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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 11 JANVIER 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 11 janvier 2019 modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire (Moniteur belge du 5 mars 2019). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 11 JANUARI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 januari 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs (Belgisch Staatsblad van 5 maart 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
11. JANUAR 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 11. JANUAR 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein | Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1, des Artikels 21, | Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1, des Artikels 21, |
ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das | ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 18. Juli 1990, des Artikels 23 § 2 Nr. 1, ersetzt durch das | Gesetz vom 18. Juli 1990, des Artikels 23 § 2 Nr. 1, ersetzt durch das |
Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. | Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. |
Februar 1984, des Artikels 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli | Februar 1984, des Artikels 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli |
1976, und des Artikels 46, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; | 1976, und des Artikels 46, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein; | Führerschein; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Juli 2018; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Juli 2018; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 64687/4 des Staatsrates vom 4. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 64687/4 des Staatsrates vom 4. Dezember |
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität | Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über | Artikel 1 - Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über |
den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. | den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. |
April 2011 und 15. November 2013, wird wie folgt abgeändert: | April 2011 und 15. November 2013, wird wie folgt abgeändert: |
a) In § 1 Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter "in § 2" durch die Wörter | a) In § 1 Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter "in § 2" durch die Wörter |
"in den Paragraphen 2, 3 oder 4" ersetzt. | "in den Paragraphen 2, 3 oder 4" ersetzt. |
b) In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | b) In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Wenn der belgische oder europäische Führerschein im Umtausch gegen | "Wenn der belgische oder europäische Führerschein im Umtausch gegen |
einen nichteuropäischen Führerschein ausgestellt wurde, darf ein | einen nichteuropäischen Führerschein ausgestellt wurde, darf ein |
Führerschein auch ausgestellt werden, wenn der Inhaber wünscht, dass | Führerschein auch ausgestellt werden, wenn der Inhaber wünscht, dass |
der Code 70 nicht mehr neben einer Klasse angegeben wird. In diesem | der Code 70 nicht mehr neben einer Klasse angegeben wird. In diesem |
Fall macht der Inhaber nicht von der in Artikel 27 Nr. 2 erwähnten | Fall macht der Inhaber nicht von der in Artikel 27 Nr. 2 erwähnten |
Befreiung Gebrauch, nimmt an der in Artikel 5 § 1 für den Erwerb | Befreiung Gebrauch, nimmt an der in Artikel 5 § 1 für den Erwerb |
dieser Klasse vorgesehenen Schulung teil und erhält einen | dieser Klasse vorgesehenen Schulung teil und erhält einen |
Führerschein, auf dem der Code 70 für die Klasse, für die ein | Führerschein, auf dem der Code 70 für die Klasse, für die ein |
belgischer Führerschein gemäß dem in § 1 erwähnten Verfahren beantragt | belgischer Führerschein gemäß dem in § 1 erwähnten Verfahren beantragt |
wird, und gegebenenfalls für andere Klassen gemäß Artikel 20 nicht | wird, und gegebenenfalls für andere Klassen gemäß Artikel 20 nicht |
länger angegeben wird. Der belgische oder europäische Führerschein mit | länger angegeben wird. Der belgische oder europäische Führerschein mit |
Code 70 wird an die in Artikel 7 erwähnte Behörde zurückgegeben. | Code 70 wird an die in Artikel 7 erwähnte Behörde zurückgegeben. |
Handelt es sich um einen europäischen Führerschein, wird er an die | Handelt es sich um einen europäischen Führerschein, wird er an die |
Behörde zurückgeschickt, die ihn ausgestellt hat, mit Vermerk der | Behörde zurückgeschickt, die ihn ausgestellt hat, mit Vermerk der |
Gründe für diese Rücksendung." | Gründe für diese Rücksendung." |
c) Es wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | c) Es wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
" § 4 - Der Antragsteller, der Inhaber einer in Artikel 69 § 2 | " § 4 - Der Antragsteller, der Inhaber einer in Artikel 69 § 2 |
erwähnten noch gültigen Bescheinigung ist, erhält einen Führerschein | erwähnten noch gültigen Bescheinigung ist, erhält einen Führerschein |
oder ein als Führerschein geltendes Dokument, der beziehungsweise das | oder ein als Führerschein geltendes Dokument, der beziehungsweise das |
nur außerhalb der Wochenenden und Feiertage, wie in Artikel 38 § 2bis | nur außerhalb der Wochenenden und Feiertage, wie in Artikel 38 § 2bis |
des Gesetzes erwähnt, gültig ist. Die amtliche Gültigkeitsdauer dieses | des Gesetzes erwähnt, gültig ist. Die amtliche Gültigkeitsdauer dieses |
Führerscheins ist auf die Dauer der Entziehung beschränkt, der der | Führerscheins ist auf die Dauer der Entziehung beschränkt, der der |
Inhaber gemäß Artikel 38 § 2bis des Gesetzes unterworfen ist. | Inhaber gemäß Artikel 38 § 2bis des Gesetzes unterworfen ist. |
Der Antragsteller, der Inhaber einer in Artikel 69 § 3 erwähnten noch | Der Antragsteller, der Inhaber einer in Artikel 69 § 3 erwähnten noch |
gültigen Bescheinigung ist, erhält einen Führerschein, der nur für die | gültigen Bescheinigung ist, erhält einen Führerschein, der nur für die |
Klassen gültig ist, für die die Entziehung nicht gilt. Die amtliche | Klassen gültig ist, für die die Entziehung nicht gilt. Die amtliche |
Gültigkeitsdauer dieses Führerscheins ist auf die Dauer dieser | Gültigkeitsdauer dieses Führerscheins ist auf die Dauer dieser |
Entziehung beschränkt. | Entziehung beschränkt. |
In dem in Artikel 69 § 8 Absatz 3 erwähnten Fall wird dem | In dem in Artikel 69 § 8 Absatz 3 erwähnten Fall wird dem |
Antragsteller ein Führerschein ausgestellt, der für die Klassen gültig | Antragsteller ein Führerschein ausgestellt, der für die Klassen gültig |
ist, auf die er aufgrund von Artikel 72 § 4 Absatz 2 Anrecht hat. | ist, auf die er aufgrund von Artikel 72 § 4 Absatz 2 Anrecht hat. |
In dem in Artikel 69 § 9 Absatz 3 erwähnten Fall wird dem | In dem in Artikel 69 § 9 Absatz 3 erwähnten Fall wird dem |
Antragsteller ein neuer Führerschein oder ein als Führerschein | Antragsteller ein neuer Führerschein oder ein als Führerschein |
geltendes Dokument ausgestellt, dessen amtliche Gültigkeitsdauer auf | geltendes Dokument ausgestellt, dessen amtliche Gültigkeitsdauer auf |
die in der Bescheinigung gegebenenfalls vorgesehene Dauer beschränkt | die in der Bescheinigung gegebenenfalls vorgesehene Dauer beschränkt |
ist. Gegebenenfalls kann dieser Führerschein beziehungsweise das als | ist. Gegebenenfalls kann dieser Führerschein beziehungsweise das als |
Führerschein geltende Dokument durch eine neue Bescheinigung der | Führerschein geltende Dokument durch eine neue Bescheinigung der |
Fahrtauglichkeit unter Bedingungen oder Einschränkungen, die gemäß | Fahrtauglichkeit unter Bedingungen oder Einschränkungen, die gemäß |
Artikel 73 ausgestellt wird, erneuert werden. | Artikel 73 ausgestellt wird, erneuert werden. |
In den in den Absätzen 1 bis 4 oder in Artikel 73/2 erwähnten Fällen | In den in den Absätzen 1 bis 4 oder in Artikel 73/2 erwähnten Fällen |
übermittelt der Greffier, wenn der Antragsteller Inhaber eines | übermittelt der Greffier, wenn der Antragsteller Inhaber eines |
europäischen Führerscheins ist, den europäischen Führerschein der in | europäischen Führerscheins ist, den europäischen Führerschein der in |
Artikel 7 erwähnten Behörde gemäß Artikel 69 § 2 Absatz 4, § 3 Absatz | Artikel 7 erwähnten Behörde gemäß Artikel 69 § 2 Absatz 4, § 3 Absatz |
4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 oder 73/2 § 3. Nach Anwendung von | 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 oder 73/2 § 3. Nach Anwendung von |
Artikel 57 wird der europäische Führerschein an die Behörde | Artikel 57 wird der europäische Führerschein an die Behörde |
zurückgeschickt, die ihn ausgestellt hat, mit Vermerk der Gründe für | zurückgeschickt, die ihn ausgestellt hat, mit Vermerk der Gründe für |
diese Rücksendung. Nach Ablauf der Dauer der Entziehung und der | diese Rücksendung. Nach Ablauf der Dauer der Entziehung und der |
Wiedererlangung der Fahrerlaubnis kann der Fahrer einen belgischen | Wiedererlangung der Fahrerlaubnis kann der Fahrer einen belgischen |
Führerschein gemäß diesem Artikel beantragen." | Führerschein gemäß diesem Artikel beantragen." |
Art. 2 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 2 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 3 - In Artikel 20bis desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 3 - In Artikel 20bis desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 28. April 2011, wird § 2 durch einen Absatz mit | Königlichen Erlass vom 28. April 2011, wird § 2 durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In Abweichung von Artikel 17 § 2 wird der europäische Führerschein, | "In Abweichung von Artikel 17 § 2 wird der europäische Führerschein, |
dessen amtliche Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, gemäß dem in Artikel | dessen amtliche Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, gemäß dem in Artikel |
49 Absatz 1 beschriebenen Verfahren erneuert, vorausgesetzt, die | 49 Absatz 1 beschriebenen Verfahren erneuert, vorausgesetzt, die |
Bedingungen des vorliegenden Erlasses sind erfüllt." | Bedingungen des vorliegenden Erlasses sind erfüllt." |
Art. 4 - Artikel 24 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 4 - Artikel 24 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 28. Dezember 2006, 26. November 2010 und 19. | Königlichen Erlasse vom 28. Dezember 2006, 26. November 2010 und 19. |
November 2017, wird wie folgt abgeändert: | November 2017, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 2 werden die Wörter "und § 3 Absatz 2 " durch die Wörter | a) In Absatz 2 werden die Wörter "und § 3 Absatz 2 " durch die Wörter |
", § 3 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 3" ersetzt. | ", § 3 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 3" ersetzt. |
b) Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem | b) Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"In den in Artikel 69 § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 9 | "In den in Artikel 69 § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 9 |
Absatz 3 und Artikel 73/2 § 2 erwähnten Fällen wird die Gültigkeit des | Absatz 3 und Artikel 73/2 § 2 erwähnten Fällen wird die Gültigkeit des |
belgischen Führerscheins, der von der Kanzlei aufbewahrt wird, für die | belgischen Führerscheins, der von der Kanzlei aufbewahrt wird, für die |
Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis, der der Inhaber unterworfen | Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis, der der Inhaber unterworfen |
ist, und gegebenenfalls bis zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis | ist, und gegebenenfalls bis zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis |
ausgesetzt." | ausgesetzt." |
Art. 5 - Artikel 27 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 5 - Artikel 27 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 15. Juli 2004, 4. Mai 2007, 28. April 2011 und | Königlichen Erlasse vom 15. Juli 2004, 4. Mai 2007, 28. April 2011 und |
15. November 2013, wird wie folgt abgeändert: | 15. November 2013, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Nr. 2 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit | a) In Nr. 2 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Für die Überprüfung der in Buchstabe a) und b) erwähnten Bedingungen | "Für die Überprüfung der in Buchstabe a) und b) erwähnten Bedingungen |
wird gegebenenfalls das Datum der ersten Ausstellung, der Ersetzung | wird gegebenenfalls das Datum der ersten Ausstellung, der Ersetzung |
oder der Verlängerung des vorgelegten Dokuments berücksichtigt." | oder der Verlängerung des vorgelegten Dokuments berücksichtigt." |
b) Nummer 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Nummer 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Für ausländische Führerscheine werden die gültigen Klassen, die | "Für ausländische Führerscheine werden die gültigen Klassen, die |
spätestens an dem gemäß den Absätzen 2 und 3 berücksichtigten Datum | spätestens an dem gemäß den Absätzen 2 und 3 berücksichtigten Datum |
erworben worden sind, berücksichtigt. | erworben worden sind, berücksichtigt. |
Ein europäischer Führerschein, ausgestellt im Umtausch gegen einen | Ein europäischer Führerschein, ausgestellt im Umtausch gegen einen |
ausländischen Führerschein, der von einem Staat ausgestellt worden | ausländischen Führerschein, der von einem Staat ausgestellt worden |
ist, dessen Führerscheine nicht gemäß Artikel 23 § 2 Nr. 1 des | ist, dessen Führerscheine nicht gemäß Artikel 23 § 2 Nr. 1 des |
Gesetzes in Belgien anerkannt sind, wird für die Anwendung dieser | Gesetzes in Belgien anerkannt sind, wird für die Anwendung dieser |
Befreiung nicht berücksichtigt,". | Befreiung nicht berücksichtigt,". |
Art. 6 - Artikel 69 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 6 - Artikel 69 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 8. März 2006 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse | Erlass vom 8. März 2006 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 10. Juli 2006, 28. April 2011, 3. April 2013 und 19. November | vom 10. Juli 2006, 28. April 2011, 3. April 2013 und 19. November |
2017, wird wie folgt abgeändert: | 2017, wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | a) Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Führerschein oder das als Führerschein geltende Dokument, der | "Der Führerschein oder das als Führerschein geltende Dokument, der |
beziehungsweise das in Anwendung von Absatz 2 ausgestellt worden ist, | beziehungsweise das in Anwendung von Absatz 2 ausgestellt worden ist, |
muss dem Greffier zurückgegeben werden, der den Führerschein | muss dem Greffier zurückgegeben werden, der den Führerschein |
beziehungsweise das als Führerschein geltende Dokument an die in | beziehungsweise das als Führerschein geltende Dokument an die in |
Artikel 7 erwähnte Behörde zurückschickt. | Artikel 7 erwähnte Behörde zurückschickt. |
Ist der in der Kanzlei aufbewahrte Führerschein ein europäischer | Ist der in der Kanzlei aufbewahrte Führerschein ein europäischer |
Führerschein, wird er an die in Artikel 7 erwähnte Behörde | Führerschein, wird er an die in Artikel 7 erwähnte Behörde |
zurückgeschickt." | zurückgeschickt." |
a) Paragraph 3 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | a) Paragraph 3 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der in Anwendung von Absatz 2 ausgestellte Führerschein muss dem | "Der in Anwendung von Absatz 2 ausgestellte Führerschein muss dem |
Greffier zurückgegeben werden, der ihn an die in Artikel 7 erwähnte | Greffier zurückgegeben werden, der ihn an die in Artikel 7 erwähnte |
Behörde zurücksendet. | Behörde zurücksendet. |
Ist der in der Kanzlei aufbewahrte Führerschein ein europäischer | Ist der in der Kanzlei aufbewahrte Führerschein ein europäischer |
Führerschein, wird er an die in Artikel 7 erwähnte Behörde | Führerschein, wird er an die in Artikel 7 erwähnte Behörde |
zurückgeschickt." | zurückgeschickt." |
c) In § 7 Absatz 2 werden die Wörter "und gegebenenfalls die für die | c) In § 7 Absatz 2 werden die Wörter "und gegebenenfalls die für die |
Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zuständige Einrichtung" | Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zuständige Einrichtung" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
d) Der Artikel wird durch die Paragraphen 8 und 9 mit folgendem | d) Der Artikel wird durch die Paragraphen 8 und 9 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 8 - In Abweichung von § 7 Absatz 1 Nr. 2 wird, wenn der Inhaber | " § 8 - In Abweichung von § 7 Absatz 1 Nr. 2 wird, wenn der Inhaber |
gemäß Artikel 72 § 4 Absatz 2 die praktische Prüfung zur | gemäß Artikel 72 § 4 Absatz 2 die praktische Prüfung zur |
Wiedererlangung der Fahrerlaubnis bestanden hat, der Führerschein, | Wiedererlangung der Fahrerlaubnis bestanden hat, der Führerschein, |
dessen Inhaber er ist, in folgenden Fällen nicht von der Kanzlei | dessen Inhaber er ist, in folgenden Fällen nicht von der Kanzlei |
zurückgegeben: | zurückgegeben: |
- wenn die praktische Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis | - wenn die praktische Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis |
mit einem Fahrzeug der Klasse AM abgelegt worden ist, außer wenn der | mit einem Fahrzeug der Klasse AM abgelegt worden ist, außer wenn der |
Führerschein, dessen Inhaber er ist, nur für die Klasse AM gültig ist, | Führerschein, dessen Inhaber er ist, nur für die Klasse AM gültig ist, |
- wenn die praktische Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis | - wenn die praktische Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis |
mit einem Fahrzeug der Klasse A1, A2, A, B, B+E oder G abgelegt worden | mit einem Fahrzeug der Klasse A1, A2, A, B, B+E oder G abgelegt worden |
ist, obwohl der Führerschein, dessen Inhaber er ist, auch für | ist, obwohl der Führerschein, dessen Inhaber er ist, auch für |
mindestens eine der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E | mindestens eine der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E |
oder für eine gleichwertige Klasse gültig ist, | oder für eine gleichwertige Klasse gültig ist, |
- wenn die praktische Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis | - wenn die praktische Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis |
mit einem Fahrzeug der Klasse C1, C1+E, D1 oder D1+E abgelegt worden | mit einem Fahrzeug der Klasse C1, C1+E, D1 oder D1+E abgelegt worden |
ist, obwohl der Führerschein, dessen Inhaber er ist, auch für eine der | ist, obwohl der Führerschein, dessen Inhaber er ist, auch für eine der |
Klassen C, C+E, D oder D+E oder für eine gleichwertige Klasse gültig | Klassen C, C+E, D oder D+E oder für eine gleichwertige Klasse gültig |
ist. | ist. |
In diesem Fall wird der von der Kanzlei aufbewahrte Führerschein, wenn | In diesem Fall wird der von der Kanzlei aufbewahrte Führerschein, wenn |
es sich um einen europäischen Führerschein handelt, an die in Artikel | es sich um einen europäischen Führerschein handelt, an die in Artikel |
7 erwähnte Behörde zurückgeschickt. | 7 erwähnte Behörde zurückgeschickt. |
Auf Antrag des Inhabers stellt die in Artikel 7 erwähnte Behörde gemäß | Auf Antrag des Inhabers stellt die in Artikel 7 erwähnte Behörde gemäß |
den Artikeln 17 § 4 Absatz 3 und 72 § 4 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 einen | den Artikeln 17 § 4 Absatz 3 und 72 § 4 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 einen |
Führerschein aus, der für die Klassen, die in der Bescheinigung über | Führerschein aus, der für die Klassen, die in der Bescheinigung über |
den erfolgreichen Abschluss der praktischen Prüfung zur | den erfolgreichen Abschluss der praktischen Prüfung zur |
Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erwähnt sind, gültig ist. | Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erwähnt sind, gültig ist. |
Legt der Inhaber eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss | Legt der Inhaber eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss |
der praktischen Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vor, aus | der praktischen Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vor, aus |
der hervorgeht, dass er sich in dem in Artikel 72 § 4 Absatz 1 | der hervorgeht, dass er sich in dem in Artikel 72 § 4 Absatz 1 |
erwähnten Fall befindet, findet je nach Führerschein, der bei der | erwähnten Fall befindet, findet je nach Führerschein, der bei der |
Kanzlei hinterlegt worden ist, einer der folgenden Fälle Anwendung: | Kanzlei hinterlegt worden ist, einer der folgenden Fälle Anwendung: |
1. Der belgische oder nichteuropäische ausländische Führerschein wird | 1. Der belgische oder nichteuropäische ausländische Führerschein wird |
ihm von der Kanzlei zurückgegeben. | ihm von der Kanzlei zurückgegeben. |
2. Wenn er Inhaber eines europäischen Führerscheins war, den die | 2. Wenn er Inhaber eines europäischen Führerscheins war, den die |
Kanzlei der in Artikel 7 erwähnten Behörde zurückgeschickt hat, wird | Kanzlei der in Artikel 7 erwähnten Behörde zurückgeschickt hat, wird |
ihm ein belgischer Führerschein gemäß Artikel 17 ausgestellt. | ihm ein belgischer Führerschein gemäß Artikel 17 ausgestellt. |
Der in Absatz 3 erwähnte Führerschein wird zum Zeitpunkt der Rückgabe | Der in Absatz 3 erwähnte Führerschein wird zum Zeitpunkt der Rückgabe |
des Führerscheins, dessen Inhaber er war, oder, wenn dieser | des Führerscheins, dessen Inhaber er war, oder, wenn dieser |
Führerschein ein europäischer Führerschein war, zum Zeitpunkt der | Führerschein ein europäischer Führerschein war, zum Zeitpunkt der |
Ausstellung des neuen Führerscheins durch die in Artikel 7 erwähnte | Ausstellung des neuen Führerscheins durch die in Artikel 7 erwähnte |
Behörde vom Inhaber an die Kanzlei zurückgegeben. | Behörde vom Inhaber an die Kanzlei zurückgegeben. |
In dem in Artikel 45 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Fall wird in | In dem in Artikel 45 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Fall wird in |
Abweichung von Absatz 1 der Führerschein, dessen Inhaber der Fahrer | Abweichung von Absatz 1 der Führerschein, dessen Inhaber der Fahrer |
ist, vom Greffier zurückgegeben. | ist, vom Greffier zurückgegeben. |
§ 9 - In Abweichung von § 7 Absatz 1 Nr. 2 wird, wenn der Inhaber nach | § 9 - In Abweichung von § 7 Absatz 1 Nr. 2 wird, wenn der Inhaber nach |
der ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zur Wiedererlangung | der ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zur Wiedererlangung |
für tauglich befunden wird, und wenn das Teilnahmedokument seine | für tauglich befunden wird, und wenn das Teilnahmedokument seine |
Fahrtauglichkeit unter Bedingungen oder Einschränkungen bescheinigt, | Fahrtauglichkeit unter Bedingungen oder Einschränkungen bescheinigt, |
der Führerschein oder das als Führerschein geltende Dokument, dessen | der Führerschein oder das als Führerschein geltende Dokument, dessen |
Inhaber er ist, nicht vom Greffier zurückgegeben. | Inhaber er ist, nicht vom Greffier zurückgegeben. |
In diesem Fall wird der von der Kanzlei aufbewahrte Führerschein, wenn | In diesem Fall wird der von der Kanzlei aufbewahrte Führerschein, wenn |
es sich um einen europäischen Führerschein handelt, an die in Artikel | es sich um einen europäischen Führerschein handelt, an die in Artikel |
7 erwähnte Behörde zurückgeschickt. | 7 erwähnte Behörde zurückgeschickt. |
Auf Antrag des Inhabers stellt die in Artikel 7 erwähnte Behörde gemäß | Auf Antrag des Inhabers stellt die in Artikel 7 erwähnte Behörde gemäß |
Artikel 17 § 4 Absatz 4 einen Führerschein oder ein als Führerschein | Artikel 17 § 4 Absatz 4 einen Führerschein oder ein als Führerschein |
geltendes Dokument aus, der beziehungsweise das für die Klassen, die | geltendes Dokument aus, der beziehungsweise das für die Klassen, die |
in dem dem Antrag beigefügten Teilnahmedokument zur Bescheinigung der | in dem dem Antrag beigefügten Teilnahmedokument zur Bescheinigung der |
Fahrtauglichkeit des Inhabers unter Bedingungen oder Einschränkungen | Fahrtauglichkeit des Inhabers unter Bedingungen oder Einschränkungen |
erwähnt sind, gültig ist. | erwähnt sind, gültig ist. |
Legt der Inhaber ein Teilnahmedokument zur Bescheinigung der | Legt der Inhaber ein Teilnahmedokument zur Bescheinigung der |
Fahrtauglichkeit ohne Bedingungen oder Einschränkungen vor, findet je | Fahrtauglichkeit ohne Bedingungen oder Einschränkungen vor, findet je |
nach Führerschein, der bei der Kanzlei hinterlegt worden ist, einer | nach Führerschein, der bei der Kanzlei hinterlegt worden ist, einer |
der folgenden Fälle Anwendung: | der folgenden Fälle Anwendung: |
1. Der belgische oder nichteuropäische ausländische Führerschein oder | 1. Der belgische oder nichteuropäische ausländische Führerschein oder |
das als Führerschein geltende Dokument wird ihm von der Kanzlei | das als Führerschein geltende Dokument wird ihm von der Kanzlei |
zurückgegeben. | zurückgegeben. |
2. Wenn er Inhaber eines europäischen Führerscheins war, den die | 2. Wenn er Inhaber eines europäischen Führerscheins war, den die |
Kanzlei der in Artikel 7 erwähnten Behörde zurückgeschickt hat, wird | Kanzlei der in Artikel 7 erwähnten Behörde zurückgeschickt hat, wird |
ihm ein belgischer Führerschein gemäß Artikel 17 ausgestellt. | ihm ein belgischer Führerschein gemäß Artikel 17 ausgestellt. |
Der Führerschein oder das als Führerschein geltende Dokument, der | Der Führerschein oder das als Führerschein geltende Dokument, der |
beziehungsweise das in Absatz 3 erwähnt ist, wird zum Zeitpunkt der | beziehungsweise das in Absatz 3 erwähnt ist, wird zum Zeitpunkt der |
Rückgabe des Führerscheins, dessen Inhaber er war, oder, wenn dieser | Rückgabe des Führerscheins, dessen Inhaber er war, oder, wenn dieser |
Führerschein ein europäischer Führerschein war, zum Zeitpunkt der | Führerschein ein europäischer Führerschein war, zum Zeitpunkt der |
Ausstellung des neuen Führerscheins durch die in Artikel 7 erwähnte | Ausstellung des neuen Führerscheins durch die in Artikel 7 erwähnte |
Behörde vom Inhaber an die Kanzlei zurückgegeben." | Behörde vom Inhaber an die Kanzlei zurückgegeben." |
Art. 7 - In Artikel 73 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 7 - In Artikel 73 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 7. Mai 1999, 22. März 2004 und 8. März 2006, | Königlichen Erlasse vom 7. Mai 1999, 22. März 2004 und 8. März 2006, |
werden in Absatz 3 zehnter Gedankenstrich zwischen den Wörtern | werden in Absatz 3 zehnter Gedankenstrich zwischen den Wörtern |
"erhalten hat," und dem Wort "stattfinden" die Wörter "und der | "erhalten hat," und dem Wort "stattfinden" die Wörter "und der |
Bewerber die in Absatz 6 erwähnte Zahlung vorgenommen hat," eingefügt. | Bewerber die in Absatz 6 erwähnte Zahlung vorgenommen hat," eingefügt. |
Art. 8 - Artikel 73/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 8 - Artikel 73/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 26. November 2011 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 26. November 2011 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 14. Dezember 2016 und 19. November 2017, wird | Königlichen Erlasse vom 14. Dezember 2016 und 19. November 2017, wird |
durch einen Paragraphen mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Paragraphen mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 3 - In Abweichung von § 1 wird der Führerschein, wenn der vom | " § 3 - In Abweichung von § 1 wird der Führerschein, wenn der vom |
Greffier aufbewahrte Führerschein ein europäischer Führerschein ist, | Greffier aufbewahrte Führerschein ein europäischer Führerschein ist, |
an die in Artikel 7 erwähnte Behörde zurückgeschickt. | an die in Artikel 7 erwähnte Behörde zurückgeschickt. |
Der Greffier händigt bei der Rückgabe des Führerscheins die in § 1 | Der Greffier händigt bei der Rückgabe des Führerscheins die in § 1 |
Absatz 2 erwähnte Bescheinigung aus. Paragraph 2 Absatz 1 findet | Absatz 2 erwähnte Bescheinigung aus. Paragraph 2 Absatz 1 findet |
Anwendung. | Anwendung. |
In diesem Fall beantragt der Fahrer nach Ablauf des Zeitraums, für den | In diesem Fall beantragt der Fahrer nach Ablauf des Zeitraums, für den |
der Richter die Gültigkeit des Führerscheins auf die mit einer | der Richter die Gültigkeit des Führerscheins auf die mit einer |
Alkohol-Wegfahrsperre ausgestatteten Kraftfahrzeuge begrenzt hat, bei | Alkohol-Wegfahrsperre ausgestatteten Kraftfahrzeuge begrenzt hat, bei |
der in Artikel 7 erwähnten Behörde die Ausstellung eines Führerscheins | der in Artikel 7 erwähnten Behörde die Ausstellung eines Führerscheins |
gemäß Artikel 17. Der in Anwendung von Absatz 2 ausgestellte | gemäß Artikel 17.Der in Anwendung von Absatz 2 ausgestellte |
Führerschein muss der in Artikel 7 erwähnten Behörde zurückgegeben | Führerschein muss der in Artikel 7 erwähnten Behörde zurückgegeben |
werden." | werden." |
Art. 9 - Artikel 78 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 9 - Artikel 78 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 28. April 2011, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 28. April 2011, wird wie folgt abgeändert: |
a) In den Absätzen 4 bis 6 werden zwischen dem Wort "Ein" und dem Wort | a) In den Absätzen 4 bis 6 werden zwischen dem Wort "Ein" und dem Wort |
"Führerschein" jeweils die Wörter "belgischer oder europäischer" | "Führerschein" jeweils die Wörter "belgischer oder europäischer" |
eingefügt. | eingefügt. |
b) Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: | b) Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Diese Berechtigung wird auch dem Inhaber eines belgischen oder | "Diese Berechtigung wird auch dem Inhaber eines belgischen oder |
europäischen Führerscheins, der für die Klasse B gilt und vor dem 1. | europäischen Führerscheins, der für die Klasse B gilt und vor dem 1. |
Mai 2013 ausgestellt worden ist, gewährt." | Mai 2013 ausgestellt worden ist, gewährt." |
c) Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: | c) Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Diese Berechtigung wird auch dem Inhaber eines belgischen oder | "Diese Berechtigung wird auch dem Inhaber eines belgischen oder |
europäischen Führerscheins, der für die Klasse B gilt und vor dem 1. | europäischen Führerscheins, der für die Klasse B gilt und vor dem 1. |
Mai 2011 ausgestellt worden ist, gewährt." | Mai 2011 ausgestellt worden ist, gewährt." |
d) Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: | d) Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Diese Berechtigung wird auch dem Inhaber eines belgischen oder | "Diese Berechtigung wird auch dem Inhaber eines belgischen oder |
europäischen Führerscheins, der für die Klasse B+E gilt und vor dem 1. | europäischen Führerscheins, der für die Klasse B+E gilt und vor dem 1. |
Mai 2013 ausgestellt worden ist, gewährt." | Mai 2013 ausgestellt worden ist, gewährt." |
Art. 10 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der | Art. 10 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der NGBE | Der Minister der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der NGBE |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |