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| Arrêté royal établissant les niveaux seuils pour les émissions dans l'environnement intérieur de produits de construction pour certains usages prévus. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de drempelniveaus voor de emissies naar het binnenmilieu van bouwproducten voor bepaalde beoogde gebruiken. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 8 MAI 2014. - Arrêté royal établissant les niveaux seuils pour les | 8 MEI 2014. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
| émissions dans l'environnement intérieur de produits de construction | drempelniveaus voor de emissies naar het binnenmilieu van |
| pour certains usages prévus. - Traduction allemande | bouwproducten voor bepaalde beoogde gebruiken. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 8 mai 2014 établissant les niveaux seuils pour les | besluit van 8 mei 2014 tot vaststelling van de drempelniveaus voor de |
| émissions dans l'environnement intérieur de produits de construction | emissies naar het binnenmilieu van bouwproducten voor bepaalde beoogde |
| pour certains usages prévus (Moniteur belge du 18 août 2014) | gebruiken (Belgisch Staatsblad van 18 augustus 2014). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 8. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Schwellenwerte für | 8. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Schwellenwerte für |
| Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte Verwendungszwecke | Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte Verwendungszwecke |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments | Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments |
| und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter | und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter |
| Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der | Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der |
| Richtlinie 89/106/EWG des Rates; | Richtlinie 89/106/EWG des Rates; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur |
| Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum | Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum |
| Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, der Artikel 5 | Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, der Artikel 5 |
| § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juli | § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juli |
| 2011, und 15 § 3; | 2011, und 15 § 3; |
| Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 10. Dezember | Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 10. Dezember |
| 2012 in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des | 2012 in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein | Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein |
| Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen | Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen |
| Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der |
| Informationsgesellschaft; | Informationsgesellschaft; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige | Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige |
| Entwicklung vom 31. Januar 2012; | Entwicklung vom 31. Januar 2012; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 24. | Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 24. |
| Februar 2012; | Februar 2012; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. März 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. März 2013; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 29. März 2012; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 29. März 2012; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 4. April | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 4. April |
| 2012; | 2012; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
| des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4. |
| November 2013; | November 2013; |
| Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, |
| durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember | durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember |
| 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
| administrative Vereinfachung; | administrative Vereinfachung; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.734/1 des Staatsrates vom 9. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.734/1 des Staatsrates vom 9. April |
| 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag der Ministerin des Innern, der Ministerin der | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern, der Ministerin der |
| Volksgesundheit, des Ministers der Umwelt und des Ministers der | Volksgesundheit, des Ministers der Umwelt und des Ministers der |
| Wirtschaft | Wirtschaft |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Gegenstand und Anwendungsbereich | Gegenstand und Anwendungsbereich |
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass bestimmt für die Grundanforderung drei | Artikel 1 - Vorliegender Erlass bestimmt für die Grundanforderung drei |
| "Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz" des Anhangs I der Verordnung | "Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz" des Anhangs I der Verordnung |
| (EG) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. | (EG) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. |
| März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die | März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die |
| Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie | Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie |
| 89/106/EWG des Rates die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten und | 89/106/EWG des Rates die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten und |
| die Bedingungen für ihr Inverkehrbringen oder ihre Bereitstellung auf | die Bedingungen für ihr Inverkehrbringen oder ihre Bereitstellung auf |
| dem Markt in Bezug auf die Innenraumemissionen entsprechend dem | dem Markt in Bezug auf die Innenraumemissionen entsprechend dem |
| Verwendungszweck dieser Bauprodukte mit dem Ziel, die Volksgesundheit | Verwendungszweck dieser Bauprodukte mit dem Ziel, die Volksgesundheit |
| gegen schädliche Folgen zu schützen beziehungsweise das Risiko auf | gegen schädliche Folgen zu schützen beziehungsweise das Risiko auf |
| schädliche Folgen zu mindern. | schädliche Folgen zu mindern. |
| Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Bauprodukte, von denen ein | Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Bauprodukte, von denen ein |
| oder mehrere Verwendungszwecke in Anlage 1 aufgeführt sind und die auf | oder mehrere Verwendungszwecke in Anlage 1 aufgeführt sind und die auf |
| dem belgischen Markt in Verkehr gebracht und bereitgestellt werden, | dem belgischen Markt in Verkehr gebracht und bereitgestellt werden, |
| mit Ausnahme von Bauprodukten, die ausschließlich für einen oder | mit Ausnahme von Bauprodukten, die ausschließlich für einen oder |
| mehrere der folgenden Verwendungszwecke bestimmt sind und auf deren | mehrere der folgenden Verwendungszwecke bestimmt sind und auf deren |
| Verpackung dies ausdrücklich und leserlich angegeben ist: | Verpackung dies ausdrücklich und leserlich angegeben ist: |
| 1. Verwendungszweck in Innenräumen mit industrieller Nutzung und in | 1. Verwendungszweck in Innenräumen mit industrieller Nutzung und in |
| Produktionsstätten oder Laboren, | Produktionsstätten oder Laboren, |
| 2. Verwendungszweck in Innenräumen mit Verkehr von Motorfahrzeugen | 2. Verwendungszweck in Innenräumen mit Verkehr von Motorfahrzeugen |
| (Garagen usw.), | (Garagen usw.), |
| 3. Verwendungszweck in Innenräumen, die nicht für Personen bestimmt | 3. Verwendungszweck in Innenräumen, die nicht für Personen bestimmt |
| sind. | sind. |
| Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Innenraum: Innenräume in Gebäuden, | 1. Innenraum: Innenräume in Gebäuden, |
| 2. zuständigem Dienst: GD Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 2. zuständigem Dienst: GD Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
| 3. Verordnung über Bauprodukte: Verordnung (EG) Nr. 305/2011 des | 3. Verordnung über Bauprodukte: Verordnung (EG) Nr. 305/2011 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung | Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung |
| harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und | harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und |
| zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, | zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, |
| 4. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen, wie in Artikel 2 der Verordnung | 4. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen, wie in Artikel 2 der Verordnung |
| über Bauprodukte definiert, | über Bauprodukte definiert, |
| 5. Bereitstellung auf dem Markt: Bereitstellung auf dem Markt, wie in | 5. Bereitstellung auf dem Markt: Bereitstellung auf dem Markt, wie in |
| Artikel 2 der Verordnung über Bauprodukte definiert. | Artikel 2 der Verordnung über Bauprodukte definiert. |
| Schwellenwerte | Schwellenwerte |
| Art. 3 - Es ist verboten, Bauprodukte, die die in Anlage 2 | Art. 3 - Es ist verboten, Bauprodukte, die die in Anlage 2 |
| festgelegten Schwellenwerte nicht einhalten, in Verkehr zu bringen | festgelegten Schwellenwerte nicht einhalten, in Verkehr zu bringen |
| oder auf dem Markt bereitzustellen. | oder auf dem Markt bereitzustellen. |
| Pflichten der Hersteller | Pflichten der Hersteller |
| Art. 4 - § 1 - Hersteller vergewissern sich, dass die von ihnen in | Art. 4 - § 1 - Hersteller vergewissern sich, dass die von ihnen in |
| Verkehr gebrachten Bauprodukte die in Artikel 3 erwähnten | Verkehr gebrachten Bauprodukte die in Artikel 3 erwähnten |
| Schwellenwerte einhalten. | Schwellenwerte einhalten. |
| Wenn ein Hersteller ein Bauprodukt in Verkehr bringt, entsprechen die | Wenn ein Hersteller ein Bauprodukt in Verkehr bringt, entsprechen die |
| Emissionen dieses Bauprodukts dem im Voraus bestimmten betreffenden | Emissionen dieses Bauprodukts dem im Voraus bestimmten betreffenden |
| Produkttyp. | Produkttyp. |
| Hersteller sorgen für eine eindeutige Rückverfolgbarkeit der | Hersteller sorgen für eine eindeutige Rückverfolgbarkeit der |
| Verbindung zwischen den von ihnen in Verkehr gebrachten Produkten und | Verbindung zwischen den von ihnen in Verkehr gebrachten Produkten und |
| dem entsprechenden Produkttyp und umgekehrt. | dem entsprechenden Produkttyp und umgekehrt. |
| § 2 - Für jeden Produkttyp erstellen Hersteller ein | § 2 - Für jeden Produkttyp erstellen Hersteller ein |
| Produktemissionsdossier, das die Konformität des Bauprodukttyps mit | Produktemissionsdossier, das die Konformität des Bauprodukttyps mit |
| den in Artikel 3 erwähnten Schwellenwerten nachweist. Der Inhalt, die | den in Artikel 3 erwähnten Schwellenwerten nachweist. Der Inhalt, die |
| Zusammensetzung und die Formvorschriften des Produktemissionsdossiers | Zusammensetzung und die Formvorschriften des Produktemissionsdossiers |
| entsprechen den Bestimmungen der Anlage 3. | entsprechen den Bestimmungen der Anlage 3. |
| Die Bereitstellung eines Produktemissionsdossiers befreit den | Die Bereitstellung eines Produktemissionsdossiers befreit den |
| Hersteller nicht von seiner Verantwortung, die in Artikel 3 erwähnten | Hersteller nicht von seiner Verantwortung, die in Artikel 3 erwähnten |
| Schwellenwerte einzuhalten. | Schwellenwerte einzuhalten. |
| Wenn das Produktemissionsdossier unvollständig ist, wird davon | Wenn das Produktemissionsdossier unvollständig ist, wird davon |
| ausgegangen, dass es den Anforderungen des vorliegenden Erlasses nicht | ausgegangen, dass es den Anforderungen des vorliegenden Erlasses nicht |
| entspricht. | entspricht. |
| Hersteller bewahren das Produktemissionsdossier mindestens zehn Jahre | Hersteller bewahren das Produktemissionsdossier mindestens zehn Jahre |
| ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts auf. | ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts auf. |
| § 3 - Hersteller stellen durch entsprechende Verfahren sicher, dass | § 3 - Hersteller stellen durch entsprechende Verfahren sicher, dass |
| die erklärte Leistung bei Serienfertigung beständig sichergestellt | die erklärte Leistung bei Serienfertigung beständig sichergestellt |
| ist. Veränderungen am Produkttyp und Änderungen an den anwendbaren | ist. Veränderungen am Produkttyp und Änderungen an den anwendbaren |
| harmonisierten technischen Spezifikationen werden angemessen | harmonisierten technischen Spezifikationen werden angemessen |
| berücksichtigt. | berücksichtigt. |
| Hersteller stellen Untersuchungen an und führen ein Verzeichnis der | Hersteller stellen Untersuchungen an und führen ein Verzeichnis der |
| Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und | Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und |
| halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden. Sie | halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden. Sie |
| erstellen zu diesem Zweck ein Verfahren. | erstellen zu diesem Zweck ein Verfahren. |
| § 4 - Hersteller händigen dem zuständigen Dienst auf dessen einfaches | § 4 - Hersteller händigen dem zuständigen Dienst auf dessen einfaches |
| Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der | Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der |
| Konformität des Bauprodukts mit den geltenden Bestimmungen des | Konformität des Bauprodukts mit den geltenden Bestimmungen des |
| vorliegenden Erlasses erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von | vorliegenden Erlasses erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von |
| diesem zuständigen Dienst leicht verstanden werden kann. Sie | diesem zuständigen Dienst leicht verstanden werden kann. Sie |
| kooperieren mit diesem Dienst auf dessen Verlangen bei allen Maßnahmen | kooperieren mit diesem Dienst auf dessen Verlangen bei allen Maßnahmen |
| zur Abwendung von Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind, die | zur Abwendung von Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind, die |
| sie in Verkehr gebracht haben. | sie in Verkehr gebracht haben. |
| § 5 - Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme | § 5 - Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme |
| haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Bauprodukt die in | haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Bauprodukt die in |
| Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte nicht einhält oder sonstigen gemäß | Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte nicht einhält oder sonstigen gemäß |
| vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen nicht entspricht, | vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen nicht entspricht, |
| ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die | ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die |
| Konformität der auf dem Markt befindlichen nichtkonformen Bauprodukte | Konformität der auf dem Markt befindlichen nichtkonformen Bauprodukte |
| herzustellen oder diese, soweit angemessen, zurückzunehmen oder | herzustellen oder diese, soweit angemessen, zurückzunehmen oder |
| zurückzurufen. In diesem Fall unterrichten die Hersteller unverzüglich | zurückzurufen. In diesem Fall unterrichten die Hersteller unverzüglich |
| den zuständigen Dienst darüber und machen dabei ausführliche Angaben, | den zuständigen Dienst darüber und machen dabei ausführliche Angaben, |
| insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen | insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen |
| Korrekturmaßnahmen. | Korrekturmaßnahmen. |
| Befreiung | Befreiung |
| Art. 5 - In Abweichung von Artikel 4 sind Hersteller der Bauprodukte, | Art. 5 - In Abweichung von Artikel 4 sind Hersteller der Bauprodukte, |
| die in Anlage 4 aufgenommen sind, von der Pflicht, über ein | die in Anlage 4 aufgenommen sind, von der Pflicht, über ein |
| Produktemissionsdossier zu verfügen, befreit. | Produktemissionsdossier zu verfügen, befreit. |
| Bevollmächtigte | Bevollmächtigte |
| Art. 6 - Hersteller können mittels schriftlicher Vollmacht einen | Art. 6 - Hersteller können mittels schriftlicher Vollmacht einen |
| Bevollmächtigten bestellen. | Bevollmächtigten bestellen. |
| Die Erstellung des Produktemissionsdossiers gehört nicht zu den | Die Erstellung des Produktemissionsdossiers gehört nicht zu den |
| Aufgaben eines Bevollmächtigten. | Aufgaben eines Bevollmächtigten. |
| Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende | Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende |
| Aufgaben wahrzunehmen: | Aufgaben wahrzunehmen: |
| 1. Bereithaltung des Produktemissionsdossiers für den zuständigen | 1. Bereithaltung des Produktemissionsdossiers für den zuständigen |
| Dienst während des in Artikel 4 § 2 erwähnten Zeitraums, | Dienst während des in Artikel 4 § 2 erwähnten Zeitraums, |
| 2. auf einfaches Verlangen des zuständigen Dienstes Aushändigung des | 2. auf einfaches Verlangen des zuständigen Dienstes Aushändigung des |
| Produktemissionsdossiers sowie aller anderen erforderlichen | Produktemissionsdossiers sowie aller anderen erforderlichen |
| Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität des | Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität des |
| Bauprodukts mit den geltenden Anforderungen des vorliegenden Erlasses | Bauprodukts mit den geltenden Anforderungen des vorliegenden Erlasses |
| an diesen Dienst, | an diesen Dienst, |
| 3. Kooperation mit dem zuständigen Dienst auf dessen Verlangen bei | 3. Kooperation mit dem zuständigen Dienst auf dessen Verlangen bei |
| allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Bauprodukten | allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Bauprodukten |
| verbunden sind, die zu dem in der Vollmacht des Bevollmächtigten | verbunden sind, die zu dem in der Vollmacht des Bevollmächtigten |
| festgelegten Aufgabenbereich gehören. | festgelegten Aufgabenbereich gehören. |
| Pflichten der Importeure | Pflichten der Importeure |
| Art. 7 - § 1 - Importeure bringen nur Bauprodukte in Verkehr, die die | Art. 7 - § 1 - Importeure bringen nur Bauprodukte in Verkehr, die die |
| Anforderungen von Artikel 3 erfüllen. | Anforderungen von Artikel 3 erfüllen. |
| Importeure vergewissern sich, dass alle Maßnahmen getroffen worden | Importeure vergewissern sich, dass alle Maßnahmen getroffen worden |
| sind, um sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachten Bauprodukte | sind, um sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachten Bauprodukte |
| die in Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte einhalten. | die in Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte einhalten. |
| Vor dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts vergewissern sich die | Vor dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts vergewissern sich die |
| Importeure, dass der Hersteller das Produktemissionsdossier gemäß den | Importeure, dass der Hersteller das Produktemissionsdossier gemäß den |
| Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erstellt hat. | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erstellt hat. |
| § 2 - Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme | § 2 - Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme |
| haben, dass das Bauprodukt den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | haben, dass das Bauprodukt den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
| nicht entspricht, bringen das Bauprodukt erst dann in Verkehr, wenn es | nicht entspricht, bringen das Bauprodukt erst dann in Verkehr, wenn es |
| den gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen entspricht. Wenn | den gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen entspricht. Wenn |
| mit dem Produkt eine Gefahr verbunden ist, unterrichten die Importeure | mit dem Produkt eine Gefahr verbunden ist, unterrichten die Importeure |
| den Hersteller und den zuständigen Dienst darüber. | den Hersteller und den zuständigen Dienst darüber. |
| Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, | Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, |
| dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Bauprodukt die in Artikel 3 | dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Bauprodukt die in Artikel 3 |
| erwähnten Schwellenwerte nicht einhält oder sonstigen gemäß | erwähnten Schwellenwerte nicht einhält oder sonstigen gemäß |
| vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen nicht entspricht, | vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen nicht entspricht, |
| ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die | ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die |
| Konformität des Produkts wiederherzustellen oder es, soweit | Konformität des Produkts wiederherzustellen oder es, soweit |
| angemessen, zurückzunehmen oder zurückzurufen. In diesem Fall | angemessen, zurückzunehmen oder zurückzurufen. In diesem Fall |
| unterrichten Importeure, wenn mit dem Produkt Gefahren verbunden sind, | unterrichten Importeure, wenn mit dem Produkt Gefahren verbunden sind, |
| unverzüglich den zuständigen Dienst darüber und machen dabei | unverzüglich den zuständigen Dienst darüber und machen dabei |
| ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die | ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die |
| ergriffenen Korrekturmaßnahmen. | ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
| Importeure halten während des in Artikel 4 § 2 genannten Zeitraums | Importeure halten während des in Artikel 4 § 2 genannten Zeitraums |
| eine Abschrift des Produktemissionsdossiers für den zuständigen Dienst | eine Abschrift des Produktemissionsdossiers für den zuständigen Dienst |
| bereit und stellen sicher, dass diesem Dienst das | bereit und stellen sicher, dass diesem Dienst das |
| Produktemissionsdossier auf Verlangen vorgelegt wird. | Produktemissionsdossier auf Verlangen vorgelegt wird. |
| § 3 - Importeure gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses | § 3 - Importeure gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses |
| als Hersteller und unterliegen den Pflichten eines Herstellers gemäß | als Hersteller und unterliegen den Pflichten eines Herstellers gemäß |
| Artikel 4, wenn sie ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder ihrer | Artikel 4, wenn sie ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder ihrer |
| Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein bereits in Verkehr gebrachtes | Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein bereits in Verkehr gebrachtes |
| Bauprodukt so verändern, dass die Konformität mit den Bestimmungen des | Bauprodukt so verändern, dass die Konformität mit den Bestimmungen des |
| vorliegenden Erlasses beeinflusst werden kann. | vorliegenden Erlasses beeinflusst werden kann. |
| Pflichten der Händler | Pflichten der Händler |
| Art. 8 - Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme | Art. 8 - Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme |
| haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Bauprodukt | haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Bauprodukt |
| den gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen nicht | den gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen nicht |
| entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen | entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen |
| ergriffen werden, um die Konformität dieses Bauprodukts herzustellen | ergriffen werden, um die Konformität dieses Bauprodukts herzustellen |
| oder es, soweit angemessen, zurückzunehmen oder zurückzurufen. | oder es, soweit angemessen, zurückzunehmen oder zurückzurufen. |
| Sie kooperieren mit dem zuständigen Dienst auf dessen Verlangen bei | Sie kooperieren mit dem zuständigen Dienst auf dessen Verlangen bei |
| allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Bauprodukten | allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Bauprodukten |
| verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben. | verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben. |
| Händler gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses als | Händler gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses als |
| Hersteller und unterliegen den Pflichten eines Herstellers gemäß | Hersteller und unterliegen den Pflichten eines Herstellers gemäß |
| Artikel 4, wenn sie ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder ihrer | Artikel 4, wenn sie ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder ihrer |
| Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein bereits in Verkehr gebrachtes | Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein bereits in Verkehr gebrachtes |
| Bauprodukt so verändern, dass die Konformität mit den Bestimmungen des | Bauprodukt so verändern, dass die Konformität mit den Bestimmungen des |
| vorliegenden Erlasses beeinflusst werden kann. | vorliegenden Erlasses beeinflusst werden kann. |
| Identifizierung der Wirtschaftsakteure | Identifizierung der Wirtschaftsakteure |
| Art. 9 - Wirtschaftsakteure müssen dem zuständigen Dienst auf | Art. 9 - Wirtschaftsakteure müssen dem zuständigen Dienst auf |
| einfaches Verlangen Folgendes nennen: | einfaches Verlangen Folgendes nennen: |
| 1. alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Bauprodukt bezogen | 1. alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Bauprodukt bezogen |
| haben, auf das vorliegender Erlass Anwendung findet, | haben, auf das vorliegender Erlass Anwendung findet, |
| 2. alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben, | 2. alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben, |
| auf das vorliegender Erlass Anwendung findet. | auf das vorliegender Erlass Anwendung findet. |
| Harmonisierte technische Spezifikation | Harmonisierte technische Spezifikation |
| Art. 10 - Wenn für das betreffende Bauprodukt eine harmonisierte | Art. 10 - Wenn für das betreffende Bauprodukt eine harmonisierte |
| technische Spezifikation besteht und wenn diese technische | technische Spezifikation besteht und wenn diese technische |
| Spezifikation die Merkmale des vorliegenden Erlasses enthält, gibt der | Spezifikation die Merkmale des vorliegenden Erlasses enthält, gibt der |
| Hersteller dieses Merkmal gemäß der Verordnung über Bauprodukte und | Hersteller dieses Merkmal gemäß der Verordnung über Bauprodukte und |
| der harmonisierten technischen Spezifikation an, wenn dieses Produkt | der harmonisierten technischen Spezifikation an, wenn dieses Produkt |
| auf dem Markt bereitgestellt wird. In diesem Fall sind zusätzlich zu | auf dem Markt bereitgestellt wird. In diesem Fall sind zusätzlich zu |
| vorliegendem Erlass die Bestimmungen der Verordnung über Bauprodukte | vorliegendem Erlass die Bestimmungen der Verordnung über Bauprodukte |
| anwendbar. Die diese Produkte betreffende Marktüberwachung wird vom | anwendbar. Die diese Produkte betreffende Marktüberwachung wird vom |
| zuständigen Dienst gewährleistet. | zuständigen Dienst gewährleistet. |
| Marktüberwachung | Marktüberwachung |
| Art. 11 - Die Probenahme erfolgt gemäß der Norm CEN/TR 16220:2011 | Art. 11 - Die Probenahme erfolgt gemäß der Norm CEN/TR 16220:2011 |
| Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Substanzen - | Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Substanzen - |
| Ergänzung zur Probenahme, CEN/TS 16516, ISO 16011 und den geltenden | Ergänzung zur Probenahme, CEN/TS 16516, ISO 16011 und den geltenden |
| CEN-Produktnormen. Die Probenahme erfolgt frühestens, wenn das Produkt | CEN-Produktnormen. Die Probenahme erfolgt frühestens, wenn das Produkt |
| verpackt und bereit für das Inverkehrbringen ist. | verpackt und bereit für das Inverkehrbringen ist. |
| Jedes vorrätige und verpackte Produkt wird als bereit für das | Jedes vorrätige und verpackte Produkt wird als bereit für das |
| Inverkehrbringen betrachtet, es sei denn, der Wirtschaftsakteur | Inverkehrbringen betrachtet, es sei denn, der Wirtschaftsakteur |
| verfügt über ein schriftliches und gültiges Verfahren, aus dem das | verfügt über ein schriftliches und gültiges Verfahren, aus dem das |
| Gegenteil hervorgeht. | Gegenteil hervorgeht. |
| Der zuständige Dienst kann eine Evaluation unter Berücksichtigung der | Der zuständige Dienst kann eine Evaluation unter Berücksichtigung der |
| in vorliegendem Erlass festgelegten Anforderungen vornehmen. Die | in vorliegendem Erlass festgelegten Anforderungen vornehmen. Die |
| betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit | betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit |
| dem zuständigen Dienst zusammen. | dem zuständigen Dienst zusammen. |
| Labore, die mit den Analysen beauftragt werden können, müssen gemäß | Labore, die mit den Analysen beauftragt werden können, müssen gemäß |
| der Norm NBN EN ISO/CEI 17025 für die ISO-16000-Prüfnormen oder die | der Norm NBN EN ISO/CEI 17025 für die ISO-16000-Prüfnormen oder die |
| Norm CEN/TS 16516 Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von | Norm CEN/TS 16516 Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von |
| gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft | gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft |
| akkreditiert sein. | akkreditiert sein. |
| Inkrafttreten | Inkrafttreten |
| Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
| In Abweichung von Absatz 1 dürfen vor dem 1. September 2014 in Verkehr | In Abweichung von Absatz 1 dürfen vor dem 1. September 2014 in Verkehr |
| gebrachte beziehungsweise auf dem Markt bereitgestellte Bauprodukte, | gebrachte beziehungsweise auf dem Markt bereitgestellte Bauprodukte, |
| die die in Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte nicht einhalten, ab dem | die die in Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte nicht einhalten, ab dem |
| 1. September 2015 nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden. | 1. September 2015 nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden. |
| Ausführung | Ausführung |
| Art. 13 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister, der für | Art. 13 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister, der für |
| Wirtschaft zuständige Minister und der für Umwelt zuständige Minister | Wirtschaft zuständige Minister und der für Umwelt zuständige Minister |
| sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Staatssekretär für Umwelt | Der Staatssekretär für Umwelt |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Anlage 1 - Liste der Bauprodukte und der Verwendungszwecke, auf die | Anlage 1 - Liste der Bauprodukte und der Verwendungszwecke, auf die |
| vorliegender Erlass Anwendung findet | vorliegender Erlass Anwendung findet |
| § 1 - Bodenbeläge, deren Verwendungszweck die Bedeckung eines | § 1 - Bodenbeläge, deren Verwendungszweck die Bedeckung eines |
| Unterbodens mit einer Nutzschicht, eventuell auf einer | Unterbodens mit einer Nutzschicht, eventuell auf einer |
| Vorbereitungsschicht, in Innenräumen zu Wohnzwecken, zu tertiärer, | Vorbereitungsschicht, in Innenräumen zu Wohnzwecken, zu tertiärer, |
| quartärer, sportlicher, kommerzieller, öffentlicher Nutzung und/oder | quartärer, sportlicher, kommerzieller, öffentlicher Nutzung und/oder |
| zur Verwendung in Büroräumen mit einer geringen bis sehr intensiven | zur Verwendung in Büroräumen mit einer geringen bis sehr intensiven |
| Nutzung durch Personen ist. | Nutzung durch Personen ist. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: |
| a) Bodenbelägen: | a) Bodenbelägen: |
| - Bodenfliesen aus Naturstein, | - Bodenfliesen aus Naturstein, |
| - Bodenfliesen aus Keramik, | - Bodenfliesen aus Keramik, |
| - Platten von Doppelböden, | - Platten von Doppelböden, |
| - hölzerne oder aus Holz bestehende Bodenbeläge (Dielenboden, Parkett, | - hölzerne oder aus Holz bestehende Bodenbeläge (Dielenboden, Parkett, |
| Holzfurnierboden, Holzfaserplatten, Spanplatten, OSB-Platten, | Holzfurnierboden, Holzfaserplatten, Spanplatten, OSB-Platten, |
| Multiplexplatten), | Multiplexplatten), |
| - Textilbodenbeläge, | - Textilbodenbeläge, |
| - flexible oder elastische Bodenbeläge aus Kunststoff, Gummi, Kork | - flexible oder elastische Bodenbeläge aus Kunststoff, Gummi, Kork |
| oder Linoleum, | oder Linoleum, |
| - harzgebundene Bodenbeläge auf Basis von Epoxydharzen, | - harzgebundene Bodenbeläge auf Basis von Epoxydharzen, |
| Polyurethanharzen, Polymethylmethacrylaten, ungesättigten | Polyurethanharzen, Polymethylmethacrylaten, ungesättigten |
| Polyesterharzen, Vinylesterharzen und ihren Copolymeren, | Polyesterharzen, Vinylesterharzen und ihren Copolymeren, |
| Polyesterharzen, | Polyesterharzen, |
| - Imprägnierungen, | - Imprägnierungen, |
| - filmbildende Schichten oder Beschichtungen, | - filmbildende Schichten oder Beschichtungen, |
| - Gussböden oder selbstnivellierende Bodenbeläge, | - Gussböden oder selbstnivellierende Bodenbeläge, |
| - Harzmörtelbodenbeläge, | - Harzmörtelbodenbeläge, |
| - Steinteppiche, | - Steinteppiche, |
| - andere Materialien, | - andere Materialien, |
| b) Unterboden: | b) Unterboden: |
| - Betonböden (sowohl vorgefertigt als auch vor Ort gegossen), | - Betonböden (sowohl vorgefertigt als auch vor Ort gegossen), |
| - Bauelemente, die unter anderem aus Bindemitteln, Füllstoffen und | - Bauelemente, die unter anderem aus Bindemitteln, Füllstoffen und |
| Wasser bestehen und die auf der Baustelle auf einen tragenden Boden | Wasser bestehen und die auf der Baustelle auf einen tragenden Boden |
| gegossen werden ("Estriche"). Zwischen dem tragenden Boden und dem | gegossen werden ("Estriche"). Zwischen dem tragenden Boden und dem |
| Estrich (in der Regel zement- oder anhydritgebunden, aber auch | Estrich (in der Regel zement- oder anhydritgebunden, aber auch |
| Magnesium, Kalk, Bitumen, Trasszement und andere Materialien sind | Magnesium, Kalk, Bitumen, Trasszement und andere Materialien sind |
| möglich) kann eine Trenn- und/oder Dämmschicht angebracht werden. | möglich) kann eine Trenn- und/oder Dämmschicht angebracht werden. |
| - Trockenestriche | - Trockenestriche |
| - Holzböden | - Holzböden |
| - Metallböden | - Metallböden |
| - tragende Strukturen erhöhter Systemböden (Paneelböden, Hohlraumböden | - tragende Strukturen erhöhter Systemböden (Paneelböden, Hohlraumböden |
| in Trockenbauweise, Hohlraumböden in Nassbauweise), | in Trockenbauweise, Hohlraumböden in Nassbauweise), |
| - Bodenfliesen aus Keramik, | - Bodenfliesen aus Keramik, |
| - vorhandene elastische Bodenbeläge, | - vorhandene elastische Bodenbeläge, |
| - vorhandene Textilbodenbeläge, | - vorhandene Textilbodenbeläge, |
| - jede Fläche, auf der ein Belag (mit oder ohne Schicht, die zwischen | - jede Fläche, auf der ein Belag (mit oder ohne Schicht, die zwischen |
| dem Bodenbelag und dem Unterboden zur Trittschalldämpfung, zur | dem Bodenbelag und dem Unterboden zur Trittschalldämpfung, zur |
| Wärmedämmung oder zur Erzielung anderer spezifischer Eigenschaften | Wärmedämmung oder zur Erzielung anderer spezifischer Eigenschaften |
| angebracht wird) verlegt wird, einschließlich Treppen und Schrägen, | angebracht wird) verlegt wird, einschließlich Treppen und Schrägen, |
| c) tragendem Boden: | c) tragendem Boden: |
| ebenes, horizontales beziehungsweise leicht geneigtes Bauelement, auf | ebenes, horizontales beziehungsweise leicht geneigtes Bauelement, auf |
| dem sich Personen fortbewegen können. Tragende Böden haben neben einer | dem sich Personen fortbewegen können. Tragende Böden haben neben einer |
| tragenden Funktion auch eine raumtrennende Funktion (unter anderem | tragenden Funktion auch eine raumtrennende Funktion (unter anderem |
| Rippendecken aus Holz, Stahl oder Beton, Rippendecken aus Glas, | Rippendecken aus Holz, Stahl oder Beton, Rippendecken aus Glas, |
| Betonbalken und Füllblöcke, vor Ort gegossener Beton, vorgefertigte | Betonbalken und Füllblöcke, vor Ort gegossener Beton, vorgefertigte |
| Betonelemente), | Betonelemente), |
| d) Vorbereitungsschicht | d) Vorbereitungsschicht |
| zum Beispiel: Grundierung und Ausgleichsschicht. | zum Beispiel: Grundierung und Ausgleichsschicht. |
| § 2 - Alle nichtmetallischen Bauprodukte, deren Verwendungszweck das | § 2 - Alle nichtmetallischen Bauprodukte, deren Verwendungszweck das |
| Befestigen von Bodenbelägen auf einem Unterboden (tragender Boden, | Befestigen von Bodenbelägen auf einem Unterboden (tragender Boden, |
| Estrich oder Vorbereitungsschicht) mittels Adhäsion und Kohäsion ist, | Estrich oder Vorbereitungsschicht) mittels Adhäsion und Kohäsion ist, |
| ohne Zuhilfenahme von Nägeln, Schrauben, Klammern oder Nieten. | ohne Zuhilfenahme von Nägeln, Schrauben, Klammern oder Nieten. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: |
| Klebstoffen für Bodenbeläge: | Klebstoffen für Bodenbeläge: |
| Klebstoffe für flexible Bodenbeläge: | Klebstoffe für flexible Bodenbeläge: |
| * Dispersionsklebstoffe: Kunstharz (Vinyl- oder Acrylharz) in | * Dispersionsklebstoffe: Kunstharz (Vinyl- oder Acrylharz) in |
| wässriger Dispersion ohne Lösungsmittel oder mit niedrigem | wässriger Dispersion ohne Lösungsmittel oder mit niedrigem |
| Lösungsmittelgehalt (höchstens 5 %), | Lösungsmittelgehalt (höchstens 5 %), |
| * Dispersionsklebstoffe auf Zementbasis (Kunstharz in wässriger | * Dispersionsklebstoffe auf Zementbasis (Kunstharz in wässriger |
| Dispersion und Zement als Schnellbinder), | Dispersion und Zement als Schnellbinder), |
| * Zweikomponentenklebstoffe (Polyurethan (PU) oder Epoxyd), | * Zweikomponentenklebstoffe (Polyurethan (PU) oder Epoxyd), |
| * Klebstoffe auf Lösungsmittelbasis, | * Klebstoffe auf Lösungsmittelbasis, |
| * Klebemörtel, | * Klebemörtel, |
| * Wiederaufnahmeklebstoffe (Klebstoffe ohne Lösungsmittel, die ein | * Wiederaufnahmeklebstoffe (Klebstoffe ohne Lösungsmittel, die ein |
| Bindemittel in wässriger Dispersion enthalten), | Bindemittel in wässriger Dispersion enthalten), |
| * selbstklebende Bahnen, | * selbstklebende Bahnen, |
| * Sonstige, | * Sonstige, |
| - Parkettklebstoffe, | - Parkettklebstoffe, |
| - Dispersionsklebstoffe, | - Dispersionsklebstoffe, |
| * Klebstoffe auf Alkoholbasis, | * Klebstoffe auf Alkoholbasis, |
| * Polyurethanklebstoffe, | * Polyurethanklebstoffe, |
| * Epoxydklebstoffe, elastische Klebstoffe, | * Epoxydklebstoffe, elastische Klebstoffe, |
| * Sonstige, | * Sonstige, |
| - Klebstoffe für Doppelböden. | - Klebstoffe für Doppelböden. |
| § 3 - Produkte zur Oberflächenbehandlung hölzerner Bodenbeläge wie | § 3 - Produkte zur Oberflächenbehandlung hölzerner Bodenbeläge wie |
| Parkettlacke (auf Basis von Polyurethan, Alkyd, Urethanalkyd, ...), | Parkettlacke (auf Basis von Polyurethan, Alkyd, Urethanalkyd, ...), |
| Bohnerwachse und Öle. | Bohnerwachse und Öle. |
| Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 zur Festlegung der | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 zur Festlegung der |
| Schwellenwerte für Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte | Schwellenwerte für Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte |
| Verwendungszwecke beigefügt zu werden | Verwendungszwecke beigefügt zu werden |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Staatssekretär für Umwelt | Der Staatssekretär für Umwelt |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Anlage 2 - Merkmale und zugehörige Schwellenwerte | Anlage 2 - Merkmale und zugehörige Schwellenwerte |
| Merkmal | Merkmal |
| Bestimmt gemäß | Bestimmt gemäß |
| Schwellenwert nach 28 Tagen | Schwellenwert nach 28 Tagen |
| R Der R-Wert ist die Summe aller Ri-Kennzahlen für alle flüchtigen | R Der R-Wert ist die Summe aller Ri-Kennzahlen für alle flüchtigen |
| organischen Verbindungen mit einem bekannten NIK-Wert (Niedrigste | organischen Verbindungen mit einem bekannten NIK-Wert (Niedrigste |
| Interessierende Konzentration). Die Ri-Kennzahl ist der Quotient der | Interessierende Konzentration). Die Ri-Kennzahl ist der Quotient der |
| in der Prüfkammer gemessenen Konzentration einer bestimmten flüchtigen | in der Prüfkammer gemessenen Konzentration einer bestimmten flüchtigen |
| organischen Verbindung und dem zu dieser flüchtigen organischen | organischen Verbindung und dem zu dieser flüchtigen organischen |
| Verbindung gehörenden NIK-Wert. | Verbindung gehörenden NIK-Wert. |
| Die Konzentrationen der einzelnen flüchtigen organischen Verbindungen | Die Konzentrationen der einzelnen flüchtigen organischen Verbindungen |
| werden bestimmt gemäß der Norm CEN/TS 16516 Bauprodukte - Bewertung | werden bestimmt gemäß der Norm CEN/TS 16516 Bauprodukte - Bewertung |
| der Freisetzung von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen | der Freisetzung von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen |
| in die Innenraumluft. | in die Innenraumluft. |
| Bei den NIK-Werten handelt es sich um die Werte der durch die | Bei den NIK-Werten handelt es sich um die Werte der durch die |
| Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission (GD JRC) | Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission (GD JRC) |
| aufgestellten harmonisierten Liste (Report No 29 - Harmonisation | aufgestellten harmonisierten Liste (Report No 29 - Harmonisation |
| framework for health based evaluation of indoor emissions from | framework for health based evaluation of indoor emissions from |
| construction products in the European Union using the EU-LCI concept). | construction products in the European Union using the EU-LCI concept). |
| Für Stoffe, für die das JRC noch keinen EU-NIK-Wert bestimmt hat, | Für Stoffe, für die das JRC noch keinen EU-NIK-Wert bestimmt hat, |
| gelten die vom AgBB (Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von | gelten die vom AgBB (Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von |
| Bauprodukten) notifizierten NIK-Werte, die zum Zeitpunkt des | Bauprodukten) notifizierten NIK-Werte, die zum Zeitpunkt des |
| Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt anwendbar | Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt anwendbar |
| sind. Die Vorbereitung der Prüfstücke erfolgt gemäß den Normen ISO | sind. Die Vorbereitung der Prüfstücke erfolgt gemäß den Normen ISO |
| 16000-11, CEN/TS 16516 und den ergänzenden Bestimmungen in den | 16000-11, CEN/TS 16516 und den ergänzenden Bestimmungen in den |
| CEN-Produktnormen. | CEN-Produktnormen. |
| ? 1 | ? 1 |
| Summenkonzentration der flüchtigen organischen Verbindungen (TVOC) | Summenkonzentration der flüchtigen organischen Verbindungen (TVOC) |
| ? 1 000 µg/m3 | ? 1 000 µg/m3 |
| Summenkonzentration der schwerflüchtigen organischen Verbindungen | Summenkonzentration der schwerflüchtigen organischen Verbindungen |
| (TSVOC) | (TSVOC) |
| ? 100 µg/m3 | ? 100 µg/m3 |
| CMR-Stoffe der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) | CMR-Stoffe der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) |
| Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. | Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. |
| Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von | Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von |
| Stoffen und Gemischen erwähnten Kategorien 1A und 1B | Stoffen und Gemischen erwähnten Kategorien 1A und 1B |
| ? 1 µg/m3 | ? 1 µg/m3 |
| Acetaldehyd (EINECS 200-836-8, CAS 75-07-0) | Acetaldehyd (EINECS 200-836-8, CAS 75-07-0) |
| ? 200 µg/m3 | ? 200 µg/m3 |
| Toluen (EINECS 203-625-9, CAS 108-88-3) | Toluen (EINECS 203-625-9, CAS 108-88-3) |
| ? 300 µg/m3 | ? 300 µg/m3 |
| Formaldehyd (EINECS 200-001-8, CAS 50-00-0) | Formaldehyd (EINECS 200-001-8, CAS 50-00-0) |
| ? 100 µg/m3 | ? 100 µg/m3 |
| Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 zur Festlegung der | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 zur Festlegung der |
| Schwellenwerte für Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte | Schwellenwerte für Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte |
| Verwendungszwecke beigefügt zu werden | Verwendungszwecke beigefügt zu werden |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Staatssekretär für Umwelt | Der Staatssekretär für Umwelt |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Anlage 3 - Zusammensetzung und Inhalt des Produktemissionsdossiers und | Anlage 3 - Zusammensetzung und Inhalt des Produktemissionsdossiers und |
| Formvorschriften für dieses Dossier | Formvorschriften für dieses Dossier |
| Das Produktemissionsdossier besteht aus drei Teilen: Kennzeichnung des | Das Produktemissionsdossier besteht aus drei Teilen: Kennzeichnung des |
| Produkttyps, schriftliche Begründung und spezifische Dokumentation. | Produkttyps, schriftliche Begründung und spezifische Dokumentation. |
| Die Kennzeichnung des Produkttyps umfasst mindestens folgende Angaben: | Die Kennzeichnung des Produkttyps umfasst mindestens folgende Angaben: |
| 1. individuelle Erkennungsmerkmale des Produkttyps, auf den sich die | 1. individuelle Erkennungsmerkmale des Produkttyps, auf den sich die |
| Begründung bezieht, | Begründung bezieht, |
| 2. Übereinstimmung zwischen dem Produkttyp und den handelsüblichen | 2. Übereinstimmung zwischen dem Produkttyp und den handelsüblichen |
| Bezeichnungen des Produkts, | Bezeichnungen des Produkts, |
| 3. Verwendungszweck des Bauprodukts, | 3. Verwendungszweck des Bauprodukts, |
| 4. Angaben des Herstellers (Name, Anschrift und Telefonnummer des | 4. Angaben des Herstellers (Name, Anschrift und Telefonnummer des |
| Herstellers, Unternehmensnummer, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der | Herstellers, Unternehmensnummer, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der |
| für das Produktemissionsdossier verantwortlichen Person). | für das Produktemissionsdossier verantwortlichen Person). |
| Die schriftliche Begründung erläutert und weist nach, auf der | Die schriftliche Begründung erläutert und weist nach, auf der |
| Grundlage der spezifischen Dokumentation, dass der Produkttyp die in | Grundlage der spezifischen Dokumentation, dass der Produkttyp die in |
| Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte einhält. | Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte einhält. |
| Sie beruht auf folgenden Elementen: | Sie beruht auf folgenden Elementen: |
| 1. einer schriftlichen Begründung, wobei auf der Grundlage von | 1. einer schriftlichen Begründung, wobei auf der Grundlage von |
| Baumusterprüfverfahren (Prüfung, Verlaufsdaten usw.) nachgewiesen | Baumusterprüfverfahren (Prüfung, Verlaufsdaten usw.) nachgewiesen |
| wird, dass der Produkttyp mit großer Wahrscheinlichkeit die in Artikel | wird, dass der Produkttyp mit großer Wahrscheinlichkeit die in Artikel |
| 3 erwähnten Schwellenwerte einhält, | 3 erwähnten Schwellenwerte einhält, |
| 2. einer schriftlichen Begründung über die Repräsentativität des | 2. einer schriftlichen Begründung über die Repräsentativität des |
| Produkttyps für die in Verkehr gebrachten Produkte, | Produkttyps für die in Verkehr gebrachten Produkte, |
| 3. Identifizierung der Verfahren in Verbindung mit Artikel 4 § 3, | 3. Identifizierung der Verfahren in Verbindung mit Artikel 4 § 3, |
| 4. Im Falle der Verwendung von Produktfamilien gemäß EN-Normen muss | 4. Im Falle der Verwendung von Produktfamilien gemäß EN-Normen muss |
| das Produktemissionsdossier die Parameter, die die Auswahl und die | das Produktemissionsdossier die Parameter, die die Auswahl und die |
| Unterteilung in Produktfamilien bestimmen, enthalten. | Unterteilung in Produktfamilien bestimmen, enthalten. |
| Die spezifische Dokumentation umfasst eines oder mehrere der folgenden | Die spezifische Dokumentation umfasst eines oder mehrere der folgenden |
| Bestandteile: | Bestandteile: |
| 1. Prüfberichte über die Prüfungen zur Bestimmung des Produkttyps | 1. Prüfberichte über die Prüfungen zur Bestimmung des Produkttyps |
| gemäß dem Prüfverfahren in Anlage 2, | gemäß dem Prüfverfahren in Anlage 2, |
| 2. Prüfberichte über die Prüfungen, die gemäß anderen Normen | 2. Prüfberichte über die Prüfungen, die gemäß anderen Normen |
| durchgeführt worden sind, unter der Bedingung, dass eine Korrelation | durchgeführt worden sind, unter der Bedingung, dass eine Korrelation |
| bestimmt worden ist, | bestimmt worden ist, |
| 3. vorhandene Prüfdaten, sowohl interner (betriebseigener) als auch | 3. vorhandene Prüfdaten, sowohl interner (betriebseigener) als auch |
| externer (wissenschaftliche Publikationen) Herkunft, | externer (wissenschaftliche Publikationen) Herkunft, |
| 4. Unterlagen, die eindeutig nachweisen, dass der Produkttyp mit dem | 4. Unterlagen, die eindeutig nachweisen, dass der Produkttyp mit dem |
| Produkttyp eines anderen Bauprodukts, das von einem anderen Hersteller | Produkttyp eines anderen Bauprodukts, das von einem anderen Hersteller |
| hergestellt wird und dessen Konformität mit Anlage 2 bereits | hergestellt wird und dessen Konformität mit Anlage 2 bereits |
| nachgewiesen wurde, übereinstimmt. Wenn diese Bedingungen erfüllt | nachgewiesen wurde, übereinstimmt. Wenn diese Bedingungen erfüllt |
| sind, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der | sind, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der |
| Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse dieses anderen | Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse dieses anderen |
| Produkts zu erstellen. Der Hersteller darf die von einem anderen | Produkts zu erstellen. Der Hersteller darf die von einem anderen |
| Hersteller gewonnenen Prüfergebnisse erst dann verwenden, wenn er die | Hersteller gewonnenen Prüfergebnisse erst dann verwenden, wenn er die |
| schriftliche Genehmigung des betreffenden Herstellers, der für | schriftliche Genehmigung des betreffenden Herstellers, der für |
| Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität dieser Prüfergebnisse | Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität dieser Prüfergebnisse |
| verantwortlich bleibt, eingeholt hat, | verantwortlich bleibt, eingeholt hat, |
| 5. die einzelnen Prüfergebnisse der verschiedenen Bauteile, wenn das | 5. die einzelnen Prüfergebnisse der verschiedenen Bauteile, wenn das |
| Bauprodukt, das er in Verkehr bringt, ein System aus Bauteilen ist, | Bauprodukt, das er in Verkehr bringt, ein System aus Bauteilen ist, |
| die er ordnungsgemäß entsprechend der präzisen Anleitung des System- | die er ordnungsgemäß entsprechend der präzisen Anleitung des System- |
| oder Bauteileanbieters montiert, der das System oder Bauteil bereits | oder Bauteileanbieters montiert, der das System oder Bauteil bereits |
| geprüft hat. Der Hersteller darf die von einem anderen Hersteller oder | geprüft hat. Der Hersteller darf die von einem anderen Hersteller oder |
| einem Systemanbieter gewonnenen Prüfergebnisse erst dann verwenden, | einem Systemanbieter gewonnenen Prüfergebnisse erst dann verwenden, |
| wenn er die Genehmigung des betreffenden Herstellers oder | wenn er die Genehmigung des betreffenden Herstellers oder |
| Systemanbieters, der für Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität | Systemanbieters, der für Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität |
| dieser Prüfergebnisse verantwortlich bleibt, eingeholt hat. Wenn die | dieser Prüfergebnisse verantwortlich bleibt, eingeholt hat. Wenn die |
| Zusammenfügung der Bauteile eine chemische Reaktion verursacht, durch | Zusammenfügung der Bauteile eine chemische Reaktion verursacht, durch |
| die sich die Produktmerkmale möglicherweise verändern, ist diese | die sich die Produktmerkmale möglicherweise verändern, ist diese |
| Möglichkeit nicht zulässig, | Möglichkeit nicht zulässig, |
| 6. Kennzeichen des Typs I oder III gemäß den Normen NBN EN ISO 14021 | 6. Kennzeichen des Typs I oder III gemäß den Normen NBN EN ISO 14021 |
| beziehungsweise NBN EN ISO 14025, die für den/die betreffenden | beziehungsweise NBN EN ISO 14025, die für den/die betreffenden |
| Produkttyp(en) relevant sind und die für die Schwellenwerte des | Produkttyp(en) relevant sind und die für die Schwellenwerte des |
| vorliegenden Erlasses relevante Daten enthalten. | vorliegenden Erlasses relevante Daten enthalten. |
| Es gelten folgende Formvorschriften: | Es gelten folgende Formvorschriften: |
| 1. Das Produktemissionsdossier muss leserlich sein und in einer für | 1. Das Produktemissionsdossier muss leserlich sein und in einer für |
| die Behörde leicht verständlichen Sprache verfasst sein. | die Behörde leicht verständlichen Sprache verfasst sein. |
| 2. Das Dossier ist anhand des Deckblatts durch Nummerierung, Datum, | 2. Das Dossier ist anhand des Deckblatts durch Nummerierung, Datum, |
| Titel mit Verweis auf die Produkttypen und eine Angabe der Fassung | Titel mit Verweis auf die Produkttypen und eine Angabe der Fassung |
| identifizierbar und muss die Rückverfolgbarkeit der Verbindung | identifizierbar und muss die Rückverfolgbarkeit der Verbindung |
| zwischen Dossier, Produkttypen und dem in Verkehr gebrachten Produkt | zwischen Dossier, Produkttypen und dem in Verkehr gebrachten Produkt |
| garantieren. | garantieren. |
| 3. Wenn das Dossier geändert wird, muss der Hersteller ein neues | 3. Wenn das Dossier geändert wird, muss der Hersteller ein neues |
| Deckblatt mit einer Übersicht der Änderungen im Vergleich zur vorigen | Deckblatt mit einer Übersicht der Änderungen im Vergleich zur vorigen |
| Fassung einfügen. | Fassung einfügen. |
| 4. Alle Unterlagen im Dossier haben eine eindeutige Kennzeichnung: | 4. Alle Unterlagen im Dossier haben eine eindeutige Kennzeichnung: |
| Nummerierung, Datum, Fassung, Titel. | Nummerierung, Datum, Fassung, Titel. |
| 5. Das Dossier enthält ein Inhaltsverzeichnis mit Verweisen auf die | 5. Das Dossier enthält ein Inhaltsverzeichnis mit Verweisen auf die |
| verschiedenen Unterlagen. | verschiedenen Unterlagen. |
| 6. Das Dossier kann in digitaler Form geführt werden, sofern die | 6. Das Dossier kann in digitaler Form geführt werden, sofern die |
| Rückverfolgbarkeit früherer Fassungen garantiert ist. Jede frühere | Rückverfolgbarkeit früherer Fassungen garantiert ist. Jede frühere |
| Fassung muss mit dem deutlichen Vermerk "nicht mehr gültig" aufbewahrt | Fassung muss mit dem deutlichen Vermerk "nicht mehr gültig" aufbewahrt |
| werden. | werden. |
| 7. Wenn die Begründung teilweise oder vollständig auf Prüfungen | 7. Wenn die Begründung teilweise oder vollständig auf Prüfungen |
| beruht, enthält das Dossier die betreffenden Prüfberichte. Wenn das | beruht, enthält das Dossier die betreffenden Prüfberichte. Wenn das |
| Prüfverfahren von den Prüfverfahren in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass | Prüfverfahren von den Prüfverfahren in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass |
| abweicht, enthält das Dossier einen qualitativen und/oder | abweicht, enthält das Dossier einen qualitativen und/oder |
| quantitativen Vergleich der beiden Verfahren. | quantitativen Vergleich der beiden Verfahren. |
| 8. Wenn die Begründung teilweise oder vollständig auf bestehenden | 8. Wenn die Begründung teilweise oder vollständig auf bestehenden |
| Daten beruht, enthält das Dossier diese Daten sowie deren Quelle und | Daten beruht, enthält das Dossier diese Daten sowie deren Quelle und |
| weist eindeutig nach, dass diese Daten für den betreffenden Produkttyp | weist eindeutig nach, dass diese Daten für den betreffenden Produkttyp |
| repräsentativ sind. | repräsentativ sind. |
| 9. Wenn die Begründung teilweise oder vollständig auf dem Dossier | 9. Wenn die Begründung teilweise oder vollständig auf dem Dossier |
| eines anderen Herstellers beruht, enthält das Dossier die Prüfberichte | eines anderen Herstellers beruht, enthält das Dossier die Prüfberichte |
| und -ergebnisse des Produkttyps des anderen Herstellers, die | und -ergebnisse des Produkttyps des anderen Herstellers, die |
| schriftliche Genehmigung des anderen Herstellers sowie eine | schriftliche Genehmigung des anderen Herstellers sowie eine |
| Begründung, aus der hervorgeht, dass der Produkttyp des anderen | Begründung, aus der hervorgeht, dass der Produkttyp des anderen |
| Herstellers repräsentativ für den Produkttyp ist, der Gegenstand des | Herstellers repräsentativ für den Produkttyp ist, der Gegenstand des |
| Produktemissionsdossiers ist. | Produktemissionsdossiers ist. |
| 10. Der zuständige Dienst kann eine Vorlage zur Verfügung stellen, | 10. Der zuständige Dienst kann eine Vorlage zur Verfügung stellen, |
| deren Verwendung Pflicht ist. | deren Verwendung Pflicht ist. |
| Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 zur Festlegung der | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 zur Festlegung der |
| Schwellenwerte für Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte | Schwellenwerte für Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte |
| Verwendungszwecke beigefügt zu werden | Verwendungszwecke beigefügt zu werden |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Staatssekretär für Umwelt | Der Staatssekretär für Umwelt |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Anlage 4 - Produkte, die von der Erstellung eines | Anlage 4 - Produkte, die von der Erstellung eines |
| Produktemissionsdossiers befreit sind | Produktemissionsdossiers befreit sind |
| Folgende Bodenbeläge sind von der Erstellung eines | Folgende Bodenbeläge sind von der Erstellung eines |
| Produktemissionsdossiers befreit: | Produktemissionsdossiers befreit: |
| 1. 100 % Naturstein, | 1. 100 % Naturstein, |
| 2. 100 % Keramik, | 2. 100 % Keramik, |
| 3. unbehandeltes Glas gemäß NBN EN 572; inbegriffen ist beschichtetes | 3. unbehandeltes Glas gemäß NBN EN 572; inbegriffen ist beschichtetes |
| Glas gemäß NBN EN 1096-4, Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas (NBN | Glas gemäß NBN EN 1096-4, Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas (NBN |
| EN 14449) sowie vorgespanntes Glas (NBN EN 12150). Davon | EN 14449) sowie vorgespanntes Glas (NBN EN 12150). Davon |
| ausgeschlossen ist: verspiegeltes Glas (NBN EN 1036) und Glas, das an | ausgeschlossen ist: verspiegeltes Glas (NBN EN 1036) und Glas, das an |
| der Oberfläche filmbeschichtet ist, | der Oberfläche filmbeschichtet ist, |
| 4. 100 % Stahl. | 4. 100 % Stahl. |
| Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 zur Festlegung der | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 zur Festlegung der |
| Schwellenwerte für Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte | Schwellenwerte für Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte |
| Verwendungszwecke beigefügt zu werden | Verwendungszwecke beigefügt zu werden |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Staatssekretär für Umwelt | Der Staatssekretär für Umwelt |
| M. WATHELET | M. WATHELET |