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Vue multilingue de Arrêté Royal du 08/05/2014
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Arrêté royal établissant les niveaux seuils pour les émissions dans l'environnement intérieur de produits de construction pour certains usages prévus. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de drempelniveaus voor de emissies naar het binnenmilieu van bouwproducten voor bepaalde beoogde gebruiken. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
8 MAI 2014. - Arrêté royal établissant les niveaux seuils pour les 8 MEI 2014. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
émissions dans l'environnement intérieur de produits de construction drempelniveaus voor de emissies naar het binnenmilieu van
pour certains usages prévus. - Traduction allemande bouwproducten voor bepaalde beoogde gebruiken. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 8 mai 2014 établissant les niveaux seuils pour les besluit van 8 mei 2014 tot vaststelling van de drempelniveaus voor de
émissions dans l'environnement intérieur de produits de construction emissies naar het binnenmilieu van bouwproducten voor bepaalde beoogde
pour certains usages prévus (Moniteur belge du 18 août 2014) gebruiken (Belgisch Staatsblad van 18 augustus 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
8. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Schwellenwerte für 8. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Schwellenwerte für
Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte Verwendungszwecke Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte Verwendungszwecke
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter
Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der
Richtlinie 89/106/EWG des Rates; Richtlinie 89/106/EWG des Rates;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum
Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, der Artikel 5 Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, der Artikel 5
§ 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juli § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juli
2011, und 15 § 3; 2011, und 15 § 3;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 10. Dezember Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 10. Dezember
2012 in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des 2012 in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft; Informationsgesellschaft;
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige
Entwicklung vom 31. Januar 2012; Entwicklung vom 31. Januar 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 24. Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 24.
Februar 2012; Februar 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. März 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. März 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 29. März 2012; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 29. März 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 4. April Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 4. April
2012; 2012;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4.
November 2013; November 2013;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften,
durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen
administrative Vereinfachung; administrative Vereinfachung;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.734/1 des Staatsrates vom 9. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.734/1 des Staatsrates vom 9. April
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern, der Ministerin der Auf Vorschlag der Ministerin des Innern, der Ministerin der
Volksgesundheit, des Ministers der Umwelt und des Ministers der Volksgesundheit, des Ministers der Umwelt und des Ministers der
Wirtschaft Wirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Gegenstand und Anwendungsbereich Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegender Erlass bestimmt für die Grundanforderung drei Artikel 1 - Vorliegender Erlass bestimmt für die Grundanforderung drei
"Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz" des Anhangs I der Verordnung "Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz" des Anhangs I der Verordnung
(EG) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. (EG) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die
Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie
89/106/EWG des Rates die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten und 89/106/EWG des Rates die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten und
die Bedingungen für ihr Inverkehrbringen oder ihre Bereitstellung auf die Bedingungen für ihr Inverkehrbringen oder ihre Bereitstellung auf
dem Markt in Bezug auf die Innenraumemissionen entsprechend dem dem Markt in Bezug auf die Innenraumemissionen entsprechend dem
Verwendungszweck dieser Bauprodukte mit dem Ziel, die Volksgesundheit Verwendungszweck dieser Bauprodukte mit dem Ziel, die Volksgesundheit
gegen schädliche Folgen zu schützen beziehungsweise das Risiko auf gegen schädliche Folgen zu schützen beziehungsweise das Risiko auf
schädliche Folgen zu mindern. schädliche Folgen zu mindern.
Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Bauprodukte, von denen ein Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Bauprodukte, von denen ein
oder mehrere Verwendungszwecke in Anlage 1 aufgeführt sind und die auf oder mehrere Verwendungszwecke in Anlage 1 aufgeführt sind und die auf
dem belgischen Markt in Verkehr gebracht und bereitgestellt werden, dem belgischen Markt in Verkehr gebracht und bereitgestellt werden,
mit Ausnahme von Bauprodukten, die ausschließlich für einen oder mit Ausnahme von Bauprodukten, die ausschließlich für einen oder
mehrere der folgenden Verwendungszwecke bestimmt sind und auf deren mehrere der folgenden Verwendungszwecke bestimmt sind und auf deren
Verpackung dies ausdrücklich und leserlich angegeben ist: Verpackung dies ausdrücklich und leserlich angegeben ist:
1. Verwendungszweck in Innenräumen mit industrieller Nutzung und in 1. Verwendungszweck in Innenräumen mit industrieller Nutzung und in
Produktionsstätten oder Laboren, Produktionsstätten oder Laboren,
2. Verwendungszweck in Innenräumen mit Verkehr von Motorfahrzeugen 2. Verwendungszweck in Innenräumen mit Verkehr von Motorfahrzeugen
(Garagen usw.), (Garagen usw.),
3. Verwendungszweck in Innenräumen, die nicht für Personen bestimmt 3. Verwendungszweck in Innenräumen, die nicht für Personen bestimmt
sind. sind.
Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Innenraum: Innenräume in Gebäuden, 1. Innenraum: Innenräume in Gebäuden,
2. zuständigem Dienst: GD Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes 2. zuständigem Dienst: GD Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,
3. Verordnung über Bauprodukte: Verordnung (EG) Nr. 305/2011 des 3. Verordnung über Bauprodukte: Verordnung (EG) Nr. 305/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung
harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und
zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates,
4. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen, wie in Artikel 2 der Verordnung 4. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen, wie in Artikel 2 der Verordnung
über Bauprodukte definiert, über Bauprodukte definiert,
5. Bereitstellung auf dem Markt: Bereitstellung auf dem Markt, wie in 5. Bereitstellung auf dem Markt: Bereitstellung auf dem Markt, wie in
Artikel 2 der Verordnung über Bauprodukte definiert. Artikel 2 der Verordnung über Bauprodukte definiert.
Schwellenwerte Schwellenwerte
Art. 3 - Es ist verboten, Bauprodukte, die die in Anlage 2 Art. 3 - Es ist verboten, Bauprodukte, die die in Anlage 2
festgelegten Schwellenwerte nicht einhalten, in Verkehr zu bringen festgelegten Schwellenwerte nicht einhalten, in Verkehr zu bringen
oder auf dem Markt bereitzustellen. oder auf dem Markt bereitzustellen.
Pflichten der Hersteller Pflichten der Hersteller
Art. 4 - § 1 - Hersteller vergewissern sich, dass die von ihnen in Art. 4 - § 1 - Hersteller vergewissern sich, dass die von ihnen in
Verkehr gebrachten Bauprodukte die in Artikel 3 erwähnten Verkehr gebrachten Bauprodukte die in Artikel 3 erwähnten
Schwellenwerte einhalten. Schwellenwerte einhalten.
Wenn ein Hersteller ein Bauprodukt in Verkehr bringt, entsprechen die Wenn ein Hersteller ein Bauprodukt in Verkehr bringt, entsprechen die
Emissionen dieses Bauprodukts dem im Voraus bestimmten betreffenden Emissionen dieses Bauprodukts dem im Voraus bestimmten betreffenden
Produkttyp. Produkttyp.
Hersteller sorgen für eine eindeutige Rückverfolgbarkeit der Hersteller sorgen für eine eindeutige Rückverfolgbarkeit der
Verbindung zwischen den von ihnen in Verkehr gebrachten Produkten und Verbindung zwischen den von ihnen in Verkehr gebrachten Produkten und
dem entsprechenden Produkttyp und umgekehrt. dem entsprechenden Produkttyp und umgekehrt.
§ 2 - Für jeden Produkttyp erstellen Hersteller ein § 2 - Für jeden Produkttyp erstellen Hersteller ein
Produktemissionsdossier, das die Konformität des Bauprodukttyps mit Produktemissionsdossier, das die Konformität des Bauprodukttyps mit
den in Artikel 3 erwähnten Schwellenwerten nachweist. Der Inhalt, die den in Artikel 3 erwähnten Schwellenwerten nachweist. Der Inhalt, die
Zusammensetzung und die Formvorschriften des Produktemissionsdossiers Zusammensetzung und die Formvorschriften des Produktemissionsdossiers
entsprechen den Bestimmungen der Anlage 3. entsprechen den Bestimmungen der Anlage 3.
Die Bereitstellung eines Produktemissionsdossiers befreit den Die Bereitstellung eines Produktemissionsdossiers befreit den
Hersteller nicht von seiner Verantwortung, die in Artikel 3 erwähnten Hersteller nicht von seiner Verantwortung, die in Artikel 3 erwähnten
Schwellenwerte einzuhalten. Schwellenwerte einzuhalten.
Wenn das Produktemissionsdossier unvollständig ist, wird davon Wenn das Produktemissionsdossier unvollständig ist, wird davon
ausgegangen, dass es den Anforderungen des vorliegenden Erlasses nicht ausgegangen, dass es den Anforderungen des vorliegenden Erlasses nicht
entspricht. entspricht.
Hersteller bewahren das Produktemissionsdossier mindestens zehn Jahre Hersteller bewahren das Produktemissionsdossier mindestens zehn Jahre
ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts auf. ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts auf.
§ 3 - Hersteller stellen durch entsprechende Verfahren sicher, dass § 3 - Hersteller stellen durch entsprechende Verfahren sicher, dass
die erklärte Leistung bei Serienfertigung beständig sichergestellt die erklärte Leistung bei Serienfertigung beständig sichergestellt
ist. Veränderungen am Produkttyp und Änderungen an den anwendbaren ist. Veränderungen am Produkttyp und Änderungen an den anwendbaren
harmonisierten technischen Spezifikationen werden angemessen harmonisierten technischen Spezifikationen werden angemessen
berücksichtigt. berücksichtigt.
Hersteller stellen Untersuchungen an und führen ein Verzeichnis der Hersteller stellen Untersuchungen an und führen ein Verzeichnis der
Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und
halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden. Sie halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden. Sie
erstellen zu diesem Zweck ein Verfahren. erstellen zu diesem Zweck ein Verfahren.
§ 4 - Hersteller händigen dem zuständigen Dienst auf dessen einfaches § 4 - Hersteller händigen dem zuständigen Dienst auf dessen einfaches
Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der
Konformität des Bauprodukts mit den geltenden Bestimmungen des Konformität des Bauprodukts mit den geltenden Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von vorliegenden Erlasses erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von
diesem zuständigen Dienst leicht verstanden werden kann. Sie diesem zuständigen Dienst leicht verstanden werden kann. Sie
kooperieren mit diesem Dienst auf dessen Verlangen bei allen Maßnahmen kooperieren mit diesem Dienst auf dessen Verlangen bei allen Maßnahmen
zur Abwendung von Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind, die zur Abwendung von Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind, die
sie in Verkehr gebracht haben. sie in Verkehr gebracht haben.
§ 5 - Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme § 5 - Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme
haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Bauprodukt die in haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Bauprodukt die in
Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte nicht einhält oder sonstigen gemäß Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte nicht einhält oder sonstigen gemäß
vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen nicht entspricht, vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen nicht entspricht,
ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die
Konformität der auf dem Markt befindlichen nichtkonformen Bauprodukte Konformität der auf dem Markt befindlichen nichtkonformen Bauprodukte
herzustellen oder diese, soweit angemessen, zurückzunehmen oder herzustellen oder diese, soweit angemessen, zurückzunehmen oder
zurückzurufen. In diesem Fall unterrichten die Hersteller unverzüglich zurückzurufen. In diesem Fall unterrichten die Hersteller unverzüglich
den zuständigen Dienst darüber und machen dabei ausführliche Angaben, den zuständigen Dienst darüber und machen dabei ausführliche Angaben,
insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen
Korrekturmaßnahmen. Korrekturmaßnahmen.
Befreiung Befreiung
Art. 5 - In Abweichung von Artikel 4 sind Hersteller der Bauprodukte, Art. 5 - In Abweichung von Artikel 4 sind Hersteller der Bauprodukte,
die in Anlage 4 aufgenommen sind, von der Pflicht, über ein die in Anlage 4 aufgenommen sind, von der Pflicht, über ein
Produktemissionsdossier zu verfügen, befreit. Produktemissionsdossier zu verfügen, befreit.
Bevollmächtigte Bevollmächtigte
Art. 6 - Hersteller können mittels schriftlicher Vollmacht einen Art. 6 - Hersteller können mittels schriftlicher Vollmacht einen
Bevollmächtigten bestellen. Bevollmächtigten bestellen.
Die Erstellung des Produktemissionsdossiers gehört nicht zu den Die Erstellung des Produktemissionsdossiers gehört nicht zu den
Aufgaben eines Bevollmächtigten. Aufgaben eines Bevollmächtigten.
Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende
Aufgaben wahrzunehmen: Aufgaben wahrzunehmen:
1. Bereithaltung des Produktemissionsdossiers für den zuständigen 1. Bereithaltung des Produktemissionsdossiers für den zuständigen
Dienst während des in Artikel 4 § 2 erwähnten Zeitraums, Dienst während des in Artikel 4 § 2 erwähnten Zeitraums,
2. auf einfaches Verlangen des zuständigen Dienstes Aushändigung des 2. auf einfaches Verlangen des zuständigen Dienstes Aushändigung des
Produktemissionsdossiers sowie aller anderen erforderlichen Produktemissionsdossiers sowie aller anderen erforderlichen
Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität des Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität des
Bauprodukts mit den geltenden Anforderungen des vorliegenden Erlasses Bauprodukts mit den geltenden Anforderungen des vorliegenden Erlasses
an diesen Dienst, an diesen Dienst,
3. Kooperation mit dem zuständigen Dienst auf dessen Verlangen bei 3. Kooperation mit dem zuständigen Dienst auf dessen Verlangen bei
allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Bauprodukten allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Bauprodukten
verbunden sind, die zu dem in der Vollmacht des Bevollmächtigten verbunden sind, die zu dem in der Vollmacht des Bevollmächtigten
festgelegten Aufgabenbereich gehören. festgelegten Aufgabenbereich gehören.
Pflichten der Importeure Pflichten der Importeure
Art. 7 - § 1 - Importeure bringen nur Bauprodukte in Verkehr, die die Art. 7 - § 1 - Importeure bringen nur Bauprodukte in Verkehr, die die
Anforderungen von Artikel 3 erfüllen. Anforderungen von Artikel 3 erfüllen.
Importeure vergewissern sich, dass alle Maßnahmen getroffen worden Importeure vergewissern sich, dass alle Maßnahmen getroffen worden
sind, um sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachten Bauprodukte sind, um sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachten Bauprodukte
die in Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte einhalten. die in Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte einhalten.
Vor dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts vergewissern sich die Vor dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts vergewissern sich die
Importeure, dass der Hersteller das Produktemissionsdossier gemäß den Importeure, dass der Hersteller das Produktemissionsdossier gemäß den
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erstellt hat. Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erstellt hat.
§ 2 - Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme § 2 - Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme
haben, dass das Bauprodukt den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses haben, dass das Bauprodukt den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
nicht entspricht, bringen das Bauprodukt erst dann in Verkehr, wenn es nicht entspricht, bringen das Bauprodukt erst dann in Verkehr, wenn es
den gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen entspricht. Wenn den gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen entspricht. Wenn
mit dem Produkt eine Gefahr verbunden ist, unterrichten die Importeure mit dem Produkt eine Gefahr verbunden ist, unterrichten die Importeure
den Hersteller und den zuständigen Dienst darüber. den Hersteller und den zuständigen Dienst darüber.
Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben,
dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Bauprodukt die in Artikel 3 dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Bauprodukt die in Artikel 3
erwähnten Schwellenwerte nicht einhält oder sonstigen gemäß erwähnten Schwellenwerte nicht einhält oder sonstigen gemäß
vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen nicht entspricht, vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen nicht entspricht,
ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die
Konformität des Produkts wiederherzustellen oder es, soweit Konformität des Produkts wiederherzustellen oder es, soweit
angemessen, zurückzunehmen oder zurückzurufen. In diesem Fall angemessen, zurückzunehmen oder zurückzurufen. In diesem Fall
unterrichten Importeure, wenn mit dem Produkt Gefahren verbunden sind, unterrichten Importeure, wenn mit dem Produkt Gefahren verbunden sind,
unverzüglich den zuständigen Dienst darüber und machen dabei unverzüglich den zuständigen Dienst darüber und machen dabei
ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die
ergriffenen Korrekturmaßnahmen. ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Importeure halten während des in Artikel 4 § 2 genannten Zeitraums Importeure halten während des in Artikel 4 § 2 genannten Zeitraums
eine Abschrift des Produktemissionsdossiers für den zuständigen Dienst eine Abschrift des Produktemissionsdossiers für den zuständigen Dienst
bereit und stellen sicher, dass diesem Dienst das bereit und stellen sicher, dass diesem Dienst das
Produktemissionsdossier auf Verlangen vorgelegt wird. Produktemissionsdossier auf Verlangen vorgelegt wird.
§ 3 - Importeure gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses § 3 - Importeure gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses
als Hersteller und unterliegen den Pflichten eines Herstellers gemäß als Hersteller und unterliegen den Pflichten eines Herstellers gemäß
Artikel 4, wenn sie ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder ihrer Artikel 4, wenn sie ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder ihrer
Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein bereits in Verkehr gebrachtes
Bauprodukt so verändern, dass die Konformität mit den Bestimmungen des Bauprodukt so verändern, dass die Konformität mit den Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses beeinflusst werden kann. vorliegenden Erlasses beeinflusst werden kann.
Pflichten der Händler Pflichten der Händler
Art. 8 - Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme Art. 8 - Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme
haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Bauprodukt haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Bauprodukt
den gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen nicht den gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen nicht
entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen
ergriffen werden, um die Konformität dieses Bauprodukts herzustellen ergriffen werden, um die Konformität dieses Bauprodukts herzustellen
oder es, soweit angemessen, zurückzunehmen oder zurückzurufen. oder es, soweit angemessen, zurückzunehmen oder zurückzurufen.
Sie kooperieren mit dem zuständigen Dienst auf dessen Verlangen bei Sie kooperieren mit dem zuständigen Dienst auf dessen Verlangen bei
allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Bauprodukten allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Bauprodukten
verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben. verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.
Händler gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses als Händler gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses als
Hersteller und unterliegen den Pflichten eines Herstellers gemäß Hersteller und unterliegen den Pflichten eines Herstellers gemäß
Artikel 4, wenn sie ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder ihrer Artikel 4, wenn sie ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder ihrer
Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein bereits in Verkehr gebrachtes
Bauprodukt so verändern, dass die Konformität mit den Bestimmungen des Bauprodukt so verändern, dass die Konformität mit den Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses beeinflusst werden kann. vorliegenden Erlasses beeinflusst werden kann.
Identifizierung der Wirtschaftsakteure Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Art. 9 - Wirtschaftsakteure müssen dem zuständigen Dienst auf Art. 9 - Wirtschaftsakteure müssen dem zuständigen Dienst auf
einfaches Verlangen Folgendes nennen: einfaches Verlangen Folgendes nennen:
1. alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Bauprodukt bezogen 1. alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Bauprodukt bezogen
haben, auf das vorliegender Erlass Anwendung findet, haben, auf das vorliegender Erlass Anwendung findet,
2. alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben, 2. alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben,
auf das vorliegender Erlass Anwendung findet. auf das vorliegender Erlass Anwendung findet.
Harmonisierte technische Spezifikation Harmonisierte technische Spezifikation
Art. 10 - Wenn für das betreffende Bauprodukt eine harmonisierte Art. 10 - Wenn für das betreffende Bauprodukt eine harmonisierte
technische Spezifikation besteht und wenn diese technische technische Spezifikation besteht und wenn diese technische
Spezifikation die Merkmale des vorliegenden Erlasses enthält, gibt der Spezifikation die Merkmale des vorliegenden Erlasses enthält, gibt der
Hersteller dieses Merkmal gemäß der Verordnung über Bauprodukte und Hersteller dieses Merkmal gemäß der Verordnung über Bauprodukte und
der harmonisierten technischen Spezifikation an, wenn dieses Produkt der harmonisierten technischen Spezifikation an, wenn dieses Produkt
auf dem Markt bereitgestellt wird. In diesem Fall sind zusätzlich zu auf dem Markt bereitgestellt wird. In diesem Fall sind zusätzlich zu
vorliegendem Erlass die Bestimmungen der Verordnung über Bauprodukte vorliegendem Erlass die Bestimmungen der Verordnung über Bauprodukte
anwendbar. Die diese Produkte betreffende Marktüberwachung wird vom anwendbar. Die diese Produkte betreffende Marktüberwachung wird vom
zuständigen Dienst gewährleistet. zuständigen Dienst gewährleistet.
Marktüberwachung Marktüberwachung
Art. 11 - Die Probenahme erfolgt gemäß der Norm CEN/TR 16220:2011 Art. 11 - Die Probenahme erfolgt gemäß der Norm CEN/TR 16220:2011
Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Substanzen - Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Substanzen -
Ergänzung zur Probenahme, CEN/TS 16516, ISO 16011 und den geltenden Ergänzung zur Probenahme, CEN/TS 16516, ISO 16011 und den geltenden
CEN-Produktnormen. Die Probenahme erfolgt frühestens, wenn das Produkt CEN-Produktnormen. Die Probenahme erfolgt frühestens, wenn das Produkt
verpackt und bereit für das Inverkehrbringen ist. verpackt und bereit für das Inverkehrbringen ist.
Jedes vorrätige und verpackte Produkt wird als bereit für das Jedes vorrätige und verpackte Produkt wird als bereit für das
Inverkehrbringen betrachtet, es sei denn, der Wirtschaftsakteur Inverkehrbringen betrachtet, es sei denn, der Wirtschaftsakteur
verfügt über ein schriftliches und gültiges Verfahren, aus dem das verfügt über ein schriftliches und gültiges Verfahren, aus dem das
Gegenteil hervorgeht. Gegenteil hervorgeht.
Der zuständige Dienst kann eine Evaluation unter Berücksichtigung der Der zuständige Dienst kann eine Evaluation unter Berücksichtigung der
in vorliegendem Erlass festgelegten Anforderungen vornehmen. Die in vorliegendem Erlass festgelegten Anforderungen vornehmen. Die
betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit
dem zuständigen Dienst zusammen. dem zuständigen Dienst zusammen.
Labore, die mit den Analysen beauftragt werden können, müssen gemäß Labore, die mit den Analysen beauftragt werden können, müssen gemäß
der Norm NBN EN ISO/CEI 17025 für die ISO-16000-Prüfnormen oder die der Norm NBN EN ISO/CEI 17025 für die ISO-16000-Prüfnormen oder die
Norm CEN/TS 16516 Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von Norm CEN/TS 16516 Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von
gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft
akkreditiert sein. akkreditiert sein.
Inkrafttreten Inkrafttreten
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 dürfen vor dem 1. September 2014 in Verkehr In Abweichung von Absatz 1 dürfen vor dem 1. September 2014 in Verkehr
gebrachte beziehungsweise auf dem Markt bereitgestellte Bauprodukte, gebrachte beziehungsweise auf dem Markt bereitgestellte Bauprodukte,
die die in Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte nicht einhalten, ab dem die die in Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte nicht einhalten, ab dem
1. September 2015 nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden. 1. September 2015 nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.
Ausführung Ausführung
Art. 13 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister, der für Art. 13 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister, der für
Wirtschaft zuständige Minister und der für Umwelt zuständige Minister Wirtschaft zuständige Minister und der für Umwelt zuständige Minister
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Staatssekretär für Umwelt Der Staatssekretär für Umwelt
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage 1 - Liste der Bauprodukte und der Verwendungszwecke, auf die Anlage 1 - Liste der Bauprodukte und der Verwendungszwecke, auf die
vorliegender Erlass Anwendung findet vorliegender Erlass Anwendung findet
§ 1 - Bodenbeläge, deren Verwendungszweck die Bedeckung eines § 1 - Bodenbeläge, deren Verwendungszweck die Bedeckung eines
Unterbodens mit einer Nutzschicht, eventuell auf einer Unterbodens mit einer Nutzschicht, eventuell auf einer
Vorbereitungsschicht, in Innenräumen zu Wohnzwecken, zu tertiärer, Vorbereitungsschicht, in Innenräumen zu Wohnzwecken, zu tertiärer,
quartärer, sportlicher, kommerzieller, öffentlicher Nutzung und/oder quartärer, sportlicher, kommerzieller, öffentlicher Nutzung und/oder
zur Verwendung in Büroräumen mit einer geringen bis sehr intensiven zur Verwendung in Büroräumen mit einer geringen bis sehr intensiven
Nutzung durch Personen ist. Nutzung durch Personen ist.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter:
a) Bodenbelägen: a) Bodenbelägen:
- Bodenfliesen aus Naturstein, - Bodenfliesen aus Naturstein,
- Bodenfliesen aus Keramik, - Bodenfliesen aus Keramik,
- Platten von Doppelböden, - Platten von Doppelböden,
- hölzerne oder aus Holz bestehende Bodenbeläge (Dielenboden, Parkett, - hölzerne oder aus Holz bestehende Bodenbeläge (Dielenboden, Parkett,
Holzfurnierboden, Holzfaserplatten, Spanplatten, OSB-Platten, Holzfurnierboden, Holzfaserplatten, Spanplatten, OSB-Platten,
Multiplexplatten), Multiplexplatten),
- Textilbodenbeläge, - Textilbodenbeläge,
- flexible oder elastische Bodenbeläge aus Kunststoff, Gummi, Kork - flexible oder elastische Bodenbeläge aus Kunststoff, Gummi, Kork
oder Linoleum, oder Linoleum,
- harzgebundene Bodenbeläge auf Basis von Epoxydharzen, - harzgebundene Bodenbeläge auf Basis von Epoxydharzen,
Polyurethanharzen, Polymethylmethacrylaten, ungesättigten Polyurethanharzen, Polymethylmethacrylaten, ungesättigten
Polyesterharzen, Vinylesterharzen und ihren Copolymeren, Polyesterharzen, Vinylesterharzen und ihren Copolymeren,
Polyesterharzen, Polyesterharzen,
- Imprägnierungen, - Imprägnierungen,
- filmbildende Schichten oder Beschichtungen, - filmbildende Schichten oder Beschichtungen,
- Gussböden oder selbstnivellierende Bodenbeläge, - Gussböden oder selbstnivellierende Bodenbeläge,
- Harzmörtelbodenbeläge, - Harzmörtelbodenbeläge,
- Steinteppiche, - Steinteppiche,
- andere Materialien, - andere Materialien,
b) Unterboden: b) Unterboden:
- Betonböden (sowohl vorgefertigt als auch vor Ort gegossen), - Betonböden (sowohl vorgefertigt als auch vor Ort gegossen),
- Bauelemente, die unter anderem aus Bindemitteln, Füllstoffen und - Bauelemente, die unter anderem aus Bindemitteln, Füllstoffen und
Wasser bestehen und die auf der Baustelle auf einen tragenden Boden Wasser bestehen und die auf der Baustelle auf einen tragenden Boden
gegossen werden ("Estriche"). Zwischen dem tragenden Boden und dem gegossen werden ("Estriche"). Zwischen dem tragenden Boden und dem
Estrich (in der Regel zement- oder anhydritgebunden, aber auch Estrich (in der Regel zement- oder anhydritgebunden, aber auch
Magnesium, Kalk, Bitumen, Trasszement und andere Materialien sind Magnesium, Kalk, Bitumen, Trasszement und andere Materialien sind
möglich) kann eine Trenn- und/oder Dämmschicht angebracht werden. möglich) kann eine Trenn- und/oder Dämmschicht angebracht werden.
- Trockenestriche - Trockenestriche
- Holzböden - Holzböden
- Metallböden - Metallböden
- tragende Strukturen erhöhter Systemböden (Paneelböden, Hohlraumböden - tragende Strukturen erhöhter Systemböden (Paneelböden, Hohlraumböden
in Trockenbauweise, Hohlraumböden in Nassbauweise), in Trockenbauweise, Hohlraumböden in Nassbauweise),
- Bodenfliesen aus Keramik, - Bodenfliesen aus Keramik,
- vorhandene elastische Bodenbeläge, - vorhandene elastische Bodenbeläge,
- vorhandene Textilbodenbeläge, - vorhandene Textilbodenbeläge,
- jede Fläche, auf der ein Belag (mit oder ohne Schicht, die zwischen - jede Fläche, auf der ein Belag (mit oder ohne Schicht, die zwischen
dem Bodenbelag und dem Unterboden zur Trittschalldämpfung, zur dem Bodenbelag und dem Unterboden zur Trittschalldämpfung, zur
Wärmedämmung oder zur Erzielung anderer spezifischer Eigenschaften Wärmedämmung oder zur Erzielung anderer spezifischer Eigenschaften
angebracht wird) verlegt wird, einschließlich Treppen und Schrägen, angebracht wird) verlegt wird, einschließlich Treppen und Schrägen,
c) tragendem Boden: c) tragendem Boden:
ebenes, horizontales beziehungsweise leicht geneigtes Bauelement, auf ebenes, horizontales beziehungsweise leicht geneigtes Bauelement, auf
dem sich Personen fortbewegen können. Tragende Böden haben neben einer dem sich Personen fortbewegen können. Tragende Böden haben neben einer
tragenden Funktion auch eine raumtrennende Funktion (unter anderem tragenden Funktion auch eine raumtrennende Funktion (unter anderem
Rippendecken aus Holz, Stahl oder Beton, Rippendecken aus Glas, Rippendecken aus Holz, Stahl oder Beton, Rippendecken aus Glas,
Betonbalken und Füllblöcke, vor Ort gegossener Beton, vorgefertigte Betonbalken und Füllblöcke, vor Ort gegossener Beton, vorgefertigte
Betonelemente), Betonelemente),
d) Vorbereitungsschicht d) Vorbereitungsschicht
zum Beispiel: Grundierung und Ausgleichsschicht. zum Beispiel: Grundierung und Ausgleichsschicht.
§ 2 - Alle nichtmetallischen Bauprodukte, deren Verwendungszweck das § 2 - Alle nichtmetallischen Bauprodukte, deren Verwendungszweck das
Befestigen von Bodenbelägen auf einem Unterboden (tragender Boden, Befestigen von Bodenbelägen auf einem Unterboden (tragender Boden,
Estrich oder Vorbereitungsschicht) mittels Adhäsion und Kohäsion ist, Estrich oder Vorbereitungsschicht) mittels Adhäsion und Kohäsion ist,
ohne Zuhilfenahme von Nägeln, Schrauben, Klammern oder Nieten. ohne Zuhilfenahme von Nägeln, Schrauben, Klammern oder Nieten.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter:
Klebstoffen für Bodenbeläge: Klebstoffen für Bodenbeläge:
Klebstoffe für flexible Bodenbeläge: Klebstoffe für flexible Bodenbeläge:
* Dispersionsklebstoffe: Kunstharz (Vinyl- oder Acrylharz) in * Dispersionsklebstoffe: Kunstharz (Vinyl- oder Acrylharz) in
wässriger Dispersion ohne Lösungsmittel oder mit niedrigem wässriger Dispersion ohne Lösungsmittel oder mit niedrigem
Lösungsmittelgehalt (höchstens 5 %), Lösungsmittelgehalt (höchstens 5 %),
* Dispersionsklebstoffe auf Zementbasis (Kunstharz in wässriger * Dispersionsklebstoffe auf Zementbasis (Kunstharz in wässriger
Dispersion und Zement als Schnellbinder), Dispersion und Zement als Schnellbinder),
* Zweikomponentenklebstoffe (Polyurethan (PU) oder Epoxyd), * Zweikomponentenklebstoffe (Polyurethan (PU) oder Epoxyd),
* Klebstoffe auf Lösungsmittelbasis, * Klebstoffe auf Lösungsmittelbasis,
* Klebemörtel, * Klebemörtel,
* Wiederaufnahmeklebstoffe (Klebstoffe ohne Lösungsmittel, die ein * Wiederaufnahmeklebstoffe (Klebstoffe ohne Lösungsmittel, die ein
Bindemittel in wässriger Dispersion enthalten), Bindemittel in wässriger Dispersion enthalten),
* selbstklebende Bahnen, * selbstklebende Bahnen,
* Sonstige, * Sonstige,
- Parkettklebstoffe, - Parkettklebstoffe,
- Dispersionsklebstoffe, - Dispersionsklebstoffe,
* Klebstoffe auf Alkoholbasis, * Klebstoffe auf Alkoholbasis,
* Polyurethanklebstoffe, * Polyurethanklebstoffe,
* Epoxydklebstoffe, elastische Klebstoffe, * Epoxydklebstoffe, elastische Klebstoffe,
* Sonstige, * Sonstige,
- Klebstoffe für Doppelböden. - Klebstoffe für Doppelböden.
§ 3 - Produkte zur Oberflächenbehandlung hölzerner Bodenbeläge wie § 3 - Produkte zur Oberflächenbehandlung hölzerner Bodenbeläge wie
Parkettlacke (auf Basis von Polyurethan, Alkyd, Urethanalkyd, ...), Parkettlacke (auf Basis von Polyurethan, Alkyd, Urethanalkyd, ...),
Bohnerwachse und Öle. Bohnerwachse und Öle.
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 zur Festlegung der Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 zur Festlegung der
Schwellenwerte für Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte Schwellenwerte für Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte
Verwendungszwecke beigefügt zu werden Verwendungszwecke beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Staatssekretär für Umwelt Der Staatssekretär für Umwelt
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage 2 - Merkmale und zugehörige Schwellenwerte Anlage 2 - Merkmale und zugehörige Schwellenwerte
Merkmal Merkmal
Bestimmt gemäß Bestimmt gemäß
Schwellenwert nach 28 Tagen Schwellenwert nach 28 Tagen
R Der R-Wert ist die Summe aller Ri-Kennzahlen für alle flüchtigen R Der R-Wert ist die Summe aller Ri-Kennzahlen für alle flüchtigen
organischen Verbindungen mit einem bekannten NIK-Wert (Niedrigste organischen Verbindungen mit einem bekannten NIK-Wert (Niedrigste
Interessierende Konzentration). Die Ri-Kennzahl ist der Quotient der Interessierende Konzentration). Die Ri-Kennzahl ist der Quotient der
in der Prüfkammer gemessenen Konzentration einer bestimmten flüchtigen in der Prüfkammer gemessenen Konzentration einer bestimmten flüchtigen
organischen Verbindung und dem zu dieser flüchtigen organischen organischen Verbindung und dem zu dieser flüchtigen organischen
Verbindung gehörenden NIK-Wert. Verbindung gehörenden NIK-Wert.
Die Konzentrationen der einzelnen flüchtigen organischen Verbindungen Die Konzentrationen der einzelnen flüchtigen organischen Verbindungen
werden bestimmt gemäß der Norm CEN/TS 16516 Bauprodukte - Bewertung werden bestimmt gemäß der Norm CEN/TS 16516 Bauprodukte - Bewertung
der Freisetzung von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen der Freisetzung von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen
in die Innenraumluft. in die Innenraumluft.
Bei den NIK-Werten handelt es sich um die Werte der durch die Bei den NIK-Werten handelt es sich um die Werte der durch die
Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission (GD JRC) Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission (GD JRC)
aufgestellten harmonisierten Liste (Report No 29 - Harmonisation aufgestellten harmonisierten Liste (Report No 29 - Harmonisation
framework for health based evaluation of indoor emissions from framework for health based evaluation of indoor emissions from
construction products in the European Union using the EU-LCI concept). construction products in the European Union using the EU-LCI concept).
Für Stoffe, für die das JRC noch keinen EU-NIK-Wert bestimmt hat, Für Stoffe, für die das JRC noch keinen EU-NIK-Wert bestimmt hat,
gelten die vom AgBB (Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von gelten die vom AgBB (Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von
Bauprodukten) notifizierten NIK-Werte, die zum Zeitpunkt des Bauprodukten) notifizierten NIK-Werte, die zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt anwendbar Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt anwendbar
sind. Die Vorbereitung der Prüfstücke erfolgt gemäß den Normen ISO sind. Die Vorbereitung der Prüfstücke erfolgt gemäß den Normen ISO
16000-11, CEN/TS 16516 und den ergänzenden Bestimmungen in den 16000-11, CEN/TS 16516 und den ergänzenden Bestimmungen in den
CEN-Produktnormen. CEN-Produktnormen.
? 1 ? 1
Summenkonzentration der flüchtigen organischen Verbindungen (TVOC) Summenkonzentration der flüchtigen organischen Verbindungen (TVOC)
? 1 000 µg/m3 ? 1 000 µg/m3
Summenkonzentration der schwerflüchtigen organischen Verbindungen Summenkonzentration der schwerflüchtigen organischen Verbindungen
(TSVOC) (TSVOC)
? 100 µg/m3 ? 100 µg/m3
CMR-Stoffe der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) CMR-Stoffe der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von
Stoffen und Gemischen erwähnten Kategorien 1A und 1B Stoffen und Gemischen erwähnten Kategorien 1A und 1B
? 1 µg/m3 ? 1 µg/m3
Acetaldehyd (EINECS 200-836-8, CAS 75-07-0) Acetaldehyd (EINECS 200-836-8, CAS 75-07-0)
? 200 µg/m3 ? 200 µg/m3
Toluen (EINECS 203-625-9, CAS 108-88-3) Toluen (EINECS 203-625-9, CAS 108-88-3)
? 300 µg/m3 ? 300 µg/m3
Formaldehyd (EINECS 200-001-8, CAS 50-00-0) Formaldehyd (EINECS 200-001-8, CAS 50-00-0)
? 100 µg/m3 ? 100 µg/m3
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 zur Festlegung der Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 zur Festlegung der
Schwellenwerte für Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte Schwellenwerte für Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte
Verwendungszwecke beigefügt zu werden Verwendungszwecke beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Staatssekretär für Umwelt Der Staatssekretär für Umwelt
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage 3 - Zusammensetzung und Inhalt des Produktemissionsdossiers und Anlage 3 - Zusammensetzung und Inhalt des Produktemissionsdossiers und
Formvorschriften für dieses Dossier Formvorschriften für dieses Dossier
Das Produktemissionsdossier besteht aus drei Teilen: Kennzeichnung des Das Produktemissionsdossier besteht aus drei Teilen: Kennzeichnung des
Produkttyps, schriftliche Begründung und spezifische Dokumentation. Produkttyps, schriftliche Begründung und spezifische Dokumentation.
Die Kennzeichnung des Produkttyps umfasst mindestens folgende Angaben: Die Kennzeichnung des Produkttyps umfasst mindestens folgende Angaben:
1. individuelle Erkennungsmerkmale des Produkttyps, auf den sich die 1. individuelle Erkennungsmerkmale des Produkttyps, auf den sich die
Begründung bezieht, Begründung bezieht,
2. Übereinstimmung zwischen dem Produkttyp und den handelsüblichen 2. Übereinstimmung zwischen dem Produkttyp und den handelsüblichen
Bezeichnungen des Produkts, Bezeichnungen des Produkts,
3. Verwendungszweck des Bauprodukts, 3. Verwendungszweck des Bauprodukts,
4. Angaben des Herstellers (Name, Anschrift und Telefonnummer des 4. Angaben des Herstellers (Name, Anschrift und Telefonnummer des
Herstellers, Unternehmensnummer, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Herstellers, Unternehmensnummer, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der
für das Produktemissionsdossier verantwortlichen Person). für das Produktemissionsdossier verantwortlichen Person).
Die schriftliche Begründung erläutert und weist nach, auf der Die schriftliche Begründung erläutert und weist nach, auf der
Grundlage der spezifischen Dokumentation, dass der Produkttyp die in Grundlage der spezifischen Dokumentation, dass der Produkttyp die in
Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte einhält. Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte einhält.
Sie beruht auf folgenden Elementen: Sie beruht auf folgenden Elementen:
1. einer schriftlichen Begründung, wobei auf der Grundlage von 1. einer schriftlichen Begründung, wobei auf der Grundlage von
Baumusterprüfverfahren (Prüfung, Verlaufsdaten usw.) nachgewiesen Baumusterprüfverfahren (Prüfung, Verlaufsdaten usw.) nachgewiesen
wird, dass der Produkttyp mit großer Wahrscheinlichkeit die in Artikel wird, dass der Produkttyp mit großer Wahrscheinlichkeit die in Artikel
3 erwähnten Schwellenwerte einhält, 3 erwähnten Schwellenwerte einhält,
2. einer schriftlichen Begründung über die Repräsentativität des 2. einer schriftlichen Begründung über die Repräsentativität des
Produkttyps für die in Verkehr gebrachten Produkte, Produkttyps für die in Verkehr gebrachten Produkte,
3. Identifizierung der Verfahren in Verbindung mit Artikel 4 § 3, 3. Identifizierung der Verfahren in Verbindung mit Artikel 4 § 3,
4. Im Falle der Verwendung von Produktfamilien gemäß EN-Normen muss 4. Im Falle der Verwendung von Produktfamilien gemäß EN-Normen muss
das Produktemissionsdossier die Parameter, die die Auswahl und die das Produktemissionsdossier die Parameter, die die Auswahl und die
Unterteilung in Produktfamilien bestimmen, enthalten. Unterteilung in Produktfamilien bestimmen, enthalten.
Die spezifische Dokumentation umfasst eines oder mehrere der folgenden Die spezifische Dokumentation umfasst eines oder mehrere der folgenden
Bestandteile: Bestandteile:
1. Prüfberichte über die Prüfungen zur Bestimmung des Produkttyps 1. Prüfberichte über die Prüfungen zur Bestimmung des Produkttyps
gemäß dem Prüfverfahren in Anlage 2, gemäß dem Prüfverfahren in Anlage 2,
2. Prüfberichte über die Prüfungen, die gemäß anderen Normen 2. Prüfberichte über die Prüfungen, die gemäß anderen Normen
durchgeführt worden sind, unter der Bedingung, dass eine Korrelation durchgeführt worden sind, unter der Bedingung, dass eine Korrelation
bestimmt worden ist, bestimmt worden ist,
3. vorhandene Prüfdaten, sowohl interner (betriebseigener) als auch 3. vorhandene Prüfdaten, sowohl interner (betriebseigener) als auch
externer (wissenschaftliche Publikationen) Herkunft, externer (wissenschaftliche Publikationen) Herkunft,
4. Unterlagen, die eindeutig nachweisen, dass der Produkttyp mit dem 4. Unterlagen, die eindeutig nachweisen, dass der Produkttyp mit dem
Produkttyp eines anderen Bauprodukts, das von einem anderen Hersteller Produkttyp eines anderen Bauprodukts, das von einem anderen Hersteller
hergestellt wird und dessen Konformität mit Anlage 2 bereits hergestellt wird und dessen Konformität mit Anlage 2 bereits
nachgewiesen wurde, übereinstimmt. Wenn diese Bedingungen erfüllt nachgewiesen wurde, übereinstimmt. Wenn diese Bedingungen erfüllt
sind, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der sind, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der
Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse dieses anderen Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse dieses anderen
Produkts zu erstellen. Der Hersteller darf die von einem anderen Produkts zu erstellen. Der Hersteller darf die von einem anderen
Hersteller gewonnenen Prüfergebnisse erst dann verwenden, wenn er die Hersteller gewonnenen Prüfergebnisse erst dann verwenden, wenn er die
schriftliche Genehmigung des betreffenden Herstellers, der für schriftliche Genehmigung des betreffenden Herstellers, der für
Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität dieser Prüfergebnisse Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität dieser Prüfergebnisse
verantwortlich bleibt, eingeholt hat, verantwortlich bleibt, eingeholt hat,
5. die einzelnen Prüfergebnisse der verschiedenen Bauteile, wenn das 5. die einzelnen Prüfergebnisse der verschiedenen Bauteile, wenn das
Bauprodukt, das er in Verkehr bringt, ein System aus Bauteilen ist, Bauprodukt, das er in Verkehr bringt, ein System aus Bauteilen ist,
die er ordnungsgemäß entsprechend der präzisen Anleitung des System- die er ordnungsgemäß entsprechend der präzisen Anleitung des System-
oder Bauteileanbieters montiert, der das System oder Bauteil bereits oder Bauteileanbieters montiert, der das System oder Bauteil bereits
geprüft hat. Der Hersteller darf die von einem anderen Hersteller oder geprüft hat. Der Hersteller darf die von einem anderen Hersteller oder
einem Systemanbieter gewonnenen Prüfergebnisse erst dann verwenden, einem Systemanbieter gewonnenen Prüfergebnisse erst dann verwenden,
wenn er die Genehmigung des betreffenden Herstellers oder wenn er die Genehmigung des betreffenden Herstellers oder
Systemanbieters, der für Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität Systemanbieters, der für Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität
dieser Prüfergebnisse verantwortlich bleibt, eingeholt hat. Wenn die dieser Prüfergebnisse verantwortlich bleibt, eingeholt hat. Wenn die
Zusammenfügung der Bauteile eine chemische Reaktion verursacht, durch Zusammenfügung der Bauteile eine chemische Reaktion verursacht, durch
die sich die Produktmerkmale möglicherweise verändern, ist diese die sich die Produktmerkmale möglicherweise verändern, ist diese
Möglichkeit nicht zulässig, Möglichkeit nicht zulässig,
6. Kennzeichen des Typs I oder III gemäß den Normen NBN EN ISO 14021 6. Kennzeichen des Typs I oder III gemäß den Normen NBN EN ISO 14021
beziehungsweise NBN EN ISO 14025, die für den/die betreffenden beziehungsweise NBN EN ISO 14025, die für den/die betreffenden
Produkttyp(en) relevant sind und die für die Schwellenwerte des Produkttyp(en) relevant sind und die für die Schwellenwerte des
vorliegenden Erlasses relevante Daten enthalten. vorliegenden Erlasses relevante Daten enthalten.
Es gelten folgende Formvorschriften: Es gelten folgende Formvorschriften:
1. Das Produktemissionsdossier muss leserlich sein und in einer für 1. Das Produktemissionsdossier muss leserlich sein und in einer für
die Behörde leicht verständlichen Sprache verfasst sein. die Behörde leicht verständlichen Sprache verfasst sein.
2. Das Dossier ist anhand des Deckblatts durch Nummerierung, Datum, 2. Das Dossier ist anhand des Deckblatts durch Nummerierung, Datum,
Titel mit Verweis auf die Produkttypen und eine Angabe der Fassung Titel mit Verweis auf die Produkttypen und eine Angabe der Fassung
identifizierbar und muss die Rückverfolgbarkeit der Verbindung identifizierbar und muss die Rückverfolgbarkeit der Verbindung
zwischen Dossier, Produkttypen und dem in Verkehr gebrachten Produkt zwischen Dossier, Produkttypen und dem in Verkehr gebrachten Produkt
garantieren. garantieren.
3. Wenn das Dossier geändert wird, muss der Hersteller ein neues 3. Wenn das Dossier geändert wird, muss der Hersteller ein neues
Deckblatt mit einer Übersicht der Änderungen im Vergleich zur vorigen Deckblatt mit einer Übersicht der Änderungen im Vergleich zur vorigen
Fassung einfügen. Fassung einfügen.
4. Alle Unterlagen im Dossier haben eine eindeutige Kennzeichnung: 4. Alle Unterlagen im Dossier haben eine eindeutige Kennzeichnung:
Nummerierung, Datum, Fassung, Titel. Nummerierung, Datum, Fassung, Titel.
5. Das Dossier enthält ein Inhaltsverzeichnis mit Verweisen auf die 5. Das Dossier enthält ein Inhaltsverzeichnis mit Verweisen auf die
verschiedenen Unterlagen. verschiedenen Unterlagen.
6. Das Dossier kann in digitaler Form geführt werden, sofern die 6. Das Dossier kann in digitaler Form geführt werden, sofern die
Rückverfolgbarkeit früherer Fassungen garantiert ist. Jede frühere Rückverfolgbarkeit früherer Fassungen garantiert ist. Jede frühere
Fassung muss mit dem deutlichen Vermerk "nicht mehr gültig" aufbewahrt Fassung muss mit dem deutlichen Vermerk "nicht mehr gültig" aufbewahrt
werden. werden.
7. Wenn die Begründung teilweise oder vollständig auf Prüfungen 7. Wenn die Begründung teilweise oder vollständig auf Prüfungen
beruht, enthält das Dossier die betreffenden Prüfberichte. Wenn das beruht, enthält das Dossier die betreffenden Prüfberichte. Wenn das
Prüfverfahren von den Prüfverfahren in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass Prüfverfahren von den Prüfverfahren in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass
abweicht, enthält das Dossier einen qualitativen und/oder abweicht, enthält das Dossier einen qualitativen und/oder
quantitativen Vergleich der beiden Verfahren. quantitativen Vergleich der beiden Verfahren.
8. Wenn die Begründung teilweise oder vollständig auf bestehenden 8. Wenn die Begründung teilweise oder vollständig auf bestehenden
Daten beruht, enthält das Dossier diese Daten sowie deren Quelle und Daten beruht, enthält das Dossier diese Daten sowie deren Quelle und
weist eindeutig nach, dass diese Daten für den betreffenden Produkttyp weist eindeutig nach, dass diese Daten für den betreffenden Produkttyp
repräsentativ sind. repräsentativ sind.
9. Wenn die Begründung teilweise oder vollständig auf dem Dossier 9. Wenn die Begründung teilweise oder vollständig auf dem Dossier
eines anderen Herstellers beruht, enthält das Dossier die Prüfberichte eines anderen Herstellers beruht, enthält das Dossier die Prüfberichte
und -ergebnisse des Produkttyps des anderen Herstellers, die und -ergebnisse des Produkttyps des anderen Herstellers, die
schriftliche Genehmigung des anderen Herstellers sowie eine schriftliche Genehmigung des anderen Herstellers sowie eine
Begründung, aus der hervorgeht, dass der Produkttyp des anderen Begründung, aus der hervorgeht, dass der Produkttyp des anderen
Herstellers repräsentativ für den Produkttyp ist, der Gegenstand des Herstellers repräsentativ für den Produkttyp ist, der Gegenstand des
Produktemissionsdossiers ist. Produktemissionsdossiers ist.
10. Der zuständige Dienst kann eine Vorlage zur Verfügung stellen, 10. Der zuständige Dienst kann eine Vorlage zur Verfügung stellen,
deren Verwendung Pflicht ist. deren Verwendung Pflicht ist.
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 zur Festlegung der Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 zur Festlegung der
Schwellenwerte für Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte Schwellenwerte für Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte
Verwendungszwecke beigefügt zu werden Verwendungszwecke beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Staatssekretär für Umwelt Der Staatssekretär für Umwelt
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage 4 - Produkte, die von der Erstellung eines Anlage 4 - Produkte, die von der Erstellung eines
Produktemissionsdossiers befreit sind Produktemissionsdossiers befreit sind
Folgende Bodenbeläge sind von der Erstellung eines Folgende Bodenbeläge sind von der Erstellung eines
Produktemissionsdossiers befreit: Produktemissionsdossiers befreit:
1. 100 % Naturstein, 1. 100 % Naturstein,
2. 100 % Keramik, 2. 100 % Keramik,
3. unbehandeltes Glas gemäß NBN EN 572; inbegriffen ist beschichtetes 3. unbehandeltes Glas gemäß NBN EN 572; inbegriffen ist beschichtetes
Glas gemäß NBN EN 1096-4, Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas (NBN Glas gemäß NBN EN 1096-4, Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas (NBN
EN 14449) sowie vorgespanntes Glas (NBN EN 12150). Davon EN 14449) sowie vorgespanntes Glas (NBN EN 12150). Davon
ausgeschlossen ist: verspiegeltes Glas (NBN EN 1036) und Glas, das an ausgeschlossen ist: verspiegeltes Glas (NBN EN 1036) und Glas, das an
der Oberfläche filmbeschichtet ist, der Oberfläche filmbeschichtet ist,
4. 100 % Stahl. 4. 100 % Stahl.
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 zur Festlegung der Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 zur Festlegung der
Schwellenwerte für Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte Schwellenwerte für Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte
Verwendungszwecke beigefügt zu werden Verwendungszwecke beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Staatssekretär für Umwelt Der Staatssekretär für Umwelt
M. WATHELET M. WATHELET
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