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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mars 2005 modifiant l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite des véhicules à moteur et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 maart 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 mei 2004 betreffende de voorwaarden voor de erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen en van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 NOVEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 10 NOVEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mars 2005 modifiant | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 maart |
l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des | 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 mei 2004 |
betreffende de voorwaarden voor de erkenning van scholen voor het | |
écoles de conduite des véhicules à moteur et l'arrêté royal du 23 mars | besturen van motorvoertuigen en van het koninklijk besluit van 23 |
1998 relatif au permis de conduire | maart 1998 betreffende het rijbewijs |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 17 mars 2005 modifiant l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif | besluit van 17 maart 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van |
aux conditions d'agrément des écoles de conduite des véhicules à | 11 mei 2004 betreffende de voorwaarden voor de erkenning van scholen |
voor het besturen van motorvoertuigen en van het koninklijk besluit | |
moteur et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de | van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs, opgemaakt door de |
conduire, établi par le Service central de traduction allemande auprès | Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mars 2005 | vertaling van het koninklijk besluit van 17 maart 2005 tot wijziging |
modifiant l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions | van het koninklijk besluit van 11 mei 2004 betreffende de voorwaarden |
d'agrément des écoles de conduite des véhicules à moteur et l'arrêté | voor de erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen en |
royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. | van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
rijbewijs. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 10 novembre 2005. | Gegeven te Brussel, 10 november 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
17. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 17. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für | Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für |
Fahrschulen und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Fahrschulen und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein | Führerschein |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, | mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, |
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass | Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass |
vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen | vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen |
abgeändert. | abgeändert. |
Mit dem Entwurf wird der Anwendungsbereich der Zulassungspflicht, wie | Mit dem Entwurf wird der Anwendungsbereich der Zulassungspflicht, wie |
im Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 definiert, abgeändert. | im Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 definiert, abgeändert. |
Der Entwurf ist infolge der Bemerkungen des Staatsrates angepasst | Der Entwurf ist infolge der Bemerkungen des Staatsrates angepasst |
worden. | worden. |
Der Königliche Erlass vom 11. Mai 2004 ist am 1. Dezember 2004 in | Der Königliche Erlass vom 11. Mai 2004 ist am 1. Dezember 2004 in |
Kraft getreten. Seit diesem Datum ist der Fahrschulmarkt für den | Kraft getreten. Seit diesem Datum ist der Fahrschulmarkt für den |
freien Wettbewerb geöffnet. Drei wesentliche Artikel des Königlichen | freien Wettbewerb geöffnet. Drei wesentliche Artikel des Königlichen |
Erlasses, nämlich die über die Begriffsbestimmungen, den | Erlasses, nämlich die über die Begriffsbestimmungen, den |
Anwendungsbereich und die administrativen Verpflichtungen, sind am 23. | Anwendungsbereich und die administrativen Verpflichtungen, sind am 23. |
November 2004 vom Staatsrat ausgesetzt worden. Diese Artikel sind | November 2004 vom Staatsrat ausgesetzt worden. Diese Artikel sind |
ausgesetzt worden, da sie das Recht der VoGs, einen Lehr- und | ausgesetzt worden, da sie das Recht der VoGs, einen Lehr- und |
Ausbildungsauftrag im Hinblick auf die Erlangung eines Führerscheins | Ausbildungsauftrag im Hinblick auf die Erlangung eines Führerscheins |
zu erfüllen, verletzen. | zu erfüllen, verletzen. |
Der Staatsrat sieht in seinem Aussetzungsentscheid Folgendes vor: | Der Staatsrat sieht in seinem Aussetzungsentscheid Folgendes vor: |
Übersetzung: « In der Erwägung, dass die Gegenpartei nicht | Übersetzung: « In der Erwägung, dass die Gegenpartei nicht |
rechtfertigt, warum die Verletzung des Rechts einer Vereinigung ohne | rechtfertigt, warum die Verletzung des Rechts einer Vereinigung ohne |
Gewinnerzielungsabsicht, im Rahmen der Erlangung eines Führerscheins | Gewinnerzielungsabsicht, im Rahmen der Erlangung eines Führerscheins |
unter freier Begleitung einen Lehr- und Ausbildungsauftrag zu | unter freier Begleitung einen Lehr- und Ausbildungsauftrag zu |
erfüllen, notwendig sein sollte; dass sie nicht nachweist, dass diese | erfüllen, notwendig sein sollte; dass sie nicht nachweist, dass diese |
Verletzung sachdienlich und dem gesetzten Ziel angemessen wäre; dass | Verletzung sachdienlich und dem gesetzten Ziel angemessen wäre; dass |
nicht erkennbar ist, warum eine Handelsgesellschaft mit der ihr | nicht erkennbar ist, warum eine Handelsgesellschaft mit der ihr |
inhärenten Forderung der Gewinnerzielung besser als eine Vereinigung | inhärenten Forderung der Gewinnerzielung besser als eine Vereinigung |
ohne Gewinnerzielungsabsicht imstande wäre, bestimmten Gruppen in der | ohne Gewinnerzielungsabsicht imstande wäre, bestimmten Gruppen in der |
Bevölkerung, die es aus finanziellen Gründen schwer haben, an einer | Bevölkerung, die es aus finanziellen Gründen schwer haben, an einer |
Schulung teilzunehmen, eine Ausbildung zu erteilen; dass der | Schulung teilzunehmen, eine Ausbildung zu erteilen; dass der |
Klagegrund ernsthaft ist; ». | Klagegrund ernsthaft ist; ». |
Aufgrund der Aussetzung der drei Artikel durch den Staatsrat ist es | Aufgrund der Aussetzung der drei Artikel durch den Staatsrat ist es |
derzeit unmöglich, die Zulassungsanträge zu behandeln. | derzeit unmöglich, die Zulassungsanträge zu behandeln. |
Um den Einwänden des Staatsrates Rechnung zu tragen, werden im | Um den Einwänden des Staatsrates Rechnung zu tragen, werden im |
Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 zwei Abänderungen angebracht: | Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 zwei Abänderungen angebracht: |
- Artikel 1 Nr. 4, in dem es heisst: "Fahrunterricht": der Unterricht | - Artikel 1 Nr. 4, in dem es heisst: "Fahrunterricht": der Unterricht |
für das Führen von Motorfahrzeugen gegen Bezahlung im Hinblick auf die | für das Führen von Motorfahrzeugen gegen Bezahlung im Hinblick auf die |
Erlangung des Führerscheins, » wird gestrichen. | Erlangung des Führerscheins, » wird gestrichen. |
- Artikel 2 § 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | - Artikel 2 § 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 2 - § 1 - Die in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen | « Art. 2 - § 1 - Die in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen |
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Stunden | Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Stunden |
theoretischen und praktischen Fahrunterricht dürfen nur von | theoretischen und praktischen Fahrunterricht dürfen nur von |
Fahrschulen erteilt werden, die gemäss den Bestimmungen des | Fahrschulen erteilt werden, die gemäss den Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses vom Minister zugelassen sind. ». | vorliegenden Erlasses vom Minister zugelassen sind. ». |
Artikel 1 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Artikel 1 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Führerschein wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 12. "Fahrschule": jede gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai | « 12. "Fahrschule": jede gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai |
2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen zugelassene | 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen zugelassene |
Fahrschule, ». | Fahrschule, ». |
Diese Abänderungen bedeuten eine Rückkehr zur Situation von vor dem 1. | Diese Abänderungen bedeuten eine Rückkehr zur Situation von vor dem 1. |
Dezember 2004: Eine Zulassung ist nur erforderlich, wenn | Dezember 2004: Eine Zulassung ist nur erforderlich, wenn |
obligatorischer Fahrunterricht erteilt wird. Es handelt sich | obligatorischer Fahrunterricht erteilt wird. Es handelt sich |
insbesondere um die in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses | insbesondere um die in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses |
vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Unterrichtsstunden, | vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Unterrichtsstunden, |
an denen unter anderem teilgenommen werden muss, um eine | an denen unter anderem teilgenommen werden muss, um eine |
Schulungslizenz oder einen provisorischen Führerschein des Musters 1 | Schulungslizenz oder einen provisorischen Führerschein des Musters 1 |
oder des Musters 2 zu erlangen. Es ist logisch, dass für diese | oder des Musters 2 zu erlangen. Es ist logisch, dass für diese |
obligatorischen Unterrichtsstunden die strengen Qualitätsanforderungen | obligatorischen Unterrichtsstunden die strengen Qualitätsanforderungen |
und Zulassungsbedingungen des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 | und Zulassungsbedingungen des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 |
auferlegt werden. | auferlegt werden. |
VoGs und andere Einrichtungen, die Unterricht oder eine Ausbildung | VoGs und andere Einrichtungen, die Unterricht oder eine Ausbildung |
erteilen, benötigen keine Zulassung, sofern der Unterricht nur im | erteilen, benötigen keine Zulassung, sofern der Unterricht nur im |
Rahmen der Erlangung des Führerscheins unter freier Begleitung oder | Rahmen der Erlangung des Führerscheins unter freier Begleitung oder |
zusätzlich zu den obligatorischen Unterrichtsstunden erteilt wird. | zusätzlich zu den obligatorischen Unterrichtsstunden erteilt wird. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der getreue und ehrerbietige Diener | der getreue und ehrerbietige Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
17. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 17. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für | Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für |
Fahrschulen und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Fahrschulen und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein | Führerschein |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 23 § 3, eingefügt | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 23 § 3, eingefügt |
durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1990; | durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1990; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein, insbesondere der Artikel 1, 74 und 75; | Führerschein, insbesondere der Artikel 1, 74 und 75; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die |
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen; | Zulassungsbedingungen für Fahrschulen; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 17. Dezember 2004; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 17. Dezember 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23. |
Dezember 2004; | Dezember 2004; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass drei | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass drei |
wesentliche Artikel des Königlichen Erlasses, nämlich die über die | wesentliche Artikel des Königlichen Erlasses, nämlich die über die |
Begriffsbestimmungen, den Anwendungsbereich und die administrativen | Begriffsbestimmungen, den Anwendungsbereich und die administrativen |
Verpflichtungen, am 23. November 2004 vom Staatsrat ausgesetzt worden | Verpflichtungen, am 23. November 2004 vom Staatsrat ausgesetzt worden |
sind. Da der Königliche Erlass nicht in seiner Gesamtheit ausgesetzt | sind. Da der Königliche Erlass nicht in seiner Gesamtheit ausgesetzt |
worden ist, ist er am 1. Dezember 2004 in Kraft getreten. Seitdem sind | worden ist, ist er am 1. Dezember 2004 in Kraft getreten. Seitdem sind |
die ersten Zulassungsanträge eingereicht worden. Wegen der Aussetzung | die ersten Zulassungsanträge eingereicht worden. Wegen der Aussetzung |
dieser drei entscheidenden Artikel durch den Staatsrat ist es derzeit | dieser drei entscheidenden Artikel durch den Staatsrat ist es derzeit |
nicht möglich, die Zulassungsanträge zu behandeln. Wenn die Anträge | nicht möglich, die Zulassungsanträge zu behandeln. Wenn die Anträge |
nicht binnen der im Königlichen Erlass vorgesehenen Frist behandelt | nicht binnen der im Königlichen Erlass vorgesehenen Frist behandelt |
werden, müssen die Zulassungen gemäss dem Königlichen Erlass | werden, müssen die Zulassungen gemäss dem Königlichen Erlass |
automatisch als erteilt angesehen werden; | automatisch als erteilt angesehen werden; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.129/4 des Staatsrates vom 9. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.129/4 des Staatsrates vom 9. Februar |
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der | 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über |
die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen wird durch folgende | die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist | « Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 1. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Verkehrssicherheit gehört, | Verkehrssicherheit gehört, |
2. « Klassen A3, A, B, B+E, C, C+E, D und D+E und Unterklassen C1, | 2. « Klassen A3, A, B, B+E, C, C+E, D und D+E und Unterklassen C1, |
C1+E, D1 und D1+E »: die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 23. | C1+E, D1 und D1+E »: die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 23. |
März 1998 über den Führerschein definierten Klassen und Unterklassen, | März 1998 über den Führerschein definierten Klassen und Unterklassen, |
3. « Verwaltung »: die Generaldirektion, die im Föderalen Öffentlichen | 3. « Verwaltung »: die Generaldirektion, die im Föderalen Öffentlichen |
Dienst Mobilität und Transportwesen für die Zulassung von Fahrschulen | Dienst Mobilität und Transportwesen für die Zulassung von Fahrschulen |
zuständig ist, | zuständig ist, |
4. « Fahrschulzulassung »: die vom Minister erteilte allgemeine | 4. « Fahrschulzulassung »: die vom Minister erteilte allgemeine |
Genehmigung zum Betreiben einer Fahrschule, | Genehmigung zum Betreiben einer Fahrschule, |
5. « Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit »: die | 5. « Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit »: die |
einer zugelassenen Fahrschule vom Minister erteilte Genehmigung zur | einer zugelassenen Fahrschule vom Minister erteilte Genehmigung zur |
Erteilung von Fahrunterricht in einer Niederlassungseinheit, | Erteilung von Fahrunterricht in einer Niederlassungseinheit, |
6. « Übungsgeländegenehmigung »: die vom Minister erteilte Genehmigung | 6. « Übungsgeländegenehmigung »: die vom Minister erteilte Genehmigung |
zur Benutzung eines Geländes für den praktischen Unterricht in einer | zur Benutzung eines Geländes für den praktischen Unterricht in einer |
zugelassenen Fahrschule, | zugelassenen Fahrschule, |
7. « Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung »: die vom Minister | 7. « Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung »: die vom Minister |
erteilte Genehmigung zur Leitung einer zugelassenen Fahrschule oder | erteilte Genehmigung zur Leitung einer zugelassenen Fahrschule oder |
zur Erteilung von Fahrunterricht, | zur Erteilung von Fahrunterricht, |
8. « wesentlichen Änderungen »: alle Änderungen, die von der | 8. « wesentlichen Änderungen »: alle Änderungen, die von der |
Verwaltung überprüft werden müssen. » | Verwaltung überprüft werden müssen. » |
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 2 - § 1 - Die in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen | « Art. 2 - § 1 - Die in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen |
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Stunden | Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Stunden |
theoretischen und praktischen Fahrunterricht dürfen nur von | theoretischen und praktischen Fahrunterricht dürfen nur von |
Fahrschulen erteilt werden, die gemäss den Bestimmungen des | Fahrschulen erteilt werden, die gemäss den Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses vom Minister zugelassen sind. | vorliegenden Erlasses vom Minister zugelassen sind. |
Eine Fahrschulzulassung ist nicht erforderlich, um die in Artikel 4 | Eine Fahrschulzulassung ist nicht erforderlich, um die in Artikel 4 |
Nr. 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 | Nr. 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 |
über den Führerschein vorgesehenen Ausbildungen zu erteilen. | über den Führerschein vorgesehenen Ausbildungen zu erteilen. |
§ 2 - Die Fahrschulzulassung darf nur einer natürlichen Person oder | § 2 - Die Fahrschulzulassung darf nur einer natürlichen Person oder |
einer in Artikel 2 § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten | einer in Artikel 2 § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten |
Handelsgesellschaft, mit Ausnahme der in Artikel 661 des vorerwähnten | Handelsgesellschaft, mit Ausnahme der in Artikel 661 des vorerwähnten |
Gesetzbuches erwähnten wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und | Gesetzbuches erwähnten wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und |
Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung, erteilt werden. | Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung, erteilt werden. |
§ 3 - In Abweichung von § 2 kann die bestehende Zulassung von | § 3 - In Abweichung von § 2 kann die bestehende Zulassung von |
Unterrichtsanstalten, in denen der Unterricht Fächer mit Bezug auf die | Unterrichtsanstalten, in denen der Unterricht Fächer mit Bezug auf die |
Kraftfahrzeugtechnik umfasst, vom Minister beibehalten werden, unter | Kraftfahrzeugtechnik umfasst, vom Minister beibehalten werden, unter |
der Bedingung, dass dieselben Qualitätskriterien wie die des | der Bedingung, dass dieselben Qualitätskriterien wie die des |
vorliegenden Erlasses erfüllt werden. | vorliegenden Erlasses erfüllt werden. |
§ 4 - In Abweichung von § 2 können Vereinigungen ohne | § 4 - In Abweichung von § 2 können Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung | Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung |
unter Einhaltung derselben Qualitätskriterien ausschliesslich für | unter Einhaltung derselben Qualitätskriterien ausschliesslich für |
folgende Personengruppen eine Fahrschulzulassung für den theoretischen | folgende Personengruppen eine Fahrschulzulassung für den theoretischen |
und praktischen Unterricht im Führen von Fahrzeugen der Klasse B | und praktischen Unterricht im Führen von Fahrzeugen der Klasse B |
erhalten: | erhalten: |
a) Empfänger von Eingliederungseinkommen oder von gleichwertiger | a) Empfänger von Eingliederungseinkommen oder von gleichwertiger |
Sozialhilfe, | Sozialhilfe, |
b) Personen, die seit mehr als 12 Monaten als Arbeitssuchende | b) Personen, die seit mehr als 12 Monaten als Arbeitssuchende |
eingetragen sind, | eingetragen sind, |
c) Personen mit Behinderung, die folgende Bedingungen erfüllen: | c) Personen mit Behinderung, die folgende Bedingungen erfüllen: |
- Personen mit einer bleibenden Invalidität von mindestens 80 % oder | - Personen mit einer bleibenden Invalidität von mindestens 80 % oder |
- Personen, deren Gesundheitszustand eine bleibende Verminderung des | - Personen, deren Gesundheitszustand eine bleibende Verminderung des |
Selbständigkeitsgrads um mindestens 12 Punkte mit sich bringt, wobei | Selbständigkeitsgrads um mindestens 12 Punkte mit sich bringt, wobei |
diese Verminderung gemäss dem Ratgeber und der Skala festgelegt wird, | diese Verminderung gemäss dem Ratgeber und der Skala festgelegt wird, |
die im Rahmen der Rechtsvorschriften über Beihilfen für Personen mit | die im Rahmen der Rechtsvorschriften über Beihilfen für Personen mit |
Behinderung anwendbar sind, oder | Behinderung anwendbar sind, oder |
- Personen mit einer unmittelbar durch die unteren Gliedmassen | - Personen mit einer unmittelbar durch die unteren Gliedmassen |
bedingten bleibenden Invalidität von mindestens 50 % oder | bedingten bleibenden Invalidität von mindestens 50 % oder |
- Personen, deren obere Gliedmassen vollständig gelähmt sind oder | - Personen, deren obere Gliedmassen vollständig gelähmt sind oder |
denen diese Gliedmassen amputiert worden sind, oder | denen diese Gliedmassen amputiert worden sind, oder |
- zivile Kriegsinvaliden und Militärkriegsinvaliden mit einer | - zivile Kriegsinvaliden und Militärkriegsinvaliden mit einer |
Kriegsinvalidität von mindestens 50 %. | Kriegsinvalidität von mindestens 50 %. |
§ 5 - In Abweichung von § 2 können Vereinigungen ohne | § 5 - In Abweichung von § 2 können Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung | Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung |
unter Einhaltung derselben Qualitätskriterien ausschliesslich für | unter Einhaltung derselben Qualitätskriterien ausschliesslich für |
Häftlinge am Ende des Strafvollzugs, das heisst hauptsächlich für | Häftlinge am Ende des Strafvollzugs, das heisst hauptsächlich für |
diejenigen, die für ein Verfahren der bedingten Freilassung in Frage | diejenigen, die für ein Verfahren der bedingten Freilassung in Frage |
kommen, aufgrund einer günstigen Stellungnahme des Direktors der | kommen, aufgrund einer günstigen Stellungnahme des Direktors der |
betreffenden Strafanstalt eine Fahrschulzulassung für den | betreffenden Strafanstalt eine Fahrschulzulassung für den |
theoretischen Unterricht im Führen von Fahrzeugen der Klasse B | theoretischen Unterricht im Führen von Fahrzeugen der Klasse B |
erhalten. | erhalten. |
§ 6 - Eine natürliche oder juristische Person darf nur Inhaber einer | § 6 - Eine natürliche oder juristische Person darf nur Inhaber einer |
einzigen Fahrschulzulassung sein. » | einzigen Fahrschulzulassung sein. » |
Art. 3 - Artikel 23 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 3 - Artikel 23 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 23 - § 1 - Für jeden Schüler wird eine Eintragungskarte | « Art. 23 - § 1 - Für jeden Schüler wird eine Eintragungskarte |
erstellt, auf der seine Personalien sowie die Nummer und das Datum | erstellt, auf der seine Personalien sowie die Nummer und das Datum |
seiner Eintragung vermerkt sind. Diese Karte umfasst eine Anzahl | seiner Eintragung vermerkt sind. Diese Karte umfasst eine Anzahl |
Felder, die der Anzahl der von der Schule erteilten Unterrichtsstunden | Felder, die der Anzahl der von der Schule erteilten Unterrichtsstunden |
entspricht. | entspricht. |
Am Ende jeder theoretischen und auch praktischen Unterrichtsstunde | Am Ende jeder theoretischen und auch praktischen Unterrichtsstunde |
vermerkt der Fahrschullehrer das Datum und die Uhrzeiten der | vermerkt der Fahrschullehrer das Datum und die Uhrzeiten der |
Unterrichtsstunde auf der Eintragungskarte des Schülers und | Unterrichtsstunde auf der Eintragungskarte des Schülers und |
unterzeichnet diesen Vermerk. | unterzeichnet diesen Vermerk. |
Die Eintragungskarte wird am Ende des Lehrgangs vom Schüler | Die Eintragungskarte wird am Ende des Lehrgangs vom Schüler |
unterzeichnet. Eine Kopie dieser Karte wird dem Schüler ausgehändigt. | unterzeichnet. Eine Kopie dieser Karte wird dem Schüler ausgehändigt. |
§ 2 - In jeder Niederlassungseinheit wird für jeden Theorielehrgang | § 2 - In jeder Niederlassungseinheit wird für jeden Theorielehrgang |
eine Anwesenheitsliste geführt. | eine Anwesenheitsliste geführt. |
Diese Liste wird auf getrennten Blättern geführt, je eins pro | Diese Liste wird auf getrennten Blättern geführt, je eins pro |
theoretische Unterrichtsstunde beziehungsweise -einheit. | theoretische Unterrichtsstunde beziehungsweise -einheit. |
§ 3 - Jeder Fahrschullehrer führt ein Tagesblatt, auf dem er die | § 3 - Jeder Fahrschullehrer führt ein Tagesblatt, auf dem er die |
Uhrzeit bei Beginn und am Ende der Unterrichtsstunde sowie, für jede | Uhrzeit bei Beginn und am Ende der Unterrichtsstunde sowie, für jede |
praktische Unterrichtsstunde, das Kennzeichen des Fahrzeugs, den | praktische Unterrichtsstunde, das Kennzeichen des Fahrzeugs, den |
Kilometerstand des Fahrzeugs bei Beginn und am Ende der | Kilometerstand des Fahrzeugs bei Beginn und am Ende der |
Unterrichtsstunde sowie die Eintragungsnummer des Schülers angibt. | Unterrichtsstunde sowie die Eintragungsnummer des Schülers angibt. |
Das Tagesblatt wird vom Fahrschullehrer und vom Schüler, der an einem | Das Tagesblatt wird vom Fahrschullehrer und vom Schüler, der an einem |
praktischen Unterricht teilgenommen hat oder bei der Prüfung begleitet | praktischen Unterricht teilgenommen hat oder bei der Prüfung begleitet |
worden ist, sowie gegebenenfalls vom Praktikanten, der der | worden ist, sowie gegebenenfalls vom Praktikanten, der der |
Unterrichtsstunde beigewohnt oder Unterricht erteilt hat, | Unterrichtsstunde beigewohnt oder Unterricht erteilt hat, |
unterzeichnet. | unterzeichnet. |
Die in den Paragraphen 1, 2 und 3 vorgesehenen Unterlagen sind während | Die in den Paragraphen 1, 2 und 3 vorgesehenen Unterlagen sind während |
zwölf Monaten aufzubewahren. | zwölf Monaten aufzubewahren. |
§ 4 - In jeder Niederlassungseinheit wird ein Jahresregister geführt, | § 4 - In jeder Niederlassungseinheit wird ein Jahresregister geführt, |
in dem nach laufenden Nummern die Personalien der eingetragenen | in dem nach laufenden Nummern die Personalien der eingetragenen |
Schüler, das Datum der Eintragung und die Daten der erteilten | Schüler, das Datum der Eintragung und die Daten der erteilten |
Unterrichtsstunden mit lückenlosem Vermerk der Anwesenheit | Unterrichtsstunden mit lückenlosem Vermerk der Anwesenheit |
beziehungsweise Abwesenheit der Schüler erwähnt werden. | beziehungsweise Abwesenheit der Schüler erwähnt werden. |
In einer Spalte werden die Daten der theoretischen und praktischen | In einer Spalte werden die Daten der theoretischen und praktischen |
Prüfungen, die der Schüler abgelegt hat, und gegebenenfalls die | Prüfungen, die der Schüler abgelegt hat, und gegebenenfalls die |
erhaltenen Resultate vermerkt. Eine Spalte ist für eventuelle | erhaltenen Resultate vermerkt. Eine Spalte ist für eventuelle |
Bemerkungen vorgesehen. | Bemerkungen vorgesehen. |
Dieses Register ist während sechsunddreissig Monaten aufzubewahren. | Dieses Register ist während sechsunddreissig Monaten aufzubewahren. |
§ 5 - Der Minister bestimmt das Muster der in den Paragraphen 1, 2, 3 | § 5 - Der Minister bestimmt das Muster der in den Paragraphen 1, 2, 3 |
und 4 vorgesehenen Unterlagen. | und 4 vorgesehenen Unterlagen. |
Sie können durch Datenträger ersetzt werden, die für eine | Sie können durch Datenträger ersetzt werden, die für eine |
computergestützte Verarbeitung bestimmt sind. Diese Datenträger müssen | computergestützte Verarbeitung bestimmt sind. Diese Datenträger müssen |
vollständig und jederzeit zugänglich sein und die gespeicherten Daten | vollständig und jederzeit zugänglich sein und die gespeicherten Daten |
müssen auf Anfrage der in Artikel 39 § 1 Absatz 2 erwähnten, mit der | müssen auf Anfrage der in Artikel 39 § 1 Absatz 2 erwähnten, mit der |
Kontrolle beauftragten Bediensteten in verständlicher Form auf Papier | Kontrolle beauftragten Bediensteten in verständlicher Form auf Papier |
wiedergegeben werden können. | wiedergegeben werden können. |
§ 6 - Die Fahrschulen stellen den Schülern, die die in den Artikeln 14 | § 6 - Die Fahrschulen stellen den Schülern, die die in den Artikeln 14 |
und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein vorgeschriebene Anzahl Unterrichtsstunden besucht haben, | Führerschein vorgeschriebene Anzahl Unterrichtsstunden besucht haben, |
eine Bescheinigung über den theoretischen oder praktischen Unterricht | eine Bescheinigung über den theoretischen oder praktischen Unterricht |
aus, deren Muster vom Minister bestimmt wird. Eine solche | aus, deren Muster vom Minister bestimmt wird. Eine solche |
Bescheinigung mit Angabe der Anzahl besuchter Unterrichtsstunden wird | Bescheinigung mit Angabe der Anzahl besuchter Unterrichtsstunden wird |
ebenfalls einem Schüler ausgestellt, der die Fahrschule wechselt. | ebenfalls einem Schüler ausgestellt, der die Fahrschule wechselt. |
In Abweichung von Absatz 1 wird dem Schüler, der die in Artikel 15 des | In Abweichung von Absatz 1 wird dem Schüler, der die in Artikel 15 des |
Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein | Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein |
vorgeschriebene Anzahl Unterrichtsstunden besucht und seine Fähigkeit, | vorgeschriebene Anzahl Unterrichtsstunden besucht und seine Fähigkeit, |
allein zu fahren, unter Beweis gestellt hat, im Hinblick auf die | allein zu fahren, unter Beweis gestellt hat, im Hinblick auf die |
Erlangung eines provisorischen Führerscheins des Musters 2 ein | Erlangung eines provisorischen Führerscheins des Musters 2 ein |
Befähigungsnachweis ausgestellt, dessen Muster vom Minister bestimmt | Befähigungsnachweis ausgestellt, dessen Muster vom Minister bestimmt |
wird. | wird. |
Jedem Bewerber um eine Schulungslizenz wird ausser einer Bescheinigung | Jedem Bewerber um eine Schulungslizenz wird ausser einer Bescheinigung |
über den theoretischen Unterricht und einer Bescheinigung über den | über den theoretischen Unterricht und einer Bescheinigung über den |
praktischen Unterricht ein Schulungsleitfaden ausgestellt, dessen | praktischen Unterricht ein Schulungsleitfaden ausgestellt, dessen |
Muster vom Minister oder von seinem Beauftragten gebilligt wird. | Muster vom Minister oder von seinem Beauftragten gebilligt wird. |
§ 7 - Über die Bedingungen und die Modalitäten für den Fahrunterricht | § 7 - Über die Bedingungen und die Modalitäten für den Fahrunterricht |
wird ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Schüler und der Fahrschule | wird ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Schüler und der Fahrschule |
abgeschlossen. | abgeschlossen. |
Der Vertrag enthält in derselben Schrift wie der Haupttext unter | Der Vertrag enthält in derselben Schrift wie der Haupttext unter |
anderem folgenden Text: « Was den praktischen Unterricht betrifft, | anderem folgenden Text: « Was den praktischen Unterricht betrifft, |
werden die Fahrten auf öffentlicher Strasse, während deren der Schüler | werden die Fahrten auf öffentlicher Strasse, während deren der Schüler |
nicht am Steuer sitzt, für die Berechnung der Anzahl | nicht am Steuer sitzt, für die Berechnung der Anzahl |
Unterrichtsstunden nicht berücksichtigt. Es dürfen keine anderen | Unterrichtsstunden nicht berücksichtigt. Es dürfen keine anderen |
Leistungen als diejenigen, für die im Vertrag der Tarif angegeben ist, | Leistungen als diejenigen, für die im Vertrag der Tarif angegeben ist, |
berechnet werden. » | berechnet werden. » |
Die in Artikel 2 § 4 Buchstabe c) erwähnten Schüler müssen ausserdem | Die in Artikel 2 § 4 Buchstabe c) erwähnten Schüler müssen ausserdem |
für die Verarbeitung der sie betreffenden Gesundheitsdaten gemäss | für die Verarbeitung der sie betreffenden Gesundheitsdaten gemäss |
Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
ihre ausdrückliche Zustimmung geben. | ihre ausdrückliche Zustimmung geben. |
Der Tarif für die Leistungen wird im Verwaltungsraum und im | Der Tarif für die Leistungen wird im Verwaltungsraum und im |
Unterrichtsraum angeschlagen. | Unterrichtsraum angeschlagen. |
§ 8 - Die in Artikel 2 § 4 und § 5 erwähnten Fahrschulen bewahren für | § 8 - Die in Artikel 2 § 4 und § 5 erwähnten Fahrschulen bewahren für |
jeden Schüler während drei Jahren ein Exemplar der Bescheinigung auf, | jeden Schüler während drei Jahren ein Exemplar der Bescheinigung auf, |
die wie folgt ausgestellt wird: | die wie folgt ausgestellt wird: |
- für die in Artikel 2 § 4 Buchstabe a) erwähnten Personen: vom | - für die in Artikel 2 § 4 Buchstabe a) erwähnten Personen: vom |
Öffentlichen Sozialhilfezentrum, | Öffentlichen Sozialhilfezentrum, |
- für die in Artikel 2 § 4 Buchstabe b) erwähnten Personen: von der | - für die in Artikel 2 § 4 Buchstabe b) erwähnten Personen: von der |
zuständigen Arbeitsvermittlungseinrichtung (Arbeitsamt, ORBEM, GRABA, | zuständigen Arbeitsvermittlungseinrichtung (Arbeitsamt, ORBEM, GRABA, |
VDAB), | VDAB), |
- für die in Artikel 2 § 4 Buchstabe c) erwähnten Personen: vom FÖD | - für die in Artikel 2 § 4 Buchstabe c) erwähnten Personen: vom FÖD |
Soziale Sicherheit. | Soziale Sicherheit. |
Die Fahrschulen, die den in Artikel 2 § 4 Buchstabe c) und § 5 | Die Fahrschulen, die den in Artikel 2 § 4 Buchstabe c) und § 5 |
erwähnten Schülern Unterricht erteilen, müssen die Bestimmungen der | erwähnten Schülern Unterricht erteilen, müssen die Bestimmungen der |
Artikel 25, 26 und 27 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 | Artikel 25, 26 und 27 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 |
zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
einhalten. » | einhalten. » |
Art. 4 - Artikel 1 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 | Art. 4 - Artikel 1 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 |
über den Führerschein wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | über den Führerschein wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 12. "Fahrschule": jede gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai | « 12. "Fahrschule": jede gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai |
2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen zugelassene | 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen zugelassene |
Fahrschule, ». | Fahrschule, ». |
Art. 5 - In den Artikeln 74 Nr. 5 und 75 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 9 | Art. 5 - In den Artikeln 74 Nr. 5 und 75 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 9 |
desselben Erlasses werden die Wörter « 23. März 1998 » durch die | desselben Erlasses werden die Wörter « 23. März 1998 » durch die |
Wörter « 11. Mai 2004 » ersetzt. | Wörter « 11. Mai 2004 » ersetzt. |
Art. 6 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Dezember 2004 wirksam. | Art. 6 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Dezember 2004 wirksam. |
Art. 7 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des | Art. 7 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 novembre 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 november 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |