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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/11/2005
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mars 2005 modifiant l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite des véhicules à moteur et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 maart 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 mei 2004 betreffende de voorwaarden voor de erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen en van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 NOVEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 10 NOVEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mars 2005 modifiant officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 maart
l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 mei 2004
betreffende de voorwaarden voor de erkenning van scholen voor het
écoles de conduite des véhicules à moteur et l'arrêté royal du 23 mars besturen van motorvoertuigen en van het koninklijk besluit van 23
1998 relatif au permis de conduire maart 1998 betreffende het rijbewijs
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 17 mars 2005 modifiant l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif besluit van 17 maart 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van
aux conditions d'agrément des écoles de conduite des véhicules à 11 mei 2004 betreffende de voorwaarden voor de erkenning van scholen
voor het besturen van motorvoertuigen en van het koninklijk besluit
moteur et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs, opgemaakt door de
conduire, établi par le Service central de traduction allemande auprès Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mars 2005 vertaling van het koninklijk besluit van 17 maart 2005 tot wijziging
modifiant l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions van het koninklijk besluit van 11 mei 2004 betreffende de voorwaarden
d'agrément des écoles de conduite des véhicules à moteur et l'arrêté voor de erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen en
royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

rijbewijs.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 10 novembre 2005. Gegeven te Brussel, 10 november 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
17. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 17. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für
Fahrschulen und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Fahrschulen und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein Führerschein
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe,
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass
vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen
abgeändert. abgeändert.
Mit dem Entwurf wird der Anwendungsbereich der Zulassungspflicht, wie Mit dem Entwurf wird der Anwendungsbereich der Zulassungspflicht, wie
im Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 definiert, abgeändert. im Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 definiert, abgeändert.
Der Entwurf ist infolge der Bemerkungen des Staatsrates angepasst Der Entwurf ist infolge der Bemerkungen des Staatsrates angepasst
worden. worden.
Der Königliche Erlass vom 11. Mai 2004 ist am 1. Dezember 2004 in Der Königliche Erlass vom 11. Mai 2004 ist am 1. Dezember 2004 in
Kraft getreten. Seit diesem Datum ist der Fahrschulmarkt für den Kraft getreten. Seit diesem Datum ist der Fahrschulmarkt für den
freien Wettbewerb geöffnet. Drei wesentliche Artikel des Königlichen freien Wettbewerb geöffnet. Drei wesentliche Artikel des Königlichen
Erlasses, nämlich die über die Begriffsbestimmungen, den Erlasses, nämlich die über die Begriffsbestimmungen, den
Anwendungsbereich und die administrativen Verpflichtungen, sind am 23. Anwendungsbereich und die administrativen Verpflichtungen, sind am 23.
November 2004 vom Staatsrat ausgesetzt worden. Diese Artikel sind November 2004 vom Staatsrat ausgesetzt worden. Diese Artikel sind
ausgesetzt worden, da sie das Recht der VoGs, einen Lehr- und ausgesetzt worden, da sie das Recht der VoGs, einen Lehr- und
Ausbildungsauftrag im Hinblick auf die Erlangung eines Führerscheins Ausbildungsauftrag im Hinblick auf die Erlangung eines Führerscheins
zu erfüllen, verletzen. zu erfüllen, verletzen.
Der Staatsrat sieht in seinem Aussetzungsentscheid Folgendes vor: Der Staatsrat sieht in seinem Aussetzungsentscheid Folgendes vor:
Übersetzung: « In der Erwägung, dass die Gegenpartei nicht Übersetzung: « In der Erwägung, dass die Gegenpartei nicht
rechtfertigt, warum die Verletzung des Rechts einer Vereinigung ohne rechtfertigt, warum die Verletzung des Rechts einer Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht, im Rahmen der Erlangung eines Führerscheins Gewinnerzielungsabsicht, im Rahmen der Erlangung eines Führerscheins
unter freier Begleitung einen Lehr- und Ausbildungsauftrag zu unter freier Begleitung einen Lehr- und Ausbildungsauftrag zu
erfüllen, notwendig sein sollte; dass sie nicht nachweist, dass diese erfüllen, notwendig sein sollte; dass sie nicht nachweist, dass diese
Verletzung sachdienlich und dem gesetzten Ziel angemessen wäre; dass Verletzung sachdienlich und dem gesetzten Ziel angemessen wäre; dass
nicht erkennbar ist, warum eine Handelsgesellschaft mit der ihr nicht erkennbar ist, warum eine Handelsgesellschaft mit der ihr
inhärenten Forderung der Gewinnerzielung besser als eine Vereinigung inhärenten Forderung der Gewinnerzielung besser als eine Vereinigung
ohne Gewinnerzielungsabsicht imstande wäre, bestimmten Gruppen in der ohne Gewinnerzielungsabsicht imstande wäre, bestimmten Gruppen in der
Bevölkerung, die es aus finanziellen Gründen schwer haben, an einer Bevölkerung, die es aus finanziellen Gründen schwer haben, an einer
Schulung teilzunehmen, eine Ausbildung zu erteilen; dass der Schulung teilzunehmen, eine Ausbildung zu erteilen; dass der
Klagegrund ernsthaft ist; ». Klagegrund ernsthaft ist; ».
Aufgrund der Aussetzung der drei Artikel durch den Staatsrat ist es Aufgrund der Aussetzung der drei Artikel durch den Staatsrat ist es
derzeit unmöglich, die Zulassungsanträge zu behandeln. derzeit unmöglich, die Zulassungsanträge zu behandeln.
Um den Einwänden des Staatsrates Rechnung zu tragen, werden im Um den Einwänden des Staatsrates Rechnung zu tragen, werden im
Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 zwei Abänderungen angebracht: Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 zwei Abänderungen angebracht:
- Artikel 1 Nr. 4, in dem es heisst: "Fahrunterricht": der Unterricht - Artikel 1 Nr. 4, in dem es heisst: "Fahrunterricht": der Unterricht
für das Führen von Motorfahrzeugen gegen Bezahlung im Hinblick auf die für das Führen von Motorfahrzeugen gegen Bezahlung im Hinblick auf die
Erlangung des Führerscheins, » wird gestrichen. Erlangung des Führerscheins, » wird gestrichen.
- Artikel 2 § 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: - Artikel 2 § 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 2 - § 1 - Die in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen « Art. 2 - § 1 - Die in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Stunden Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Stunden
theoretischen und praktischen Fahrunterricht dürfen nur von theoretischen und praktischen Fahrunterricht dürfen nur von
Fahrschulen erteilt werden, die gemäss den Bestimmungen des Fahrschulen erteilt werden, die gemäss den Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses vom Minister zugelassen sind. ». vorliegenden Erlasses vom Minister zugelassen sind. ».
Artikel 1 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Artikel 1 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Führerschein wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 12. "Fahrschule": jede gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai « 12. "Fahrschule": jede gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai
2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen zugelassene 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen zugelassene
Fahrschule, ». Fahrschule, ».
Diese Abänderungen bedeuten eine Rückkehr zur Situation von vor dem 1. Diese Abänderungen bedeuten eine Rückkehr zur Situation von vor dem 1.
Dezember 2004: Eine Zulassung ist nur erforderlich, wenn Dezember 2004: Eine Zulassung ist nur erforderlich, wenn
obligatorischer Fahrunterricht erteilt wird. Es handelt sich obligatorischer Fahrunterricht erteilt wird. Es handelt sich
insbesondere um die in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses insbesondere um die in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses
vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Unterrichtsstunden, vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Unterrichtsstunden,
an denen unter anderem teilgenommen werden muss, um eine an denen unter anderem teilgenommen werden muss, um eine
Schulungslizenz oder einen provisorischen Führerschein des Musters 1 Schulungslizenz oder einen provisorischen Führerschein des Musters 1
oder des Musters 2 zu erlangen. Es ist logisch, dass für diese oder des Musters 2 zu erlangen. Es ist logisch, dass für diese
obligatorischen Unterrichtsstunden die strengen Qualitätsanforderungen obligatorischen Unterrichtsstunden die strengen Qualitätsanforderungen
und Zulassungsbedingungen des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 und Zulassungsbedingungen des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004
auferlegt werden. auferlegt werden.
VoGs und andere Einrichtungen, die Unterricht oder eine Ausbildung VoGs und andere Einrichtungen, die Unterricht oder eine Ausbildung
erteilen, benötigen keine Zulassung, sofern der Unterricht nur im erteilen, benötigen keine Zulassung, sofern der Unterricht nur im
Rahmen der Erlangung des Führerscheins unter freier Begleitung oder Rahmen der Erlangung des Führerscheins unter freier Begleitung oder
zusätzlich zu den obligatorischen Unterrichtsstunden erteilt wird. zusätzlich zu den obligatorischen Unterrichtsstunden erteilt wird.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der getreue und ehrerbietige Diener der getreue und ehrerbietige Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
17. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 17. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für
Fahrschulen und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Fahrschulen und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein Führerschein
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 23 § 3, eingefügt Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 23 § 3, eingefügt
durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1990; durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein, insbesondere der Artikel 1, 74 und 75; Führerschein, insbesondere der Artikel 1, 74 und 75;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen; Zulassungsbedingungen für Fahrschulen;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 17. Dezember 2004; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 17. Dezember 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23.
Dezember 2004; Dezember 2004;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass drei Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass drei
wesentliche Artikel des Königlichen Erlasses, nämlich die über die wesentliche Artikel des Königlichen Erlasses, nämlich die über die
Begriffsbestimmungen, den Anwendungsbereich und die administrativen Begriffsbestimmungen, den Anwendungsbereich und die administrativen
Verpflichtungen, am 23. November 2004 vom Staatsrat ausgesetzt worden Verpflichtungen, am 23. November 2004 vom Staatsrat ausgesetzt worden
sind. Da der Königliche Erlass nicht in seiner Gesamtheit ausgesetzt sind. Da der Königliche Erlass nicht in seiner Gesamtheit ausgesetzt
worden ist, ist er am 1. Dezember 2004 in Kraft getreten. Seitdem sind worden ist, ist er am 1. Dezember 2004 in Kraft getreten. Seitdem sind
die ersten Zulassungsanträge eingereicht worden. Wegen der Aussetzung die ersten Zulassungsanträge eingereicht worden. Wegen der Aussetzung
dieser drei entscheidenden Artikel durch den Staatsrat ist es derzeit dieser drei entscheidenden Artikel durch den Staatsrat ist es derzeit
nicht möglich, die Zulassungsanträge zu behandeln. Wenn die Anträge nicht möglich, die Zulassungsanträge zu behandeln. Wenn die Anträge
nicht binnen der im Königlichen Erlass vorgesehenen Frist behandelt nicht binnen der im Königlichen Erlass vorgesehenen Frist behandelt
werden, müssen die Zulassungen gemäss dem Königlichen Erlass werden, müssen die Zulassungen gemäss dem Königlichen Erlass
automatisch als erteilt angesehen werden; automatisch als erteilt angesehen werden;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.129/4 des Staatsrates vom 9. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.129/4 des Staatsrates vom 9. Februar
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über
die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen wird durch folgende die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist « Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 1. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Verkehrssicherheit gehört, Verkehrssicherheit gehört,
2. « Klassen A3, A, B, B+E, C, C+E, D und D+E und Unterklassen C1, 2. « Klassen A3, A, B, B+E, C, C+E, D und D+E und Unterklassen C1,
C1+E, D1 und D1+E »: die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 23. C1+E, D1 und D1+E »: die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 23.
März 1998 über den Führerschein definierten Klassen und Unterklassen, März 1998 über den Führerschein definierten Klassen und Unterklassen,
3. « Verwaltung »: die Generaldirektion, die im Föderalen Öffentlichen 3. « Verwaltung »: die Generaldirektion, die im Föderalen Öffentlichen
Dienst Mobilität und Transportwesen für die Zulassung von Fahrschulen Dienst Mobilität und Transportwesen für die Zulassung von Fahrschulen
zuständig ist, zuständig ist,
4. « Fahrschulzulassung »: die vom Minister erteilte allgemeine 4. « Fahrschulzulassung »: die vom Minister erteilte allgemeine
Genehmigung zum Betreiben einer Fahrschule, Genehmigung zum Betreiben einer Fahrschule,
5. « Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit »: die 5. « Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit »: die
einer zugelassenen Fahrschule vom Minister erteilte Genehmigung zur einer zugelassenen Fahrschule vom Minister erteilte Genehmigung zur
Erteilung von Fahrunterricht in einer Niederlassungseinheit, Erteilung von Fahrunterricht in einer Niederlassungseinheit,
6. « Übungsgeländegenehmigung »: die vom Minister erteilte Genehmigung 6. « Übungsgeländegenehmigung »: die vom Minister erteilte Genehmigung
zur Benutzung eines Geländes für den praktischen Unterricht in einer zur Benutzung eines Geländes für den praktischen Unterricht in einer
zugelassenen Fahrschule, zugelassenen Fahrschule,
7. « Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung »: die vom Minister 7. « Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung »: die vom Minister
erteilte Genehmigung zur Leitung einer zugelassenen Fahrschule oder erteilte Genehmigung zur Leitung einer zugelassenen Fahrschule oder
zur Erteilung von Fahrunterricht, zur Erteilung von Fahrunterricht,
8. « wesentlichen Änderungen »: alle Änderungen, die von der 8. « wesentlichen Änderungen »: alle Änderungen, die von der
Verwaltung überprüft werden müssen. » Verwaltung überprüft werden müssen. »
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 2 - § 1 - Die in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen « Art. 2 - § 1 - Die in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Stunden Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Stunden
theoretischen und praktischen Fahrunterricht dürfen nur von theoretischen und praktischen Fahrunterricht dürfen nur von
Fahrschulen erteilt werden, die gemäss den Bestimmungen des Fahrschulen erteilt werden, die gemäss den Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses vom Minister zugelassen sind. vorliegenden Erlasses vom Minister zugelassen sind.
Eine Fahrschulzulassung ist nicht erforderlich, um die in Artikel 4 Eine Fahrschulzulassung ist nicht erforderlich, um die in Artikel 4
Nr. 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 Nr. 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998
über den Führerschein vorgesehenen Ausbildungen zu erteilen. über den Führerschein vorgesehenen Ausbildungen zu erteilen.
§ 2 - Die Fahrschulzulassung darf nur einer natürlichen Person oder § 2 - Die Fahrschulzulassung darf nur einer natürlichen Person oder
einer in Artikel 2 § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten einer in Artikel 2 § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten
Handelsgesellschaft, mit Ausnahme der in Artikel 661 des vorerwähnten Handelsgesellschaft, mit Ausnahme der in Artikel 661 des vorerwähnten
Gesetzbuches erwähnten wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und Gesetzbuches erwähnten wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und
Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung, erteilt werden. Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung, erteilt werden.
§ 3 - In Abweichung von § 2 kann die bestehende Zulassung von § 3 - In Abweichung von § 2 kann die bestehende Zulassung von
Unterrichtsanstalten, in denen der Unterricht Fächer mit Bezug auf die Unterrichtsanstalten, in denen der Unterricht Fächer mit Bezug auf die
Kraftfahrzeugtechnik umfasst, vom Minister beibehalten werden, unter Kraftfahrzeugtechnik umfasst, vom Minister beibehalten werden, unter
der Bedingung, dass dieselben Qualitätskriterien wie die des der Bedingung, dass dieselben Qualitätskriterien wie die des
vorliegenden Erlasses erfüllt werden. vorliegenden Erlasses erfüllt werden.
§ 4 - In Abweichung von § 2 können Vereinigungen ohne § 4 - In Abweichung von § 2 können Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung
unter Einhaltung derselben Qualitätskriterien ausschliesslich für unter Einhaltung derselben Qualitätskriterien ausschliesslich für
folgende Personengruppen eine Fahrschulzulassung für den theoretischen folgende Personengruppen eine Fahrschulzulassung für den theoretischen
und praktischen Unterricht im Führen von Fahrzeugen der Klasse B und praktischen Unterricht im Führen von Fahrzeugen der Klasse B
erhalten: erhalten:
a) Empfänger von Eingliederungseinkommen oder von gleichwertiger a) Empfänger von Eingliederungseinkommen oder von gleichwertiger
Sozialhilfe, Sozialhilfe,
b) Personen, die seit mehr als 12 Monaten als Arbeitssuchende b) Personen, die seit mehr als 12 Monaten als Arbeitssuchende
eingetragen sind, eingetragen sind,
c) Personen mit Behinderung, die folgende Bedingungen erfüllen: c) Personen mit Behinderung, die folgende Bedingungen erfüllen:
- Personen mit einer bleibenden Invalidität von mindestens 80 % oder - Personen mit einer bleibenden Invalidität von mindestens 80 % oder
- Personen, deren Gesundheitszustand eine bleibende Verminderung des - Personen, deren Gesundheitszustand eine bleibende Verminderung des
Selbständigkeitsgrads um mindestens 12 Punkte mit sich bringt, wobei Selbständigkeitsgrads um mindestens 12 Punkte mit sich bringt, wobei
diese Verminderung gemäss dem Ratgeber und der Skala festgelegt wird, diese Verminderung gemäss dem Ratgeber und der Skala festgelegt wird,
die im Rahmen der Rechtsvorschriften über Beihilfen für Personen mit die im Rahmen der Rechtsvorschriften über Beihilfen für Personen mit
Behinderung anwendbar sind, oder Behinderung anwendbar sind, oder
- Personen mit einer unmittelbar durch die unteren Gliedmassen - Personen mit einer unmittelbar durch die unteren Gliedmassen
bedingten bleibenden Invalidität von mindestens 50 % oder bedingten bleibenden Invalidität von mindestens 50 % oder
- Personen, deren obere Gliedmassen vollständig gelähmt sind oder - Personen, deren obere Gliedmassen vollständig gelähmt sind oder
denen diese Gliedmassen amputiert worden sind, oder denen diese Gliedmassen amputiert worden sind, oder
- zivile Kriegsinvaliden und Militärkriegsinvaliden mit einer - zivile Kriegsinvaliden und Militärkriegsinvaliden mit einer
Kriegsinvalidität von mindestens 50 %. Kriegsinvalidität von mindestens 50 %.
§ 5 - In Abweichung von § 2 können Vereinigungen ohne § 5 - In Abweichung von § 2 können Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung
unter Einhaltung derselben Qualitätskriterien ausschliesslich für unter Einhaltung derselben Qualitätskriterien ausschliesslich für
Häftlinge am Ende des Strafvollzugs, das heisst hauptsächlich für Häftlinge am Ende des Strafvollzugs, das heisst hauptsächlich für
diejenigen, die für ein Verfahren der bedingten Freilassung in Frage diejenigen, die für ein Verfahren der bedingten Freilassung in Frage
kommen, aufgrund einer günstigen Stellungnahme des Direktors der kommen, aufgrund einer günstigen Stellungnahme des Direktors der
betreffenden Strafanstalt eine Fahrschulzulassung für den betreffenden Strafanstalt eine Fahrschulzulassung für den
theoretischen Unterricht im Führen von Fahrzeugen der Klasse B theoretischen Unterricht im Führen von Fahrzeugen der Klasse B
erhalten. erhalten.
§ 6 - Eine natürliche oder juristische Person darf nur Inhaber einer § 6 - Eine natürliche oder juristische Person darf nur Inhaber einer
einzigen Fahrschulzulassung sein. » einzigen Fahrschulzulassung sein. »
Art. 3 - Artikel 23 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 3 - Artikel 23 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 23 - § 1 - Für jeden Schüler wird eine Eintragungskarte « Art. 23 - § 1 - Für jeden Schüler wird eine Eintragungskarte
erstellt, auf der seine Personalien sowie die Nummer und das Datum erstellt, auf der seine Personalien sowie die Nummer und das Datum
seiner Eintragung vermerkt sind. Diese Karte umfasst eine Anzahl seiner Eintragung vermerkt sind. Diese Karte umfasst eine Anzahl
Felder, die der Anzahl der von der Schule erteilten Unterrichtsstunden Felder, die der Anzahl der von der Schule erteilten Unterrichtsstunden
entspricht. entspricht.
Am Ende jeder theoretischen und auch praktischen Unterrichtsstunde Am Ende jeder theoretischen und auch praktischen Unterrichtsstunde
vermerkt der Fahrschullehrer das Datum und die Uhrzeiten der vermerkt der Fahrschullehrer das Datum und die Uhrzeiten der
Unterrichtsstunde auf der Eintragungskarte des Schülers und Unterrichtsstunde auf der Eintragungskarte des Schülers und
unterzeichnet diesen Vermerk. unterzeichnet diesen Vermerk.
Die Eintragungskarte wird am Ende des Lehrgangs vom Schüler Die Eintragungskarte wird am Ende des Lehrgangs vom Schüler
unterzeichnet. Eine Kopie dieser Karte wird dem Schüler ausgehändigt. unterzeichnet. Eine Kopie dieser Karte wird dem Schüler ausgehändigt.
§ 2 - In jeder Niederlassungseinheit wird für jeden Theorielehrgang § 2 - In jeder Niederlassungseinheit wird für jeden Theorielehrgang
eine Anwesenheitsliste geführt. eine Anwesenheitsliste geführt.
Diese Liste wird auf getrennten Blättern geführt, je eins pro Diese Liste wird auf getrennten Blättern geführt, je eins pro
theoretische Unterrichtsstunde beziehungsweise -einheit. theoretische Unterrichtsstunde beziehungsweise -einheit.
§ 3 - Jeder Fahrschullehrer führt ein Tagesblatt, auf dem er die § 3 - Jeder Fahrschullehrer führt ein Tagesblatt, auf dem er die
Uhrzeit bei Beginn und am Ende der Unterrichtsstunde sowie, für jede Uhrzeit bei Beginn und am Ende der Unterrichtsstunde sowie, für jede
praktische Unterrichtsstunde, das Kennzeichen des Fahrzeugs, den praktische Unterrichtsstunde, das Kennzeichen des Fahrzeugs, den
Kilometerstand des Fahrzeugs bei Beginn und am Ende der Kilometerstand des Fahrzeugs bei Beginn und am Ende der
Unterrichtsstunde sowie die Eintragungsnummer des Schülers angibt. Unterrichtsstunde sowie die Eintragungsnummer des Schülers angibt.
Das Tagesblatt wird vom Fahrschullehrer und vom Schüler, der an einem Das Tagesblatt wird vom Fahrschullehrer und vom Schüler, der an einem
praktischen Unterricht teilgenommen hat oder bei der Prüfung begleitet praktischen Unterricht teilgenommen hat oder bei der Prüfung begleitet
worden ist, sowie gegebenenfalls vom Praktikanten, der der worden ist, sowie gegebenenfalls vom Praktikanten, der der
Unterrichtsstunde beigewohnt oder Unterricht erteilt hat, Unterrichtsstunde beigewohnt oder Unterricht erteilt hat,
unterzeichnet. unterzeichnet.
Die in den Paragraphen 1, 2 und 3 vorgesehenen Unterlagen sind während Die in den Paragraphen 1, 2 und 3 vorgesehenen Unterlagen sind während
zwölf Monaten aufzubewahren. zwölf Monaten aufzubewahren.
§ 4 - In jeder Niederlassungseinheit wird ein Jahresregister geführt, § 4 - In jeder Niederlassungseinheit wird ein Jahresregister geführt,
in dem nach laufenden Nummern die Personalien der eingetragenen in dem nach laufenden Nummern die Personalien der eingetragenen
Schüler, das Datum der Eintragung und die Daten der erteilten Schüler, das Datum der Eintragung und die Daten der erteilten
Unterrichtsstunden mit lückenlosem Vermerk der Anwesenheit Unterrichtsstunden mit lückenlosem Vermerk der Anwesenheit
beziehungsweise Abwesenheit der Schüler erwähnt werden. beziehungsweise Abwesenheit der Schüler erwähnt werden.
In einer Spalte werden die Daten der theoretischen und praktischen In einer Spalte werden die Daten der theoretischen und praktischen
Prüfungen, die der Schüler abgelegt hat, und gegebenenfalls die Prüfungen, die der Schüler abgelegt hat, und gegebenenfalls die
erhaltenen Resultate vermerkt. Eine Spalte ist für eventuelle erhaltenen Resultate vermerkt. Eine Spalte ist für eventuelle
Bemerkungen vorgesehen. Bemerkungen vorgesehen.
Dieses Register ist während sechsunddreissig Monaten aufzubewahren. Dieses Register ist während sechsunddreissig Monaten aufzubewahren.
§ 5 - Der Minister bestimmt das Muster der in den Paragraphen 1, 2, 3 § 5 - Der Minister bestimmt das Muster der in den Paragraphen 1, 2, 3
und 4 vorgesehenen Unterlagen. und 4 vorgesehenen Unterlagen.
Sie können durch Datenträger ersetzt werden, die für eine Sie können durch Datenträger ersetzt werden, die für eine
computergestützte Verarbeitung bestimmt sind. Diese Datenträger müssen computergestützte Verarbeitung bestimmt sind. Diese Datenträger müssen
vollständig und jederzeit zugänglich sein und die gespeicherten Daten vollständig und jederzeit zugänglich sein und die gespeicherten Daten
müssen auf Anfrage der in Artikel 39 § 1 Absatz 2 erwähnten, mit der müssen auf Anfrage der in Artikel 39 § 1 Absatz 2 erwähnten, mit der
Kontrolle beauftragten Bediensteten in verständlicher Form auf Papier Kontrolle beauftragten Bediensteten in verständlicher Form auf Papier
wiedergegeben werden können. wiedergegeben werden können.
§ 6 - Die Fahrschulen stellen den Schülern, die die in den Artikeln 14 § 6 - Die Fahrschulen stellen den Schülern, die die in den Artikeln 14
und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein vorgeschriebene Anzahl Unterrichtsstunden besucht haben, Führerschein vorgeschriebene Anzahl Unterrichtsstunden besucht haben,
eine Bescheinigung über den theoretischen oder praktischen Unterricht eine Bescheinigung über den theoretischen oder praktischen Unterricht
aus, deren Muster vom Minister bestimmt wird. Eine solche aus, deren Muster vom Minister bestimmt wird. Eine solche
Bescheinigung mit Angabe der Anzahl besuchter Unterrichtsstunden wird Bescheinigung mit Angabe der Anzahl besuchter Unterrichtsstunden wird
ebenfalls einem Schüler ausgestellt, der die Fahrschule wechselt. ebenfalls einem Schüler ausgestellt, der die Fahrschule wechselt.
In Abweichung von Absatz 1 wird dem Schüler, der die in Artikel 15 des In Abweichung von Absatz 1 wird dem Schüler, der die in Artikel 15 des
Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein
vorgeschriebene Anzahl Unterrichtsstunden besucht und seine Fähigkeit, vorgeschriebene Anzahl Unterrichtsstunden besucht und seine Fähigkeit,
allein zu fahren, unter Beweis gestellt hat, im Hinblick auf die allein zu fahren, unter Beweis gestellt hat, im Hinblick auf die
Erlangung eines provisorischen Führerscheins des Musters 2 ein Erlangung eines provisorischen Führerscheins des Musters 2 ein
Befähigungsnachweis ausgestellt, dessen Muster vom Minister bestimmt Befähigungsnachweis ausgestellt, dessen Muster vom Minister bestimmt
wird. wird.
Jedem Bewerber um eine Schulungslizenz wird ausser einer Bescheinigung Jedem Bewerber um eine Schulungslizenz wird ausser einer Bescheinigung
über den theoretischen Unterricht und einer Bescheinigung über den über den theoretischen Unterricht und einer Bescheinigung über den
praktischen Unterricht ein Schulungsleitfaden ausgestellt, dessen praktischen Unterricht ein Schulungsleitfaden ausgestellt, dessen
Muster vom Minister oder von seinem Beauftragten gebilligt wird. Muster vom Minister oder von seinem Beauftragten gebilligt wird.
§ 7 - Über die Bedingungen und die Modalitäten für den Fahrunterricht § 7 - Über die Bedingungen und die Modalitäten für den Fahrunterricht
wird ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Schüler und der Fahrschule wird ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Schüler und der Fahrschule
abgeschlossen. abgeschlossen.
Der Vertrag enthält in derselben Schrift wie der Haupttext unter Der Vertrag enthält in derselben Schrift wie der Haupttext unter
anderem folgenden Text: « Was den praktischen Unterricht betrifft, anderem folgenden Text: « Was den praktischen Unterricht betrifft,
werden die Fahrten auf öffentlicher Strasse, während deren der Schüler werden die Fahrten auf öffentlicher Strasse, während deren der Schüler
nicht am Steuer sitzt, für die Berechnung der Anzahl nicht am Steuer sitzt, für die Berechnung der Anzahl
Unterrichtsstunden nicht berücksichtigt. Es dürfen keine anderen Unterrichtsstunden nicht berücksichtigt. Es dürfen keine anderen
Leistungen als diejenigen, für die im Vertrag der Tarif angegeben ist, Leistungen als diejenigen, für die im Vertrag der Tarif angegeben ist,
berechnet werden. » berechnet werden. »
Die in Artikel 2 § 4 Buchstabe c) erwähnten Schüler müssen ausserdem Die in Artikel 2 § 4 Buchstabe c) erwähnten Schüler müssen ausserdem
für die Verarbeitung der sie betreffenden Gesundheitsdaten gemäss für die Verarbeitung der sie betreffenden Gesundheitsdaten gemäss
Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
ihre ausdrückliche Zustimmung geben. ihre ausdrückliche Zustimmung geben.
Der Tarif für die Leistungen wird im Verwaltungsraum und im Der Tarif für die Leistungen wird im Verwaltungsraum und im
Unterrichtsraum angeschlagen. Unterrichtsraum angeschlagen.
§ 8 - Die in Artikel 2 § 4 und § 5 erwähnten Fahrschulen bewahren für § 8 - Die in Artikel 2 § 4 und § 5 erwähnten Fahrschulen bewahren für
jeden Schüler während drei Jahren ein Exemplar der Bescheinigung auf, jeden Schüler während drei Jahren ein Exemplar der Bescheinigung auf,
die wie folgt ausgestellt wird: die wie folgt ausgestellt wird:
- für die in Artikel 2 § 4 Buchstabe a) erwähnten Personen: vom - für die in Artikel 2 § 4 Buchstabe a) erwähnten Personen: vom
Öffentlichen Sozialhilfezentrum, Öffentlichen Sozialhilfezentrum,
- für die in Artikel 2 § 4 Buchstabe b) erwähnten Personen: von der - für die in Artikel 2 § 4 Buchstabe b) erwähnten Personen: von der
zuständigen Arbeitsvermittlungseinrichtung (Arbeitsamt, ORBEM, GRABA, zuständigen Arbeitsvermittlungseinrichtung (Arbeitsamt, ORBEM, GRABA,
VDAB), VDAB),
- für die in Artikel 2 § 4 Buchstabe c) erwähnten Personen: vom FÖD - für die in Artikel 2 § 4 Buchstabe c) erwähnten Personen: vom FÖD
Soziale Sicherheit. Soziale Sicherheit.
Die Fahrschulen, die den in Artikel 2 § 4 Buchstabe c) und § 5 Die Fahrschulen, die den in Artikel 2 § 4 Buchstabe c) und § 5
erwähnten Schülern Unterricht erteilen, müssen die Bestimmungen der erwähnten Schülern Unterricht erteilen, müssen die Bestimmungen der
Artikel 25, 26 und 27 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 Artikel 25, 26 und 27 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001
zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
einhalten. » einhalten. »
Art. 4 - Artikel 1 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 Art. 4 - Artikel 1 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998
über den Führerschein wird durch folgende Bestimmung ersetzt: über den Führerschein wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 12. "Fahrschule": jede gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai « 12. "Fahrschule": jede gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai
2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen zugelassene 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen zugelassene
Fahrschule, ». Fahrschule, ».
Art. 5 - In den Artikeln 74 Nr. 5 und 75 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 9 Art. 5 - In den Artikeln 74 Nr. 5 und 75 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 9
desselben Erlasses werden die Wörter « 23. März 1998 » durch die desselben Erlasses werden die Wörter « 23. März 1998 » durch die
Wörter « 11. Mai 2004 » ersetzt. Wörter « 11. Mai 2004 » ersetzt.
Art. 6 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Dezember 2004 wirksam. Art. 6 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Dezember 2004 wirksam.
Art. 7 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des Art. 7 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2005 Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 novembre 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 november 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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