |
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften | sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften |
beweglichen Gutes zwischen 200.000,01 und 500.000 EUR liegt, | beweglichen Gutes zwischen 200.000,01 und 500.000 EUR liegt, |
500 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert | 500 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert |
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften | sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften |
beweglichen Gutes sich auf mehr als 500.000 EUR beläuft. | beweglichen Gutes sich auf mehr als 500.000 EUR beläuft. |
§ 2 - Die Gebühr, die für die Änderung der Registrierung eines | § 2 - Die Gebühr, die für die Änderung der Registrierung eines |
Pfandrechts oder eines Eigentumsvorbehalts im Pfandregister zu | Pfandrechts oder eines Eigentumsvorbehalts im Pfandregister zu |
entrichten ist, beträgt: | entrichten ist, beträgt: |
12 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert | 12 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert |
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften | sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften |
beweglichen Gutes sich auf höchstens 10.000 EUR beläuft, | beweglichen Gutes sich auf höchstens 10.000 EUR beläuft, |
30 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert | 30 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert |
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften | sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften |
beweglichen Gutes zwischen 10.000,01 und 25.000 EUR liegt, | beweglichen Gutes zwischen 10.000,01 und 25.000 EUR liegt, |
60 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert | 60 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert |
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften | sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften |
beweglichen Gutes zwischen 25.000,01 und 200.000 EUR liegt, | beweglichen Gutes zwischen 25.000,01 und 200.000 EUR liegt, |
120 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert | 120 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert |
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften | sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften |
beweglichen Gutes zwischen 200.000,01 und 500.000 EUR liegt, | beweglichen Gutes zwischen 200.000,01 und 500.000 EUR liegt, |
300 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert | 300 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert |
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften | sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften |
beweglichen Gutes sich auf mehr als 500.000 EUR beläuft. | beweglichen Gutes sich auf mehr als 500.000 EUR beläuft. |
§ 3 - Die Gebühr, die für die vollständige Streichung der | § 3 - Die Gebühr, die für die vollständige Streichung der |
Registrierung eines Pfandrechts oder eines Eigentumsvorbehalts im | Registrierung eines Pfandrechts oder eines Eigentumsvorbehalts im |
Pfandregister zu entrichten ist, beträgt: | Pfandregister zu entrichten ist, beträgt: |
8 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert | 8 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert |
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften | sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften |
beweglichen Gutes sich auf höchstens 10.000 EUR beläuft, | beweglichen Gutes sich auf höchstens 10.000 EUR beläuft, |
20 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert | 20 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert |
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften | sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften |
beweglichen Gutes zwischen 10.000,01 und 25.000 EUR liegt, | beweglichen Gutes zwischen 10.000,01 und 25.000 EUR liegt, |
40 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert | 40 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert |
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften | sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften |
beweglichen Gutes zwischen 25.000,01 und 200.000 EUR liegt, | beweglichen Gutes zwischen 25.000,01 und 200.000 EUR liegt, |
