publié le 27 mars 1998
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 janvier 1998 relatif à la mise en place et au fonctionnement de la Commission pour la terminologie juridique allemande et de l'arrêté royal du 26 janvier 1998 fixant le montant des rétributions auxquelles peuvent donner lieu les prestations effectuées par les services du commissaire d'arrondissement compétent pour la Région de langue allemande
12 MARS 1998. Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 janvier 1998 relatif à la mise en place et au fonctionnement de la Commission pour la terminologie juridique allemande et de l'arrêté royal du 26 janvier 1998 fixant le montant des rétributions auxquelles peuvent donner lieu les prestations effectuées par les services du commissaire d'arrondissement compétent pour la Région de langue allemande
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 26 janvier 1998 relatif à la mise en place et au fonctionnement de la Commission pour la terminologie juridique allemande, - de l'arrêté royal du 26 janvier 1998 fixant le montant des rétributions auxquelles peuvent donner lieu les prestations effectuées par les services du commissaire d'arrondissement compétent pour la Région de langue allemande, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 26 janvier 1998 relatif à la mise en place et au fonctionnement de la Commission pour la terminologie juridique allemande, - de l'arrêté royal du 26 janvier 1998 fixant le montant des rétributions auxquelles peuvent donner lieu les prestations effectuées par les services du commissaire d'arrondissement compétent pour la Région de langue allemande.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 12 mars 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE
Annexe 1 MINISTERIUM DES INNERN 26. JANUAR 1998 - Königlicher Erlass über die Einsetzung und die Arbeitsweise des Ausschusses für die deutsche Rechtsterminologie ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 77, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 13. Juli 1995;
Aufgrund des Einverständnisses des Finanzinspektors vom 7. April 1994;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13.
Juli 1995;
Aufgrund des Gutachtens des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 17. Februar 1997;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Modalitäten der Ernennung und Vergütung der Ausschussmitglieder Artikel 1. Die Mitglieder des Ausschusses für die deutsche Rechtsterminologie, nachstehend « der Ausschuss » genannt, werden im Anschluss an einen Bewerberaufruf im Belgischen Staatsblatt auf Vorschlag des Ministers des Innern vom König ernannt.
Wenn ein Mitglied seinen Rücktritt einreicht oder verstirbt, wird ein neues Mitglied vom König gemäss demselben Verfahren ernannt; das neue Mitglied beendet das Mandat seines Vorgängers.
Art. 2.Innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem den Ausschussmitgliedern ihre Ernennung notifiziert worden ist, leisten sie vor dem Minister des Innern den Eid, der durch das Dekret vom 20.
Juli 1831 über den Eid bei der Inkraftsetzung der repräsentativen konstitutionellen Monarchie vorgeschrieben ist.
Art. 3.Der Vorsitzende des Ausschusses wird vom Minister des Innern unter den Ausschussmitgliedern ernannt für die Dauer seines Mandats.
Art. 4.Die Ausschussmitglieder haben Anrecht auf Anwesenheitsgelder in Höhe von 500 F je Sitzung von mindestens zwei Stunden. Dieser Betrag beläuft sich auf 750 F für den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter.
Art. 5.§ 1 - Die Ausschussmitglieder, die die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, um sich zu einer Sitzung zu begeben oder einen Auftrag auszuführen, haben Anrecht auf die in den Artikeln 5 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten festgelegte Erstattung. § 2 - Die Ausschussmitglieder, die ihren eigenen Wagen benutzen, um sich zu einer Sitzung zu begeben oder einen Auftrag auszuführen, haben Anrecht auf die in Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 vorgesehene Entschädigung.
Zur Bestimmung der Entfernung, die als Grundlage für die Berechnung dieser Entschädigung dient, ist die Entfernung zwischen dem Ort, an dem die Sitzung stattfindet oder der Auftrag auszuführen ist, und dem Hauptwohnort beziehungsweise dem Arbeitsort zu berücksichtigen, je nachdem welche Entfernung die kürzeste ist.
Unter Hauptwohnort ist die Gemeinde zu verstehen, in der das Mitglied in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist. § 3 - Die Ausschussmitglieder haben Anrecht auf Erstattung ihrer Aufenthaltskosten auf der Grundlage der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1964 zur Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der Ministerien. § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Ausschussmitglieder Föderalbeamten des Rangs 13 gleichgestellt.
KAPITEL II - Arbeitsweise des Ausschusses
Art. 6.Der Ausschuss hat seinen Sitz in dem für das deutsche Sprachgebiet zuständigen Bezirkskommissariat.
Er kann sich an einem anderen Ort versammeln, sofern er hierfür die vorherige Erlaubnis des Ministers des Innern erhalten hat.
Art. 7.Der Vorsitzende des Ausschusses legt im Einvernehmen mit dem Bezirkskommissar die Daten und Uhrzeiten der Sitzungen fest.
Sitzungen finden jedesmal statt, wenn dies für das Fortschreiten der Arbeit erforderlich ist.
Art. 8.Sitzungen des Ausschusses sind nur gültig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse und Gutachten des Ausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst beziehungsweise abgegeben.
Art. 9.Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.
Der Ausschuss kann jedoch beschliessen, zu den Sitzungen andere Personen zuzulassen, deren Anwesenheit er für nützlich hält.
Der Bezirkskommissar oder sein Stellvertreter wohnt den Sitzungen mit beratender Stimme bei.
Art. 10.Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und unterzeichnet im Namen des Ausschusses dessen Korrespondenz, Gutachten und Mitteilungen.
Er vertritt den Ausschuss in seinen Beziehungen mit dem Minister des Innern.
Bei Abwesenheit des Vorsitzenden werden dessen Befugnisse vom ältesten der beiden anderen Mitglieder wahrgenommen.
Art. 11.Wenn der Bezirkskommissar den Ausschuss um Erstellung des in Artikel 77 § 2 Nr. 3 des Gesetzes erwähnten Gutachtens bittet, muss der Ausschuss dieses Gutachten innerhalb eines Monats nach Empfang des Antrags abgeben.
Erhält der Bezirkskommissar das beantragte Gutachten nicht innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist, setzt er den Ausschuss schriftlich davon in Kenntnis, dass er über die dem Ausschuss unterbreitete Frage allein Stellung nehmen wird, sollte der Ausschuss ihm das betreffende Gutachten nicht innerhalb acht Tagen übermitteln. Zugleich weist er den Ausschuss darauf hin, in welchem Sinne er das Problem zu lösen gedenkt.
Art. 12.Der Bezirkskommissar sorgt für eine reibungslose Arbeit des Ausschusses.
Art. 13.Das Sekretariat des Ausschusses wird von einem vom Minister bestimmten statutarisch oder vertraglich angestellten Personalmitglied der Stufe 1 des Ministeriums des Innern wahrgenommen.
Art. 14.Der Minister des Innern kann den Ausschussmitgliedern erlauben, Aufträge im Rahmen der Tätigkeiten des Ausschusses auszuführen.
Art. 15.Der Königliche Erlass vom 24. Oktober 1985 über die Einsetzung eines Ausschusses für die offizielle deutsche Übersetzung der Gesetze, Erlasse und Verordnungen mit der Bezeichnung « Ausschuss für die offizielle deutsche Übersetzung der Gesetze, Erlasse und Verordnungen » und der Königliche Erlass vom 23. Juli 1986 zur Festlegung der Geschäftsordnung des Ausschusses für die offizielle deutsche Übersetzung der Gesetze, Erlasse und Verordnungen werden aufgehoben.
Art. 16.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 17.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 1998 ALBERT Von Königs wegen: De Minister des Innern, J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 mars 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE
Annexe 2 26. JANUAR 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Höhe der Vergütungen, die für die Dienstleistungen der Dienststellen des für das deutsche Sprachgebiet zuständigen Bezirkskommissars erhoben werden können ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 76 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 13. Juli 1995;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 7. April 1994;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13.
Juli 1995;
Aufgrund des Gutachtens des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 17. Februar 1997;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1. Die durch das Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft festgelegten Vergütungen sind von allen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Personen mit Ausnahme der von der Föderalbehörde abhängenden Verwaltungsbehörden zu zahlen.
Art. 2.Die Höhe der Vergütung wird wie folgt bestimmt: 1. Für Übersetzungsarbeiten: - ein Pauschalbetrag von 2 500 Franken für die ersten zwei Seiten, - 20 Franken pro Zeile für die nächsten Seiten.2. Für die Übermittlung bestehender Übersetzungen: - ein Pauschalbetrag von 300 Franken für Verwaltungskosten, - 10 Franken pro Seite, - die Versandkosten.
Art. 3.Die Arbeiten werden von dem für das deutsche Sprachgebiet zuständigen Bezirkskommissar fakturiert: 1. bei jeder Dienstleistung, wenn der Antragsteller eine privatrechtliche Person ist, 2.nach Ablauf eines jeden Monats, wenn der Antragsteller eine öffentlich-rechtliche Person ist.
Art. 4.Rechnungen sind innerhalb eines Monats nach ihrer Ausstellung durch Bank- oder Postüberweisung auf das angegebene Konto zu bezahlen.
Für öffentlich-rechtliche Personen beträgt die Zahlungsfrist zwei Monate.
Art. 5.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Artikel 1. Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern, J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 mars 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE