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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/03/1998
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 janvier 1998 relatif à la mise en place et au fonctionnement de la Commission pour la terminologie juridique allemande et de l'arrêté royal du 26 janvier 1998 fixant le montant des rétributions auxquelles peuvent donner lieu les prestations effectuées par les services du commissaire d'arrondissement compétent pour la Région de langue allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 januari 1998 betreffende de instelling en de werkwijze van de Commissie voor de Duitse rechtsterminologie en van het koninklijk besluit van 26 januari 1998 tot vaststelling van het bedrag van de retributies waartoe de door de diensten van de arrondissementscommissaris die bevoegd is voor het Duitse taalgebied verrichte prestaties aanleiding kunnen geven
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
12 MARS 1998. Arrêté royal établissant la traduction officielle en 12 MAART 1998. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 26 janvier 1998 relatif à la Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 januari 1998
mise en place et au fonctionnement de la Commission pour la betreffende de instelling en de werkwijze van de Commissie voor de
terminologie juridique allemande et de l'arrêté royal du 26 janvier Duitse rechtsterminologie en van het koninklijk besluit van 26 januari
1998 fixant le montant des rétributions auxquelles peuvent donner lieu 1998 tot vaststelling van het bedrag van de retributies waartoe de
les prestations effectuées par les services du commissaire door de diensten van de arrondissementscommissaris die bevoegd is voor
d'arrondissement compétent pour la Région de langue allemande het Duitse taalgebied verrichte prestaties aanleiding kunnen geven
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 26 janvier 1998 relatif à la mise en place et - van het koninklijk besluit van 26 januari 1998 betreffende de
au fonctionnement de la Commission pour la terminologie juridique instelling en de werkwijze van de Commissie voor de Duitse
allemande, rechtsterminologie,
- de l'arrêté royal du 26 janvier 1998 fixant le montant des - van het koninklijk besluit van 26 januari 1998 tot vaststelling van
rétributions auxquelles peuvent donner lieu les prestations effectuées het bedrag van de retributies waartoe de door de diensten van de
par les services du commissaire d'arrondissement compétent pour la arrondissementscommissaris die bevoegd is voor het Duitse taalgebied
Région de langue allemande, verrichte prestaties aanleiding kunnen geven,
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 26 janvier 1998 relatif à la mise en place et - van het koninklijk besluit van 26 januari 1998 betreffende de
au fonctionnement de la Commission pour la terminologie juridique instelling en de werkwijze van de Commissie voor de Duitse
allemande, rechtsterminologie,
- de l'arrêté royal du 26 janvier 1998 fixant le montant des - van het koninklijk besluit van 26 januari 1998 tot vaststelling van
rétributions auxquelles peuvent donner lieu les prestations effectuées het bedrag van de retributies waartoe de door de diensten van de
par les services du commissaire d'arrondissement compétent pour la arrondissementscommissaris die bevoegd is voor het Duitse taalgebied
Région de langue allemande. verrichte prestaties aanleiding kunnen geven.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 12 mars 1998. Gegeven te Brussel, 12 maart 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Annexe 1 Bijlage 1
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
26. JANUAR 1998 - Königlicher Erlass über die Einsetzung und die 26. JANUAR 1998 - Königlicher Erlass über die Einsetzung und die
Arbeitsweise des Ausschusses für die deutsche Rechtsterminologie Arbeitsweise des Ausschusses für die deutsche Rechtsterminologie
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle
Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, insbesondere des Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, insbesondere des
Artikels 77, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; Artikels 77, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 13. Juli 1995; Dienstes vom 13. Juli 1995;
Aufgrund des Einverständnisses des Finanzinspektors vom 7. April 1994; Aufgrund des Einverständnisses des Finanzinspektors vom 7. April 1994;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13.
Juli 1995; Juli 1995;
Aufgrund des Gutachtens des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft Aufgrund des Gutachtens des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft
vom 17. Februar 1997; vom 17. Februar 1997;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Modalitäten der Ernennung und Vergütung der KAPITEL I - Modalitäten der Ernennung und Vergütung der
Ausschussmitglieder Ausschussmitglieder
Artikel 1. Die Mitglieder des Ausschusses für die deutsche

Artikel 1.Die Mitglieder des Ausschusses für die deutsche

Rechtsterminologie, nachstehend « der Ausschuss » genannt, werden im Rechtsterminologie, nachstehend « der Ausschuss » genannt, werden im
Anschluss an einen Bewerberaufruf im Belgischen Staatsblatt auf Anschluss an einen Bewerberaufruf im Belgischen Staatsblatt auf
Vorschlag des Ministers des Innern vom König ernannt. Vorschlag des Ministers des Innern vom König ernannt.
Wenn ein Mitglied seinen Rücktritt einreicht oder verstirbt, wird ein Wenn ein Mitglied seinen Rücktritt einreicht oder verstirbt, wird ein
neues Mitglied vom König gemäss demselben Verfahren ernannt; das neue neues Mitglied vom König gemäss demselben Verfahren ernannt; das neue
Mitglied beendet das Mandat seines Vorgängers. Mitglied beendet das Mandat seines Vorgängers.

Art. 2.Innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem den

Art. 2.Innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem den

Ausschussmitgliedern ihre Ernennung notifiziert worden ist, leisten Ausschussmitgliedern ihre Ernennung notifiziert worden ist, leisten
sie vor dem Minister des Innern den Eid, der durch das Dekret vom 20. sie vor dem Minister des Innern den Eid, der durch das Dekret vom 20.
Juli 1831 über den Eid bei der Inkraftsetzung der repräsentativen Juli 1831 über den Eid bei der Inkraftsetzung der repräsentativen
konstitutionellen Monarchie vorgeschrieben ist. konstitutionellen Monarchie vorgeschrieben ist.

Art. 3.Der Vorsitzende des Ausschusses wird vom Minister des Innern

Art. 3.Der Vorsitzende des Ausschusses wird vom Minister des Innern

unter den Ausschussmitgliedern ernannt für die Dauer seines Mandats. unter den Ausschussmitgliedern ernannt für die Dauer seines Mandats.

Art. 4.Die Ausschussmitglieder haben Anrecht auf Anwesenheitsgelder

Art. 4.Die Ausschussmitglieder haben Anrecht auf Anwesenheitsgelder

in Höhe von 500 F je Sitzung von mindestens zwei Stunden. Dieser in Höhe von 500 F je Sitzung von mindestens zwei Stunden. Dieser
Betrag beläuft sich auf 750 F für den Vorsitzenden oder seinen Betrag beläuft sich auf 750 F für den Vorsitzenden oder seinen
Stellvertreter. Stellvertreter.

