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Arrêté Royal du 06 mai 2020
publié le 16 mai 2022

Arrêté royal déterminant les actes et justificatifs à joindre à la déclaration attributive de nationalité belge fondée sur l'article 11bis du Code de la nationalité belge ainsi que le contenu du formulaire de déclaration. - Traduction allemande

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service public federal justice
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2022031938
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16/05/2022
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06/05/2020
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SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE


6 MAI 2020. - Arrêté royal déterminant les actes et justificatifs à joindre à la déclaration attributive de nationalité belge fondée sur l'article 11bis du Code de la nationalité belge ainsi que le contenu du formulaire de déclaration. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 6 mai 2020 déterminant les actes et justificatifs à joindre à la déclaration attributive de nationalité belge fondée sur l'article 11bis du Code de la nationalité belge ainsi que le contenu du formulaire de déclaration (Moniteur belge du 10 juin 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 6. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Schriftstücke und Belege, die der Erklärung zur Zuerkennung der belgischen Staatsangehörigkeit aufgrund von Artikel 11bis des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit beizufügen sind, sowie des Inhalts des Erklärungsformulars PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, des Artikels 11bis § 4 Absatz 2 und 7, wieder aufgenommen durch Artikel 140 des Gesetzes vom 18.Juni 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Februar 2019;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15.

April 2019;

Aufgrund der Gutachten Nr. 66.471/2/V und 67.058/2 des Staatsrates vom 27. August 2019 und 30.März 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 157/2019 der Datenschutzbehörde vom 27.

September 2019;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Bestimmung der Schriftstücke und Belege, die der Erklärung zur Zuerkennung der belgischen Staatsangehörigkeit aufgrund von Artikel 11bis des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit beizufügen sind, und des Inhalts des Formulars zur Notifizierung der fehlenden Schriftstücke Artikel 1 - Die in Artikel 11bis § 4 Absatz 7 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnten Schriftstücke und Belege sind folgende: 1.die gleichlautende Abschrift der Geburtsurkunde des Kindes, 2. die gleichlautenden Abschriften der Geburtsurkunden der Eltern oder Adoptiveltern, für die je nach Fall die Formalitäten der Legalisation und der Übersetzung erfüllt sein müssen, 3.Dokumente, mit denen das rechtliche Abstammungsverhältnis zwischen dem Kind und seinen Eltern oder Adoptiveltern festgestellt werden kann; für die oben erwähnten Dokumente müssen je nach Fall die Formalitäten der Legalisation und der Übersetzung erfüllt sein, 4. eine Wohnortsbescheinigung mit Überblick der Adressen und Aufenthaltsorte des Kindes, mit der nachgewiesen wird, dass das Kind seit der Geburt seinen Hauptwohnort ununterbrochen in Belgien hat, 5.eine Wohnortsbescheinigung mit Überblick der Adressen und Aufenthaltsorte der Eltern oder Adoptiveltern, mit der nachgewiesen wird, dass die Eltern oder Adoptiveltern während der zehn Jahre vor Abgabe der Erklärung ihren Hauptwohnort ununterbrochen in Belgien hatten, 6. für einen der Eltern- oder Adoptivelternteile: ein Aufenthaltsdokument als Nachweis eines Aufenthalts von unbegrenzter Dauer im Sinne des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, 7. wenn einer der Eltern- oder Adoptivelternteile verstorben ist: der Nachweis seines Todes, 8.wenn einer der Eltern- oder Adoptivelternteile unfähig ist, seinen Willen zu äußern: die formell rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung, die gemäß Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches getroffen wurde und aufgrund deren die Person für unfähig erklärt wurde, ihren Willen zu äußern, 9. wenn einer der Eltern- oder Adoptivelternteile für verschollen erklärt worden ist: das gemäß Artikel 118 des Zivilgesetzbuches erlassene Urteil über die Verschollenheitserklärung, 10.wenn einer der Eltern- oder Adoptivelternteile im Ausland wohnt: a) ein Dokument zur Feststellung des Wohnorts im Ausland;für dieses Dokument müssen je nach Fall die Formalitäten der Legalisation und der Übersetzung erfüllt sein, b) und der Nachweis, dass der im Ausland wohnende Eltern- oder Adoptivelternteil sich mit der Zuerkennung der belgischen Staatsangehörigkeit einverstanden erklärt hat, 11.für den Erklärenden, der einen Bevollmächtigten benannt hat, um die Formalitäten in Bezug auf die Staatsangehörigkeitserklärung an seiner Stelle zu erledigen: die dem Bevollmächtigten erteilte authentische Sondervollmacht, 12. für die in Artikel 7 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnte Person, für die eine gerichtliche Schutzmaßnahme getroffen worden ist: der Nachweis, dass die Person, die sie vertritt, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Verwalter ist. Art. 2 - Das Formular, in dem der Standesbeamte angibt, welche Schriftstücke in der Erklärung fehlen, wird gemäß dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass erstellt.

KAPITEL 2 - Administrative Vereinfachung Art. 3 - § 1 - Bei der Erklärung zur Zuerkennung der Staatsangehörigkeit sind die im Nationalregister registrierten Eltern oder Adoptiveltern davon befreit, dem Standesbeamten folgende Dokumente vorzulegen: 1. die Wohnortsbescheinigungen mit Überblick der Adressen und Aufenthaltsorte, wie in Artikel 1 Nr.4 und 5 erwähnt, mit denen nachgewiesen wird, dass das Kind und seine Eltern oder Adoptiveltern je nach Fall seit der Geburt oder während der zehn Jahre vor Abgabe der Erklärung ihren Hauptwohnort ununterbrochen in Belgien haben beziehungsweise hatten, sofern das Kind und seine Eltern oder Adoptiveltern am Datum der Erklärung zur Zuerkennung der belgischen Staatsangehörigkeit in dem durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen geschaffenen Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sind, 2. den Nachweis eines Aufenthalts von unbegrenzter Dauer im Sinne des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern.

Der Standesbeamte überprüft diese Daten anhand des Nationalregisters. § 2 - Die im Nationalregister aufgenommenen und in § 1 erwähnten Daten gelten als Beweis bis zum Gegenbeweis. § 3 - Sind die Schriftstücke in einer belgischen Gemeinde ausgefertigt oder übertragen worden, sind die Eltern oder Adoptiveltern davon befreit, dem Standesbeamten folgende Dokumente vorzulegen: 1. eine gleichlautende Abschrift der Geburtsurkunde des Kindes, wie in Artikel 1 Nr.1 erwähnt, 2. eine gleichlautende Abschrift des beziehungsweise der Dokumente, mit denen ihr Abstammungsverhältnis dem Kind gegenüber festgestellt wird, wie in Artikel 1 Nr.3 erwähnt, 3. eine gleichlautende Abschrift des Nachweises des Todes des Eltern- oder Adoptivelternteils, wie in Artikel 1 Nr.7 erwähnt.

KAPITEL 3 - Datenschutz Art. 4 - Der Standesbeamte ist der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) im Rahmen der auf der Grundlage von Artikel 11bis des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit eingeleiteten Verfahren.

Art. 5 - Nach Abschluss des Verfahrens gibt der Standesbeamte den Eltern oder Adoptiveltern unverzüglich die Schriftstücke und Belege, mit Ausnahme der in Artikel 3 erwähnten Dokumente, zurück.

Die Kopie der gesamten Akte, die gemäß Artikel 11bis § 4 Absatz 8 und 9 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit dem Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des Amtsbereiches und dem Ausländeramt übermittelt wurde, wird nach Abschluss des Verfahrens sofort von diesen Behörden vernichtet.

KAPITEL 4 - Schlussbestimmung Art. 6 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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