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Vue multilingue de Arrêté Royal du 06/05/2020
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Arrêté royal déterminant les actes et justificatifs à joindre à la déclaration attributive de nationalité belge fondée sur l'article 11bis du Code de la nationalité belge ainsi que le contenu du formulaire de déclaration. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de akten en stavingsstukken die moeten worden gevoegd bij de verklaring tot toekenning van de Belgische nationaliteit op grond van artikel 11bis van het Wetboek van de Belgische nationaliteit, alsook van de inhoud van het formulier betreffende de verklaring. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE 6 MAI 2020. - Arrêté royal déterminant les actes et justificatifs à joindre à la déclaration attributive de nationalité belge fondée sur l'article 11bis du Code de la nationalité belge ainsi que le contenu du formulaire de déclaration. - Traduction allemande FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 6 MEI 2020. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de akten en stavingsstukken die moeten worden gevoegd bij de verklaring tot toekenning van de Belgische nationaliteit op grond van artikel 11bis van het Wetboek van de Belgische nationaliteit, alsook van de inhoud van het formulier betreffende de verklaring. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 6 mai 2020 déterminant les actes et justificatifs à besluit van 6 mei 2020 tot vaststelling van de akten en
joindre à la déclaration attributive de nationalité belge fondée sur stavingsstukken die moeten worden gevoegd bij de verklaring tot
l'article 11bis du Code de la nationalité belge ainsi que le contenu toekenning van de Belgische nationaliteit op grond van artikel 11bis
van het Wetboek van de Belgische nationaliteit, alsook van de inhoud
du formulaire de déclaration (Moniteur belge du 10 juin 2020). van het formulier betreffende de verklaring (Belgisch Staatsblad van 10 juni 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
6. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Schriftstücke und 6. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Schriftstücke und
Belege, die der Erklärung zur Zuerkennung der belgischen Belege, die der Erklärung zur Zuerkennung der belgischen
Staatsangehörigkeit aufgrund von Artikel 11bis des Gesetzbuches über Staatsangehörigkeit aufgrund von Artikel 11bis des Gesetzbuches über
die belgische Staatsangehörigkeit beizufügen sind, sowie des Inhalts die belgische Staatsangehörigkeit beizufügen sind, sowie des Inhalts
des Erklärungsformulars des Erklärungsformulars
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, des Aufgrund des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, des
Artikels 11bis § 4 Absatz 2 und 7, wieder aufgenommen durch Artikel Artikels 11bis § 4 Absatz 2 und 7, wieder aufgenommen durch Artikel
140 des Gesetzes vom 18. Juni 2018; 140 des Gesetzes vom 18. Juni 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Februar 2019; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Februar 2019;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15.
April 2019; April 2019;
Aufgrund der Gutachten Nr. 66.471/2/V und 67.058/2 des Staatsrates vom Aufgrund der Gutachten Nr. 66.471/2/V und 67.058/2 des Staatsrates vom
27. August 2019 und 30. März 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 27. August 2019 und 30. März 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel
84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 157/2019 der Datenschutzbehörde vom 27. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 157/2019 der Datenschutzbehörde vom 27.
September 2019; September 2019;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Bestimmung der Schriftstücke und Belege, die der Erklärung KAPITEL 1 - Bestimmung der Schriftstücke und Belege, die der Erklärung
zur Zuerkennung der belgischen Staatsangehörigkeit aufgrund von zur Zuerkennung der belgischen Staatsangehörigkeit aufgrund von
Artikel 11bis des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit Artikel 11bis des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit
beizufügen sind, und des Inhalts des Formulars zur Notifizierung der beizufügen sind, und des Inhalts des Formulars zur Notifizierung der
fehlenden Schriftstücke fehlenden Schriftstücke
Artikel 1 - Die in Artikel 11bis § 4 Absatz 7 des Gesetzbuches über Artikel 1 - Die in Artikel 11bis § 4 Absatz 7 des Gesetzbuches über
die belgische Staatsangehörigkeit erwähnten Schriftstücke und Belege die belgische Staatsangehörigkeit erwähnten Schriftstücke und Belege
sind folgende: sind folgende:
1.die gleichlautende Abschrift der Geburtsurkunde des Kindes, 1.die gleichlautende Abschrift der Geburtsurkunde des Kindes,
2. die gleichlautenden Abschriften der Geburtsurkunden der Eltern oder 2. die gleichlautenden Abschriften der Geburtsurkunden der Eltern oder
Adoptiveltern, für die je nach Fall die Formalitäten der Legalisation Adoptiveltern, für die je nach Fall die Formalitäten der Legalisation
und der Übersetzung erfüllt sein müssen, und der Übersetzung erfüllt sein müssen,
3. Dokumente, mit denen das rechtliche Abstammungsverhältnis zwischen 3. Dokumente, mit denen das rechtliche Abstammungsverhältnis zwischen
dem Kind und seinen Eltern oder Adoptiveltern festgestellt werden dem Kind und seinen Eltern oder Adoptiveltern festgestellt werden
kann; für die oben erwähnten Dokumente müssen je nach Fall die kann; für die oben erwähnten Dokumente müssen je nach Fall die
Formalitäten der Legalisation und der Übersetzung erfüllt sein, Formalitäten der Legalisation und der Übersetzung erfüllt sein,
4. eine Wohnortsbescheinigung mit Überblick der Adressen und 4. eine Wohnortsbescheinigung mit Überblick der Adressen und
Aufenthaltsorte des Kindes, mit der nachgewiesen wird, dass das Kind Aufenthaltsorte des Kindes, mit der nachgewiesen wird, dass das Kind
seit der Geburt seinen Hauptwohnort ununterbrochen in Belgien hat, seit der Geburt seinen Hauptwohnort ununterbrochen in Belgien hat,
5. eine Wohnortsbescheinigung mit Überblick der Adressen und 5. eine Wohnortsbescheinigung mit Überblick der Adressen und
Aufenthaltsorte der Eltern oder Adoptiveltern, mit der nachgewiesen Aufenthaltsorte der Eltern oder Adoptiveltern, mit der nachgewiesen
wird, dass die Eltern oder Adoptiveltern während der zehn Jahre vor wird, dass die Eltern oder Adoptiveltern während der zehn Jahre vor
Abgabe der Erklärung ihren Hauptwohnort ununterbrochen in Belgien Abgabe der Erklärung ihren Hauptwohnort ununterbrochen in Belgien
hatten, hatten,
6. für einen der Eltern- oder Adoptivelternteile: ein 6. für einen der Eltern- oder Adoptivelternteile: ein
Aufenthaltsdokument als Nachweis eines Aufenthalts von unbegrenzter Aufenthaltsdokument als Nachweis eines Aufenthalts von unbegrenzter
Dauer im Sinne des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise Dauer im Sinne des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise
ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen
von Ausländern, von Ausländern,
7. wenn einer der Eltern- oder Adoptivelternteile verstorben ist: der 7. wenn einer der Eltern- oder Adoptivelternteile verstorben ist: der
Nachweis seines Todes, Nachweis seines Todes,
8. wenn einer der Eltern- oder Adoptivelternteile unfähig ist, seinen 8. wenn einer der Eltern- oder Adoptivelternteile unfähig ist, seinen
Willen zu äußern: die formell rechtskräftig gewordene gerichtliche Willen zu äußern: die formell rechtskräftig gewordene gerichtliche
Entscheidung, die gemäß Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches getroffen Entscheidung, die gemäß Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches getroffen
wurde und aufgrund deren die Person für unfähig erklärt wurde, ihren wurde und aufgrund deren die Person für unfähig erklärt wurde, ihren
Willen zu äußern, Willen zu äußern,
9. wenn einer der Eltern- oder Adoptivelternteile für verschollen 9. wenn einer der Eltern- oder Adoptivelternteile für verschollen
erklärt worden ist: das gemäß Artikel 118 des Zivilgesetzbuches erklärt worden ist: das gemäß Artikel 118 des Zivilgesetzbuches
erlassene Urteil über die Verschollenheitserklärung, erlassene Urteil über die Verschollenheitserklärung,
10. wenn einer der Eltern- oder Adoptivelternteile im Ausland wohnt: 10. wenn einer der Eltern- oder Adoptivelternteile im Ausland wohnt:
a) ein Dokument zur Feststellung des Wohnorts im Ausland; für dieses a) ein Dokument zur Feststellung des Wohnorts im Ausland; für dieses
Dokument müssen je nach Fall die Formalitäten der Legalisation und der Dokument müssen je nach Fall die Formalitäten der Legalisation und der
Übersetzung erfüllt sein, Übersetzung erfüllt sein,
b) und der Nachweis, dass der im Ausland wohnende Eltern- oder b) und der Nachweis, dass der im Ausland wohnende Eltern- oder
Adoptivelternteil sich mit der Zuerkennung der belgischen Adoptivelternteil sich mit der Zuerkennung der belgischen
Staatsangehörigkeit einverstanden erklärt hat, Staatsangehörigkeit einverstanden erklärt hat,
11. für den Erklärenden, der einen Bevollmächtigten benannt hat, um 11. für den Erklärenden, der einen Bevollmächtigten benannt hat, um
die Formalitäten in Bezug auf die Staatsangehörigkeitserklärung an die Formalitäten in Bezug auf die Staatsangehörigkeitserklärung an
seiner Stelle zu erledigen: die dem Bevollmächtigten erteilte seiner Stelle zu erledigen: die dem Bevollmächtigten erteilte
authentische Sondervollmacht, authentische Sondervollmacht,
12. für die in Artikel 7 des Gesetzbuches über die belgische 12. für die in Artikel 7 des Gesetzbuches über die belgische
Staatsangehörigkeit erwähnte Person, für die eine gerichtliche Staatsangehörigkeit erwähnte Person, für die eine gerichtliche
Schutzmaßnahme getroffen worden ist: der Nachweis, dass die Person, Schutzmaßnahme getroffen worden ist: der Nachweis, dass die Person,
die sie vertritt, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Verwalter ist. die sie vertritt, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Verwalter ist.
Art. 2 - Das Formular, in dem der Standesbeamte angibt, welche Art. 2 - Das Formular, in dem der Standesbeamte angibt, welche
Schriftstücke in der Erklärung fehlen, wird gemäß dem Muster in der Schriftstücke in der Erklärung fehlen, wird gemäß dem Muster in der
Anlage zu vorliegendem Erlass erstellt. Anlage zu vorliegendem Erlass erstellt.
KAPITEL 2 - Administrative Vereinfachung KAPITEL 2 - Administrative Vereinfachung
Art. 3 - § 1 - Bei der Erklärung zur Zuerkennung der Art. 3 - § 1 - Bei der Erklärung zur Zuerkennung der
Staatsangehörigkeit sind die im Nationalregister registrierten Eltern Staatsangehörigkeit sind die im Nationalregister registrierten Eltern
oder Adoptiveltern davon befreit, dem Standesbeamten folgende oder Adoptiveltern davon befreit, dem Standesbeamten folgende
Dokumente vorzulegen: Dokumente vorzulegen:
1. die Wohnortsbescheinigungen mit Überblick der Adressen und 1. die Wohnortsbescheinigungen mit Überblick der Adressen und
Aufenthaltsorte, wie in Artikel 1 Nr. 4 und 5 erwähnt, mit denen Aufenthaltsorte, wie in Artikel 1 Nr. 4 und 5 erwähnt, mit denen
nachgewiesen wird, dass das Kind und seine Eltern oder Adoptiveltern nachgewiesen wird, dass das Kind und seine Eltern oder Adoptiveltern
je nach Fall seit der Geburt oder während der zehn Jahre vor Abgabe je nach Fall seit der Geburt oder während der zehn Jahre vor Abgabe
der Erklärung ihren Hauptwohnort ununterbrochen in Belgien haben der Erklärung ihren Hauptwohnort ununterbrochen in Belgien haben
beziehungsweise hatten, sofern das Kind und seine Eltern oder beziehungsweise hatten, sofern das Kind und seine Eltern oder
Adoptiveltern am Datum der Erklärung zur Zuerkennung der belgischen Adoptiveltern am Datum der Erklärung zur Zuerkennung der belgischen
Staatsangehörigkeit in dem durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Staatsangehörigkeit in dem durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
geschaffenen Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen geschaffenen Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen
sind, sind,
2. den Nachweis eines Aufenthalts von unbegrenzter Dauer im Sinne des 2. den Nachweis eines Aufenthalts von unbegrenzter Dauer im Sinne des
Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den
Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern. Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern.
Der Standesbeamte überprüft diese Daten anhand des Nationalregisters. Der Standesbeamte überprüft diese Daten anhand des Nationalregisters.
§ 2 - Die im Nationalregister aufgenommenen und in § 1 erwähnten Daten § 2 - Die im Nationalregister aufgenommenen und in § 1 erwähnten Daten
gelten als Beweis bis zum Gegenbeweis. gelten als Beweis bis zum Gegenbeweis.
§ 3 - Sind die Schriftstücke in einer belgischen Gemeinde ausgefertigt § 3 - Sind die Schriftstücke in einer belgischen Gemeinde ausgefertigt
oder übertragen worden, sind die Eltern oder Adoptiveltern davon oder übertragen worden, sind die Eltern oder Adoptiveltern davon
befreit, dem Standesbeamten folgende Dokumente vorzulegen: befreit, dem Standesbeamten folgende Dokumente vorzulegen:
1. eine gleichlautende Abschrift der Geburtsurkunde des Kindes, wie in 1. eine gleichlautende Abschrift der Geburtsurkunde des Kindes, wie in
Artikel 1 Nr. 1 erwähnt, Artikel 1 Nr. 1 erwähnt,
2. eine gleichlautende Abschrift des beziehungsweise der Dokumente, 2. eine gleichlautende Abschrift des beziehungsweise der Dokumente,
mit denen ihr Abstammungsverhältnis dem Kind gegenüber festgestellt mit denen ihr Abstammungsverhältnis dem Kind gegenüber festgestellt
wird, wie in Artikel 1 Nr. 3 erwähnt, wird, wie in Artikel 1 Nr. 3 erwähnt,
3. eine gleichlautende Abschrift des Nachweises des Todes des Eltern- 3. eine gleichlautende Abschrift des Nachweises des Todes des Eltern-
oder Adoptivelternteils, wie in Artikel 1 Nr. 7 erwähnt. oder Adoptivelternteils, wie in Artikel 1 Nr. 7 erwähnt.
KAPITEL 3 - Datenschutz KAPITEL 3 - Datenschutz
Art. 4 - Der Standesbeamte ist der für die Verarbeitung Art. 4 - Der Standesbeamte ist der für die Verarbeitung
personenbezogener Daten Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 personenbezogener Daten Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) im Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) im
Rahmen der auf der Grundlage von Artikel 11bis des Gesetzbuches über Rahmen der auf der Grundlage von Artikel 11bis des Gesetzbuches über
die belgische Staatsangehörigkeit eingeleiteten Verfahren. die belgische Staatsangehörigkeit eingeleiteten Verfahren.
Art. 5 - Nach Abschluss des Verfahrens gibt der Standesbeamte den Art. 5 - Nach Abschluss des Verfahrens gibt der Standesbeamte den
Eltern oder Adoptiveltern unverzüglich die Schriftstücke und Belege, Eltern oder Adoptiveltern unverzüglich die Schriftstücke und Belege,
mit Ausnahme der in Artikel 3 erwähnten Dokumente, zurück. mit Ausnahme der in Artikel 3 erwähnten Dokumente, zurück.
Die Kopie der gesamten Akte, die gemäß Artikel 11bis § 4 Absatz 8 und Die Kopie der gesamten Akte, die gemäß Artikel 11bis § 4 Absatz 8 und
9 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit dem 9 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit dem
Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des Amtsbereiches Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des Amtsbereiches
und dem Ausländeramt übermittelt wurde, wird nach Abschluss des und dem Ausländeramt übermittelt wurde, wird nach Abschluss des
Verfahrens sofort von diesen Behörden vernichtet. Verfahrens sofort von diesen Behörden vernichtet.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung KAPITEL 4 - Schlussbestimmung
Art. 6 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des Art. 6 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2020 Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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