Art. 5.§ 1 - Die Ausschussmitglieder, die die öffentlichen

Art. 5.§ 1 - Die Ausschussmitglieder, die die öffentlichen

Verkehrsmittel benutzen, um sich zu einer Sitzung zu begeben oder Verkehrsmittel benutzen, um sich zu einer Sitzung zu begeben oder
einen Auftrag auszuführen, haben Anrecht auf die in den Artikeln 5 bis einen Auftrag auszuführen, haben Anrecht auf die in den Artikeln 5 bis
7 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer 7 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer
allgemeinen Regelung über Fahrtkosten festgelegte Erstattung. allgemeinen Regelung über Fahrtkosten festgelegte Erstattung.
§ 2 - Die Ausschussmitglieder, die ihren eigenen Wagen benutzen, um § 2 - Die Ausschussmitglieder, die ihren eigenen Wagen benutzen, um
sich zu einer Sitzung zu begeben oder einen Auftrag auszuführen, haben sich zu einer Sitzung zu begeben oder einen Auftrag auszuführen, haben
Anrecht auf die in Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Anrecht auf die in Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses
vom 18. Januar 1965 vorgesehene Entschädigung. vom 18. Januar 1965 vorgesehene Entschädigung.
Zur Bestimmung der Entfernung, die als Grundlage für die Berechnung Zur Bestimmung der Entfernung, die als Grundlage für die Berechnung
dieser Entschädigung dient, ist die Entfernung zwischen dem Ort, an dieser Entschädigung dient, ist die Entfernung zwischen dem Ort, an
dem die Sitzung stattfindet oder der Auftrag auszuführen ist, und dem dem die Sitzung stattfindet oder der Auftrag auszuführen ist, und dem
Hauptwohnort beziehungsweise dem Arbeitsort zu berücksichtigen, je Hauptwohnort beziehungsweise dem Arbeitsort zu berücksichtigen, je
nachdem welche Entfernung die kürzeste ist. nachdem welche Entfernung die kürzeste ist.
Unter Hauptwohnort ist die Gemeinde zu verstehen, in der das Mitglied Unter Hauptwohnort ist die Gemeinde zu verstehen, in der das Mitglied
in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist. in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist.
§ 3 - Die Ausschussmitglieder haben Anrecht auf Erstattung ihrer § 3 - Die Ausschussmitglieder haben Anrecht auf Erstattung ihrer
Aufenthaltskosten auf der Grundlage der Bestimmungen des Königlichen Aufenthaltskosten auf der Grundlage der Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 24. Dezember 1964 zur Festlegung der Erlasses vom 24. Dezember 1964 zur Festlegung der
Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der
Ministerien. Ministerien.
§ 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die
Ausschussmitglieder Föderalbeamten des Rangs 13 gleichgestellt. Ausschussmitglieder Föderalbeamten des Rangs 13 gleichgestellt.
KAPITEL II - Arbeitsweise des Ausschusses KAPITEL II - Arbeitsweise des Ausschusses

Art. 6.Der Ausschuss hat seinen Sitz in dem für das deutsche

Art. 6.Der Ausschuss hat seinen Sitz in dem für das deutsche

Sprachgebiet zuständigen Bezirkskommissariat. Sprachgebiet zuständigen Bezirkskommissariat.
Er kann sich an einem anderen Ort versammeln, sofern er hierfür die Er kann sich an einem anderen Ort versammeln, sofern er hierfür die
vorherige Erlaubnis des Ministers des Innern erhalten hat. vorherige Erlaubnis des Ministers des Innern erhalten hat.

Art. 7.Der Vorsitzende des Ausschusses legt im Einvernehmen mit dem

Art. 7.Der Vorsitzende des Ausschusses legt im Einvernehmen mit dem

Bezirkskommissar die Daten und Uhrzeiten der Sitzungen fest. Bezirkskommissar die Daten und Uhrzeiten der Sitzungen fest.
Sitzungen finden jedesmal statt, wenn dies für das Fortschreiten der Sitzungen finden jedesmal statt, wenn dies für das Fortschreiten der
Arbeit erforderlich ist. Arbeit erforderlich ist.

Art. 8.Sitzungen des Ausschusses sind nur gültig, wenn mindestens

Art. 8.Sitzungen des Ausschusses sind nur gültig, wenn mindestens

zwei seiner Mitglieder anwesend sind. zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse und Gutachten des Ausschusses werden mit Stimmenmehrheit Beschlüsse und Gutachten des Ausschusses werden mit Stimmenmehrheit
gefasst beziehungsweise abgegeben. gefasst beziehungsweise abgegeben.

Art. 9.Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.

Art. 9.Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.

Der Ausschuss kann jedoch beschliessen, zu den Sitzungen andere Der Ausschuss kann jedoch beschliessen, zu den Sitzungen andere
Personen zuzulassen, deren Anwesenheit er für nützlich hält. Personen zuzulassen, deren Anwesenheit er für nützlich hält.
Der Bezirkskommissar oder sein Stellvertreter wohnt den Sitzungen mit Der Bezirkskommissar oder sein Stellvertreter wohnt den Sitzungen mit
beratender Stimme bei. beratender Stimme bei.

Art. 10.Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und unterzeichnet im

Art. 10.Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und unterzeichnet im

Namen des Ausschusses dessen Korrespondenz, Gutachten und Namen des Ausschusses dessen Korrespondenz, Gutachten und
Mitteilungen. Mitteilungen.
Er vertritt den Ausschuss in seinen Beziehungen mit dem Minister des Er vertritt den Ausschuss in seinen Beziehungen mit dem Minister des
Innern. Innern.
Bei Abwesenheit des Vorsitzenden werden dessen Befugnisse vom ältesten Bei Abwesenheit des Vorsitzenden werden dessen Befugnisse vom ältesten
der beiden anderen Mitglieder wahrgenommen. der beiden anderen Mitglieder wahrgenommen.

Art. 11.Wenn der Bezirkskommissar den Ausschuss um Erstellung des in

Art. 11.Wenn der Bezirkskommissar den Ausschuss um Erstellung des in

Artikel 77 § 2 Nr. 3 des Gesetzes erwähnten Gutachtens bittet, muss Artikel 77 § 2 Nr. 3 des Gesetzes erwähnten Gutachtens bittet, muss
der Ausschuss dieses Gutachten innerhalb eines Monats nach Empfang des der Ausschuss dieses Gutachten innerhalb eines Monats nach Empfang des
Antrags abgeben. Antrags abgeben.
Erhält der Bezirkskommissar das beantragte Gutachten nicht innerhalb Erhält der Bezirkskommissar das beantragte Gutachten nicht innerhalb
der in Absatz 1 erwähnten Frist, setzt er den Ausschuss schriftlich der in Absatz 1 erwähnten Frist, setzt er den Ausschuss schriftlich
davon in Kenntnis, dass er über die dem Ausschuss unterbreitete Frage davon in Kenntnis, dass er über die dem Ausschuss unterbreitete Frage
allein Stellung nehmen wird, sollte der Ausschuss ihm das betreffende allein Stellung nehmen wird, sollte der Ausschuss ihm das betreffende
Gutachten nicht innerhalb acht Tagen übermitteln. Zugleich weist er Gutachten nicht innerhalb acht Tagen übermitteln. Zugleich weist er
den Ausschuss darauf hin, in welchem Sinne er das Problem zu lösen den Ausschuss darauf hin, in welchem Sinne er das Problem zu lösen
gedenkt. gedenkt.

Art. 12.Der Bezirkskommissar sorgt für eine reibungslose Arbeit des

Art. 12.Der Bezirkskommissar sorgt für eine reibungslose Arbeit des

Ausschusses. Ausschusses.

Art. 13.Das Sekretariat des Ausschusses wird von einem vom Minister

Art. 13.Das Sekretariat des Ausschusses wird von einem vom Minister

bestimmten statutarisch oder vertraglich angestellten Personalmitglied bestimmten statutarisch oder vertraglich angestellten Personalmitglied
der Stufe 1 des Ministeriums des Innern wahrgenommen. der Stufe 1 des Ministeriums des Innern wahrgenommen.

Art. 14.Der Minister des Innern kann den Ausschussmitgliedern

Art. 14.Der Minister des Innern kann den Ausschussmitgliedern

erlauben, Aufträge im Rahmen der Tätigkeiten des Ausschusses erlauben, Aufträge im Rahmen der Tätigkeiten des Ausschusses
auszuführen. auszuführen.

Art. 15.Der Königliche Erlass vom 24. Oktober 1985 über die

Art. 15.Der Königliche Erlass vom 24. Oktober 1985 über die

Einsetzung eines Ausschusses für die offizielle deutsche Übersetzung Einsetzung eines Ausschusses für die offizielle deutsche Übersetzung
der Gesetze, Erlasse und Verordnungen mit der Bezeichnung « Ausschuss der Gesetze, Erlasse und Verordnungen mit der Bezeichnung « Ausschuss
für die offizielle deutsche Übersetzung der Gesetze, Erlasse und für die offizielle deutsche Übersetzung der Gesetze, Erlasse und
Verordnungen » und der Königliche Erlass vom 23. Juli 1986 zur Verordnungen » und der Königliche Erlass vom 23. Juli 1986 zur
Festlegung der Geschäftsordnung des Ausschusses für die offizielle Festlegung der Geschäftsordnung des Ausschusses für die offizielle
deutsche Übersetzung der Gesetze, Erlasse und Verordnungen werden deutsche Übersetzung der Gesetze, Erlasse und Verordnungen werden
aufgehoben. aufgehoben.

Art. 16.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Art. 16.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 17.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des

Art. 17.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des

vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 1998 Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
De Minister des Innern, De Minister des Innern,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 mars 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 maart 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Annexe 2 Bijlage 2 - Annexe 2
26. JANUAR 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Höhe der 26. JANUAR 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Höhe der
Vergütungen, die für die Dienstleistungen Vergütungen, die für die Dienstleistungen
der Dienststellen des für das deutsche Sprachgebiet zuständigen der Dienststellen des für das deutsche Sprachgebiet zuständigen
Bezirkskommissars erhoben werden können Bezirkskommissars erhoben werden können
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle
Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, insbesondere des Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, insbesondere des
Artikels 76 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; Artikels 76 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 13. Juli 1995; Dienstes vom 13. Juli 1995;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 7. April 1994; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 7. April 1994;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13.
Juli 1995; Juli 1995;
Aufgrund des Gutachtens des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft Aufgrund des Gutachtens des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft
vom 17. Februar 1997; vom 17. Februar 1997;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1. Die durch das Gesetz vom 31. Dezember 1983 über

Artikel 1.Die durch das Gesetz vom 31. Dezember 1983 über

institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft
festgelegten Vergütungen sind von allen öffentlich-rechtlichen oder festgelegten Vergütungen sind von allen öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Personen mit Ausnahme der von der Föderalbehörde privatrechtlichen Personen mit Ausnahme der von der Föderalbehörde
abhängenden Verwaltungsbehörden zu zahlen. abhängenden Verwaltungsbehörden zu zahlen.

Art. 2.Die Höhe der Vergütung wird wie folgt bestimmt:

Art. 2.Die Höhe der Vergütung wird wie folgt bestimmt:

1. Für Übersetzungsarbeiten: 1. Für Übersetzungsarbeiten:
- ein Pauschalbetrag von 2 500 Franken für die ersten zwei Seiten, - ein Pauschalbetrag von 2 500 Franken für die ersten zwei Seiten,
- 20 Franken pro Zeile für die nächsten Seiten. - 20 Franken pro Zeile für die nächsten Seiten.
2. Für die Übermittlung bestehender Übersetzungen: 2. Für die Übermittlung bestehender Übersetzungen:
- ein Pauschalbetrag von 300 Franken für Verwaltungskosten, - ein Pauschalbetrag von 300 Franken für Verwaltungskosten,
- 10 Franken pro Seite, - 10 Franken pro Seite,
- die Versandkosten. - die Versandkosten.

Art. 3.Die Arbeiten werden von dem für das deutsche Sprachgebiet

Art. 3.Die Arbeiten werden von dem für das deutsche Sprachgebiet

zuständigen Bezirkskommissar fakturiert: zuständigen Bezirkskommissar fakturiert:
1. bei jeder Dienstleistung, wenn der Antragsteller eine 1. bei jeder Dienstleistung, wenn der Antragsteller eine
privatrechtliche Person ist, privatrechtliche Person ist,
2. nach Ablauf eines jeden Monats, wenn der Antragsteller eine 2. nach Ablauf eines jeden Monats, wenn der Antragsteller eine
öffentlich-rechtliche Person ist. öffentlich-rechtliche Person ist.

Art. 4.Rechnungen sind innerhalb eines Monats nach ihrer Ausstellung

Art. 4.Rechnungen sind innerhalb eines Monats nach ihrer Ausstellung

durch Bank- oder Postüberweisung auf das angegebene Konto zu bezahlen. durch Bank- oder Postüberweisung auf das angegebene Konto zu bezahlen.
Für öffentlich-rechtliche Personen beträgt die Zahlungsfrist zwei Für öffentlich-rechtliche Personen beträgt die Zahlungsfrist zwei
Monate. Monate.

Art. 5.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Art. 5.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Artikel 1. Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des

Artikel 1.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des

vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 1998 Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 mars 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 maart 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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