← Retour vers "Arrêté royal désignant les catégories de personnes habilitées à visionner en temps réel les images des caméras de surveillance installées dans des lieux ouverts, et déterminant les conditions auxquelles ces personnes doivent satisfaire. - Traduction allemande "
Arrêté royal désignant les catégories de personnes habilitées à visionner en temps réel les images des caméras de surveillance installées dans des lieux ouverts, et déterminant les conditions auxquelles ces personnes doivent satisfaire. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot aanwijzing van de categorieën van personen die bevoegd zijn om in real time de beelden te bekijken van de bewakingscamera's die in niet-besloten plaatsen geïnstalleerd zijn, en tot bepaling van de voorwaarden waaraan deze personen moeten voldoen. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 MARS 2014. - Arrêté royal désignant les catégories de personnes habilitées à visionner en temps réel les images des caméras de surveillance installées dans des lieux ouverts, et déterminant les conditions auxquelles ces personnes doivent satisfaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 MAART 2014. - Koninklijk besluit tot aanwijzing van de categorieën van personen die bevoegd zijn om in real time de beelden te bekijken van de bewakingscamera's die in niet-besloten plaatsen geïnstalleerd zijn, en tot bepaling van de voorwaarden waaraan deze personen moeten voldoen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 9 mars 2014 désignant les catégories de personnes | besluit van 9 maart 2014 tot aanwijzing van de categorieën van |
habilitées à visionner en temps réel les images des caméras de | personen die bevoegd zijn om in real time de beelden te bekijken van |
surveillance installées dans des lieux ouverts, et déterminant les | de bewakingscamera's die in niet-besloten plaatsen geïnstalleerd zijn, |
conditions auxquelles ces personnes doivent satisfaire (Moniteur belge | en tot bepaling van de voorwaarden waaraan deze personen moeten |
du 24 mars 2014). | voldoen (Belgisch Staatsblad van 24 maart 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
9. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Kategorien von | 9. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Kategorien von |
Personen, die befugt sind, die Bilder der an nicht geschlossenen Orten | Personen, die befugt sind, die Bilder der an nicht geschlossenen Orten |
installierten Überwachungskameras in Realzeit anzusehen, und zur | installierten Überwachungskameras in Realzeit anzusehen, und zur |
Bestimmung der Bedingungen, denen diese Personen genügen müssen | Bestimmung der Bedingungen, denen diese Personen genügen müssen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation | Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation |
und des Einsatzes von Überwachungskameras, des Artikels 5 § 4 Absatz | und des Einsatzes von Überwachungskameras, des Artikels 5 § 4 Absatz |
2; | 2; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 222/5 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 222/5 des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste vom 30. Januar 2008; | Polizeidienste vom 30. Januar 2008; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Februar 2008; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Februar 2008; |
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 6. Februar | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 6. Februar |
2008; | 2008; |
Aufgrund der Stellungnahmen Nr. 04/2008 und 50/2013 des Ausschusses | Aufgrund der Stellungnahmen Nr. 04/2008 und 50/2013 des Ausschusses |
für den Schutz des Privatlebens vom 27. Februar 2008 beziehungsweise | für den Schutz des Privatlebens vom 27. Februar 2008 beziehungsweise |
15. Oktober 2013; | 15. Oktober 2013; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 2008/1 des Ausschusses der provinzialen | Aufgrund des Protokolls Nr. 2008/1 des Ausschusses der provinzialen |
und lokalen öffentlichen Dienste vom 6. März 2008; | und lokalen öffentlichen Dienste vom 6. März 2008; |
Aufgrund der Gutachten Nr. 44.652/2 und 54.950/2 des Staatsrates vom | Aufgrund der Gutachten Nr. 44.652/2 und 54.950/2 des Staatsrates vom |
30. Juni 2008 beziehungsweise 10. Februar 2014, abgegeben in Anwendung | 30. Juni 2008 beziehungsweise 10. Februar 2014, abgegeben in Anwendung |
von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten | von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, |
durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember | durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember |
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
administrative Vereinfachung; | administrative Vereinfachung; |
In Anbetracht des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des | In Anbetracht des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des |
Artikels 44/1; | Artikels 44/1; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme |
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Personen, die befugt sind, die Bilder der an nicht | Artikel 1 - Die Personen, die befugt sind, die Bilder der an nicht |
geschlossenen Orten installierten Überwachungskameras in Realzeit | geschlossenen Orten installierten Überwachungskameras in Realzeit |
anzusehen, werden in Absprache mit dem Verantwortlichen für die | anzusehen, werden in Absprache mit dem Verantwortlichen für die |
Verarbeitung für den nicht geschlossenen Ort, wie in Artikel 5 § 1 des | Verarbeitung für den nicht geschlossenen Ort, wie in Artikel 5 § 1 des |
Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des | Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des |
Einsatzes von Überwachungskameras erwähnt, unter folgenden Kategorien | Einsatzes von Überwachungskameras erwähnt, unter folgenden Kategorien |
bestimmt: | bestimmt: |
1. Polizeibedienstete, | 1. Polizeibedienstete, |
2. Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der | 2. Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der |
Polizeidienste, | Polizeidienste, |
3. Militärpersonen, die gemäß dem Gesetz vom 16. Juli 2005 zur | 3. Militärpersonen, die gemäß dem Gesetz vom 16. Juli 2005 zur |
Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen | Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen |
Arbeitgeber dem Verwaltungs- und Logistikkader der Polizeidienste zur | Arbeitgeber dem Verwaltungs- und Logistikkader der Polizeidienste zur |
Verfügung gestellt worden sind, während des Zeitraums vor ihrer | Verfügung gestellt worden sind, während des Zeitraums vor ihrer |
Ernennung im Verwaltungs- und Logistikkader. | Ernennung im Verwaltungs- und Logistikkader. |
Diese Personen werden vom Korpschef der betreffenden Polizeizone oder | Diese Personen werden vom Korpschef der betreffenden Polizeizone oder |
gegebenenfalls vom Dienstleiter oder vom betreffenden Direktor der | gegebenenfalls vom Dienstleiter oder vom betreffenden Direktor der |
föderalen Polizei bestimmt. | föderalen Polizei bestimmt. |
Art. 2 - Beim Ansehen der Bilder in Realzeit verfügen die in Artikel 1 | Art. 2 - Beim Ansehen der Bilder in Realzeit verfügen die in Artikel 1 |
erwähnten befugten Personen über eine ständige Möglichkeit zur | erwähnten befugten Personen über eine ständige Möglichkeit zur |
Kommunikation mit dem Polizeidienst, unter dessen Kontrolle sie die | Kommunikation mit dem Polizeidienst, unter dessen Kontrolle sie die |
Bilder ansehen. | Bilder ansehen. |
Stellen diese Personen beim Ansehen der Bilder eine Handlung, die eine | Stellen diese Personen beim Ansehen der Bilder eine Handlung, die eine |
Straftat darstellt oder einen Schaden, eine Belästigung oder eine | Straftat darstellt oder einen Schaden, eine Belästigung oder eine |
Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung verursacht, oder ein Element | Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung verursacht, oder ein Element |
oder ein Indiz, das darauf hinweist, dass eine solche Handlung | oder ein Indiz, das darauf hinweist, dass eine solche Handlung |
vorbereitet wird oder begangen werden wird, fest, bringen sie dem | vorbereitet wird oder begangen werden wird, fest, bringen sie dem |
vorerwähnten Polizeidienst diese Handlung, dieses Element oder dieses | vorerwähnten Polizeidienst diese Handlung, dieses Element oder dieses |
Indiz sofort zur Kenntnis. | Indiz sofort zur Kenntnis. |
Art. 3 - Die gemäß Artikel 1 bestimmten Personen dürfen erst Bilder | Art. 3 - Die gemäß Artikel 1 bestimmten Personen dürfen erst Bilder |
ansehen, wenn sie an einer Ausbildung von acht Stunden teilgenommen | ansehen, wenn sie an einer Ausbildung von acht Stunden teilgenommen |
haben, deren Programm neben praktischen Übungen mindestens folgende | haben, deren Programm neben praktischen Übungen mindestens folgende |
Lehrstoffe umfasst: | Lehrstoffe umfasst: |
1. Grundsätze der Beobachtung und Erkennung von Verhaltensweisen und | 1. Grundsätze der Beobachtung und Erkennung von Verhaltensweisen und |
Situationen, die im Rahmen einer Kameraüberwachung zu melden sind, | Situationen, die im Rahmen einer Kameraüberwachung zu melden sind, |
einschließlich der Grundprinzipien der Rechtsvorschriften über den | einschließlich der Grundprinzipien der Rechtsvorschriften über den |
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten und insbesondere des Gesetzes vom 21. März | personenbezogener Daten und insbesondere des Gesetzes vom 21. März |
2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von | 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von |
Überwachungskameras, | Überwachungskameras, |
2. Funktion des Operators und Berufspflichten. | 2. Funktion des Operators und Berufspflichten. |
Den Ausbildungsteilnehmern wird eine vom Minister des Innern | Den Ausbildungsteilnehmern wird eine vom Minister des Innern |
gebilligte einheitliche Lernunterlage ausgehändigt. | gebilligte einheitliche Lernunterlage ausgehändigt. |
Art. 4 - Die in Artikel 3 erwähnte Ausbildung wird von den in Artikel | Art. 4 - Die in Artikel 3 erwähnte Ausbildung wird von den in Artikel |
142bis des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | 142bis des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten |
Polizeischulen erteilt, die der Minister des Innern oder die von ihm | Polizeischulen erteilt, die der Minister des Innern oder die von ihm |
dazu bestimmte Person bestimmt hat, nachdem diese Schulen nachgewiesen | dazu bestimmte Person bestimmt hat, nachdem diese Schulen nachgewiesen |
haben, dass sie in der Lage sind, die in Artikel 3 erwähnte Ausbildung | haben, dass sie in der Lage sind, die in Artikel 3 erwähnte Ausbildung |
korrekt zu erteilen. | korrekt zu erteilen. |
Der Minister des Innern richtet zu diesem Zweck einen Aufruf zur | Der Minister des Innern richtet zu diesem Zweck einen Aufruf zur |
Einreichung einer Bewerbungsakte an die Polizeischulen. | Einreichung einer Bewerbungsakte an die Polizeischulen. |
Art. 5 - Um bestimmt zu werden, müssen die in Artikel 4 erwähnten | Art. 5 - Um bestimmt zu werden, müssen die in Artikel 4 erwähnten |
Ausbildungseinrichtungen: | Ausbildungseinrichtungen: |
1. sich verpflichten, Ausbildungen zu erteilen, deren | 1. sich verpflichten, Ausbildungen zu erteilen, deren |
Unterrichtsprogramm mindestens das Mindestprogramm, wie in Artikel 3 | Unterrichtsprogramm mindestens das Mindestprogramm, wie in Artikel 3 |
erwähnt, umfasst, | erwähnt, umfasst, |
2. den betreffenden Ausbildungsteilnehmern die in Artikel 3 erwähnte | 2. den betreffenden Ausbildungsteilnehmern die in Artikel 3 erwähnte |
Lernunterlage zur Verfügung stellen, | Lernunterlage zur Verfügung stellen, |
3. über das Lehrmaterial verfügen, das erforderlich ist, damit die | 3. über das Lehrmaterial verfügen, das erforderlich ist, damit die |
Ausbildung den Zielsetzungen des vorliegenden Erlasses entsprechen | Ausbildung den Zielsetzungen des vorliegenden Erlasses entsprechen |
kann. | kann. |
Art. 6 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 6 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |