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Arrêté Royal du 11 janvier 2019
publié le 09 octobre 2020

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande

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service public federal mobilite et transports
numac
2020043236
pub.
09/10/2020
prom.
11/01/2019
ELI
eli/arrete/2019/01/11/2020043236/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


11 JANVIER 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 11 janvier 2019 modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire (Moniteur belge du 5 mars 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 11. JANUAR 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1, des Artikels 21, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, des Artikels 23 § 2 Nr. 1, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 29.

Februar 1984, des Artikels 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, und des Artikels 46, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Juli 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 64687/4 des Staatsrates vom 4. Dezember 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28.

April 2011 und 15. November 2013, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 3 Nr.3 werden die Wörter "in § 2" durch die Wörter "in den Paragraphen 2, 3 oder 4" ersetzt. b) In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn der belgische oder europäische Führerschein im Umtausch gegen einen nichteuropäischen Führerschein ausgestellt wurde, darf ein Führerschein auch ausgestellt werden, wenn der Inhaber wünscht, dass der Code 70 nicht mehr neben einer Klasse angegeben wird.In diesem Fall macht der Inhaber nicht von der in Artikel 27 Nr. 2 erwähnten Befreiung Gebrauch, nimmt an der in Artikel 5 § 1 für den Erwerb dieser Klasse vorgesehenen Schulung teil und erhält einen Führerschein, auf dem der Code 70 für die Klasse, für die ein belgischer Führerschein gemäß dem in § 1 erwähnten Verfahren beantragt wird, und gegebenenfalls für andere Klassen gemäß Artikel 20 nicht länger angegeben wird. Der belgische oder europäische Führerschein mit Code 70 wird an die in Artikel 7 erwähnte Behörde zurückgegeben.

Handelt es sich um einen europäischen Führerschein, wird er an die Behörde zurückgeschickt, die ihn ausgestellt hat, mit Vermerk der Gründe für diese Rücksendung." c) Es wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: " § 4 - Der Antragsteller, der Inhaber einer in Artikel 69 § 2 erwähnten noch gültigen Bescheinigung ist, erhält einen Führerschein oder ein als Führerschein geltendes Dokument, der beziehungsweise das nur außerhalb der Wochenenden und Feiertage, wie in Artikel 38 § 2bis des Gesetzes erwähnt, gültig ist.Die amtliche Gültigkeitsdauer dieses Führerscheins ist auf die Dauer der Entziehung beschränkt, der der Inhaber gemäß Artikel 38 § 2bis des Gesetzes unterworfen ist.

Der Antragsteller, der Inhaber einer in Artikel 69 § 3 erwähnten noch gültigen Bescheinigung ist, erhält einen Führerschein, der nur für die Klassen gültig ist, für die die Entziehung nicht gilt. Die amtliche Gültigkeitsdauer dieses Führerscheins ist auf die Dauer dieser Entziehung beschränkt.

In dem in Artikel 69 § 8 Absatz 3 erwähnten Fall wird dem Antragsteller ein Führerschein ausgestellt, der für die Klassen gültig ist, auf die er aufgrund von Artikel 72 § 4 Absatz 2 Anrecht hat.

In dem in Artikel 69 § 9 Absatz 3 erwähnten Fall wird dem Antragsteller ein neuer Führerschein oder ein als Führerschein geltendes Dokument ausgestellt, dessen amtliche Gültigkeitsdauer auf die in der Bescheinigung gegebenenfalls vorgesehene Dauer beschränkt ist. Gegebenenfalls kann dieser Führerschein beziehungsweise das als Führerschein geltende Dokument durch eine neue Bescheinigung der Fahrtauglichkeit unter Bedingungen oder Einschränkungen, die gemäß Artikel 73 ausgestellt wird, erneuert werden.

In den in den Absätzen 1 bis 4 oder in Artikel 73/2 erwähnten Fällen übermittelt der Greffier, wenn der Antragsteller Inhaber eines europäischen Führerscheins ist, den europäischen Führerschein der in Artikel 7 erwähnten Behörde gemäß Artikel 69 § 2 Absatz 4, § 3 Absatz 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 oder 73/2 § 3. Nach Anwendung von Artikel 57 wird der europäische Führerschein an die Behörde zurückgeschickt, die ihn ausgestellt hat, mit Vermerk der Gründe für diese Rücksendung. Nach Ablauf der Dauer der Entziehung und der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis kann der Fahrer einen belgischen Führerschein gemäß diesem Artikel beantragen." Art. 2 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 3 - In Artikel 20bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2011, wird § 2 durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Artikel 17 § 2 wird der europäische Führerschein, dessen amtliche Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, gemäß dem in Artikel 49 Absatz 1 beschriebenen Verfahren erneuert, vorausgesetzt, die Bedingungen des vorliegenden Erlasses sind erfüllt." Art. 4 - Artikel 24 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Dezember 2006, 26. November 2010 und 19.

November 2017, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter "und § 3 Absatz 2 " durch die Wörter ", § 3 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 3" ersetzt. b) Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In den in Artikel 69 § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 3 und Artikel 73/2 § 2 erwähnten Fällen wird die Gültigkeit des belgischen Führerscheins, der von der Kanzlei aufbewahrt wird, für die Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis, der der Inhaber unterworfen ist, und gegebenenfalls bis zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ausgesetzt." Art. 5 - Artikel 27 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Juli 2004, 4. Mai 2007, 28. April 2011 und 15. November 2013, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.2 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für die Überprüfung der in Buchstabe a) und b) erwähnten Bedingungen wird gegebenenfalls das Datum der ersten Ausstellung, der Ersetzung oder der Verlängerung des vorgelegten Dokuments berücksichtigt." b) Nummer 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für ausländische Führerscheine werden die gültigen Klassen, die spätestens an dem gemäß den Absätzen 2 und 3 berücksichtigten Datum erworben worden sind, berücksichtigt. Ein europäischer Führerschein, ausgestellt im Umtausch gegen einen ausländischen Führerschein, der von einem Staat ausgestellt worden ist, dessen Führerscheine nicht gemäß Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes in Belgien anerkannt sind, wird für die Anwendung dieser Befreiung nicht berücksichtigt,".

Art. 6 - Artikel 69 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. März 2006 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Juli 2006, 28. April 2011, 3. April 2013 und 19. November 2017, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Führerschein oder das als Führerschein geltende Dokument, der beziehungsweise das in Anwendung von Absatz 2 ausgestellt worden ist, muss dem Greffier zurückgegeben werden, der den Führerschein beziehungsweise das als Führerschein geltende Dokument an die in Artikel 7 erwähnte Behörde zurückschickt. Ist der in der Kanzlei aufbewahrte Führerschein ein europäischer Führerschein, wird er an die in Artikel 7 erwähnte Behörde zurückgeschickt." a) Paragraph 3 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der in Anwendung von Absatz 2 ausgestellte Führerschein muss dem Greffier zurückgegeben werden, der ihn an die in Artikel 7 erwähnte Behörde zurücksendet. Ist der in der Kanzlei aufbewahrte Führerschein ein europäischer Führerschein, wird er an die in Artikel 7 erwähnte Behörde zurückgeschickt." c) In § 7 Absatz 2 werden die Wörter "und gegebenenfalls die für die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zuständige Einrichtung" aufgehoben.d) Der Artikel wird durch die Paragraphen 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 8 - In Abweichung von § 7 Absatz 1 Nr.2 wird, wenn der Inhaber gemäß Artikel 72 § 4 Absatz 2 die praktische Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis bestanden hat, der Führerschein, dessen Inhaber er ist, in folgenden Fällen nicht von der Kanzlei zurückgegeben: - wenn die praktische Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis mit einem Fahrzeug der Klasse AM abgelegt worden ist, außer wenn der Führerschein, dessen Inhaber er ist, nur für die Klasse AM gültig ist, - wenn die praktische Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis mit einem Fahrzeug der Klasse A1, A2, A, B, B+E oder G abgelegt worden ist, obwohl der Führerschein, dessen Inhaber er ist, auch für mindestens eine der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E oder für eine gleichwertige Klasse gültig ist, - wenn die praktische Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis mit einem Fahrzeug der Klasse C1, C1+E, D1 oder D1+E abgelegt worden ist, obwohl der Führerschein, dessen Inhaber er ist, auch für eine der Klassen C, C+E, D oder D+E oder für eine gleichwertige Klasse gültig ist.

In diesem Fall wird der von der Kanzlei aufbewahrte Führerschein, wenn es sich um einen europäischen Führerschein handelt, an die in Artikel 7 erwähnte Behörde zurückgeschickt.

Auf Antrag des Inhabers stellt die in Artikel 7 erwähnte Behörde gemäß den Artikeln 17 § 4 Absatz 3 und 72 § 4 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 einen Führerschein aus, der für die Klassen, die in der Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der praktischen Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erwähnt sind, gültig ist.

Legt der Inhaber eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der praktischen Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vor, aus der hervorgeht, dass er sich in dem in Artikel 72 § 4 Absatz 1 erwähnten Fall befindet, findet je nach Führerschein, der bei der Kanzlei hinterlegt worden ist, einer der folgenden Fälle Anwendung: 1. Der belgische oder nichteuropäische ausländische Führerschein wird ihm von der Kanzlei zurückgegeben.2. Wenn er Inhaber eines europäischen Führerscheins war, den die Kanzlei der in Artikel 7 erwähnten Behörde zurückgeschickt hat, wird ihm ein belgischer Führerschein gemäß Artikel 17 ausgestellt. Der in Absatz 3 erwähnte Führerschein wird zum Zeitpunkt der Rückgabe des Führerscheins, dessen Inhaber er war, oder, wenn dieser Führerschein ein europäischer Führerschein war, zum Zeitpunkt der Ausstellung des neuen Führerscheins durch die in Artikel 7 erwähnte Behörde vom Inhaber an die Kanzlei zurückgegeben.

In dem in Artikel 45 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Fall wird in Abweichung von Absatz 1 der Führerschein, dessen Inhaber der Fahrer ist, vom Greffier zurückgegeben. § 9 - In Abweichung von § 7 Absatz 1 Nr. 2 wird, wenn der Inhaber nach der ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zur Wiedererlangung für tauglich befunden wird, und wenn das Teilnahmedokument seine Fahrtauglichkeit unter Bedingungen oder Einschränkungen bescheinigt, der Führerschein oder das als Führerschein geltende Dokument, dessen Inhaber er ist, nicht vom Greffier zurückgegeben.

In diesem Fall wird der von der Kanzlei aufbewahrte Führerschein, wenn es sich um einen europäischen Führerschein handelt, an die in Artikel 7 erwähnte Behörde zurückgeschickt.

Auf Antrag des Inhabers stellt die in Artikel 7 erwähnte Behörde gemäß Artikel 17 § 4 Absatz 4 einen Führerschein oder ein als Führerschein geltendes Dokument aus, der beziehungsweise das für die Klassen, die in dem dem Antrag beigefügten Teilnahmedokument zur Bescheinigung der Fahrtauglichkeit des Inhabers unter Bedingungen oder Einschränkungen erwähnt sind, gültig ist.

Legt der Inhaber ein Teilnahmedokument zur Bescheinigung der Fahrtauglichkeit ohne Bedingungen oder Einschränkungen vor, findet je nach Führerschein, der bei der Kanzlei hinterlegt worden ist, einer der folgenden Fälle Anwendung: 1. Der belgische oder nichteuropäische ausländische Führerschein oder das als Führerschein geltende Dokument wird ihm von der Kanzlei zurückgegeben.2. Wenn er Inhaber eines europäischen Führerscheins war, den die Kanzlei der in Artikel 7 erwähnten Behörde zurückgeschickt hat, wird ihm ein belgischer Führerschein gemäß Artikel 17 ausgestellt. Der Führerschein oder das als Führerschein geltende Dokument, der beziehungsweise das in Absatz 3 erwähnt ist, wird zum Zeitpunkt der Rückgabe des Führerscheins, dessen Inhaber er war, oder, wenn dieser Führerschein ein europäischer Führerschein war, zum Zeitpunkt der Ausstellung des neuen Führerscheins durch die in Artikel 7 erwähnte Behörde vom Inhaber an die Kanzlei zurückgegeben." Art. 7 - In Artikel 73 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Mai 1999, 22. März 2004 und 8. März 2006, werden in Absatz 3 zehnter Gedankenstrich zwischen den Wörtern "erhalten hat," und dem Wort "stattfinden" die Wörter "und der Bewerber die in Absatz 6 erwähnte Zahlung vorgenommen hat," eingefügt.

Art. 8 - Artikel 73/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 26. November 2011 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Dezember 2016 und 19. November 2017, wird durch einen Paragraphen mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - In Abweichung von § 1 wird der Führerschein, wenn der vom Greffier aufbewahrte Führerschein ein europäischer Führerschein ist, an die in Artikel 7 erwähnte Behörde zurückgeschickt.

Der Greffier händigt bei der Rückgabe des Führerscheins die in § 1 Absatz 2 erwähnte Bescheinigung aus. Paragraph 2 Absatz 1 findet Anwendung.

In diesem Fall beantragt der Fahrer nach Ablauf des Zeitraums, für den der Richter die Gültigkeit des Führerscheins auf die mit einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgestatteten Kraftfahrzeuge begrenzt hat, bei der in Artikel 7 erwähnten Behörde die Ausstellung eines Führerscheins gemäß Artikel 17. Der in Anwendung von Absatz 2 ausgestellte Führerschein muss der in Artikel 7 erwähnten Behörde zurückgegeben werden." Art. 9 - Artikel 78 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2011, wird wie folgt abgeändert: a) In den Absätzen 4 bis 6 werden zwischen dem Wort "Ein" und dem Wort "Führerschein" jeweils die Wörter "belgischer oder europäischer" eingefügt.b) Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Berechtigung wird auch dem Inhaber eines belgischen oder europäischen Führerscheins, der für die Klasse B gilt und vor dem 1. Mai 2013 ausgestellt worden ist, gewährt." c) Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Berechtigung wird auch dem Inhaber eines belgischen oder europäischen Führerscheins, der für die Klasse B gilt und vor dem 1. Mai 2011 ausgestellt worden ist, gewährt." d) Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Berechtigung wird auch dem Inhaber eines belgischen oder europäischen Führerscheins, der für die Klasse B+E gilt und vor dem 1. Mai 2013 ausgestellt worden ist, gewährt." Art. 10 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der NGBE Fr. BELLOT

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