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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/10/2009
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Arrêté royal relatif aux concours officiels d'excellence professionnelle. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de officiële meesterschapwedstrijden. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
12 OCTOBRE 2009. - Arrêté royal relatif aux concours officiels 12 OKTOBER 2009. - Koninklijk besluit betreffende de officiële
d'excellence professionnelle. - Traduction allemande meesterschapwedstrijden. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 12 octobre 2009 relatif aux concours officiels besluit van 12 oktober 2009 betreffende de officiële
d'excellence professionnelle (Moniteur belge du 23 octobre 2009). meesterschapwedstrijden (Belgisch Staatsblad van 23 oktober 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
12. OKTOBER 2009 - Königlicher Erlass über die offiziellen 12. OKTOBER 2009 - Königlicher Erlass über die offiziellen
Meisterwettbewerbe Meisterwettbewerbe
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Mai 2009 über die offiziellen Aufgrund des Gesetzes vom 13. Mai 2009 über die offiziellen
Meisterwettbewerbe, des Artikels 4; Meisterwettbewerbe, des Artikels 4;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Mai 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Mai 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB
vom 25. Juni 2009; vom 25. Juni 2009;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.118/1/V des Staatsrates vom 25. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.118/1/V des Staatsrates vom 25. August
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Auf Vorschlag des Ministers der KMB und der Selbständigen Auf Vorschlag des Ministers der KMB und der Selbständigen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel - Zulassungsanträge oder Anträge auf Erneuerung der Zulassung Artikel - Zulassungsanträge oder Anträge auf Erneuerung der Zulassung
werden in Anwendung der am 28. Mai 1979 koordinierten Gesetze über die werden in Anwendung der am 28. Mai 1979 koordinierten Gesetze über die
Organisation des Mittelstandes von einem nationalen beruflichen oder Organisation des Mittelstandes von einem nationalen beruflichen oder
überberuflichen Verband in seiner Eigenschaft als Organisator überberuflichen Verband in seiner Eigenschaft als Organisator
eingereicht. eingereicht.
Im Zulassungsantrag werden insbesondere die Art des Handels- oder Im Zulassungsantrag werden insbesondere die Art des Handels- oder
Handwerksberufs, der Gegenstand des Wettbewerbs ist, die Beweggründe Handwerksberufs, der Gegenstand des Wettbewerbs ist, die Beweggründe
und die gewünschte Dauer der Zulassung, die ein, zwei, drei, vier oder und die gewünschte Dauer der Zulassung, die ein, zwei, drei, vier oder
fünf Jahre betragen muss, angegeben. Dem Antrag wird ebenfalls ein fünf Jahre betragen muss, angegeben. Dem Antrag wird ebenfalls ein
Entwurf der Wettbewerbsbedingungen beigefügt, die gemäß Artikel 9 des Entwurf der Wettbewerbsbedingungen beigefügt, die gemäß Artikel 9 des
Gesetzes vom 13. Mai 2009 über die offiziellen Meisterwettbewerbe dem Gesetzes vom 13. Mai 2009 über die offiziellen Meisterwettbewerbe dem
Minister zur Billigung vorzulegen sind. Minister zur Billigung vorzulegen sind.
Anträge auf Erneuerung der Zulassung werden mindestens sechzig Tage Anträge auf Erneuerung der Zulassung werden mindestens sechzig Tage
vor Ablauf der vorhergehenden Zulassung eingereicht. Dem Antrag werden vor Ablauf der vorhergehenden Zulassung eingereicht. Dem Antrag werden
eine Kopie der vorhergehenden Zulassung und eine Kopie der eine Kopie der vorhergehenden Zulassung und eine Kopie der
Wettbewerbsbedingungen, die gemäß Artikel 9 des vorerwähnten Gesetzes Wettbewerbsbedingungen, die gemäß Artikel 9 des vorerwähnten Gesetzes
vom Minister gebilligt worden sind, beigefügt. vom Minister gebilligt worden sind, beigefügt.
Art. 2 - Zulassungsanträge oder Anträge auf Erneuerung der Zulassung Art. 2 - Zulassungsanträge oder Anträge auf Erneuerung der Zulassung
werden per Einschreibebrief, der an den mit dem Mittelstand werden per Einschreibebrief, der an den mit dem Mittelstand
beauftragten Minister gerichtet wird, eingereicht; dieser behält sich beauftragten Minister gerichtet wird, eingereicht; dieser behält sich
jederzeit das Recht vor, weitere Informationen anzufordern. In jederzeit das Recht vor, weitere Informationen anzufordern. In
Ermangelung einer Entscheidung binnen sechzig Tagen gilt die Ermangelung einer Entscheidung binnen sechzig Tagen gilt die
Entscheidung als positiv. Entscheidung als positiv.
Art. 3 - Die Zulassung ist nur gültig, wenn sie mit der Unterschrift Art. 3 - Die Zulassung ist nur gültig, wenn sie mit der Unterschrift
des mit dem Mittelstand beauftragten Ministers versehen ist. des mit dem Mittelstand beauftragten Ministers versehen ist.
Art. 4 - Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister kann seine Art. 4 - Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister kann seine
Zulassung zu einem Wettbewerb aussetzen oder entziehen, wenn dieser Zulassung zu einem Wettbewerb aussetzen oder entziehen, wenn dieser
Wettbewerb gegen anwendbare gesetzliche oder verordnungsrechtliche Wettbewerb gegen anwendbare gesetzliche oder verordnungsrechtliche
Vorschriften verstößt, wenn er nicht gemäß den Wettbewerbsbedingungen Vorschriften verstößt, wenn er nicht gemäß den Wettbewerbsbedingungen
verläuft oder wenn diese Wettbewerbsbedingungen geändert worden sind, verläuft oder wenn diese Wettbewerbsbedingungen geändert worden sind,
ohne dass gemäß Artikel 9 des vorerwähnten Gesetzes die ministerielle ohne dass gemäß Artikel 9 des vorerwähnten Gesetzes die ministerielle
Billigung beantragt worden ist. Billigung beantragt worden ist.
Art. 5 - Der für den Mittelstand zuständige Minister ist mit der Art. 5 - Der für den Mittelstand zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2009 Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Die Ministerin der KMB und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
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