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Arrêté Royal du 09 mars 2014
publié le 11 décembre 2015

Arrêté royal désignant les catégories de personnes habilitées à visionner en temps réel les images des caméras de surveillance installées dans des lieux ouverts, et déterminant les conditions auxquelles ces personnes doivent satisfaire. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2015000741
pub.
11/12/2015
prom.
09/03/2014
ELI
eli/arrete/2014/03/09/2015000741/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


9 MARS 2014. - Arrêté royal désignant les catégories de personnes habilitées à visionner en temps réel les images des caméras de surveillance installées dans des lieux ouverts, et déterminant les conditions auxquelles ces personnes doivent satisfaire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 mars 2014 désignant les catégories de personnes habilitées à visionner en temps réel les images des caméras de surveillance installées dans des lieux ouverts, et déterminant les conditions auxquelles ces personnes doivent satisfaire (Moniteur belge du 24 mars 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 9. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Kategorien von Personen, die befugt sind, die Bilder der an nicht geschlossenen Orten installierten Überwachungskameras in Realzeit anzusehen, und zur Bestimmung der Bedingungen, denen diese Personen genügen müssen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21.März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras, des Artikels 5 § 4 Absatz 2;

Aufgrund des Protokolls Nr. 222/5 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 30. Januar 2008;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Februar 2008;

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 6. Februar 2008;

Aufgrund der Stellungnahmen Nr. 04/2008 und 50/2013 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 27. Februar 2008 beziehungsweise 15. Oktober 2013; Aufgrund des Protokolls Nr. 2008/1 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 6. März 2008;

Aufgrund der Gutachten Nr. 44.652/2 und 54.950/2 des Staatsrates vom 30. Juni 2008 beziehungsweise 10.Februar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung;

In Anbetracht des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des Artikels 44/1;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Personen, die befugt sind, die Bilder der an nicht geschlossenen Orten installierten Überwachungskameras in Realzeit anzusehen, werden in Absprache mit dem Verantwortlichen für die Verarbeitung für den nicht geschlossenen Ort, wie in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras erwähnt, unter folgenden Kategorien bestimmt: 1. Polizeibedienstete, 2.Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, 3. Militärpersonen, die gemäß dem Gesetz vom 16.Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber dem Verwaltungs- und Logistikkader der Polizeidienste zur Verfügung gestellt worden sind, während des Zeitraums vor ihrer Ernennung im Verwaltungs- und Logistikkader.

Diese Personen werden vom Korpschef der betreffenden Polizeizone oder gegebenenfalls vom Dienstleiter oder vom betreffenden Direktor der föderalen Polizei bestimmt.

Art. 2 - Beim Ansehen der Bilder in Realzeit verfügen die in Artikel 1 erwähnten befugten Personen über eine ständige Möglichkeit zur Kommunikation mit dem Polizeidienst, unter dessen Kontrolle sie die Bilder ansehen.

Stellen diese Personen beim Ansehen der Bilder eine Handlung, die eine Straftat darstellt oder einen Schaden, eine Belästigung oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung verursacht, oder ein Element oder ein Indiz, das darauf hinweist, dass eine solche Handlung vorbereitet wird oder begangen werden wird, fest, bringen sie dem vorerwähnten Polizeidienst diese Handlung, dieses Element oder dieses Indiz sofort zur Kenntnis.

Art. 3 - Die gemäß Artikel 1 bestimmten Personen dürfen erst Bilder ansehen, wenn sie an einer Ausbildung von acht Stunden teilgenommen haben, deren Programm neben praktischen Übungen mindestens folgende Lehrstoffe umfasst: 1. Grundsätze der Beobachtung und Erkennung von Verhaltensweisen und Situationen, die im Rahmen einer Kameraüberwachung zu melden sind, einschließlich der Grundprinzipien der Rechtsvorschriften über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und insbesondere des Gesetzes vom 21.März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras, 2. Funktion des Operators und Berufspflichten. Den Ausbildungsteilnehmern wird eine vom Minister des Innern gebilligte einheitliche Lernunterlage ausgehändigt.

Art. 4 - Die in Artikel 3 erwähnte Ausbildung wird von den in Artikel 142bis des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeischulen erteilt, die der Minister des Innern oder die von ihm dazu bestimmte Person bestimmt hat, nachdem diese Schulen nachgewiesen haben, dass sie in der Lage sind, die in Artikel 3 erwähnte Ausbildung korrekt zu erteilen.

Der Minister des Innern richtet zu diesem Zweck einen Aufruf zur Einreichung einer Bewerbungsakte an die Polizeischulen.

Art. 5 - Um bestimmt zu werden, müssen die in Artikel 4 erwähnten Ausbildungseinrichtungen: 1. sich verpflichten, Ausbildungen zu erteilen, deren Unterrichtsprogramm mindestens das Mindestprogramm, wie in Artikel 3 erwähnt, umfasst, 2.den betreffenden Ausbildungsteilnehmern die in Artikel 3 erwähnte Lernunterlage zur Verfügung stellen, 3. über das Lehrmaterial verfügen, das erforderlich ist, damit die Ausbildung den Zielsetzungen des vorliegenden Erlasses entsprechen kann. Art. 6 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

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