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Arrêté royal établissant les niveaux seuils pour les émissions dans l'environnement intérieur de produits de construction pour certains usages prévus. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de drempelniveaus voor de emissies naar het binnenmilieu van bouwproducten voor bepaalde beoogde gebruiken. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
8 MAI 2014. - Arrêté royal établissant les niveaux seuils pour les | 8 MEI 2014. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
émissions dans l'environnement intérieur de produits de construction | drempelniveaus voor de emissies naar het binnenmilieu van |
pour certains usages prévus. - Traduction allemande | bouwproducten voor bepaalde beoogde gebruiken. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 8 mai 2014 établissant les niveaux seuils pour les | besluit van 8 mei 2014 tot vaststelling van de drempelniveaus voor de |
émissions dans l'environnement intérieur de produits de construction | emissies naar het binnenmilieu van bouwproducten voor bepaalde beoogde |
pour certains usages prévus (Moniteur belge du 18 août 2014) | gebruiken (Belgisch Staatsblad van 18 augustus 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
8. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Schwellenwerte für | 8. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Schwellenwerte für |
Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte Verwendungszwecke | Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte Verwendungszwecke |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments | Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter | und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter |
Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der | Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der |
Richtlinie 89/106/EWG des Rates; | Richtlinie 89/106/EWG des Rates; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur |
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum | Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum |
Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, der Artikel 5 | Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, der Artikel 5 |
§ 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juli | § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juli |
2011, und 15 § 3; | 2011, und 15 § 3; |
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 10. Dezember | Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 10. Dezember |
2012 in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des | 2012 in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein | Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein |
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen | Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen |
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der |
Informationsgesellschaft; | Informationsgesellschaft; |
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige | Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige |
Entwicklung vom 31. Januar 2012; | Entwicklung vom 31. Januar 2012; |
Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 24. | Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 24. |
Februar 2012; | Februar 2012; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. März 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. März 2013; |
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 29. März 2012; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 29. März 2012; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 4. April | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 4. April |
2012; | 2012; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4. |
November 2013; | November 2013; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, |
durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember | durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember |
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
administrative Vereinfachung; | administrative Vereinfachung; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.734/1 des Staatsrates vom 9. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.734/1 des Staatsrates vom 9. April |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern, der Ministerin der | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern, der Ministerin der |
Volksgesundheit, des Ministers der Umwelt und des Ministers der | Volksgesundheit, des Ministers der Umwelt und des Ministers der |
Wirtschaft | Wirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Gegenstand und Anwendungsbereich | Gegenstand und Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass bestimmt für die Grundanforderung drei | Artikel 1 - Vorliegender Erlass bestimmt für die Grundanforderung drei |
"Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz" des Anhangs I der Verordnung | "Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz" des Anhangs I der Verordnung |
(EG) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. | (EG) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. |
März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die | März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die |
Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie | Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie |
89/106/EWG des Rates die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten und | 89/106/EWG des Rates die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten und |
die Bedingungen für ihr Inverkehrbringen oder ihre Bereitstellung auf | die Bedingungen für ihr Inverkehrbringen oder ihre Bereitstellung auf |
dem Markt in Bezug auf die Innenraumemissionen entsprechend dem | dem Markt in Bezug auf die Innenraumemissionen entsprechend dem |
Verwendungszweck dieser Bauprodukte mit dem Ziel, die Volksgesundheit | Verwendungszweck dieser Bauprodukte mit dem Ziel, die Volksgesundheit |
gegen schädliche Folgen zu schützen beziehungsweise das Risiko auf | gegen schädliche Folgen zu schützen beziehungsweise das Risiko auf |
schädliche Folgen zu mindern. | schädliche Folgen zu mindern. |
Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Bauprodukte, von denen ein | Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Bauprodukte, von denen ein |
oder mehrere Verwendungszwecke in Anlage 1 aufgeführt sind und die auf | oder mehrere Verwendungszwecke in Anlage 1 aufgeführt sind und die auf |
dem belgischen Markt in Verkehr gebracht und bereitgestellt werden, | dem belgischen Markt in Verkehr gebracht und bereitgestellt werden, |
mit Ausnahme von Bauprodukten, die ausschließlich für einen oder | mit Ausnahme von Bauprodukten, die ausschließlich für einen oder |
mehrere der folgenden Verwendungszwecke bestimmt sind und auf deren | mehrere der folgenden Verwendungszwecke bestimmt sind und auf deren |
Verpackung dies ausdrücklich und leserlich angegeben ist: | Verpackung dies ausdrücklich und leserlich angegeben ist: |
1. Verwendungszweck in Innenräumen mit industrieller Nutzung und in | 1. Verwendungszweck in Innenräumen mit industrieller Nutzung und in |
Produktionsstätten oder Laboren, | Produktionsstätten oder Laboren, |
2. Verwendungszweck in Innenräumen mit Verkehr von Motorfahrzeugen | 2. Verwendungszweck in Innenräumen mit Verkehr von Motorfahrzeugen |
(Garagen usw.), | (Garagen usw.), |
3. Verwendungszweck in Innenräumen, die nicht für Personen bestimmt | 3. Verwendungszweck in Innenräumen, die nicht für Personen bestimmt |
sind. | sind. |
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Innenraum: Innenräume in Gebäuden, | 1. Innenraum: Innenräume in Gebäuden, |
2. zuständigem Dienst: GD Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 2. zuständigem Dienst: GD Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
3. Verordnung über Bauprodukte: Verordnung (EG) Nr. 305/2011 des | 3. Verordnung über Bauprodukte: Verordnung (EG) Nr. 305/2011 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung | Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung |
harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und | harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und |
zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, | zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, |
4. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen, wie in Artikel 2 der Verordnung | 4. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen, wie in Artikel 2 der Verordnung |
über Bauprodukte definiert, | über Bauprodukte definiert, |
5. Bereitstellung auf dem Markt: Bereitstellung auf dem Markt, wie in | 5. Bereitstellung auf dem Markt: Bereitstellung auf dem Markt, wie in |
Artikel 2 der Verordnung über Bauprodukte definiert. | Artikel 2 der Verordnung über Bauprodukte definiert. |
Schwellenwerte | Schwellenwerte |
Art. 3 - Es ist verboten, Bauprodukte, die die in Anlage 2 | Art. 3 - Es ist verboten, Bauprodukte, die die in Anlage 2 |
festgelegten Schwellenwerte nicht einhalten, in Verkehr zu bringen | festgelegten Schwellenwerte nicht einhalten, in Verkehr zu bringen |
oder auf dem Markt bereitzustellen. | oder auf dem Markt bereitzustellen. |
Pflichten der Hersteller | Pflichten der Hersteller |
Art. 4 - § 1 - Hersteller vergewissern sich, dass die von ihnen in | Art. 4 - § 1 - Hersteller vergewissern sich, dass die von ihnen in |
Verkehr gebrachten Bauprodukte die in Artikel 3 erwähnten | Verkehr gebrachten Bauprodukte die in Artikel 3 erwähnten |
Schwellenwerte einhalten. | Schwellenwerte einhalten. |
Wenn ein Hersteller ein Bauprodukt in Verkehr bringt, entsprechen die | Wenn ein Hersteller ein Bauprodukt in Verkehr bringt, entsprechen die |
Emissionen dieses Bauprodukts dem im Voraus bestimmten betreffenden | Emissionen dieses Bauprodukts dem im Voraus bestimmten betreffenden |
Produkttyp. | Produkttyp. |
Hersteller sorgen für eine eindeutige Rückverfolgbarkeit der | Hersteller sorgen für eine eindeutige Rückverfolgbarkeit der |
Verbindung zwischen den von ihnen in Verkehr gebrachten Produkten und | Verbindung zwischen den von ihnen in Verkehr gebrachten Produkten und |
dem entsprechenden Produkttyp und umgekehrt. | dem entsprechenden Produkttyp und umgekehrt. |
§ 2 - Für jeden Produkttyp erstellen Hersteller ein | § 2 - Für jeden Produkttyp erstellen Hersteller ein |
Produktemissionsdossier, das die Konformität des Bauprodukttyps mit | Produktemissionsdossier, das die Konformität des Bauprodukttyps mit |
den in Artikel 3 erwähnten Schwellenwerten nachweist. Der Inhalt, die | den in Artikel 3 erwähnten Schwellenwerten nachweist. Der Inhalt, die |
Zusammensetzung und die Formvorschriften des Produktemissionsdossiers | Zusammensetzung und die Formvorschriften des Produktemissionsdossiers |
entsprechen den Bestimmungen der Anlage 3. | entsprechen den Bestimmungen der Anlage 3. |
Die Bereitstellung eines Produktemissionsdossiers befreit den | Die Bereitstellung eines Produktemissionsdossiers befreit den |
Hersteller nicht von seiner Verantwortung, die in Artikel 3 erwähnten | Hersteller nicht von seiner Verantwortung, die in Artikel 3 erwähnten |
Schwellenwerte einzuhalten. | Schwellenwerte einzuhalten. |
Wenn das Produktemissionsdossier unvollständig ist, wird davon | Wenn das Produktemissionsdossier unvollständig ist, wird davon |
ausgegangen, dass es den Anforderungen des vorliegenden Erlasses nicht | ausgegangen, dass es den Anforderungen des vorliegenden Erlasses nicht |
entspricht. | entspricht. |
Hersteller bewahren das Produktemissionsdossier mindestens zehn Jahre | Hersteller bewahren das Produktemissionsdossier mindestens zehn Jahre |
ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts auf. | ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts auf. |
§ 3 - Hersteller stellen durch entsprechende Verfahren sicher, dass | § 3 - Hersteller stellen durch entsprechende Verfahren sicher, dass |
die erklärte Leistung bei Serienfertigung beständig sichergestellt | die erklärte Leistung bei Serienfertigung beständig sichergestellt |
ist. Veränderungen am Produkttyp und Änderungen an den anwendbaren | ist. Veränderungen am Produkttyp und Änderungen an den anwendbaren |
harmonisierten technischen Spezifikationen werden angemessen | harmonisierten technischen Spezifikationen werden angemessen |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Hersteller stellen Untersuchungen an und führen ein Verzeichnis der | Hersteller stellen Untersuchungen an und führen ein Verzeichnis der |
Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und | Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und |
halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden. Sie | halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden. Sie |
erstellen zu diesem Zweck ein Verfahren. | erstellen zu diesem Zweck ein Verfahren. |
§ 4 - Hersteller händigen dem zuständigen Dienst auf dessen einfaches | § 4 - Hersteller händigen dem zuständigen Dienst auf dessen einfaches |
Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der | Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der |
Konformität des Bauprodukts mit den geltenden Bestimmungen des | Konformität des Bauprodukts mit den geltenden Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von | vorliegenden Erlasses erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von |
diesem zuständigen Dienst leicht verstanden werden kann. Sie | diesem zuständigen Dienst leicht verstanden werden kann. Sie |
kooperieren mit diesem Dienst auf dessen Verlangen bei allen Maßnahmen | kooperieren mit diesem Dienst auf dessen Verlangen bei allen Maßnahmen |
zur Abwendung von Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind, die | zur Abwendung von Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind, die |
sie in Verkehr gebracht haben. | sie in Verkehr gebracht haben. |
§ 5 - Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme | § 5 - Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme |
haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Bauprodukt die in | haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Bauprodukt die in |
Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte nicht einhält oder sonstigen gemäß | Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte nicht einhält oder sonstigen gemäß |
vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen nicht entspricht, | vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen nicht entspricht, |
ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die | ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die |
Konformität der auf dem Markt befindlichen nichtkonformen Bauprodukte | Konformität der auf dem Markt befindlichen nichtkonformen Bauprodukte |
herzustellen oder diese, soweit angemessen, zurückzunehmen oder | herzustellen oder diese, soweit angemessen, zurückzunehmen oder |
zurückzurufen. In diesem Fall unterrichten die Hersteller unverzüglich | zurückzurufen. In diesem Fall unterrichten die Hersteller unverzüglich |
den zuständigen Dienst darüber und machen dabei ausführliche Angaben, | den zuständigen Dienst darüber und machen dabei ausführliche Angaben, |
insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen | insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen |
Korrekturmaßnahmen. | Korrekturmaßnahmen. |
Befreiung | Befreiung |
Art. 5 - In Abweichung von Artikel 4 sind Hersteller der Bauprodukte, | Art. 5 - In Abweichung von Artikel 4 sind Hersteller der Bauprodukte, |
die in Anlage 4 aufgenommen sind, von der Pflicht, über ein | die in Anlage 4 aufgenommen sind, von der Pflicht, über ein |
Produktemissionsdossier zu verfügen, befreit. | Produktemissionsdossier zu verfügen, befreit. |
Bevollmächtigte | Bevollmächtigte |
Art. 6 - Hersteller können mittels schriftlicher Vollmacht einen | Art. 6 - Hersteller können mittels schriftlicher Vollmacht einen |
Bevollmächtigten bestellen. | Bevollmächtigten bestellen. |
Die Erstellung des Produktemissionsdossiers gehört nicht zu den | Die Erstellung des Produktemissionsdossiers gehört nicht zu den |
Aufgaben eines Bevollmächtigten. | Aufgaben eines Bevollmächtigten. |
Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende | Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende |
Aufgaben wahrzunehmen: | Aufgaben wahrzunehmen: |
1. Bereithaltung des Produktemissionsdossiers für den zuständigen | 1. Bereithaltung des Produktemissionsdossiers für den zuständigen |
Dienst während des in Artikel 4 § 2 erwähnten Zeitraums, | Dienst während des in Artikel 4 § 2 erwähnten Zeitraums, |
2. auf einfaches Verlangen des zuständigen Dienstes Aushändigung des | 2. auf einfaches Verlangen des zuständigen Dienstes Aushändigung des |
Produktemissionsdossiers sowie aller anderen erforderlichen | Produktemissionsdossiers sowie aller anderen erforderlichen |
Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität des | Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität des |
Bauprodukts mit den geltenden Anforderungen des vorliegenden Erlasses | Bauprodukts mit den geltenden Anforderungen des vorliegenden Erlasses |
an diesen Dienst, | an diesen Dienst, |
3. Kooperation mit dem zuständigen Dienst auf dessen Verlangen bei | 3. Kooperation mit dem zuständigen Dienst auf dessen Verlangen bei |
allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Bauprodukten | allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Bauprodukten |
verbunden sind, die zu dem in der Vollmacht des Bevollmächtigten | verbunden sind, die zu dem in der Vollmacht des Bevollmächtigten |
festgelegten Aufgabenbereich gehören. | festgelegten Aufgabenbereich gehören. |
Pflichten der Importeure | Pflichten der Importeure |
Art. 7 - § 1 - Importeure bringen nur Bauprodukte in Verkehr, die die | Art. 7 - § 1 - Importeure bringen nur Bauprodukte in Verkehr, die die |
Anforderungen von Artikel 3 erfüllen. | Anforderungen von Artikel 3 erfüllen. |
Importeure vergewissern sich, dass alle Maßnahmen getroffen worden | Importeure vergewissern sich, dass alle Maßnahmen getroffen worden |
sind, um sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachten Bauprodukte | sind, um sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachten Bauprodukte |
die in Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte einhalten. | die in Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte einhalten. |
Vor dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts vergewissern sich die | Vor dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts vergewissern sich die |
Importeure, dass der Hersteller das Produktemissionsdossier gemäß den | Importeure, dass der Hersteller das Produktemissionsdossier gemäß den |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erstellt hat. | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erstellt hat. |
§ 2 - Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme | § 2 - Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme |
haben, dass das Bauprodukt den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | haben, dass das Bauprodukt den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
nicht entspricht, bringen das Bauprodukt erst dann in Verkehr, wenn es | nicht entspricht, bringen das Bauprodukt erst dann in Verkehr, wenn es |
den gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen entspricht. Wenn | den gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen entspricht. Wenn |
mit dem Produkt eine Gefahr verbunden ist, unterrichten die Importeure | mit dem Produkt eine Gefahr verbunden ist, unterrichten die Importeure |
den Hersteller und den zuständigen Dienst darüber. | den Hersteller und den zuständigen Dienst darüber. |
Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, | Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, |
dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Bauprodukt die in Artikel 3 | dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Bauprodukt die in Artikel 3 |
erwähnten Schwellenwerte nicht einhält oder sonstigen gemäß | erwähnten Schwellenwerte nicht einhält oder sonstigen gemäß |
vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen nicht entspricht, | vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen nicht entspricht, |
ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die | ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die |
Konformität des Produkts wiederherzustellen oder es, soweit | Konformität des Produkts wiederherzustellen oder es, soweit |
angemessen, zurückzunehmen oder zurückzurufen. In diesem Fall | angemessen, zurückzunehmen oder zurückzurufen. In diesem Fall |
unterrichten Importeure, wenn mit dem Produkt Gefahren verbunden sind, | unterrichten Importeure, wenn mit dem Produkt Gefahren verbunden sind, |
unverzüglich den zuständigen Dienst darüber und machen dabei | unverzüglich den zuständigen Dienst darüber und machen dabei |
ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die | ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die |
ergriffenen Korrekturmaßnahmen. | ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
Importeure halten während des in Artikel 4 § 2 genannten Zeitraums | Importeure halten während des in Artikel 4 § 2 genannten Zeitraums |
eine Abschrift des Produktemissionsdossiers für den zuständigen Dienst | eine Abschrift des Produktemissionsdossiers für den zuständigen Dienst |
bereit und stellen sicher, dass diesem Dienst das | bereit und stellen sicher, dass diesem Dienst das |
Produktemissionsdossier auf Verlangen vorgelegt wird. | Produktemissionsdossier auf Verlangen vorgelegt wird. |
§ 3 - Importeure gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses | § 3 - Importeure gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses |
als Hersteller und unterliegen den Pflichten eines Herstellers gemäß | als Hersteller und unterliegen den Pflichten eines Herstellers gemäß |
Artikel 4, wenn sie ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder ihrer | Artikel 4, wenn sie ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder ihrer |
Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein bereits in Verkehr gebrachtes | Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein bereits in Verkehr gebrachtes |
Bauprodukt so verändern, dass die Konformität mit den Bestimmungen des | Bauprodukt so verändern, dass die Konformität mit den Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses beeinflusst werden kann. | vorliegenden Erlasses beeinflusst werden kann. |
Pflichten der Händler | Pflichten der Händler |
Art. 8 - Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme | Art. 8 - Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme |
haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Bauprodukt | haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Bauprodukt |
den gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen nicht | den gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen nicht |
entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen | entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen |
ergriffen werden, um die Konformität dieses Bauprodukts herzustellen | ergriffen werden, um die Konformität dieses Bauprodukts herzustellen |
oder es, soweit angemessen, zurückzunehmen oder zurückzurufen. | oder es, soweit angemessen, zurückzunehmen oder zurückzurufen. |
Sie kooperieren mit dem zuständigen Dienst auf dessen Verlangen bei | Sie kooperieren mit dem zuständigen Dienst auf dessen Verlangen bei |
allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Bauprodukten | allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Bauprodukten |
verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben. | verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben. |
Händler gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses als | Händler gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses als |
Hersteller und unterliegen den Pflichten eines Herstellers gemäß | Hersteller und unterliegen den Pflichten eines Herstellers gemäß |
Artikel 4, wenn sie ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder ihrer | Artikel 4, wenn sie ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder ihrer |
Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein bereits in Verkehr gebrachtes | Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein bereits in Verkehr gebrachtes |
Bauprodukt so verändern, dass die Konformität mit den Bestimmungen des | Bauprodukt so verändern, dass die Konformität mit den Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses beeinflusst werden kann. | vorliegenden Erlasses beeinflusst werden kann. |
Identifizierung der Wirtschaftsakteure | Identifizierung der Wirtschaftsakteure |
Art. 9 - Wirtschaftsakteure müssen dem zuständigen Dienst auf | Art. 9 - Wirtschaftsakteure müssen dem zuständigen Dienst auf |
einfaches Verlangen Folgendes nennen: | einfaches Verlangen Folgendes nennen: |
1. alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Bauprodukt bezogen | 1. alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Bauprodukt bezogen |
haben, auf das vorliegender Erlass Anwendung findet, | haben, auf das vorliegender Erlass Anwendung findet, |
2. alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben, | 2. alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben, |
auf das vorliegender Erlass Anwendung findet. | auf das vorliegender Erlass Anwendung findet. |
Harmonisierte technische Spezifikation | Harmonisierte technische Spezifikation |
Art. 10 - Wenn für das betreffende Bauprodukt eine harmonisierte | Art. 10 - Wenn für das betreffende Bauprodukt eine harmonisierte |
technische Spezifikation besteht und wenn diese technische | technische Spezifikation besteht und wenn diese technische |
Spezifikation die Merkmale des vorliegenden Erlasses enthält, gibt der | Spezifikation die Merkmale des vorliegenden Erlasses enthält, gibt der |
Hersteller dieses Merkmal gemäß der Verordnung über Bauprodukte und | Hersteller dieses Merkmal gemäß der Verordnung über Bauprodukte und |
der harmonisierten technischen Spezifikation an, wenn dieses Produkt | der harmonisierten technischen Spezifikation an, wenn dieses Produkt |
auf dem Markt bereitgestellt wird. In diesem Fall sind zusätzlich zu | auf dem Markt bereitgestellt wird. In diesem Fall sind zusätzlich zu |
vorliegendem Erlass die Bestimmungen der Verordnung über Bauprodukte | vorliegendem Erlass die Bestimmungen der Verordnung über Bauprodukte |
anwendbar. Die diese Produkte betreffende Marktüberwachung wird vom | anwendbar. Die diese Produkte betreffende Marktüberwachung wird vom |
zuständigen Dienst gewährleistet. | zuständigen Dienst gewährleistet. |
Marktüberwachung | Marktüberwachung |
Art. 11 - Die Probenahme erfolgt gemäß der Norm CEN/TR 16220:2011 | Art. 11 - Die Probenahme erfolgt gemäß der Norm CEN/TR 16220:2011 |
Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Substanzen - | Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Substanzen - |
Ergänzung zur Probenahme, CEN/TS 16516, ISO 16011 und den geltenden | Ergänzung zur Probenahme, CEN/TS 16516, ISO 16011 und den geltenden |
CEN-Produktnormen. Die Probenahme erfolgt frühestens, wenn das Produkt | CEN-Produktnormen. Die Probenahme erfolgt frühestens, wenn das Produkt |
verpackt und bereit für das Inverkehrbringen ist. | verpackt und bereit für das Inverkehrbringen ist. |
Jedes vorrätige und verpackte Produkt wird als bereit für das | Jedes vorrätige und verpackte Produkt wird als bereit für das |
Inverkehrbringen betrachtet, es sei denn, der Wirtschaftsakteur | Inverkehrbringen betrachtet, es sei denn, der Wirtschaftsakteur |
verfügt über ein schriftliches und gültiges Verfahren, aus dem das | verfügt über ein schriftliches und gültiges Verfahren, aus dem das |
Gegenteil hervorgeht. | Gegenteil hervorgeht. |
Der zuständige Dienst kann eine Evaluation unter Berücksichtigung der | Der zuständige Dienst kann eine Evaluation unter Berücksichtigung der |
in vorliegendem Erlass festgelegten Anforderungen vornehmen. Die | in vorliegendem Erlass festgelegten Anforderungen vornehmen. Die |
betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit | betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit |
dem zuständigen Dienst zusammen. | dem zuständigen Dienst zusammen. |
Labore, die mit den Analysen beauftragt werden können, müssen gemäß | Labore, die mit den Analysen beauftragt werden können, müssen gemäß |
der Norm NBN EN ISO/CEI 17025 für die ISO-16000-Prüfnormen oder die | der Norm NBN EN ISO/CEI 17025 für die ISO-16000-Prüfnormen oder die |
Norm CEN/TS 16516 Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von | Norm CEN/TS 16516 Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von |
gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft | gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft |
akkreditiert sein. | akkreditiert sein. |
Inkrafttreten | Inkrafttreten |
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
In Abweichung von Absatz 1 dürfen vor dem 1. September 2014 in Verkehr | In Abweichung von Absatz 1 dürfen vor dem 1. September 2014 in Verkehr |
gebrachte beziehungsweise auf dem Markt bereitgestellte Bauprodukte, | gebrachte beziehungsweise auf dem Markt bereitgestellte Bauprodukte, |
die die in Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte nicht einhalten, ab dem | die die in Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte nicht einhalten, ab dem |
1. September 2015 nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden. | 1. September 2015 nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden. |
Ausführung | Ausführung |
Art. 13 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister, der für | Art. 13 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister, der für |
Wirtschaft zuständige Minister und der für Umwelt zuständige Minister | Wirtschaft zuständige Minister und der für Umwelt zuständige Minister |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Staatssekretär für Umwelt | Der Staatssekretär für Umwelt |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Anlage 1 - Liste der Bauprodukte und der Verwendungszwecke, auf die | Anlage 1 - Liste der Bauprodukte und der Verwendungszwecke, auf die |
vorliegender Erlass Anwendung findet | vorliegender Erlass Anwendung findet |
§ 1 - Bodenbeläge, deren Verwendungszweck die Bedeckung eines | § 1 - Bodenbeläge, deren Verwendungszweck die Bedeckung eines |
Unterbodens mit einer Nutzschicht, eventuell auf einer | Unterbodens mit einer Nutzschicht, eventuell auf einer |
Vorbereitungsschicht, in Innenräumen zu Wohnzwecken, zu tertiärer, | Vorbereitungsschicht, in Innenräumen zu Wohnzwecken, zu tertiärer, |
quartärer, sportlicher, kommerzieller, öffentlicher Nutzung und/oder | quartärer, sportlicher, kommerzieller, öffentlicher Nutzung und/oder |
zur Verwendung in Büroräumen mit einer geringen bis sehr intensiven | zur Verwendung in Büroräumen mit einer geringen bis sehr intensiven |
Nutzung durch Personen ist. | Nutzung durch Personen ist. |
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: |
a) Bodenbelägen: | a) Bodenbelägen: |
- Bodenfliesen aus Naturstein, | - Bodenfliesen aus Naturstein, |
- Bodenfliesen aus Keramik, | - Bodenfliesen aus Keramik, |
- Platten von Doppelböden, | - Platten von Doppelböden, |
- hölzerne oder aus Holz bestehende Bodenbeläge (Dielenboden, Parkett, | - hölzerne oder aus Holz bestehende Bodenbeläge (Dielenboden, Parkett, |
Holzfurnierboden, Holzfaserplatten, Spanplatten, OSB-Platten, | Holzfurnierboden, Holzfaserplatten, Spanplatten, OSB-Platten, |
Multiplexplatten), | Multiplexplatten), |
- Textilbodenbeläge, | - Textilbodenbeläge, |
- flexible oder elastische Bodenbeläge aus Kunststoff, Gummi, Kork | - flexible oder elastische Bodenbeläge aus Kunststoff, Gummi, Kork |
oder Linoleum, | oder Linoleum, |
- harzgebundene Bodenbeläge auf Basis von Epoxydharzen, | - harzgebundene Bodenbeläge auf Basis von Epoxydharzen, |
Polyurethanharzen, Polymethylmethacrylaten, ungesättigten | Polyurethanharzen, Polymethylmethacrylaten, ungesättigten |
Polyesterharzen, Vinylesterharzen und ihren Copolymeren, | Polyesterharzen, Vinylesterharzen und ihren Copolymeren, |
Polyesterharzen, | Polyesterharzen, |
- Imprägnierungen, | - Imprägnierungen, |
- filmbildende Schichten oder Beschichtungen, | - filmbildende Schichten oder Beschichtungen, |
- Gussböden oder selbstnivellierende Bodenbeläge, | - Gussböden oder selbstnivellierende Bodenbeläge, |
- Harzmörtelbodenbeläge, | - Harzmörtelbodenbeläge, |
- Steinteppiche, | - Steinteppiche, |
- andere Materialien, | - andere Materialien, |
b) Unterboden: | b) Unterboden: |
- Betonböden (sowohl vorgefertigt als auch vor Ort gegossen), | - Betonböden (sowohl vorgefertigt als auch vor Ort gegossen), |
- Bauelemente, die unter anderem aus Bindemitteln, Füllstoffen und | - Bauelemente, die unter anderem aus Bindemitteln, Füllstoffen und |
Wasser bestehen und die auf der Baustelle auf einen tragenden Boden | Wasser bestehen und die auf der Baustelle auf einen tragenden Boden |
gegossen werden ("Estriche"). Zwischen dem tragenden Boden und dem | gegossen werden ("Estriche"). Zwischen dem tragenden Boden und dem |
Estrich (in der Regel zement- oder anhydritgebunden, aber auch | Estrich (in der Regel zement- oder anhydritgebunden, aber auch |
Magnesium, Kalk, Bitumen, Trasszement und andere Materialien sind | Magnesium, Kalk, Bitumen, Trasszement und andere Materialien sind |
möglich) kann eine Trenn- und/oder Dämmschicht angebracht werden. | möglich) kann eine Trenn- und/oder Dämmschicht angebracht werden. |
- Trockenestriche | - Trockenestriche |
- Holzböden | - Holzböden |
- Metallböden | - Metallböden |
- tragende Strukturen erhöhter Systemböden (Paneelböden, Hohlraumböden | - tragende Strukturen erhöhter Systemböden (Paneelböden, Hohlraumböden |
in Trockenbauweise, Hohlraumböden in Nassbauweise), | in Trockenbauweise, Hohlraumböden in Nassbauweise), |
- Bodenfliesen aus Keramik, | - Bodenfliesen aus Keramik, |
- vorhandene elastische Bodenbeläge, | - vorhandene elastische Bodenbeläge, |
- vorhandene Textilbodenbeläge, | - vorhandene Textilbodenbeläge, |
- jede Fläche, auf der ein Belag (mit oder ohne Schicht, die zwischen | - jede Fläche, auf der ein Belag (mit oder ohne Schicht, die zwischen |
dem Bodenbelag und dem Unterboden zur Trittschalldämpfung, zur | dem Bodenbelag und dem Unterboden zur Trittschalldämpfung, zur |
Wärmedämmung oder zur Erzielung anderer spezifischer Eigenschaften | Wärmedämmung oder zur Erzielung anderer spezifischer Eigenschaften |
angebracht wird) verlegt wird, einschließlich Treppen und Schrägen, | angebracht wird) verlegt wird, einschließlich Treppen und Schrägen, |
c) tragendem Boden: | c) tragendem Boden: |
ebenes, horizontales beziehungsweise leicht geneigtes Bauelement, auf | ebenes, horizontales beziehungsweise leicht geneigtes Bauelement, auf |
dem sich Personen fortbewegen können. Tragende Böden haben neben einer | dem sich Personen fortbewegen können. Tragende Böden haben neben einer |
tragenden Funktion auch eine raumtrennende Funktion (unter anderem | tragenden Funktion auch eine raumtrennende Funktion (unter anderem |
Rippendecken aus Holz, Stahl oder Beton, Rippendecken aus Glas, | Rippendecken aus Holz, Stahl oder Beton, Rippendecken aus Glas, |
Betonbalken und Füllblöcke, vor Ort gegossener Beton, vorgefertigte | Betonbalken und Füllblöcke, vor Ort gegossener Beton, vorgefertigte |
Betonelemente), | Betonelemente), |
d) Vorbereitungsschicht | d) Vorbereitungsschicht |
zum Beispiel: Grundierung und Ausgleichsschicht. | zum Beispiel: Grundierung und Ausgleichsschicht. |
§ 2 - Alle nichtmetallischen Bauprodukte, deren Verwendungszweck das | § 2 - Alle nichtmetallischen Bauprodukte, deren Verwendungszweck das |
Befestigen von Bodenbelägen auf einem Unterboden (tragender Boden, | Befestigen von Bodenbelägen auf einem Unterboden (tragender Boden, |
Estrich oder Vorbereitungsschicht) mittels Adhäsion und Kohäsion ist, | Estrich oder Vorbereitungsschicht) mittels Adhäsion und Kohäsion ist, |
ohne Zuhilfenahme von Nägeln, Schrauben, Klammern oder Nieten. | ohne Zuhilfenahme von Nägeln, Schrauben, Klammern oder Nieten. |
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: |
Klebstoffen für Bodenbeläge: | Klebstoffen für Bodenbeläge: |
Klebstoffe für flexible Bodenbeläge: | Klebstoffe für flexible Bodenbeläge: |
* Dispersionsklebstoffe: Kunstharz (Vinyl- oder Acrylharz) in | * Dispersionsklebstoffe: Kunstharz (Vinyl- oder Acrylharz) in |
wässriger Dispersion ohne Lösungsmittel oder mit niedrigem | wässriger Dispersion ohne Lösungsmittel oder mit niedrigem |
Lösungsmittelgehalt (höchstens 5 %), | Lösungsmittelgehalt (höchstens 5 %), |
* Dispersionsklebstoffe auf Zementbasis (Kunstharz in wässriger | * Dispersionsklebstoffe auf Zementbasis (Kunstharz in wässriger |
Dispersion und Zement als Schnellbinder), | Dispersion und Zement als Schnellbinder), |
* Zweikomponentenklebstoffe (Polyurethan (PU) oder Epoxyd), | * Zweikomponentenklebstoffe (Polyurethan (PU) oder Epoxyd), |
* Klebstoffe auf Lösungsmittelbasis, | * Klebstoffe auf Lösungsmittelbasis, |
* Klebemörtel, | * Klebemörtel, |
* Wiederaufnahmeklebstoffe (Klebstoffe ohne Lösungsmittel, die ein | * Wiederaufnahmeklebstoffe (Klebstoffe ohne Lösungsmittel, die ein |
Bindemittel in wässriger Dispersion enthalten), | Bindemittel in wässriger Dispersion enthalten), |
* selbstklebende Bahnen, | * selbstklebende Bahnen, |
* Sonstige, | * Sonstige, |
- Parkettklebstoffe, | - Parkettklebstoffe, |
- Dispersionsklebstoffe, | - Dispersionsklebstoffe, |
* Klebstoffe auf Alkoholbasis, | * Klebstoffe auf Alkoholbasis, |
* Polyurethanklebstoffe, | * Polyurethanklebstoffe, |
* Epoxydklebstoffe, elastische Klebstoffe, | * Epoxydklebstoffe, elastische Klebstoffe, |
* Sonstige, | * Sonstige, |
- Klebstoffe für Doppelböden. | - Klebstoffe für Doppelböden. |
§ 3 - Produkte zur Oberflächenbehandlung hölzerner Bodenbeläge wie | § 3 - Produkte zur Oberflächenbehandlung hölzerner Bodenbeläge wie |
Parkettlacke (auf Basis von Polyurethan, Alkyd, Urethanalkyd, ...), | Parkettlacke (auf Basis von Polyurethan, Alkyd, Urethanalkyd, ...), |
Bohnerwachse und Öle. | Bohnerwachse und Öle. |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 zur Festlegung der | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 zur Festlegung der |
Schwellenwerte für Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte | Schwellenwerte für Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte |
Verwendungszwecke beigefügt zu werden | Verwendungszwecke beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Staatssekretär für Umwelt | Der Staatssekretär für Umwelt |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Anlage 2 - Merkmale und zugehörige Schwellenwerte | Anlage 2 - Merkmale und zugehörige Schwellenwerte |
Merkmal | Merkmal |
Bestimmt gemäß | Bestimmt gemäß |
Schwellenwert nach 28 Tagen | Schwellenwert nach 28 Tagen |
R Der R-Wert ist die Summe aller Ri-Kennzahlen für alle flüchtigen | R Der R-Wert ist die Summe aller Ri-Kennzahlen für alle flüchtigen |
organischen Verbindungen mit einem bekannten NIK-Wert (Niedrigste | organischen Verbindungen mit einem bekannten NIK-Wert (Niedrigste |
Interessierende Konzentration). Die Ri-Kennzahl ist der Quotient der | Interessierende Konzentration). Die Ri-Kennzahl ist der Quotient der |
in der Prüfkammer gemessenen Konzentration einer bestimmten flüchtigen | in der Prüfkammer gemessenen Konzentration einer bestimmten flüchtigen |
organischen Verbindung und dem zu dieser flüchtigen organischen | organischen Verbindung und dem zu dieser flüchtigen organischen |
Verbindung gehörenden NIK-Wert. | Verbindung gehörenden NIK-Wert. |
Die Konzentrationen der einzelnen flüchtigen organischen Verbindungen | Die Konzentrationen der einzelnen flüchtigen organischen Verbindungen |
werden bestimmt gemäß der Norm CEN/TS 16516 Bauprodukte - Bewertung | werden bestimmt gemäß der Norm CEN/TS 16516 Bauprodukte - Bewertung |
der Freisetzung von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen | der Freisetzung von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen |
in die Innenraumluft. | in die Innenraumluft. |
Bei den NIK-Werten handelt es sich um die Werte der durch die | Bei den NIK-Werten handelt es sich um die Werte der durch die |
Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission (GD JRC) | Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission (GD JRC) |
aufgestellten harmonisierten Liste (Report No 29 - Harmonisation | aufgestellten harmonisierten Liste (Report No 29 - Harmonisation |
framework for health based evaluation of indoor emissions from | framework for health based evaluation of indoor emissions from |
construction products in the European Union using the EU-LCI concept). | construction products in the European Union using the EU-LCI concept). |
Für Stoffe, für die das JRC noch keinen EU-NIK-Wert bestimmt hat, | Für Stoffe, für die das JRC noch keinen EU-NIK-Wert bestimmt hat, |
gelten die vom AgBB (Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von | gelten die vom AgBB (Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von |
Bauprodukten) notifizierten NIK-Werte, die zum Zeitpunkt des | Bauprodukten) notifizierten NIK-Werte, die zum Zeitpunkt des |
Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt anwendbar | Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt anwendbar |
sind. Die Vorbereitung der Prüfstücke erfolgt gemäß den Normen ISO | sind. Die Vorbereitung der Prüfstücke erfolgt gemäß den Normen ISO |
16000-11, CEN/TS 16516 und den ergänzenden Bestimmungen in den | 16000-11, CEN/TS 16516 und den ergänzenden Bestimmungen in den |
CEN-Produktnormen. | CEN-Produktnormen. |
? 1 | ? 1 |
Summenkonzentration der flüchtigen organischen Verbindungen (TVOC) | Summenkonzentration der flüchtigen organischen Verbindungen (TVOC) |
? 1 000 µg/m3 | ? 1 000 µg/m3 |
Summenkonzentration der schwerflüchtigen organischen Verbindungen | Summenkonzentration der schwerflüchtigen organischen Verbindungen |
(TSVOC) | (TSVOC) |
? 100 µg/m3 | ? 100 µg/m3 |
CMR-Stoffe der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) | CMR-Stoffe der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) |
Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. | Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. |
Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von | Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von |
Stoffen und Gemischen erwähnten Kategorien 1A und 1B | Stoffen und Gemischen erwähnten Kategorien 1A und 1B |
? 1 µg/m3 | ? 1 µg/m3 |
Acetaldehyd (EINECS 200-836-8, CAS 75-07-0) | Acetaldehyd (EINECS 200-836-8, CAS 75-07-0) |
? 200 µg/m3 | ? 200 µg/m3 |
Toluen (EINECS 203-625-9, CAS 108-88-3) | Toluen (EINECS 203-625-9, CAS 108-88-3) |
? 300 µg/m3 | ? 300 µg/m3 |
Formaldehyd (EINECS 200-001-8, CAS 50-00-0) | Formaldehyd (EINECS 200-001-8, CAS 50-00-0) |
? 100 µg/m3 | ? 100 µg/m3 |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 zur Festlegung der | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 zur Festlegung der |
Schwellenwerte für Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte | Schwellenwerte für Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte |
Verwendungszwecke beigefügt zu werden | Verwendungszwecke beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Staatssekretär für Umwelt | Der Staatssekretär für Umwelt |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Anlage 3 - Zusammensetzung und Inhalt des Produktemissionsdossiers und | Anlage 3 - Zusammensetzung und Inhalt des Produktemissionsdossiers und |
Formvorschriften für dieses Dossier | Formvorschriften für dieses Dossier |
Das Produktemissionsdossier besteht aus drei Teilen: Kennzeichnung des | Das Produktemissionsdossier besteht aus drei Teilen: Kennzeichnung des |
Produkttyps, schriftliche Begründung und spezifische Dokumentation. | Produkttyps, schriftliche Begründung und spezifische Dokumentation. |
Die Kennzeichnung des Produkttyps umfasst mindestens folgende Angaben: | Die Kennzeichnung des Produkttyps umfasst mindestens folgende Angaben: |
1. individuelle Erkennungsmerkmale des Produkttyps, auf den sich die | 1. individuelle Erkennungsmerkmale des Produkttyps, auf den sich die |
Begründung bezieht, | Begründung bezieht, |
2. Übereinstimmung zwischen dem Produkttyp und den handelsüblichen | 2. Übereinstimmung zwischen dem Produkttyp und den handelsüblichen |
Bezeichnungen des Produkts, | Bezeichnungen des Produkts, |
3. Verwendungszweck des Bauprodukts, | 3. Verwendungszweck des Bauprodukts, |
4. Angaben des Herstellers (Name, Anschrift und Telefonnummer des | 4. Angaben des Herstellers (Name, Anschrift und Telefonnummer des |
Herstellers, Unternehmensnummer, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der | Herstellers, Unternehmensnummer, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der |
für das Produktemissionsdossier verantwortlichen Person). | für das Produktemissionsdossier verantwortlichen Person). |
Die schriftliche Begründung erläutert und weist nach, auf der | Die schriftliche Begründung erläutert und weist nach, auf der |
Grundlage der spezifischen Dokumentation, dass der Produkttyp die in | Grundlage der spezifischen Dokumentation, dass der Produkttyp die in |
Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte einhält. | Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte einhält. |
Sie beruht auf folgenden Elementen: | Sie beruht auf folgenden Elementen: |
1. einer schriftlichen Begründung, wobei auf der Grundlage von | 1. einer schriftlichen Begründung, wobei auf der Grundlage von |
Baumusterprüfverfahren (Prüfung, Verlaufsdaten usw.) nachgewiesen | Baumusterprüfverfahren (Prüfung, Verlaufsdaten usw.) nachgewiesen |
wird, dass der Produkttyp mit großer Wahrscheinlichkeit die in Artikel | wird, dass der Produkttyp mit großer Wahrscheinlichkeit die in Artikel |
3 erwähnten Schwellenwerte einhält, | 3 erwähnten Schwellenwerte einhält, |
2. einer schriftlichen Begründung über die Repräsentativität des | 2. einer schriftlichen Begründung über die Repräsentativität des |
Produkttyps für die in Verkehr gebrachten Produkte, | Produkttyps für die in Verkehr gebrachten Produkte, |
3. Identifizierung der Verfahren in Verbindung mit Artikel 4 § 3, | 3. Identifizierung der Verfahren in Verbindung mit Artikel 4 § 3, |
4. Im Falle der Verwendung von Produktfamilien gemäß EN-Normen muss | 4. Im Falle der Verwendung von Produktfamilien gemäß EN-Normen muss |
das Produktemissionsdossier die Parameter, die die Auswahl und die | das Produktemissionsdossier die Parameter, die die Auswahl und die |
Unterteilung in Produktfamilien bestimmen, enthalten. | Unterteilung in Produktfamilien bestimmen, enthalten. |
Die spezifische Dokumentation umfasst eines oder mehrere der folgenden | Die spezifische Dokumentation umfasst eines oder mehrere der folgenden |
Bestandteile: | Bestandteile: |
1. Prüfberichte über die Prüfungen zur Bestimmung des Produkttyps | 1. Prüfberichte über die Prüfungen zur Bestimmung des Produkttyps |
gemäß dem Prüfverfahren in Anlage 2, | gemäß dem Prüfverfahren in Anlage 2, |
2. Prüfberichte über die Prüfungen, die gemäß anderen Normen | 2. Prüfberichte über die Prüfungen, die gemäß anderen Normen |
durchgeführt worden sind, unter der Bedingung, dass eine Korrelation | durchgeführt worden sind, unter der Bedingung, dass eine Korrelation |
bestimmt worden ist, | bestimmt worden ist, |
3. vorhandene Prüfdaten, sowohl interner (betriebseigener) als auch | 3. vorhandene Prüfdaten, sowohl interner (betriebseigener) als auch |
externer (wissenschaftliche Publikationen) Herkunft, | externer (wissenschaftliche Publikationen) Herkunft, |
4. Unterlagen, die eindeutig nachweisen, dass der Produkttyp mit dem | 4. Unterlagen, die eindeutig nachweisen, dass der Produkttyp mit dem |
Produkttyp eines anderen Bauprodukts, das von einem anderen Hersteller | Produkttyp eines anderen Bauprodukts, das von einem anderen Hersteller |
hergestellt wird und dessen Konformität mit Anlage 2 bereits | hergestellt wird und dessen Konformität mit Anlage 2 bereits |
nachgewiesen wurde, übereinstimmt. Wenn diese Bedingungen erfüllt | nachgewiesen wurde, übereinstimmt. Wenn diese Bedingungen erfüllt |
sind, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der | sind, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der |
Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse dieses anderen | Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse dieses anderen |
Produkts zu erstellen. Der Hersteller darf die von einem anderen | Produkts zu erstellen. Der Hersteller darf die von einem anderen |
Hersteller gewonnenen Prüfergebnisse erst dann verwenden, wenn er die | Hersteller gewonnenen Prüfergebnisse erst dann verwenden, wenn er die |
schriftliche Genehmigung des betreffenden Herstellers, der für | schriftliche Genehmigung des betreffenden Herstellers, der für |
Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität dieser Prüfergebnisse | Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität dieser Prüfergebnisse |
verantwortlich bleibt, eingeholt hat, | verantwortlich bleibt, eingeholt hat, |
5. die einzelnen Prüfergebnisse der verschiedenen Bauteile, wenn das | 5. die einzelnen Prüfergebnisse der verschiedenen Bauteile, wenn das |
Bauprodukt, das er in Verkehr bringt, ein System aus Bauteilen ist, | Bauprodukt, das er in Verkehr bringt, ein System aus Bauteilen ist, |
die er ordnungsgemäß entsprechend der präzisen Anleitung des System- | die er ordnungsgemäß entsprechend der präzisen Anleitung des System- |
oder Bauteileanbieters montiert, der das System oder Bauteil bereits | oder Bauteileanbieters montiert, der das System oder Bauteil bereits |
geprüft hat. Der Hersteller darf die von einem anderen Hersteller oder | geprüft hat. Der Hersteller darf die von einem anderen Hersteller oder |
einem Systemanbieter gewonnenen Prüfergebnisse erst dann verwenden, | einem Systemanbieter gewonnenen Prüfergebnisse erst dann verwenden, |
wenn er die Genehmigung des betreffenden Herstellers oder | wenn er die Genehmigung des betreffenden Herstellers oder |
Systemanbieters, der für Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität | Systemanbieters, der für Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität |
dieser Prüfergebnisse verantwortlich bleibt, eingeholt hat. Wenn die | dieser Prüfergebnisse verantwortlich bleibt, eingeholt hat. Wenn die |
Zusammenfügung der Bauteile eine chemische Reaktion verursacht, durch | Zusammenfügung der Bauteile eine chemische Reaktion verursacht, durch |
die sich die Produktmerkmale möglicherweise verändern, ist diese | die sich die Produktmerkmale möglicherweise verändern, ist diese |
Möglichkeit nicht zulässig, | Möglichkeit nicht zulässig, |
6. Kennzeichen des Typs I oder III gemäß den Normen NBN EN ISO 14021 | 6. Kennzeichen des Typs I oder III gemäß den Normen NBN EN ISO 14021 |
beziehungsweise NBN EN ISO 14025, die für den/die betreffenden | beziehungsweise NBN EN ISO 14025, die für den/die betreffenden |
Produkttyp(en) relevant sind und die für die Schwellenwerte des | Produkttyp(en) relevant sind und die für die Schwellenwerte des |
vorliegenden Erlasses relevante Daten enthalten. | vorliegenden Erlasses relevante Daten enthalten. |
Es gelten folgende Formvorschriften: | Es gelten folgende Formvorschriften: |
1. Das Produktemissionsdossier muss leserlich sein und in einer für | 1. Das Produktemissionsdossier muss leserlich sein und in einer für |
die Behörde leicht verständlichen Sprache verfasst sein. | die Behörde leicht verständlichen Sprache verfasst sein. |
2. Das Dossier ist anhand des Deckblatts durch Nummerierung, Datum, | 2. Das Dossier ist anhand des Deckblatts durch Nummerierung, Datum, |
Titel mit Verweis auf die Produkttypen und eine Angabe der Fassung | Titel mit Verweis auf die Produkttypen und eine Angabe der Fassung |
identifizierbar und muss die Rückverfolgbarkeit der Verbindung | identifizierbar und muss die Rückverfolgbarkeit der Verbindung |
zwischen Dossier, Produkttypen und dem in Verkehr gebrachten Produkt | zwischen Dossier, Produkttypen und dem in Verkehr gebrachten Produkt |
garantieren. | garantieren. |
3. Wenn das Dossier geändert wird, muss der Hersteller ein neues | 3. Wenn das Dossier geändert wird, muss der Hersteller ein neues |
Deckblatt mit einer Übersicht der Änderungen im Vergleich zur vorigen | Deckblatt mit einer Übersicht der Änderungen im Vergleich zur vorigen |
Fassung einfügen. | Fassung einfügen. |
4. Alle Unterlagen im Dossier haben eine eindeutige Kennzeichnung: | 4. Alle Unterlagen im Dossier haben eine eindeutige Kennzeichnung: |
Nummerierung, Datum, Fassung, Titel. | Nummerierung, Datum, Fassung, Titel. |
5. Das Dossier enthält ein Inhaltsverzeichnis mit Verweisen auf die | 5. Das Dossier enthält ein Inhaltsverzeichnis mit Verweisen auf die |
verschiedenen Unterlagen. | verschiedenen Unterlagen. |
6. Das Dossier kann in digitaler Form geführt werden, sofern die | 6. Das Dossier kann in digitaler Form geführt werden, sofern die |
Rückverfolgbarkeit früherer Fassungen garantiert ist. Jede frühere | Rückverfolgbarkeit früherer Fassungen garantiert ist. Jede frühere |
Fassung muss mit dem deutlichen Vermerk "nicht mehr gültig" aufbewahrt | Fassung muss mit dem deutlichen Vermerk "nicht mehr gültig" aufbewahrt |
werden. | werden. |
7. Wenn die Begründung teilweise oder vollständig auf Prüfungen | 7. Wenn die Begründung teilweise oder vollständig auf Prüfungen |
beruht, enthält das Dossier die betreffenden Prüfberichte. Wenn das | beruht, enthält das Dossier die betreffenden Prüfberichte. Wenn das |
Prüfverfahren von den Prüfverfahren in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass | Prüfverfahren von den Prüfverfahren in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass |
abweicht, enthält das Dossier einen qualitativen und/oder | abweicht, enthält das Dossier einen qualitativen und/oder |
quantitativen Vergleich der beiden Verfahren. | quantitativen Vergleich der beiden Verfahren. |
8. Wenn die Begründung teilweise oder vollständig auf bestehenden | 8. Wenn die Begründung teilweise oder vollständig auf bestehenden |
Daten beruht, enthält das Dossier diese Daten sowie deren Quelle und | Daten beruht, enthält das Dossier diese Daten sowie deren Quelle und |
weist eindeutig nach, dass diese Daten für den betreffenden Produkttyp | weist eindeutig nach, dass diese Daten für den betreffenden Produkttyp |
repräsentativ sind. | repräsentativ sind. |
9. Wenn die Begründung teilweise oder vollständig auf dem Dossier | 9. Wenn die Begründung teilweise oder vollständig auf dem Dossier |
eines anderen Herstellers beruht, enthält das Dossier die Prüfberichte | eines anderen Herstellers beruht, enthält das Dossier die Prüfberichte |
und -ergebnisse des Produkttyps des anderen Herstellers, die | und -ergebnisse des Produkttyps des anderen Herstellers, die |
schriftliche Genehmigung des anderen Herstellers sowie eine | schriftliche Genehmigung des anderen Herstellers sowie eine |
Begründung, aus der hervorgeht, dass der Produkttyp des anderen | Begründung, aus der hervorgeht, dass der Produkttyp des anderen |
Herstellers repräsentativ für den Produkttyp ist, der Gegenstand des | Herstellers repräsentativ für den Produkttyp ist, der Gegenstand des |
Produktemissionsdossiers ist. | Produktemissionsdossiers ist. |
10. Der zuständige Dienst kann eine Vorlage zur Verfügung stellen, | 10. Der zuständige Dienst kann eine Vorlage zur Verfügung stellen, |
deren Verwendung Pflicht ist. | deren Verwendung Pflicht ist. |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 zur Festlegung der | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 zur Festlegung der |
Schwellenwerte für Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte | Schwellenwerte für Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte |
Verwendungszwecke beigefügt zu werden | Verwendungszwecke beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Staatssekretär für Umwelt | Der Staatssekretär für Umwelt |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Anlage 4 - Produkte, die von der Erstellung eines | Anlage 4 - Produkte, die von der Erstellung eines |
Produktemissionsdossiers befreit sind | Produktemissionsdossiers befreit sind |
Folgende Bodenbeläge sind von der Erstellung eines | Folgende Bodenbeläge sind von der Erstellung eines |
Produktemissionsdossiers befreit: | Produktemissionsdossiers befreit: |
1. 100 % Naturstein, | 1. 100 % Naturstein, |
2. 100 % Keramik, | 2. 100 % Keramik, |
3. unbehandeltes Glas gemäß NBN EN 572; inbegriffen ist beschichtetes | 3. unbehandeltes Glas gemäß NBN EN 572; inbegriffen ist beschichtetes |
Glas gemäß NBN EN 1096-4, Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas (NBN | Glas gemäß NBN EN 1096-4, Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas (NBN |
EN 14449) sowie vorgespanntes Glas (NBN EN 12150). Davon | EN 14449) sowie vorgespanntes Glas (NBN EN 12150). Davon |
ausgeschlossen ist: verspiegeltes Glas (NBN EN 1036) und Glas, das an | ausgeschlossen ist: verspiegeltes Glas (NBN EN 1036) und Glas, das an |
der Oberfläche filmbeschichtet ist, | der Oberfläche filmbeschichtet ist, |
4. 100 % Stahl. | 4. 100 % Stahl. |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 zur Festlegung der | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 zur Festlegung der |
Schwellenwerte für Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte | Schwellenwerte für Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte |
Verwendungszwecke beigefügt zu werden | Verwendungszwecke beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Staatssekretär für Umwelt | Der Staatssekretär für Umwelt |
M. WATHELET | M. WATHELET |