publié le 12 juin 2019
Arrêté royal portant exécution des articles du titre XVII du livre III du Code civil, concernant l'utilisation du Registre national des Gages. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
14 SEPTEMBRE 2017. - Arrêté royal portant exécution des articles du titre XVII du livre III du Code civil, concernant l'utilisation du Registre national des Gages. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 14 septembre 2017 portant exécution des articles du titre XVII du livre III du Code civil, concernant l'utilisation du Registre national des Gages (Moniteur belge du 26 septembre 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 14. SEPTEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel von Buch III Titel 17 des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Benutzung des Nationalen Pfandregisters BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Erlassentwurf, den wir Eurer Majestät zur Unterschrift vorlegen, wird bezweckt, die Artikel von Buch III Titel 17 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11.Juli 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 26. November 2014 und das Gesetz vom 25. Dezember 2016, auszuführen. Der vorgelegte Entwurf wurde der Finanzinspektion, dem Minister des Haushalts, dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt.
Um diesen Gutachten Rechnung zu tragen, sind eine Reihe von Anpassungen am Entwurf angebracht beziehungsweise die erforderlichen Präzisierungen in den Ausführungsmaßnahmen gemacht worden, die nachstehend erläutert werden. 1. Die Ziele des Pfandregisters sind wie folgt bestimmt: Durch das Nationale Pfandregister werden das Pfandrecht und der Eigentumsvorbehalt durch Registrierungen in einem öffentlichen Register, das auf nationaler Ebene organisiert ist und als Datenverarbeitungssystem für die Eingabe und Konsultierung von Daten unmittelbar zugänglich ist, Dritten gegenüber wirksam.2. In Artikel 2 des Entwurfs wird der Bemerkung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens Folge geleistet, derzufolge eine mögliche Unklarheit hinsichtlich des Zugangs des Benutzers zum Pfandregister bestand, und wird ein eigener Paragraph 2 in Bezug auf registrierte Benutzer hinzugefügt.3. Infolge des Gutachtens des Staatsrates erste Bemerkung werden in denselben Artikel 2 § 2 des Entwurfs die wesentlichen Angaben über die Bedingungen für die Benutzung des Pfandregisters durch registrierte Benutzer aufgenommen und wird ebenfalls die Befugnis, den Mustertext der Vereinbarung festzulegen, die zwischen dem registrierten Benutzer und dem Bewahrer des Registers geschlossen wird, dem Minister der Finanzen oder seinem Beauftragten anvertraut.4. Infolge der zweiten Bemerkung des Staatsrates wird in die Vereinbarung, die mit den registrierten Benutzern des Pfandregisters zu schließen ist, eine Klausel eingefügt, in der bestimmt ist, dass der Verwalter des Pfandregisters Audits in Bezug auf die Qualität der Rollenverwaltung vornehmen darf (Artikel 2 § 2 in fine des Entwurfs).5. Im Benutzerleitfaden, der in der elektronischen Anwendung online verfügbar ist, wird die Service-E-Mail-Adresse des Verwalters des Pfandregisters und der Kontaktstelle beim FÖD Finanzen angegeben.6. In Artikel 10 des Entwurfs wird der Bemerkung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens Folge geleistet und werden nach dem Wort "Unterlage" die Wörter "pro Gut, für das eine Bescheinigung gefragt wird" hinzugefügt.7. Infolge des Gutachtens des Staatsrates zweite Bemerkung wird in demselben Artikel 10 Buchstabe a) und b) des Entwurfs bestimmt, dass die bei Konsultierung des Pfandregisters übermittelten Daten nur die gemäß dem Gesetz über das Pfandrecht konsultierbaren Daten in Bezug auf ein Pfandrecht und eine Forderung oder ein unter Eigentumsvorbehalt verkauftes bewegliches Gut umfassen. 8. Infolge der Bemerkung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird Artikel 12 des Entwurfs durch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Jegliche Benutzung des Pfandregisters zu Zwecken der Kundenwerbung oder der Vermarktung von Listen in Bezug auf die Finanzlage von Personen ist verboten." 9. Was die dritte Bemerkung im Gutachten des Staatsrates betrifft, ist die progressive Tarifierung dadurch gerechtfertigt, dass das Risiko für den Bewahrer des Pfandregisters und seine Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb des elektronischen Registers im Verhältnis zur Höhe des Wertes der gesicherten Forderungen steigt.Dieses Risiko, zur Verantwortung gezogen zu werden, ist mit der erbrachten Dienstleistung verbunden und sollte durch Gebühren gedeckt werden, die im Verhältnis zu den betreffenden Beträgen stehen. Bei Verrichtungen, für die der Bewahrer des Pfandregisters nicht graduell zur Verantwortung gezogen werden kann, ist die verlangte Gebühr nicht an den Betrag der gesicherten Forderung gebunden. 10. Bei der Schätzung der Kosten des elektronischen Registers müssen auch die internen Kosten des Systems berücksichtigt werden.Aus Billigkeitsgründen werden die internen Kosten, die nicht direkt durch eine Gebühr gedeckt sind, dennoch indirekt proportional umgelegt, wobei entweder der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften beweglichen Gutes berücksichtigt wird. 11. Aufgrund der vorhergehenden Nummern 9 und 10 kann nicht vom bestehenden Gebührensystem abgewichen werden und kann der dritten Bemerkung im Gutachten des Staatsrates nicht Folge geleistet werden. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT
14. SEPTEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel von Buch III Titel 17 des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Benutzung des Nationalen Pfandregisters PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund von Artikel 26 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 28, Artikel 29 § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 1, Artikel 34, Artikel 35 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 von Buch III Titel 17 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11.Juli 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 26. November 2014 und das Gesetz vom 25. Dezember 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 26. Februar 2014 und 3. Mai 2017;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. April 2014 und 14. März 2017; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. Mai 2017;
Aufgrund des Gutachtens 61.728/2/V des Staatsrates vom 2. August 2017;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz über das Pfandrecht": Buch III Titel 17 "Dingliche Sicherheiten auf beweglichen Gütern" des Zivilgesetzbuches, 2."Pfandregister": das in Artikel 26 des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnte Nationale Pfandregister, 3. "einmaliger Erkennungsnummer": eine elektronisch generierte einmalige Ziffernfolge, die jeder im Pfandregister durchgeführten Registrierung, Änderung, Erneuerung, Rangabtretung, Abtretung oder Streichung zugeteilt wird, 4."Bewahrer des Pfandregisters": die Generalverwaltung Vermögensdokumentation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, 5. "Benutzer": eine Person, die im Pfandregister ein Pfandrecht oder einen Eigentumsvorbehalt registriert, ändert, erneuert, abtritt, ganz oder teilweise streicht oder konsultiert oder einen Rang abtritt, 6."registriertem Benutzer": einen Benutzer, der das Pfandregister benutzt oder benutzen wird und mit dem Bewahrer des Pfandregisters eine Vereinbarung in Bezug auf die Benutzung des Pfandregisters, einschließlich Authentifizierung und Verwaltung der Rollen des Personals des registrierten Benutzers, geschlossen hat, 7. "Identifizierung": Feststellung der einmaligen Identität eines Benutzers, 8."Authentifizierung": Überprüfung der Identität eines Benutzers, 9. "Rollenverwaltung": eine elektronische Anwendung zur Verwaltung der verschiedenen Ermächtigungen, die Personen erteilt werden, die von einem registrierten Benutzer dazu ermächtigt werden, für ihn das Pfandregister zu benutzen, 10."Unternehmensnummer": die einmalige Erkennungsnummer, die bei der Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen zugeteilt wird, 11. "dokumentiertem Pfandrecht" oder "dokumentiertem Eigentumsvorbehalt": Bescheinigung, in der alle im Pfandregister aufgenommenen Informationen über ein Pfandrecht oder einen Eigentumsvorbehalt mit Ausnahme der Nationalregisternummer angegeben sind. KAPITEL 2 - Identifizierungs- und Authentifizierungsverfahren - Benutzungsbedingungen Art. 2 - § 1 - Identifizierung und Authentifizierung eines Benutzers des Pfandregisters erfolgen über das Authentifizierungsmodul des elektronischen Personalausweises. § 2 - Natürliche oder juristische Personen, die sich als registrierte Benutzer registrieren lassen möchten, schließen mit dem Bewahrer des Pfandregisters eine Vereinbarung, in der die allgemeinen und besonderen Bedingungen für die Benutzung des Pfandregisters festgelegt sind, einschließlich Authentifizierung und Verwaltung der Rollen ihres Personals.
Der für Finanzen zuständige Minister oder sein Beauftragter legt den Mustertext dieser Vereinbarung fest.
Die Vereinbarung umfasst Zugriffs- und Authentifizierungsverfahren, Rollenverwaltung, Eingabe und Konsultierung von Daten im Pfandregister, Art und Weise der Zahlung der Gebühren, die in Form von als Sicherheit zu hinterlegenden Beträgen zu entrichten sind, Modalitäten für die Änderung der Benutzungsbedingungen, Dauer, Inkrafttreten und Kündigung der Vereinbarung und Streitbeilegungsverfahren.
Identifizierung und Authentifizierung eines registrierten Benutzers des Pfandregisters erfolgen über das Authentifizierungsmodul des elektronischen Personalausweises oder das Authentifizierungsverfahren mit mindestens einer gleichwertigen Identifizierungsstufe, einschließlich Rollenverwaltung, wie in der mit dem registrierten Benutzer geschlossenen Vereinbarung festgelegt. Der Bewahrer des Pfandregisters darf Audits in Bezug auf die Rollenverwaltung des registrierten Benutzers vornehmen.
KAPITEL 3 - Registrierung eines Pfandrechts oder Eigentumsvorbehalts im Pfandregister Art. 3 - Gemäß Artikel 30 § 1 des Gesetzes über das Pfandrecht werden bei der Registrierung eines Pfandrechts im Pfandregister folgende Daten im elektronischen Eintragungsformular angegeben: 1. Identität des Pfandgläubigers oder gegebenenfalls des in Artikel 3 des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnten Vertreters des Pfandgläubigers und Identität des Bevollmächtigten wie in Artikel 30 § 1 Nr.1 Buchstabe a) beziehungsweise Buchstabe b) des Gesetzes über das Pfandrecht genauer angegeben, 2. Identität des Pfandschuldners: die gleichen Angaben wie diejenigen, die in Bezug auf die Identität des Pfandgläubigers erteilt werden, 3.Bestimmung der mit dem Pfandrecht belasteten Güter wie in dem in Artikel 4 des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnten Schriftstück angegeben, für die die Registrierung beantragt wird, 4. Bestimmung der gesicherten Forderungen wie in dem in Artikel 4 des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnten Schriftstück angegeben, für die die Registrierung beantragt wird, 5.Bestimmung des Höchstbetrags, bis zu dem die Forderungen besichert sind, wie in dem in Artikel 4 des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnten Schriftstück angegeben, und für den die Registrierung beantragt wird, 6. Erklärung des Pfandgläubigers oder gegebenenfalls seines Vertreters wie in Artikel 3 des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnt oder seines Bevollmächtigten darüber, dass der Pfandgläubiger oder der Vertreter für jeglichen Schaden haftet, der sich eventuell aus der Registrierung fehlerhafter Daten ergibt. Art. 4 - Gemäß Artikel 30 § 2 des Gesetzes über das Pfandrecht werden bei der Registrierung eines Eigentumsvorbehalts im Pfandregister folgende Daten im Formular angegeben: 1. Identität des Verkäufers oder des Inhabers des Eigentumsvorbehalts und gegebenenfalls ihres Bevollmächtigten wie in Artikel 30 § 1 Nr.1 Buchstabe a) beziehungsweise Buchstabe b) des Gesetzes über das Pfandrecht genauer angegeben, 2. Identität des Käufers unter Eigentumsvorbehalt: die gleichen Angaben wie diejenigen, die in Bezug auf die Identität des Verkäufers oder des Inhabers des Eigentumsvorbehalts erteilt werden, 3.Bestimmung des unter Eigentumsvorbehalt verkauften beweglichen Gutes, 4. nicht gezahlter Kaufpreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften beweglichen Gutes, 5.Erklärung des Verkäufers oder des Inhabers des Eigentumsvorbehalts oder des Bevollmächtigten darüber, dass der Verkäufer oder der Inhaber des Eigentumsvorbehalts für jeglichen Schaden haftet, der sich eventuell aus der Registrierung fehlerhafter Daten ergibt.
KAPITEL 4 - Änderung, Erneuerung oder Streichung der Registrierung - Rangabtretung - Abtretung Art. 5 - § 1 - Nur der Pfandgläubiger oder gegebenenfalls sein Vertreter wie in Artikel 3 des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnt oder sein Bevollmächtigter kann die Registrierung ändern, erneuern oder ganz oder teilweise streichen.
Nur der Verkäufer oder der Inhaber des Eigentumsvorbehalts oder ihr Bevollmächtigter kann die Registrierung ändern, erneuern oder streichen. § 2 - Nur der Pfandgläubiger oder gegebenenfalls sein Vertreter wie in Artikel 3 des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnt oder ihr Bevollmächtigter kann eine Abtretung des Ranges oder die Abtretung eines Pfandrechts im Pfandregister registrieren.
Nur der Verkäufer oder der Inhaber des Eigentumsvorbehalts oder ihr Bevollmächtigter kann eine Abtretung dieses Eigentumsvorbehalts im Pfandregister registrieren.
Art. 6 - § 1 - Damit die Registrierung eines Pfandrechts geändert, erneuert oder ganz oder teilweise gestrichen oder die Abtretung des Ranges oder die Abtretung eines Pfandrechts durchgeführt werden kann, muss die einmalige Erkennungsnummer, die bei der Registrierung oder der letzten Verrichtung im Pfandregister durch das Pfandregister mitgeteilt wurde, im Formular angegeben werden. § 2 - Damit die Registrierung eines Eigentumsvorbehalts geändert, erneuert oder ganz oder teilweise gestrichen oder die Abtretung eines Eigentumsvorbehalts durchgeführt werden kann, muss die einmalige Erkennungsnummer, die bei der Registrierung oder der letzten Verrichtung im Pfandregister durch das Pfandregister mitgeteilt wurde, im Formular angegeben werden. § 3 - Der Bewahrer des Pfandregisters kontrolliert nicht die Eigenschaft des Bevollmächtigten. Pfandgläubiger, Vertreter, Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt oder Inhaber eines Eigentumsvorbehalts, die für die Benutzung des Pfandregisters Bevollmächtigte in Anspruch nehmen, müssen im Auftrag die Modalitäten für die Benutzung der einmaligen Erkennungsnummer vorsehen.
KAPITEL 5 - Konsultierung des Pfandregisters Art. 7 - Für die Konsultierung des Pfandregisters müssen in Bezug auf die Identität des Pfandschuldners oder des Käufers unter Eigentumsvorbehalt folgende Daten im Formular angegeben werden: a) wenn es sich um eine natürliche Person handelt: ihr Name, ihr erster Vorname oder ihre ersten beiden Vornamen, das Land, die Postleitzahl und die Gemeinde ihres Hauptwohnortes und, wenn sie über eine Unternehmensnummer verfügt, diese Nummer;in Ermangelung einer Unternehmensnummer, ihre Nationalregisternummer, wenn der Benutzer ermächtigt ist, die Nationalregisternummer im Rahmen des Gesetzes über das Pfandrecht zu benutzen, und eventuell ihr Geburtsdatum, b) wenn es sich um eine juristische Person handelt: ihr Gesellschaftsname, ihre Rechtsform, das Land, die Postleitzahl und die Gemeinde ihres Gesellschaftssitzes und, wenn sie über eine Unternehmensnummer verfügt, diese Nummer. Art. 8 - Liefert eine Suche kein Ergebnis, wird eine Unterlage mit dem Vermerk "kein Ergebnis" ausgestellt, in der der Zeitpunkt der Konsultierung und die für die Abfrage verwendeten Daten angegeben sind.
Art. 9 - Liefert eine Suche mehrere Ergebnisse, kann der Benutzer auf der Grundlage der Bestimmung der mit dem Pfandrecht belasteten Güter wie in Artikel 3 Nr. 3 und Artikel 4 Nr. 3 erwähnt die Suche auf das Gut ausrichten, für das eine Bescheinigung beantragt wird.
Art. 10 - Liefert eine Suche ein oder mehrere Ergebnisse, werden in der ausgestellten Unterlage pro Gut, für das eine Bescheinigung beantragt wird, folgende Daten zusammen mit dem Zeitpunkt der Konsultierung und der durchgeführten Suche wiedergegeben: a) Identität des Pfandgläubigers oder gegebenenfalls Identität des in Artikel 3 des Gesetzes über das Pfandrecht erwähnten Vertreters und des Bevollmächtigten des Pfandgläubigers unter Aussparung ihrer Nationalregisternummer, Identität des Pfandschuldners unter Aussparung seiner Nationalregisternummer und alle gemäß dem Gesetz über das Pfandrecht im Pfandregister konsultierbaren Daten in Bezug auf das Pfandrecht und die Forderung oder b) Identität des Verkäufers, des Inhabers des Eigentumsvorbehalts und seines Bevollmächtigten unter Aussparung der Nationalregisternummer, Identität des Käufers unter Eigentumsvorbehalt unter Aussparung der Nationalregisternummer und alle gemäß dem Gesetz über das Pfandrecht im Pfandregister konsultierbaren Daten in Bezug auf das unter Eigentumsvorbehalt verkaufte bewegliche Gut. Art. 11 - Der Pfandschuldner und der Käufer unter Eigentumsvorbehalt können anhand des Überblicks der Konsultierungen überprüfen, wer während der letzten sechs Monate ihre Daten konsultiert hat.
Art. 12 - Die missbräuchliche Verwendung oder die Verwendung zu kommerziellen Zwecken der aus dem Pfandregister gezogenen Daten stellt einen Verstoß gegen das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten dar und macht den Benutzer für den möglichen Schaden haftbar.
Jegliche Benutzung des Pfandregisters zu Zwecken der Kundenwerbung oder der Vermarktung von Listen in Bezug auf die Finanzlage von Personen ist verboten.
KAPITEL 6 - Dokumentation Art. 13 - Nach Zahlung der Gebühr werden die Registrierung, Änderung, Erneuerung oder Streichung eines Pfandrechts oder eines Eigentumsvorbehalts im Pfandregister, die Abtretung des Ranges oder die Abtretung eines Pfandrechts oder die Abtretung eines Eigentumsvorbehalts und die Ergebnisse der Konsultierung des Pfandregisters durch die Ausstellung einer Unterlage dokumentiert, deren Integrität durch eine elektronische Signatur gewährleistet ist.
KAPITEL 7 - Gebühren Art. 14 - § 1 - Die Gebühr, die für die Registrierung eines Pfandrechts oder eines Eigentumsvorbehalts im Pfandregister und seine Erneuerung zu entrichten ist, beträgt: 20 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften beweglichen Gutes sich auf höchstens 10.000 EUR beläuft, 50 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften beweglichen Gutes zwischen 10.000,01 und 25.000 EUR liegt, 100 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften beweglichen Gutes zwischen 25.000,01 und 200.000 EUR liegt, 200 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften beweglichen Gutes zwischen 200.000,01 und 500.000 EUR liegt, 500 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften beweglichen Gutes sich auf mehr als 500.000 EUR beläuft. § 2 - Die Gebühr, die für die Änderung der Registrierung eines Pfandrechts oder eines Eigentumsvorbehalts im Pfandregister zu entrichten ist, beträgt: 12 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften beweglichen Gutes sich auf höchstens 10.000 EUR beläuft, 30 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften beweglichen Gutes zwischen 10.000,01 und 25.000 EUR liegt, 60 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften beweglichen Gutes zwischen 25.000,01 und 200.000 EUR liegt, 120 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften beweglichen Gutes zwischen 200.000,01 und 500.000 EUR liegt, 300 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften beweglichen Gutes sich auf mehr als 500.000 EUR beläuft. § 3 - Die Gebühr, die für die vollständige Streichung der Registrierung eines Pfandrechts oder eines Eigentumsvorbehalts im Pfandregister zu entrichten ist, beträgt: 8 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften beweglichen Gutes sich auf höchstens 10.000 EUR beläuft, 20 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften beweglichen Gutes zwischen 10.000,01 und 25.000 EUR liegt, 40 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften beweglichen Gutes zwischen 25.000,01 und 200.000 EUR liegt, 80 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften beweglichen Gutes zwischen 200.000,01 und 500.000 EUR liegt, 200 EUR, wenn der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert sind, oder der Verkaufspreis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften beweglichen Gutes sich auf mehr als 500.000 EUR beläuft. § 4 - Handelt es sich um eine teilweise Streichung durch Streichung eines Teils der Güter, auf die das Pfandrecht oder der Eigentumsvorbehalt sich bezieht, wird die Gebühr weiterhin wie vorstehend festgelegt berechnet. § 5 - Handelt es sich um eine teilweise Streichung durch Verringerung des Höchstbetrags, bis zu dem die Forderung besichert ist, muss für die Berechnung der Gebühr der Betrag der Verringerung berücksichtigt werden.
Handelt es sich um eine teilweise Streichung durch Verringerung des Betrags des nicht gezahlten Kaufpreises, muss für die Berechnung der Gebühr der Betrag der Verringerung berücksichtigt werden. § 6 - Bei einer Erneuerung eines Pfandrechts, die entweder gleichzeitig mit der Streichung beziehungsweise Änderung fehlerhafter Daten oder der Verringerung des Höchstbetrags, bis zu dem die Forderung besichert ist, oder einer Kombination der vorerwähnten Verrichtungen erfolgt, ist nur die höchste Gebühr zu entrichten, die für jede einzelne Verrichtung vorgesehen ist. § 7 - Die Gebühr, die für die Konsultierung des Pfandregisters zu entrichten ist, beträgt: a) 5 EUR pro Konsultierung;dieser Betrag umfasst die Ausstellung einer elektronisch unterzeichneten Unterlage, in der entweder das negative Suchergebnis oder ein Pfandrecht beziehungsweise ein Eigentumsvorbehalt dokumentiert ist, b) 5 EUR pro zusätzliches Suchergebnis, für das die Ausstellung einer elektronisch unterzeichneten Unterlage beantragt wird. Der Pfandschuldner und der Käufer unter Eigentumsvorbehalt können die Registrierung im Pfandregister, die sie betrifft, unentgeltlich konsultieren. § 8 - Die Gebühr, die für eine Abtretung des Ranges oder die Abtretung eines Pfandrechts oder für die Abtretung eines Eigentumsvorbehalts zu entrichten ist, beträgt 10 EUR. § 9 - Alle Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen sind von den Gebühren für jegliche Benutzung des Pfandregisters befreit.
Art. 15 - Die Gebühr muss vorab gezahlt werden, mit Ausnahme der Gebühr, die für die Dokumentation zusätzlicher Suchergebnisse wie in Artikel 14 § 7 Buchstabe b) erwähnt zu entrichten ist, für die die Gebühr vor Ausstellung der elektronisch unterzeichneten Unterlagen gezahlt werden muss.
Art. 16 - In vorliegendem Erlass festgelegte Gebühren werden zum ersten Mal am 1. Januar 2021 und anschließend alle drei Jahre durch folgende Formel an den Verbraucherpreisindex angepasst: Basisgebühr multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex.
Die Basisgebühren sind in Artikel 14 festgelegt.
Der neue Index ist der Verbraucherpreisindex des Monats November, der jeder Gebührenanpassung vorangeht.
Der Anfangsindex entspricht dem Verbraucherpreisindex des Monats Dezember 2017.
Das infolge der Indexierung erhaltene Ergebnis wird auf den nächsthöheren Euro aufgerundet.
Art. 17 - Wenn der gesicherte Höchstbetrag, für den die Registrierung beantragt wurde, oder der Preis des unter Eigentumsvorbehalt verkauften beweglichen Gutes in einer anderen Währung als Euro ausgedrückt ist, wird die Gebühr am Tag der Verrichtung auf der Grundlage des Gegenwerts in Euro der Forderung oder des Preises nach dem letzten Richtkurs, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird, oder für Devisen, für die die Europäische Zentralbank keinen Richtkurs veröffentlicht, nach dem letzten Richtkurs des Euros, der von der Belgischen Nationalbank veröffentlicht wird, berechnet.
Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes über das Pfandrecht in Kraft.
Art. 19 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. September 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT