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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mars 1998 relatif au stockage de liquides extrêmement inflammables, facilement inflammables, inflammables et combustibles | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 maart 1998 betreffende de opslag van zeer licht ontvlambare, licht ontvlambare, ontvlambare en brandbare vloeistoffen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
12 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 12 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mars 1998 relatif au | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 maart |
stockage de liquides extrêmement inflammables, facilement | 1998 betreffende de opslag van zeer licht ontvlambare, licht |
inflammables, inflammables et combustibles | ontvlambare, ontvlambare en brandbare vloeistoffen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 13 mars 1998 relatif au stockage de liquides extrêmement | besluit van 13 maart 1998 betreffende de opslag van zeer licht |
inflammables, facilement inflammables, inflammables et combustibles, | ontvlambare, licht ontvlambare, ontvlambare en brandbare vloeistoffen, |
établi par le Service central de traduction allemande auprès du | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mars 1998 | vertaling van het koninklijk besluit van 13 maart 1998 betreffende de |
relatif au stockage de liquides extrêmement inflammables, facilement | opslag van zeer licht ontvlambare, licht ontvlambare, ontvlambare en |
inflammables, inflammables et combustibles. | brandbare vloeistoffen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2006. | Gegeven te Brussel, 12 januari 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
13. MÄRZ 1998 - Königlicher Erlass über die Lagerung | 13. MÄRZ 1998 - Königlicher Erlass über die Lagerung |
hochentzündlicher, leicht entzündlicher, entzündlicher und brennbarer | hochentzündlicher, leicht entzündlicher, entzündlicher und brennbarer |
Flüssigkeiten | Flüssigkeiten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel |
4 und 80; | 4 und 80; |
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
insbesondere des Titels III Kapitel II Abschnitt IX § 2, abgeändert | insbesondere des Titels III Kapitel II Abschnitt IX § 2, abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 17. April 1963, 29. Juli 1963, 5. | durch die Königlichen Erlasse vom 17. April 1963, 29. Juli 1963, 5. |
März 1964, 19. September 1980 und 17. September 1987; | März 1964, 19. September 1980 und 17. September 1987; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, |
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze vom 24. Juni 1994; | Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze vom 24. Juni 1994; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und |
Explosionsschutz vom 26. September 1996; | Explosionsschutz vom 26. September 1996; |
Aufgrund der Notifizierung 95/009B zur Erfüllung der Formalitäten, die | Aufgrund der Notifizierung 95/009B zur Erfüllung der Formalitäten, die |
durch die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein | durch die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein |
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen | Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen |
Vorschriften vorgeschrieben sind; | Vorschriften vorgeschrieben sind; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden | Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden |
Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so wie sie in Artikel 28 | Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so wie sie in Artikel 28 |
der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des | der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des |
Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, definiert worden | Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, definiert worden |
sind. | sind. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Lagerstätten für | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Lagerstätten für |
hochentzündliche, leicht entzündliche, entzündliche und brennbare | hochentzündliche, leicht entzündliche, entzündliche und brennbare |
Flüssigkeiten. | Flüssigkeiten. |
Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf: | Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf: |
1. Transportfahrzeuge, | 1. Transportfahrzeuge, |
2. Produktionsanlagen, in denen die Produkte verarbeitet werden, | 2. Produktionsanlagen, in denen die Produkte verarbeitet werden, |
Pumpen und Pufferbehälter, die mit der Produktion verbunden sind, | Pumpen und Pufferbehälter, die mit der Produktion verbunden sind, |
3. Mengen, die kleiner sind als: | 3. Mengen, die kleiner sind als: |
a) 50 Liter hochentzündliche und leicht entzündliche Flüssigkeiten, | a) 50 Liter hochentzündliche und leicht entzündliche Flüssigkeiten, |
b) 500 Liter entzündliche Flüssigkeiten, | b) 500 Liter entzündliche Flüssigkeiten, |
c) 3 000 Liter brennbare Flüssigkeiten, | c) 3 000 Liter brennbare Flüssigkeiten, |
4. Tanks von Fahrzeugen und Motoren mit innerer Verbrennung, | 4. Tanks von Fahrzeugen und Motoren mit innerer Verbrennung, |
5. entzündliche verflüssigte Gase, | 5. entzündliche verflüssigte Gase, |
6. Abgabegeräte, so wie Benzin- und Dieselzapfsäulen für Kraftstoff. | 6. Abgabegeräte, so wie Benzin- und Dieselzapfsäulen für Kraftstoff. |
Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht | Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht |
man unter: | man unter: |
1. Lagerung: die Aufbewahrung von Flüssigkeiten in Behältern in einer | 1. Lagerung: die Aufbewahrung von Flüssigkeiten in Behältern in einer |
Menge, die den Tagesverbrauch (24 Stunden) übersteigt, | Menge, die den Tagesverbrauch (24 Stunden) übersteigt, |
2. Lagerstätten: die Räume oder Orte in Gebäuden oder im Freien, die | 2. Lagerstätten: die Räume oder Orte in Gebäuden oder im Freien, die |
zur Lagerung der in vorliegendem Erlass erwähnten Flüssigkeiten in | zur Lagerung der in vorliegendem Erlass erwähnten Flüssigkeiten in |
ortsfesten oder ortsbeweglichen Behältern bestimmt sind, | ortsfesten oder ortsbeweglichen Behältern bestimmt sind, |
3. hochentzündlichen Flüssigkeiten: flüssige Stoffe und Präparate, | 3. hochentzündlichen Flüssigkeiten: flüssige Stoffe und Präparate, |
deren Flammpunkt unter 0 °C und deren Siedepunkt unter oder bei 35 °C | deren Flammpunkt unter 0 °C und deren Siedepunkt unter oder bei 35 °C |
liegt, | liegt, |
4. leicht entzündlichen Flüssigkeiten: flüssige Stoffe und Präparate, | 4. leicht entzündlichen Flüssigkeiten: flüssige Stoffe und Präparate, |
deren Flammpunkt unter 21 °C liegt, | deren Flammpunkt unter 21 °C liegt, |
5. entzündlichen Flüssigkeiten: flüssige Stoffe und Präparate, deren | 5. entzündlichen Flüssigkeiten: flüssige Stoffe und Präparate, deren |
Flammpunkt unter oder bei 55 °C, aber bei mindestens 21 °C liegt, | Flammpunkt unter oder bei 55 °C, aber bei mindestens 21 °C liegt, |
6. brennbaren Flüssigkeiten: flüssige Stoffe und Präparate, deren | 6. brennbaren Flüssigkeiten: flüssige Stoffe und Präparate, deren |
Flammpunkt unter oder bei 100 °C und über 55 °C liegt, | Flammpunkt unter oder bei 100 °C und über 55 °C liegt, |
7. ortsbeweglichen Behältern: alle nicht ortsfesten Behälter | 7. ortsbeweglichen Behältern: alle nicht ortsfesten Behälter |
(Kanister, Flaschen, Benzinkanister, Fässer, Tankcontainer usw.), die | (Kanister, Flaschen, Benzinkanister, Fässer, Tankcontainer usw.), die |
kein integraler Bestandteil des Produktionsverfahrens sind, | kein integraler Bestandteil des Produktionsverfahrens sind, |
8. Sachverständigem: entweder eine natürliche Person, die dem | 8. Sachverständigem: entweder eine natürliche Person, die dem |
Unternehmen angehört oder nicht, oder eine juristische Person, die | Unternehmen angehört oder nicht, oder eine juristische Person, die |
über die erforderlichen Kenntnisse und die nötige Erfahrung in Bezug | über die erforderlichen Kenntnisse und die nötige Erfahrung in Bezug |
auf den Bau, die Sicherheit, die Instandhaltung und die Kontrolle von | auf den Bau, die Sicherheit, die Instandhaltung und die Kontrolle von |
Behältern, Tanks, Leitungen und Zubehör verfügt, | Behältern, Tanks, Leitungen und Zubehör verfügt, |
9. geschlossener Lagerstätte: einen Raum, der auf mehr als drei | 9. geschlossener Lagerstätte: einen Raum, der auf mehr als drei |
Vierteln des Umfangs geschlossen ist und der überdacht ist, | Vierteln des Umfangs geschlossen ist und der überdacht ist, |
10. offener Lagerstätte: einen Raum im Freien, der auf höchstens drei | 10. offener Lagerstätte: einen Raum im Freien, der auf höchstens drei |
Vierteln des Umfangs geschlossen ist und der eventuell überdacht ist, | Vierteln des Umfangs geschlossen ist und der eventuell überdacht ist, |
11. Sicherheitsschrank: einen Schrank aus feuerfestem Material für die | 11. Sicherheitsschrank: einen Schrank aus feuerfestem Material für die |
Lagerung der in den Nummern 3 bis 6 erwähnten Flüssigkeiten, | Lagerung der in den Nummern 3 bis 6 erwähnten Flüssigkeiten, |
12. Grube: einen unterirdischen Bau, der nicht Teil eines Gebäudes | 12. Grube: einen unterirdischen Bau, der nicht Teil eines Gebäudes |
ist, durch einen Fussboden, Wände und eventuell ein Dach aus Mauerwerk | ist, durch einen Fussboden, Wände und eventuell ein Dach aus Mauerwerk |
oder Beton abgegrenzt ist und in dem Behälter gelagert werden, | oder Beton abgegrenzt ist und in dem Behälter gelagert werden, |
13. zugelassenen Behältern und Tanks: Behälter und Tanks, die am Datum | 13. zugelassenen Behältern und Tanks: Behälter und Tanks, die am Datum |
des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses zugelassen sind in | des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses zugelassen sind in |
Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf die in Artikel 6 § 1 römisch | Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf die in Artikel 6 § 1 römisch |
II Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | II Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen erwähnte Aufsicht über die gefährlichen, | Institutionen erwähnte Aufsicht über die gefährlichen, |
gesundheitsgefährdenden und lästigen Betriebe, | gesundheitsgefährdenden und lästigen Betriebe, |
14. Tanks: oberirdische ortsfeste Behälter. | 14. Tanks: oberirdische ortsfeste Behälter. |
§ 2 - Die in § 1 Nr. 3 bis 6 erwähnten Flammpunkte werden gemäss den | § 2 - Die in § 1 Nr. 3 bis 6 erwähnten Flammpunkte werden gemäss den |
Normen NBN T52-900, NBN T52-110 und NBN T52-075 bestimmt. | Normen NBN T52-900, NBN T52-110 und NBN T52-075 bestimmt. |
Art. 4 - Die Kurzzeitlagerung im Zusammenhang mit dem Transport im | Art. 4 - Die Kurzzeitlagerung im Zusammenhang mit dem Transport im |
Strassenverkehr, im Schienenverkehr, im Binnenschiffsverkehr, im | Strassenverkehr, im Schienenverkehr, im Binnenschiffsverkehr, im |
Seeverkehr oder auf dem Luftweg, einschliesslich des Verladens und | Seeverkehr oder auf dem Luftweg, einschliesslich des Verladens und |
Entladens und des Umschlags auf und von einem anderen Verkehrsträger | Entladens und des Umschlags auf und von einem anderen Verkehrsträger |
in Häfen, an Kais oder in Rangierbahnhöfen, unterliegt nicht den | in Häfen, an Kais oder in Rangierbahnhöfen, unterliegt nicht den |
Vorschriften des vorliegenden Erlasses. | Vorschriften des vorliegenden Erlasses. |
Werden die in vorliegendem Erlass erwähnten Flüssigkeiten jedoch an | Werden die in vorliegendem Erlass erwähnten Flüssigkeiten jedoch an |
Lagerstätten aufbewahrt, die in Häfen, an Kais oder in | Lagerstätten aufbewahrt, die in Häfen, an Kais oder in |
Rangierbahnhöfen gelegen sind und zur regelmässigen kurzzeitigen | Rangierbahnhöfen gelegen sind und zur regelmässigen kurzzeitigen |
Lagerung dieser Flüssigkeiten bestimmt sind, so unterliegen diese | Lagerung dieser Flüssigkeiten bestimmt sind, so unterliegen diese |
Lagerstätten den Vorschriften des vorliegenden Erlasses. | Lagerstätten den Vorschriften des vorliegenden Erlasses. |
Art. 5 - Die Kenntnisse und die Erfahrung des in Artikel 3 § 1 Nr. 8 | Art. 5 - Die Kenntnisse und die Erfahrung des in Artikel 3 § 1 Nr. 8 |
erwähnten Sachverständigen müssen jederzeit dem Überwachungsbeamten | erwähnten Sachverständigen müssen jederzeit dem Überwachungsbeamten |
nachgewiesen werden können. | nachgewiesen werden können. |
Art. 6 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit kann unter | Art. 6 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit kann unter |
aussergewöhnlichen Umständen, die durch die Art der Lagerung, durch | aussergewöhnlichen Umständen, die durch die Art der Lagerung, durch |
die technische Notwendigkeit, gerechtfertigt sind, oder bei | die technische Notwendigkeit, gerechtfertigt sind, oder bei |
unvorhergesehenen Umständen oder infolge der Entwicklung der Technik | unvorhergesehenen Umständen oder infolge der Entwicklung der Technik |
Abweichungen von den technischen Vorschriften des vorliegenden | Abweichungen von den technischen Vorschriften des vorliegenden |
Erlasses gewähren. | Erlasses gewähren. |
Diese Abweichungen, die Gegenstand eines mit Gründen versehenen | Diese Abweichungen, die Gegenstand eines mit Gründen versehenen |
Erlasses sind, werden auf Bericht der Verwaltung der Sicherheit im | Erlasses sind, werden auf Bericht der Verwaltung der Sicherheit im |
Arbeitsbereich hin gewährt. | Arbeitsbereich hin gewährt. |
Im Ministeriellen Erlass werden die Bedingungen festgelegt, unter | Im Ministeriellen Erlass werden die Bedingungen festgelegt, unter |
denen die Abweichung gewährt wird. | denen die Abweichung gewährt wird. |
Unterabschnitt 2 - Lagerung in ortsbeweglichen Behältern | Unterabschnitt 2 - Lagerung in ortsbeweglichen Behältern |
Art. 7 - Die Lagerung hochentzündlicher, leicht entzündlicher und | Art. 7 - Die Lagerung hochentzündlicher, leicht entzündlicher und |
entzündlicher Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern darf nur an | entzündlicher Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern darf nur an |
Orten erfolgen, die dazu bestimmt sind, nämlich: | Orten erfolgen, die dazu bestimmt sind, nämlich: |
1. in offenen Lagerstätten, | 1. in offenen Lagerstätten, |
2. in geschlossenen Lagerstätten, | 2. in geschlossenen Lagerstätten, |
3. in Sicherheitsschränken. | 3. in Sicherheitsschränken. |
Es ist untersagt, diese Lagerung in Kellergeschossen anzulegen. | Es ist untersagt, diese Lagerung in Kellergeschossen anzulegen. |
Art. 8 - Sicherheitsschränke sind mit einer Auffangwanne für eventuell | Art. 8 - Sicherheitsschränke sind mit einer Auffangwanne für eventuell |
ausgelaufene Flüssigkeit und mit Türen, die bei Feuerausbruch | ausgelaufene Flüssigkeit und mit Türen, die bei Feuerausbruch |
automatisch schliessen, ausgestattet. | automatisch schliessen, ausgestattet. |
Ausserdem muss die Auffangwanne den Bestimmungen von Anlage I Punkt | Ausserdem muss die Auffangwanne den Bestimmungen von Anlage I Punkt |
1.1 zu vorliegendem Erlass entsprechen. | 1.1 zu vorliegendem Erlass entsprechen. |
Art. 9 - § 1 - Die Räumlichkeiten, die zur Lagerung hochentzündlicher, | Art. 9 - § 1 - Die Räumlichkeiten, die zur Lagerung hochentzündlicher, |
leicht entzündlicher und entzündlicher Flüssigkeiten bestimmt sind, | leicht entzündlicher und entzündlicher Flüssigkeiten bestimmt sind, |
entsprechen den Bestimmungen von Artikel 52 der AASO und den in § 2 | entsprechen den Bestimmungen von Artikel 52 der AASO und den in § 2 |
erwähnten Vorschriften. | erwähnten Vorschriften. |
§ 2 - Die Türen der Lagerstätten öffnen sich nach aussen. | § 2 - Die Türen der Lagerstätten öffnen sich nach aussen. |
In Abweichung von Artikel 52 der AASO dürfen die Türen zeitweilig | In Abweichung von Artikel 52 der AASO dürfen die Türen zeitweilig |
offen bleiben, wenn dies aus betriebstechnischen Gründen erforderlich | offen bleiben, wenn dies aus betriebstechnischen Gründen erforderlich |
ist. | ist. |
Bei Feuerausbruch müssen die Türen automatisch schliessen. | Bei Feuerausbruch müssen die Türen automatisch schliessen. |
Art. 10 - Fussböden offener oder geschlossener Lagerstätten und Böden | Art. 10 - Fussböden offener oder geschlossener Lagerstätten und Böden |
von Sicherheitsschränken müssen beckenförmig und aus feuerfestem | von Sicherheitsschränken müssen beckenförmig und aus feuerfestem |
Material gefertigt sein. | Material gefertigt sein. |
Das Auffangbecken muss dicht und gegen die dort gelagerten | Das Auffangbecken muss dicht und gegen die dort gelagerten |
Flüssigkeiten beständig sein. | Flüssigkeiten beständig sein. |
Es muss den Bestimmungen von Anlage I Punkt 1 zu vorliegendem Erlass | Es muss den Bestimmungen von Anlage I Punkt 1 zu vorliegendem Erlass |
entsprechen. | entsprechen. |
Art. 11 - In den Lagerstätten dürfen nur elektrische | Art. 11 - In den Lagerstätten dürfen nur elektrische |
Beleuchtungsmittel benutzt werden. | Beleuchtungsmittel benutzt werden. |
Die elektrischen Anlagen entsprechen den Vorschriften der AASO oder | Die elektrischen Anlagen entsprechen den Vorschriften der AASO oder |
der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen, nachstehend AOEA | der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen, nachstehend AOEA |
genannt, insbesondere denen, die sich auf explosionsfähige Atmosphären | genannt, insbesondere denen, die sich auf explosionsfähige Atmosphären |
beziehen. | beziehen. |
Art. 12 - Alle Lagerstätten müssen ausreichend gelüftet werden, sei es | Art. 12 - Alle Lagerstätten müssen ausreichend gelüftet werden, sei es |
natürlich oder künstlich. | natürlich oder künstlich. |
Art. 13 - Hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche | Art. 13 - Hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche |
Flüssigkeiten müssen in geschlossenen Behältern aufbewahrt werden. | Flüssigkeiten müssen in geschlossenen Behältern aufbewahrt werden. |
Ausserdem müssen sie gegen die nachteiligen Auswirkungen der | Ausserdem müssen sie gegen die nachteiligen Auswirkungen der |
Sonneneinstrahlung oder der Strahlung irgendwelcher Wärmequellen | Sonneneinstrahlung oder der Strahlung irgendwelcher Wärmequellen |
geschützt werden. | geschützt werden. |
Art. 14 - Die Behälter müssen mit der nötigen Vorsicht gehandhabt | Art. 14 - Die Behälter müssen mit der nötigen Vorsicht gehandhabt |
werden. | werden. |
Art. 15 - Die Lagerung ortsbeweglicher Behälter, in denen | Art. 15 - Die Lagerung ortsbeweglicher Behälter, in denen |
hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Flüssigkeiten | hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Flüssigkeiten |
aufbewahrt werden, muss ebenfalls den Bestimmungen von Anlage I zu | aufbewahrt werden, muss ebenfalls den Bestimmungen von Anlage I zu |
vorliegendem Erlass entsprechen. | vorliegendem Erlass entsprechen. |
Unterabschnitt 3 - Ortsfeste Behälter - Allgemeine Bestimmungen für | Unterabschnitt 3 - Ortsfeste Behälter - Allgemeine Bestimmungen für |
alle ortsfesten Behälter | alle ortsfesten Behälter |
Art. 16 - Die Behälter werden gemäss einer Norm, einem Kodex der guten | Art. 16 - Die Behälter werden gemäss einer Norm, einem Kodex der guten |
Praxis oder, in deren Ermangelung, den Regeln des Fachs, die von einem | Praxis oder, in deren Ermangelung, den Regeln des Fachs, die von einem |
Sachverständigen anerkannt sind, gebaut, getestet und aufgestellt, | Sachverständigen anerkannt sind, gebaut, getestet und aufgestellt, |
damit sie alle Garantien in Bezug auf Festigkeit, Standsicherheit und | damit sie alle Garantien in Bezug auf Festigkeit, Standsicherheit und |
Dichtheit bieten. | Dichtheit bieten. |
Der Sachverständige vergewissert sich der richtigen Wahl und der | Der Sachverständige vergewissert sich der richtigen Wahl und der |
vollständigen Anwendung der Normen, Kodizes und Regeln des Fachs. | vollständigen Anwendung der Normen, Kodizes und Regeln des Fachs. |
Art. 17 - Die Behälter müssen mit einer wirksamen | Art. 17 - Die Behälter müssen mit einer wirksamen |
Sicherheitsvorrichtung gegen Über- und Unterdruck ausgestattet sein. | Sicherheitsvorrichtung gegen Über- und Unterdruck ausgestattet sein. |
Art. 18 - Das System zur Lüftung von Behältern für hochentzündliche, | Art. 18 - Das System zur Lüftung von Behältern für hochentzündliche, |
leicht entzündliche und entzündliche Flüssigkeiten muss anhand eines | leicht entzündliche und entzündliche Flüssigkeiten muss anhand eines |
Gerätes geschlossen werden, das Flammendurchgang verhindert. | Gerätes geschlossen werden, das Flammendurchgang verhindert. |
Das eventuelle Auffangen der austretenden Gase erfolgt über ein | Das eventuelle Auffangen der austretenden Gase erfolgt über ein |
Verfahren, das Sicherheit gewährleistet. | Verfahren, das Sicherheit gewährleistet. |
Art. 19 - Die Lüftungsrohre der Behälter müssen in ausreichender Höhe | Art. 19 - Die Lüftungsrohre der Behälter müssen in ausreichender Höhe |
ins Freie münden, und zwar so, dass austretendes Gas nicht in | ins Freie münden, und zwar so, dass austretendes Gas nicht in |
angrenzende Räumlichkeiten eindringen kann. Die Bestimmungen von | angrenzende Räumlichkeiten eindringen kann. Die Bestimmungen von |
Anlage II Punkt 2 und Anlage III Punkt 2 sind ebenfalls anwendbar. | Anlage II Punkt 2 und Anlage III Punkt 2 sind ebenfalls anwendbar. |
Art. 20 - Die Behälter werden gegen Korrosion geschützt, entweder | Art. 20 - Die Behälter werden gegen Korrosion geschützt, entweder |
indem sie aus korrosionsfestem Material gebaut werden oder indem sie | indem sie aus korrosionsfestem Material gebaut werden oder indem sie |
korrosionsfest beschichtet werden oder durch Kathodenschutz. | korrosionsfest beschichtet werden oder durch Kathodenschutz. |
Die Wahl der Schutzart richtet sich nach der Platzierung des Behälters | Die Wahl der Schutzart richtet sich nach der Platzierung des Behälters |
und gegebenenfalls nach der Bodenbeschaffenheit. | und gegebenenfalls nach der Bodenbeschaffenheit. |
Art. 21 - Die Behälter und die dazugehörigen Rohre und Armaturen | Art. 21 - Die Behälter und die dazugehörigen Rohre und Armaturen |
müssen mit dem Potentialausgleich verbunden werden. Metallbehälter | müssen mit dem Potentialausgleich verbunden werden. Metallbehälter |
müssen geerdet werden. | müssen geerdet werden. |
Ist ein Behälter mit Kathodenschutz ausgestattet, ist er vom | Ist ein Behälter mit Kathodenschutz ausgestattet, ist er vom |
oberirdischen Teil der Anlage elektrisch isoliert. In diesem Fall | oberirdischen Teil der Anlage elektrisch isoliert. In diesem Fall |
werden alle oberirdischen Füllrohre stromaufwärts dieser Isolierung | werden alle oberirdischen Füllrohre stromaufwärts dieser Isolierung |
geerdet. | geerdet. |
Art. 22 - Während der Füllung und Entleerung müssen Massnahmen zur | Art. 22 - Während der Füllung und Entleerung müssen Massnahmen zur |
Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen ergriffen | Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen ergriffen |
werden. | werden. |
Art. 23 - Die Behälter werden gemäss dem für die Planung gewählten | Art. 23 - Die Behälter werden gemäss dem für die Planung gewählten |
Kodex getestet. | Kodex getestet. |
Sie werden periodisch einer Dichtheitsprüfung gemäss den Vorschriften | Sie werden periodisch einer Dichtheitsprüfung gemäss den Vorschriften |
des verwendeten Kodex unterzogen. | des verwendeten Kodex unterzogen. |
Der Sachverständige vergewissert sich der korrekten und vollständigen | Der Sachverständige vergewissert sich der korrekten und vollständigen |
Anwendung der Regeln der verwendeten Testmethode. | Anwendung der Regeln der verwendeten Testmethode. |
Art. 24 - Die dem Füllen der Behälter dienenden Anschlüsse müssen | Art. 24 - Die dem Füllen der Behälter dienenden Anschlüsse müssen |
leicht zugänglich sein. | leicht zugänglich sein. |
Art. 25 - In der Nähe des Einfüllstutzens oder an einer anderen für | Art. 25 - In der Nähe des Einfüllstutzens oder an einer anderen für |
die Informationsangabe gleichwertigen Stelle muss ein Schild mit | die Informationsangabe gleichwertigen Stelle muss ein Schild mit |
folgenden Angaben angebracht werden: | folgenden Angaben angebracht werden: |
1. der Nummer des Behälters, | 1. der Nummer des Behälters, |
2. dem Namen der gelagerten Flüssigkeit, | 2. dem Namen der gelagerten Flüssigkeit, |
3. den Gefahrensymbolen, | 3. den Gefahrensymbolen, |
4. dem Fassungsvermögen des Behälters. | 4. dem Fassungsvermögen des Behälters. |
Art. 26 - Es ist untersagt, einen Behälter mit anderen Flüssigkeiten | Art. 26 - Es ist untersagt, einen Behälter mit anderen Flüssigkeiten |
zu füllen als denen, für die er entworfen wurde, es sei denn, es wird | zu füllen als denen, für die er entworfen wurde, es sei denn, es wird |
anhand einer Untersuchung nachgewiesen, dass er dafür geeignet ist. | anhand einer Untersuchung nachgewiesen, dass er dafür geeignet ist. |
Diese Untersuchung muss von einem Sachverständigen vorgenommen werden. | Diese Untersuchung muss von einem Sachverständigen vorgenommen werden. |
Art. 27 - Wenn über einer Stelle, wo Behälter vergraben sind, oder | Art. 27 - Wenn über einer Stelle, wo Behälter vergraben sind, oder |
über der Stelle, wo sich eine Grube befindet, notwendigerweise | über der Stelle, wo sich eine Grube befindet, notwendigerweise |
Fahrzeuge fahren müssen, muss diese Stelle mit einem stabilen und | Fahrzeuge fahren müssen, muss diese Stelle mit einem stabilen und |
feuerfesten Boden abgedeckt werden, der genug mechanische Festigkeit | feuerfesten Boden abgedeckt werden, der genug mechanische Festigkeit |
bietet, um eine Beschädigung der Behälter durch die Fahrzeuge zu | bietet, um eine Beschädigung der Behälter durch die Fahrzeuge zu |
vermeiden. | vermeiden. |
Unterabschnitt 4 - Direkt im Boden vergrabene Behälter | Unterabschnitt 4 - Direkt im Boden vergrabene Behälter |
Art. 28 - Nur doppelwandige Metallbehälter und Behälter aus | Art. 28 - Nur doppelwandige Metallbehälter und Behälter aus |
verstärktem hitzehärtbarem Kunststoff oder aus rostfreiem Stahl dürfen | verstärktem hitzehärtbarem Kunststoff oder aus rostfreiem Stahl dürfen |
direkt in den Boden vergraben werden. | direkt in den Boden vergraben werden. |
Art. 29 - Die Behälter müssen anhand von Flanschen an eine | Art. 29 - Die Behälter müssen anhand von Flanschen an eine |
formbeständige Fundamentplatte stabil befestigt werden, deren Gewicht | formbeständige Fundamentplatte stabil befestigt werden, deren Gewicht |
ausreicht, um zu vermeiden, dass die leeren Behälter im Falle einer | ausreicht, um zu vermeiden, dass die leeren Behälter im Falle einer |
Überschwemmung aufschwimmen. | Überschwemmung aufschwimmen. |
Art. 30 - Die Behälter werden in Sand, Erde oder jedes andere | Art. 30 - Die Behälter werden in Sand, Erde oder jedes andere |
geeignete Material vergraben, das gegenüber dem Behälter, seiner | geeignete Material vergraben, das gegenüber dem Behälter, seiner |
Verkleidung und seinem Inhalt inert ist und die Verkleidung mechanisch | Verkleidung und seinem Inhalt inert ist und die Verkleidung mechanisch |
nicht beschädigen kann. | nicht beschädigen kann. |
Die Behälter werden mit einer ausreichend dicken Schicht Sand, Erde | Die Behälter werden mit einer ausreichend dicken Schicht Sand, Erde |
oder anderem geeigneten Material bedeckt. | oder anderem geeigneten Material bedeckt. |
Art. 31 - Die Bestimmungen von Anlage II zu vorliegendem Erlass sind | Art. 31 - Die Bestimmungen von Anlage II zu vorliegendem Erlass sind |
ebenfalls anwendbar. | ebenfalls anwendbar. |
Unterabschnitt 5 - In einer Grube untergebrachte Behälter | Unterabschnitt 5 - In einer Grube untergebrachte Behälter |
Art. 32 - Die Grube wird aus feuerfestem Material gebaut. | Art. 32 - Die Grube wird aus feuerfestem Material gebaut. |
Die Grube muss stabil und dicht sein. | Die Grube muss stabil und dicht sein. |
Die Wände der Grube dürfen gemeinschaftliche Mauern nicht berühren. | Die Wände der Grube dürfen gemeinschaftliche Mauern nicht berühren. |
Art. 33 - Die Behälter dürfen auf keinen Fall in der Grube entlüftet | Art. 33 - Die Behälter dürfen auf keinen Fall in der Grube entlüftet |
werden. | werden. |
Art. 34 - Ist die Grube mit Sand, Erde oder einem anderen Material | Art. 34 - Ist die Grube mit Sand, Erde oder einem anderen Material |
gefüllt, muss diese Füllung gegenüber dem Behälter, seiner | gefüllt, muss diese Füllung gegenüber dem Behälter, seiner |
Verkleidung, der gelagerten Flüssigkeit und dem Material der Grube | Verkleidung, der gelagerten Flüssigkeit und dem Material der Grube |
inert sein. | inert sein. |
Art. 35 - Am tiefsten Punkt der Grube muss die nötige Vorrichtung | Art. 35 - Am tiefsten Punkt der Grube muss die nötige Vorrichtung |
angebracht werden, damit eventuelle Undichtigkeiten festgestellt und | angebracht werden, damit eventuelle Undichtigkeiten festgestellt und |
eventuell ausgelaufene Flüssigkeiten und eventuelles Regenwasser | eventuell ausgelaufene Flüssigkeiten und eventuelles Regenwasser |
abgeleitet werden. | abgeleitet werden. |
Art. 36 - Es ist untersagt, die Grube zu einem anderen Zweck zu | Art. 36 - Es ist untersagt, die Grube zu einem anderen Zweck zu |
bestimmen als zur Lagerung des Behälters. | bestimmen als zur Lagerung des Behälters. |
Art. 37 - Nur die Leitungen, die für den Betrieb der Behälter in der | Art. 37 - Nur die Leitungen, die für den Betrieb der Behälter in der |
Grube notwendig sind, dürfen durch die Wände der Grube hindurchgehen. | Grube notwendig sind, dürfen durch die Wände der Grube hindurchgehen. |
Art. 38 - Haben die Behälter ein Fassungsvermögen von mehr als 2000 | Art. 38 - Haben die Behälter ein Fassungsvermögen von mehr als 2000 |
Litern, muss zwischen den Wänden der Behälter und den Wänden der Grube | Litern, muss zwischen den Wänden der Behälter und den Wänden der Grube |
sowie zwischen den Behältern selbst ein Freiraum vorgesehen werden, | sowie zwischen den Behältern selbst ein Freiraum vorgesehen werden, |
der die Untersuchung der Behälter ermöglicht. | der die Untersuchung der Behälter ermöglicht. |
Art. 39 - Die Bestimmungen von Anlage III zu vorliegendem Erlass sind | Art. 39 - Die Bestimmungen von Anlage III zu vorliegendem Erlass sind |
ebenfalls anwendbar. | ebenfalls anwendbar. |
Unterabschnitt 6 - Lagerung in Tanks | Unterabschnitt 6 - Lagerung in Tanks |
Art. 40 - Die Tanks müssen auf einem Fundament mit ausreichender | Art. 40 - Die Tanks müssen auf einem Fundament mit ausreichender |
Stabilität ruhen, damit vermieden wird, dass die Belastung ungleiche | Stabilität ruhen, damit vermieden wird, dass die Belastung ungleiche |
Senkungen verursacht, durch die die Tanks umkippen oder brechen | Senkungen verursacht, durch die die Tanks umkippen oder brechen |
könnten. | könnten. |
Art. 41 - Um die Tanks wird eine flüssigkeitsdichte Stauwand aus | Art. 41 - Um die Tanks wird eine flüssigkeitsdichte Stauwand aus |
Beton, Mauerwerk, Erde oder einem anderen feuerfesten Material gebaut. | Beton, Mauerwerk, Erde oder einem anderen feuerfesten Material gebaut. |
Das Fassungsvermögen des somit gebauten Auffangbeckens entspricht den | Das Fassungsvermögen des somit gebauten Auffangbeckens entspricht den |
Bestimmungen von Anlage IV zu vorliegendem Erlass. | Bestimmungen von Anlage IV zu vorliegendem Erlass. |
In Abweichung von Absatz 1 ist unter den in Anlage IV erwähnten | In Abweichung von Absatz 1 ist unter den in Anlage IV erwähnten |
Bedingungen kein Auffangbecken erforderlich für doppelwandige Tanks, | Bedingungen kein Auffangbecken erforderlich für doppelwandige Tanks, |
die auf einem flüssigkeitsdichten Boden ruhen. | die auf einem flüssigkeitsdichten Boden ruhen. |
Art. 42 - Rohre dürfen nur durch das Auffangbecken verlaufen, wenn die | Art. 42 - Rohre dürfen nur durch das Auffangbecken verlaufen, wenn die |
Dichtheit gewährleistet bleibt. | Dichtheit gewährleistet bleibt. |
Art. 43 - Das Auffangbecken wird mit Rettungsleitern oder feuerfesten | Art. 43 - Das Auffangbecken wird mit Rettungsleitern oder feuerfesten |
Treppen ausgerüstet, die so angebracht werden, dass sie im Falle einer | Treppen ausgerüstet, die so angebracht werden, dass sie im Falle einer |
Evakuierung für eine fliehende Person schnell erreichbar sind. | Evakuierung für eine fliehende Person schnell erreichbar sind. |
Art. 44 - Zwischen den Tanks oder zwischen dem Tank und dem | Art. 44 - Zwischen den Tanks oder zwischen dem Tank und dem |
Auffangbecken muss ein Freiraum vorgesehen werden, der die | Auffangbecken muss ein Freiraum vorgesehen werden, der die |
Untersuchung der Tanks ermöglicht. | Untersuchung der Tanks ermöglicht. |
Art. 45 - Die Bestimmungen von Anlage IV zu vorliegendem Erlass sind | Art. 45 - Die Bestimmungen von Anlage IV zu vorliegendem Erlass sind |
ebenfalls anwendbar. | ebenfalls anwendbar. |
Unterabschnitt 7 - Prüfungen | Unterabschnitt 7 - Prüfungen |
Art. 46 - Die erforderlichen Prüfungen und Dichtheitsuntersuchungen, | Art. 46 - Die erforderlichen Prüfungen und Dichtheitsuntersuchungen, |
die in vorliegendem Erlass und seinen Anlagen erwähnt sind, werden von | die in vorliegendem Erlass und seinen Anlagen erwähnt sind, werden von |
einem Sachverständigen durchgeführt. | einem Sachverständigen durchgeführt. |
Der Arbeitgeber hält die Berichte dieser Prüfungen und Untersuchungen | Der Arbeitgeber hält die Berichte dieser Prüfungen und Untersuchungen |
den Überwachungsbeamten zur Verfügung. | den Überwachungsbeamten zur Verfügung. |
Unterabschnitt 8 - Brandschutz | Unterabschnitt 8 - Brandschutz |
Art. 47 - Die Bestimmungen der Artikel 50 bis 57 sind unbeschadet der | Art. 47 - Die Bestimmungen der Artikel 50 bis 57 sind unbeschadet der |
Bestimmungen von Artikel 52 der AASO anwendbar. | Bestimmungen von Artikel 52 der AASO anwendbar. |
Art. 48 - Es ist untersagt, in den Lagerstätten Feuer zu machen, in | Art. 48 - Es ist untersagt, in den Lagerstätten Feuer zu machen, in |
die Lagerstätten irgendeine Flamme zu bringen oder dort zu rauchen. | die Lagerstätten irgendeine Flamme zu bringen oder dort zu rauchen. |
Auf dieses Verbot wird anhand des Piktogramms hingewiesen, das den | Auf dieses Verbot wird anhand des Piktogramms hingewiesen, das den |
Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Sicherheits- und | Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Sicherheits- und |
Gesundheitsschutzkennzeichnung entspricht. | Gesundheitsschutzkennzeichnung entspricht. |
Das Verbot wird am Eingang der betreffenden Lagerstätte oder, wenn in | Das Verbot wird am Eingang der betreffenden Lagerstätte oder, wenn in |
der Zone ein absolutes Rauch- und Feuerverbot gilt, am Eingang dieser | der Zone ein absolutes Rauch- und Feuerverbot gilt, am Eingang dieser |
Zone angebracht. | Zone angebracht. |
Art. 49 - Arbeiten mit Feuer oder offener Flamme in den Lagerstätten | Art. 49 - Arbeiten mit Feuer oder offener Flamme in den Lagerstätten |
unterliegen einer vorherigen schriftlichen Erlaubnis, die vom | unterliegen einer vorherigen schriftlichen Erlaubnis, die vom |
Arbeitgeber oder von seinem Angestellten ausgestellt wird. | Arbeitgeber oder von seinem Angestellten ausgestellt wird. |
Art. 50 - Geräte, die insbesondere für Handhabungen, Messungen, | Art. 50 - Geräte, die insbesondere für Handhabungen, Messungen, |
Umfüllungen bestimmt sind, müssen gegen die Flüssigkeiten beständig | Umfüllungen bestimmt sind, müssen gegen die Flüssigkeiten beständig |
sein, mit denen sie in Kontakt kommen. Sie müssen vor | sein, mit denen sie in Kontakt kommen. Sie müssen vor |
elektrostatischen Aufladungen geschützt sein, die zu gefährlichen | elektrostatischen Aufladungen geschützt sein, die zu gefährlichen |
Entladungen führen könnten. | Entladungen führen könnten. |
Art. 51 - Anlagen zur Lagerung der betreffenden Flüssigkeiten in nicht | Art. 51 - Anlagen zur Lagerung der betreffenden Flüssigkeiten in nicht |
ortsbeweglichen Behältern müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, | ortsbeweglichen Behältern müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, |
anhand deren die Zufuhr bei Brand unterbrochen werden kann. Handelt es | anhand deren die Zufuhr bei Brand unterbrochen werden kann. Handelt es |
sich dabei um eine handbetriebene Vorrichtung, muss sie sich an einem | sich dabei um eine handbetriebene Vorrichtung, muss sie sich an einem |
sicheren Ort befinden. | sicheren Ort befinden. |
Art. 52 - Wahl und Installierung der elektrischen Geräte müssen den | Art. 52 - Wahl und Installierung der elektrischen Geräte müssen den |
Vorschriften der AASO oder der AOEA entsprechen, insbesondere denen in | Vorschriften der AASO oder der AOEA entsprechen, insbesondere denen in |
Bezug auf explosionsfähige Atmosphären. | Bezug auf explosionsfähige Atmosphären. |
Art. 53 - Füllung und Entleerung der ortsfesten Behälter dürfen | Art. 53 - Füllung und Entleerung der ortsfesten Behälter dürfen |
ausschliesslich anhand geeigneter Verbindungen erfolgen, die stabil am | ausschliesslich anhand geeigneter Verbindungen erfolgen, die stabil am |
Behälter befestigt sind. | Behälter befestigt sind. |
Art. 54 - Die Arbeitnehmer dürfen keine Schuhe tragen, die Funken | Art. 54 - Die Arbeitnehmer dürfen keine Schuhe tragen, die Funken |
verursachen können. | verursachen können. |
Art. 55 - In geschlossenen Lagerstätten werden nur Heizgeräte | Art. 55 - In geschlossenen Lagerstätten werden nur Heizgeräte |
verwendet, die für die gelagerten Flüssigkeiten keine | verwendet, die für die gelagerten Flüssigkeiten keine |
Entzündungsgefahr darstellen. | Entzündungsgefahr darstellen. |
Unterabschnitt 9 - Handhabung der Flüssigkeiten | Unterabschnitt 9 - Handhabung der Flüssigkeiten |
Art. 56 - Die in Artikel 2 erwähnten Flüssigkeiten werden so | Art. 56 - Die in Artikel 2 erwähnten Flüssigkeiten werden so |
gehandhabt, dass alle Zwischenfall- und Unfallrisiken vermieden | gehandhabt, dass alle Zwischenfall- und Unfallrisiken vermieden |
werden. | werden. |
Zu diesem Zweck werden insbesondere die in den Artikeln 59 und 60 | Zu diesem Zweck werden insbesondere die in den Artikeln 59 und 60 |
erwähnten Massnahmen ergriffen. | erwähnten Massnahmen ergriffen. |
Art. 57 - Bei Behältern, die mit hochentzündlichen, leicht | Art. 57 - Bei Behältern, die mit hochentzündlichen, leicht |
entzündlichen und entzündlichen Flüssigkeiten gefüllt sind: | entzündlichen und entzündlichen Flüssigkeiten gefüllt sind: |
1. dürfen als Druckmittel nur Pumpen oder Inertgase verwendet werden, | 1. dürfen als Druckmittel nur Pumpen oder Inertgase verwendet werden, |
2. müssen die notwendigen Massnahmen ergriffen werden, damit der | 2. müssen die notwendigen Massnahmen ergriffen werden, damit der |
maximal zulässige Druck nicht überschritten wird. | maximal zulässige Druck nicht überschritten wird. |
Art. 58 - Bei der Handhabung hochentzündlicher, leicht entzündlicher, | Art. 58 - Bei der Handhabung hochentzündlicher, leicht entzündlicher, |
entzündlicher und brennbarer Flüssigkeiten werden alle notwendigen | entzündlicher und brennbarer Flüssigkeiten werden alle notwendigen |
Massnahmen ergriffen, damit vermieden wird, dass Flüssigkeit ausläuft. | Massnahmen ergriffen, damit vermieden wird, dass Flüssigkeit ausläuft. |
Die Mittel, die erforderlich sind, um versehentlich ausgelaufene | Die Mittel, die erforderlich sind, um versehentlich ausgelaufene |
Flüssigkeit unmittelbar und effizient zu beseitigen, müssen vorhanden | Flüssigkeit unmittelbar und effizient zu beseitigen, müssen vorhanden |
sein. | sein. |
Unterabschnitt 10 - Zugang zu den unterirdischen Behältern und zu den | Unterabschnitt 10 - Zugang zu den unterirdischen Behältern und zu den |
Tanks für die Durchführung von Untersuchungen, Arbeiten und | Tanks für die Durchführung von Untersuchungen, Arbeiten und |
Reparaturen | Reparaturen |
Art. 59 - Für den Zugang zu einem unterirdischen Behälter oder zu | Art. 59 - Für den Zugang zu einem unterirdischen Behälter oder zu |
einem Tank ist eine schriftliche Erlaubnis des Arbeitgebers oder | einem Tank ist eine schriftliche Erlaubnis des Arbeitgebers oder |
seines Angestellten erforderlich. | seines Angestellten erforderlich. |
Zu diesem Zweck werden folgende Massnahmen ergriffen: | Zu diesem Zweck werden folgende Massnahmen ergriffen: |
1. Alle entzündlichen Dämpfe und alle Absetzrückstände, die nach der | 1. Alle entzündlichen Dämpfe und alle Absetzrückstände, die nach der |
Entleerung übrig bleiben, müssen beseitigt werden. | Entleerung übrig bleiben, müssen beseitigt werden. |
2. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 53 der AASO ist der Zugang | 2. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 53 der AASO ist der Zugang |
zu einem Behälter oder Tank ohne Atemschutzgerät nur erlaubt, wenn | zu einem Behälter oder Tank ohne Atemschutzgerät nur erlaubt, wenn |
Messungen eine ausreichende Sauerstoffkonzentration nachweisen. | Messungen eine ausreichende Sauerstoffkonzentration nachweisen. |
3. Die in den Anlagen zu Artikel 103sexies der AASO erwähnten | 3. Die in den Anlagen zu Artikel 103sexies der AASO erwähnten |
Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden. | Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden. |
4. Während des ganzen Aufenthalts im Behälter oder Tank werden die | 4. Während des ganzen Aufenthalts im Behälter oder Tank werden die |
Messungen regelmässig wiederholt. | Messungen regelmässig wiederholt. |
5. Wenn es nötig ist, die Behälter oder Tanks zu betreten, bevor die | 5. Wenn es nötig ist, die Behälter oder Tanks zu betreten, bevor die |
Dämpfe der gelagerten Flüssigkeiten und die Absetzrückstände, die | Dämpfe der gelagerten Flüssigkeiten und die Absetzrückstände, die |
diese Dämpfe verursachen können, vollständig beseitigt worden sind, | diese Dämpfe verursachen können, vollständig beseitigt worden sind, |
müssen die Arbeitnehmer ein den Umständen angepasstes Atemschutzgerät | müssen die Arbeitnehmer ein den Umständen angepasstes Atemschutzgerät |
tragen, das den Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember | tragen, das den Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember |
1992 zur Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen | 1992 zur Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen |
Gemeinschaften vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der | Gemeinschaften vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der |
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche | Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche |
Schutzausrüstungen, nachstehend « Königlicher Erlass über die ISA » | Schutzausrüstungen, nachstehend « Königlicher Erlass über die ISA » |
genannt, entspricht. | genannt, entspricht. |
6. Personen, die einen Behälter oder einen Tank betreten, müssen ein | 6. Personen, die einen Behälter oder einen Tank betreten, müssen ein |
Sicherheitsgeschirr tragen, das mit einem nach aussen leitenden | Sicherheitsgeschirr tragen, das mit einem nach aussen leitenden |
Sicherheitsseil verbunden ist, das von Personen gehalten wird, die | Sicherheitsseil verbunden ist, das von Personen gehalten wird, die |
speziell mit der Überwachung und eventuellen Rettungsmassnahmen | speziell mit der Überwachung und eventuellen Rettungsmassnahmen |
beauftragt sind, oder eine Ausrüstung, die gleichwertige | beauftragt sind, oder eine Ausrüstung, die gleichwertige |
Sicherheitsgarantien bietet und den Vorschriften des Königlichen | Sicherheitsgarantien bietet und den Vorschriften des Königlichen |
Erlasses über die ISA entspricht. | Erlasses über die ISA entspricht. |
7. Personen, die mit eventuellen Rettungsmassnahmen beauftragt sind, | 7. Personen, die mit eventuellen Rettungsmassnahmen beauftragt sind, |
müssen in ihrer Nähe über das zu diesem Zweck erforderliche Material | müssen in ihrer Nähe über das zu diesem Zweck erforderliche Material |
verfügen, insbesondere Leitern und Seile sowie den Umständen | verfügen, insbesondere Leitern und Seile sowie den Umständen |
angepasste Atemschutzgeräte des Typs « Atemschutzgerät mit | angepasste Atemschutzgeräte des Typs « Atemschutzgerät mit |
Aussenluftzufuhr », des Typs « Pressluftatmer » oder des Typs « | Aussenluftzufuhr », des Typs « Pressluftatmer » oder des Typs « |
autonomes Atemschutzgerät », so wie sie im Königlichen Erlass vom 31. | autonomes Atemschutzgerät », so wie sie im Königlichen Erlass vom 31. |
Dezember 1992 über die ISA bestimmt sind. | Dezember 1992 über die ISA bestimmt sind. |
Art. 60 - Unbeschadet der Vorschriften von Artikel 61 unterliegt die | Art. 60 - Unbeschadet der Vorschriften von Artikel 61 unterliegt die |
Durchführung von Arbeiten oder Reparaturen an unterirdischen Behältern | Durchführung von Arbeiten oder Reparaturen an unterirdischen Behältern |
oder an Tanks insbesondere folgenden Massnahmen: | oder an Tanks insbesondere folgenden Massnahmen: |
1. Vor der Durchführung einer Arbeit oder Reparatur an einem Behälter | 1. Vor der Durchführung einer Arbeit oder Reparatur an einem Behälter |
oder an einem Tank werden diese gemäss einer Methode gereinigt, die in | oder an einem Tank werden diese gemäss einer Methode gereinigt, die in |
Sachen Brand- und Explosionsschutz ausreichende Garantien bietet. | Sachen Brand- und Explosionsschutz ausreichende Garantien bietet. |
2. Die Arbeiten oder Reparaturen müssen in einem Verfahren festgelegt | 2. Die Arbeiten oder Reparaturen müssen in einem Verfahren festgelegt |
werden, das vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, | werden, das vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, |
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder von einem | Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder von einem |
seiner Beigeordneten abgezeichnet wird. | seiner Beigeordneten abgezeichnet wird. |
3. Während der Arbeiten oder Reparaturen muss ständig für Lüftung im | 3. Während der Arbeiten oder Reparaturen muss ständig für Lüftung im |
Behälter oder im Tank gesorgt werden. | Behälter oder im Tank gesorgt werden. |
Unterabschnitt 11 - Reparatur von ortsbeweglichen Behältern | Unterabschnitt 11 - Reparatur von ortsbeweglichen Behältern |
Art. 61 - Zur Vermeidung einer eventuellen Brandausbreitung ist die | Art. 61 - Zur Vermeidung einer eventuellen Brandausbreitung ist die |
Reparaturwerkstatt für ortsbewegliche Behälter entweder durch Wände | Reparaturwerkstatt für ortsbewegliche Behälter entweder durch Wände |
aus feuerfestem Material, Mauerwerk oder Beton oder durch einen | aus feuerfestem Material, Mauerwerk oder Beton oder durch einen |
Sicherheitsabstand von der Lagerstätte getrennt. | Sicherheitsabstand von der Lagerstätte getrennt. |
Die Reparaturwerkstatt muss den Vorschriften der AASO oder der AOEA | Die Reparaturwerkstatt muss den Vorschriften der AASO oder der AOEA |
entsprechen, insbesondere den Artikeln über explosionsfähige | entsprechen, insbesondere den Artikeln über explosionsfähige |
Atmosphären. | Atmosphären. |
In dieser Werkstatt dürfen keine hochentzündlichen, leicht | In dieser Werkstatt dürfen keine hochentzündlichen, leicht |
entzündlichen oder entzündlichen Flüssigkeiten gelagert werden. | entzündlichen oder entzündlichen Flüssigkeiten gelagert werden. |
Art. 62 - Bevor mit den Reparaturen begonnen wird, müssen die letzten | Art. 62 - Bevor mit den Reparaturen begonnen wird, müssen die letzten |
Spuren der erwähnten Flüssigkeiten und Dämpfe beseitigt werden. | Spuren der erwähnten Flüssigkeiten und Dämpfe beseitigt werden. |
Zu diesem Zweck wird der Behälter gemäss einer Methode gereinigt, die | Zu diesem Zweck wird der Behälter gemäss einer Methode gereinigt, die |
die Garantie bietet, dass alle hochentzündlichen, leicht | die Garantie bietet, dass alle hochentzündlichen, leicht |
entzündlichen, entzündlichen oder brennbaren Flüssigkeiten und ihre | entzündlichen, entzündlichen oder brennbaren Flüssigkeiten und ihre |
Dämpfe vollständig beseitigt werden. | Dämpfe vollständig beseitigt werden. |
Die Behälter müssen während der gesamten Dauer der Reparaturen offen | Die Behälter müssen während der gesamten Dauer der Reparaturen offen |
bleiben. | bleiben. |
Unterabschnitt 12 - Kennzeichnung und Überwachung | Unterabschnitt 12 - Kennzeichnung und Überwachung |
Art. 63 - Eine Kennzeichnung, die gemäss den Verordnungsvorschriften | Art. 63 - Eine Kennzeichnung, die gemäss den Verordnungsvorschriften |
über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am | über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am |
Arbeitsplatz den Gebrauch von Feuer oder einer offenen Flamme und das | Arbeitsplatz den Gebrauch von Feuer oder einer offenen Flamme und das |
Rauchen verbietet, wird auf die Behälter und an den Türen der | Rauchen verbietet, wird auf die Behälter und an den Türen der |
Räumlichkeiten angebracht, in denen die erwähnten Flüssigkeiten | Räumlichkeiten angebracht, in denen die erwähnten Flüssigkeiten |
gelagert werden. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn am Eingang | gelagert werden. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn am Eingang |
der Zone ein absolutes Rauch- und Feuerverbot angebracht wird. | der Zone ein absolutes Rauch- und Feuerverbot angebracht wird. |
Art. 64 - Die Anlagen müssen gut gewartet werden. Jedem Mangel, der zu | Art. 64 - Die Anlagen müssen gut gewartet werden. Jedem Mangel, der zu |
einem Risiko führen oder die Sicherheit des Personals nachteilig | einem Risiko führen oder die Sicherheit des Personals nachteilig |
beeinflussen kann, muss unmittelbar abgeholfen werden. | beeinflussen kann, muss unmittelbar abgeholfen werden. |
Art. 65 - Es werden Massnahmen ergriffen, um zu vermeiden, dass | Art. 65 - Es werden Massnahmen ergriffen, um zu vermeiden, dass |
Unbefugte die Lagerstätten betreten. | Unbefugte die Lagerstätten betreten. |
Unterabschnitt 13 - Information der Arbeitnehmer | Unterabschnitt 13 - Information der Arbeitnehmer |
Art. 66 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der AASO | Art. 66 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der AASO |
ergreift der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, damit die | ergreift der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, damit die |
Arbeitnehmer gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eine | Arbeitnehmer gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eine |
angemessene spezifische Ausbildung und alle für ihre persönliche | angemessene spezifische Ausbildung und alle für ihre persönliche |
Sicherheit und die Sicherheit der Mitarbeitenden und Dritter | Sicherheit und die Sicherheit der Mitarbeitenden und Dritter |
erforderlichen Auskünfte erhalten. | erforderlichen Auskünfte erhalten. |
Die Ergebnisse der in vorliegendem Erlass vorgeschriebenen Kontrollen | Die Ergebnisse der in vorliegendem Erlass vorgeschriebenen Kontrollen |
müssen dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | müssen dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung zur Kenntnis | oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung zur Kenntnis |
gebracht werden. | gebracht werden. |
Unterabschnitt 14 - Überwachung | Unterabschnitt 14 - Überwachung |
Art. 67 - Folgende Personen sind mit der Überwachung der Einhaltung | Art. 67 - Folgende Personen sind mit der Überwachung der Einhaltung |
der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt: | der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt: |
1. Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und | 1. Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und |
technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der | technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der |
Sicherheit im Arbeitsbereich, | Sicherheit im Arbeitsbereich, |
2. Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der | 2. Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der |
Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der | Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der |
Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. | Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. |
Unterabschnitt 15 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | Unterabschnitt 15 - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 68 - § 1 - Bestehende einwandige, direkt im Boden vergrabene | Art. 68 - § 1 - Bestehende einwandige, direkt im Boden vergrabene |
Behälter dürfen nur weiter verwendet werden, wenn es sich um | Behälter dürfen nur weiter verwendet werden, wenn es sich um |
zugelassene Behälter handelt. | zugelassene Behälter handelt. |
Bestehende Behälter, die nicht vollständig den Bestimmungen von | Bestehende Behälter, die nicht vollständig den Bestimmungen von |
Artikel 17 entsprechen, dürfen nur weiter verwendet werden, wenn es | Artikel 17 entsprechen, dürfen nur weiter verwendet werden, wenn es |
sich um zugelassene Behälter handelt. | sich um zugelassene Behälter handelt. |
§ 2 - Entspricht der Behälter nicht vollständig den Bestimmungen von | § 2 - Entspricht der Behälter nicht vollständig den Bestimmungen von |
Artikel 16, muss er unter der Aufsicht eines Sachverständigen einer | Artikel 16, muss er unter der Aufsicht eines Sachverständigen einer |
Dichtheitsprüfung unterzogen werden. | Dichtheitsprüfung unterzogen werden. |
Die Häufigkeit der Dichtheitsprüfung wird je nach der betreffenden | Die Häufigkeit der Dichtheitsprüfung wird je nach der betreffenden |
Flüssigkeit vom Sachverständigen festgelegt; zwischen zwei | Flüssigkeit vom Sachverständigen festgelegt; zwischen zwei |
Dichtheitsprüfungen dürfen jedoch nicht mehr als fünf Jahre liegen. | Dichtheitsprüfungen dürfen jedoch nicht mehr als fünf Jahre liegen. |
Art. 69 - Bestehende Tanks, die nicht vollständig allen Bestimmungen | Art. 69 - Bestehende Tanks, die nicht vollständig allen Bestimmungen |
der Artikel 40 bis 45 entsprechen, dürfen nur weiter verwendet werden, | der Artikel 40 bis 45 entsprechen, dürfen nur weiter verwendet werden, |
wenn es sich um zugelassene Tanks handelt. | wenn es sich um zugelassene Tanks handelt. |
Art. 70 - Titel III Kapitel II Abschnitt IX § 2 « Lagerung | Art. 70 - Titel III Kapitel II Abschnitt IX § 2 « Lagerung |
entzündlicher Flüssigkeiten » der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, | entzündlicher Flüssigkeiten » der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, |
gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. | gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. |
September 1947, der die Artikel 575 bis 634 umfasst, abgeändert durch | September 1947, der die Artikel 575 bis 634 umfasst, abgeändert durch |
die Königlichen Erlasse vom 17. April 1963, 29. Juli 1963, 5. März | die Königlichen Erlasse vom 17. April 1963, 29. Juli 1963, 5. März |
1964, 19. September 1980 und 17. September 1987, wird aufgehoben. | 1964, 19. September 1980 und 17. September 1987, wird aufgehoben. |
Art. 71 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 68 des vorliegenden | Art. 71 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 68 des vorliegenden |
Erlasses und seine Anlagen bilden Titel III Kapitel IV Abschnitt 9 des | Erlasses und seine Anlagen bilden Titel III Kapitel IV Abschnitt 9 des |
Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden | Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden |
Überschriften: | Überschriften: |
1. « Titel III - Arbeitsstätten » | 1. « Titel III - Arbeitsstätten » |
2. « Kapitel IV - Besondere Arbeitsstätten » | 2. « Kapitel IV - Besondere Arbeitsstätten » |
3. « Abschnitt 9 - Lagerstätten für entzündliche Flüssigkeiten ». | 3. « Abschnitt 9 - Lagerstätten für entzündliche Flüssigkeiten ». |
Art. 72 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der | Art. 72 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. März 1998 | Gegeben zu Brüssel, den 13. März 1998 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Anlage I | Anlage I |
Lagerung in ortsbeweglichen Behältern | Lagerung in ortsbeweglichen Behältern |
1. Fassungsvermögen der Auffangwannen | 1. Fassungsvermögen der Auffangwannen |
1.1 Sicherheitsschrank: Das Mindestfassungsvermögen der Auffangwanne | 1.1 Sicherheitsschrank: Das Mindestfassungsvermögen der Auffangwanne |
eines Sicherheitsschranks entspricht mindestens dem Fassungsvermögen | eines Sicherheitsschranks entspricht mindestens dem Fassungsvermögen |
des grössten in diesem Sicherheitsschrank befindlichen Behälters und | des grössten in diesem Sicherheitsschrank befindlichen Behälters und |
mindestens einem Viertel des Gesamtfassungsvermögens aller in diesem | mindestens einem Viertel des Gesamtfassungsvermögens aller in diesem |
Sicherheitsschrank befindlichen Behälter. | Sicherheitsschrank befindlichen Behälter. |
1.2 Das Mindestfassungsvermögen der Auffangwanne im Falle der Lagerung | 1.2 Das Mindestfassungsvermögen der Auffangwanne im Falle der Lagerung |
von Behältern in offenen und geschlossenen Lagerstätten für | von Behältern in offenen und geschlossenen Lagerstätten für |
ortsbewegliche Behälter hochentzündlicher, leicht entzündlicher und | ortsbewegliche Behälter hochentzündlicher, leicht entzündlicher und |
entzündlicher Flüssigkeiten entspricht mindestens dem Fassungsvermögen | entzündlicher Flüssigkeiten entspricht mindestens dem Fassungsvermögen |
des grössten in dieser Lagerstätte befindlichen Behälters und | des grössten in dieser Lagerstätte befindlichen Behälters und |
mindestens einem Viertel des Gesamtfassungsvermögens aller in dieser | mindestens einem Viertel des Gesamtfassungsvermögens aller in dieser |
Lagerstätte befindlichen Behälter. Dieses Fassungsvermögen darf auf | Lagerstätte befindlichen Behälter. Dieses Fassungsvermögen darf auf |
ein Zehntel reduziert werden, wenn eine Brandbekämpfungsanlage | ein Zehntel reduziert werden, wenn eine Brandbekämpfungsanlage |
vorgesehen ist. | vorgesehen ist. |
2. Feuerbeständigkeit | 2. Feuerbeständigkeit |
Die Feuerbeständigkeit der Lagerstätten muss folgenden Anforderungen | Die Feuerbeständigkeit der Lagerstätten muss folgenden Anforderungen |
entsprechen: | entsprechen: |
2.1 Lagerstätten in einem Gebäude: Die Lagerstätte muss auf die in | 2.1 Lagerstätten in einem Gebäude: Die Lagerstätte muss auf die in |
Artikel 52 der AASO vorgeschriebene Art und Weise gebaut werden. | Artikel 52 der AASO vorgeschriebene Art und Weise gebaut werden. |
2.2 Lagerstätten ausserhalb von Gebäuden | 2.2 Lagerstätten ausserhalb von Gebäuden |
Geschlossene Lagerstätten, die speziell für die Lagerung dieser | Geschlossene Lagerstätten, die speziell für die Lagerung dieser |
Flüssigkeiten gebaut worden sind und den Vorschriften von Artikel 52 | Flüssigkeiten gebaut worden sind und den Vorschriften von Artikel 52 |
der AASO nicht entsprechen, müssen folgenden Anforderungen | der AASO nicht entsprechen, müssen folgenden Anforderungen |
entsprechen: | entsprechen: |
- Sie sind aus feuerfestem Material, Mauerwerk oder Beton gebaut. | - Sie sind aus feuerfestem Material, Mauerwerk oder Beton gebaut. |
- Zur Vermeidung einer eventuellen Brandausbreitung müssen sie sich in | - Zur Vermeidung einer eventuellen Brandausbreitung müssen sie sich in |
ausreichendem Abstand zu den umliegenden Gebäuden befinden. | ausreichendem Abstand zu den umliegenden Gebäuden befinden. |
3. Lagerung hochentzündlicher, leicht entzündlicher und entzündlicher | 3. Lagerung hochentzündlicher, leicht entzündlicher und entzündlicher |
Flüssigkeiten zusammen mit anderen Stoffen | Flüssigkeiten zusammen mit anderen Stoffen |
Die Lagerung hochentzündlicher, leicht entzündlicher und entzündlicher | Die Lagerung hochentzündlicher, leicht entzündlicher und entzündlicher |
Flüssigkeiten zusammen mit anderen Stoffen ist erlaubt, soweit: | Flüssigkeiten zusammen mit anderen Stoffen ist erlaubt, soweit: |
- diese Stoffe das Risiko eines Unfalls oder dessen Folgen nicht | - diese Stoffe das Risiko eines Unfalls oder dessen Folgen nicht |
erhöhen, | erhöhen, |
- Massnahmen ergriffen werden, damit diese Stoffe im Falle einer | - Massnahmen ergriffen werden, damit diese Stoffe im Falle einer |
Undichtigkeit die Behälter mit hochentzündlichen, leicht entzündlichen | Undichtigkeit die Behälter mit hochentzündlichen, leicht entzündlichen |
oder entzündlichen Flüssigkeiten nicht beschädigen können, | oder entzündlichen Flüssigkeiten nicht beschädigen können, |
- diese Stoffe mit den hochentzündlichen, leicht entzündlichen oder | - diese Stoffe mit den hochentzündlichen, leicht entzündlichen oder |
entzündlichen Flüssigkeiten nicht gefährlich reagieren. | entzündlichen Flüssigkeiten nicht gefährlich reagieren. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. März 1998 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. März 1998 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Anlage II | Anlage II |
Direkt im Boden vergrabene Behälter | Direkt im Boden vergrabene Behälter |
1. Direkt im Boden vergrabene Behälter müssen mindestens fünfzig | 1. Direkt im Boden vergrabene Behälter müssen mindestens fünfzig |
Zentimeter von den gemeinschaftlichen Mauern entfernt sein. | Zentimeter von den gemeinschaftlichen Mauern entfernt sein. |
2. Die Lüftungsrohre der unterirdischen Behälter müssen mindestens | 2. Die Lüftungsrohre der unterirdischen Behälter müssen mindestens |
drei Meter über den angrenzenden Bauten ausmünden. | drei Meter über den angrenzenden Bauten ausmünden. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. März 1998 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. März 1998 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Anlage III | Anlage III |
In einer Grube untergebrachte Behälter | In einer Grube untergebrachte Behälter |
1. Der in Artikel 38 erwähnte Freiraum muss mindestens fünfzig | 1. Der in Artikel 38 erwähnte Freiraum muss mindestens fünfzig |
Zentimeter breit sein. | Zentimeter breit sein. |
2. Die Lüftungsrohre der in einer Grube untergebrachten Behälter | 2. Die Lüftungsrohre der in einer Grube untergebrachten Behälter |
müssen mindestens drei Meter über dem Boden ausmünden. | müssen mindestens drei Meter über dem Boden ausmünden. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. März 1998 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. März 1998 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Anlage IV | Anlage IV |
Bau des Auffangbeckens der Tanks | Bau des Auffangbeckens der Tanks |
1. Das Fassungsvermögen des Auffangbeckens entspricht mindestens: | 1. Das Fassungsvermögen des Auffangbeckens entspricht mindestens: |
1. für hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche | 1. für hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche |
Flüssigkeiten dem grössten folgender Werte: | Flüssigkeiten dem grössten folgender Werte: |
a) dem Fassungsvermögen des grössten Tanks zuzüglich 25% des | a) dem Fassungsvermögen des grössten Tanks zuzüglich 25% des |
Gesamtfassungsvermögens aller anderen im Auffangbecken befindlichen | Gesamtfassungsvermögens aller anderen im Auffangbecken befindlichen |
Tanks, | Tanks, |
b) der Hälfte des Gesamtfassungsvermögens der im Auffangbecken | b) der Hälfte des Gesamtfassungsvermögens der im Auffangbecken |
befindlichen Tanks, in Liter Wasser ausgedrückt, | befindlichen Tanks, in Liter Wasser ausgedrückt, |
2. für brennbare Flüssigkeiten, mit Ausnahme des extraschweren | 2. für brennbare Flüssigkeiten, mit Ausnahme des extraschweren |
Heizöls: dem Fassungsvermögen des grössten Tanks. | Heizöls: dem Fassungsvermögen des grössten Tanks. |
Im Falle einer gemischten Anlage mit einwandigen und doppelwandigen | Im Falle einer gemischten Anlage mit einwandigen und doppelwandigen |
Tanks müssen Letztere für die Festlegung des Fassungsvermögens des | Tanks müssen Letztere für die Festlegung des Fassungsvermögens des |
Auffangbeckens nicht berücksichtigt werden. | Auffangbeckens nicht berücksichtigt werden. |
2. Das Auffangbecken wird so berechnet, dass es der Masse der | 2. Das Auffangbecken wird so berechnet, dass es der Masse der |
Flüssigkeiten widerstehen kann, die im Falle eines Bruchs aus dem | Flüssigkeiten widerstehen kann, die im Falle eines Bruchs aus dem |
grössten im Becken befindlichen Tank auslaufen könnten. | grössten im Becken befindlichen Tank auslaufen könnten. |
Darüber hinaus wird ein Abstand, der mindestens der Hälfte der Höhe | Darüber hinaus wird ein Abstand, der mindestens der Hälfte der Höhe |
der Tanks entspricht, zwischen den Tanks und der inneren Unterseite | der Tanks entspricht, zwischen den Tanks und der inneren Unterseite |
der Stauwand gelassen. | der Stauwand gelassen. |
Dieser Abstand kann auf 30 Zentimeter reduziert werden, wenn der Tank | Dieser Abstand kann auf 30 Zentimeter reduziert werden, wenn der Tank |
von einem Ringmantel umgeben ist, durch den vermieden wird, dass die | von einem Ringmantel umgeben ist, durch den vermieden wird, dass die |
Flüssigkeit im Falle eines Bruchs über den Rand des Auffangbeckens | Flüssigkeit im Falle eines Bruchs über den Rand des Auffangbeckens |
ausläuft. | ausläuft. |
Das Auffangbecken kann ebenfalls durch einen doppelwandigen Tank | Das Auffangbecken kann ebenfalls durch einen doppelwandigen Tank |
realisiert werden, wenn der Innenraum durch ein Gerät überwacht wird, | realisiert werden, wenn der Innenraum durch ein Gerät überwacht wird, |
das im Falle einer Undichtigkeit automatisch ein Alarmsignal auslöst. | das im Falle einer Undichtigkeit automatisch ein Alarmsignal auslöst. |
Ist das Auffangbecken breiter als 30 Meter, müssen die Rettungstreppen | Ist das Auffangbecken breiter als 30 Meter, müssen die Rettungstreppen |
oder -leitern so angebracht werden, dass die im Falle einer | oder -leitern so angebracht werden, dass die im Falle einer |
Evakuierung bis zur Rettungstreppe oder -leiter zurückzulegende | Evakuierung bis zur Rettungstreppe oder -leiter zurückzulegende |
Distanz die Hälfte der Breite zuzüglich 15 Metern nicht überschreitet. | Distanz die Hälfte der Breite zuzüglich 15 Metern nicht überschreitet. |
Der für Inspektionen vorgesehene Raum zwischen den Tanks selbst und | Der für Inspektionen vorgesehene Raum zwischen den Tanks selbst und |
zwischen den Tanks und dem Auffangbecken muss mindestens 50 Zentimeter | zwischen den Tanks und dem Auffangbecken muss mindestens 50 Zentimeter |
breit sein. | breit sein. |
Alle anderen Durchgänge für die Bedienung müssen mindestens einen | Alle anderen Durchgänge für die Bedienung müssen mindestens einen |
Meter breit sein. | Meter breit sein. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. März 1998 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. März 1998 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |