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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/02/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 novembre 2001 portant exécution de l'article 12, alinéas 2 et 4, de la loi du 20 juillet 1971 sur les funérailles et sépultures Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 november 2001 houdende uitvoering van artikel 12, tweede en vierde lid, van de wet van 20 juli 1971 op de begraafplaatsen en de lijkbezorging
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
7 FEVRIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 7 FEBRUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
langue allemande de l'arrêté royal du 26 novembre 2001 portant officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 november
exécution de l'article 12, alinéas 2 et 4, de la loi du 20 juillet 2001 houdende uitvoering van artikel 12, tweede en vierde lid, van de
1971 sur les funérailles et sépultures wet van 20 juli 1971 op de begraafplaatsen en de lijkbezorging
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 26 novembre 2001 portant exécution de l'article 12, alinéas 2 besluit van 26 november 2001 houdende uitvoering van artikel 12,
et 4, de la loi du 20 juillet 1971 sur les funérailles et sépultures, tweede en vierde lid, van de wet van 20 juli 1971 op de
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat begraafplaatsen en de lijkbezorging, opgemaakt door de Centrale dienst
d'arrondissement adjoint à Malmedy; voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 novembre 2001 vertaling van het koninklijk besluit van 26 november 2001 houdende
portant exécution de l'article 12, alinéas 2 et 4, de la loi du 20 uitvoering van artikel 12, tweede en vierde lid, van de wet van 20
juillet 1971 sur les funérailles et sépultures. juli 1971 op de begraafplaatsen en de lijkbezorging.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 7 février 2002. Gegeven te Brussel, 7 februari 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
26. NOVEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 12 26. NOVEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 12
Absatz 2 und 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen Absatz 2 und 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen
und Grabstätten und Grabstätten
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und
Grabstätten, abgeändert durch das Gesetz vom 20. September 1998, sieht Grabstätten, abgeändert durch das Gesetz vom 20. September 1998, sieht
vor, dass die Einbalsamierung vor der Einsargung in den vom König vor, dass die Einbalsamierung vor der Einsargung in den vom König
bestimmten Fällen zugelassen werden kann. Er ermächtigt ebenfalls den bestimmten Fällen zugelassen werden kann. Er ermächtigt ebenfalls den
König, die in Absatz 3 dieses Artikels erwähnten Gegenstände und König, die in Absatz 3 dieses Artikels erwähnten Gegenstände und
Verfahren zu beschreiben und die Bedingungen, die die Särge erfüllen Verfahren zu beschreiben und die Bedingungen, die die Särge erfüllen
müssen, festzulegen. müssen, festzulegen.
Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, diese Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, diese
Bestimmung auszuführen. Bestimmung auszuführen.
Aufgrund des Artikels 1 kann der Bürgermeister auf gleich lautende Aufgrund des Artikels 1 kann der Bürgermeister auf gleich lautende
Stellungnahme des Hygiene-Inspektors, der dem Föderalen Öffentlichen Stellungnahme des Hygiene-Inspektors, der dem Föderalen Öffentlichen
Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
untersteht, in aussergewöhnlichen Fällen die Einbalsamierung zulassen, untersteht, in aussergewöhnlichen Fällen die Einbalsamierung zulassen,
insbesondere für die internationale Leichenbeförderung und in insbesondere für die internationale Leichenbeförderung und in
bestimmten Katastrophensituationen. bestimmten Katastrophensituationen.
Die Einbalsamierung für die internationale Leichenbeförderung kann in Die Einbalsamierung für die internationale Leichenbeförderung kann in
bestimmten Ländern oder Kontinenten obligatorisch sein, wie die bestimmten Ländern oder Kontinenten obligatorisch sein, wie die
Katastrophe des « Herald of Free Enterprise » am 6. März 1987 in Katastrophe des « Herald of Free Enterprise » am 6. März 1987 in
Zeebrugge erwiesen hat; dort hat die Einbalsamierung der Leichen die Zeebrugge erwiesen hat; dort hat die Einbalsamierung der Leichen die
Identifizierung der Ertrunkenen seitens ihrer Angehörigen ermöglicht. Identifizierung der Ertrunkenen seitens ihrer Angehörigen ermöglicht.
Ein Team von britischen Fachleuten hat die Opfer vor Ort Ein Team von britischen Fachleuten hat die Opfer vor Ort
einbalsamiert. einbalsamiert.
Artikel 2 enthält die Vorschriften, denen Särge entsprechen müssen. Es Artikel 2 enthält die Vorschriften, denen Särge entsprechen müssen. Es
sei daran erinnert, dass laut des vorerwähnten Artikels 12 des sei daran erinnert, dass laut des vorerwähnten Artikels 12 des
Gesetzes vom 20. Juli 1971 Särge die natürliche und normale Verwesung Gesetzes vom 20. Juli 1971 Särge die natürliche und normale Verwesung
der Leichen nicht verhindern dürfen. Deshalb wird vorgesehen, dass der Leichen nicht verhindern dürfen. Deshalb wird vorgesehen, dass
Särge aus Massivholz oder aus anderen Materialien, die die natürliche Särge aus Massivholz oder aus anderen Materialien, die die natürliche
und normale Verwesung der Leiche oder die Einäscherung nicht und normale Verwesung der Leiche oder die Einäscherung nicht
verhindern dürfen, hergestellt werden müssen. Die Verwendung von verhindern dürfen, hergestellt werden müssen. Die Verwendung von
Särgen aus Pappe ist verboten. Särgen aus Pappe ist verboten.
Klebstoffe, Lacke und andere Beschichtungen, die für Särge verwendet Klebstoffe, Lacke und andere Beschichtungen, die für Särge verwendet
werden, dürfen die natürliche und normale Verwesung der Leiche oder werden, dürfen die natürliche und normale Verwesung der Leiche oder
die Einäscherung selbstverständlich nicht verhindern. die Einäscherung selbstverständlich nicht verhindern.
Kunststoffe oder Metalle, die für Handgriffe, Verzierungen und Kunststoffe oder Metalle, die für Handgriffe, Verzierungen und
Verbindungselemente wie Nägel, Schrauben, Krampen, Klemmen und Verbindungselemente wie Nägel, Schrauben, Krampen, Klemmen und
metallene Fugenleisten verwendet werden, sind zugelassen. metallene Fugenleisten verwendet werden, sind zugelassen.
Särge müssen derart hergestellt werden, dass mit Ausnahme der Särge müssen derart hergestellt werden, dass mit Ausnahme der
Handgriffe aus Holz alle Handgriffe, Zierschrauben und Verzierungen Handgriffe aus Holz alle Handgriffe, Zierschrauben und Verzierungen
von aussen entfernt werden können. von aussen entfernt werden können.
Die Innenausstattung der Särge darf nur aus natürlichen, biologisch Die Innenausstattung der Särge darf nur aus natürlichen, biologisch
abbaubaren Produkten bestehen. abbaubaren Produkten bestehen.
Die Bedingungen, die Särge erfüllen müssen und die in Artikel 2 Die Bedingungen, die Särge erfüllen müssen und die in Artikel 2
vorgesehen sind, sind nicht auf Särge anwendbar, die für die vorgesehen sind, sind nicht auf Särge anwendbar, die für die
internationale Leichenbeförderung bestimmt sind. internationale Leichenbeförderung bestimmt sind.
Laut Artikel 3 dürfen Leichenhüllen ebenfalls nur aus natürlichen und Laut Artikel 3 dürfen Leichenhüllen ebenfalls nur aus natürlichen und
biologisch abbaubaren Produkten und Materialien bestehen. biologisch abbaubaren Produkten und Materialien bestehen.
Da der Erlass in Artikel 2 die Bedingungen regelt, die Särge erfüllen Da der Erlass in Artikel 2 die Bedingungen regelt, die Särge erfüllen
müssen, hebt Artikel 4 Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. müssen, hebt Artikel 4 Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19.
Januar 1973 über die Einäscherung von Leichnamen auf, der die Januar 1973 über die Einäscherung von Leichnamen auf, der die
Bedingungen für Särge, die für die Einäscherung bestimmt sind, vorsah. Bedingungen für Särge, die für die Einäscherung bestimmt sind, vorsah.
Der Erlassentwurf ist den vom Staatsrat in seinem Gutachten vom 3. Der Erlassentwurf ist den vom Staatsrat in seinem Gutachten vom 3.
Oktober 2001 formulierten Bemerkungen angepasst worden. Oktober 2001 formulierten Bemerkungen angepasst worden.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der getreue und ehrerbietige Diener der getreue und ehrerbietige Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
26. NOVEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 12 26. NOVEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 12
Absatz 2 und 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen Absatz 2 und 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen
und Grabstätten und Grabstätten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und
Grabstätten, insbesondere des Artikels 12, abgeändert durch das Gesetz Grabstätten, insbesondere des Artikels 12, abgeändert durch das Gesetz
vom 20. September 1998; vom 20. September 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Januar 1973 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Januar 1973 über die
Einäscherung von Leichnamen, insbesondere des Artikels 1; Einäscherung von Leichnamen, insbesondere des Artikels 1;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.592/2 des Staatsrates vom 3. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.592/2 des Staatsrates vom 3. Oktober
2001; 2001;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Volksgesundheit Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Auf gleich lautende Stellungnahme des Hygiene-Inspektors, Artikel 1 - Auf gleich lautende Stellungnahme des Hygiene-Inspektors,
der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt untersteht, kann der Bürgermeister in Nahrungsmittelkette und Umwelt untersteht, kann der Bürgermeister in
aussergewöhnlichen Fällen die Einbalsamierung zulassen, insbesondere aussergewöhnlichen Fällen die Einbalsamierung zulassen, insbesondere
für die internationale Leichenbeförderung und in bestimmten für die internationale Leichenbeförderung und in bestimmten
Katastrophensituationen. Katastrophensituationen.
Art. 2 - Särge müssen aus Massivholz oder aus anderen Materialien, die Art. 2 - Särge müssen aus Massivholz oder aus anderen Materialien, die
die natürliche und normale Verwesung der Leiche oder die Einäscherung die natürliche und normale Verwesung der Leiche oder die Einäscherung
nicht verhindern dürfen, hergestellt werden. Die Verwendung von Särgen nicht verhindern dürfen, hergestellt werden. Die Verwendung von Särgen
aus Pappe ist verboten. aus Pappe ist verboten.
Klebstoffe, Lacke und andere Beschichtungen dürfen die natürliche und Klebstoffe, Lacke und andere Beschichtungen dürfen die natürliche und
normale Verwesung der Leiche oder die Einäscherung nicht verhindern. normale Verwesung der Leiche oder die Einäscherung nicht verhindern.
Kunststoffe oder Metalle, die für Handgriffe, Verzierungen und Kunststoffe oder Metalle, die für Handgriffe, Verzierungen und
Verbindungselemente wie Nägel, Schrauben, Krampen, Klemmen und Verbindungselemente wie Nägel, Schrauben, Krampen, Klemmen und
metallene Fugenleisten verwendet werden, sind zugelassen. metallene Fugenleisten verwendet werden, sind zugelassen.
Mit Ausnahme der Handgriffe aus Holz müssen alle Handgriffe, Mit Ausnahme der Handgriffe aus Holz müssen alle Handgriffe,
Zierschrauben und Verzierungen von aussen entfernt werden können. Zierschrauben und Verzierungen von aussen entfernt werden können.
Die Innenausstattung darf nur aus natürlichen, biologisch abbaubaren Die Innenausstattung darf nur aus natürlichen, biologisch abbaubaren
Produkten bestehen. Produkten bestehen.
Die Bedingungen, die Särge erfüllen müssen und die in vorliegendem Die Bedingungen, die Särge erfüllen müssen und die in vorliegendem
Artikel vorgesehen sind, sind nicht auf Särge anwendbar, die für die Artikel vorgesehen sind, sind nicht auf Särge anwendbar, die für die
internationale Leichenbeförderung bestimmt sind. internationale Leichenbeförderung bestimmt sind.
Art. 3 - Leichenhüllen dürfen nur aus natürlichen und biologisch Art. 3 - Leichenhüllen dürfen nur aus natürlichen und biologisch
abbaubaren Produkten und Materialien bestehen. abbaubaren Produkten und Materialien bestehen.
Art. 4 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Januar 1973 über Art. 4 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Januar 1973 über
die Einäscherung von Leichnamen wird aufgehoben. die Einäscherung von Leichnamen wird aufgehoben.
Art. 5 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Art. 5 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der
Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2001 Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 février 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 februari 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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