80 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert | 80 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert |
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften | sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften |
beweglichen Gutes zwischen 200.000,01 und 500.000 EUR liegt, | beweglichen Gutes zwischen 200.000,01 und 500.000 EUR liegt, |
200 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert | 200 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert |
sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften | sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften |
beweglichen Gutes sich auf mehr als 500.000 EUR beläuft. | beweglichen Gutes sich auf mehr als 500.000 EUR beläuft. |
§ 4 - Handelt es sich um eine teilweise Streichung durch Streichung | § 4 - Handelt es sich um eine teilweise Streichung durch Streichung |
eines Teils der Güter, auf die das Pfandrecht oder der | eines Teils der Güter, auf die das Pfandrecht oder der |
Eigentumsvorbehalt sich bezieht, wird die Gebühr weiterhin wie | Eigentumsvorbehalt sich bezieht, wird die Gebühr weiterhin wie |
vorstehend festgelegt berechnet. | vorstehend festgelegt berechnet. |
§ 5 - Handelt es sich um eine teilweise Streichung durch Verringerung | § 5 - Handelt es sich um eine teilweise Streichung durch Verringerung |
des Höchstbetrags, bis zu dem die Forderung besichert ist, muss für | des Höchstbetrags, bis zu dem die Forderung besichert ist, muss für |
die Berechnung der Gebühr der Betrag der Verringerung berücksichtigt | die Berechnung der Gebühr der Betrag der Verringerung berücksichtigt |
werden. | werden. |
Handelt es sich um eine teilweise Streichung durch Verringerung des | Handelt es sich um eine teilweise Streichung durch Verringerung des |
Betrags des nicht gezahlten Kaufpreises, muss für die Berechnung der | Betrags des nicht gezahlten Kaufpreises, muss für die Berechnung der |
Gebühr der Betrag der Verringerung berücksichtigt werden. | Gebühr der Betrag der Verringerung berücksichtigt werden. |
§ 6 - Bei einer Erneuerung eines Pfandrechts, die entweder | § 6 - Bei einer Erneuerung eines Pfandrechts, die entweder |
gleichzeitig mit der Streichung beziehungsweise Änderung fehlerhafter | gleichzeitig mit der Streichung beziehungsweise Änderung fehlerhafter |
Daten oder der Verringerung des Höchstbetrags, bis zu dem die | Daten oder der Verringerung des Höchstbetrags, bis zu dem die |
Forderung besichert ist, oder einer Kombination der vorerwähnten | Forderung besichert ist, oder einer Kombination der vorerwähnten |
Verrichtungen erfolgt, ist nur die höchste Gebühr zu entrichten, die | Verrichtungen erfolgt, ist nur die höchste Gebühr zu entrichten, die |
für jede einzelne Verrichtung vorgesehen ist. | für jede einzelne Verrichtung vorgesehen ist. |
§ 7 - Die Gebühr, die für die Konsultierung des Pfandregisters zu | § 7 - Die Gebühr, die für die Konsultierung des Pfandregisters zu |
entrichten ist, beträgt: | entrichten ist, beträgt: |
a) 5 EUR pro Konsultierung; dieser Betrag umfasst die Ausstellung | a) 5 EUR pro Konsultierung; dieser Betrag umfasst die Ausstellung |
einer elektronisch unterzeichneten Unterlage, in der entweder das | einer elektronisch unterzeichneten Unterlage, in der entweder das |
negative Suchergebnis oder ein Pfandrecht beziehungsweise ein | negative Suchergebnis oder ein Pfandrecht beziehungsweise ein |
Eigentumsvorbehalt dokumentiert ist, | Eigentumsvorbehalt dokumentiert ist, |
b) 5 EUR pro zusätzliches Suchergebnis, für das die Ausstellung einer | b) 5 EUR pro zusätzliches Suchergebnis, für das die Ausstellung einer |
elektronisch unterzeichneten Unterlage beantragt wird. | elektronisch unterzeichneten Unterlage beantragt wird. |
Der Pfandschuldner und der Käufer unter Eigentumsvorbehalt können die | Der Pfandschuldner und der Käufer unter Eigentumsvorbehalt können die |
Registrierung im Pfandregister, die sie betrifft, unentgeltlich | Registrierung im Pfandregister, die sie betrifft, unentgeltlich |
konsultieren. | konsultieren. |
§ 8 - Die Gebühr, die für eine Abtretung des Ranges oder die Abtretung | § 8 - Die Gebühr, die für eine Abtretung des Ranges oder die Abtretung |
eines Pfandrechts oder für die Abtretung eines Eigentumsvorbehalts zu | eines Pfandrechts oder für die Abtretung eines Eigentumsvorbehalts zu |
entrichten ist, beträgt 10 EUR. | entrichten ist, beträgt 10 EUR. |
§ 9 - Alle Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | § 9 - Alle Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
sind von den Gebühren für jegliche Benutzung des Pfandregisters | sind von den Gebühren für jegliche Benutzung des Pfandregisters |
befreit. | befreit. |
Art. 15 - Die Gebühr muss vorab gezahlt werden, mit Ausnahme der | Art. 15 - Die Gebühr muss vorab gezahlt werden, mit Ausnahme der |
Gebühr, die für die Dokumentation zusätzlicher Suchergebnisse wie in | Gebühr, die für die Dokumentation zusätzlicher Suchergebnisse wie in |
Artikel 14 § 7 Buchstabe b) erwähnt zu entrichten ist, für die die | Artikel 14 § 7 Buchstabe b) erwähnt zu entrichten ist, für die die |
Gebühr vor Ausstellung der elektronisch unterzeichneten Unterlagen | Gebühr vor Ausstellung der elektronisch unterzeichneten Unterlagen |
gezahlt werden muss. | gezahlt werden muss. |
Art. 16 - In vorliegendem Erlass festgelegte Gebühren werden zum | Art. 16 - In vorliegendem Erlass festgelegte Gebühren werden zum |
ersten Mal am 1. Januar 2021 und anschließend alle drei Jahre durch | ersten Mal am 1. Januar 2021 und anschließend alle drei Jahre durch |
folgende Formel an den Verbraucherpreisindex angepasst: Basisgebühr | folgende Formel an den Verbraucherpreisindex angepasst: Basisgebühr |
multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex. | multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex. |
Die Basisgebühren sind in Artikel 14 festgelegt. | Die Basisgebühren sind in Artikel 14 festgelegt. |
Der neue Index ist der Verbraucherpreisindex des Monats November, der | Der neue Index ist der Verbraucherpreisindex des Monats November, der |
jeder Gebührenanpassung vorangeht. | jeder Gebührenanpassung vorangeht. |
Der Anfangsindex entspricht dem Verbraucherpreisindex des Monats | Der Anfangsindex entspricht dem Verbraucherpreisindex des Monats |
Dezember 2017. | Dezember 2017. |
Das infolge der Indexierung erhaltene Ergebnis wird auf den | Das infolge der Indexierung erhaltene Ergebnis wird auf den |
nächsthöheren Euro aufgerundet. | nächsthöheren Euro aufgerundet. |
Art. 17 - Wenn der gesicherte Höchstbetrag, für den die Registrierung | Art. 17 - Wenn der gesicherte Höchstbetrag, für den die Registrierung |
beantragt wurde, oder der Preis des unter Eigentumsvorbehalt | beantragt wurde, oder der Preis des unter Eigentumsvorbehalt |
verkauften beweglichen Gutes in einer anderen Währung als Euro | verkauften beweglichen Gutes in einer anderen Währung als Euro |
ausgedrückt ist, wird die Gebühr am Tag der Verrichtung auf der | ausgedrückt ist, wird die Gebühr am Tag der Verrichtung auf der |
Grundlage des Gegenwerts in Euro der Forderung oder des Preises nach | Grundlage des Gegenwerts in Euro der Forderung oder des Preises nach |
dem letzten Richtkurs, der von der Europäischen Zentralbank | dem letzten Richtkurs, der von der Europäischen Zentralbank |
veröffentlicht wird, oder für Devisen, für die die Europäische | veröffentlicht wird, oder für Devisen, für die die Europäische |
Zentralbank keinen Richtkurs veröffentlicht, nach dem letzten | Zentralbank keinen Richtkurs veröffentlicht, nach dem letzten |
Richtkurs des Euros, der von der Belgischen Nationalbank | Richtkurs des Euros, der von der Belgischen Nationalbank |
veröffentlicht wird, berechnet. | veröffentlicht wird, berechnet. |
Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am Tag des Inkrafttretens des | Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am Tag des Inkrafttretens des |
Gesetzes über das Pfandrecht in Kraft. | Gesetzes über das Pfandrecht in Kraft. |
Art. 19 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 19 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. September 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 14. September 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |