publié le 15 décembre 2014
Arrêté royal établissant les niveaux seuils pour les émissions dans l'environnement intérieur de produits de construction pour certains usages prévus. - Traduction allemande
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8 MAI 2014. - Arrêté royal établissant les niveaux seuils pour les émissions dans l'environnement intérieur de produits de construction pour certains usages prévus. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 8 mai 2014 établissant les niveaux seuils pour les émissions dans l'environnement intérieur de produits de construction pour certains usages prévus (Moniteur belge du 18 août 2014) Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 8. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Schwellenwerte für Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte Verwendungszwecke PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EG) Nr.305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, der Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juli 2011, und 15 § 3;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 10. Dezember 2012 in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung vom 31. Januar 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 24.
Februar 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. März 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 29. März 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 4. April 2012;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4.
November 2013;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.734/1 des Staatsrates vom 9. April 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern, der Ministerin der Volksgesundheit, des Ministers der Umwelt und des Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Gegenstand und Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegender Erlass bestimmt für die Grundanforderung drei "Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz" des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten und die Bedingungen für ihr Inverkehrbringen oder ihre Bereitstellung auf dem Markt in Bezug auf die Innenraumemissionen entsprechend dem Verwendungszweck dieser Bauprodukte mit dem Ziel, die Volksgesundheit gegen schädliche Folgen zu schützen beziehungsweise das Risiko auf schädliche Folgen zu mindern.
Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Bauprodukte, von denen ein oder mehrere Verwendungszwecke in Anlage 1 aufgeführt sind und die auf dem belgischen Markt in Verkehr gebracht und bereitgestellt werden, mit Ausnahme von Bauprodukten, die ausschließlich für einen oder mehrere der folgenden Verwendungszwecke bestimmt sind und auf deren Verpackung dies ausdrücklich und leserlich angegeben ist: 1. Verwendungszweck in Innenräumen mit industrieller Nutzung und in Produktionsstätten oder Laboren, 2.Verwendungszweck in Innenräumen mit Verkehr von Motorfahrzeugen (Garagen usw.), 3. Verwendungszweck in Innenräumen, die nicht für Personen bestimmt sind. Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Innenraum: Innenräume in Gebäuden, 2.zuständigem Dienst: GD Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 3. Verordnung über Bauprodukte: Verordnung (EG) Nr.305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, 4. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen, wie in Artikel 2 der Verordnung über Bauprodukte definiert, 5.Bereitstellung auf dem Markt: Bereitstellung auf dem Markt, wie in Artikel 2 der Verordnung über Bauprodukte definiert.
Schwellenwerte Art. 3 - Es ist verboten, Bauprodukte, die die in Anlage 2 festgelegten Schwellenwerte nicht einhalten, in Verkehr zu bringen oder auf dem Markt bereitzustellen.
Pflichten der Hersteller Art. 4 - § 1 - Hersteller vergewissern sich, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Bauprodukte die in Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte einhalten.
Wenn ein Hersteller ein Bauprodukt in Verkehr bringt, entsprechen die Emissionen dieses Bauprodukts dem im Voraus bestimmten betreffenden Produkttyp.
Hersteller sorgen für eine eindeutige Rückverfolgbarkeit der Verbindung zwischen den von ihnen in Verkehr gebrachten Produkten und dem entsprechenden Produkttyp und umgekehrt. § 2 - Für jeden Produkttyp erstellen Hersteller ein Produktemissionsdossier, das die Konformität des Bauprodukttyps mit den in Artikel 3 erwähnten Schwellenwerten nachweist. Der Inhalt, die Zusammensetzung und die Formvorschriften des Produktemissionsdossiers entsprechen den Bestimmungen der Anlage 3.
Die Bereitstellung eines Produktemissionsdossiers befreit den Hersteller nicht von seiner Verantwortung, die in Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte einzuhalten.
Wenn das Produktemissionsdossier unvollständig ist, wird davon ausgegangen, dass es den Anforderungen des vorliegenden Erlasses nicht entspricht.
Hersteller bewahren das Produktemissionsdossier mindestens zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts auf. § 3 - Hersteller stellen durch entsprechende Verfahren sicher, dass die erklärte Leistung bei Serienfertigung beständig sichergestellt ist. Veränderungen am Produkttyp und Änderungen an den anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikationen werden angemessen berücksichtigt.
Hersteller stellen Untersuchungen an und führen ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden. Sie erstellen zu diesem Zweck ein Verfahren. § 4 - Hersteller händigen dem zuständigen Dienst auf dessen einfaches Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Bauprodukts mit den geltenden Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von diesem zuständigen Dienst leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit diesem Dienst auf dessen Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben. § 5 - Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Bauprodukt die in Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte nicht einhält oder sonstigen gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen nicht entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität der auf dem Markt befindlichen nichtkonformen Bauprodukte herzustellen oder diese, soweit angemessen, zurückzunehmen oder zurückzurufen. In diesem Fall unterrichten die Hersteller unverzüglich den zuständigen Dienst darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Befreiung Art. 5 - In Abweichung von Artikel 4 sind Hersteller der Bauprodukte, die in Anlage 4 aufgenommen sind, von der Pflicht, über ein Produktemissionsdossier zu verfügen, befreit.
Bevollmächtigte Art. 6 - Hersteller können mittels schriftlicher Vollmacht einen Bevollmächtigten bestellen.
Die Erstellung des Produktemissionsdossiers gehört nicht zu den Aufgaben eines Bevollmächtigten.
Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. Bereithaltung des Produktemissionsdossiers für den zuständigen Dienst während des in Artikel 4 § 2 erwähnten Zeitraums, 2.auf einfaches Verlangen des zuständigen Dienstes Aushändigung des Produktemissionsdossiers sowie aller anderen erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität des Bauprodukts mit den geltenden Anforderungen des vorliegenden Erlasses an diesen Dienst, 3. Kooperation mit dem zuständigen Dienst auf dessen Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind, die zu dem in der Vollmacht des Bevollmächtigten festgelegten Aufgabenbereich gehören. Pflichten der Importeure Art. 7 - § 1 - Importeure bringen nur Bauprodukte in Verkehr, die die Anforderungen von Artikel 3 erfüllen.
Importeure vergewissern sich, dass alle Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachten Bauprodukte die in Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte einhalten.
Vor dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts vergewissern sich die Importeure, dass der Hersteller das Produktemissionsdossier gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erstellt hat. § 2 - Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass das Bauprodukt den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entspricht, bringen das Bauprodukt erst dann in Verkehr, wenn es den gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen entspricht. Wenn mit dem Produkt eine Gefahr verbunden ist, unterrichten die Importeure den Hersteller und den zuständigen Dienst darüber.
Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Bauprodukt die in Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte nicht einhält oder sonstigen gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen nicht entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität des Produkts wiederherzustellen oder es, soweit angemessen, zurückzunehmen oder zurückzurufen. In diesem Fall unterrichten Importeure, wenn mit dem Produkt Gefahren verbunden sind, unverzüglich den zuständigen Dienst darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Importeure halten während des in Artikel 4 § 2 genannten Zeitraums eine Abschrift des Produktemissionsdossiers für den zuständigen Dienst bereit und stellen sicher, dass diesem Dienst das Produktemissionsdossier auf Verlangen vorgelegt wird. § 3 - Importeure gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses als Hersteller und unterliegen den Pflichten eines Herstellers gemäß Artikel 4, wenn sie ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändern, dass die Konformität mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beeinflusst werden kann.
Pflichten der Händler Art. 8 - Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Bauprodukt den gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen nicht entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Bauprodukts herzustellen oder es, soweit angemessen, zurückzunehmen oder zurückzurufen.
Sie kooperieren mit dem zuständigen Dienst auf dessen Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.
Händler gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses als Hersteller und unterliegen den Pflichten eines Herstellers gemäß Artikel 4, wenn sie ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändern, dass die Konformität mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beeinflusst werden kann.
Identifizierung der Wirtschaftsakteure Art. 9 - Wirtschaftsakteure müssen dem zuständigen Dienst auf einfaches Verlangen Folgendes nennen: 1. alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Bauprodukt bezogen haben, auf das vorliegender Erlass Anwendung findet, 2.alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben, auf das vorliegender Erlass Anwendung findet.
Harmonisierte technische Spezifikation Art. 10 - Wenn für das betreffende Bauprodukt eine harmonisierte technische Spezifikation besteht und wenn diese technische Spezifikation die Merkmale des vorliegenden Erlasses enthält, gibt der Hersteller dieses Merkmal gemäß der Verordnung über Bauprodukte und der harmonisierten technischen Spezifikation an, wenn dieses Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. In diesem Fall sind zusätzlich zu vorliegendem Erlass die Bestimmungen der Verordnung über Bauprodukte anwendbar. Die diese Produkte betreffende Marktüberwachung wird vom zuständigen Dienst gewährleistet.
Marktüberwachung Art. 11 - Die Probenahme erfolgt gemäß der Norm CEN/TR 16220:2011 Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Substanzen - Ergänzung zur Probenahme, CEN/TS 16516, ISO 16011 und den geltenden CEN-Produktnormen. Die Probenahme erfolgt frühestens, wenn das Produkt verpackt und bereit für das Inverkehrbringen ist.
Jedes vorrätige und verpackte Produkt wird als bereit für das Inverkehrbringen betrachtet, es sei denn, der Wirtschaftsakteur verfügt über ein schriftliches und gültiges Verfahren, aus dem das Gegenteil hervorgeht.
Der zuständige Dienst kann eine Evaluation unter Berücksichtigung der in vorliegendem Erlass festgelegten Anforderungen vornehmen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit dem zuständigen Dienst zusammen.
Labore, die mit den Analysen beauftragt werden können, müssen gemäß der Norm NBN EN ISO/CEI 17025 für die ISO-16000-Prüfnormen oder die Norm CEN/TS 16516 Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft akkreditiert sein.
Inkrafttreten Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 dürfen vor dem 1. September 2014 in Verkehr gebrachte beziehungsweise auf dem Markt bereitgestellte Bauprodukte, die die in Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte nicht einhalten, ab dem 1. September 2015 nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden. Ausführung Art. 13 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister, der für Wirtschaft zuständige Minister und der für Umwelt zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Staatssekretär für Umwelt M. WATHELET
Anlage 1 - Liste der Bauprodukte und der Verwendungszwecke, auf die vorliegender Erlass Anwendung findet § 1 - Bodenbeläge, deren Verwendungszweck die Bedeckung eines Unterbodens mit einer Nutzschicht, eventuell auf einer Vorbereitungsschicht, in Innenräumen zu Wohnzwecken, zu tertiärer, quartärer, sportlicher, kommerzieller, öffentlicher Nutzung und/oder zur Verwendung in Büroräumen mit einer geringen bis sehr intensiven Nutzung durch Personen ist.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: a) Bodenbelägen: - Bodenfliesen aus Naturstein, - Bodenfliesen aus Keramik, - Platten von Doppelböden, - hölzerne oder aus Holz bestehende Bodenbeläge (Dielenboden, Parkett, Holzfurnierboden, Holzfaserplatten, Spanplatten, OSB-Platten, Multiplexplatten), - Textilbodenbeläge, - flexible oder elastische Bodenbeläge aus Kunststoff, Gummi, Kork oder Linoleum, - harzgebundene Bodenbeläge auf Basis von Epoxydharzen, Polyurethanharzen, Polymethylmethacrylaten, ungesättigten Polyesterharzen, Vinylesterharzen und ihren Copolymeren, Polyesterharzen, - Imprägnierungen, - filmbildende Schichten oder Beschichtungen, - Gussböden oder selbstnivellierende Bodenbeläge, - Harzmörtelbodenbeläge, - Steinteppiche, - andere Materialien, b) Unterboden: - Betonböden (sowohl vorgefertigt als auch vor Ort gegossen), - Bauelemente, die unter anderem aus Bindemitteln, Füllstoffen und Wasser bestehen und die auf der Baustelle auf einen tragenden Boden gegossen werden ("Estriche").Zwischen dem tragenden Boden und dem Estrich (in der Regel zement- oder anhydritgebunden, aber auch Magnesium, Kalk, Bitumen, Trasszement und andere Materialien sind möglich) kann eine Trenn- und/oder Dämmschicht angebracht werden. - Trockenestriche - Holzböden - Metallböden - tragende Strukturen erhöhter Systemböden (Paneelböden, Hohlraumböden in Trockenbauweise, Hohlraumböden in Nassbauweise), - Bodenfliesen aus Keramik, - vorhandene elastische Bodenbeläge, - vorhandene Textilbodenbeläge, - jede Fläche, auf der ein Belag (mit oder ohne Schicht, die zwischen dem Bodenbelag und dem Unterboden zur Trittschalldämpfung, zur Wärmedämmung oder zur Erzielung anderer spezifischer Eigenschaften angebracht wird) verlegt wird, einschließlich Treppen und Schrägen, c) tragendem Boden: ebenes, horizontales beziehungsweise leicht geneigtes Bauelement, auf dem sich Personen fortbewegen können.Tragende Böden haben neben einer tragenden Funktion auch eine raumtrennende Funktion (unter anderem Rippendecken aus Holz, Stahl oder Beton, Rippendecken aus Glas, Betonbalken und Füllblöcke, vor Ort gegossener Beton, vorgefertigte Betonelemente), d) Vorbereitungsschicht zum Beispiel: Grundierung und Ausgleichsschicht. § 2 - Alle nichtmetallischen Bauprodukte, deren Verwendungszweck das Befestigen von Bodenbelägen auf einem Unterboden (tragender Boden, Estrich oder Vorbereitungsschicht) mittels Adhäsion und Kohäsion ist, ohne Zuhilfenahme von Nägeln, Schrauben, Klammern oder Nieten.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: Klebstoffen für Bodenbeläge: Klebstoffe für flexible Bodenbeläge: * Dispersionsklebstoffe: Kunstharz (Vinyl- oder Acrylharz) in wässriger Dispersion ohne Lösungsmittel oder mit niedrigem Lösungsmittelgehalt (höchstens 5 %), * Dispersionsklebstoffe auf Zementbasis (Kunstharz in wässriger Dispersion und Zement als Schnellbinder), * Zweikomponentenklebstoffe (Polyurethan (PU) oder Epoxyd), * Klebstoffe auf Lösungsmittelbasis, * Klebemörtel, * Wiederaufnahmeklebstoffe (Klebstoffe ohne Lösungsmittel, die ein Bindemittel in wässriger Dispersion enthalten), * selbstklebende Bahnen, * Sonstige, - Parkettklebstoffe, - Dispersionsklebstoffe, * Klebstoffe auf Alkoholbasis, * Polyurethanklebstoffe, * Epoxydklebstoffe, elastische Klebstoffe, * Sonstige, - Klebstoffe für Doppelböden. § 3 - Produkte zur Oberflächenbehandlung hölzerner Bodenbeläge wie Parkettlacke (auf Basis von Polyurethan, Alkyd, Urethanalkyd, ...), Bohnerwachse und Öle.
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 zur Festlegung der Schwellenwerte für Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte Verwendungszwecke beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Staatssekretär für Umwelt M. WATHELET
Anlage 2 - Merkmale und zugehörige Schwellenwerte
Merkmal
Bestimmt gemäß
Schwellenwert nach 28 Tagen
R Der R-Wert ist die Summe aller Ri-Kennzahlen für alle flüchtigen organischen Verbindungen mit einem bekannten NIK-Wert (Niedrigste Interessierende Konzentration). Die Ri-Kennzahl ist der Quotient der in der Prüfkammer gemessenen Konzentration einer bestimmten flüchtigen organischen Verbindung und dem zu dieser flüchtigen organischen Verbindung gehörenden NIK-Wert.
Die Konzentrationen der einzelnen flüchtigen organischen Verbindungen werden bestimmt gemäß der Norm CEN/TS 16516 Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft.
Bei den NIK-Werten handelt es sich um die Werte der durch die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission (GD JRC) aufgestellten harmonisierten Liste (Report No 29 - Harmonisation framework for health based evaluation of indoor emissions from construction products in the European Union using the EU-LCI concept).
Für Stoffe, für die das JRC noch keinen EU-NIK-Wert bestimmt hat, gelten die vom AgBB (Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten) notifizierten NIK-Werte, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt anwendbar sind. Die Vorbereitung der Prüfstücke erfolgt gemäß den Normen ISO 16000-11, CEN/TS 16516 und den ergänzenden Bestimmungen in den CEN-Produktnormen.
? 1
Summenkonzentration der flüchtigen organischen Verbindungen (TVOC)
? 1 000 µg/m3
Summenkonzentration der schwerflüchtigen organischen Verbindungen (TSVOC)
? 100 µg/m3
CMR-Stoffe der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen erwähnten Kategorien 1A und 1B
? 1 µg/m3
Acetaldehyd (EINECS 200-836-8, CAS 75-07-0)
? 200 µg/m3
Toluen (EINECS 203-625-9, CAS 108-88-3)
? 300 µg/m3
Formaldehyd (EINECS 200-001-8, CAS 50-00-0)
? 100 µg/m3
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 zur Festlegung der Schwellenwerte für Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte Verwendungszwecke beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Staatssekretär für Umwelt M. WATHELET
Anlage 3 - Zusammensetzung und Inhalt des Produktemissionsdossiers und Formvorschriften für dieses Dossier Das Produktemissionsdossier besteht aus drei Teilen: Kennzeichnung des Produkttyps, schriftliche Begründung und spezifische Dokumentation.
Die Kennzeichnung des Produkttyps umfasst mindestens folgende Angaben: 1. individuelle Erkennungsmerkmale des Produkttyps, auf den sich die Begründung bezieht, 2.Übereinstimmung zwischen dem Produkttyp und den handelsüblichen Bezeichnungen des Produkts, 3. Verwendungszweck des Bauprodukts, 4.Angaben des Herstellers (Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers, Unternehmensnummer, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für das Produktemissionsdossier verantwortlichen Person).
Die schriftliche Begründung erläutert und weist nach, auf der Grundlage der spezifischen Dokumentation, dass der Produkttyp die in Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte einhält.
Sie beruht auf folgenden Elementen: 1. einer schriftlichen Begründung, wobei auf der Grundlage von Baumusterprüfverfahren (Prüfung, Verlaufsdaten usw.) nachgewiesen wird, dass der Produkttyp mit großer Wahrscheinlichkeit die in Artikel 3 erwähnten Schwellenwerte einhält, 2. einer schriftlichen Begründung über die Repräsentativität des Produkttyps für die in Verkehr gebrachten Produkte, 3.Identifizierung der Verfahren in Verbindung mit Artikel 4 § 3, 4. Im Falle der Verwendung von Produktfamilien gemäß EN-Normen muss das Produktemissionsdossier die Parameter, die die Auswahl und die Unterteilung in Produktfamilien bestimmen, enthalten. Die spezifische Dokumentation umfasst eines oder mehrere der folgenden Bestandteile: 1. Prüfberichte über die Prüfungen zur Bestimmung des Produkttyps gemäß dem Prüfverfahren in Anlage 2, 2.Prüfberichte über die Prüfungen, die gemäß anderen Normen durchgeführt worden sind, unter der Bedingung, dass eine Korrelation bestimmt worden ist, 3. vorhandene Prüfdaten, sowohl interner (betriebseigener) als auch externer (wissenschaftliche Publikationen) Herkunft, 4.Unterlagen, die eindeutig nachweisen, dass der Produkttyp mit dem Produkttyp eines anderen Bauprodukts, das von einem anderen Hersteller hergestellt wird und dessen Konformität mit Anlage 2 bereits nachgewiesen wurde, übereinstimmt. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse dieses anderen Produkts zu erstellen. Der Hersteller darf die von einem anderen Hersteller gewonnenen Prüfergebnisse erst dann verwenden, wenn er die schriftliche Genehmigung des betreffenden Herstellers, der für Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität dieser Prüfergebnisse verantwortlich bleibt, eingeholt hat, 5. die einzelnen Prüfergebnisse der verschiedenen Bauteile, wenn das Bauprodukt, das er in Verkehr bringt, ein System aus Bauteilen ist, die er ordnungsgemäß entsprechend der präzisen Anleitung des System- oder Bauteileanbieters montiert, der das System oder Bauteil bereits geprüft hat.Der Hersteller darf die von einem anderen Hersteller oder einem Systemanbieter gewonnenen Prüfergebnisse erst dann verwenden, wenn er die Genehmigung des betreffenden Herstellers oder Systemanbieters, der für Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität dieser Prüfergebnisse verantwortlich bleibt, eingeholt hat. Wenn die Zusammenfügung der Bauteile eine chemische Reaktion verursacht, durch die sich die Produktmerkmale möglicherweise verändern, ist diese Möglichkeit nicht zulässig, 6. Kennzeichen des Typs I oder III gemäß den Normen NBN EN ISO 14021 beziehungsweise NBN EN ISO 14025, die für den/die betreffenden Produkttyp(en) relevant sind und die für die Schwellenwerte des vorliegenden Erlasses relevante Daten enthalten. Es gelten folgende Formvorschriften: 1. Das Produktemissionsdossier muss leserlich sein und in einer für die Behörde leicht verständlichen Sprache verfasst sein.2. Das Dossier ist anhand des Deckblatts durch Nummerierung, Datum, Titel mit Verweis auf die Produkttypen und eine Angabe der Fassung identifizierbar und muss die Rückverfolgbarkeit der Verbindung zwischen Dossier, Produkttypen und dem in Verkehr gebrachten Produkt garantieren.3. Wenn das Dossier geändert wird, muss der Hersteller ein neues Deckblatt mit einer Übersicht der Änderungen im Vergleich zur vorigen Fassung einfügen.4. Alle Unterlagen im Dossier haben eine eindeutige Kennzeichnung: Nummerierung, Datum, Fassung, Titel.5. Das Dossier enthält ein Inhaltsverzeichnis mit Verweisen auf die verschiedenen Unterlagen.6. Das Dossier kann in digitaler Form geführt werden, sofern die Rückverfolgbarkeit früherer Fassungen garantiert ist.Jede frühere Fassung muss mit dem deutlichen Vermerk "nicht mehr gültig" aufbewahrt werden. 7. Wenn die Begründung teilweise oder vollständig auf Prüfungen beruht, enthält das Dossier die betreffenden Prüfberichte.Wenn das Prüfverfahren von den Prüfverfahren in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass abweicht, enthält das Dossier einen qualitativen und/oder quantitativen Vergleich der beiden Verfahren. 8. Wenn die Begründung teilweise oder vollständig auf bestehenden Daten beruht, enthält das Dossier diese Daten sowie deren Quelle und weist eindeutig nach, dass diese Daten für den betreffenden Produkttyp repräsentativ sind.9. Wenn die Begründung teilweise oder vollständig auf dem Dossier eines anderen Herstellers beruht, enthält das Dossier die Prüfberichte und -ergebnisse des Produkttyps des anderen Herstellers, die schriftliche Genehmigung des anderen Herstellers sowie eine Begründung, aus der hervorgeht, dass der Produkttyp des anderen Herstellers repräsentativ für den Produkttyp ist, der Gegenstand des Produktemissionsdossiers ist.10. Der zuständige Dienst kann eine Vorlage zur Verfügung stellen, deren Verwendung Pflicht ist. Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 zur Festlegung der Schwellenwerte für Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte Verwendungszwecke beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Staatssekretär für Umwelt M. WATHELET
Anlage 4 - Produkte, die von der Erstellung eines Produktemissionsdossiers befreit sind Folgende Bodenbeläge sind von der Erstellung eines Produktemissionsdossiers befreit: 1. 100 % Naturstein, 2.100 % Keramik, 3. unbehandeltes Glas gemäß NBN EN 572;inbegriffen ist beschichtetes Glas gemäß NBN EN 1096-4, Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas (NBN EN 14449) sowie vorgespanntes Glas (NBN EN 12150). Davon ausgeschlossen ist: verspiegeltes Glas (NBN EN 1036) und Glas, das an der Oberfläche filmbeschichtet ist, 4. 100 % Stahl. Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 zur Festlegung der Schwellenwerte für Innenraumemissionen aus Bauprodukten für bestimmte Verwendungszwecke beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Staatssekretär für Umwelt M. WATHELET