publié le 23 décembre 2005
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mars 2005 modifiant l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite des véhicules à moteur et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire
10 NOVEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mars 2005 modifiant l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite des véhicules à moteur et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mars 2005 modifiant l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite des véhicules à moteur et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mars 2005 modifiant l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite des véhicules à moteur et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 10 novembre 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 17. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11.Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen abgeändert.
Mit dem Entwurf wird der Anwendungsbereich der Zulassungspflicht, wie im Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 definiert, abgeändert.
Der Entwurf ist infolge der Bemerkungen des Staatsrates angepasst worden.
Der Königliche Erlass vom 11. Mai 2004 ist am 1. Dezember 2004 in Kraft getreten. Seit diesem Datum ist der Fahrschulmarkt für den freien Wettbewerb geöffnet. Drei wesentliche Artikel des Königlichen Erlasses, nämlich die über die Begriffsbestimmungen, den Anwendungsbereich und die administrativen Verpflichtungen, sind am 23.
November 2004 vom Staatsrat ausgesetzt worden. Diese Artikel sind ausgesetzt worden, da sie das Recht der VoGs, einen Lehr- und Ausbildungsauftrag im Hinblick auf die Erlangung eines Führerscheins zu erfüllen, verletzen.
Der Staatsrat sieht in seinem Aussetzungsentscheid Folgendes vor: Übersetzung: « In der Erwägung, dass die Gegenpartei nicht rechtfertigt, warum die Verletzung des Rechts einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, im Rahmen der Erlangung eines Führerscheins unter freier Begleitung einen Lehr- und Ausbildungsauftrag zu erfüllen, notwendig sein sollte; dass sie nicht nachweist, dass diese Verletzung sachdienlich und dem gesetzten Ziel angemessen wäre; dass nicht erkennbar ist, warum eine Handelsgesellschaft mit der ihr inhärenten Forderung der Gewinnerzielung besser als eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht imstande wäre, bestimmten Gruppen in der Bevölkerung, die es aus finanziellen Gründen schwer haben, an einer Schulung teilzunehmen, eine Ausbildung zu erteilen; dass der Klagegrund ernsthaft ist; ».
Aufgrund der Aussetzung der drei Artikel durch den Staatsrat ist es derzeit unmöglich, die Zulassungsanträge zu behandeln.
Um den Einwänden des Staatsrates Rechnung zu tragen, werden im Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 zwei Abänderungen angebracht: - Artikel 1 Nr. 4, in dem es heisst: "Fahrunterricht": der Unterricht für das Führen von Motorfahrzeugen gegen Bezahlung im Hinblick auf die Erlangung des Führerscheins, » wird gestrichen. - Artikel 2 § 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 2 - § 1 - Die in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Stunden theoretischen und praktischen Fahrunterricht dürfen nur von Fahrschulen erteilt werden, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vom Minister zugelassen sind. ».
Artikel 1 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 12. "Fahrschule": jede gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen zugelassene Fahrschule, ».
Diese Abänderungen bedeuten eine Rückkehr zur Situation von vor dem 1.
Dezember 2004: Eine Zulassung ist nur erforderlich, wenn obligatorischer Fahrunterricht erteilt wird. Es handelt sich insbesondere um die in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Unterrichtsstunden, an denen unter anderem teilgenommen werden muss, um eine Schulungslizenz oder einen provisorischen Führerschein des Musters 1 oder des Musters 2 zu erlangen. Es ist logisch, dass für diese obligatorischen Unterrichtsstunden die strengen Qualitätsanforderungen und Zulassungsbedingungen des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 auferlegt werden.
VoGs und andere Einrichtungen, die Unterricht oder eine Ausbildung erteilen, benötigen keine Zulassung, sofern der Unterricht nur im Rahmen der Erlangung des Führerscheins unter freier Begleitung oder zusätzlich zu den obligatorischen Unterrichtsstunden erteilt wird.
Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Mobilität R. LANDUYT
17. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11.Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 23 § 3, eingefügt durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, insbesondere der Artikel 1, 74 und 75;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 17. Dezember 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23.
Dezember 2004;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass drei wesentliche Artikel des Königlichen Erlasses, nämlich die über die Begriffsbestimmungen, den Anwendungsbereich und die administrativen Verpflichtungen, am 23. November 2004 vom Staatsrat ausgesetzt worden sind. Da der Königliche Erlass nicht in seiner Gesamtheit ausgesetzt worden ist, ist er am 1. Dezember 2004 in Kraft getreten. Seitdem sind die ersten Zulassungsanträge eingereicht worden. Wegen der Aussetzung dieser drei entscheidenden Artikel durch den Staatsrat ist es derzeit nicht möglich, die Zulassungsanträge zu behandeln. Wenn die Anträge nicht binnen der im Königlichen Erlass vorgesehenen Frist behandelt werden, müssen die Zulassungen gemäss dem Königlichen Erlass automatisch als erteilt angesehen werden;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.129/4 des Staatsrates vom 9. Februar 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört, 2.« Klassen A3, A, B, B+E, C, C+E, D und D+E und Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E »: die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 23.
März 1998 über den Führerschein definierten Klassen und Unterklassen, 3. « Verwaltung »: die Generaldirektion, die im Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen für die Zulassung von Fahrschulen zuständig ist, 4.« Fahrschulzulassung »: die vom Minister erteilte allgemeine Genehmigung zum Betreiben einer Fahrschule, 5. « Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit »: die einer zugelassenen Fahrschule vom Minister erteilte Genehmigung zur Erteilung von Fahrunterricht in einer Niederlassungseinheit, 6.« Übungsgeländegenehmigung »: die vom Minister erteilte Genehmigung zur Benutzung eines Geländes für den praktischen Unterricht in einer zugelassenen Fahrschule, 7. « Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung »: die vom Minister erteilte Genehmigung zur Leitung einer zugelassenen Fahrschule oder zur Erteilung von Fahrunterricht, 8.« wesentlichen Änderungen »: alle Änderungen, die von der Verwaltung überprüft werden müssen. » Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 2 - § 1 - Die in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Stunden theoretischen und praktischen Fahrunterricht dürfen nur von Fahrschulen erteilt werden, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vom Minister zugelassen sind.
Eine Fahrschulzulassung ist nicht erforderlich, um die in Artikel 4 Nr. 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehenen Ausbildungen zu erteilen. § 2 - Die Fahrschulzulassung darf nur einer natürlichen Person oder einer in Artikel 2 § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Handelsgesellschaft, mit Ausnahme der in Artikel 661 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung, erteilt werden. § 3 - In Abweichung von § 2 kann die bestehende Zulassung von Unterrichtsanstalten, in denen der Unterricht Fächer mit Bezug auf die Kraftfahrzeugtechnik umfasst, vom Minister beibehalten werden, unter der Bedingung, dass dieselben Qualitätskriterien wie die des vorliegenden Erlasses erfüllt werden. § 4 - In Abweichung von § 2 können Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung unter Einhaltung derselben Qualitätskriterien ausschliesslich für folgende Personengruppen eine Fahrschulzulassung für den theoretischen und praktischen Unterricht im Führen von Fahrzeugen der Klasse B erhalten: a) Empfänger von Eingliederungseinkommen oder von gleichwertiger Sozialhilfe, b) Personen, die seit mehr als 12 Monaten als Arbeitssuchende eingetragen sind, c) Personen mit Behinderung, die folgende Bedingungen erfüllen: - Personen mit einer bleibenden Invalidität von mindestens 80 % oder - Personen, deren Gesundheitszustand eine bleibende Verminderung des Selbständigkeitsgrads um mindestens 12 Punkte mit sich bringt, wobei diese Verminderung gemäss dem Ratgeber und der Skala festgelegt wird, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über Beihilfen für Personen mit Behinderung anwendbar sind, oder - Personen mit einer unmittelbar durch die unteren Gliedmassen bedingten bleibenden Invalidität von mindestens 50 % oder - Personen, deren obere Gliedmassen vollständig gelähmt sind oder denen diese Gliedmassen amputiert worden sind, oder - zivile Kriegsinvaliden und Militärkriegsinvaliden mit einer Kriegsinvalidität von mindestens 50 %. § 5 - In Abweichung von § 2 können Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung unter Einhaltung derselben Qualitätskriterien ausschliesslich für Häftlinge am Ende des Strafvollzugs, das heisst hauptsächlich für diejenigen, die für ein Verfahren der bedingten Freilassung in Frage kommen, aufgrund einer günstigen Stellungnahme des Direktors der betreffenden Strafanstalt eine Fahrschulzulassung für den theoretischen Unterricht im Führen von Fahrzeugen der Klasse B erhalten. § 6 - Eine natürliche oder juristische Person darf nur Inhaber einer einzigen Fahrschulzulassung sein. » Art. 3 - Artikel 23 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 23 - § 1 - Für jeden Schüler wird eine Eintragungskarte erstellt, auf der seine Personalien sowie die Nummer und das Datum seiner Eintragung vermerkt sind. Diese Karte umfasst eine Anzahl Felder, die der Anzahl der von der Schule erteilten Unterrichtsstunden entspricht.
Am Ende jeder theoretischen und auch praktischen Unterrichtsstunde vermerkt der Fahrschullehrer das Datum und die Uhrzeiten der Unterrichtsstunde auf der Eintragungskarte des Schülers und unterzeichnet diesen Vermerk.
Die Eintragungskarte wird am Ende des Lehrgangs vom Schüler unterzeichnet. Eine Kopie dieser Karte wird dem Schüler ausgehändigt. § 2 - In jeder Niederlassungseinheit wird für jeden Theorielehrgang eine Anwesenheitsliste geführt.
Diese Liste wird auf getrennten Blättern geführt, je eins pro theoretische Unterrichtsstunde beziehungsweise -einheit. § 3 - Jeder Fahrschullehrer führt ein Tagesblatt, auf dem er die Uhrzeit bei Beginn und am Ende der Unterrichtsstunde sowie, für jede praktische Unterrichtsstunde, das Kennzeichen des Fahrzeugs, den Kilometerstand des Fahrzeugs bei Beginn und am Ende der Unterrichtsstunde sowie die Eintragungsnummer des Schülers angibt.
Das Tagesblatt wird vom Fahrschullehrer und vom Schüler, der an einem praktischen Unterricht teilgenommen hat oder bei der Prüfung begleitet worden ist, sowie gegebenenfalls vom Praktikanten, der der Unterrichtsstunde beigewohnt oder Unterricht erteilt hat, unterzeichnet.
Die in den Paragraphen 1, 2 und 3 vorgesehenen Unterlagen sind während zwölf Monaten aufzubewahren. § 4 - In jeder Niederlassungseinheit wird ein Jahresregister geführt, in dem nach laufenden Nummern die Personalien der eingetragenen Schüler, das Datum der Eintragung und die Daten der erteilten Unterrichtsstunden mit lückenlosem Vermerk der Anwesenheit beziehungsweise Abwesenheit der Schüler erwähnt werden.
In einer Spalte werden die Daten der theoretischen und praktischen Prüfungen, die der Schüler abgelegt hat, und gegebenenfalls die erhaltenen Resultate vermerkt. Eine Spalte ist für eventuelle Bemerkungen vorgesehen.
Dieses Register ist während sechsunddreissig Monaten aufzubewahren. § 5 - Der Minister bestimmt das Muster der in den Paragraphen 1, 2, 3 und 4 vorgesehenen Unterlagen.
Sie können durch Datenträger ersetzt werden, die für eine computergestützte Verarbeitung bestimmt sind. Diese Datenträger müssen vollständig und jederzeit zugänglich sein und die gespeicherten Daten müssen auf Anfrage der in Artikel 39 § 1 Absatz 2 erwähnten, mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten in verständlicher Form auf Papier wiedergegeben werden können. § 6 - Die Fahrschulen stellen den Schülern, die die in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgeschriebene Anzahl Unterrichtsstunden besucht haben, eine Bescheinigung über den theoretischen oder praktischen Unterricht aus, deren Muster vom Minister bestimmt wird. Eine solche Bescheinigung mit Angabe der Anzahl besuchter Unterrichtsstunden wird ebenfalls einem Schüler ausgestellt, der die Fahrschule wechselt.
In Abweichung von Absatz 1 wird dem Schüler, der die in Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgeschriebene Anzahl Unterrichtsstunden besucht und seine Fähigkeit, allein zu fahren, unter Beweis gestellt hat, im Hinblick auf die Erlangung eines provisorischen Führerscheins des Musters 2 ein Befähigungsnachweis ausgestellt, dessen Muster vom Minister bestimmt wird.
Jedem Bewerber um eine Schulungslizenz wird ausser einer Bescheinigung über den theoretischen Unterricht und einer Bescheinigung über den praktischen Unterricht ein Schulungsleitfaden ausgestellt, dessen Muster vom Minister oder von seinem Beauftragten gebilligt wird. § 7 - Über die Bedingungen und die Modalitäten für den Fahrunterricht wird ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Schüler und der Fahrschule abgeschlossen.
Der Vertrag enthält in derselben Schrift wie der Haupttext unter anderem folgenden Text: « Was den praktischen Unterricht betrifft, werden die Fahrten auf öffentlicher Strasse, während deren der Schüler nicht am Steuer sitzt, für die Berechnung der Anzahl Unterrichtsstunden nicht berücksichtigt. Es dürfen keine anderen Leistungen als diejenigen, für die im Vertrag der Tarif angegeben ist, berechnet werden. » Die in Artikel 2 § 4 Buchstabe c) erwähnten Schüler müssen ausserdem für die Verarbeitung der sie betreffenden Gesundheitsdaten gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ihre ausdrückliche Zustimmung geben.
Der Tarif für die Leistungen wird im Verwaltungsraum und im Unterrichtsraum angeschlagen. § 8 - Die in Artikel 2 § 4 und § 5 erwähnten Fahrschulen bewahren für jeden Schüler während drei Jahren ein Exemplar der Bescheinigung auf, die wie folgt ausgestellt wird: - für die in Artikel 2 § 4 Buchstabe a) erwähnten Personen: vom Öffentlichen Sozialhilfezentrum, - für die in Artikel 2 § 4 Buchstabe b) erwähnten Personen: von der zuständigen Arbeitsvermittlungseinrichtung (Arbeitsamt, ORBEM, GRABA, VDAB), - für die in Artikel 2 § 4 Buchstabe c) erwähnten Personen: vom FÖD Soziale Sicherheit.
Die Fahrschulen, die den in Artikel 2 § 4 Buchstabe c) und § 5 erwähnten Schülern Unterricht erteilen, müssen die Bestimmungen der Artikel 25, 26 und 27 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten einhalten. » Art. 4 - Artikel 1 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 12. "Fahrschule": jede gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen zugelassene Fahrschule, ».
Art. 5 - In den Artikeln 74 Nr. 5 und 75 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 9 desselben Erlasses werden die Wörter « 23. März 1998 » durch die Wörter « 11. Mai 2004 » ersetzt.
Art. 6 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Dezember 2004 wirksam.
Art. 7 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 novembre 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL