publié le 22 février 2006
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mars 1998 relatif au stockage de liquides extrêmement inflammables, facilement inflammables, inflammables et combustibles
12 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mars 1998 relatif au stockage de liquides extrêmement inflammables, facilement inflammables, inflammables et combustibles
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mars 1998 relatif au stockage de liquides extrêmement inflammables, facilement inflammables, inflammables et combustibles, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mars 1998 relatif au stockage de liquides extrêmement inflammables, facilement inflammables, inflammables et combustibles.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 13. MÄRZ 1998 - Königlicher Erlass über die Lagerung hochentzündlicher, leicht entzündlicher, entzündlicher und brennbarer Flüssigkeiten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel 4 und 80;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Titels III Kapitel II Abschnitt IX § 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. April 1963, 29. Juli 1963, 5.
März 1964, 19. September 1980 und 17. September 1987;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze vom 24. Juni 1994;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und Explosionsschutz vom 26. September 1996;
Aufgrund der Notifizierung 95/009B zur Erfüllung der Formalitäten, die durch die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vorgeschrieben sind;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so wie sie in Artikel 28 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, definiert worden sind.
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Lagerstätten für hochentzündliche, leicht entzündliche, entzündliche und brennbare Flüssigkeiten.
Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf: 1. Transportfahrzeuge, 2.Produktionsanlagen, in denen die Produkte verarbeitet werden, Pumpen und Pufferbehälter, die mit der Produktion verbunden sind, 3. Mengen, die kleiner sind als: a) 50 Liter hochentzündliche und leicht entzündliche Flüssigkeiten, b) 500 Liter entzündliche Flüssigkeiten, c) 3 000 Liter brennbare Flüssigkeiten, 4.Tanks von Fahrzeugen und Motoren mit innerer Verbrennung, 5. entzündliche verflüssigte Gase, 6.Abgabegeräte, so wie Benzin- und Dieselzapfsäulen für Kraftstoff.
Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Lagerung: die Aufbewahrung von Flüssigkeiten in Behältern in einer Menge, die den Tagesverbrauch (24 Stunden) übersteigt, 2.Lagerstätten: die Räume oder Orte in Gebäuden oder im Freien, die zur Lagerung der in vorliegendem Erlass erwähnten Flüssigkeiten in ortsfesten oder ortsbeweglichen Behältern bestimmt sind, 3. hochentzündlichen Flüssigkeiten: flüssige Stoffe und Präparate, deren Flammpunkt unter 0 °C und deren Siedepunkt unter oder bei 35 °C liegt, 4.leicht entzündlichen Flüssigkeiten: flüssige Stoffe und Präparate, deren Flammpunkt unter 21 °C liegt, 5. entzündlichen Flüssigkeiten: flüssige Stoffe und Präparate, deren Flammpunkt unter oder bei 55 °C, aber bei mindestens 21 °C liegt, 6.brennbaren Flüssigkeiten: flüssige Stoffe und Präparate, deren Flammpunkt unter oder bei 100 °C und über 55 °C liegt, 7. ortsbeweglichen Behältern: alle nicht ortsfesten Behälter (Kanister, Flaschen, Benzinkanister, Fässer, Tankcontainer usw.), die kein integraler Bestandteil des Produktionsverfahrens sind, 8. Sachverständigem: entweder eine natürliche Person, die dem Unternehmen angehört oder nicht, oder eine juristische Person, die über die erforderlichen Kenntnisse und die nötige Erfahrung in Bezug auf den Bau, die Sicherheit, die Instandhaltung und die Kontrolle von Behältern, Tanks, Leitungen und Zubehör verfügt, 9.geschlossener Lagerstätte: einen Raum, der auf mehr als drei Vierteln des Umfangs geschlossen ist und der überdacht ist, 10. offener Lagerstätte: einen Raum im Freien, der auf höchstens drei Vierteln des Umfangs geschlossen ist und der eventuell überdacht ist, 11.Sicherheitsschrank: einen Schrank aus feuerfestem Material für die Lagerung der in den Nummern 3 bis 6 erwähnten Flüssigkeiten, 12. Grube: einen unterirdischen Bau, der nicht Teil eines Gebäudes ist, durch einen Fussboden, Wände und eventuell ein Dach aus Mauerwerk oder Beton abgegrenzt ist und in dem Behälter gelagert werden, 13.zugelassenen Behältern und Tanks: Behälter und Tanks, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses zugelassen sind in Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf die in Artikel 6 § 1 römisch II Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnte Aufsicht über die gefährlichen, gesundheitsgefährdenden und lästigen Betriebe, 14. Tanks: oberirdische ortsfeste Behälter. § 2 - Die in § 1 Nr. 3 bis 6 erwähnten Flammpunkte werden gemäss den Normen NBN T52-900, NBN T52-110 und NBN T52-075 bestimmt.
Art. 4 - Die Kurzzeitlagerung im Zusammenhang mit dem Transport im Strassenverkehr, im Schienenverkehr, im Binnenschiffsverkehr, im Seeverkehr oder auf dem Luftweg, einschliesslich des Verladens und Entladens und des Umschlags auf und von einem anderen Verkehrsträger in Häfen, an Kais oder in Rangierbahnhöfen, unterliegt nicht den Vorschriften des vorliegenden Erlasses.
Werden die in vorliegendem Erlass erwähnten Flüssigkeiten jedoch an Lagerstätten aufbewahrt, die in Häfen, an Kais oder in Rangierbahnhöfen gelegen sind und zur regelmässigen kurzzeitigen Lagerung dieser Flüssigkeiten bestimmt sind, so unterliegen diese Lagerstätten den Vorschriften des vorliegenden Erlasses.
Art. 5 - Die Kenntnisse und die Erfahrung des in Artikel 3 § 1 Nr. 8 erwähnten Sachverständigen müssen jederzeit dem Überwachungsbeamten nachgewiesen werden können.
Art. 6 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit kann unter aussergewöhnlichen Umständen, die durch die Art der Lagerung, durch die technische Notwendigkeit, gerechtfertigt sind, oder bei unvorhergesehenen Umständen oder infolge der Entwicklung der Technik Abweichungen von den technischen Vorschriften des vorliegenden Erlasses gewähren.
Diese Abweichungen, die Gegenstand eines mit Gründen versehenen Erlasses sind, werden auf Bericht der Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich hin gewährt.
Im Ministeriellen Erlass werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Abweichung gewährt wird.
Unterabschnitt 2 - Lagerung in ortsbeweglichen Behältern Art. 7 - Die Lagerung hochentzündlicher, leicht entzündlicher und entzündlicher Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern darf nur an Orten erfolgen, die dazu bestimmt sind, nämlich: 1. in offenen Lagerstätten, 2.in geschlossenen Lagerstätten, 3. in Sicherheitsschränken. Es ist untersagt, diese Lagerung in Kellergeschossen anzulegen.
Art. 8 - Sicherheitsschränke sind mit einer Auffangwanne für eventuell ausgelaufene Flüssigkeit und mit Türen, die bei Feuerausbruch automatisch schliessen, ausgestattet.
Ausserdem muss die Auffangwanne den Bestimmungen von Anlage I Punkt 1.1 zu vorliegendem Erlass entsprechen.
Art. 9 - § 1 - Die Räumlichkeiten, die zur Lagerung hochentzündlicher, leicht entzündlicher und entzündlicher Flüssigkeiten bestimmt sind, entsprechen den Bestimmungen von Artikel 52 der AASO und den in § 2 erwähnten Vorschriften. § 2 - Die Türen der Lagerstätten öffnen sich nach aussen.
In Abweichung von Artikel 52 der AASO dürfen die Türen zeitweilig offen bleiben, wenn dies aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.
Bei Feuerausbruch müssen die Türen automatisch schliessen.
Art. 10 - Fussböden offener oder geschlossener Lagerstätten und Böden von Sicherheitsschränken müssen beckenförmig und aus feuerfestem Material gefertigt sein.
Das Auffangbecken muss dicht und gegen die dort gelagerten Flüssigkeiten beständig sein.
Es muss den Bestimmungen von Anlage I Punkt 1 zu vorliegendem Erlass entsprechen.
Art. 11 - In den Lagerstätten dürfen nur elektrische Beleuchtungsmittel benutzt werden.
Die elektrischen Anlagen entsprechen den Vorschriften der AASO oder der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen, nachstehend AOEA genannt, insbesondere denen, die sich auf explosionsfähige Atmosphären beziehen.
Art. 12 - Alle Lagerstätten müssen ausreichend gelüftet werden, sei es natürlich oder künstlich.
Art. 13 - Hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Flüssigkeiten müssen in geschlossenen Behältern aufbewahrt werden.
Ausserdem müssen sie gegen die nachteiligen Auswirkungen der Sonneneinstrahlung oder der Strahlung irgendwelcher Wärmequellen geschützt werden.
Art. 14 - Die Behälter müssen mit der nötigen Vorsicht gehandhabt werden.
Art. 15 - Die Lagerung ortsbeweglicher Behälter, in denen hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Flüssigkeiten aufbewahrt werden, muss ebenfalls den Bestimmungen von Anlage I zu vorliegendem Erlass entsprechen.
Unterabschnitt 3 - Ortsfeste Behälter - Allgemeine Bestimmungen für alle ortsfesten Behälter Art. 16 - Die Behälter werden gemäss einer Norm, einem Kodex der guten Praxis oder, in deren Ermangelung, den Regeln des Fachs, die von einem Sachverständigen anerkannt sind, gebaut, getestet und aufgestellt, damit sie alle Garantien in Bezug auf Festigkeit, Standsicherheit und Dichtheit bieten.
Der Sachverständige vergewissert sich der richtigen Wahl und der vollständigen Anwendung der Normen, Kodizes und Regeln des Fachs.
Art. 17 - Die Behälter müssen mit einer wirksamen Sicherheitsvorrichtung gegen Über- und Unterdruck ausgestattet sein.
Art. 18 - Das System zur Lüftung von Behältern für hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Flüssigkeiten muss anhand eines Gerätes geschlossen werden, das Flammendurchgang verhindert.
Das eventuelle Auffangen der austretenden Gase erfolgt über ein Verfahren, das Sicherheit gewährleistet.
Art. 19 - Die Lüftungsrohre der Behälter müssen in ausreichender Höhe ins Freie münden, und zwar so, dass austretendes Gas nicht in angrenzende Räumlichkeiten eindringen kann. Die Bestimmungen von Anlage II Punkt 2 und Anlage III Punkt 2 sind ebenfalls anwendbar.
Art. 20 - Die Behälter werden gegen Korrosion geschützt, entweder indem sie aus korrosionsfestem Material gebaut werden oder indem sie korrosionsfest beschichtet werden oder durch Kathodenschutz.
Die Wahl der Schutzart richtet sich nach der Platzierung des Behälters und gegebenenfalls nach der Bodenbeschaffenheit.
Art. 21 - Die Behälter und die dazugehörigen Rohre und Armaturen müssen mit dem Potentialausgleich verbunden werden. Metallbehälter müssen geerdet werden.
Ist ein Behälter mit Kathodenschutz ausgestattet, ist er vom oberirdischen Teil der Anlage elektrisch isoliert. In diesem Fall werden alle oberirdischen Füllrohre stromaufwärts dieser Isolierung geerdet.
Art. 22 - Während der Füllung und Entleerung müssen Massnahmen zur Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen ergriffen werden.
Art. 23 - Die Behälter werden gemäss dem für die Planung gewählten Kodex getestet.
Sie werden periodisch einer Dichtheitsprüfung gemäss den Vorschriften des verwendeten Kodex unterzogen.
Der Sachverständige vergewissert sich der korrekten und vollständigen Anwendung der Regeln der verwendeten Testmethode.
Art. 24 - Die dem Füllen der Behälter dienenden Anschlüsse müssen leicht zugänglich sein.
Art. 25 - In der Nähe des Einfüllstutzens oder an einer anderen für die Informationsangabe gleichwertigen Stelle muss ein Schild mit folgenden Angaben angebracht werden: 1. der Nummer des Behälters, 2.dem Namen der gelagerten Flüssigkeit, 3. den Gefahrensymbolen, 4.dem Fassungsvermögen des Behälters.
Art. 26 - Es ist untersagt, einen Behälter mit anderen Flüssigkeiten zu füllen als denen, für die er entworfen wurde, es sei denn, es wird anhand einer Untersuchung nachgewiesen, dass er dafür geeignet ist.
Diese Untersuchung muss von einem Sachverständigen vorgenommen werden.
Art. 27 - Wenn über einer Stelle, wo Behälter vergraben sind, oder über der Stelle, wo sich eine Grube befindet, notwendigerweise Fahrzeuge fahren müssen, muss diese Stelle mit einem stabilen und feuerfesten Boden abgedeckt werden, der genug mechanische Festigkeit bietet, um eine Beschädigung der Behälter durch die Fahrzeuge zu vermeiden.
Unterabschnitt 4 - Direkt im Boden vergrabene Behälter Art. 28 - Nur doppelwandige Metallbehälter und Behälter aus verstärktem hitzehärtbarem Kunststoff oder aus rostfreiem Stahl dürfen direkt in den Boden vergraben werden.
Art. 29 - Die Behälter müssen anhand von Flanschen an eine formbeständige Fundamentplatte stabil befestigt werden, deren Gewicht ausreicht, um zu vermeiden, dass die leeren Behälter im Falle einer Überschwemmung aufschwimmen.
Art. 30 - Die Behälter werden in Sand, Erde oder jedes andere geeignete Material vergraben, das gegenüber dem Behälter, seiner Verkleidung und seinem Inhalt inert ist und die Verkleidung mechanisch nicht beschädigen kann.
Die Behälter werden mit einer ausreichend dicken Schicht Sand, Erde oder anderem geeigneten Material bedeckt.
Art. 31 - Die Bestimmungen von Anlage II zu vorliegendem Erlass sind ebenfalls anwendbar.
Unterabschnitt 5 - In einer Grube untergebrachte Behälter Art. 32 - Die Grube wird aus feuerfestem Material gebaut.
Die Grube muss stabil und dicht sein.
Die Wände der Grube dürfen gemeinschaftliche Mauern nicht berühren.
Art. 33 - Die Behälter dürfen auf keinen Fall in der Grube entlüftet werden.
Art. 34 - Ist die Grube mit Sand, Erde oder einem anderen Material gefüllt, muss diese Füllung gegenüber dem Behälter, seiner Verkleidung, der gelagerten Flüssigkeit und dem Material der Grube inert sein.
Art. 35 - Am tiefsten Punkt der Grube muss die nötige Vorrichtung angebracht werden, damit eventuelle Undichtigkeiten festgestellt und eventuell ausgelaufene Flüssigkeiten und eventuelles Regenwasser abgeleitet werden.
Art. 36 - Es ist untersagt, die Grube zu einem anderen Zweck zu bestimmen als zur Lagerung des Behälters.
Art. 37 - Nur die Leitungen, die für den Betrieb der Behälter in der Grube notwendig sind, dürfen durch die Wände der Grube hindurchgehen.
Art. 38 - Haben die Behälter ein Fassungsvermögen von mehr als 2000 Litern, muss zwischen den Wänden der Behälter und den Wänden der Grube sowie zwischen den Behältern selbst ein Freiraum vorgesehen werden, der die Untersuchung der Behälter ermöglicht.
Art. 39 - Die Bestimmungen von Anlage III zu vorliegendem Erlass sind ebenfalls anwendbar.
Unterabschnitt 6 - Lagerung in Tanks Art. 40 - Die Tanks müssen auf einem Fundament mit ausreichender Stabilität ruhen, damit vermieden wird, dass die Belastung ungleiche Senkungen verursacht, durch die die Tanks umkippen oder brechen könnten.
Art. 41 - Um die Tanks wird eine flüssigkeitsdichte Stauwand aus Beton, Mauerwerk, Erde oder einem anderen feuerfesten Material gebaut.
Das Fassungsvermögen des somit gebauten Auffangbeckens entspricht den Bestimmungen von Anlage IV zu vorliegendem Erlass.
In Abweichung von Absatz 1 ist unter den in Anlage IV erwähnten Bedingungen kein Auffangbecken erforderlich für doppelwandige Tanks, die auf einem flüssigkeitsdichten Boden ruhen.
Art. 42 - Rohre dürfen nur durch das Auffangbecken verlaufen, wenn die Dichtheit gewährleistet bleibt.
Art. 43 - Das Auffangbecken wird mit Rettungsleitern oder feuerfesten Treppen ausgerüstet, die so angebracht werden, dass sie im Falle einer Evakuierung für eine fliehende Person schnell erreichbar sind.
Art. 44 - Zwischen den Tanks oder zwischen dem Tank und dem Auffangbecken muss ein Freiraum vorgesehen werden, der die Untersuchung der Tanks ermöglicht.
Art. 45 - Die Bestimmungen von Anlage IV zu vorliegendem Erlass sind ebenfalls anwendbar.
Unterabschnitt 7 - Prüfungen Art. 46 - Die erforderlichen Prüfungen und Dichtheitsuntersuchungen, die in vorliegendem Erlass und seinen Anlagen erwähnt sind, werden von einem Sachverständigen durchgeführt.
Der Arbeitgeber hält die Berichte dieser Prüfungen und Untersuchungen den Überwachungsbeamten zur Verfügung.
Unterabschnitt 8 - Brandschutz Art. 47 - Die Bestimmungen der Artikel 50 bis 57 sind unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 52 der AASO anwendbar.
Art. 48 - Es ist untersagt, in den Lagerstätten Feuer zu machen, in die Lagerstätten irgendeine Flamme zu bringen oder dort zu rauchen.
Auf dieses Verbot wird anhand des Piktogramms hingewiesen, das den Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung entspricht.
Das Verbot wird am Eingang der betreffenden Lagerstätte oder, wenn in der Zone ein absolutes Rauch- und Feuerverbot gilt, am Eingang dieser Zone angebracht.
Art. 49 - Arbeiten mit Feuer oder offener Flamme in den Lagerstätten unterliegen einer vorherigen schriftlichen Erlaubnis, die vom Arbeitgeber oder von seinem Angestellten ausgestellt wird.
Art. 50 - Geräte, die insbesondere für Handhabungen, Messungen, Umfüllungen bestimmt sind, müssen gegen die Flüssigkeiten beständig sein, mit denen sie in Kontakt kommen. Sie müssen vor elektrostatischen Aufladungen geschützt sein, die zu gefährlichen Entladungen führen könnten.
Art. 51 - Anlagen zur Lagerung der betreffenden Flüssigkeiten in nicht ortsbeweglichen Behältern müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, anhand deren die Zufuhr bei Brand unterbrochen werden kann. Handelt es sich dabei um eine handbetriebene Vorrichtung, muss sie sich an einem sicheren Ort befinden.
Art. 52 - Wahl und Installierung der elektrischen Geräte müssen den Vorschriften der AASO oder der AOEA entsprechen, insbesondere denen in Bezug auf explosionsfähige Atmosphären.
Art. 53 - Füllung und Entleerung der ortsfesten Behälter dürfen ausschliesslich anhand geeigneter Verbindungen erfolgen, die stabil am Behälter befestigt sind.
Art. 54 - Die Arbeitnehmer dürfen keine Schuhe tragen, die Funken verursachen können.
Art. 55 - In geschlossenen Lagerstätten werden nur Heizgeräte verwendet, die für die gelagerten Flüssigkeiten keine Entzündungsgefahr darstellen.
Unterabschnitt 9 - Handhabung der Flüssigkeiten Art. 56 - Die in Artikel 2 erwähnten Flüssigkeiten werden so gehandhabt, dass alle Zwischenfall- und Unfallrisiken vermieden werden.
Zu diesem Zweck werden insbesondere die in den Artikeln 59 und 60 erwähnten Massnahmen ergriffen.
Art. 57 - Bei Behältern, die mit hochentzündlichen, leicht entzündlichen und entzündlichen Flüssigkeiten gefüllt sind: 1. dürfen als Druckmittel nur Pumpen oder Inertgase verwendet werden, 2.müssen die notwendigen Massnahmen ergriffen werden, damit der maximal zulässige Druck nicht überschritten wird.
Art. 58 - Bei der Handhabung hochentzündlicher, leicht entzündlicher, entzündlicher und brennbarer Flüssigkeiten werden alle notwendigen Massnahmen ergriffen, damit vermieden wird, dass Flüssigkeit ausläuft.
Die Mittel, die erforderlich sind, um versehentlich ausgelaufene Flüssigkeit unmittelbar und effizient zu beseitigen, müssen vorhanden sein.
Unterabschnitt 10 - Zugang zu den unterirdischen Behältern und zu den Tanks für die Durchführung von Untersuchungen, Arbeiten und Reparaturen Art. 59 - Für den Zugang zu einem unterirdischen Behälter oder zu einem Tank ist eine schriftliche Erlaubnis des Arbeitgebers oder seines Angestellten erforderlich.
Zu diesem Zweck werden folgende Massnahmen ergriffen: 1. Alle entzündlichen Dämpfe und alle Absetzrückstände, die nach der Entleerung übrig bleiben, müssen beseitigt werden.2. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 53 der AASO ist der Zugang zu einem Behälter oder Tank ohne Atemschutzgerät nur erlaubt, wenn Messungen eine ausreichende Sauerstoffkonzentration nachweisen.3. Die in den Anlagen zu Artikel 103sexies der AASO erwähnten Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden.4. Während des ganzen Aufenthalts im Behälter oder Tank werden die Messungen regelmässig wiederholt.5. Wenn es nötig ist, die Behälter oder Tanks zu betreten, bevor die Dämpfe der gelagerten Flüssigkeiten und die Absetzrückstände, die diese Dämpfe verursachen können, vollständig beseitigt worden sind, müssen die Arbeitnehmer ein den Umständen angepasstes Atemschutzgerät tragen, das den Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 31.Dezember 1992 zur Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen, nachstehend « Königlicher Erlass über die ISA » genannt, entspricht. 6. Personen, die einen Behälter oder einen Tank betreten, müssen ein Sicherheitsgeschirr tragen, das mit einem nach aussen leitenden Sicherheitsseil verbunden ist, das von Personen gehalten wird, die speziell mit der Überwachung und eventuellen Rettungsmassnahmen beauftragt sind, oder eine Ausrüstung, die gleichwertige Sicherheitsgarantien bietet und den Vorschriften des Königlichen Erlasses über die ISA entspricht.7. Personen, die mit eventuellen Rettungsmassnahmen beauftragt sind, müssen in ihrer Nähe über das zu diesem Zweck erforderliche Material verfügen, insbesondere Leitern und Seile sowie den Umständen angepasste Atemschutzgeräte des Typs « Atemschutzgerät mit Aussenluftzufuhr », des Typs « Pressluftatmer » oder des Typs « autonomes Atemschutzgerät », so wie sie im Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die ISA bestimmt sind.
Art. 60 - Unbeschadet der Vorschriften von Artikel 61 unterliegt die Durchführung von Arbeiten oder Reparaturen an unterirdischen Behältern oder an Tanks insbesondere folgenden Massnahmen: 1. Vor der Durchführung einer Arbeit oder Reparatur an einem Behälter oder an einem Tank werden diese gemäss einer Methode gereinigt, die in Sachen Brand- und Explosionsschutz ausreichende Garantien bietet.2. Die Arbeiten oder Reparaturen müssen in einem Verfahren festgelegt werden, das vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder von einem seiner Beigeordneten abgezeichnet wird.3. Während der Arbeiten oder Reparaturen muss ständig für Lüftung im Behälter oder im Tank gesorgt werden. Unterabschnitt 11 - Reparatur von ortsbeweglichen Behältern Art. 61 - Zur Vermeidung einer eventuellen Brandausbreitung ist die Reparaturwerkstatt für ortsbewegliche Behälter entweder durch Wände aus feuerfestem Material, Mauerwerk oder Beton oder durch einen Sicherheitsabstand von der Lagerstätte getrennt.
Die Reparaturwerkstatt muss den Vorschriften der AASO oder der AOEA entsprechen, insbesondere den Artikeln über explosionsfähige Atmosphären.
In dieser Werkstatt dürfen keine hochentzündlichen, leicht entzündlichen oder entzündlichen Flüssigkeiten gelagert werden.
Art. 62 - Bevor mit den Reparaturen begonnen wird, müssen die letzten Spuren der erwähnten Flüssigkeiten und Dämpfe beseitigt werden.
Zu diesem Zweck wird der Behälter gemäss einer Methode gereinigt, die die Garantie bietet, dass alle hochentzündlichen, leicht entzündlichen, entzündlichen oder brennbaren Flüssigkeiten und ihre Dämpfe vollständig beseitigt werden.
Die Behälter müssen während der gesamten Dauer der Reparaturen offen bleiben.
Unterabschnitt 12 - Kennzeichnung und Überwachung Art. 63 - Eine Kennzeichnung, die gemäss den Verordnungsvorschriften über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz den Gebrauch von Feuer oder einer offenen Flamme und das Rauchen verbietet, wird auf die Behälter und an den Türen der Räumlichkeiten angebracht, in denen die erwähnten Flüssigkeiten gelagert werden. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn am Eingang der Zone ein absolutes Rauch- und Feuerverbot angebracht wird.
Art. 64 - Die Anlagen müssen gut gewartet werden. Jedem Mangel, der zu einem Risiko führen oder die Sicherheit des Personals nachteilig beeinflussen kann, muss unmittelbar abgeholfen werden.
Art. 65 - Es werden Massnahmen ergriffen, um zu vermeiden, dass Unbefugte die Lagerstätten betreten.
Unterabschnitt 13 - Information der Arbeitnehmer Art. 66 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der AASO ergreift der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, damit die Arbeitnehmer gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eine angemessene spezifische Ausbildung und alle für ihre persönliche Sicherheit und die Sicherheit der Mitarbeitenden und Dritter erforderlichen Auskünfte erhalten.
Die Ergebnisse der in vorliegendem Erlass vorgeschriebenen Kontrollen müssen dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung zur Kenntnis gebracht werden.
Unterabschnitt 14 - Überwachung Art. 67 - Folgende Personen sind mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt: 1. Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich, 2.Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin.
Unterabschnitt 15 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 68 - § 1 - Bestehende einwandige, direkt im Boden vergrabene Behälter dürfen nur weiter verwendet werden, wenn es sich um zugelassene Behälter handelt.
Bestehende Behälter, die nicht vollständig den Bestimmungen von Artikel 17 entsprechen, dürfen nur weiter verwendet werden, wenn es sich um zugelassene Behälter handelt. § 2 - Entspricht der Behälter nicht vollständig den Bestimmungen von Artikel 16, muss er unter der Aufsicht eines Sachverständigen einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.
Die Häufigkeit der Dichtheitsprüfung wird je nach der betreffenden Flüssigkeit vom Sachverständigen festgelegt; zwischen zwei Dichtheitsprüfungen dürfen jedoch nicht mehr als fünf Jahre liegen.
Art. 69 - Bestehende Tanks, die nicht vollständig allen Bestimmungen der Artikel 40 bis 45 entsprechen, dürfen nur weiter verwendet werden, wenn es sich um zugelassene Tanks handelt.
Art. 70 - Titel III Kapitel II Abschnitt IX § 2 « Lagerung entzündlicher Flüssigkeiten » der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27.
September 1947, der die Artikel 575 bis 634 umfasst, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. April 1963, 29. Juli 1963, 5. März 1964, 19. September 1980 und 17. September 1987, wird aufgehoben.
Art. 71 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 68 des vorliegenden Erlasses und seine Anlagen bilden Titel III Kapitel IV Abschnitt 9 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. « Titel III - Arbeitsstätten » 2.« Kapitel IV - Besondere Arbeitsstätten » 3. « Abschnitt 9 - Lagerstätten für entzündliche Flüssigkeiten ». Art. 72 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. März 1998 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET
Anlage I Lagerung in ortsbeweglichen Behältern 1. Fassungsvermögen der Auffangwannen 1.1 Sicherheitsschrank: Das Mindestfassungsvermögen der Auffangwanne eines Sicherheitsschranks entspricht mindestens dem Fassungsvermögen des grössten in diesem Sicherheitsschrank befindlichen Behälters und mindestens einem Viertel des Gesamtfassungsvermögens aller in diesem Sicherheitsschrank befindlichen Behälter. 1.2 Das Mindestfassungsvermögen der Auffangwanne im Falle der Lagerung von Behältern in offenen und geschlossenen Lagerstätten für ortsbewegliche Behälter hochentzündlicher, leicht entzündlicher und entzündlicher Flüssigkeiten entspricht mindestens dem Fassungsvermögen des grössten in dieser Lagerstätte befindlichen Behälters und mindestens einem Viertel des Gesamtfassungsvermögens aller in dieser Lagerstätte befindlichen Behälter. Dieses Fassungsvermögen darf auf ein Zehntel reduziert werden, wenn eine Brandbekämpfungsanlage vorgesehen ist. 2. Feuerbeständigkeit Die Feuerbeständigkeit der Lagerstätten muss folgenden Anforderungen entsprechen: 2.1 Lagerstätten in einem Gebäude: Die Lagerstätte muss auf die in Artikel 52 der AASO vorgeschriebene Art und Weise gebaut werden. 2.2 Lagerstätten ausserhalb von Gebäuden Geschlossene Lagerstätten, die speziell für die Lagerung dieser Flüssigkeiten gebaut worden sind und den Vorschriften von Artikel 52 der AASO nicht entsprechen, müssen folgenden Anforderungen entsprechen: - Sie sind aus feuerfestem Material, Mauerwerk oder Beton gebaut. - Zur Vermeidung einer eventuellen Brandausbreitung müssen sie sich in ausreichendem Abstand zu den umliegenden Gebäuden befinden. 3. Lagerung hochentzündlicher, leicht entzündlicher und entzündlicher Flüssigkeiten zusammen mit anderen Stoffen Die Lagerung hochentzündlicher, leicht entzündlicher und entzündlicher Flüssigkeiten zusammen mit anderen Stoffen ist erlaubt, soweit: - diese Stoffe das Risiko eines Unfalls oder dessen Folgen nicht erhöhen, - Massnahmen ergriffen werden, damit diese Stoffe im Falle einer Undichtigkeit die Behälter mit hochentzündlichen, leicht entzündlichen oder entzündlichen Flüssigkeiten nicht beschädigen können, - diese Stoffe mit den hochentzündlichen, leicht entzündlichen oder entzündlichen Flüssigkeiten nicht gefährlich reagieren. Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. März 1998 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET
Anlage II Direkt im Boden vergrabene Behälter 1. Direkt im Boden vergrabene Behälter müssen mindestens fünfzig Zentimeter von den gemeinschaftlichen Mauern entfernt sein.2. Die Lüftungsrohre der unterirdischen Behälter müssen mindestens drei Meter über den angrenzenden Bauten ausmünden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. März 1998 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET
Anlage III In einer Grube untergebrachte Behälter 1. Der in Artikel 38 erwähnte Freiraum muss mindestens fünfzig Zentimeter breit sein.2. Die Lüftungsrohre der in einer Grube untergebrachten Behälter müssen mindestens drei Meter über dem Boden ausmünden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. März 1998 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET
Anlage IV Bau des Auffangbeckens der Tanks 1. Das Fassungsvermögen des Auffangbeckens entspricht mindestens: 1.für hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Flüssigkeiten dem grössten folgender Werte: a) dem Fassungsvermögen des grössten Tanks zuzüglich 25% des Gesamtfassungsvermögens aller anderen im Auffangbecken befindlichen Tanks, b) der Hälfte des Gesamtfassungsvermögens der im Auffangbecken befindlichen Tanks, in Liter Wasser ausgedrückt, 2.für brennbare Flüssigkeiten, mit Ausnahme des extraschweren Heizöls: dem Fassungsvermögen des grössten Tanks.
Im Falle einer gemischten Anlage mit einwandigen und doppelwandigen Tanks müssen Letztere für die Festlegung des Fassungsvermögens des Auffangbeckens nicht berücksichtigt werden. 2. Das Auffangbecken wird so berechnet, dass es der Masse der Flüssigkeiten widerstehen kann, die im Falle eines Bruchs aus dem grössten im Becken befindlichen Tank auslaufen könnten. Darüber hinaus wird ein Abstand, der mindestens der Hälfte der Höhe der Tanks entspricht, zwischen den Tanks und der inneren Unterseite der Stauwand gelassen.
Dieser Abstand kann auf 30 Zentimeter reduziert werden, wenn der Tank von einem Ringmantel umgeben ist, durch den vermieden wird, dass die Flüssigkeit im Falle eines Bruchs über den Rand des Auffangbeckens ausläuft.
Das Auffangbecken kann ebenfalls durch einen doppelwandigen Tank realisiert werden, wenn der Innenraum durch ein Gerät überwacht wird, das im Falle einer Undichtigkeit automatisch ein Alarmsignal auslöst.
Ist das Auffangbecken breiter als 30 Meter, müssen die Rettungstreppen oder -leitern so angebracht werden, dass die im Falle einer Evakuierung bis zur Rettungstreppe oder -leiter zurückzulegende Distanz die Hälfte der Breite zuzüglich 15 Metern nicht überschreitet.
Der für Inspektionen vorgesehene Raum zwischen den Tanks selbst und zwischen den Tanks und dem Auffangbecken muss mindestens 50 Zentimeter breit sein.
Alle anderen Durchgänge für die Bedienung müssen mindestens einen Meter breit sein.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. März 1998 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL