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Vue multilingue de Arrêté Royal du 09/03/2014
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Arrêté royal désignant les catégories de personnes habilitées à visionner en temps réel les images des caméras de surveillance installées dans des lieux ouverts, et déterminant les conditions auxquelles ces personnes doivent satisfaire. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot aanwijzing van de categorieën van personen die bevoegd zijn om in real time de beelden te bekijken van de bewakingscamera's die in niet-besloten plaatsen geïnstalleerd zijn, en tot bepaling van de voorwaarden waaraan deze personen moeten voldoen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 MARS 2014. - Arrêté royal désignant les catégories de personnes habilitées à visionner en temps réel les images des caméras de surveillance installées dans des lieux ouverts, et déterminant les conditions auxquelles ces personnes doivent satisfaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 MAART 2014. - Koninklijk besluit tot aanwijzing van de categorieën van personen die bevoegd zijn om in real time de beelden te bekijken van de bewakingscamera's die in niet-besloten plaatsen geïnstalleerd zijn, en tot bepaling van de voorwaarden waaraan deze personen moeten voldoen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 9 mars 2014 désignant les catégories de personnes besluit van 9 maart 2014 tot aanwijzing van de categorieën van
habilitées à visionner en temps réel les images des caméras de personen die bevoegd zijn om in real time de beelden te bekijken van
surveillance installées dans des lieux ouverts, et déterminant les de bewakingscamera's die in niet-besloten plaatsen geïnstalleerd zijn,
conditions auxquelles ces personnes doivent satisfaire (Moniteur belge en tot bepaling van de voorwaarden waaraan deze personen moeten
du 24 mars 2014). voldoen (Belgisch Staatsblad van 24 maart 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
9. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Kategorien von 9. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Kategorien von
Personen, die befugt sind, die Bilder der an nicht geschlossenen Orten Personen, die befugt sind, die Bilder der an nicht geschlossenen Orten
installierten Überwachungskameras in Realzeit anzusehen, und zur installierten Überwachungskameras in Realzeit anzusehen, und zur
Bestimmung der Bedingungen, denen diese Personen genügen müssen Bestimmung der Bedingungen, denen diese Personen genügen müssen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation
und des Einsatzes von Überwachungskameras, des Artikels 5 § 4 Absatz und des Einsatzes von Überwachungskameras, des Artikels 5 § 4 Absatz
2; 2;
Aufgrund des Protokolls Nr. 222/5 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 222/5 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 30. Januar 2008; Polizeidienste vom 30. Januar 2008;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Februar 2008; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Februar 2008;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 6. Februar Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 6. Februar
2008; 2008;
Aufgrund der Stellungnahmen Nr. 04/2008 und 50/2013 des Ausschusses Aufgrund der Stellungnahmen Nr. 04/2008 und 50/2013 des Ausschusses
für den Schutz des Privatlebens vom 27. Februar 2008 beziehungsweise für den Schutz des Privatlebens vom 27. Februar 2008 beziehungsweise
15. Oktober 2013; 15. Oktober 2013;
Aufgrund des Protokolls Nr. 2008/1 des Ausschusses der provinzialen Aufgrund des Protokolls Nr. 2008/1 des Ausschusses der provinzialen
und lokalen öffentlichen Dienste vom 6. März 2008; und lokalen öffentlichen Dienste vom 6. März 2008;
Aufgrund der Gutachten Nr. 44.652/2 und 54.950/2 des Staatsrates vom Aufgrund der Gutachten Nr. 44.652/2 und 54.950/2 des Staatsrates vom
30. Juni 2008 beziehungsweise 10. Februar 2014, abgegeben in Anwendung 30. Juni 2008 beziehungsweise 10. Februar 2014, abgegeben in Anwendung
von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften,
durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen
administrative Vereinfachung; administrative Vereinfachung;
In Anbetracht des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des In Anbetracht des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des
Artikels 44/1; Artikels 44/1;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Personen, die befugt sind, die Bilder der an nicht Artikel 1 - Die Personen, die befugt sind, die Bilder der an nicht
geschlossenen Orten installierten Überwachungskameras in Realzeit geschlossenen Orten installierten Überwachungskameras in Realzeit
anzusehen, werden in Absprache mit dem Verantwortlichen für die anzusehen, werden in Absprache mit dem Verantwortlichen für die
Verarbeitung für den nicht geschlossenen Ort, wie in Artikel 5 § 1 des Verarbeitung für den nicht geschlossenen Ort, wie in Artikel 5 § 1 des
Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des
Einsatzes von Überwachungskameras erwähnt, unter folgenden Kategorien Einsatzes von Überwachungskameras erwähnt, unter folgenden Kategorien
bestimmt: bestimmt:
1. Polizeibedienstete, 1. Polizeibedienstete,
2. Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der 2. Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der
Polizeidienste, Polizeidienste,
3. Militärpersonen, die gemäß dem Gesetz vom 16. Juli 2005 zur 3. Militärpersonen, die gemäß dem Gesetz vom 16. Juli 2005 zur
Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen
Arbeitgeber dem Verwaltungs- und Logistikkader der Polizeidienste zur Arbeitgeber dem Verwaltungs- und Logistikkader der Polizeidienste zur
Verfügung gestellt worden sind, während des Zeitraums vor ihrer Verfügung gestellt worden sind, während des Zeitraums vor ihrer
Ernennung im Verwaltungs- und Logistikkader. Ernennung im Verwaltungs- und Logistikkader.
Diese Personen werden vom Korpschef der betreffenden Polizeizone oder Diese Personen werden vom Korpschef der betreffenden Polizeizone oder
gegebenenfalls vom Dienstleiter oder vom betreffenden Direktor der gegebenenfalls vom Dienstleiter oder vom betreffenden Direktor der
föderalen Polizei bestimmt. föderalen Polizei bestimmt.
Art. 2 - Beim Ansehen der Bilder in Realzeit verfügen die in Artikel 1 Art. 2 - Beim Ansehen der Bilder in Realzeit verfügen die in Artikel 1
erwähnten befugten Personen über eine ständige Möglichkeit zur erwähnten befugten Personen über eine ständige Möglichkeit zur
Kommunikation mit dem Polizeidienst, unter dessen Kontrolle sie die Kommunikation mit dem Polizeidienst, unter dessen Kontrolle sie die
Bilder ansehen. Bilder ansehen.
Stellen diese Personen beim Ansehen der Bilder eine Handlung, die eine Stellen diese Personen beim Ansehen der Bilder eine Handlung, die eine
Straftat darstellt oder einen Schaden, eine Belästigung oder eine Straftat darstellt oder einen Schaden, eine Belästigung oder eine
Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung verursacht, oder ein Element Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung verursacht, oder ein Element
oder ein Indiz, das darauf hinweist, dass eine solche Handlung oder ein Indiz, das darauf hinweist, dass eine solche Handlung
vorbereitet wird oder begangen werden wird, fest, bringen sie dem vorbereitet wird oder begangen werden wird, fest, bringen sie dem
vorerwähnten Polizeidienst diese Handlung, dieses Element oder dieses vorerwähnten Polizeidienst diese Handlung, dieses Element oder dieses
Indiz sofort zur Kenntnis. Indiz sofort zur Kenntnis.
Art. 3 - Die gemäß Artikel 1 bestimmten Personen dürfen erst Bilder Art. 3 - Die gemäß Artikel 1 bestimmten Personen dürfen erst Bilder
ansehen, wenn sie an einer Ausbildung von acht Stunden teilgenommen ansehen, wenn sie an einer Ausbildung von acht Stunden teilgenommen
haben, deren Programm neben praktischen Übungen mindestens folgende haben, deren Programm neben praktischen Übungen mindestens folgende
Lehrstoffe umfasst: Lehrstoffe umfasst:
1. Grundsätze der Beobachtung und Erkennung von Verhaltensweisen und 1. Grundsätze der Beobachtung und Erkennung von Verhaltensweisen und
Situationen, die im Rahmen einer Kameraüberwachung zu melden sind, Situationen, die im Rahmen einer Kameraüberwachung zu melden sind,
einschließlich der Grundprinzipien der Rechtsvorschriften über den einschließlich der Grundprinzipien der Rechtsvorschriften über den
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten und insbesondere des Gesetzes vom 21. März personenbezogener Daten und insbesondere des Gesetzes vom 21. März
2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von
Überwachungskameras, Überwachungskameras,
2. Funktion des Operators und Berufspflichten. 2. Funktion des Operators und Berufspflichten.
Den Ausbildungsteilnehmern wird eine vom Minister des Innern Den Ausbildungsteilnehmern wird eine vom Minister des Innern
gebilligte einheitliche Lernunterlage ausgehändigt. gebilligte einheitliche Lernunterlage ausgehändigt.
Art. 4 - Die in Artikel 3 erwähnte Ausbildung wird von den in Artikel Art. 4 - Die in Artikel 3 erwähnte Ausbildung wird von den in Artikel
142bis des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf 142bis des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten
Polizeischulen erteilt, die der Minister des Innern oder die von ihm Polizeischulen erteilt, die der Minister des Innern oder die von ihm
dazu bestimmte Person bestimmt hat, nachdem diese Schulen nachgewiesen dazu bestimmte Person bestimmt hat, nachdem diese Schulen nachgewiesen
haben, dass sie in der Lage sind, die in Artikel 3 erwähnte Ausbildung haben, dass sie in der Lage sind, die in Artikel 3 erwähnte Ausbildung
korrekt zu erteilen. korrekt zu erteilen.
Der Minister des Innern richtet zu diesem Zweck einen Aufruf zur Der Minister des Innern richtet zu diesem Zweck einen Aufruf zur
Einreichung einer Bewerbungsakte an die Polizeischulen. Einreichung einer Bewerbungsakte an die Polizeischulen.
Art. 5 - Um bestimmt zu werden, müssen die in Artikel 4 erwähnten Art. 5 - Um bestimmt zu werden, müssen die in Artikel 4 erwähnten
Ausbildungseinrichtungen: Ausbildungseinrichtungen:
1. sich verpflichten, Ausbildungen zu erteilen, deren 1. sich verpflichten, Ausbildungen zu erteilen, deren
Unterrichtsprogramm mindestens das Mindestprogramm, wie in Artikel 3 Unterrichtsprogramm mindestens das Mindestprogramm, wie in Artikel 3
erwähnt, umfasst, erwähnt, umfasst,
2. den betreffenden Ausbildungsteilnehmern die in Artikel 3 erwähnte 2. den betreffenden Ausbildungsteilnehmern die in Artikel 3 erwähnte
Lernunterlage zur Verfügung stellen, Lernunterlage zur Verfügung stellen,
3. über das Lehrmaterial verfügen, das erforderlich ist, damit die 3. über das Lehrmaterial verfügen, das erforderlich ist, damit die
Ausbildung den Zielsetzungen des vorliegenden Erlasses entsprechen Ausbildung den Zielsetzungen des vorliegenden Erlasses entsprechen
kann. kann.
Art. 6 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 6 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2014 Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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